Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
1 gestützt auf die Artikel 18–22, 45 und 69 der Bundesverfassung bis sowie die allgemeine Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten,
2 , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993 beschliesst: Erster Titel: Auftrag der Armee
Art. 1
Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens 1 bei. Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei. 2 Im Rahmen ihres Auftrages hat die Armee zudem: 3
- a. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;
- b. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im Inund Ausland;
- c. friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen zu leisten. Zweiter Titel: Wehrpflicht
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Grundsatz
Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. 1 Die Wehrpflicht umfasst: 2
- a. die Stellungspflicht (Art. 7–9);
- b. die Militärdienstpflicht (Art. 12);
- c. die Zivildienstpflicht (Art. 26);
- d. die Ersatzpflicht (Art. 26);
- e. die Meldepflicht (Art. 27).
Art. 3 Militärdienst der Schweizerin
Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden. 1 Wird ihre Anmeldung angenommen, so muss sie an der Aushebung teilnehmen. Ist 2 sie diensttauglich und bereit, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, wird sie militärdienstpflichtig. Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schwei- 3 zer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in bezug auf die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die Beförderung.
Art. 4 Auslandschweizer
Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Aushebung und der Militär- 1 dienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten. Die Auslandschweizer können freiwillig die Aushebung bestehen und Ausbil- 2 dungsdienste leisten. Sie rücken in der Regel nur zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) ein. 3 Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und 4 von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: 5
- a. die Pflichten ausser Dienst;
- b. die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.
Art. 5 Doppelbürger
Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militä- 1 rischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen 3 über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern abschliessen.
Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden: 1
- a. Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen;
- b. für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21–23 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind. Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte 2 und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2. Kapitel: Inhalt der Wehrpflicht
1. Abschnitt: Stellungspflicht
Art. 7 Meldung zur Aufnahme in die Militärkontrolle
Der Wehrpflichtige muss sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme 1 in die Militärkontrolle melden. Das Dienstbüchlein wird ihm zugestellt. Auslandschweizer melden sich bei der zuständigen schweizerischen Vertretung. Die Pflicht zur Meldung beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige 2 das 19. Altersjahr vollendet, und erlischt am Ende des Jahres, in dem er das 41. Altersjahr vollendet.
Art. 8 Pflicht zur Teilnahme an der Aushebung
Der Wehrpflichtige muss an der Aushebung teilnehmen. Der Bundesrat kann Aus- 1 nahmen vorsehen. Die Pflicht zur Teilnahme an der Aushebung beginnt am Anfang des Jahres, in 2 dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet, und erlischt am Ende des Jahres, in dem er das 25. Altersjahr vollendet. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Die Aushebung ist in der Regel im 19. Altersjahr zu bestehen. 3 Wer nicht ausgehoben worden ist, ist nicht militärdienstpflichtig. 4
Art. 9 Aushebung
Im Rahmen der Aushebung werden die Stellungspflichtigen insbesondere: 1
- a. zur Feststellung der Militärdiensttauglichkeit ärztlich untersucht;
- b. auf ihre Leistungsfähigkeit geprüft;
- c. auf Eignung und Fachwissen für besondere Funktionen geprüft;
- d. zu ihren persönlichen Interessen befragt;
- e. für eine militärische Funktion einer Truppengattung oder einem Dienstzweig zugeteilt. Der Bundesrat regelt die Aushebung für Stellungspflichtige, welche die Zulassung 2 zum Zivildienst beantragen.
Art. 10 Dienstbüchlein
Das Dienstbüchlein dient als Ausweis über die Erfüllung der Wehrpflicht.
Art. 11 Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten
Die Einwohnergemeinden und die Heimatgemeinden melden den kantonalen Mili- 1 tärbehörden jährlich und unentgeltlich die Stellungspflichtigen. Die Kantone haben folgende Aufgaben: 2
- a. Sie nehmen die Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle auf.
- b. Sie geben das Dienstbüchlein ab.
- c. Sie informieren die Stellungspflichtigen über die Aushebung.
- d. Sie wirken bei der Aushebung mit. Der Bund führt die Aushebung durch. Er unterstützt die Kantone bei der Erfassung 3 der stellungspflichtigen Auslandschweizer. Die Kantone tragen die Kosten der Aushebung. Der Bund übernimmt die Kosten 4 für:
- a. die Beschaffung des Dienstbüchleins;
- b. seine Bediensteten und Beauftragten, die bei der Aushebung mitwirken.
2. Abschnitt: Militärdienstpflicht
Art. 12 Grundsatz
Wer ausgehoben ist, wird militärdienstpflichtig. 1 Die Militärdienstpflicht umfasst: 2
- a. die Pflichten ausser Dienst (Art. 25);
- b. den Ausbildungsdienst (Art. 41–61);
- c. den Friedensförderungsdienst, aufgrund freiwilliger Anmeldung (Art. 66);
- d. den Assistenzdienst (Art. 67–75);
- e. den Aktivdienst (Art. 76–91).
Art. 13 Dauer der Militärdienstpflicht
Die Militärdienstpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem die Pflichtigen das 1 20. Altersjahr vollenden. Vorbehalten bleibt Artikel 82. Sie dauert: 2
- a. für Subalternoffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;
- b. für Hauptleute bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, bei Bedarf bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden;
- c. für Stabsoffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden;
- d. für höhere Stabsoffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, bei Bedarf bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden. Wer durch seine berufliche Tätigkeit oder wegen besonderer Kenntnisse für die 3 Armee oder für andere Bereiche der Gesamtverteidigung unentbehrliche Leistungen erbringt und militärisch entsprechend eingeteilt ist, ist bis zum Ende des Jahres militärdienstpflichtig, in dem er das 52. Altersjahr vollendet. Der Bundesrat bezeichnet die betreffenden Tätigkeiten. Die Bundesversammlung kann die oberen Altersgrenzen der Absätze 2 und 3 hin- 4 aufsetzen (Art. 149). Der Bundesrat kann: 5
- a. für die höheren Stabsoffiziere und die Stabsoffiziere Ausnahmen bezüglich der oberen Altersgrenzen vorsehen;
- b. die oberen Altersgrenzen der Absätze 2–4 im Rahmen der Höchstgrenzen anders festlegen. Die Entlassung aus der Militärdienstpflicht ist endgültig. 6
Art. 14 Weiterverwendung
Angehörige der Armee können nach Erfüllung der Militärdienstpflicht längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, weiterverwendet werden, wenn sie für die Armee oder andere Bereiche der Gesamtverteidigung wichtige Leistungen erbringen und ihr schriftliches Einverständnis dazu geben.
Art. 15 Verpflichtung zum Grad und zur Funktion
Die Angehörigen der Armee können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen. Sie haben den entsprechenden Dienst zu leisten und die damit verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben zu erfüllen.
Art. 16 Waffenloser Militärdienst
Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen 1
3 nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst. Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere 2 Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen
Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen 1 und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit. Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion 2 nachholen.
Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienst- 1 pflicht befreit:
- a. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
- b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
- c. das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens;
- d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden;
- e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden;
- f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden;
- g. Angehörige des Grenzwachtkorps;
- h. Beamte, Beamtinnen und Angestellte der Postdienste, der staatlichen und vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für die Gesamtverteidigung unentbehrlich sind;
- i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und 2
4 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige Sport von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden. Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden 3 von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in bezug auf die Institutionen, Personen und 4 Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid. Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstaben c–i werden erst befreit, wenn sie 5 die Rekrutenschule bestanden haben.
