Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1
1 2 , der Bundesverfassung sowie die allgemeine Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten,
3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993 , beschliesst: Erster Titel: Auftrag der Armee
Art. 1
1 Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei.
2 Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei.
3 Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:
- a. bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;
- b. bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im
4 Falle von Katastrophen im Inund Ausland.
4 5 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen. Zweiter Titel: Militärdienstpflicht 6
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
7 Art. 2 Grundsatz
1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2 Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
Art. 3 Militärdienst der Schweizerin
1 Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden.
2 Wird ihre Anmeldung angenommen, so wird sie stellungspflichtig. Wird sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und ist sie bereit, die ihr dort zugeteilte
8 militärische Funktion zu übernehmen, so wird sie militärdienstpflichtig.
3 Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schweizer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die Beförderung.
Art. 4 Auslandschweizer
1 Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.
2 Die Auslandschweizer können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so werden sie stellungspflichtig. Werden sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und sind sie bereit, die ihnen dort zuge-
9 teilte militärische Funktion zu übernehmen, so werden sie militärdienstpflichtig.
3 Zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) können auch die übrigen Ausland-
10 schweizer aufgeboten werden.
4 Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
- a. die Pflichten ausser Dienst;
- b. die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.
Art. 5 Doppelbürger
1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2 Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern abschliessen.
Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
1 Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden:
- a. Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen;
- b. für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21–23 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind.
2 Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
11 Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht Art. 6 a
1 Militärdienstpflichtige erhalten einen Ausweis, der die Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht dokumentiert.
2 Der Ausweis wird regelmässig nachgeführt.
2. Kapitel: Inhalt der Militärdienstpflicht 12
1. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung 13
14 Art. 7 Stellungspflicht
1 Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.
2 Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 29. Altersjahr vollenden.
15 Art. 8 Pflicht zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung
1 Die Stellungspflichtigen müssen an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen und dort:
- a. zuhanden der zuständigen Ärztinnen und Ärzte einen vorgängig ausgefüllten ärztlichen Fragebogen zum allgemeinen Gesundheitszustand abgeben;
- b. zuhanden der Rekrutierungsorgane den Zeitpunkt angeben, ab dem sie die Rekrutenschule zu absolvieren wünschen.
2 Die Orientierungsveranstaltung wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.
3 Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen und Auslandschweizer können an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen.
16 Art. 9 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung
1 Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.
2 Die Rekrutierung ist im 19. Altersjahr zu absolvieren. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Stellungspflichtige, die die Rekrutenschule vorzeitig absolvieren möchten oder aus persönlichen Gründen die Rekrutierung nicht im 19. Altersjahr absolvieren können.
3 Die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 25. Altersjahr vollenden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung später absolviert wird. Die spätere Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen.
17 Inhalt der Rekrutierung Art. 10
1 Bei der Rekrutierung werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die Daten bearbeitet, die zur Ermittlung des Leistungsprofils, zur Beurteilung der Tauglichkeit für den Militärund Schutzdienst sowie für die Zuteilung der Stellungspflichtigen notwendig sind.
2 Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.
Art. 11 Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten
1 Die Einwohnergemeinden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer der
18 Stellungspflichtigen nach ihrem Einwohnerregister.
2 Die Kantone haben folgende Aufgaben:
- a. Sie nehmen die Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle auf.
19 b. Sie führen die Orientierungsveranstaltung durch.
20 Sie geben an der Orientierungsveranstaltung den Ausweis über die Erfüllung c. der Militärdienstpflicht ab.
- d. Sie wirken bei der Rekrutierung mit.
21 e. Sie laden die Frauen zur Orientierungsveranstaltung ein. 2bis Der Bundesrat legt die Ziele der Orientierungsveranstaltung, die zu vermittelnden Informationen und die zu erhebenden Daten fest. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Einzel-
22 heiten.
3 Der Bund führt die Rekrutierung durch. Er unterstützt die Kantone bei der Erfassung der stellungspflichtigen Auslandschweizer.
4 Der Bund trägt die Kosten für die Rekrutierung. Die Kantone tragen die Kosten für
23 die Orientierungsveranstaltung.
2. Abschnitt: Militärdienstpflicht
24 Art. 12 Grundsatz Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:
- a. Ausbildungsdienste (Art. 41–61);
- b. Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);
- c. Assistenzdienst (Art. 67–75);
- d. Aktivdienst (Art. 76–91);
- e. allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).
25 Art. 13 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht
1 26 …
2 27 Die Militärdienstpflicht dauert:
- a. für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere (Art. 102): bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden, oder, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) bis dahin nicht vollständig erfüllt haben, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden;
- b. für höhere Unteroffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden;
- c. für Subalternoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, bei Bedarf längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;
- d. für höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind, und für Hauptleute: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;
- e. für Stabsoffiziere und höhere Stabsoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
3 Angehörige der Armee, die als Spezialisten durch ihre berufliche Tätigkeit oder wegen besonderer Kenntnisse für die Armee oder für andere Bereiche der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 119) unentbehrliche Leistungen erbringen und militärisch entsprechend eingeteilt sind, sind im Rahmen der Höchstgrenzen der Ausbildungsdienstpflicht ihres Grades (Art. 42) bis zum Ende des Jahres militärdienstpflichtig, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
4 Als Spezialisten im Sinne von Absatz 3 gelten Angehörige der Armee mit besonderen Kenntnissen vor allem in den Bereichen Sicherheit und Technik oder mit einer besonderen, lange dauernden Ausbildung. Der Bundesrat bezeichnet die betreffenden Tätigkeiten im Einzelnen in einer Verordnung.
