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Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Geltender Text a fecha 1995-10-06

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf die Artikel 31bis Absätze 1 und 2 und 64bis der Bundesverfassung[^1], in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 2001[^2] zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und seines Anhanges H, in Anwendung des Abkommens vom 22. Juli 1972[^3] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Anwendung des WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994[^4] über technische Handelshemmnisse, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1995[^5],[^6]

beschliesst:

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz schafft einheitliche Grundlagen, damit im Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden.

2 Es enthält insbesondere:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Bereiche, in denen der Bund technische Vorschriften aufstellt.

2 Es ist anwendbar, soweit nicht andere Bundesgesetze oder internationale Abkommen abweichende oder weitergehende Bestimmungen enthalten. Das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind, richtet sich nach diesem Gesetz.[^8]

3 Die Artikel 3 und 19 gelten, soweit nicht andere Bundesvorschriften etwas Abweichendes regeln.

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund:

technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:

Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:

2. Kapitel: Rechtsetzung im Bereich der technischen Vorschriften

Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im Allgemeinen

1 Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.

2 Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften:

3 Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit:

4 Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz:

5 Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:

6 Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist.[^16]

Art. 4a[^17] Ausgestaltung der technischen Vorschriften über die Produktinformation

1 Technische Vorschriften über die Produktinformation sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:

2 Für bestimmte Produkte kann ausnahmsweise vorgesehen werden, dass die Produktinformation in einer anderen Sprache abgefasst sein darf, wenn damit genügend und unmissverständlich über das Produkt informiert wird.

3 Für folgende importierte Produkte kann vorgesehen werden, dass eine verantwortliche Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz angegeben wird:

Art. 5 Ausgestaltung der technischen Vorschriften über die Verfahren zum Inverkehrbringen von Produkten[^18]

1 Soweit Artikel 4 nicht etwas Abweichendes erfordert, werden in der Regel:

2 Sind für bestimmte Produkte verschiedene Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen vorgeschrieben oder mehrere Behörden zuständig, so ist sicherzustellen, dass die Verfahren und Zuständigkeiten koordiniert werden.

3 Für Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen und im Ausland nach gleichwertigen Vorschriften zugelassen sind, sind Vereinfachungen, namentlich in Bezug auf die Begutachtung, und ermässigte Gebühren vorzusehen.[^19]

Art. 5a[^20] Ausgestaltung der technischen Vorschriften über Einbau, Inbetriebnahme und Verwendung

Technische Vorschriften über Einbau, Inbetriebnahme und Verwendung eines Produkts dürfen keine Anforderungen enthalten, die im Widerspruch zu den Anforderungen für das Inverkehrbringen des Produkts stehen oder dessen bauliche Änderung erfordern.

Art. 6[^21] Internationale Information und Konsultation

Im Rahmen von internationalen Abkommen werden:

3. Kapitel: Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates

1. Abschnitt: Prüfung, Konformitätsbewertung, Anmeldung, Zulassung, Konformitätszeichen

Art. 7 Verfahren

Der Bundesrat kann Prüf‑, Konformitätsbewertungs‑, Anmelde- und Zulassungsverfahren festlegen.

Art. 8 Stellen

Der Bundesrat kann die Anforderungen festlegen, welche Stellen erfüllen müssen, die Prüf‑, Konformitätsbewertungs‑, Anmelde- oder Zulassungsverfahren durchführen.

Art. 9 Konformitätszeichen

1 Der Bundesrat kann Zeichen festlegen, welche die Konformität anzeigen; er kann die betreffenden Verfahren regeln.

2 Er kann Vorschriften erlassen, um solche Zeichen vor Verwechslung und Missbrauch zu schützen.

2. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 10

1 Der Bundesrat schafft unter Berücksichtigung international festgelegter Anforderungen ein schweizerisches System zur Akkreditierung von Stellen, welche Produkte prüfen oder deren Konformität bewerten oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren wahrnehmen.