Art. 19 Wiedereinteilung
Wer mehr als sechs Jahre ununterbrochen nach Artikel 18 vom Militärdienst befreit war und von der Armee nicht benötigt wird, wird beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung nur noch auf sein Gesuch hin in die Armee eingeteilt.
Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung
Die Militärdiensttauglichkeit kann neu beurteilt werden. 1 Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit 2 geändert werden. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren. 3
Art. 21 Ausschluss wegen Verurteilung
Wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen 1 für die Armee untragbar geworden ist, wird von der Militärdienstleistung ausgeschlossen. Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin 2 frühestens vier Jahre nach der Strafverbüssung wieder zur Militärdienstleistung zugelassen werden, bei bedingtem Strafvollzug frühestens nach der Probezeit. Die zuständige Behörde kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausschluss und 3 die Wiederzulassung.
Art. 22 Ausschluss wegen Vormundschaft
Unter Vormundschaft gestellte Offiziere und Unteroffiziere werden von der Mili- 1 tärdienstleistung ausgeschlossen. Wird die Vormundschaft aufgehoben, so kann die ausgeschlossene Person auf Ge- 2 such hin wieder zur Militärdienstleistung zugelassen werden. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausschluss und 3 die Wiederzulassung.
Art. 23 Ausschluss wegen Konkurs und Pfändung
Offiziere und Unteroffiziere, die in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet wer- 1 den, werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen. Der Ausschluss kann unterbleiben, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht auf leicht- 2 sinniges oder betrügerisches Verhalten des Offiziers oder Unteroffiziers zurückzuführen ist. Fällt der Grund für den Ausschluss weg, so kann die ausgeschlossene Person wie- 3 der zur Militärdienstleistung zugelassen werden. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausschluss und 4 die Wiederzulassung. Die zuständige Behörde kann polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.
Art. 24 Funktionsenthebung und Ausschluss wegen Unfähigkeit
Unfähige Offiziere und Unteroffiziere werden des Kommandos oder der Funktion 1 enthoben. Sie können von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren. 2
Art. 25 Pflichten ausser Dienst
Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: 1
- a. Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112).
- b. Sie bestehen die Inspektionen (Art. 113).
- c. Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63).
- d. Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst. Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen 2 eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen.
3. Abschnitt: Zivildienst und Ersatzpflicht
Art. 26
Wer die Wehrpflicht nicht durch Militäroder Zivildienst erfüllt, untersteht der Er- 1 satzpflicht. Der Zivildienst und die Ersatzpflicht werden in besonderen Bundesgesetzen gere- 2 gelt.
4. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 27
Die Wehrpflichtigen müssen dem Sektionschef die Daten melden, die für das mili- 1 tärische Kontrollwesen benötigt werden, insbesondere:
- a. die Wohnadresse und deren Änderung;
- b. die Änderung der Personalien;
- c. den Beruf und dessen Änderung. Der Bundesrat regelt die Meldepflicht der Auslandschweizer, der Personen, die ei- 2 nen Zivildienst leisten und der Personen, die Auslandurlaub haben. Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Rechte
Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte
Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen 1 Rechte auch im Militärdienst zu. Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der je- 2 weilige Einsatz erfordert. Der Bundesrat oder, bei kantonalen Aufgeboten für den Ordnungsdienst, der Kan- 3 ton erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der
5 Angehörigen der Armee.
Art. 29 Versorgung
Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Staat Sold und Ver- 1 pflegung. Der Staat sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf. Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Un- 2 terkunft und Dienstreisen (Art. 149).
Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls
Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbs- 1 ausfall. Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. 2
Art. 31 Beratung und Betreuung
Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgerische, 1 psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung. Der Bund unterhält die entsprechenden Dienste. Diese dürfen Personendaten, mit 2 Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern.
2. Kapitel: Allgemeine Pflichten
Art. 32 Befehl und Gehorsam
Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfen haben das 1 Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen. Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu 2 Gehorsam verpflichtet. Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein 3 Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist.
Art. 33 Verschwiegenheitspflicht
Die Angehörigen der Armee sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstli- 1 chen Tätigkeit wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Angelegenheiten aufgrund ihrer Bedeutung oder besonderer Vorschriften geheimgehalten werden müssen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Armee. 2
3. Kapitel: Krankheit und Unfall
Art. 34 Militärversicherung
Die Versicherung der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee gegen Krankheit und Unfall wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
Art. 35 Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten
Der Bundesrat kann zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten für die Angehörigen der Armee obligatorische medizinische Massnahmen anordnen.
4. Kapitel: Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegenhei-
ten des Militärdienstes
Art. 36 Dienstbeschwerde
Die Angehörigen der Armee haben das Recht, Dienstbeschwerde zu erheben, wenn 1 sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan. Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann bei der nächsthöheren Stelle und 2 deren Entscheid beim zuständigen eidgenössischen Departement angefochten werden. Das Departement entscheidet endgültig. Entscheide der kantonalen Militärdirektionen können direkt beim Eidgenössischen 3 Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht. Dienstbeschwerde und Weiterzug werden in einem einfachen, raschen und kosten- 4 losen Verfahren erledigt. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die angerufene Instanz kann ihnen jedoch ausnahmsweise aus besonderen Gründen aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 5
Art. 37 Kommandosachen
Kommandosachen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Verwaltungsverfah- 1
6 sind alle Anordnungen der militärischen Vorgesetzten. Der Bundesrat rensgesetzes bestimmt, welche Anordnungen der eidgenössischen und der kantonalen Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee ebenfalls Kommandosachen sind. Die Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen zulässig. 2
Art. 38 Wiedererwägungsgesuch in besonderen Fällen
Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen vom Assistenzoder vom Aktivdienst können die Angehörigen der Armee ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Die Dienstbeschwerde ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Art. 39 Beschwerde gegen die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit
Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit können die Angehörigen der Armee Beschwerde bei einer andern medizinischen Untersuchungskommission erheben. Deren Entscheid kann nicht angefochten werden.
Art. 40 Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbe- 1 sondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21–24 und ähnlichen verwaltungsrecht-
7 und vor lichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht. Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst 2 (Art. 16 Abs. 2) kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und gegen dessen Entscheid beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Vierter Titel: Ausbildung der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 41 Ausbildungsdienste
Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte. 1 Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden 2 in der Regel vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten. Der Bundesrat legt die Ausbildungsdienste sowie deren Dauer und Unterstellung 3 fest; er bestimmt, wer daran teilnimmt. Bei der Aushebung und im Verlauf der Ausbildung können Befragungen zu wis- 4 senschaftlichen Zwecken durchgeführt werden. Der Persönlichkeitsund der Datenschutz sind dabei zu wahren.
Art. 42 Dienstleistungspflicht
Gefreite und Soldaten leisten insgesamt höchstens 330 Tage Ausbildungsdienst. 1 Der Bundesrat bestimmt die Dienstleistungen: 2
- a. der Offiziere und Unteroffiziere;
- b. der Angehörigen des militärischen Flugdienstes;
- c. der Angehörigen der Armee nach den Artikeln 13 Absatz 3 und 14;
- d. der Neubürger. Nicht geleisteter oder nicht bestandener Dienst ist in der Regel nachzuholen. 3
Art. 43 Zusätzliche Ausbildungsdienste
Der Bundesrat kann bei einer Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation zusätzliche Ausbildungsdienste anordnen und deren Dauer festsetzen. Er regelt die Anrechnung dieser Dienste an die Dienstleistungspflicht.
