Verordnung des ETH-Rates vom 31. Mai 1995 über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)
1 , gestützt auf Artikel 36 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 nach Anhören des Eidgenössischen Finanzdepartementes, verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die von den Anstalten des ETH-Bereiches erbrachten Lehrveranstaltungen, Verwaltungshandlungen und Dienstleistungen sowie für die Gewährung von Parkplätzen im ETH-Bereich.
2. Abschnitt: Schulgeld und andere Benutzungsgebühren
Art. 2 Schulgeld für das Diplomstudium
1 Die Studierenden entrichten für jedes Semester ein Schulgeld (Anhang 1). Darin eingeschlossen sind die Leistungen für:
- a. den Besuch der angekündigten Lehrveranstaltungen;
- b. die Benutzung der allgemeinen, dem Unterricht dienenden Einrichtungen der jeweiligen ETH;
- c. das Ablegen von Prüfungen.
2 Sofern das Diplomsemester in der ersten Semesterhälfte beendet wird, entrichten die Studierenden dafür das halbe Schulgeld.
3 Beurlaubte Studierende, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer entrichten für jede belegte Semesterwochenstunde ein Schulgeld, höchstens jedoch das für die Studierenden geltende (Anhang 1).
4 Mobilitätsstudierende anderer Hochschulen sind längstens für zwei Semester von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.
Art. 3 Schulgeld für besondere Lehrveranstaltungen der ETHZ
1 Die Studierenden der Abteilung für Turnund Sportlehrer der ETH Zürich (ETHZ) entrichten:
- a. im Grundstudium ein Schulgeld, das dem Schulgeld der Studierenden der übrigen Abteilungen entspricht;
- b. im Fachstudium die Hälfte des Schulgeldes;
- c. im Komplementärstudium bei der erstmaligen Einschreibung und vor Antritt zur Prüfung je ein halbes Schulgeld.
2 Personen, die während oder nach dem Studium eine ergänzende Ausbildung im Hinblick auf den Erwerb des Didaktischen Ausweises der ETHZ absolvieren, entrichten bei der erstmaligen Einschreibung zum Studiengang Didaktische Ausbildung und vor Antritt der Prüfung je ein halbes Schulgeld.
3 Personen, die didaktische Fächer als im Studienplan vorgesehenes Nebenfach belegen und später den Didaktischen Ausweis der ETHZ erwerben wollen, entrichten vor Antritt der Prüfung ein ganzes Schulgeld.
Art. 4 Gebühr für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden und der
Hörer
1 Für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden sowie der Hörerinnen und Hörer, durch welche die Infrastruktur der ETH in Anspruch genommen wird, setzen die Schulleitungen Gebühren fest und ziehen sie ein.
2 Als selbständig gelten Arbeiten, die weder Semesternoch Diplomoder Doktorarbeiten sind.
Art. 5 Schulgeld für das Doktorat
Die Doktorierenden entrichten ein pauschales Schulgeld, das vor der Anmeldung zur mündlichen Prüfung zu bezahlen ist.
Art. 6 Schulgeld und weitere Gebühren für Lehrveranstaltungen der
Weiterbildung
1 Wer an Nachdiplomstudiengängen teilnimmt, entrichtet für den ganzen Studiengang ein Schulgeld, das dem zweifachen Semesterschulgeld für das Diplomstudium entspricht.
2 Wer an Nachdiplomkursen teilnimmt, entrichtet für den ganzen Kurs ein Schulgeld, das dem Semesterschulgeld für das Diplomstudium entspricht.
3 Werden nur Teile eines Nachdiplomstudiengangs oder Nachdiplomkurses besucht, so wird eine Hörer-Gebühr erhoben.
4 Je nach Nachdiplomstudiengang oder Nachdiplomkurs ist zudem ein Kostenbeitrag zur Deckung des Mehraufwandes wie Unterrichtsmaterial, Exkursionen und zusätzliches Personal zu leisten. Werden nur Teile eines Nachdiplomstudiengangs oder Nachdiplomkurses besucht, so ist der Kostenbeitrag anteilsmässig zu entrichten.
5 Für die Teilnahme an Fortbildungskursen setzen die Anstaltsleitungen Gebühren fest, welche die entstehenden Kosten decken, und ziehen sie ein. Diese Gebühren setzen sich zusammen aus dem Kursgeld und einem Beitrag an die Referentenspesen sowie die Kosten für die Verpflegung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.
