← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

Geltender Text a fecha 2010-03-15

1 (ZDG), gestützt auf Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

2 21. März 1997 (RVOG),

3 auf Artikel 81 Absätze 3–5 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG), auf die Artikel 9 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom

4 3. Februar 1995 (MG),

5 6 sowie auf Artikel 13 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG), verordnet:

1. Kapitel: Organisation

Art. 1 Zuständige Behörden

(Art. 6 und 63 ZDG)

1 Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist die Vollzugsstelle für den Zivildienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements

7 (Vollzugsstelle).

2 8

9 Art. 2 Gliederung Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.

10 Art. 2 a

2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche

1.

Abschnitt: Einschränkungen bei der Anerkennung und beim Einsatz

Art. 3 Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe

(Art. 3, 6 und 43 Abs. 2 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe.

2 Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:

11 a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;

12 c. Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.

3 Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen:

13 von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen; b.

14 d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.

4 Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheitsund Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand

15 die Kapitalund Stimmenmehrheit hat.

16 Ausschluss von Tätigkeiten Art. 4 (Art. 4–6 und 43 Abs. 2 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.

2 Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten.

3 Sie darf in einem Einsatz höchstens die Hälfte ihrer Zeit für administrative Unterstützungsarbeiten oder für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten aufwenden.

4 Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht:

17 Art. 4 a Besonders enge Beziehung zum Einsatzbetrieb (Art. 4 a Bst. a Ziff. 2 ZDG) Die zivildienstleistende Person kann einen Einsatz in einer Institution leisten, zu der sie eine besonders enge Beziehung hat, sofern sie an einem anderen als dem herkömmlichen Arbeitsplatz, in einem anderen Betriebsteil und unter der Aufsicht von Personen arbeitet, die sie nicht näher kennt.

2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft

18 Art. 5 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft (Art. 4 Abs. 2 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein:

19 7. Dezember 1998 (DZV);

2 Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 1 durchführen, können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

23 DZV gekürzt.

20 Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach Buchstabe a.

21 Art. 6 Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur (Art. 4 Abs. 2 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen zur Verbesserung der Infrastruktur von Landwirtschaftsbetrieben ein.

2 Sie berücksichtigt Projekte nach den Artikeln 14, 18 und 44 der Strukturverbesse-

22 23 rungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV).

3 Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 2 durchführen, können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

24 a. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 DZV beitragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 23 DZV gekürzt.

25 nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer liegt unter 50 000 Franken. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Anerkennung als Einsatzbetrieb überprüft.

26 e. Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29 a LBV anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und c.

27 28 . vom 29. März 2000

29 Art. 7 Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. 4 Abs. 2 und 2 ZDG) bis

1 In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:

2 In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.

30 Art. 7 a Gefährliche Tätigkeiten in der Landund der Waldwirtschaft (Art. 4 Abs. 2 und 2 ZDG) bis

1 Zivildienstleistende Personen dürfen bei landund waldwirtschaftlichen Einsätzen nur dann Fahrzeuge führen und gefährliche Geräte und Einrichtungen bedienen, wenn sie dazu vorgängig ausgebildet worden sind und die erforderliche Schutzausrüstung tragen.

2 Sie dürfen insbesondere nicht ohne Berufsausbildung eingesetzt werden zu Rückearbeiten sowie zu Fällarbeiten und Trennschnitten im Wurfholz mit der Motorsäge.

3 Der Einsatzbetrieb kontrolliert zu Beginn des Einsatzes die Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person und überwacht ihre Tätigkeiten in der Einführungsphase.

3. Abschnitt: 31

Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze, Bewältigung von Katastrophen und Notlagen

Art. 8 Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze

(Art. 4 und 7 a ZDG) Die Vollzugsstelle bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen:

Art. 8 a Schwerpunktprogramme

(Art. 7 a ZDG)

1 Ist im Rahmen von Artikel 8 ein mehrjähriges Engagement des Zivildienstes sinnvoll oder nötig, so organisiert die Vollzugsstelle Schwerpunktprogramme.

2 Die Vollzugsstelle bietet zivildienstpflichtige Personen, die nach Artikel 37 Absatz 5 einen langen Einsatz leisten müssen, zu einem Schwerpunktprogramm auf. Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) weiter einschränken und auch andere zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen in Schwerpunktprogrammen aufbieten.

3 Stehen in Schwerpunktprogrammen nicht genügend Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, so bezeichnet die Vollzugsstelle weitere Einsatzmöglichkeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Schwerpunktprogrammen stehen.

Art. 8 b Spezialeinsätze

(Art. 7 a ZDG)

1 Ist im Rahmen von Artikel 8 ein zeitlich begrenztes, grosses personelles Engagement des Zivildienstes erforderlich, so organisiert die Vollzugsstelle Spezialeinsätze.

2 Spezialeinsätze sind besondere Schwerpunktprogramme. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von Anlässen, die für den Bund von Bedeutung sind, sowie Wiederherstellungsund Aufbauarbeiten nach grossen Schadenereignissen.

3 Die Vollzugsstelle kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen aufbieten.

4 Sie kann insbesondere zivildienstpflichtige Personen zu Spezialeinsätzen aufbieten:

Art. 8 c Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen

(Art. 7 a ZDG)

1 Die Vollzugsstelle erlässt Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen.

2 Sie wendet die Artikel 8 d , 40 a und 40 b im Zusammenhang mit Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen während längstens sechs Monaten ab Eintritt der Katastrophe oder Notlage an.

3 Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.

4 Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person gebe dazu ihre Einwilligung.

5 Der Einsatzbetrieb kann jedoch ausnahmsweise seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienstleistenden Person zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.