Art. 44 Freiwillige Dienstleistungen
Angehörige der Armee können zu freiwilligen Dienstleistungen zugelassen wer- 1 den, wenn dafür ein militärisches Bedürfnis besteht. Dieser Dienst gilt als Ausbildungsdienst. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 2 regelt die Anrechnung an die Dienstleistungspflicht.
Art. 45 Anrechnung von Dienstleistungen im Ausland
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann den Einsatz und die Ausbildung von Angehörigen der Armee im Ausland sowie entsprechende Vorbereitungsdienste teilweise oder ausnahmsweise ganz an die Dienstleistungspflicht anrechnen.
Art. 46 Ausbildungsziele und Ausbildungsführung
Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach dem Auftrag der Armee. 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 2 legt die Ausbildungsziele und die Ausbildungsführung für den Einsatz der Armee fest.
Art. 47 Lehrpersonal
Das Lehrpersonal umfasst: 1
- a. Instruktoren und Instruktorinnen;
- b. hauptund nebenamtliche Fachlehrer und Fachlehrerinnen;
- c. Fachleute, Referenten und Referentinnen. Instruktoren und Instruktorinnen sind Berufsoffiziere oder -unteroffiziere. Sie sind 2 mit der Grundund Kaderausbildung in Schulen und Kursen betraut. Sie können zudem für besondere Aufgaben eingesetzt werden. Sie sind Bedienstete des Bundes. Fachlehrer und Fachlehrerinnen erfüllen fachlich begrenzte Ausbildungsaufgaben; 3 sie sind Bedienstete des Bundes oder Privatpersonen, die sich vertraglich verpflichtet haben. Fachleute, Referenten und Referentinnen erfüllen aufgrund ihrer Fachkenntnisse 4 entsprechende Ausbildungsaufgaben im Rahmen ihrer Dienstleistungspflicht. Das Lehrpersonal muss für den entsprechenden Einsatz ausgebildet sein. Der Un- 5 terricht in den technischen und wissenschaftlichen Bereichen kann den Eidgenössischen Technischen Hochschulen übertragen werden. Der Ausbildungschef führt das Lehrpersonal. 6
Art. 48 Ausbildung und Einsatzbereitschaft der Truppen
Die Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und die Einsatzbereitschaft 1 der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich. Die Truppen, welche direkt dem Armeekommando unterstehen (Armeetruppen), 2 werden in der Regel zur Ausbildung einem Grossen Verband oder einem Bundesamt zugewiesen.
2. Kapitel: Grundausbildung
Art. 49 Rekrutenschule
Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in der Regel im Jahr, in dem 1 sie das 20. Altersjahr vollenden. Ausgehobene, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 2 27. Altersjahr vollenden, nicht bestanden haben, sind nicht mehr militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule später absolviert werden kann. Die Betroffenen müssen der späteren Absolvierung zustimmen. Der Bundesrat legt die Dauer der Rekrutenschule fest. 3
Art. 50 Fachkurse
Spezialisten und Spezialistinnen können nach der Rekrutenschule in Fachkursen weiter ausgebildet werden.
3. Kapitel: Ausbildungsdienste der Formationen
Art. 51 Wiederholungskurse
Die Militärdienstpflichtigen leisten Wiederholungskurse. Diese werden in der Re- 1 gel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind. Der Bundesrat legt Dauer und Turnus fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere 2 die Ausbildungsbedürfnisse und die Einsatzbereitschaft.
Art. 52 Besondere Kurse
Offiziere bestehen in der Regel alle zwei Jahre einen besonderen Kurs. 1 Bei Bedarf können auch Unteroffiziere zu besonderen Kursen aufgeboten werden. 2
Art. 53 Vorbereitungsund Entlassungsarbeiten
Angehörige der Armee können zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und zu 1 Entlassungsarbeiten aufgeboten werden. Der Bundesrat legt die Dauer der damit verbundenen Dienstleistungen fest. 2
Art. 54 Dienst ausserhalb der Formation
Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen besondere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.
4. Kapitel: Ausbildung der Unteroffiziere und der Offiziere
Art. 55 Ausbildung zum Korporal
Angehende Korporale bestehen eine Unteroffiziersschule. 1 Die neuernannten Korporale bestehen einen Ausbildungsdienst; sie leisten ihn in 2 der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung. Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest. 3
Art. 56 Ausbildung zum Leutnant
Angehende Leutnants bestehen eine Offiziersschule. 1 Die neuernannten Leutnants bestehen einen Ausbildungsdienst; sie leisten ihn in 2 der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung. Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest. 3
Art. 57 Weitere Ausbildungsdienste
Der Bundesrat regelt, welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind.
Art. 58 Besondere Dienstleistungen
Der Bundesrat regelt, welche besonderen Dienstleistungen Offiziere und Unteroffiziere zu bestehen haben; darunter fallen namentlich Kurse und Übungen im Rahmen der Gesamtverteidigung, Stabsarbeiten, Schiedsrichterdienste bei Übungen sowie Dienstleistungen zur Kontrolle von Anlagen.
5. Kapitel: Dienst in Schulen und Kursen sowie in der
Militärverwaltung
Art. 59
Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchfüh- 1 rung von Schulen und Kursen aufbieten. Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Mi- 2 litärverwaltung und deren Betrieben aufbieten. Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn: 3
- a. die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen;
- b. Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.
6. Kapitel: Verwendung ausserhalb der Truppe
Art. 60 Personalreserve
Angehörige der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt worden sind, werden 1 der Personalreserve zugewiesen und stehen den Bundesämtern zur Verfügung. Dies gilt in der Regel auch für die Angehörigen der Armee, die vom Assistenzoder vom Aktivdienst dispensiert sind. Sie können zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung 2 aufgeboten werden; ausgenommen sind die Auslandschweizer. Der Bundesrat bezeichnet die Angehörigen der Armee, die nicht in eine Formation 3 eingeteilt werden.
Art. 61 Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der Gesamt-
verteidigung Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungs- 1 organen der Gesamtverteidigung oder den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte, Spezialisten oder Spezialistinnen zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen. Während der Dauer dieser Verwendung leisten sie keinen Militärdienst. 2
7. Kapitel: Ausserdienstliche Tätigkeiten
Art. 62 Unterstützung des Bundes
Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die Tätigkeiten der mili- 1 tärischen Verbände und Vereine für die ausserdienstliche Ausund Weiterbildung, soweit sie im Interesse der Landesverteidigung liegen und nach den entsprechenden Vorschriften durchgeführt werden. Er unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und 2 mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen. Der Bundesrat bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt. 3 Der Bund führt Ausbildungskurse durch. 4
Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht
Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der 1 Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:
- a. Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind;
- b. Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind. Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die 2 Schützen kostenlos. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der 3 Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen. Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der 4 Schiesspflicht vorsehen. Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs ohne Sold 5 bestehen. Wer die vorgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreicht, muss einen besoldeten Schiesskurs absolvieren. Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation 6 und die Durchführung der Bundesübungen.