5 Die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht kann für Spezialisten gemäss Absatz 3, höhere Unteroffiziere und Offiziere bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich verlängert werden.
6 Die Bundesversammlung kann die Altersgrenzen der Absätze 2–5 hinaufoder herabsetzen (Art. 149).
7 Der Bundesrat bestimmt die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht für das militärische Personal (Art. 47).
28 Art. 14
Art. 15 Verpflichtung zum Grad und zur Funktion
Die Angehörigen der Armee können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen. Sie haben den entsprechenden Dienst zu leisten und die damit verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben zu erfüllen.
Art. 16 Waffenloser Militärdienst
1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen
29 nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.
2 Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen
1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
2 Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.
Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
- a. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
- b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
- c. das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens;
- d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden;
- e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden;
- f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden;
- g. Angehörige des Grenzwachtkorps;
30 h. das Personal der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, das in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich ist;
- i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten.
2 31 Das VBS kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3 Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5 Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstaben c–i werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.
32 Wiedereinteilung Art. 19 Wer nach Artikel 18 vom Militärdienst befreit war, wird beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn er von der Armee noch benötigt wird.
Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung
1 Die Militärdiensttauglichkeit kann neu beurteilt werden. Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung können stellen:
- a. die zu beurteilende Person;
- b. die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung;
- c. die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte;
- d. die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung;
- e. die militärischen Strafverfolgungsbehörden;
- f. die Vollzugsstelle für den Zivildienst, im Rahmen der Rekrutierung auch
33 mündlich. 1bis Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Vormundschaftsbehörden melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Vormundschaften und Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Der Führungsstab der Armee leitet die Meldungen
34 an die Rekrutierungsorgane und Kreiskommandanten weiter.
2 Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden.
3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren. 3. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation 35
36 Art. 21 Nichtrekrutierung infolge eines Strafurteils
1 Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils:
- a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder
- b. das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet.
2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn:
- a. sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und
- b. die Armee sie benötigt.
3 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
37 Art. 22 Ausschluss aus der Armee infolge eines Strafurteils
1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils:
- a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder
- b. das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet.
2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn:
- a. sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und
- b. die Armee sie benötigt.
3 Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
38 Art. 22 a Degradation infolge eines Strafurteils
1 Haben sich Angehörige der Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens ihres Grades unwürdig gemacht, so werden sie degradiert.
2 Mit der Degradation ist gleichzeitig zu entscheiden, ob degradierte Angehörige der Armee weiter zu Dienstleistungen aufgeboten werden.
39 Art. 23 Zuständigkeit und Datenzugriff
1 Für die Entscheide nach den Artikeln 21–22 a ist der Führungsstab der Armee zuständig.
2 Er kann für den Entscheid:
- a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
- b. in das Strafregister sowie in Strafakten und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
- c. Auszüge aus dem Betreibungsund Konkursregister verlangen sowie in Betreibungsund Konkursakten Einsicht nehmen;
- d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.
3 Hat ein Militärgericht auf den Ausschluss aus der Armee oder die Degradation ausdrücklich verzichtet, so ist der Führungsstab der Armee an dieses Urteil gebunden.
40 Art. 24 Funktionsänderung
1 Erweist sich, dass Angehörige der Armee zur Ausübung ihrer Funktion nicht fähig
41 sind, so ist ihnen umgehend eine Funktion zu übertragen, zu der sie fähig sind.
2 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren.
4. Abschnitt: Pflichten ausser Dienst 42
43 Art. 25 Allgemeine Pflichten
1 Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten:
- a. Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112).
44 Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27). b.
- c. Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63).
- d. Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst.
2 Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen.
45 Art. 26
46 Art. 27 Meldepflicht
1 Die Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen müssen dem Kreiskommandanten ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden:
- a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum;
- b. Wohnadresse und Postadresse;
- c. Muttersprache, Heimatgemeinde und -kanton;
47 d. erlernter Beruf und berufliche Tätigkeit. 1bis Sie müssen dem Führungsstab der Armee unaufgefordert folgende Daten und deren Änderungen melden:
- a. rechtskräftige Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie rechtskräftige Strafurteile, die eine freiheitsentziehende Massnahme anordnen;
48 b. fruchtlose Pfändung und Konkurseröffnung.
2 Der Bundesrat regelt die Meldepflicht der Auslandschweizer, der Personen, die einen Zivildienst leisten und der Personen, die Auslandurlaub haben. Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Rechte
Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte
1 Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu.
2 Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehöri-
49 gen der Armee.
