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Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)

Geltender Text a fecha 2017-07-18

(VLK) 1 vom 24. November 1994 (Stand am 18. Juli 2017) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,

2 Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom

3 21. Dezember 1948 (LFG), und auf die Artikel 2 a Absatz 3, 21, 24 Absatz 1 und 125 Absatz 2

4 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 ,

5 in Ausführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in der für die

6 Schweiz gemäss Anhang Ziffer 5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den

7 Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung, verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

8 Art. 1 Diese Verordnung gilt für Hängegleiter ohne Antrieb oder mit elektrischem Antrieb, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2 Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit

1 Luftfahrzeuge nach Artikel 1 werden nicht in das Luftfahrzeugregister eingetragen.

2 9 Unter Vorbehalt von Artikel 20 a wird die Lufttüchtigkeit nicht geprüft.

3 Es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt.

Art. 3 Startund Landeort

1 Für Luftfahrzeuge nach Artikel 1, ausgenommen für Hängegleiter mit elektrischem

10 Antrieb, besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.

2 Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten.

Art. 4 Öffentliche Flugveranstaltungen

Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Luftfahrzeuge nach Artikel 1 eingesetzt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluft-

11 fahrt (BAZL) erforderlich.

Art. 5 Gewerbsmässige Flüge

Für gewerbsmässige Flüge mit Luftfahrzeugen nach Artikel 1 ist keine Bewilligung des BAZL erforderlich.

12 Art. 5 a Verweise auf SERA Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)

13 Nr. 923/2012 wird mit «SERA» und der entsprechenden Ziffer verwiesen.

3. Abschnitt: Hängegleiter

14 Art. 6 Begriff Hängegleiter sind:

15 Art. 7 Schweizerischer Ausweis

1 Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.

2 Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige Biplace- Hängegleiterflüge beträgt 3 Jahre.

3 Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.

4 Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneuerung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt.

16 Ausländischer Ausweis Art. 7 a

1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines ausländischen Ausweises kann bei der vom BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Hängegleiterflügen mit oder ohne Begleitperson beantragen.

2 Der Inhaber oder die Inhaberin eines ausländischen Ausweises, der im Ausstellungsstaat zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berechtigt, kann bei der vom BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von Ausbildungsflügen und gewerblichen Biplace-Hängegleiterflügen in der Schweiz beantragen, sofern einer der folgenden Staatsverträge sie oder ihn dazu berechtigt:

17 a. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), Anhang 3;

18 b. das Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), Anhang K.

3 Dienstleistungsanbieter mit einem Ausweis, der in einem Vertragsstaat nach dem FZA oder nach dem EFTA-Übereinkommen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berechtigt (Ausbildung und gewerbliche Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson), melden sich bei der nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember

19 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen zuständigen Behörde.

20 Art. 7 b Ausweismitführungspflicht Die Ausweise müssen bei Hängegleiterflügen mitgeführt werden.

Art. 8 Verkehrsund Betriebsregeln

1 Starts und Landungen auf öffentlichen Strassen und Skipisten sind untersagt.

2 Menschenansammlungen im Freien, Gebäude, öffentliche Strassen, Skipisten, öffentliche Transportanlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen und Skilifte sowie elektrische Freileitungen und andere Kabel sind in einem genügenden Abstand zu überfliegen oder zu umfliegen.

3 Flüge über die Landesund Zollgrenze sind gestattet, wenn keine Waren mitgeführt werden; die für den Grenzübertritt erforderlichen Papiere sind mitzuführen. Das ausländische Recht bleibt vorbehalten.

4 Für den Einsatz von Hängegleitern auf öffentlichen Gewässern bleiben die Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt und das entsprechende kantonale Recht vorbehalten.

5 Für das Schleppen von Hängegleitern mit Winden, Fahrzeugen oder Schiffen in eine Höhe von mehr als 150 m über Grund ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.

6 Im Übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Vorschriften der Verordnung

21 (EU) Nr. 923/2012 und der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwendbar; ausgenommen sind die Vorschriften

22 über die Mindestflughöhen.