8. Kapitel: Vordienstliche Ausbildung
Art. 64
Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Verbände und Vereine 1 bei der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 2 kann vordienstliche Ausbildungskurse durchführen oder andere Organisationen damit beauftragen. Diese Kurse sind freiwillig. Das Bestehen eines solchen Kurses kann für die Einteilung in Truppengattungen oder für die Übertragung von bestimmten Funktionen vorausgesetzt werden. Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse
1. Kapitel: Einsatzarten
Art. 65
Die Armee wird für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst eingesetzt.
2. Kapitel: Friedensförderungsdienst
Art. 66
Friedensförderungsdienst leisten Personen oder eigens dafür gebildete, unbewaff- 1 nete schweizerische Truppen bei friedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen. Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedenserhaltenden Operation ist frei- 2 willig. Der Bundesrat kann einzelnen Personen zum Selbstschutz den Waffengebrauch 3 bewilligen.
3. Kapitel: Assistenzdienst
Art. 67 Assistenzdienst für zivile Behörden
Truppen können zivilen Behörden auf deren Verlangen Hilfe leisten: 1
- a. zur Wahrung der Lufthoheit;
- b. zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
- c. zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste;
- d. zur Bewältigung von Katastrophen;
- e. zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung. Die Hilfe wird nur soweit geleistet, als die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt 2 und es den zivilen Behörden nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen. Soweit erforderlich kann zur Hilfeleistung Personal des Bundes oder anderer Insti- 3 tutionen beigezogen werden.
Art. 68 Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee
Zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee können militärische Führungsstäbe oder Truppen aufgeboten werden.
Art. 69 Assistenzdienst zur Katastrophenhilfe im Ausland
Bei Katastrophen im Ausland können auf Ersuchen einzelner Staaten oder interna- 1 tionaler Organisationen Truppen zur Hilfeleistung entsandt sowie Material und Versorgungsgüter zur Verfügung gestellt werden. Assistenzdienst zur Katastrophenhilfe im Ausland ist grundsätzlich freiwillig. Für 2 den grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.
Art. 70 Aufgebot und Zuweisung
Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind: 1
- a. der Bundesrat;
- b. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bei Katastrophen im Inland. Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz 2 länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.
Art. 71 Auftrag und Führung
Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rück- 1 sprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport . Der Bundesrat oder das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölke- 2 rungsschutz und Sport legt die Kommandostruktur fest. Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz. 3
Art. 72 Spontanhilfe
Im Ausbildungsdienst kann die Truppe Spontanhilfe leisten.
Art. 73 Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen Perso-
nals Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen 1 Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst. Der Assistenzdienst wird in der Regel an die Dienstleistungspflicht angerechnet. 2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Ausnahmen. Der Beizug des erforderlichen Personals des Bundes wird aufgrund des Dienst- 3 rechts, jener des Personals von Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung vertraglich geregelt.
Art. 74 Requisition im Assistenzdienst
Der Bundesrat kann für den Assistenzdienst das Requisitionsrecht nach Artikel 80 anwendbar erklären.
Art. 75 Besondere Bestimmungen
Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im 1 Dienst befinden. Angehörige der Armee können zu Vorbereitungsund Entlassungsarbeiten aufge- 2 boten werden. Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnah- 3 men fest. Er kann für einen Assistenzdienst: 4
- a. Formationen bilden;
- b. freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden;
- c. Ausrüstungen und Material beschaffen.
4. Kapitel: Aktivdienst
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 76 Begriff
Aktivdienst wird geleistet, um: 1
- a. die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen (Landesverteidigungsdienst);
- b. die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen (Ordnungsdienst). Während des Aktivdienstes können Truppen auch Aufgaben des Assistenzdienstes 2 und des Friedensförderungsdienstes wahrnehmen.
Art. 77 Zuständigkeit
Die Bundesversammlung ordnet den Aktivdienst an und bietet die Armee oder 1 Teile davon auf (Mobilmachung). Sie kann den Bundesrat ermächtigen, im Rahmen einer festgelegten Höchstgrenze 2 zusätzliche Truppen aufzubieten und Wiederaufgebote anzuordnen. Sind die Räte nicht versammelt, so kann der Bundesrat in dringlichen Fällen den 3 Aktivdienst und die Mobilmachung der Armee anordnen. Bietet er mehr als 2000 Angehörige der Armee auf oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so beruft er unverzüglich die Bundesversammlung ein; diese entscheidet über die Aufrechterhaltung der Massnahme. Der Bundesrat kann die Pikettstellung von Truppen anordnen. Bei angeordneter 4 Pikettstellung haben sich die betroffenen Angehörigen der Armee für die Erfüllung der Aufgaben bereitzuhalten, die ihnen für den Fall der Mobilmachung zugewiesen sind. Der Bundesrat entscheidet über die Entlassung von Truppen. 5 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kantone für den Ordnungsdienst 6 (Art. 83).
Art. 78 Vereidigung
Die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt. 1 Die Angehörigen der Armee leisten den Eid oder das Gelübde. 2
Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen
Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen 1 bei Pikettstellung und Mobilmachung. Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer ver- 2 pflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.
Art. 80 Requisition und Unbrauchbarmachung
Bietet der Bund Truppen zum Aktivdienst auf, ist jedermann verpflichtet, für die 1 Erfüllung der militärischen Aufträge sein bewegliches und unbewegliches Eigentum den Militärbehörden und der Truppe zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt bereits für die notwendigen Vorbereitungen in Friedenszeiten. Militärbehörden und Truppe dürfen von der Requisition nur soweit Gebrauch ma- 2 chen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können. Der Bund leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums an- 3 gemessene Entschädigung. Alle Verfügungen und Befehle, welche die zuständigen Organe im Zusammenhang 4 mit der Requisition erlassen, sind endgültig und sofort vollstreckbar. Ausgenommen sind Verfügungen im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen. Der Bundesrat kann im Aktivdienst die Unbrauchbarmachung von Betrieben, An- 5 lagen und Warenlagern anordnen.
Art. 81 Militärischer Betrieb
Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für: 1
- a. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen, mit Ausnahme der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen;
- b. die militärischen Anstalten und Betriebe. Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das 2 Material der Unternehmen; sie tragen den Bedürfnissen der Gesamtverteidigung Rechnung. Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder be- 3 stehende zerstört werden. Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Per- 4 sonal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen. Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militäri- 5 schen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung.
Art. 82 Dauer der Militärdienstpflicht
Im Landesverteidigungsdienst kann der Bundesrat das Alter für die Stellungspflicht bis auf das 18. Altersjahr herabsetzen und die Entlassung aus der Militärdienstpflicht verschieben. Er trägt dabei den Bedürfnissen der Gesamtverteidigung Rechnung.
Art. 83 Ordnungsdienst
Truppen können für den Ordnungsdienst eingesetzt werden, wenn die Mittel der 1 zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen. Der Ordnungsdienst wird angeordnet: 2
- a. von der Bundesversammlung oder in dringlichen Fällen vom Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 3;
- b. von den Kantonen für den Einsatz ihrer Truppen auf eigenem Hoheitsgebiet. Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz nach Rücksprache mit 3 dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder dem Oberbefehlshaber der Armee, bei kantonalen Aufgeboten nach Rücksprache mit der kantonalen Militärdirektion. Erlässt der Kanton das Aufgebot, so trägt er die Kosten des Einsatzes. Der Bundes- 4 rat entscheidet über eine Kostenbeteiligung des Bundes. Die Kantone können beantragen, dass der Bund Truppen zum Ordnungsdienst auf- 5 bietet. Im Landesverteidigungsdienst sorgt der Bund für die Wahrung der inneren Sicher- 6 heit, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen. Der Bundesrat erteilt dem Oberbefehlshaber der Armee die erforderlichen Weisungen.