Art. 29 Versorgung
1 Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Der Staat sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.
2 Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen (Art. 149).
Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls
1 Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall.
2 Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
Art. 31 Beratung und Betreuung
1 Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung.
2 Der Bund unterhält die entsprechenden Dienste. Diese dürfen Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern.
2. Kapitel: Allgemeine Pflichten
Art. 32 Befehl und Gehorsam
1 Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen.
2 Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet.
3 Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist.
Art. 33 Verschwiegenheitspflicht
1 Die Angehörigen der Armee sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Angelegenheiten aufgrund ihrer Bedeutung oder besonderer Vorschriften geheim gehalten werden müssen.
2 Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Armee.
3. Kapitel: Krankheit und Unfall
50 Art. 34 Versicherung Die Versicherung der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee gegen Krankheit und Unfall wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem besonderen Gesetz.
Art. 35 Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten
Der Bundesrat kann zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten für die Angehörigen der Armee obligatorische medizinische Massnahmen anordnen.
4. Kapitel: Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heiten des Militärdienstes
Art. 36 Dienstbeschwerde
1 Die Angehörigen der Armee haben das Recht, Dienstbeschwerde zu erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.
2 Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann bei der nächst höheren Stelle und deren Entscheid beim zuständigen Departement angefochten werden. Das Departement entscheidet endgültig.
3 Entscheide der kantonalen Militärdirektionen können direkt beim VBS angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.
4 Dienstbeschwerde und Weiterzug werden in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren erledigt. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die angerufene Instanz kann ihnen jedoch ausnahmsweise aus besonderen Gründen aufschiebende Wirkung zuerkennen.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 37 Kommandosachen
1 Kommandosachen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom
51 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) sind alle Anordnungen der militärischen Vorgesetzten. Der Bundesrat bestimmt, welche Anordnungen der eidgenössischen und der kantonalen Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee ebenfalls Kommandosachen sind.
2 Die Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen zulässig.
Art. 38 Wiedererwägungsgesuch in besonderen Fällen
Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen vom Assistenzoder vom Aktivdienst können die Angehörigen der Armee ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Die Dienstbeschwerde ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Art. 39 Beschwerde gegen die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit
Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit können die Angehörigen der Armee Beschwerde bei einer andern medizinischen Untersuchungskommission erheben. Deren Entscheid kann nicht angefochten werden.
Art. 40 Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
1 Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21–24 und ähnlichen verwaltungsrecht-
52 lichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht.
2 Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim VBS und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwal-
53 tungsgericht Beschwerde erhoben werden.
5. Kapitel: Titel und Orden ausländischer Behörden 54
Art. 40 a
1 Angehörigen der Armee ist die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
2 Angehörige der Armee, die aus der Zeit vor ihrem Eintritt in die schweizerische Armee Titel oder Orden besitzen, dürfen bis zu ihrer Entlassung aus der Militärdienstpflicht weder im Inland noch im Ausland die verliehenen Titel führen oder die Orden tragen.
6. Kapitel: Urheberrechte 55
Art. 40 b
1 Schafft ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ein
56 Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 , so stehen dem Bund allein die Verwendungsbefugnisse zu.
2 Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann dem Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Vierter Titel: Ausbildung der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 41 Ausbildungsdienste
1 Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte.
2 Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden in der Regel vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten.
3 Der Bundesrat legt die Ausbildungsdienste sowie deren Dauer und Unterstellung fest; er bestimmt, wer daran teilnimmt.
4 Bei der Rekrutierung und im Verlauf der Ausbildung können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden. Der Persönlichkeitsund der Datenschutz sind dabei zu wahren.
57 Art. 42 Ausbildungsdienstpflicht
1 Angehörige der Mannschaft leisten insgesamt höchstens 330 Tage Ausbildungs-
58 dienst.
2 Der Bundesrat bestimmt die Höchstzahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbil-
59 dungsdienst:
- a. der Offiziere und Unteroffiziere;
- b. der Angehörigen des militärischen Flugdienstes;
60 der Angehörigen der Armee nach Artikel 13 Absätze 3 und 5; c.
- d. der Neubürger.
3 Nicht geleisteter oder nicht bestandener Dienst ist in der Regel nachzuholen.
61 Anrechnung von Ausbildungsdiensten Art. 43
1 Die Ausbildung und die Vorbereitungsdienste für Einsätze im Inund Ausland werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Ausbildungsdienste, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.
Art. 44 Freiwillige Dienstleistungen
1 Angehörige der Armee können zu freiwilligen Dienstleistungen zugelassen werden, wenn dafür ein militärisches Bedürfnis besteht. Dieser Dienst gilt als Ausbildungsdienst.
2 62 Das VBS regelt die Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht .
63 Zusätzliche Ausbildungsdienste Art. 45 Der Bundesrat kann bei der Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation zusätzliche Ausbildungsdienste anordnen und deren Dauer festlegen.
Art. 46 Ausbildungsziele und Ausbildungsführung
1 Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach dem Auftrag der Armee.