2 Er bestimmt insbesondere:

3 Im Hinblick auf die Erarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen zur Gewährleistung eines international koordinierten Vollzugs im Bereich der Akkreditierung und Konformitätsbewertung kann der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde:

3. Abschnitt: Normung

Art. 11

Der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde kann im Hinblick auf die Erarbeitung technischer Normen, auf die in Vorschriften verwiesen wird oder verwiesen werden soll:[^23]

4. Abschnitt: Technische Vorschriften anderer Staaten

Art. 12

Verlangt ein anderer Staat für einzuführende Produkte eine Bestätigung des Ausfuhrstaates dafür, dass die technischen Vorschriften des Einfuhrstaates erfüllt sind, so kann der Bundesrat Vorschriften über die Erteilung solcher Bestätigungen erlassen.

5. Abschnitt: Auskunftsstelle

Art. 13

1 Der Bundesrat sorgt für die Schaffung und den Betrieb einer nationalen Auskunftsstelle für technische Vorschriften und Normen.

2 Er kann die Schaffung und den Betrieb der Auskunftsstelle Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.

6. Abschnitt: Internationale Abkommen

Art. 14 Abschluss

1 Zur Vermeidung, zur Beseitigung oder zum Abbau von technischen Handelshemmnissen kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über:

2 Der Bundesrat kann auch internationale Abkommen über die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung von Vorschriften oder Normen betreffend Dienstleistungen schliessen.[^26]

3 Die Absätze 1 Buchstabe f und 2 sind auch auf Vorschriften der Kantone anwendbar.[^27]

Art. 15 Durchführung

1 Zur Durchführung von internationalen Abkommen über Gegenstände nach Artikel 14 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.

2 Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von technischen Vorschriften oder Normen sowie von Vorschriften oder Normen betreffend Dienstleistungen Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.[^28]

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 16

1 Stellen, welche Vollzugsaufgaben aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Erlasse im Bereich der technischen Vorschriften wahrnehmen, können Gebühren erheben.

2 Der Bundesrat erlässt die Gebührenvorschriften. …[^29]

3a. Kapitel:[^30] Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 16a Grundsatz

1 Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

2 Absatz 1 gilt nicht für:

3 Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.

Art. 16b Massnahmen zur Verhinderung einer Diskriminierung inländischer Hersteller

Hersteller in der Schweiz, die nur für den inländischen Markt produzieren, können ihre Produkte nach den technischen Vorschriften gemäss Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a in Verkehr bringen.

2. Abschnitt: Lebensmittel

Art. 16c Bewilligungspflicht

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)[^31].

Art. 16d Voraussetzungen und Form der Bewilligung

1 Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:

der Gesuchsteller:

2 Die Bewilligung wird als Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel.

3 Der Gesuchsteller hat eine schweizerische Zustelladresse zu bezeichnen.

4 Das BLV entscheidet innert zweier Monate nach Gesuchseingang über die Bewilligung.

3. Abschnitt: Produktinformation

Art. 16e[^32]

1 Für ein Produkt, das nach diesem Kapitel in Verkehr gebracht wird, richtet sich die Produktinformation:

2 Abweichend von Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b ist es zulässig, die Warn- und Sicherheitshinweise einschliesslich der für die Sicherheit von Personen relevanten Anleitungen nur in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes abzufassen, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird.

3 Die Produktinformation sowie die Aufmachung des Produkts dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass das Produkt schweizerischen technischen Vorschriften entspricht.

4. Kapitel: Rechte und Pflichten der Betroffenen

1. Abschnitt: Nachweis der Konformität

Art. 17 Grundsatz

1 Ist der Nachweis der Konformität vorgeschrieben, so muss dieser durch diejenige Person erbracht werden können, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

2 Diejenige Person, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist aber vom Nachweis der Konformität entlastet, soweit:

3 Der Nachweis ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen.[^36]

Art. 18 Nachweis von Prüfungen und Konformitätsbewertungen

1 Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:

2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

3 Das Bundesamt für Aussenwirtschaft[^37] kann, im Einvernehmen mit dem im betreffenden Bereich zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen.

2. Abschnitt:[^38] Marktüberwachung

Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane

1 Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen.

2 Besteht begründeter Verdacht, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind, so können die Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen treffen.