Art. 8 d Die Vollzugsstelle als Einsatzbetrieb

(Art. 7 a , 49 und 50 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen:

32 c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31 a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden.

2 Sie kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche sie im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.

Art. 8 e Kostenübernahme durch den Bund

(Art. 7 a Abs. 3 und 50 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8 d Begünstigten Rechnung.

2 Sie kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Sie berücksichtigt:

4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität

33 Art. 9 (Art. 6 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.

2 Sie wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betroffene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.

3 Die Vollzugsstelle kann bei Schwerpunktprogrammen, bei Spezialeinsätzen und bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen von Anhang 1 abweichen.

4 Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Per-

34 sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.

5. Abschnitt: Einsätze im Ausland

35 Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen

36 (Art. 7 Abs. 1 und 19 Abs. 2) Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die:

Art. 11 Begutachtung der Projekte

(Art. 7 Abs. 3 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle unterbreitet die Projekte bezüglich Einsätzen im Ausland sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung.

2 Diese nehmen insbesondere dazu Stellung, ob:

Art. 12 Besondere Pflichten des Einsatzbetriebes

(Art. 7 Abs. 3 und 39 ZDG)

1 Der Einsatzbetrieb beschafft in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person die erforderlichen Reisedokumente für den Auslandeinsatz.

2 Er kommt für die Kosten der Reise und des Gepäcktransports ab der Schweizer Landesgrenze auf, auch wenn die Hinoder die Rückreise ausserhalb des Einsatzes

37 erfolgt.

3 Die Vollzugsstelle kann den Einsatzbetrieb verpflichten, ein Sicherheitsdispositiv

38 zu erstellen und mit ihr abzusprechen.

4 Der Einsatzbetrieb informiert die Vollzugsstelle unverzüglich über Verschlechterungen der Sicherheitslage sowie über Unfall, Erkrankung und Evakuierung der

39 zivildienstleistenden Person.

40 Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. 7 Abs. 3 ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.

Art. 14 Anrechnung

(Art. 7 Abs. 3 und 24 ZDG) Die Vollzugsstelle rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.

3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht 41

42 Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. 8 Abs. 2 und 11 Abs. 2 ZDG) bis

1 Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze Auslandeinsätze leisten will, kann eine Vereinbarung mit der Vollzugsstelle nach bis Artikel 11 Absatz 2 ZDG erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.

2 Sie kann die Zustimmung zur Leistung eines Auslandeinsatzes widerrufen, nicht jedoch die Zustimmung zur späteren Entlassung aus der Zivildienstpflicht.

3 Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen.

4 Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 46. Altersjahr vollendet hat.

43 Entlassung und Ausschluss Art. 16 (Art. 11 und 12 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss von Zivildienstleistungen.

2 Die Entlassung und der dauernde Ausschluss sind endgültig.

3 Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst den Grad eines höheren Unteroffiziers oder Subalternoffiziers bekleidet haben, werden am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht entlassen, in dem sie das 36. Altersjahr vollendet haben.

44 Art. 17

45 Arbeitsunfähigkeit Art. 18 (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und 33 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen. Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann eine Ärztin oder ein Arzt der

46 für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.

2 Der Vertrauensarzt teilt der Vollzugsstelle mit, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist und welche Massnahmen sich aus seiner Sicht aufdrängen.

3 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, welcher durch die zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. Die Vollzugsstelle zieht in diesen Fällen keinen Vertrauensarzt bei.

4 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, die unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht einen Vertrauensarzt bei.

Art. 19 Wiedereinteilung in die Armee

(Art. 11 Abs. 3 Bst. b und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG)

1 Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden:

2 Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen.

47 Dem Gesuch ist das Dienstbüchlein beizulegen.

3 Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee.

48 Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.

4 49 Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.

5 Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die

50 erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.

4. Kapitel: Dienstbefreiungen

51 Art. 20 Anwendbares Recht (Art. 13 ZDG) Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–79 der Verordnung vom 19. November

52 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:

Art. 21 Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule

(Art. 13 ZDG) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–i des MG aufgeführten Personen werden von der Zivildienstpflicht befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule, die sie hätten absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.

53 Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. 13 ZDG)

1 Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.

2 Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.

5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst 54

Art. 23 Einreichung eines Gesuchs

(Art. 16 a Abs. 2 und 16 b Abs. 3 ZDG)

1 Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist auf dem offiziellen Formular einzureichen.

2 Im Gesuch sind der Name, der Vorname, die vollständige Adresse, das Geburtsdatum und die AHV-Versichertennummer anzugeben und es ist mit dem Ort, dem Datum und der Unterschrift zu versehen. Dem Gesuch ist eine Fotokopie der Identitätskarte oder des Passes beizulegen.

3 Die Vollzugsstelle kann Gesuchsformulare und Erfassungsmasken elektronisch zur Verfügung stellen.

4 Gesuche können auf elektronischem Weg eingereicht werden. Die elektronische Einreichung ist mit einer Originalunterschrift zu bestätigen. Der Zeitpunkt der Aufgabe dieser Bestätigung bei einer Poststelle gilt als Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

Art. 24 Wirkung der Einreichung eines Gesuchs

(Art. 17 Abs. 1 und 2 ZDG)

1 Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreicht, ist so lange von der Schiesspflicht entbunden, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.

2 Reichen folgende Personen vor der Einrückung ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein, so sind sie nicht mehr einrückungspflichtig:

Art. 25 Gesuche von Personen, welche die Rekrutierung verweigern

(Art. 17 Abs. 1 ZDG) bis Verweigert eine stellungspflichtige Person, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt hat, die Rekrutierung, so stellt die Vollzugsstelle einen Antrag auf medizinische Beurteilung durch eine medizinische Untersuchungskommission

55 nach Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit.

