Dienstreglement der Armee vom 22. Juni 1994 (DRA)

Typ Andere
Veröffentlichung 1994-06-22
Letzte Aktualisierung 2015-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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2 Gemeinsame Gehorsamsverweigerung wird besonders streng bestraft. Wer davon Kenntnis erhält, dass Angehörige der Armee den Gehorsam verweigern oder zu verweigern beabsichtigen, ist verpflichtet, dies dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

2. Abschnitt: Rechte

93 Grundund Freiheitsrechte

1 Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu. Das gilt insbesondere für den Schutz der Persönlichkeit, die Glaubensund Gewissensfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäusserung und die Ausübung politischer Rechte.

2 Die Grundund Freiheitsrechte erfahren im Militärdienst aber Einschränkungen. Diese Einschränkungen dürfen nur so weit gehen, wie die Erfüllung des Auftrags der Armee, der Truppe und des einzelnen Angehörigen der Armee es verlangt.

94 Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre

1 Die Angehörigen der Armee haben auch im Militärdienst Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und auf grösstmögliche Wahrung ihrer Privatsphäre.

2 Personendaten über Angehörige der Armee dürfen nur bearbeitet werden, soweit es die Militärgesetzgebung vorsieht. Die Angehörigen der Armee sind grundsätzlich berechtigt, in die sie betreffenden Daten Einsicht zu nehmen.

3 Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf vertrauliche Behandlung der Personendaten, die im Personal-Informations-System der Armee, im Dienstbüchlein oder in anderen militärischen Akten geführt werden. Insbesondere besteht das Recht auf vertrauliche Behandlung von Daten, die aus Urteilen und Verfügungen von zivilen oder militärischen Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Kommandostellen stammen.

4 Die Angehörigen der Armee haben Anspruch darauf, dass das Postgeheimnis gewahrt wird und dass Ärzte und ihre Mitarbeiter sowie Seelsorger ihr Berufsgeheimnis wahren. Sie haben Anspruch darauf, dass das Personal der sozialen und psychologischen Beratungsdienste über persönliche Daten Verschwiegenheit wahrt.

5 Die persönlichen Behältnisse und Gepäckstücke der Angehörigen der Armee werden respektiert. In begründeten Fällen können jedoch Kontrollen durchgeführt werden, nach Möglichkeit in Anwesenheit des Betroffenen.

95 Glaubensund Gewissensfreiheit

1 Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens ist gewährleistet. Ihre Ausübung entbindet jedoch nicht von den dienstlichen Pflichten, und sie darf den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen. Angehörige der Armee dürfen andere Angehörige der Armee oder Dritte nicht in ihren Auffassungen und ihrem Glauben verletzen. Sie dürfen den weltanschaulichen oder religiösen Frieden nicht stören.

2 Während des Dienstes haben die Angehörigen der Armee das Recht, einen Gottesdienst zu besuchen, soweit es die dienstlichen Aufträge zulassen. Der Entscheid ist Sache des Kommandanten.

3 Führen die Armeeseelsorger während des Dienstes einen Truppengottesdienst durch, so erhalten Angehörige anderer Konfessionen und Religionen die Bewilligung zum Besuch ihres zivilen Gottesdienstes. Voraussetzung dafür ist, dass dieser am Unterkunftsort oder in dessen Nähe stattfindet und dass der Dienstbetrieb den Besuch zulässt. Angehörige der Armee, die weder den Truppengottesdienst noch einen zivilen Gottesdienst besuchen wollen, werden dispensiert. Sie können aber zu einer dienstlichen Arbeit befohlen werden.

96 Freiheit der Meinungsäusserung, Ausübung der politischen Rechte, politische Betätigung

1 Die Angehörigen der Armee können auch im Militärdienst ihre Meinungen frei äussern. Das gilt auch für Meinungen zum Dienst und zur Armee. Die Meinungsäusserungen dürfen aber die Erfüllung der Aufträge, den Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten, die Disziplin, den Zusammenhalt der Truppe und den geordneten Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen.