2 Das VBS legt die Ausbildungsziele und die Ausbildungsführung für den Einsatz der Armee fest.
64 Art. 47 Militärisches Personal
1 Das militärische Personal umfasst Berufsund Zeitmilitärs.
2 Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
3 Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
4 Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung, Führung und Einsatz der Armee verwendet. Es kann im Inoder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.
5 Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.
65 Art. 48 Ausbildung und Einsatz der Truppen
1 Die Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und den Einsatz der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich.
2 Der Bundesrat regelt die Organisation der Ausbildung der Truppen.
66 Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen Art. 48 a
1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussenund Sicherheitspolitik internationale Abkommen abschliessen über:
- a. die Ausbildung schweizerischer Truppen im Ausland;
- b. die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz;
- c. die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland;
- d. gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.
2 Er kann Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im internationalen Rahmen zur Verfügung stellen.
67 Art. 48 b Ausund Weiterbildung militärischer Medizinalpersonen
1 Ausund Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen sind, soweit sie nicht an einer Hochschule erfolgen, Sache des Bundes.
2 Der Bund gewährleistet und koordiniert im Bereich der Militärund Katastrophenmedizin die Ausund Weiterbildung von Militärärztinnen und -ärzten und anderen Kaderpersonen der Gesundheitsberufe.
3 Er führt zu diesem Zweck ein Kompetenzzentrum für Militärund Katastrophenmedizin. Das Kompetenzzentrum ist eine Verwaltungseinheit des VBS. Es kann Dritte mit der Durchführung von Ausund Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.
2. Kapitel: Grundausbildung
Art. 49 Rekrutenschule
1 Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in der Regel im Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.
2 Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollenden, nicht bestanden haben, sind nicht mehr militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule später absolviert werden
68 kann. Die Betroffenen müssen der späteren Absolvierung zustimmen.
3 69 Die Bundesversammlung legt die Dauer der Rekrutenschule fest (Art. 149).
Art. 50 Fachkurse
Spezialisten und Spezialistinnen können nach der Rekrutenschule in Fachkursen weiter ausgebildet werden.
3. Kapitel: Ausbildungsdienste der Formationen
Art. 51 Wiederholungskurse
1 Die Militärdienstpflichtigen leisten Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.
2 Die Bundesversammlung legt Dauer und Turnus fest (Art. 149). Sie berücksichtigt
70 dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse und die Einsatzbereitschaft.
71 Art. 52
Art. 53 Vorbereitungsund Entlassungsarbeiten
1 Angehörige der Armee können zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und zu Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
2 Der Bundesrat legt die Dauer der damit verbundenen Dienstleistungen fest.
Art. 54 Dienst ausserhalb der Formation
Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen besondere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.
3 a . Kapitel: Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne 72 Unterbrechung
Art. 54 a
1 Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
2 Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (Durchdiener), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Dienst-
73 tage ohne Unterbrechung.
3 Der Anteil der Durchdiener an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht
74 übersteigen.
4. Kapitel: Ausbildung der Unteroffiziere und der Offiziere
75 Art. 55
1 Angehende Wachtmeister und Leutnants müssen eine auf ihre Aufgabe ausgerichtete Kaderausbildung bestehen.
2 Die neu ernannten Wachtmeister und Leutnants müssen einen Ausbildungsdienst in einer Rekrutenschule bestehen. Sie tragen die Ausbildungsund Führungsverantwortung auf ihrer Stufe.
3 Der Bundesrat regelt:
- a. welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind;
- b. welche besonderen Dienste Offiziere und Unteroffiziere zu leisten haben;
- c. die maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste.
4 Er kann das VBS ermächtigen, die Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Aufteilung, Teilnehmer und Zulassungsbedingungen zu regeln.
76 Art. 56–58
5. Kapitel: Dienst in Schulen und Kursen sowie in der
Militärverwaltung
Art. 59
1 Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.
2 Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten.
3 Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn:
- a. die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen;
- b. Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.
6. Kapitel: Verwendung ausserhalb der Truppe
77 Art. 60 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee
1 Angehörige der Armee mit Ausnahme der Rekruten, die nicht in Formationen
78 eingeteilt worden sind, stehen dem VBS zur Verfügung. Dies gilt in der Regel auch für die Angehörigen der Armee, die vom Assistenzoder vom Aktivdienst dispensiert sind.
2 Sie können zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung aufgeboten werden; ausgenommen sind die Auslandschweizer.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Angehörigen der Armee, die nicht in eine Formation eingeteilt werden.
Art. 61 Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der
nationalen Sicherheitskooperation
1 Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen der nationalen Sicherheitskooperation oder den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte, Spezialisten oder Spezialistinnen zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen.
2 Während der Dauer dieser Verwendung leisten sie keinen Militärdienst.
7. Kapitel: Ausserdienstliche Tätigkeiten
Art. 62 Unterstützung des Bundes
1 Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die Tätigkeiten der militärischen Verbände und Vereine für die ausserdienstliche Ausund Weiterbildung, soweit sie im Interesse der Landesverteidigung liegen und nach den entsprechenden Vorschriften durchgeführt werden.
