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Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6 a , 8 Absätze 2 und 6, 12 Absätze 1 und 2,

36 Absatz 1, 38 Absatz 1, 40 Absatz 1, 41 Absätze 3 und 4, 41 a , 42 Absätze 1, bis 1 und 2, 106 Absatz 2 sowie 111 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 1

2 (LFG), verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Bau von Infrastrukturanlagen der Luftfahrt (Flugplätze und Flugsicherungsanlagen) und den Betrieb von Flugplätzen. Sie enthält zudem die

3 Bestimmungen über die Aussenlandungen und die Luftfahrthindernisse.

4 Begriffe Art. 2 In dieser Verordnung bedeuten:

5 b.–d. …

6 Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artig.

7 kel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;

8 Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensj. ten, insbesondere Kommunikations-, Navigationsund Überwachungsanlagen;

9 k. Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;

10 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;

11 … n.

12 p. und q. …

13 Luftfahrtspezifische Anforderungen Art. 3

1 Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Einund Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei Anund Abflügen stets gewährleistet ist.

2 Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, das Vermessen des Geländes und den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14, 15 und 19 zum

14 Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.

3 Das BAZL kann zur Konkretisierung der internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften nach Absatz 2 Richtlinien für einen hochstehenden Sicherheitsstandard erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss dem BAZL nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

4 Die Normen und Empfehlungen der ICAO sowie die zugehörigen technischen Vorschriften werden in der amtlichen Sammlung nicht publiziert. Sie können beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie werden nicht

15 ins Deutsche und Italienische übersetzt.

16 Art. 3 a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt

1 Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.

2 Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.

17 Art. 3 b Aufsicht des BAZL

1 Das BAZL überwacht bei den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt die Einhaltung der luftfahrtspezifischen, der betrieblichen und der baupolizeilichen Anforderungen sowie der Anforderungen des Umweltschutzes oder lässt sie durch Dritte überwachen.

2 Es führt die erforderlichen Kontrollen durch oder lässt sie durch Dritte durchführen. Es trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. 2bis Die für das BAZL und für die Skyguide AG tätigen Personen sind zur Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten befugt, die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt jederzeit zu betreten. Allenfalls notwendige Zutrittsberechtigungen sind diesen Personen unent-

18 geltlich auszustellen.

3 Für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht sind die

19 in der Verordnung vom 25. September 1989 über die Gebühren des BAZL für Zivilluftfahrt festgesetzten Gebühren vom Flugplatzhalter zu entrichten.

2. Titel: Flugplätze

1. Kapitel: Betrieb und Bau 20

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4 Publikation des Gesuchs und Koordination

1 Die Veröffentlichung des Gesuchs in den Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden wird durch die Kantone veranlasst.

2 Die Kantone sorgen für die Koordination der Stellungnahmen ihrer Fachstellen.

Art. 5 Projektänderungen

Ergeben sich aufgrund der Eingaben in einem Plangenehmigungs-, Konzessionsoder Bewilligungsverfahren wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so muss das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme vorgelegt oder gegebenenfalls öffentlich aufgelegt werden.

Art. 6 Behandlungsfristen

Für die Behandlung eines Gesuchs betreffend eine Plangenehmigung oder Genehmigung eines Betriebsreglements sowie eine Erteilung einer Konzession oder einer Betriebsbewilligung gelten in der Regel folgende Fristen:

Art. 7 Abschluss des Instruktionsverfahrens

Die Entscheidbehörde teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.

21 Flugvorbereitung: Aufgaben des Flugplatzhalters Art. 8

1 Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen internetbasierte Einrichtungen zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten:

2 Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen einen Internetzugang zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zur Verfügung zu stellen:

3 Bei Betriebsstörungen ist der Flugplatzhalter verpflichtet, diese dem Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung sofort zu melden und die Störungen so rasch wie möglich zu beheben.

4 Der Flugplatzhalter entschädigt den Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung für die Unterstützungsleistungen.

Art. 9 Luftfahrtspezifische Prüfung

1 Das BAZL kann bei allen baulichen und betrieblichen Änderungen auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vornehmen. Es kann auch genehmi-

22 gungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen prüfen.

2 Untersucht wird, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen im Sinne von Artikel 3 erfüllt werden und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind. Es werden namentlich die geltenden Sicherheitsabstände zu Pisten, Rollwegen und Abstellflächen sowie die Hindernisfreiheit, die Auswirkungen bezüglich Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr und die Notwendigkeit zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch

23 24 (Aeronautical Information Publication; AIP) geprüft.