2 Im Militärdienst stehende Angehörige der Armee üben ihr Stimmund Wahlrecht

78 durch vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe aus, sofern dies möglich ist.

3 Den Angehörigen der Armee ist es verboten, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln:

4 79 …

97 Ausübung öffentlicher Ämter

1 Angehörige der Armee, die ein öffentliches Amt bekleiden, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und für die Vornahme von Amtshandlungen Urlaub, wenn es der Dienst gestattet.

2 Mitglieder kantonaler Parlamente und Regierungen haben im Ausbildungsdienst für die Teilnahme an Ratssitzungen grundsätzlich Anspruch auf Urlaub.

3 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der Eidgenössischen Räte vom

80 Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.

98 Recht auf Information

1 Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf regelmässige Information betreffend:

2 Der Umfang der Information wird von den dienstlichen Geheimhaltungspflichten und den Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit begrenzt (Verschwiegenheitspflicht, Berufsgeheimnisse, Datenschutz).

99 Anregungen zum Dienst

1 Die Angehörigen der Armee haben das Recht, ihren Vorgesetzten Anregungen zum Dienst zu unterbreiten. Diese können zum Beispiel die Ausbildung, den Dienstbetrieb, das Material oder die Waffen betreffen. Sie können sich auch auf Stimmungen in der Truppe beziehen.

2 Der Vorgesetzte orientiert den betreffenden Angehörigen der Armee darüber, wie er diese Anregung behandeln will, und über das Ergebnis.

3 Der Vorgesetzte leitet Anregungen, die seine Zuständigkeit überschreiten, auf dem Dienstweg weiter. 100 Beratung und Betreuung

1 Angehörige der Armee, die Hilfe benötigen, werden seelsorgerisch, medizinisch, psychologisch und sozial beraten und betreut. Der Sozialdienst der Armee bietet insbesondere bei persönlichen und finanziellen Problemen Unterstützung an.

2 In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger und an

81 den Sozialdienst der Armee wenden. 101 Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Leistungen

1 Angehörige der Armee erhalten im Militärdienst Sold, Unterkunft und Verpflegung.

2 Die Angehörigen der Armee erhalten ihre Ausrüstung unentgeltlich vom Bund.

3 Angehörige der Armee erhalten bei besoldeter Dienstleistung eine Entschädigung für den Erwerbsausfall, den sie durch die Dienstleistung in Kauf nehmen müssen. Ansätze und Bemessung richten sich nach der Erwerbsersatzordnung.

4 Bei Krankheiten und Unfällen, die während der Dienstzeit verursacht wurden, haben Angehörige der Armee Anspruch auf die Leistungen der Militärversicherung.

5 Während der Dienstzeit gehen die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulas-

82 ten des Bundes.

6 Angehörige der Armee haben Anspruch auf kostenlose Beförderung von Briefen

83 und Paketen im Rahmen der Vorschriften der Feldpost.

7 In dringenden Fällen können Angehörige der Armee über das «Büro Schweiz» im Rückrufverfahren erreicht werden.

3. Abschnitt: Rechtsschutz

102 Persönliche Unterredung Ist ein Angehöriger der Armee der Überzeugung, es sei ihm Unrecht getan worden, so soll er vorerst versuchen, die Angelegenheit in einer persönlichen Unterredung mit ihrem Urheber zu bereinigen. 103 Persönliche Aussprache mit dem Kommandanten

1 Kommt die persönliche Unterredung nicht zustande oder führt sie nicht zu einem befriedigenden Ergebnis, so kann der Angehörige der Armee die Angelegenheit in einer persönlichen Aussprache seinem Kommandanten vortragen.

2 Der Angehörige der Armee wendet sich an seinen unmittelbar vorgesetzten Kommandanten. Ist dieser der Urheber der Angelegenheit, so wendet sich der Angehörige der Armee an den nächsthöheren Vorgesetzten.

