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Abkommen vom 17. Dezember 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern (mit Prot.)

Geltender Text a fecha 1993-12-17

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuern abzuschliessen;

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Nachlässe und Erbschaften

Dieses Abkommen gilt für:

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Die bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind:

2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden teilen einander die in ihren Gesetzen über die Nachlass- und Erbschaftsteuern eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

1. Im Sinne dieses Abkommens hatte ein Erblasser einen Wohnsitz

Der Wohnsitz eines Erblassers gilt jedoch nicht als in einem der Staaten gelegen, wenn dieser Staat nur Steuern auf in diesem Staat gelegenem Vermögen erhebt.

2. Hatte nach Absatz 1 dieses Artikels ein Erblasser in beiden Staaten einen Wohnsitz, so gilt, vorbehaltlich des zum Abkommen gehörenden Protokolls, folgendes:

Art. 5 Unbewegliches Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt, wobei hypothekarisch oder in ähnlicher Weise gesicherte Forderungen nicht als unbewegliches Vermögen gelten. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, einen Anspruch auf den Verkaufserlös von Land, das zwecks Verkauf treuhänderisch (in einem Trust) gehalten wird, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, Rechte auf veränderlichen oder festen Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.

Art. 6 Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung

1. Vorbehaltlich der in den Artikeln 5, 7 und 8 Absatz 2 erwähnten Vermögenswerte kann bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt, im anderen Staat besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Abkommen bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

3. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

4. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

6. Vorbehaltlich der in den Artikeln 5, 7 und 8 Absatz 2 erwähnten Vermögenswerte kann bewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, im anderen Staat besteuert werden.

7. Die Absätze 1 und 6 dieses Artikels gelten auch für eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, wenn die Personengesellschaft ein Unternehmen betreibt oder der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.

Art. 7 Seeschiffe und Luftfahrzeuge

Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr, die einem Unternehmen gehören, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens dort befindet.

Art. 8 Anderes Vermögen

1. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Abkommens:

2. Aktien einer im Vereinigten Königreich errichteten Gesellschaft, die Teil des Nachlasses einer Person sind, die im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz nach Artikel 4 Absatz 1 ausschliesslich in der Schweiz hatte, können auch im Vereinigten Königreich besteuert werden.

3. Vermögen, das in der Schweiz liegt und das nach Absatz 1 a) (ii) dieses Artikels nur in der Schweiz besteuert werden könnte, kann auch im Vereinigten Königreich besteuert werden, wenn der Erblasser

4. Vermögen, das in keinem der Vertragsstaaten liegt und das nach Absatz 1 b) (ii) dieses Artikels nur in der Schweiz besteuert werden könnte, kann auch im Vereinigten Königreich besteuert werden, wenn der Erblasser

Art. 9 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Erhebt das Vereinigte Königreich unter diesem Abkommen aufgrund eines Vorganges eine Steuer auf Vermögen, das

so rechnet das Vereinigte Königreich auf den Teil seiner (ohne Rücksicht auf diese Bestimmung ermittelten) Steuer, der auf dieses Vermögen entfällt, einen Betrag (höchstens aber die auf dieses Vermögen entfallende Steuer) an, der der in der Schweiz aufgrund des gleichen Vorganges erhobenen und auf dieses Vermögen entfallenden Steuer entspricht.

2. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes einen Wohnsitz in der Schweiz, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels, das Vermögen, das aufgrund des gleichen Vorganges und in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6 oder 7 im Vereinigten Königreich besteuert werden kann, von der Besteuerung aus.

3. Ist Vermögen nach diesem Abkommen von der Besteuerung ausgenommen, so kann es bei der Festsetzung der Steuer für anderes Vermögen oder zur Bemessung des Satzes dieser Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt werden.

4. Für die Anwendung dieses Artikels gilt eine Steuer als in einem Vertragsstaat erhoben, wenn sie nach der Gesetzgebung dieses Staates geschuldet und ordnungsgemäss gezahlt worden ist.

Art. 10 Verschiedenes

1. Hatte der Erblasser zur Zeit des Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat, und

so bestimmt sich die Natur des Rechts oder Anspruchs nach der Gesetzgebung des anderen Staates.

2. Vermögen, das von einem Erblasser, der einen Wohnsitz in der Schweiz hatte oder ein schweizerischer Staatsangehöriger war, auf den Ehegatten übergeht und das im Vereinigten Königreich besteuert werden kann, wird für den Fall,

von der Steuer im Vereinigten Königreich im Ausmass von 50 vom Hundert des übergegangenen Wertes befreit, der als Wert berechnet wird, auf dem keine Steuer zu zahlen ist und von dem alle Freibeträge, ausgenommen diejenigen für Vermögensübergänge zwischen Ehegatten, abgezogen worden sind.

Art. 11 Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

3. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den in diesem Staat nicht ansässigen Personen die persönlichen Abzüge und Entlastungen zu gewähren, die er den dort ansässigen Personen gewährt.

4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern, die unter dieses Abkommen fallen.

Art. 12 Verständigungsverfahren

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, welche Massnahmen zur Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens zu erwägen sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar verkehren.

Art. 13 Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Vertragspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, Festsetzung oder dem Bezug der Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht aufgrund seiner eigenen oder aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staats beschafft werden können.

Art. 14 Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Art. 15 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation nach Massgabe des in jedem Vertragsstaat vorgesehenen Verfahrens; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in London ausgetauscht werden.

2. Dieses Abkommen tritt unmittelbar nach Ablauf einer Frist von dreissig Tagen nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels findet mit Inkrafttreten dieses Abkommens das am 12. Juni 1956[^1] in London unterzeichnete Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Milderung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern (im folgenden als «Abkommen von 1956» bezeichnet) nicht mehr Anwendung.

4. Das Abkommen von 1956 findet weiterhin Anwendung:

Art. 16 Kündigung

1. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen auf das Ende der angezeigten Frist nicht mehr Anwendung, doch gilt es weiterhin für Vermögen, für das nach dem Recht eines der Vertragsstaaten eine Steuerforderung vor Ablauf dieser Frist entstanden ist.

2. Die Kündigung dieses Abkommens bewirkt kein Wiederinkrafttreten von Verträgen oder Vereinbarungen, die durch dieses Abkommen oder durch früher zwischen den beiden Vertragsstaaten abgeschlossene Verträge aufgehoben worden sind.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bern, am 17. Dezember 1993 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland | | --- | --- | | Flavio Cotti | David Beattle |

Fussnoten

[^1]: SR 0.672.936.72