56 Gesuche während der Militärdienstleistung Art. 26 (Art. 17 Abs. 2 und 18 ZDG)

1 Über Gesuche, die während einer Militärdienstleistung eingereicht werden, entscheidet die Vollzugsstelle frühestens nach vier Wochen.

2 Wird die gesuchstellende Person vor Ablauf der vier Wochen aus der Militärdienstleistung entlassen, so behandelt die Vollzugsstelle das Gesuch unverzüglich nach der Entlassung.

3 Gesuche von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern behandelt die Vollzugsstelle vorrangig.

Art. 27 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

(Art. 8 Abs. 1 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.

2 Sie berücksichtigt die Erhöhung der Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage infolge der Wahl des Durchdienermodells nicht.

3 Sie berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.

4 Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert:

5 Für frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Erlangen ihres Grades absolviert haben, wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit 1,2 multipliziert.

6 Die Dauer wird ab fünf Zehnteln auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet.

Art. 28 Entscheid

(Art. 18 ZDG) Die Vollzugsstelle kann ihre Entscheide mit maschinengefertigten Unterschriften unterzeichnen.

6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes

1. Abschnitt: Begriffe 57

Art. 29 Einsatz

1 Als Einsatz gelten die Zivildienstleistungen, die im Rahmen eines Aufgebots erbracht werden.

2 Ein ersatzweise geleisteter Einsatz (Art. 43 Abs. 4) gilt zusammen mit dem abgebrochenen als ein einziger Einsatz.

Art. 29 a Piketteinsatz

1 Als Piketteinsatz gilt der Einsatz eines Pikettelementes der Vollzugsstelle.

2 Die Vollzugsstelle kann Pikettelemente bilden, wenn ein Bedarf nach Zivildiensteinsätzen mit kurzer Reaktionszeit und hoher Einsatzbereitschaft besteht.

3 Sie berücksichtigt dafür zivildienstpflichtige Personen, die bereit und in der Lage sind, sehr kurzfristige Aufgebote zu befolgen, und bildet sie für diese Einsätze aus.

Art. 29 b Probeeinsatz

Der Probeeinsatz dient der vertieften Abklärung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Einsatz.

2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze

58 Art. 30

59 Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31

60 (Art. 19 und 80 Abs. 1 Bst. c ZDG) bis Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:

61 Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. 19 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8 a Absatz 2, 8 b Absatz 3 und 8 c Absatz 3 bleiben vorbehal-

62 ten.

2 Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur

63 Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.

3 64

4 Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie kann von

65 Artikel 39 a abweichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.

5 Die Vollzugsstelle spricht die Einsätze nach Absatz 4 mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und gibt der zivildienstpflichtigen Person Gelegenheit zur

66 Stellungnahme.

67 Mitwirkung des Einsatzbetriebes Art. 32 (Art. 19 ZDG)

1 Der Einsatzbetrieb teilt der Vollzugsstelle das Ergebnis der Vorsprache einer zivildienstpflichtigen Person mit.

2 Er kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.

68 Beurteilung der Eignung Art. 32 a (Art. 19 Abs. 2 ZDG) Die Vollzugsstelle stützt die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen Einsatz insbesondere auf das Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb und darauf, ob die Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt.

Art. 33 Probeeinsätze

(Art. 19 ZDG)

1 69

2 Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:

70 Art. 34 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze

71 Art. 35 Grundsätze (Art. 20 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. Vorbehalten bleibt Artiquater 72 kel 118 .

2 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.

3 Sie bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.

4 Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.

73 Art. 36

74 Langer Einsatz Art. 37 (Art. 20 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen 340 oder mehr Diensttage umfassen, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer.

2 Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen weniger als 340 Tage umfassen und die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet einen

75 langen Einsatz von mindestens der Hälfte der zu leistenden Zivildiensttage.

3 Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.

4 Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet.

5 Die zivildienstpflichtige Person, die im Rahmen eines langen Einsatzes 90 Tage oder länger Dienst leistet, leistet diesen vorrangig in einem Schwerpunktprogramm,

76 im Ausland oder bei der Vollzugsstelle.

6 Bei langen Einsätzen im Umweltund Naturschutz oder in der Landschaftspflege kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebes bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.

7 77

78 79 Art. 38 Mindestdauer (Art. 20 ZDG)

1 Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.

2 Folgende Einsätze können kürzer sein:

80 Art. 38 a

81 Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. 21 ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle:

82 a. …

83 Art. 39 a Abfolge der Einsätze (Art. 20 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.

2 Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat:

3 Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat:

4 Die zivildienstpflichtige Person, die das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder nach der Beendigung der Dienstbefreiung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.

5 Bietet die zivildienstpflichtige Person zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 2–4 nicht ausreichend Hand, so wird sie durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen (Art. 31 a Abs. 4) zu einem Einsatz aufgeboten, der so viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.

4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis

84 Art. 40 Aufgebot (Art. 22 Abs. 1 ZDG)

1 Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbinden.

2 Zu persönlichen Vorsprachen bei Einsatzbetrieben oder bei der Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt die Vollzugsstelle das Aufgebot schriftlich.

3 Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zu einem Einführungskurs, zu einem Ausbildungskurs und zu einem Probeeinsatz spätestens 30 Tage vorher zu, sofern deren Dauer fünf Tage nicht überschreitet. Für längere Kurse gilt eine Aufgebotsfrist von

60 Tagen.

4 Für persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben und bei der Vollzugsstelle sowie für Arztbesuche gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.

5 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.

85 Art. 40 a Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen (Art. 7 a , 21 und 22 Abs. 3 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist.

2 86

3 Die Aufgebotsfrist beträgt:

26 Tagen Dauer 14 Tage, für längere Einsätze 30 Tage.

4 Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.