2. Abschnitt: Oberbefehl
Art. 84 General
Der General ist der Oberbefehlshaber der Armee.
Art. 85 Wahl; Stellvertretung
Die Bundesversammlung wählt den General, sobald ein grösseres Truppenaufgebot 1 vorgesehen oder erlassen ist. Sie entscheidet über seine Verabschiedung. Bis zur Wahl des Generals regelt der Bundesrat den Oberbefehl. 2 Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreter und ernennt 3 den Generalstabschef.
Art. 86 Oberste Leitung; Auftrag des Generals
Der Bundesrat bleibt auch nach der Wahl des Generals die oberste vollziehende 1 und leitende Behörde. Er erteilt dem General den Auftrag. 2
Art. 87 Mitwirkung
Der Bundesrat hört den General zu Entscheiden an, welche die Landesverteidigung betreffen; dieser kann dem Bundesrat Antrag stellen.
Art. 88 Gliederung der Armee
Der General kann die Gliederung der Armee nach den Erfordernissen der Lage än- 1 dern. Die Bildung und Auflösung von Grossen Verbänden bedürfen der Genehmigung 2 des Bundesrates.
Art. 89 Übertragung und Entzug von Kommandos
Der General kann Kommandos übertragen und entziehen. 1 Der Bundesrat regelt die beamtenrechtliche Stellung der Betroffenen. Er ist dabei, 2 unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Ansprüche, nicht an die personalrechtlichen Bestimmungen gebunden.
Art. 90 Unterstellung von Verwaltungseinheiten
Der Bundesrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die nach der Wahl des Generals diesem unterstellt werden.
Art. 91 Verfügungsgewalt des Generals
In einer schwerwiegenden Notlage kann der Bundesrat anordnen, dass der General über weitere personelle und materielle Mittel des Landes verfügt, die er zur Erfüllung seines Auftrags benötigt, soweit sie nicht durch Gesetz ausgenommen sind.
5. Kapitel: Polizeibefugnisse
Art. 92
Der Truppe stehen im Ausbildungsdienst und im Einsatz die Polizeibefugnisse zu, 1 die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Truppe darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse: 2
- a. Personen anhalten und ihre Identität feststellen, von bestimmten Orten wegweisen oder fernhalten, befragen, durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte vorläufig festnehmen;
- b. Sachen kontrollieren und wenn nötig beschlagnahmen;
- c. in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang ausüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen. Sie darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse die Waffe einsetzen: 3
- a. in Notwehr und im Notstand;
- b. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutzoder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen. Der Bundesrat regelt die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch 4 für den Ausbildungsdienst und für den Einsatz der Armee im einzelnen. Er berücksichtigt dabei die Art des Auftrags und den Ausbildungsstand der Truppe. Sechster Titel: Organisation der Armee
1. Kapitel: Elemente und Gliederung der Armee
Art. 93 Elemente
Die Armee umfasst Truppengattungen und Dienstzweige. 1 Die Generalstabsoffiziere bilden das Korps der Generalstabsoffiziere. 2
Art. 94 Gliederung
Die Armee gliedert sich in:
- a. den Armeestab;
- b. die Grossen Verbände (Korps, Divisionen, Brigaden);
- c. die Truppenkörper (Regimenter, Mobilmachungsplätze, Bataillone, Abteilungen, Geschwader, Fliegerund Fliegerabwehrpark, Betriebsgruppen);
- d. die Truppeneinheiten (Armeestabsteile, Kompanien, Batterien, Kolonnen, Staffeln).
Art. 95 Zuständigkeiten
Die Bundesversammlung legt fest (Art. 149): 1
- a. die Truppengattungen und Dienstzweige;
- b. die Zahl der Grossen Verbände;
- c. die Grundsätze über die Organisation der Armee. Die Bundesversammlung kann ihre Befugnisse dem Bundesrat übertragen 2 (Art. 149). Der Bundesrat legt fest: 3
- a. die Gliederung der Grossen Verbände;
- b. die Zahl der eidgenössischen Truppenkörper;
- c. die Zahl der Formationen (Stäbe oder Truppeneinheiten);
- d. im Einvernehmen mit den Kantonen die von ihnen zu stellenden und zu verwaltenden Truppenkörper und Formationen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 4 regelt die Gliederung der Truppenkörper und der Formationen. Die Gruppe für Generalstabsdienste gleicht die Bestände in der ganzen Armee aus; 5 bei kantonalen Truppen besorgt sie den Ausgleich im Einvernehmen mit den betreffenden Kantonen.
2. Kapitel: Stäbe
Art. 96 Stäbe des Bundesrates
Der Bundesrat verfügt über Stäbe, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- 1 stützen. Diese Stäbe unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. Der Bundesrat regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner 2 Stäbe. Die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und 3 Pflichten wie alle Angehörigen der Armee.
Art. 97 Armeestab
Der Armeestab ist dem General unterstellt. 1 Solange kein General gewählt ist, leitet der Generalstabschef den Armeestab. 2 Der Bundesrat regelt Aufgaben, Organisation und Aufgebot des Armeestabs. 3
Art. 98 Stäbe der Grossen Verbände und der Truppenkörper
Den Kommandanten der Grossen Verbände und der Truppenkörper ist je ein Stab unterstellt.
3. Kapitel: Nachrichtendienst; Dienst für militärische Sicherheit
Art. 99 Nachrichtendienst
Der Nachrichtendienst hat zur Aufgabe, sicherheitspolitisch bedeutsame Informa- 1 tionen über das Ausland zu beschaffen, auszuwerten und zu verbreiten. Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Per- 2 sonendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. Der Bundesrat regelt: 3
- a. die Aufgaben des Nachrichtendienstes im einzelnen, dessen Organisation sowie den Datenschutz;
- b. die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Assistenzund im Aktivdienst;
- c. die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit ausländischen Diensten;
- d. die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde.
Art. 100 Dienst für militärische Sicherheit
Der Dienst für militärische Sicherheit hat folgende Aufgaben: 1
- a. Er beurteilt die militärische Sicherheitslage.
- b. Er schützt militärische Informationen und Objekte.
- c. Er erfüllt kriminalund sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich.
- d. Er trifft Massnahmen zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und andern rechtswidrigen Handlungen und beschafft Nachrichten, wenn seine Angehörigen zu Assistenzoder zu Aktivdienst aufgeboten sind.
- e. Er schützt die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und weitere Personen, wenn seine Angehörigen zu Assistenzoder zu Aktivdienst aufgeboten sind. Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Per- 2 sonendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Mit Zustimmung der betroffenen Personen kann er Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. Der Bundesrat regelt: 3
- a. die Aufgabe des Dienstes für militärische Sicherheit im einzelnen und dessen Organisation;
- b. seine Zusammenarbeit mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Staatsschutz und den Datenschutz;
- c. für den Fall des Assistenzoder des Aktivdienstes den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten;
- d. für den Fall des Assistenzoder des Aktivdienstes die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde;
- e. die Personensicherheitsprüfungen bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes in diesem Bereich.