6 Über die Höhe des Kostenbeitrages nach Absatz 4 entscheiden im Einzelfall die Schulleitungen.
Art. 7 Gebühren für die Benutzung besonderer Einrichtungen
Für die Benutzung von besonderen Einrichtungen wie Bibliotheken, Rechenzentren, Sprachzentren und Räumlichkeiten können die Anstaltsleitungen Gebühren festsetzen und einziehen, soweit die Benutzung nicht bereits durch andere Gebühren abgegolten ist.
Art. 8 Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren
1 Personen, die von einer ETH oder einem Kanton ein Stipendium oder die ein ETH- Studiendarlehen erhalten, wird das Schulgeld erlassen. In besonderen Fällen können auch andere Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Anderen Bedürftigen können die Anstaltsleitungen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
Art. 9 Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes
Bedienstete des ETH-Bereiches, die an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung teilnehmen, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit, wenn die Weiterbildung von den Vorgesetzten bewilligt worden ist.
3. Abschnitt: Verwaltungsgebühren
Art. 10
1 Verwaltungsgebühren (Anhang 1) sind zu entrichten für:
- a. die Anmeldung als Studierende oder Doktorierende an eine ETH;
- b. die Aufnahmeprüfungen für Studierende und Zulassungsprüfungen für Doktorierende;
- c. Abteilungswechsel;
- d. die Nichtbeachtung einer vorgeschriebenen Frist;
- e. den Ersatz bei Verlust der Legitimationskarte, des Studienbelegs, des Einschreibebogens und des Personalien-Datenblattes;
- f. die Wiederaufnahme nach einer Exmatrikulation;
- g. die nicht termingerechte Abmeldung nach erfolgter Zulassung zum Nachdiplomstudium;
- h. die Unfallversicherung;
- i. Stipendienfonds-Beiträge.
2 Die Anstaltsleitungen können weitere Gebühren festsetzen für:
- a. einfache Tätigkeiten der Verwaltung ohne besonderen Aufwand (Kanzleigebühr);
- b. Mahnungen.
4. Abschnitt: Gebühren für Dienstleistungen der Anstalten
Art. 11 Begriff
1 Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind wissenschaftliche und technische Leistungen, die von den Anstalten im Rahmen ihres Leistungsauftrags zugunsten Dritter erbracht werden.
2 Forschungsaufträge und Forschungsbeteiligungen sind keine Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts.
3 Der Forschungsauftrag ist ein Vertrag, nach dem ein überwiegend im Interesse Dritter liegendes Forschungsvorhaben übernommen wird.
4 Die Forschungsbeteiligung ist ein Vertrag über die Zusammenarbeit im Interesse der Anstalt und eines Partners unter beidseitigem Mitteleinsatz auf einem Gebiet, auf dem die Anstalten im Rahmen ihrer Forschungsprogramme tätig sind.
Art. 12 Gebührenpflicht
1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Dienstleistung nach Artikel 11 Absatz 1 in Anspruch nimmt.
2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen oder Institutionen gebührenpflichtig, so haften sie für die Bezahlung der Gebühr solidarisch.
Art. 13 Art und Bemessung
1 Die Anstaltsleitungen legen Art und Höhe der Gebühren fest. Sie berücksichtigen dabei den Grundsatz der Kostendeckung.
2 Bei den Gebührenansätzen sind der Umfang und die Schwierigkeit der Dienstleistung zu berücksichtigen.
3 Bei der Kostenberechnung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a. die Kosten für den Arbeitsaufwand des aus Mitteln des Bundes besoldeten Personals, einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge;
- b. die Kosten für den Arbeitsaufwand des zusätzlichen Personals, das für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzt wird, einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge;
- c. die Kosten für die Benutzung der allgemeinen Infrastruktur, einschliesslich der Raumkosten, der Benutzung von Grossrechnern und anderer aufwendiger Einrichtungen;
- d. die Kosten für die zusätzlich getätigten Sachund Investitionsausgaben;
- e. die anteilsmässigen Kosten für die allgemeinen Betriebsund Verwaltungsaufwendungen;
- f. die Führungsabgabe (Gestionszuschlag) zur Deckung allgemeiner Verwaltungskosten und als Risikoprämie.
4 Dienstleistungen ohne vorgängig festgelegten Gebührenansatz werden nach Personal-, Materialund Zeitaufwand berechnet.
5 Für wiederholte gleichartige Dienstleistungen können die Anstalten mit den Gebührenpflichtigen Vereinbarungen über Pauschalgebühren treffen.