87 Umteilungsverfügung Art. 40 b (Art. 7 a , 21 und 22 Abs. 3 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausstellte, vor Beginn des Einsatzes widerrufen sowie einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz und zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.

2 Sie eröffnet die Umteilungsverfügung zu einem Einsatz von längstens 30 Tagen Dauer spätestens sieben Tage vor Beginn des Einsatzes und zu einem längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn.

3 Sie darf die zivildienstpflichtige Person nicht auf einen früheren als den ursprünglich verfügten Zeitpunkt aufbieten.

4 In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt die Vollzugsstelle Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40 a .

5 Sie legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durchoder weitergeführt werden soll.

6 Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird.

7 Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.

88 Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. 22 Abs. 2 ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.

Art. 42 Zivildienstausweis

(Art. 22 Abs. 1 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor dem ersten Einsatz einen Zivildienstausweis aus.

2 Sie regelt die Verwendung, die Aktualisierung und die Rückgabe des Ausweises sowie die Folgen von dessen Verlust.

5. Abschnitt: Abbruch des Einsatzes

Art. 43 (Art. 23 Abs. 1 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf

89 schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes.

2 Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen,

90 einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen.

3 Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet.

4 Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre,

91 innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.

5 Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.

6. Abschnitt: Dienstverschiebung

92 Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. 24 ZDG)

1 Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver-

93 pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.

2 Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.

3 Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll.

94 Wirkung des Gesuchs Art. 45 (Art. 24 ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.

Art. 46 Gründe

(Art. 24 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, wenn insbesondere:

95 der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot a. nicht umgesetzt werden kann;

96 einsatz aufgeboten wird.

2 Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

3 Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:

97 e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.

4 98

5 Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche insbesondere ab, wenn:

99 nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlasb. sung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivil- 100 dienstleistungen absolviert. 101 Geplante Auslandeinsätze Art. 46 a (Art. 7, 11 Abs. 2 und 24 ZDG) bis

1 Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die erst in einigen Jahren qualifizierte Auslandeinsätze leisten wollen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen längstens bis sechs Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht bewilligen.

2 Sie überprüft die entsprechende Absicht der zivildienstpflichtigen Person periodisch. Gibt die zivildienstpflichtige Person ihre Absicht auf, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienst- 102 leistungspflicht nach Artikel 39 a . 103 Folgen des Entscheids Art. 47 (Art. 24 ZDG)

1 Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle zurück.

2 Die Vollzugsstelle kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Sie ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.

3 Sie legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen 104 Einsatzes nachgeholt werden müssen.

4 Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.

7. Abschnitt: Auslandurlaub

Art. 48 Gesuch

(Art. 24 ZDG)

1 Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub.

2 Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfor- 105 dern.

3 Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1.

4 Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so 106 stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.

5 Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.

Art. 49 Bewilligung

(Art. 24 ZDG)

1 Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten 107 nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe 108 (WPEG) erfüllt hat.

2 Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn 109 die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.

3 Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen.

4 Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72–76 ZDG läuft oder die eine gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat.

5 Einer Person, die zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.

6 Die Vollzugsstelle informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons 110 mit.

Art. 50 Meldepflichten

111 (Art. 32 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten 112 Urlaubsbeginn angetreten wird.

2 Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet der Vollzugsstelle ihren Wohnsitz im Ausland oder, wenn sie keinen Wohnsitz im Ausland hat, eine Zustelladresse in der Schweiz, sowie sämtliche Wohnsitzwechsel.

Art. 51 Rückkehr in die Schweiz

(Art. 24 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 113 14 Tagen der Vollzugsstelle.

2 Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der 114 zivildienstpflichtigen Person.

3 Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.

4 Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichti- 115 gen Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen

Art. 52

1 Eine zivildienstpflichtige Person, die mit bewilligtem Auslandurlaub im Ausland wohnt, muss in der Schweiz keine ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen.

2 Ihre ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen jedoch zivildienstpflichtige Personen, die:

9. Abschnitt: Anrechnung der Zivildienstleistungen

Art. 53 Anrechenbare Diensttage

(Art. 24 ZDG)

1 An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet: 116 a. …

2 Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.

3 Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 118 an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.

4 Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen.

5 Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots der Vollzugsstelle stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht, ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet die Vollzugsstelle pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.

Art. 54 Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall

(Art. 24 ZDG)

1 Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet die Vollzugsstelle höchstens sechs krankheitsoder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.

2 Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens 119 die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.

3 Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.

Art. 55 Vorbezug von Abwesenheitsund Ferientagen

(Art. 24 ZDG)

1 Die zivildienstleistende Person kann diejenige Anzahl von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht.

2 Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz vorzeitig ab, so rechnet sie nur diejenige Anzahl bezogener Abwesenheitsund Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand.

Art. 56 Nicht anrechenbare Diensttage

(Art. 24 ZDG)

1 Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: 120 a. …

2 Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an. 122 Art. 56 a Betriebsferien (Art. 24 ZDG) Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.

Art. 57 Mitteilung der angerechneten Tage

(Art. 24 ZDG) Die Vollzugsstelle teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit, welche Tage sie nicht angerechnet hat. Die zivildienstleistende Person kann innert

30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

10. Abschnitt: Dienstbüchlein

Art. 58 123 (Art. 24 und 79 Abs. 1 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle legt fest, welche Daten im Dienstbüchlein einzutragen sind.

2 Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI+) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Infor- 124 mationssystems.

3 Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so bestellt die Vollzugsstelle beim Führungsstab der Armee ein Duplikat. Die zivildienstpflichtige 125 Person trägt die Kosten.