3 Der Kommandant gewährt die persönliche Aussprache so rasch wie möglich. Wenn nötig nimmt er weitere Abklärungen vor. Er teilt dem Angehörigen der Armee mit, wie er die Angelegenheit beurteilt und wie er weiter vorgehen will.

84 Dienstbeschwerde 104

1 Die Angehörigen der Armee können schriftlich Dienstbeschwerde erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.

2 Die schriftliche Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen möglich. Das sind Anordnungen der militärischen Vorgesetzten sowie folgende Anordnungen eidgenössischer und kantonaler Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee:

85 … h.

3 Die gesetzlichen Vorschriften finden sich in den Artikeln 36 und 37 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995.

4 Eine Dienstbeschwerde ist unzulässig gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen. Gegen solche Entscheide kann bei der anordnenden Stelle ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden. 105 Beschwerdeinstanz

1 Die Dienstbeschwerde wird beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten oder, wenn sie sich gegen eine Militärbehörde richtet, bei dieser Behörde eingereicht. Ist der Empfänger für die Behandlung nicht zuständig, so leitet er die Dienstbeschwerde unverzüglich an die zuständige Stelle weiter.

2 Über die Dienstbeschwerde entscheidet der unmittelbar vorgesetzte Kommandant desjenigen Angehörigen der Armee, gegen den sich die Beschwerde richtet. Richtet sie sich gegen mehrere, so ist der gemeinsame vorgesetzte Kommandant zuständig. Wenn sie sich gegen eine Militärbehörde richtet, so entscheidet die vorgesetzte Behörde.

3 Wenn die Beschwerdeinstanz an der angefochtenen Anordnung mitgewirkt hat oder in der Sache befangen ist, so leitet sie die Dienstbeschwerde zum Entscheid an die nächsthöhere Stelle weiter. Dienstbeschwerden gegen genehmigungsbedürftige Anordnungen werden von der vorgesetzten Stelle der Genehmigungsinstanz entschieden. Das Beschwerdeverfahren wird erst nach der Genehmigung durchgeführt.

4 Streitigkeiten über die Zuständigkeit werden von der gemeinsamen vorgesetzten Stelle entschieden. 106 Fristen

1 Während der Dienstzeit müssen Dienstbeschwerden innert fünf, ausserhalb der Dienstzeit innert zehn Tagen ab Kenntnis der Anordnung oder des Vorfalls eingereicht werden.

2 Hat der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist um eine persönliche Aussprache mit dem Kommandanten ersucht, so beginnt die Frist nach der Aussprache neu zu laufen.

3 Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem diese zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.

4 Die Frist ist eingehalten, wenn die Dienstbeschwerde spätestens am letzten Tag bei der Kommandostelle des Empfängers abgegeben oder dem Wachtkommandanten oder der Schweizerischen Post übergeben wird.

5 Kann der Beschwerdeführer nachweisen, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Dienstbeschwerde fristgerecht einzureichen, so kann er trotz Verspätung noch innerhalb von fünf beziehungsweise von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses eine Dienstbeschwerde einreichen. 107 Wirkung der Dienstbeschwerde

1 Die Dienstbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die angefochtene Anordnung bleibt bis zum Beschwerdeentscheid gültig und wirksam. Wenn die Dienstbeschwerde aber offensichtlich begründet ist, so kann die Beschwerdeinstanz die Wirkung der angefochtenen Anordnung aufschieben.

2 Wer Dienstbeschwerde erhebt oder einen Beschwerdeentscheid anficht, darf deswegen weder bestraft noch sonst benachteiligt werden. 108 Verfahren

1 Die Beschwerdeinstanz oder ein beauftragter Offizier hört den Beschwerdeführer und seinen Beschwerdegegner an und klärt die Vorkommnisse ab. Ausser Dienst kann die Anhörung durch schriftliche Stellungnahmen ersetzt werden.