2 Er unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen.
3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt.
4 Der Bund führt Ausbildungskurse durch.
Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht
1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:
- a. Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind;
- b. Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.
2 Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos.
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen.
4 Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen.
5 Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs ohne Sold bestehen. Wer die vorgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreicht, muss einen besoldeten Schiesskurs absolvieren.
6 Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen.
8. Kapitel: Vordienstliche Ausbildung
Art. 64
1 Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Verbände und Vereine bei der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung.
2 Das VBS kann vordienstliche Ausbildungskurse durchführen oder andere Organisationen damit beauftragen. Diese Kurse sind freiwillig. Das Bestehen eines solchen Kurses kann für die Einteilung in Truppengattungen oder für die Übertragung von bestimmten Funktionen vorausgesetzt werden. Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 79
80 Art. 65 Einsatzarten Die Armee wird für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst eingesetzt.
81 Art. 65 a Anrechnung von Friedensförderungsund Assistenzdienst an die Ausbildungsdienstpflicht
1 Einsätze im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Einsätze, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.
3 Bei einem grösseren Truppenaufgebot oder bei länger dauernden Einsätzen kann der Bundesrat anordnen, dass der Assistenzdienst nicht oder nur teilweise an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird.
2. Kapitel: Friedensförderungsdienst
82 Art. 66 Voraussetzungen
1 Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNOoder OSZE- Mandates angeordnet werden. Sie müssen den Grundsätzen der schweizerischen Aussenund Sicherheitspolitik entsprechen.
2 Friedensförderungsdienst wird von schweizerischen Personen oder Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet sind.
3 Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz für Friedensförderung ist
83 freiwillig.
84 Bewaffnung, Einsatz Art. 66 a
1 Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist.
2 Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen.
85 Art. 66 b Zuständigkeiten
1 Zuständig für die Anordnung eines Einsatzes ist der Bundesrat.
2 Der Bundesrat kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen abschliessen.
3 Soll der Einsatz bewaffnet erfolgen, so konsultiert der Bundesrat vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte.
4 Werden für einen bewaffneten Einsatz mehr als 100 Angehörige der Armee eingesetzt oder dauert dieser länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz genehmigen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.
3. Kapitel: Assistenzdienst
Art. 67 Assistenzdienst für zivile Behörden
1 Truppen können zivilen Behörden auf deren Verlangen Hilfe leisten:
- a. zur Wahrung der Lufthoheit;
- b. zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
- c. zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste;
- d. zur Bewältigung von Katastrophen;
- e. zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung.
2 Die Hilfe wird nur soweit geleistet, als die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt und es den zivilen Behörden nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen.
3 Soweit erforderlich kann zur Hilfeleistung Personal des Bundes oder anderer Institutionen beigezogen werden.
Art. 68 Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee
Zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee können militärische Führungsstäbe oder Truppen aufgeboten werden.
86 Art. 69 Assistenzdienst im Ausland
1 Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen können auf Ersuchen einzelner Staaten oder internationaler Organisationen Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden.
2 Soweit schweizerische Interessen zu wahren sind, können Truppen zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland eingesetzt werden. Der Bundesrat bestimmt die Art der Bewaffnung.
3 Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.
Art. 70 Aufgebot und Zuweisung
1 Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:
- a. der Bundesrat;
- b. das VBS bei Katastrophen im Inland.
2 Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.
3 Der Bundesrat kann ohne Genehmigung der Bundesversammlung gleichzeitig höchstens zehn Angehörige der Armee für länger als drei Wochen dauernde Einsätze aufbieten. Er erstattet über diese Aufgebote jährlich Bericht an die Aussenpoliti-
87 schen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen.
Art. 71 Auftrag und Führung
1 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rücksprache mit dem VBS.
2 Der Bundesrat oder das VBS legt die Kommandostruktur fest.
3 Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.
Art. 72 Spontanhilfe
Im Ausbildungsdienst kann die Truppe Spontanhilfe leisten.
Art. 73 Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen
Personals
1 Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst.
2 88 …
3 Der Beizug des erforderlichen Personals des Bundes wird aufgrund des Dienstrechts, jener des Personals von Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung vertraglich geregelt.
Art. 74 Requisition im Assistenzdienst
Der Bundesrat kann für den Assistenzdienst das Requisitionsrecht nach Artikel 80 anwendbar erklären.
Art. 75 Besondere Bestimmungen
1 Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden.
2 Angehörige der Armee können zu Vorbereitungsund Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
3 Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest.
4 Er kann für einen Assistenzdienst:
- a. Formationen bilden;
- b. freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden;
- c. Ausrüstungen und Material beschaffen.
4. Kapitel: Aktivdienst
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 76 Begriff
1 Aktivdienst wird geleistet, um:
- a. die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen (Landesverteidigungsdienst);
- b. die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen (Ordnungsdienst);
89 bei steigender Bedrohung den Ausbildungsstand der Armee zu erhöhen. c.
2 Während des Aktivdienstes können Truppen auch Aufgaben des Assistenzdienstes und des Friedensförderungsdienstes wahrnehmen.