4 Die Kosten betragen höchstens 300 Franken. Die zuständigen Stellen können auf 126 die Rechnungsstellung verzichten.

7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person

1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 59 Beratung und Unterstützung

127 (Art. 26 Abs. 2 ZDG und 13 ZUG)

1 Die Vollzugsstelle berät und unterstützt auf Verlangen hilfesuchende zivildienstpflichtige Personen bei ihren Kontakten mit spezialisierten öffentlichen und privaten Stellen.

2 Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.

3 128 Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen im Einsatz.

4 Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag 129 vom Einsatzbetrieb abwesend wäre. 130 Art. 59 a 131 Art. 60 132 Art. 60 a 133 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. 27 ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.

Art. 62 Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen

(Art. 27 Abs. 5 ZDG)

1 Die zivildienstleistende Person übernimmt zusätzliche Aufgaben, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung und -verpflegung ergeben, auch wenn sie ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind.

2 Die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben gilt nicht als Leistung von Überstunden.

3 Der Einsatzbetrieb stellt sicher, dass die zusätzlichen Aufgaben möglichst gleichmässig auf alle Mitglieder der Gruppe verteilt werden.

4 Er berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe die Belastung, die sich aus der Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ergibt.

2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb

Art. 63 Berücksichtigung religiöser Pflichten

(Art. 28 Abs. 1 ZDG) Bei der Festlegung der Arbeitsund Ruhezeiten berücksichtigt der Einsatzbetrieb die religiösen Pflichten der zivildienstleistenden Person im gleichen Mass, wie er sie gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berücksichtigt.

Art. 64 Ausgleich von Überstunden

(Art. 28 Abs. 4 ZDG)

1 Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden.

2 Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.

3 Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 134 können.

Art. 65 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person

im allgemeinen (Art. 29 ZDG)

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment legt die Höhe der nach Artikel 29 135 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest.

2 Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden. Artikel 66 bleibt vorbehalten.

Art. 66 Unterkunft

(Art. 29 Abs. 2 ZDG)

1 Der Einsatzbetrieb kann davon absehen, der zivildienstleistenden Person eine Unterkunft anzubieten, wenn:

2 Er bezahlt der zivildienstleistenden Person in diesen Fällen die finanzielle Entschädigung nach Artikel 29 Absatz 2 ZDG.

Art. 67 Wegkostenentschädigung

136 (Art. 29 Abs. 1 Bst. e ZDG)

1 Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen. 1bis Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1 137 tragen müsste.

2 Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, 138 wenn der tägliche Arbeitsweg (Hinund Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt.

3 Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so hat die zivildienstleistende Person gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vollzugsstelle legt deren Höhe fest.

4 Will die zivildienstleistende Person eine durch den Einsatzbetrieb angebotene, näher gelegene Unterkunft nicht benützen, so verwirkt sie den Anspruch auf eine Entschädigung der Mehrkosten des längeren Arbeitswegs, es sei denn, die Benützung der angebotenen Unterkunft könne ihr nicht zugemutet werden.

Art. 68 Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland

(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Die Vollzugsstelle regelt die Einzelheiten. 139 Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen (Art. 29 ZDG)

1 Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG 140 beinhalten, sind nichtig.

2 Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Natural- 141 leistungen (Art. 65 Abs. 2).

3 Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 142 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück.

4 Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nich- 143 tig.

Art. 70 Urlaub

1 Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch die Vollzugsstelle im Aufgebot bewilligt.

2 Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.

3 144

4 Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der 145 Urlaubsgrund wegfällt.

5 Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte 146 Urlaubsgesuch bei.

Art. 71 b. Richtlinien zum Entscheid

(Art. 30 ZDG)

1 Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer:

2 Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 148 a. …

3 Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:

4 Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 150 entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.

5 Für die berufliche Ausoder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Ausoder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.

Art. 72 Ferientage

(Art. 30 ZDG)

1 In einem einzelnen ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate einen Anspruch auf acht 151 Ferientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage.

2 152

3 Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos.

4 Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen 153 Einsatzbetrieb.

5 Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage 154 einigen.

Art. 73 Betriebsferien

(Art. 79 ZDG)

1 Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den Betriebsferien des Einsatzbetriebes.

2 Dauern die Betriebsferien länger, so unterbricht die Vollzugsstelle den Einsatz. Der voraussichtliche Unterbruch ist im Aufgebot aufzuführen.

3 Zu einem Einsatz, der infolge der Betriebsferien des Einsatzbetriebes voraussichtlich unterbrochen werden muss, kann die Vollzugsstelle eine zivildienstpflichtige Person nur mit deren Zustimmung aufbieten.

Art. 74 Arbeitszeugnis

(Art. 31 ZDG)

1 Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 26 Tage oder 155 länger gedauert hat.

2 Er stellt der Vollzugsstelle eine Kopie des Arbeitszeugnisses zu.

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb

156 Art. 75 Meldepflicht

1 Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich insbesondere:

2 158

3 Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz.

4 Die Vollzugsstelle kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Wohnsitz und den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen.

5 Sie leitet die Änderung der Personalien dem Führungsstab der Armee weiter.

Art. 76 b. Arbeitsunfähigkeit

(Art. 32 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.

2 Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit.

3 Dauert die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit länger als einen Tag, so besorgt sich die zivildienstleistende Person ein Arztzeugnis, welches sie innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vorlegt. In der Arztwahl ist sie frei.

4 Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche 159 Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.

5 Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei. 160 c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes Art. 76 a (Art. 32 ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 161 Art. 77 Auskunftspflicht (Art. 32 ZDG)

1 Wo nötig und allenfalls anlässlich der persönlichen Vorsprache teilt die zivildienstpflichtige Person dem Einsatzbetrieb die Gewissensgründe mit, die einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Einsatzes haben könnten.

2 Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugsstelle sowie bei Massnahmen der Wirkungs-, Qualitätsund Erfolgskontrolle mit.