2 Beschwerdeführer und Beschwerdegegner können zu den Ergebnissen der Abklärung Stellung nehmen und weitere Abklärungen beantragen, und sie können alle Beschwerdeakten einsehen, bevor der Entscheid gefällt wird.

3 Der Beschwerdeführer kann einen Beistand beiziehen oder sich vertreten lassen, soweit dies das Verfahren nicht unverhältnismässig verzögert.

4 Über Dienstbeschwerden, die im Dienst eingereicht werden, soll wenn immer möglich innert fünf Tagen, über alle anderen innert Monatsfrist entschieden werden.

5 Der Entscheid über die Dienstbeschwerde muss kurz begründet und schriftlich mitgeteilt werden. Im Beschwerdeentscheid muss angegeben werden, wo und innert welcher Frist er angefochten werden kann.

6 Wird die Dienstbeschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen, so trifft die Beschwerdeinstanz die erforderlichen Massnahmen. Sie kann Anordnungen aufheben oder ändern und dem Beschwerdegegner Weisungen erteilen. Lässt sich ein zu Recht beanstandeter Sachverhalt nicht mehr ändern, so muss mindestens festgestellt werden, dass die Dienstbeschwerde berechtigt war, um dem Beschwerdeführer Genugtuung zu erteilen.

7 Das Dienstbeschwerdeverfahren ist kostenlos. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 109 Anfechtung des Beschwerdeentscheids

1 Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner schriftlich bei der nächsthöheren Stelle angefochten werden. Deren Entscheid kann beim VBS angefochten werden. Das VBS entscheidet endgültig.

2 Entscheide der kantonalen Militärbehörden können direkt beim VBS angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung

86 vorsieht.

3 Entscheide der Vorinstanzen sind dem Anfechtungsschreiben beizulegen.

4 Die Frist für die Anfechtung beträgt zehn Tage, gerechnet ab der Mitteilung des Entscheids. Der neue Entscheid soll wenn immer möglich innert zehn Tagen, ausser Dienst innert Monatsfrist gefällt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Berechnung und Lauf der Fristen (Ziff. 106, Abs. 3–5), über die Wirkung der Dienstbeschwerde (Ziff. 107) und über das Verfahren (Ziff. 108, Abs. 1–3 und 5–7) auch für die Anfechtung des Beschwerdeentscheids.

9. Kapitel: Militärstrafrecht

In einem militärischen Verband muss Ordnung herrschen. Wer gegen die Ordnung verstösst oder gar eine nach Gesetz strafbare Handlung begeht, muss mit einer Strafe rechnen. Die Angehörigen der Armee sind dem Militärstrafrecht (Militärstrafgesetz, Militärstrafprozess) unterstellt: wenn sie im Militärdienst stehen, wenn sie ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten und wenn es um die Erfüllung ihrer ausserdienstlichen Pflichten geht. Im Urlaub und ausserhalb des Dienstes gilt das Militärstrafrecht aber nur für Verfehlungen, die mit dem Militärdienst einen gewissen Zusammenhang haben. Eine Besonderheit des Militärstrafrechts besteht darin, dass Ordnungswidrigkeiten und geringfügige Verstösse gegen Strafbestimmungen disziplinarisch geahndet werden können. Wer im Militärdienst eine nicht besonders ins Gewicht fallende Verfehlung begeht, wird deswegen also nicht gleich dem Richter überwiesen. Er muss sich seinem Kommandanten gegenüber verantworten, der ihn kennt und auch die besonderen Umstände berücksichtigt, die der Militärdienst mit sich bringt.