4. Kapitel: Berufsformationen
Art. 101
Das Überwachungsgeschwader und das Festungswachtkorps sind Berufsformatio- 1 nen der Armee. Die Angehörigen dieser Formationen sind Bedienstete des Bundes. Das Überwachungsgeschwader wirkt insbesondere mit bei der Wahrung der Luft- 2 hoheit (Luftpolizei), bei der Ausbildung der Militärpiloten sowie bei der Durchführung des militärischen Luftrettungsdienstes. Dem Festungswachtkorps obliegt insbesondere die Überwachung, der Unterhalt 3 und die Verwaltung militärischer Anlagen. Der Bundesrat regelt die Aufgaben und die Organisation dieser Formationen sowie 4 die Rechtsstellung ihrer Angehörigen im einzelnen.
5. Kapitel: Vorgesetzte
Art. 102 Grade
In der Armee gibt es folgende Grade: 1
- a. Gefreiter;
- b. Unteroffiziere: 1. Korporal, Wachtmeister, 2. höhere Unteroffiziere: Fourier, Feldweibel, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant;
- c. Offiziere: 1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant, 2. Hauptmann, 3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst, 4. höhere Stabsoffiziere: Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, 5. Oberbefehlshaber der Armee: General. Wer einen Grad bekleidet hat, behält ihn, auch wenn er die Funktion nicht mehr 2 innehat.
Art. 103 Beförderungen und Ernennungen
Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. 1 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest. Die Kantone befördern und ernennen die Kommandanten und Offiziere ihrer 2 Truppen. Die Militärbehörden sind ermächtigt, für die Abklärung der Eignung eines Anwär- 3 ters oder einer Anwärterin bei Bedarf polizeiliche Führungsberichte einzuholen. Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbe- 4 stimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.
Art. 104 Fachoffiziere
Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Be- 1 darf mit Offiziersfunktionen betraut werden. Sie haben die damit verbundenen Dienste, mit Ausnahme der Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder eine neue Funktion, zu leisten. Sie werden zum Fachoffizier ernannt und haben die gleichen Rechte und Pflichten 2 wie die Offiziere in gleicher Funktion. Der Bundesrat bestimmt die Funktionen, die übertragen werden können, und regelt 3 die Voraussetzungen für die Ernennung. Wird die Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt, so wird die Ernennung zum 4 Fachoffizier in der Regel belassen. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest. Siebter Titel: Ausrüstung der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 105 Ausrüstung
Die Ausrüstung der Armee umfasst:
- a. die persönliche Ausrüstung;
- b. das Korpsmaterial;
- c. das übrige Armeematerial.
Art. 106 Beschaffung des Materials
Der Bund beschafft die persönliche Bewaffnung, das Ordonnanzschuhwerk, das 1 Korpsund das übrige Armeematerial. Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen weitere Gegenstände der persönlichen Ausrüstung bezeichnen, die vom Bund zu beschaffen sind. Die Kantone beschaffen die übrigen Gegenstände der persönlichen Ausrüstung der 2 kantonalen und eidgenössischen Truppen und liefern sie dem Bund ab. Der Bundesrat erlässt dafür Vorschriften. Der Bundesrat bestimmt die Entschädigung, die der Bund den Kantonen für die 3 Beschaffung der persönlichen Ausrüstung leistet.
Art. 107 Verfügungsberechtigung
Der Bund verfügt über die persönliche Ausrüstung, das Korpsund das übrige Ar- 1 meematerial. Die Kantone verfügen darüber, wenn sie Truppen aufbieten; vorbehalten bleiben 2 die Rechte des Bundes.
Art. 108 Vorrat
Der Bund stellt einen angemessenen Vorrat an Versorgungsgütern bereit, damit die Armee ihren Auftrag erfüllen kann.
Art. 109 Armeetiere und Fahrzeuge
Der Bundesrat kann die private Anschaffung und Haltung von Armeetieren sowie 1 die private Anschaffung von armeetauglichen Fahrzeugen erleichtern. Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, 2 bis zu dem im Voranschlagsjahr Haltern von Armeetieren und armeetauglichen Fahrzeugen Beiträge zugesichert werden dürfen.
2. Kapitel: Persönliche Ausrüstung
Art. 110 Grundsätze
Die Angehörigen der Armee werden vom Bund unentgeltlich ausgerüstet. 1 Die Kantone sorgen für Unterhalt und Ersatz der persönlichen Ausrüstung. Das 2 Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erlässt dafür Vorschriften. Der Bund vergütet den Kantonen die entsprechenden Kosten. Der Bundesrat regelt Instandstellung, Ersatz und Hinterlegung der persönlichen 3 Ausrüstung. Er bestimmt, wie weit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten beteiligen müssen.
Art. 111 Abgabe der persönlichen Ausrüstung
Die Rekruten und die andern Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Schulen wer- 1 den aus Beständen des Bundes ausgerüstet. Die übrigen Angehörigen der Armee werden von den Kantonen ausgerüstet. 2
Art. 112 Aufbewahrung und Unterhalt
Die Angehörigen der Armee sorgen für die sichere Aufbewahrung und die Instand- 1 haltung der persönlichen Ausrüstung sowie für den Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände. Verletzen Angehörige der Armee diese Pflichten oder missbrauchen sie die Ausrü- 2 stung, so kann ihnen diese abgenommen werden.
Art. 113 Inspektionspflicht
Der Bundesrat kann vorsehen, dass Gefreite und Soldaten ihre persönliche Ausrüstung an Inspektionen kontrollieren lassen müssen.
Art. 114 Eigentum und Verwendung
Die persönliche Ausrüstung bleibt Eigentum des Bundes. Sie darf von den Ange- 1 hörigen der Armee nicht veräussert oder verpfändet werden. Der Bundesrat bezeichnet die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die im 2 Zivilschutz weiterzuverwenden sind. Er bezeichnet die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die den Angehörigen 3 der Armee zu Eigentum überlassen werden. Die Angehörigen der Armee dürfen die persönliche Ausrüstung nicht für private 4 Zwecke verwenden; das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Ausnahmen.
3. Kapitel: Korpsund übriges Armeematerial
Art. 115
Der Bundesrat regelt die Verwaltung, die Lagerung und den Unterhalt des Korps- 1 materials und des übrigen Armeematerials sowie die Vergütung des Bundes an die Kosten der Kantone. Das Korpsmaterial ist so zu lagern, dass es von der Truppe leicht behändigt werden 2 kann. Der Generalstabschef bestimmt die Einzelheiten. Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung
1. Kapitel: Leitung des Militärwesens
Art. 116 Oberste Leitung
Der Bundesrat hat die oberste Leitung des Militärwesens. 1 Er lässt sie vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- 2 schutz und Sport besorgen. Dieses stellt die Mitsprache der obersten Truppenkommandanten in allen grundle- 3 genden Fragen der Landesverteidigung sicher. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4
Art. 117 Höhere Stabsoffiziere und Rüstungschef
Der Bundesrat regelt die dienstund personalrechtliche Stellung der höheren Stabsoffiziere und des Rüstungschefs.
2. Kapitel: Bund und Kantone
Art. 118 Oberaufsicht
Das Militärwesen ist Sache der Kantone, soweit es ihnen übertragen ist. Der Bund hat die Oberaufsicht.