4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung 162

Art. 77 a Einführungskurse der Vollzugsstelle

(Art. 36 Abs. 1 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle vermittelt im Einführungskurs das erforderliche Wissen über Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und über den Vollzug des Zivildienstes.

2 Sie kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und nach denen im Vollzug des Zivildienstes ein Bedarf besteht.

3 163

Art. 78 Einführung durch den Einsatzbetrieb

(Art. 36 Abs. 2 ZDG) Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die praktischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.

Art. 79 Einführungskosten des Einsatzbetriebes

(Art. 36 Abs. 2 und 37 Abs. 2 ZDG)

1 Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst.

2 Der Bund kann bis zu einem Drittel der Einführungskosten, höchstens aber 833 Franken pro zivildienstleistende Person übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln.

3 Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an die Vollzugsstelle. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung bei der Vollzugsstelle ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.

4 Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen. 164 Art. 80 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle (Art. 36 Abs. 4 und 37 Abs. 1 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:

2 Sie kann weitere Ausbildungskurse organisieren:

3 Sie kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen. Sie genehmigt den Lehrplan und kontrolliert, ob die Ziele erreicht werden.

4 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.

5 Der Bund bezahlt Kurskosten bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs. 165 Art. 81 Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben (Art. 36 Abs. 3 ZDG)

1 Eine zivildienstpflichtige Person besucht einen Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben, wenn mindestens 30 Prozent ihrer Aufgaben gemäss Pflichtenheft Tätigkeiten der Gesundheitsund Krankenpflege sind.

2 Sie tritt den Einsatz innert sechs Monaten nach Beendigung des Ausbildungskurses an.

3 Der Ausbildungskurs kann ausnahmsweise während der ersten vier Wochen des Einsatzes besucht werden, sofern der Einsatzbetrieb damit einverstanden ist.

4 Eine zivildienstpflichtige Person muss keinen Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben besuchen, wenn sie:

1 Einsatzspezifische Ausbildungskurse dauern längstens 15 Kurstage. Bei Ausbildungskursen für Pflegeaufgaben kann die Vollzugsstelle im Einzelfall eine längere Kursdauer genehmigen.

2 Dauert ein einsatzspezifischer Ausbildungskurs längstens 4 Tage, so leistet die zivildienstpflichtige Person in der Folge Einsätze im entsprechenden Einsatzbereich, die insgesamt mindestens zehnmal länger dauern als der Kurs.

3 Dauert der Ausbildungskurs mindestens 5 Tage, so leistet die zivildienstpflichtige Person in der Folge Einsätze im entsprechenden Einsatzbereich von insgesamt mindestens 50 Tagen Dauer.

4 Besucht eine zivildienstpflichtige Person den Basiskurs des Schweizerischen Roten Kreuzes als Pflegehelferin oder Pflegehelfer, so dauern die anschliessenden Pflegeeinsätze insgesamt mindestens 120 Tage.

5 Die Vollzugsstelle kann zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kürzere Einsätze zulassen.

Art. 82 Konzeptkosten

(Art. 37 Abs. 2 Bst. a ZDG)

1 Erklärt die Vollzugsstelle ein Kurskonzept eines Einsatzbetriebes oder eines Dritten für andere Einführungsoder Ausbildungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag der Vollzugsstelle geleistet wurden.

2 Die Vollzugsstelle kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten erteilen, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatzspezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten.

5. Abschnitt: Kosten der Reisen und des Gepäcktransports

Art. 83 Reisen ohne Kostenfolge für die zivildienstpflichtige Person

(Art. 39 ZDG)

1 Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufent- 167 haltsort an den Einsatzort und zurück.

2 168

3 Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort 169 und zurück.

4 Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur 170 Einsatzdauer fest.

5 Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahraus- 171 weise. 172 Meldung und Abrechnung Art. 84 (Art. 39 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.

2 Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis. 173 Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. 39 ZDG) Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.

Art. 86 Kosten des Gepäcktransports

(Art. 39 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst.

2 Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugs- 174 kosten.

6. Abschnitt: Ausrüstung zur Kennzeichnung 175

176 Art. 86 a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen (Art. 40 a ZDG)

1 Die Vollzugsstelle legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können.

2 Der Umfang der unentgeltlich abgegebenen Ausrüstungsgegenstände ist abhängig von der Anzahl noch zu leistender Zivildiensttage.

3 Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände können zivildienstpflichtigen Personen gegen Gebühr abgegeben werden.

4 Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Ausrüstungsgegenstände.

Art. 86 b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen

(Art. 15 a ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann Institutionen, welche ihre Anerkennung als Einsatzbetrieb sichtbar machen wollen, unterstützen, indem sie diesen geeignete Schriftträger zur Verfügung stellt.

2 Die Vollzugsstelle sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze gekennzeichnet werden können.

8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb 177

Art. 87 Gesuch

(Art. 41 Abs. 1 ZDG)

1 Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2 bis 6 ZDG erfüllt.

2 Sie legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:

3 Landwirtschaftsbetriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e nicht einreichen. Sie belegen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6.

4 Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum eingetretenen Schaden und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Mitteln der Schadenbehebung sowie eine Aufwandschätzung.

5 Die gesuchstellende Institution legt dar:

6 Sie erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollziehungsverordnungen zu respektieren.

7 Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.

Art. 87 a Elektronisch eingereichtes Gesuch

(Art. 41 Abs. 1 ZDG)

1 Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 179 Absatz 6.

2 Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1.

Art. 88 Ablehnung infolge genügender Nachfrage

(Art. 42 Abs. 3 Bst. a ZDG)

1 Die Vollzugsstelle beurteilt die Nachfrage nach Einsatzmöglichkeiten mit Blick auf die einzelnen Wirtschaftsräume des Einzugsgebiets eines Regionalzentrums.