87 Disziplinarstrafen sind: Verweis, Ausgangssperre, Disziplinarbusse und Arrest. Eine Disziplinarstrafverfügung kann beim nächsthöheren Kommandanten angefochten werden. Der Beschwerdeentscheid dieses Kommandanten kann, wenn er auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lautet, an den

88 Ausschuss des Militärappellationsgerichts weitergezogen werden.

89 …

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

90 110 Aufhebung bisherigen Rechts

91 Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 80) vom 27. Juni 1979 wird aufgehoben. 111 Inkrafttreten Dieses Dienstreglement tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

92 Anhang 1

93 Anhang 2 (1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz) Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst

1. Abschnitt: Grundlagen

Ziel der friedenserhaltenden Operationen ist es, Feindseligkeiten zwischen Konfliktparteien zu verhindern, einzudämmen, zu beenden oder mindestens günstige Voraussetzungen für eine Beilegung des Konfliktes zu schaffen. Friedenserhaltende Operationen erfolgen nur mit Zustimmung aller am Konflikt beteiligten Parteien. Mit der Entsendung von Personal will die Schweiz einen aktiven Beitrag zur Friedenssicherung und Friedensförderung leisten. Sie arbeitet dabei mit anderen Staaten zusammen. Die Anmeldung zum Friedensförderungsdienst und die Leistung von Friedensförderungsdienst sind freiwillig. Wer sich zum Friedensförderungsdienst meldet, wird in einen Personalpool aufgenommen. Das für einen Einsatz benötigte Personal wird aus diesem Pool rekrutiert. Es wird für den konkreten Einsatz ausgebildet. Wer Friedensförderungsdienst leistet, wird auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angestellt. Grundlage für einen Einsatz im Rahmen friedenserhaltender Operationen ist in der Regel das Mandat einer internationalen Organisation. Diese Organisation legt zusammen mit den Konfliktparteien den Status des eingesetzten Personals fest. Sie regelt die Einsatzmodalitäten in einer Vereinbarung mit den Staaten, die das Personal für den Einsatz stellen.

1 Geltungsbereich

1 Das Dienstreglement gilt sinngemäss im Friedensförderungsdienst als verbindliche Weisung, soweit es den Vorschriften der internationalen Partnerorganisation, dem Status der eingesetzten Personen und dem Einsatzmandat nicht widerspricht.

2 Im Friedensförderungsdienst gilt das Dienstreglement während der ganzen Dienstzeit (Dauer des Dienstverhältnisses). Ausgenommen sind Ferien und festgelegte Freitage ausserhalb des Einsatzgebiets, vorbehältlich Ziffer 8 Absatz 2.

2 Begriffe

1 Friedensförderungsdienst ist der freiwillige Dienst bei friedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen. Er wird grundsätzlich unbewaffnet geleistet.

2 Wer Friedensförderungsdienst leistet, ist Angehöriger der Armee.

3 Freiwilligkeit Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedenserhaltenden Operation ist freiwillig.

4 Dienstbetrieb Die Vorschriften für den Dienstbetrieb werden im Friedensförderungsdienst der jeweiligen Lage im Einsatzgebiet angepasst.

2. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen

5 Internationale und nationale Führungsstruktur

1 Über eine Beteiligung der Schweiz an friedenserhaltenden Operationen entscheidet der Bundesrat. Er trägt die mit diesem Entscheid verbundene Verantwortung.

2 Für die operationellen Belange des Einsatzes ist das VBS verantwortlich.

3 Für die Führung von schweizerischen Truppenkontingenten im Einsatzgebiet wird ein schweizerischer Kontingentskommandant ernannt. Militärbeobachter und Einzelpersonen werden der internationalen Organisation direkt zur Verfügung gestellt.

4 Innerhalb eines schweizerischen Kontingents tragen ausschliesslich die schweizerischen Kader Befehlskompetenz und Führungsverantwortung.

5 Wer zu einem Einsatz im Rahmen friedenserhaltender Operationen aufgeboten wird, muss die Vereinbarung der Schweiz mit der internationalen Organisation sowie die Weisungen der vorgesetzten Stelle in der Schweiz befolgen.