Art. 119 Kantonale und eidgenössische Formationen
Die Kantone stellen in der Regel Truppeneinheiten und Stäbe der Füsilierbataillo- 1 ne. Wo die Bestände einzelner Kantone zur Bildung ganzer Bataillone oder Formatio- 2 nen nicht ausreichen, bestimmt der Bundesrat im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen deren Zusammensetzung. Der Bund teilt den Kantonen die Militärdienstpflichtigen zu, die sie für ihre For- 3 mationen benötigen. Er bildet alle nicht von den Kantonen gestellten Truppeneinheiten, Truppenkörper 4 und Stäbe.
Art. 120 Aushebungszonen und -kreise
Der Bundesrat teilt das Gebiet der Eidgenossenschaft in Aushebungszonen und 1 diese in Aushebungskreise ein. Vor der Festlegung der Aushebungskreise sind die Kantone anzuhören. 2
Art. 121 Kreiskommandanten und Sektionschefs
Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr 1 mit den Wehrpflichtigen Kreiskommandanten. Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je einen Sek- 2 tionschef.
Art. 122 Entlassungsinspektion
Die Kantone führen die Entlassungsinspektionen durch.
8 Tätigkeiten der Landesverteidigung Art. 122 a Für Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, sind keine kantonalen Bewilligungen und kantonalen Pläne erforderlich.
Art. 123 Befreiung von Abgaben
Kantone und Gemeinden erheben keine Abgaben auf: 1
- a. Lebensmitteln und Getränken, die für die Truppe bestimmt sind;
- b. Fahrzeugen, soweit sie zu militärischen Zwecken verwendet werden. Sie erheben keine Steuern auf: 2
9 Militäranstalten oder Militärwerkstätten mit Ausnahme der Unternehmen des a. privaten Rechts der Gruppe Rüstung;
- b. zu militärischen Zwecken bestimmtem Eigentum des Bundes. Sie erheben keine Gebühren für die Ausführung von Arbeiten, die der Landesver- 3 teidigung dienen.
Art. 124 Waffen-, Schiessund Übungsplätze
Bund und Kantone betreiben höchstens 40 Waffenplätze. 1 Der Bundesrat bezeichnet die Waffenplätze. Er regelt Benützung und Verwaltung 2 der Waffen-, Schiessund Übungsplätze.
Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst
Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die 1 Schiessvereine. Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswe- 2 sen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschaftsoder Regionalanlagen. Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone. 3
3. Kapitel: Militärische Bauten und Anlagen 10
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 126 Grundsatz
1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
4 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die
11 voraus. Raumplanung vom 22. Juni 1979
Art. 126 a Anwendbares Recht
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach
12 (EntG). dem Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930
2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 126 b Ordentliches Plangenehmigungsverfahren; Einleitung
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 126 c Aussteckung
1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.
3 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
Art. 126 d Anhörung, Publikation und Auflage
1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Monate. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden.
2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3 13 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG zur Folge.
Art. 126 e Persönliche Anzeige
Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den
14 eine persönliche Anzeige über Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG die zu enteignenden Rechte zustellen.
Art. 126 f Einsprache
1 15 16 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 126 g Bereinigung in der Bundesverwaltung
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62 b
17 . des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
Art. 127 Plangenehmigung; Geltungsdauer
1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
3 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
Art. 128 Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
- a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
- b. Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
- c. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
4 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
Art. 128 a Schutz militärischer Anlagen
1 18 Für Bauten und Anlagen, welche dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen unterstehen, ist keine Plangenehmigung erforderlich.
2 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist sinngemäss anwendbar. Dem Geheimhaltungsinteresse ist dabei Rechnung zu tragen.
3. Abschnitt: Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung
Art. 129
1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungs-
19 durchgeführt. Es werden nur ankommission) nach den Bestimmungen des EntG gemeldete Forderungen behandelt.
2 Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.
4. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren
Art. 130 Beschwerde
1 Plangenehmigungsentscheide unterliegen letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
2 Das Beschwerderecht richtet sich nach dem jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
4. Kapitel: Leistungen der Gemeinden und der Einwohner
Art. 131 Unterkunft für die Truppe
Gemeinden und Einwohner sind verpflichtet, den Truppen und Armeetieren Unter- 1 kunft zu gewähren. Sie werden dafür vom Bund angemessen entschädigt. 2
Art. 132 Lokale; Anschlagstellen
Die Gemeinden stellen unentgeltlich zur Verfügung:
- a. die Lokale und Anlagen für die Aushebung, die medizinischen Untersuchungskommissionen und die Inspektionen der persönlichen Ausrüstung;
- b. die Wachtund Arrestlokale;
- c. die Plätze und Lokale für die Mobilmachung;
- d. die Besammlungsund Parkplätze für die Truppe;
- e. die Anschlagstellen für Aufgebotsplakate und andere Mitteilungen der Militärbehörden.
Art. 133 Schiessanlagen
Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstli- 1 chen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 2 kann den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht
20 erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufnach dem Enteignungsgesetz grund des kantonalen Rechts zusteht. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 3 erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicherheit, des Umweltschutzes sowie des Naturund Heimatschutzes.
Art. 134 Benützung von Privatgrund
Die Grundbesitzer sind verpflichtet, die Benützung ihres Landes zu militärischen 1 Übungen zu gestatten. Für den dadurch entstehenden Schaden leistet der Bund Ersatz nach Massgabe der 2 Artikel 135–143. Die Bundesversammlung ordnet Zuständigkeit und Verfahren (Art. 149).
5. Kapitel: Haftung für Schäden
Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit
Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Ange- 1 hörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
- a. durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder
- b. in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder 2 durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die 3 Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht 4 den Geschädigten kein Anspruch zu.
Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit
Der Bund haftet für nicht vermeidbare Landund Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
Art. 137 Eigentum der Angehörigen der Armee
Die Angehörigen der Armee müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigen- 1 tums selbst aufkommen. Der Bund richtet ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls entstanden ist. Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. 2 Dabei wird berücksichtigt, ob die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.
Art. 138 Rückgriff nach Entschädigung
Hat der Bund eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee
Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vor- 1 sätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen. Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute 2 Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind. Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind 3 für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
Art. 140 Haftung der Formationen
Die Formationen sind für das ihnen übergebene Material, insbesondere Korps- 1 und Instruktionsmaterial, Munition und Sprengstoff, Verpflegungsmittel sowie Verbrauchsmaterial, verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn die Verantwortlichen nicht festgestellt werden können. Dagegen haften sie nicht, wenn sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten ihrer Angehörigen vorliegt. Zur Deckung des Schadens kann ein Soldabzug vorgenommen werden. 2
Art. 141 Haftungsgrundsätze
Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45–47, 49, 50 Absatz 1 und 51–53 des 1
21 gelten sinngemäss. Obligationenrechts Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee lei- 2 sten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden 3 ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt.
Art. 142 Verfahrensbestimmungen
Die Bundesversammlung ordnet Zuständigkeit und Verfahren für Ansprüche des Bundes oder gegenüber dem Bund (Art. 149).