Art. 77 Zuständigkeit
1 Die Bundesversammlung ordnet den Aktivdienst an und bietet die Armee oder
90 Teile davon auf.
2 Sie kann den Bundesrat ermächtigen, im Rahmen einer festgelegten Höchstgrenze zusätzliche Truppen aufzubieten und Wiederaufgebote anzuordnen.
3 Sind die Räte nicht versammelt, so kann der Bundesrat in dringlichen Fällen den Aktivdienst anordnen. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee auf oder dauert der Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so verlangt er die unverzügliche Einberufung der Bundesversammlung; diese entscheidet über die Aufrecht-
91 erhaltung der Massnahme.
4 Der Bundesrat kann die Pikettstellung von Truppen anordnen. Bei angeordneter Pikettstellung haben sich die betroffenen Angehörigen der Armee für die Erfüllung
92 der Aufgaben bereitzuhalten, die ihnen zugewiesen sind.
5 Der Bundesrat entscheidet über die Entlassung von Truppen.
6 93 …
Art. 78 Vereidigung
1 Die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt.
2 Die Angehörigen der Armee leisten den Eid oder das Gelübde.
Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen
1 Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.
2 Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.
Art. 80 Requisition und Unbrauchbarmachung
1 Bietet der Bund Truppen zum Aktivdienst auf, ist jedermann verpflichtet, für die Erfüllung der militärischen Aufträge sein bewegliches und unbewegliches Eigentum den Militärbehörden und der Truppe zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt bereits für die notwendigen Vorbereitungen in Friedenszeiten.
2 Militärbehörden und Truppe dürfen von der Requisition nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können.
3 Der Bund leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums angemessene Entschädigung.
4 Alle Verfügungen und Befehle, welche die zuständigen Organe im Zusammenhang mit der Requisition erlassen, sind endgültig und sofort vollstreckbar. Betrifft eine Verfügung jedoch Ansprüche vermögensrechtlicher Art, so kann bei der Gruppe
94 Verteidigung des VBS dagegen Beschwerde erhoben werden.
5 Der Bundesrat kann im Aktivdienst die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern anordnen.
Art. 81 Militärischer Betrieb
1 Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für:
- a. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen, mit Ausnahme der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen;
- b. die militärischen Anstalten und Betriebe.
2 Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das Material der Unternehmen; sie tragen den Bedürfnissen der nationalen Sicherheitskooperation Rechnung.
3 Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder bestehende zerstört werden.
4 Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Personal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen.
5 Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militärischen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung.
95 Dauer der Militärdienstpflicht Art. 82 Im Landesverteidigungsdienst kann der Bundesrat das Alter für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht verschieben. Er trägt dabei den Bedürfnissen der nationalen Sicherheitskooperation Rechnung.
Art. 83 Ordnungsdienst
1 Truppen können für den Ordnungsdienst eingesetzt werden, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.
2 Der Ordnungsdienst wird von der Bundesversammlung oder in dringlichen Fällen
96 vom Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 3 angeordnet.
3 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz nach Rücksprache mit
97 dem VBS oder dem Oberbefehlshaber der Armee.
4 98 …
5 Die Kantone können beantragen, dass der Bund Truppen zum Ordnungsdienst aufbietet.
6 Im Landesverteidigungsdienst sorgt der Bund für die Wahrung der inneren Sicherheit, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen. Der Bundesrat erteilt dem Oberbefehlshaber der Armee die erforderlichen Weisungen.
2. Abschnitt: Oberbefehl
Art. 84 General
Der General ist der Oberbefehlshaber der Armee.
Art. 85 Wahl; Stellvertretung
1 Die Bundesversammlung wählt den General, sobald ein grösseres Truppenaufgebot vorgesehen oder erlassen ist. Sie entscheidet über seine Verabschiedung.
2 Bis zur Wahl des Generals regelt der Bundesrat den Oberbefehl.
3 99 Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreter.
Art. 86 Oberste Leitung; Auftrag des Generals
1 Der Bundesrat bleibt auch nach der Wahl des Generals die oberste vollziehende und leitende Behörde.
2 Er erteilt dem General den Auftrag.
Art. 87 Mitwirkung
Der Bundesrat hört den General zu Entscheiden an, welche die Landesverteidigung betreffen; dieser kann dem Bundesrat Antrag stellen.
Art. 88 Gliederung der Armee
1 Der General kann die Gliederung der Armee nach den Erfordernissen der Lage ändern.
2 Die Bildung und Auflösung von Grossen Verbänden bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
Art. 89 Übertragung und Entzug von Kommandos
1 Der General kann Kommandos übertragen und entziehen.
2 100 Der Bundesrat regelt die personalrechtliche Stellung der Betroffenen. Er ist dabei, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Ansprüche, nicht an die personalrechtlichen Bestimmungen gebunden.
Art. 90 Unterstellung von Verwaltungseinheiten
Der Bundesrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die nach der Wahl des Generals diesem unterstellt werden.