6 Ausbildung

1 Die Ausbildung erfolgt einsatzbezogen.

2 Die Ausbildung baut in der Regel auf der militärischen Grundausbildung auf und berücksichtigt die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

3 Die Ausbildung erfolgt in der Schweiz oder für besondere Bedürfnisse im Ausland. Sie wird im Einsatzgebiet weitergeführt.

7 Uniform und Auftreten

1 Das VBS bestimmt die Uniform für einen Einsatz.

2 Es dürfen nur Abzeichen getragen werden, die vom VBS bestimmt worden sind.

3 Aussehen und Auftreten der Kontingentsangehörigen sind der Würde und Verantwortung der Funktion anzupassen. Männliches Personal trägt die Haare kurz.

8 Vorbildliches Verhalten

1 Im Friedensförderungsdienst wird vorbildliches Verhalten gefordert. Insbesondere sind andere Lebensund Umgangsformen zu respektieren.

2 Öffentliche Meinungsäusserungen über politische, religiöse oder gesellschaftliche Verhältnisse im Einsatzgebiet sind während der ganzen Dauer des Einsatzes zu unterlassen. Über Ausnahmen entscheidet das VBS. Der Anstellungsvertrag regelt allfällige Verschwiegenheitspflichten über die Dauer des Einsatzes hinaus.

9 Freizeit

1 Als Freizeit gelten Ausgang, Urlaub, festgelegte Freitage und Ferien.

2 Der Kontingentskommandant legt den zeitlichen und örtlichen Rahmen für Ausgang und Urlaub fest. Er regelt die Benützung von Dienstfahrzeugen. Er bestimmt, ob im Ausgang und Urlaub Uniform oder Zivilkleidung getragen wird. Aus Sicherheitsgründen kann er besondere Massnahmen anordnen.

3 Das VBS entscheidet über das Tragen der Uniform und die Benützung von Dienstfahrzeugen während den festgelegten Freitagen und Ferien.

10 Ausweise

1 Wer im Friedensförderungsdienst eingesetzt wird, erhält von der internationalen Organisation eine Identitätskarte. Dieses Dokument muss jederzeit mitgeführt werden.

2 Die Kontingentsangehörigen tragen überdies ihren gültigen schweizerischen zivilen Identitätsausweis und die Erkennungsmarke auf sich.

11 Feldzeichen Vor der Verlegung ins Einsatzgebiet übernimmt das Kontingent ein Feldzeichen. Nach Beendigung des Einsatzes wird das Feldzeichen zurückgegeben.

12 Persönliches Gut Das VBS legt fest, welche persönlichen Güter bei einem Einsatz einbzw. ausgeführt werden dürfen, und regelt deren Transport.

13 Seelsorge und Gottesdienste Die Bestimmungen über Seelsorge und Gottesdienst (Ziff. 63–65 DR 04) gelten nur, soweit es die besonderen Verhältnisse und Umstände im Einsatzgebiet gestatten. …

Fussnoten

1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

2

SR 510.10

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

7

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

10

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

12

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

13

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

14

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

15

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

16

Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

17

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

18

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

22

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

26

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

32

Fassung der Sätze gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

38

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4341).

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

40

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

42

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

43

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

46

Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

47

Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

48

Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

49

Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

50

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

52

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

53

Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4493).

54

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

55

SR 210

56

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

57

SR 510.32

58

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

59

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

62

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

63

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

64

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4341).

65

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

66

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

68

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010 über, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

69

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

70

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

71

SR 321.0

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

73

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

74

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

75

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

76

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

79

Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 28. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4493).

80

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

81

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

82

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

83

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

84

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

85

Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

87

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

88

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

89

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

90

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).

91

[AS 1980 16, 1995 170 Ziff. 110 Abs. 1 Bst. a in der Fassung des 22. Juni 1994]

92

Aufgehoben durch Ziff. VI Bst. a der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).

93

Eingefügt durch Ziff. III der V vom 9. Sept. 1998 (AS 1998 2288). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 19. Dez. 2003 (AS 2004 729) und Ziff. IV Bst. b der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).

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