2 Zur Beurteilung der Nachfrage stellt sie auf die Belegung ähnlich ausgerichteter Pflichtenhefte in vergleichbaren Einsatzbetrieben ab.

3 Baut sie ein Schwerpunktprogramm auf, so kann sie von der Anwendung von Absatz 2 absehen.

Art. 89 Anerkennung

(Art. 42 und 43 Abs. 1 ZDG)

1 Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere:

2 Die Vollzugsstelle befristet den Anerkennungsentscheid, wenn es sich um Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen handelt.

3 Sie kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Beteiligung des Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen (Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen.

4 Hat das Gesuch sich auf mehrere Institutionen bezogen, so erhält jede einen eigenen Entscheid.

Art. 90 Anerkennung einer Institution des Bundes

(Art. 42 ZDG)

1 Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Vollzugsstelle.

2 Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden.

Art. 91 Überprüfung des Anerkennungsentscheids

(Art. 43 Abs. 4)

1 Die Vollzugsstelle kann jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

2 Sie kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen.

Art. 92 Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides

180 (Art. 23 Abs. 1 und 43 Abs. 4 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.

2 Sie passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Artikel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach Artikel 46 ZDG ändert.

3 Sie kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinander folgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.

4 Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb:

5 Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.

6 Die Vollzugsstelle kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen.

7 Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb 184 stellen.

9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes

1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden

185 Art. 93 Inspektionen im Einsatzbetrieb (Art. 44 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle führt Inspektionen durch und kann fachkundige Dritte damit beauftragen.

2 Sie teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit.

Art. 94 Auskunftspflicht; Diensttagemeldung

(Art. 45 ZDG)

1 Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihr die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihr unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse.

2 Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die 186 Diensttagemeldung zu. 187 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes Art. 95 (Art. 46 Abs. 1 ZDG)

1 Die Abgabe eines Einsatzbetriebes folgt dem progressiven Tarif nach Anhang 2 a . Die Berechnung stützt sich auf denjenigen Tagesansatz nach Anhang 2 a , der zu Beginn einer Meldeperiode gilt.

2 Während der ersten 26 Tage des Einsatzes schuldet der Einsatzbetrieb nur die halbe Abgabe. 188 Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben 189 (Art. 46 Abs. 1 , 2 und 3 ZDG) bis

1 Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:

2 Sie sieht von der Erhebung der Abgaben ab:

3 Sie erhebt jedoch die Abgaben:

4 Die Vollzugsstelle bemisst das Einkommen nach Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen, veranlagt nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer, plus ein Zuschlag von 500 Franken je

10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranla- 196 gung.

Art. 97 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes

(Art. 47 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege» beinhaltet und an dessen Durchführung die Vollzugsstelle besonders interessiert ist, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durch- 197 führung des Projektes scheitern würde.

2 Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein Gesuch. Das Gesuch wird im Doppel eingereicht und enthält insbesondere folgende Angaben:

3 Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes.

4 Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden.

5 Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden 200 sind.

6 201 Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.

7 Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Ver- 202 lauf des Projektes. 203 Art. 97 a Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben (Art. 40 a ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann allen Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zu ihrer Kennzeichnung leihweise abgeben.

2 Sie kann Einsatzbetrieben zur Kennzeichnung bei Gruppeneinsätzen folgendes Leihmaterial abgeben:

3 Der Einsatzbetrieb trägt die Kosten, die entstehen, wenn Beschriftungstafeln und Infosäulen mit Informationen zum Einsatzbetrieb ergänzt werden.

4 Das Leihmaterial bleibt im Eigentum des Bundes. Die Einsatzbetriebe sorgen für seine Instandhaltung. Die Vollzugsstelle kann bei Bedarf Ersatz liefern.

5 Die Einsatzbetriebe rüsten die zivildienstleistenden Personen leihweise mit der Regenbekleidung aus und nehmen sie am Ende des Einsatzes zurück.

6 Einsatzbetriebe und zivildienstleistende Personen dürfen das Leihmaterial nur für Tätigkeiten im Rahmen des Zivildienstes verwenden und es weder veräussern noch verpfänden.

7 Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Rückgabe des Leihmaterials. 204 Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb (Art. 44–47 ZDG)

1 Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.

2 Die Vollzugsstelle kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben und deren vorgesetzte Stellen informieren.

2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen

Art. 99 Übertragung des Weisungsrechts an Dritte

(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZDG)

1 Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen 205 ist.

2 Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollstän- 206 dige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.

3 Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten.

4 Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber 207 der zivildienstleistenden Person.

5 Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen ertei- 208 len dürfen.

6 Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Perso- 209 nen oder Institutionen übertragen. 210 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen Art. 99 a (Art. 27 Abs. 5 und 49 ZDG)

1 Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen.

2 Er schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht ein.

Art. 100 Übertragung von Rechten und Pflichten

(Art. 50 Abs. 1 Bst. a ZDG)

1 Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2 und 4 erfüllt. 1bis Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbrei- 211 ten.

2 Die Vollzugsstelle entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung.

3 Sie eröffnet ihren Entscheid:

4 Durch die Zustimmung der Vollzugsstelle werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben.

5 Ansprechpartner der Vollzugsstelle bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verantwortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen.

6 Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen.

10. Kapitel: Haftungsund Strafbestimmungen

Art. 101 Gesuchstellung

(Art. 58 ZDG) Wer gestützt auf die Haftungsbestimmungen des ZDG einen Schaden geltend macht, reicht das entsprechende Begehren bei der Vollzugsstelle ein.