Art. 143 Verjährung
Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt ein Jahr, nachdem der 1 Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung. Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung. Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das 3 Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für sie. Für die Unterbrechung und die Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 4
22 sinngemäss. Als Klage im Sinne dieser 135–138 und 142 des Obligationenrechts Bestimmungen gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
6. Kapitel: Aufgebote, Verschiebungen, Dispensationen
Art. 144 Aufgebote und Verschiebungen
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Aufgebot und über die Verschiebung 1 von Ausbildungsdiensten. Über Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten entscheiden bei Ange- 2 hörigen kantonaler Formationen die kantonalen Militärbehörden und bei Angehörigen eidgenössischer Formationen die eidgenössischen Militärbehörden; für Kader, Kaderanwärter und -anwärterinnen kann der Bundesrat die Zuständigkeiten anders regeln. Über Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule entscheiden die kantonalen 3 Militärbehörden, denen der Rekrut zur Einberufung in die Rekrutenschule zugewiesen worden ist. Die Bundesämter erlassen entsprechende Richtlinien.
Art. 145 Dispensationen
Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung können Militärdienstpflichtige vom Assistenzund vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
7. Kapitel: Militärisches Kontrollwesen
Art. 146 Bearbeitung der Kontrolldaten
Die Kantone erfassen die Daten der Stellungspflichtigen, die für die Militärkon- 1 trolle benötigt werden. Sie beschaffen sich diese von den Einwohnerkontrollen und den Familienregistern sowie von den Stellungspflichtigen.
23 Die nach diesem Gesetz, dem Verwaltungsorganisationsgesetz sowie der Armee- 2
24 zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes organisation vom 3. Februar 1995 und der Kantone bearbeiten die Daten der Wehrpflichtigen und der weiblichen Angehörigen der Armee; die Kommandanten bearbeiten die Daten der Angehörigen ihrer Formationen. Der Bund führt die Kontrolle über die Erfüllung der Wehrpflicht und den freiwilli- 3 gen Einsatz in der Armee. Er betreibt zu diesem Zweck ein Datenverarbeitungssystem (Personal-Informations-System der Armee). Es enthält Daten:
- a. über die Person, soweit sie für die Kontrolle notwendig sind;
- b. über die Aushebung, die Ausbildung und den Einsatz in der Armee;
- c. über militärisch bedeutsame zivile Fähigkeiten und Kenntnisse, die von den Wehrpflichtigen freiwillig genannt werden;
- d. für den Verstorbenenund Vermisstendienst. Die Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie die Kommandanten, 4 welche Daten von Wehrpflichtigen und weiblichen Angehörigen der Armee bearbeiten müssen, können an das Datenverarbeitungssystem angeschlossen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Daten über Urteile ziviler und militärischer Strafgerichte dürfen erfasst werden, 5 soweit sie für den Ausschluss von der Militärdienstleistung, für die Eignung zur Beförderung oder für die Personensicherheitsprüfung im militärischen Bereich erforderlich sind.
Art. 147 Weitergabe von Daten
Daten über Wehrpflichtige und weibliche Angehörige der Armee können den Ver- 1 waltungseinheiten der Militärversicherung, der Bundesstatistik, des Erwerbsersatzes, der Ersatzpflicht, des Zivilschutzes, des Zivildienstes und des Strassenverkehrs sowie Dritten bekanntgegeben werden, soweit dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder wenn die betroffene Person im Einzelfall einwilligt. Militärische Daten über Beschuldigte oder Verdächtigte können zivilen Richtern 2 sowie dem Bundesanwalt im Verfahren nach dem Bundesstrafprozess vor Einleitung der eidgenössischen Voruntersuchung bekanntgegeben werden, wenn:
- a. ein Verbrechen oder Vergehen verfolgt wird, dessen Schwere oder Eigenart die Auskunft rechtfertigt;
- b. während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, welche der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht. Die Wohnadressen von Wehrpflichtigen, die schutzdienstpflichtig sind, werden der 3 Zivilschutzstelle der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen können Daten von Angehörigen 4 der Armee zum Zwecke der Mitgliederund Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstliche Tätigkeit bekanntgegeben werden. Die Angehörigen der Armee können verlangen, dass Daten, die ihre Person betreffen, nicht weitergegeben werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 148 Weitere Bestimmungen
Der Bundesrat regelt insbesondere:
- a. den Inhalt, die Ausgestaltung und die Handhabung des Personal-Informations-Systems der Armee und des übrigen militärischen Kontrollwesens;
- b. die Verantwortlichkeit und die Aufsicht über das militärische Kontrollwesen;
- c. den Schutz der betroffenen Personen und die Sicherheit der Daten;
- d. den Auslandurlaub und die Kontrolle über die Erfüllung der Wehrpflicht der Auslandschweizer. Neunter Titel: Schlussbestimmungen
Art. 149 Beschlüsse des Parlaments
Beschlüsse der Bundesversammlung nach den Artikeln 13 Absatz 4, 29 Absatz 2, 95 Absätze 1 und 2, 134 Absatz 2 und 142 sowie ergänzende Bestimmungen über das Militärverwaltungsverfahren unterliegen nicht dem Referendum.
25 Massnahmen zur Friedensförderung Art. 149 a Der Bundesrat kann Einrichtungen und Ausrüstung der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung stellen. Er kann für solche Massnahmen juristische Personen des privaten Rechts unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.
Art. 150 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen. 1 Er erlässt die Dienstreglemente; er umschreibt darin namentlich die Rechte und 2 Pflichten der Angehörigen der Armee. Er kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz 3 und Sport ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung Vorschriften zu erlassen.
Art. 151 Übergangsbestimmungen
Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Neuordnung der Armee 1 schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:
- a. die Erfüllung der Dienstpflicht;
- b. die Entlassung der Angehörigen aus der Wehrpflicht beziehungsweise deren Weiterverwendung nach Erfüllung der Dienstpflicht;
- c. die Beförderungsvoraussetzungen;
- d. die Dauer von Kommandos und Funktionen;
- e. die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;
- f. die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen. Aus zwingenden Gründen kann der Bundesrat in den Bereichen von Absatz 1 2 Buchstaben a–f durch Verordnung vom Gesetz abweichen. Für militärische Bauvorhaben, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Bun- 3 desversammlung bewilligt sind, muss die Bewilligung nach Artikel 126 nicht eingeholt werden.
4 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. Juni 1999 dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. Auf häng-
26 ige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
Art. 152 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 2
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3; AS 1958 362, 1966 1672, 1992 1578]. Den erwähnten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 40, 45, 58–60 und 118 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: BBl 1993 IV 1
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0) .
[^4]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^5]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11 ).
[^6]: SR 172.021
[^7]: SR 172.021
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^9]: Fassung gemäss Art. 7 Ziff. 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Rüstungsunternehmen des Bundes, in Kraft seit 1. Mai 1998 (SR 934.21 ).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^11]: SR 700
[^12]: SR 711
[^13]: SR 711
[^14]: SR 711
[^15]: SR 172.021
[^16]: SR 711
[^17]: SR 172.010
[^18]: SR 510.518
[^19]: SR 711
[^20]: SR 711
[^21]: SR 220
[^22]: SR 220
[^23]: [AS 1979 114, 1983 170, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4362 Art. 1, 1996 1486; SR 151 Anhang Ziff. 1, 172.010.18 Art. 1, 172.010.31 Anhang Ziff. 1, 251 Anhang Ziff. 1, 531 Art. 59 Ziff. 2. SR 172.010 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010 ).
[^24]: SR 513.1
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (AS 1999 1153; BBl 1998 679).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).