3 Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e erforderlich, so können sie die geeigneten Massnahmen treffen, wenn:

4 Sie können insbesondere:

5 Sie dürfen keine Massnahmen anordnen, die eine nachträgliche bauliche Änderung rechtmässig in Verkehr gebrachter Produkte erfordern würden.

6 Sie warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.

7 Massnahmen nach Absatz 4 werden, sofern dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht.

8 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968[^39] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.

Art. 19a Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

Die Inverkehrbringer und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug, soweit notwendig, zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgeltlich den Vollzugsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben.

Art. 20 Marktüberwachung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten

1 Für die Marktüberwachung eines Produkts, das nach Artikel 16a Absatz 1 in Verkehr gebracht wurde, ist:

2 Für die Marktüberwachung eines Produktes, das nach Artikel 16b in Verkehr gebracht wurde, ist der Nachweis gemäss Absatz 1 Buchstabe a zu erbringen.

3 Das zuständige Vollzugsorgan hat die Befugnisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2. Es kann verlangen, dass die benannten ausländischen Vorschriften und eine allfällige Konformitätserklärung oder -bescheinigung in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden.

4 Ergibt die Kontrolle, dass die Nachweispflichten nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt sind oder das Produkt ein Risiko für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4[^40] Buchstaben a–e darstellt, so trifft das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen nach Artikel 19.

5 Hat ein kantonales Vollzugsorgan das Produkt überprüft, so kann es dem zuständigen Vollzugsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach Artikel 19 Absatz 7 stellen.

6 Betrifft die Kontrolle nach Absatz 3 ein Lebensmittel und ist es zum Schutz der Bevölkerung erforderlich, eine Bewilligung zu widerrufen, so stellt das kantonale Vollzugsorgan dem BLV entsprechend Antrag.

Art. 20a Rechtspflege

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

3 Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu.

Art. 20b Datenschutz

1 Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten. Dabei gelten die Bestimmungen über die Beschaffung von Personendaten nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^41] über den Datenschutz.

2 Die Vollzugsorgane können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.

3. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 21[^42] Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone übermitteln einander Auskünfte und Unterlagen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes oder technischer Vorschriften notwendig ist.

Art. 22 Internationale Amtshilfe

1 Die für den Vollzug oder die Aufsicht über den Vollzug technischer Vorschriften zuständige Behörde kann ausländische Behörden sowie ausländische oder internationale Institutionen, die für den Vollzug technischer Vorschriften zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.[^43]

2 Sie darf ausländischen Behörden oder ausländischen oder internationalen Institutionen, die für den Vollzug technischer Vorschriften zuständig sind, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sichergestellt ist, dass:[^44]

3 Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 23 Fälschungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:[^45]

Art. 24 Falschbeurkundungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:[^46]

Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:[^47]

Art. 26 Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:[^48]

Art. 27[^49] Ausländische Urkunden

Die Artikel 23–26 und 28 gelten auch für ausländische Urkunden.

Art. 28 Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:[^50]

Art. 28a[^52] Nichteinholen einer Bewilligung nach Artikel 16c

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

Art. 29 Unrechtmässige Vermögensvorteile

Vermögensvorteile, die durch strafbare Handlungen nach den Artikeln 23–28 unrechtmässig erlangt worden sind, können nach den Artikeln 69 ff. des Strafgesetzbuches[^53] eingezogen werden.[^54]

Art. 30 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31[^55] Ausführungsvorschriften

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2 Die zuständigen Behörden des Bundes führen Listen:

Art. 32 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1996[^56]

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 54, 95 und 101 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

[^2]: SR 0.632.31

[^3]: SR 0.632.401

[^4]: SR **0.632.20 **Anhang 1A.6

[^5]: BBl 1995 II 521

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).

[^29]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^31]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^32]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

[^33]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571).

[^34]: SR 817.0

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^37]: Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 – SR 172.216.1; AS 2000 187 Art. 16).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^39]: SR 172.021

[^40]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

[^41]: SR 235.1

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^45]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

[^46]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

[^47]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

[^48]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^50]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

[^51]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^52]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^53]: SR 311.0

[^54]: Fassung gemäss Art. 334 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^56]: BRB vom 17. Juni 1996