Art. 9 Flugbeschränkungen

1 Der Betrieb von Hängegleitern ist unterhalb einer Höhe von 2000 Fuss über dem Bezugspunkt eines Flugplatzes ohne Kontrollzone (CTR) oder mit inaktiver CTR

23 untersagt:

24 c. in einem Abstand von weniger als 2,5 km vom Flugplatzbezugspunkt eines Helikopterflugplatzes.

2 Ist die Sicherheit gewährleistet, so können Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligt werden:

25 b. bei den übrigen Flugplätzen: vom Flugplatzleiter.

Art. 10 Haftpflichtversicherung

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. 1bis Die Haftpflichtansprüche von Passagieren sind vom Halter oder von der Halterin eines Biplace-Hängegleiters durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme sicherzustellen; für gewerbsmässige Flüge beträgt die Garantiesumme min-

26 destens 5 Millionen Franken, für die übrigen Flüge 1 Million Franken.

2 Hat der Halter oder die Halterin im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der Schweiz eine im Ausland auf seinen oder ihren Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der Schweiz Ansprüche von Dritten deckt.

3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen.

27 Art. 10 a Sonderbestimmungen für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb

1 Hängegleiter mit elektrischem Antrieb müssen den Lufttüchtigkeitsanforderungen des deutschen Luftfahrtbundesamtes (LBA) für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-

28 flugzeuge der Bauart Fussstart-UL und Trike in der Fassung vom 17. März 2005 oder in einer früheren, zum Zeitpunkt der Musterzulassung geltenden Fassung entsprechen.

2 Sie dürfen nur auf Flugfeldern abfliegen und landen.

3 Für den Abflug und die Landung ist eine Bewilligung des Flugplatzleiters erforderlich.

4. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone

29 Art. 11 Bewilligungspflicht und Haftpflichtversicherung

1 Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.

2 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

30 Art. 11 a Verkehrsregeln Mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen gelten für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone folgende Verkehrsregeln:

5. Abschnitt: Fallschirme

31 Art. 12 Verkehrsregeln Für Fallschirmabsprünge sind die Bestimmungen SERA.3101, 3115, 3125, 3145, 3201 und 3205 anwendbar.

32 Art. 12 a Bewilligungspflicht

1 Fallschirmabsprünge über und in der Nähe von Flugplätzen sowie in den Lufträumen der Klassen C und D bedürfen einer Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrsleitstelle oder, wenn auf einem Flugplatz keine solche vorhanden ist, vom Flugplatzleiter erteilt.

33 Art. 12 b Landeplatz bei Fallschirmabsprüngen ausserhalb von Flugplätzen

1 Der Landeplatz muss vor dem Absprung rekognosziert werden. Er muss dem verwendeten Fallschirmmuster entsprechend frei von Hindernissen und mit einem gut sichtbaren Kreuz markiert sein. Der Bodenwind ist mit einem Windsack oder mit anderen Hilfsmitteln anzuzeigen.

2 Bevor ein Landeplatz markiert wird, ist die Einwilligung des am Grundstück Berechtigten einzuholen.

3 Landungen auf öffentlichen Strassen sind verboten. Landungen in dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie auf öffentlichen Gewässern sind nur im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeiorganen erlaubt.

34 Art. 12 c Absprungleitung

1 Die Absprünge sind unter der unmittelbaren Aufsicht eines verantwortlichen Leiters oder einer verantwortlichen Leiterin durchzuführen.

2 Sie dürfen erst erfolgen, nachdem ein Beobachter oder eine Beobachterin vom Boden aus mittels Funk oder Signalen bestätigt hat, dass der benötigte Luftraum frei von Luftfahrzeugen ist.

Art. 13 Haftpflichtversicherung

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

2 Bei einem Notabsprung muss sich die für das Luftfahrzeug geleistete Sicherstellung der Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde auch auf den Gebrauch des Fallschirms erstrecken.

3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Absprung mitzuführen.

6. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg Gewicht

Art. 14 Kategorien

1 Unbemannte Luftfahrzeuge, namentlich Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Freiballone und Modelluftfahrzeuge, mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.