Art. 102 Dienstpflichtbetrug

(Art. 78 ZDG)

1 Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete 214 Mittel anwenden, werden mit Busse bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 11. Kapitel: Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG) 215 Art. 103 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung (Art. 11 ZDG, Art. 81 Abs. 3–5 MStG)

1 216 Arbeitspflichtige Personen leisten jährlich einen Einsatz.

2 Arbeitspflichtige Personen, die aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung vor dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach Artikel 57 MStG.

3 Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils. 217 Art. 104 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG (Art. 81 Abs. 5 MStG) Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10–14 ZDG keine Anwendung.

Art. 105 Information der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde

(Art. 81 Abs. 5 MStG)

1 Die Vollzugsstelle informiert die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die schutzdienstpflichtig sind.

2 Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird. 218 Information der kontrollführenden Militärbehörde Art. 106 (Art. 81 Abs. 5 MStG)

1 Die Vollzugsstelle informiert den Führungsstab der Armee über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind.

2 Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird. 219 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung Art. 107 (Art. 81 Abs. 5 MStG) Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.

Art. 108 Dienstpflichtverletzungen

(Art. 72–78 ZDG)

1 Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Arti- 220 keln 72–78 ZDG beurteilt.

2 Der Richter kann die fehlbare Person von der Arbeitsleistung ausschliessen.

12. Kapitel: Vollzug

Art. 109 Hilfsmittel

(Art. 79 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.

2 Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 221 Art. 110

Art. 111 Ermächtigung für Versuche

(Art. 79 ZDG)

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:

2 Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche. 228 Verwarnung Art. 111 a 229 (Art. 79 ZDG, Art. 4 des BG vom 4. Okt. 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes)

1 Die Vollzugsstelle verwarnt Personen und Institutionen schriftlich, welche nach einer schriftlichen Mahnung eine Geldschuld gegenüber der Vollzugsstelle nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt haben.

2 Wer verwarnt wird, schuldet der Vollzugsstelle eine Gebühr von 50 Franken. 230 231 Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen Art. 111 b (Art. 46 a RVOG)

1 Die Vollzugsstelle erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen 232 (Art. 31 a Abs. 4) eine Gebühr.

2 Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 400 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 70 Franken berechnet. 233 Art. 111 c Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung (Art. 46 a RVOG) Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 234 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

13. Kapitel: Übergangsbestimmungen

235 Art. 112 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden (Art. 83 Abs. 3 ZDG)

1 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden, erbringen ihre Arbeitsleistung vollständig, unabhängig davon, ob sie die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG überschritten haben.

2 Artikel 103 kommt zur Anwendung. 236 Art. 113 Zivildiensteinsätze von Personen, die dreissigjährig oder älter sind (Art. 20 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann einer zivildienstpflichtigen Person auf deren Gesuch hin das Leisten von jährlichen Zivildiensteinsätzen von 26 Tagen Dauer bewilligen, sofern:

2 Ein Gesuch nach Absatz 1 ist bis spätestens am 31. Dezember 2007 schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen.

3 Artikel 46 Absatz 5 Buchstabe b ist sinngemäss anwendbar. 237 Art. 114 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008

1 Wer vor dem 1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen Verfügung zum Zivildienst zugelassen worden ist und das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.

2 Vor dem 1. Januar 2009 verfügte Aufgebote und Einsatzplanungen gelten weiterhin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. Die Einsatzplanung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.

3 Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugesprochenen Kontingente oder der Pflichtenhefte. 238 Art. 115 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. März 2009

1 Einsatzbetriebe, die vor dem 1. April 2009 anerkannt worden sind, melden der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2010:

2 Muss in der Anerkennungsverfügung eines Einsatzbetriebes die Kategorie nach Anhang 2 a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb so lange noch die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. 239 Art. 116 und 117 240 Art. 118 bis 241 Art. 118 ter 242 Art. 118 quater 243 Art. 118 quinquies 244 Art. 118

14. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 119 (Art. 84 ZDG)

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Anhang 3 Ziffer 5 am 1. Oktober 1996 in Kraft.

2 Anhang 3 Ziffer 5 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1997 anwendbar.

Fussnoten

[^1]: SR 824.0

[^2]: SR 172.010

[^3]: SR 321.0

[^4]: SR 510.10

[^5]: SR 851.1

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).

[^8]: Aufgehoben durch Ziff. II 88 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^19]: SR 910.13

[^20]: SR 910.91

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^22]: SR 913.1

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^24]: SR 910.13

[^25]: SR 642.11

[^26]: SR 910.91

[^27]: [AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 Ziff. II 17. AS 2007 6139 Art. 29]. Siehe heute: die V vom 14. Nov. 2007 (SR 910.133 ).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^52]: SR 512.21

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^55]: SR 511.12

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2010, in Kraft seit 15. März 2010 (AS 2010 839).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^58]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^69]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).

[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

[^73]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^77]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^82]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^86]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^98]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^107]: SR 661

[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^116]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^120]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^121]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).

[^122]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^125]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^131]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083).

[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^137]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

[^142]: SR 220

[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

[^144]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).

[^147]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^148]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^152]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^153]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^154]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^157]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^158]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^160]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^163]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^168]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^171]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

[^182]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).

[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^190]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^194]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^195]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^196]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^199]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^202]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^203]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^205]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^206]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^207]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^208]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^209]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^210]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^211]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^212]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^213]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^214]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

[^215]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^217]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^218]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^220]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^221]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^222]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^224]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^225]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^226]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^227]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^228]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).

[^229]: SR 611.010

[^230]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).

[^231]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^232]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).

[^233]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).

[^234]: SR 172.041.1

[^235]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^236]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^237]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^238]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^239]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).

[^240]: Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^241]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^242]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^243]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).

[^244]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 4877). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).