Art. 91 Verfügungsgewalt des Generals
In einer schwerwiegenden Notlage kann der Bundesrat anordnen, dass der General über weitere personelle und materielle Mittel des Landes verfügt, die er zur Erfüllung seines Auftrags benötigt, soweit sie nicht durch Gesetz ausgenommen sind.
5. Kapitel: Polizeibefugnisse
Art. 92
1 Der Truppe stehen im Ausbildungsdienst und im Einsatz die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2 Die Truppe darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse:
- a. Personen anhalten und ihre Identität feststellen, von bestimmten Orten wegweisen oder fernhalten, befragen, durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte vorläufig festnehmen;
- b. Sachen kontrollieren und wenn nötig beschlagnahmen;
- c. in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang ausüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen.
3 Sie darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse die Waffe einsetzen:
- a. in Notwehr und im Notstand;
- b. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutzoder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen. 3bis Soweit die Truppe Assistenzdienst im Inland für zivile Behörden des Bundes 101 102 leistet, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 anwendbar.
4 Der Bundesrat regelt die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch für den Ausbildungsdienst und für den Einsatz der Armee im Einzelnen. Er berücksichtigt dabei die Art des Auftrags und den Ausbildungsstand der Truppe. Sechster Titel: Organisation der Armee Zuständigkeiten 1. Kapitel: 103
Art. 93
1 Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige (Art. 149).
2 Sie kann ihre Befugnisse dem Bundesrat und dem VBS übertragen.
3 Die Unterstellung von Teilen der Armee unter andere Departemente als das VBS bedarf der Zustimmung der Bundesversammlung (Art. 149).
Art. 94 – 95
Aufgehoben
2. Kapitel: …
104 Art. 96–98
3. Kapitel: Nachrichtendienst; Dienst für militärische Sicherheit
Art. 99 Nachrichtendienst
1 Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungs- 105 dienst und den Assistenzdienst im Ausland. 1bis Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er sich des Mittels der Funkaufklärung im 106 Sinne von Artikel 4 a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) bedienen. Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung. Die unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 4 b ZNDG überprüft die Funkaufklärung auf Recht- 107 mässigkeit. 1ter Er kann elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen erfassen und auswerten:
- a. um militärisch benutzte Frequenzen in der Schweiz zu überwachen und die Nutzung durch die Armee sicher zu stellen;
- b. um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation 108 zu beschaffen.
2 Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. 2bis Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat 109 regelt die Einzelheiten.
3 Der Bundesrat regelt:
- a. die Aufgaben des Nachrichtendienstes im Einzelnen, dessen Organisation sowie den Datenschutz; 110 die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Friedensförderungs-, Assistenzb. und Aktivdienst; 111 c. die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen; er genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen des Nachrichtendienstes und sorgt dafür, dass solche Vereinbarungen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden dürfen;
- d. die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde.
4 Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das 112 Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.
5 Der Bundesrat regelt die Unterstellung des Nachrichtendienstes. Er sorgt dafür, dass die Tätigkeit des Nachrichtendienstes auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft wird. Das zuständige Departement erlässt jährlich einen 113 Kontrollplan, der mit den parlamentarischen Kontrollen abgestimmt wird.
Art. 100 Dienst für militärische Sicherheit
1 Der Dienst für militärische Sicherheit hat folgende Aufgaben:
- a. Er beurteilt die militärische Sicherheitslage. 114 b. Er sorgt für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie die Informatiksicherheit.
- c. Er erfüllt kriminalund sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich. 115 d. Soweit die Armee zu Friedensförderungs-, Assistenzoder Aktivdienst aufgeboten ist, trifft er zu deren Schutz vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen präventive Massnahmen und beschafft die dafür erforderlichen Nachrichten.
- e. Er schützt die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und weitere Personen, wenn seine Angehörigen zu Assistenzoder zu Aktivdienst aufgeboten sind.
2 Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Mit Zustimmung der betroffenen Personen kann er Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.
3 Der Bundesrat regelt:
- a. die Aufgabe des Dienstes für militärische Sicherheit im Einzelnen und dessen Organisation;
- b. seine Zusammenarbeit mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Staatsschutz und den Datenschutz;
- c. für den Fall des Assistenzoder des Aktivdienstes den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten;
- d. für den Fall des Assistenzoder des Aktivdienstes die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde; 116 e. …
4. Kapitel: Berufsformationen
117 Art. 101
1 Berufsformationen können zur Erfüllung der folgenden Aufgaben gebildet werden, wenn die Bildung von Milizformationen zur Erfüllung dieser Aufträge nicht möglich ist:
- a. Wahrung der Lufthoheit sowie Durchführung von Transporten und Rettungen mit militärischen Luftfahrzeugen;
- b. Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von zivilen Führungsanlagen und von militärischen Anlagen;
- c. kriminalund sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich;
- d. Rettungs-, Aufklärungs-, Kampfund Schutzaufträge, für die eine sofortige Verfügbarkeit oder eine spezielle Ausbildung erforderlich ist.
2 Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden.