2 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

35 Art. 14 a Verkehrsregeln

1 Für unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, folgende Verkehrsregeln:

2 Für Modellluftfahrzeuge gelten folgende Verkehrsregeln:

36 von denjenigen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausa. schliesslich SERA.3101, 3115, 3120 und 3145;

7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht

37 Art. 14 b Verkehrsregeln

1 Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, folgende Verkehrsregeln:

2 Für Modelluftfahrzeuge gelten folgende Verkehrsregeln:

38 von denjenigen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausa. schliesslich SERA.3101, 3115, 3120 und 3145;

Art. 15 Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und

Fesselballone Es ist untersagt, Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone steigen zu lassen:

39 Art. 16 Einschränkungen für Freiballone

1 Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen:

3 Inhalt. c. mit mehr als 30 m

2 In einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes gelten zusätzlich folgende Einschränkungen:

3 a. Der Inhalt eines Ballons darf nicht mehr als 1 m betragen.

40 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge Art. 17

1 Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten und jederzeit die Steuerung ge-

41 währleisten können.

2 Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt:

42 b. in aktiven CTR, sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird;

43 c. im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4.

44 Art. 18 Ausnahmen von den Einschränkungen

1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:

45 und 17 Absätze 1 und 2 Buchstabe c: vom BAZL.

2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden.

3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 19 Kantonale Vorschriften

Die Kantone können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen (Art. 51 Abs. 3 LFG).

Art. 20 Haftpflichtversicherung

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

2 Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für:

3 und einer Steighöhe von weniger als 60 m; weniger als 30 m

3 ; weniger als 30 m

3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen.

7 a . Abschnitt: Musterzulassung von Modelluftfahrzeugen 46

Art. 20 a

1 Für Modellluftfahrzeuge kann eine Musterzulassung beim BAZL beantragt werden.

2 Das Zulassungsverfahren und die Lufttüchtigkeitsanforderungen richten sich nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 2 sowie 10 der Verordnung des UVEK vom 18. Sep-

47 tember 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen. 

7 b . Abschnitt: Strafbestimmung 48

49 Art. 20 b Wer eine Pflicht nach Artikel 10 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

50 a. die Hängegleiterverordnung vom 14. März 1988 ;

51 über Einschränkungen für bestimmte b. die Verordnung vom 14. März 1988 Fluggeräte und Flugkörper.

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

52

Art. 23 Übergangsbestimmung

Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Artikeln 11 Absatz 2 und 20 Absatz 1 entsprechen.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).

[^2]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1977.

[^3]: SR 748.0

[^4]: SR 748.01

[^5]: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. Sept. 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010.

[^6]: SR 0.748.127.192.68

[^7]: Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).

[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^12]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

[^13]: SERA = Standardised European Rules of the Air (Standardisierte europäische Flug- verkehrsregeln)

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

[^17]: SR 0.142.112.681

[^18]: SR 0.632.31

[^19]: SR 935.01

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

[^21]: SR 748.121.11

[^22]: Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).

[^28]: Die Lufttüchtigkeitsanforderungen können beim deutschen Luftfahrt-Bundesamt bzw. bei dem von diesem beauftragten Verlag gegen Bezahlung bezogen werden über www.lba.de > A–Z > Gesetze und Verordnungen > Nachrichten für Luftfahrer und Luftfahrthandbuch.

[^29]: Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

[^30]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

[^31]: Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

[^32]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

[^33]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

[^34]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

[^35]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

[^36]: Die Berichtigung vom 18. Juli 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 3737).

[^37]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

[^38]: Die Berichtigung vom 18. Juli 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 3737).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2315).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

[^47]: SR 748.215.1

[^48]: Ursprünglich: 7 a . Abschnitt. Eingefügt durch Ziff. I 8 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

[^49]: Ursprünglich: Art. 20 a .

[^50]: [AS 1988 549]

[^51]: [AS 1988 554, 1992 548 Ziff. II 2]

[^52]: Die Änd. können unter AS 1994 3076 konsultiert werden.