25 Datenerhebungsund -lieferungspflicht Art. 9 a

1 Der Flugplatzhalter erhebt und übermittelt dem BAZL die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Daten zum Flugplatzbetrieb. Darunter fallen namentlich die für Umweltschutzund Statistikzwecke benötigten Daten.

2 Das BAZL regelt die Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Qualität der zu liefernden Daten, in Richtlinien.

2. Abschnitt: Betriebskonzession

Art. 10 Inhalt

1 Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu . sorgen

2 Die Ausgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Betriebskonzession.

Art. 11 Gesuch

1 Wer eine Betriebskonzession erlangen will, muss beim Eidgenössischen Departe-

26 ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:

27 den Nachweis, dass der Gesuchsteller über die Kenntnisse, Fähigkeiten und b. Mittel verfügt, um einen Flughafen unter Einhaltung der Pflichten aus Konzession, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;

28 e. das Betriebsreglement mit den Unterlagen gemäss Artikel 24.

2 Bestehen begründete Zweifel, ob für den Gesuchsteller Anlage und Betrieb des Flughafens finanzierbar sind, kann die Konzessionsbehörde detaillierte Angaben betreffend Sicherstellung der Finanzierung verlangen.

Art. 12 Voraussetzungen für die Konzessionserteilung

1 Die Betriebskonzession wird erteilt, wenn:

2 Die Erteilung einer Betriebskonzession kann insbesondere verweigert werden, wenn die Finanzierung von Anlage und Betrieb des Flughafens offensichtlich gefährdet erscheint.

Art. 13 Geltungsdauer

Betriebskonzessionen werden erteilt für eine Dauer von:

Art. 14 Übertragung und Erneuerung der Konzession

1 Für die Übertragung oder die Erneuerung der Konzession finden die Artikel 11 und

12 sinngemäss Anwendung.

2 Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung oder Erneuerung der Konzession insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26.

Art. 15 Übertragung einzelner Aufgaben

1 Die Übertragung einzelner Aufgaben durch den Flughafenhalter an Dritte ist dem BAZL mitzuteilen. Dieses kann dazu ergänzende Angaben verlangen oder die Übertragung untersagen, wenn: a der Dritte offensichtlich nicht über die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt;

2 Äussert sich das BAZL nicht innert 30 Tagen zur Übertragung, so gilt dies als

29 Verzicht auf die Erhebung von Einwänden.

Art. 16 Entzug

1 Das UVEK entzieht die Konzession ohne Entschädigung, wenn:

2 Wird die Konzession entzogen, kann das UVEK die erforderlichen Massnahmen zur Fortführung des Flughafenbetriebs anordnen.

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Art. 17 Inhalt

1 Die Betriebsbewilligung beinhaltet:

2 Die Ausgestaltung des Betriebs oder die bauliche Nutzung sind nicht Gegenstand der Betriebsbewilligung.

30 Art. 18 Gesuch Wer eine Betriebsbewilligung oder deren Änderung erlangen will, muss beim BAZL ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:

Art. 19 Voraussetzung der Bewilligungserteilung

Die Betriebsbewilligung wird erteilt bzw. die Änderung der Betriebsbewilligung wird genehmigt, wenn:

Art. 20 Beschränkter Zulassungszwang

Die Erteilung einer Bewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass bestimmte weitere Luftfahrzeuge für Starts und Landungen zuzulassen sind, sofern dafür ein öffentliches Interesse besteht und es den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht.

Art. 21 Übertragung

1 Eine Betriebsbewilligung kann mit Zustimmung des BAZL auf einen Dritten übertragen werden. Artikel 18 und 19 gelten sinngemäss.

2 Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26.

Art. 22 Änderung und Entzug

1 Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn:

31 von der Bewilligung während zehn Jahren kein Gebrauch gemacht wird. e.

2 Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2.

4. Abschnitt: Betriebsreglement

Art. 23 Inhalt

Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält Vor-

32 schriften über:

33 die Bodenabfertigungsdienste. e.

34 Zertifizierung nach EU-Recht Art. 23 a

1 35 Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 liegende Flugplätze

36 werden vom BAZL nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur.

2 Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch gemäss der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risikound leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.