Art. 14 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin ausserhalb des normalen Arbeitsablaufs oder der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können die Anstalten einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben.
Art. 15 Auslagen
Zu den Gebühren werden zusätzlich die Auslagen in Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
2 a. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973 über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;
- b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
- c. Porti, Telefon-, Telegramm-, Telexund Telefaxkosten;
- d. Reiseund Transportkosten;
- e. Kosten für Arbeiten, welche die Anstalten zur Erbringung der Dienstleistung durch Dritte ausführen lassen;
- f. Beschaffungsoder Mietkosten von speziellen Maschinen oder Geräten, die zur Erfüllung der Dienstleistung eingesetzt werden müssen;
- g. Kosten für die Reproduktion von Schriftstücken;
- h. Übersetzungskosten.
Art. 16 Gebührenerlass und Gebührenfreiheit
1 Die Anstaltsleitungen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn:
- a. die Erbringung der Dienstleistung für die Anstalten von besonderem Interesse oder Vorteil ist;
- b. die Erbringung der Dienstleistung einen vernachlässigbaren Aufwand verursacht;
- c. die Gebührenpflichtigen bedürftig sind;
- d. ein Amt oder eine Dienststelle der Bundesverwaltung die Dienstleistung veranlasst.
2 Die Anstaltsleitungen können Hochschulen und gemeinnützige Organisationen von der Gebührenpflicht befreien.
Art. 17 Vorschuss
Die Anstaltsleitungen können von den Gebührenpflichtigen einen Vorschuss verlangen.
Art. 18 Fälligkeit
1 Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an den Gebührenpflichtigen fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
Art. 19 Gebührenverfügung; Rechtsmittel
1 Wird die erhobene Gebühr nicht fristgerecht bezahlt, so erlässt die Anstaltsleitung eine Verfügung.
2 Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde an den ETH- Rat erhoben werden. Es gelten die Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 20 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird. 5. Abschnitt: Beiträge für Dienstleistungen von Organisationen der Hochschulangehörigen
Art. 21 Zuständigkeit
Der ETH-Rat entscheidet auf Antrag der Schulleitungen über die Art und die Höhe der Beiträge.
Art. 22 Höhe der Beiträge
Die Höhe der Beiträge ist im Anhang 2 festgelegt.
6. Abschnitt: Parkplatzgebühren
Art. 23 Zuständigkeit und anwendbare Bestimmungen
1 Die Anstaltsleitungen erlassen für ihren Bereich eigene Parkordnungen.
2 Soweit die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes vorschreiben, gilt die
3 über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundes- Verordnung vom 20. Mai 1992 verwaltung (Parkverordnung).
Art. 24 Zuteilungskriterien
1 Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.
2 Bei der Zuteilung an übrige Bedienstete nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Parkverordnung kann entsprechend den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten vom Grundsatz abgewichen werden, wonach die im betreffenden Gebäude arbeitenden Bediensteten den Vorrang erhalten.
3 Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis haben für die Benutzung von Parkplätzen ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.
Art. 25 Abweichungen bei den Gebührenansätzen
1 Die Anstalten können in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche, betriebliche und bauliche Gegebenheiten, von den in Artikel 5 Absatz 2 der Parkverordnung genannten Ansätzen abweichen.
2 Massgebende Kriterien für solche Abweichungen sind insbesondere:
- a. die ungenügende Erschliessung des Arbeitsbzw. des Studienortes durch öffentliche Verkehrsmittel;
- b. der Zeitaufwand für den Standortwechsel mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, wenn sich der Arbeitsbzw. der Studienort an mehreren Standorten befindet.
3 Bei besonderen Veranstaltungen können Parkflächen gegen Gebühr vermietet werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Vollzug
Die Anstaltsleitungen sind mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
4 a. die Verordnung vom 12. September 1984 über die Schulgelder der Hörer und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
5 b. die Übergangsverordnung vom 31. März 1993 über das Schulgeld der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
Art. 28 Übergangsbestimmung
Studierende und Doktorierende, die ihr Studium im Wintersemester 1995/96 aufnehmen, haben nachträglich eine Anmeldegebühr gemäss dieser Verordnung zu entrichten. Die bisherige Zulassungsgebühr entfällt.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 414.110
[^2]: [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die Kommissionsverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31 ).
[^3]: SR 172.058.41
[^4]: [AS 1986 734]
[^5]: [AS 1993 1443]