3 Sie werden als militärisches Personal angestellt.
5. Kapitel: Vorgesetzte
118 Art. 102 Grade In der Armee gibt es folgende Grade:
- a. Mannschaft: Rekrut, Soldat, Gefreiter, Obergefreiter;
- b. Unteroffiziere: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister;
- c. höhere Unteroffiziere: Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant, Chefadjutant;
- d. Offiziere: 1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant, 2. Hauptmann, 3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst, 4. höhere Stabsoffiziere: Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, 5. Oberbefehlshaber der Armee: General.
Art. 103 Beförderungen und Ernennungen
1 Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
2 119 …
3 Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:
- a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
- b. in das Strafregister sowie in Strafund Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
- c. Auszüge aus dem Betreibungsund Konkursregister verlangen sowie in Betreibungsund Konkursakten Einsicht nehmen; 120 d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.
4 Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.
Art. 104 Fachoffiziere
1 Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden. Sie haben die damit verbundenen Dienste, mit Ausnahme der Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder eine neue Funktion, zu leisten.
2 Sie werden zum Fachoffizier ernannt und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.
3 Der Bundesrat bestimmt die Funktionen, die übertragen werden können, und regelt die Voraussetzungen für die Ernennung.
4 Wird die Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt, so wird die Ernennung zum Fachoffizier in der Regel belassen. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest. Siebter Titel: Armeematerial 121
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
122 Art. 105 Armeematerial Das Armeematerial umfasst:
- a. die persönliche Ausrüstung;
- b. das übrige Armeematerial. 123 Art. 106 Beschaffung Der Bund beschafft das Armeematerial. 124 Art. 106 a Bewirtschaftung und Unterhalt
1 Der Bund sorgt für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials.
2 Er kann die Kantone gegen Entschädigung mit der Bewirtschaftung und dem Unterhalt beauftragen. 125 Art. 107
Art. 108 Vorrat
Der Bund stellt einen angemessenen Vorrat an Versorgungsgütern bereit, damit die Armee ihren Auftrag erfüllen kann.
Art. 109 Armeetiere und Fahrzeuge
1 Der Bundesrat kann die private Anschaffung und Haltung von Armeetieren sowie die private Anschaffung von armeetauglichen Fahrzeugen erleichtern.
2 Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Haltern von Armeetieren und armeetauglichen Fahrzeugen Beiträge zugesichert werden dürfen. 126 Art. 109 a Ausserdienststellung
1 Das VBS besorgt die Ausserdienststellung von Armeematerial.
2 Es schliesst die für die Ausserdienststellung notwendigen Verträge ab.
3 Es stellt als erhaltenswert eingestuftes Kulturgut der Armee sicher. Es kann die Bewahrung und Verwaltung solcher Kulturgüter ganz oder teilweise Dritten übertragen. 127 Art. 109 b Rüstungskooperation mit Partnerstaaten
1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussenund Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die Kooperation im Rüstungsbereich abschliessen.
2 Diese Abkommen können insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
- a. Rüstungsbeschaffung;
- b. wehrtechnische Forschung und Entwicklung, Qualitätssicherung sowie Instandhaltung;
- c. Informationsund Datenaustausch;
- d. Bedingungen der projektspezifischen Zusammenarbeit mit der Industrie im Rüstungsbereich;
- e. Festlegung von gemeinsamen Projekten in diesem Bereich.
2. Kapitel: Persönliche Ausrüstung
Art. 110 Grundsätze
1 Die Angehörigen der Armee werden vom Bund unentgeltlich ausgerüstet.
2 128 …
3 Der Bundesrat regelt Instandstellung, Ersatz und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung. Er bestimmt, wie weit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten beteiligen müssen.
4 Er regelt die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an Angehörige des Grenzwacht- 129 korps. Die Artikel 112, 114 und 139 Absatz 2 gelten sinngemäss. 130 Art. 111
Art. 112 Aufbewahrung und Unterhalt
1 Die Angehörigen der Armee sorgen für die sichere Aufbewahrung und die Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung sowie für den Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände.
2 Verletzen Angehörige der Armee diese Pflichten oder missbrauchen sie die Ausrüstung, so kann ihnen diese abgenommen werden. 131 Art. 113 Persönliche Waffe
1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
- a. sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
- b. sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2 Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3 Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
- a. vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^3]: BBl 1993 IV 1
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 29 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 31 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). SR 172.021 51 SR 172.021 52
[^53]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114; BBl 1999 7922).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^56]: SR 231.1
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^62]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2001 2264; BBl 2000 477). Fas- 66 sung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, be- trifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266 2267; BBl 2000 477).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266; BBl 2000 477).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266; BBl 2000 477).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4277; BBl 2014 6955).
[^88]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^92]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^93]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^94]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1079 1080; BBl 2000 330).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^98]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^101]: SR 364
[^102]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^104]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^105]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
[^106]: SR 121
[^107]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^108]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^109]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^111]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fas- sung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Be- reich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fas- sung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Be- reich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^116]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^119]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^125]: Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^128]: Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^129]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^130]: Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Schaffung und die Ände- rung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informa- tionsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).