3 Für von der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nicht geregelte Teilbereiche gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23 b .

37 38 Zertifizierung nach Regelungen der ICAO Art. 23 b

1 Die Flughäfen und der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein werden, sofern sie nicht von Artikel 23 a erfasst sind, vom BAZL nach den Anforderungen des Anhangs 14 zum

39 Chicago-Übereinkommen , Vol. I und II, der dazugehörigen ICAO-Dokumente 9774 «Manual on Certification of Aerodromes», 9859 «Safety Management Manual» und 9981 «PANS-Aerodromes» sowie des Anhangs 19 zum Chicago-Übereinkommen zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur.

2 Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch gemäss dem ICAO-Dokument 9981 «PANS-Aerodromes» nach dem Prinzip der risikound leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.

40 Art. 23 c Schweizer Zertifikat basierend auf EU-Recht

1 Für Flughäfen und den Flugplatz St. Gallen-Altenrhein, die von Artikel 23 b erfasst sind, jedoch im Linienund Charterverkehr über die letzten drei Jahre jeweils jährlich mehr als 10 000 Passagiere abgefertigt haben, und einen entsprechenden Antrag stellen, kann das BAZL ein Schweizer Zertifikat gemäss den Anforderungen der

41 Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ausstellen. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur.

2 Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risikound leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.

3 Für Teilbereiche, die nicht analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 geregelt werden können, gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23 b .

42 Art. 24 Gesuch Das Gesuch für eine erstmalige Genehmigung oder die Änderung eines Betriebsreglements muss enthalten:

43 schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 erforderlich sind;

Art. 25 Voraussetzungen der Genehmigung

1 Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn:

44 die Festlegungen des SIL eingehalten sind; a.

45 d. …

46 bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Fluge. feldern der Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster festgesetzt werden kann;

47 f. die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 23 a, 23 b oder 23 c erfüllt sind.

2 48 Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich.

49 Veröffentlichung Art. 25 a Die wesentlichen Vorschriften über die Benutzung des Flugplatzes werden im AIP veröffentlicht. Dazu gehören namentlich die Vorschriften nach Artikel 23 Buchstaben b, c und d, soweit diese die Luftfahrzeuge betreffen.

Art. 26 Anpassung durch das BAZL

Das BAZL verfügt zur Anpassung an den rechtmässigen Zustand Änderungen des Betriebsreglements, wenn veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse dies erfordern.

50 Art. 27 Vorübergehende Abweichungen von den Betriebsverfahren Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können vorübergehend Abweichungen von den im AIP veröffentlichten Betriebsverfahren anordnen, wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flugsicherheit, erfordern.

5. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

51 Art. 27 a Zulässigkeit baulicher Veränderungen

1 Bauliche Veränderungen von Flugplatzoder Flugsicherungsanlagen sowie Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt.

2 Vorbehalten bleibt Artikel 28. bis52 Gesuch Art. 27 a

1 Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Unterlagen sind in der verlangten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten:

Fussnoten

[^1]: SR 748.0

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^3]: Zu den Aussenlandungen siehe auch die Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (SR 748.132.3 ).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^7]: SR 700

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^10]: SR 0.748.0

[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^12]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^14]: SR 0.748.0

[^15]: Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.

[^16]: Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordina- tion und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordina- tion und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

[^19]: [AS 1989 2216, 1993 2749, 1995 5219, 1997 2779 Ziff. II 53, 2003 1195, 2005 2695 Ziff. II 5. AS 2007 5101 Art. 52]. Siehe heute: die V vom 28. Sept. 2007 (SR 748.112.11 ).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordina- tion und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2000 703).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

[^23]: Diese Dokumente können bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden. AIP-Services, 8602 Wangen b. Dübendorf; www.skyguide.ch > Dienstleistungen > Luft- fahrtinformationsdienste.

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

[^26]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1186).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1186).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^35]: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68 ) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) jeweils ver- bindlichen Fassung.

[^36]: Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verord- nung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, , in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Luftverkehrsabkommens jeweils verbindlichen Fas- sung.

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^38]: Die massgebenden ICAO-Dokumente können beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen sowie bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.

[^39]: SR 0.748.0

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^41]: Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verord- nung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Luftverkehrsabkommens jeweils verbindlichen Fas- sung.

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^43]: SR 814.41

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

[^51]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

[^52]: Ursprünglich: Art. 27 a .