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Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)

Geltender Text a fecha 2000-01-01

1 gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (Gesetz), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Begriffe und administrative Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

Im Sinne der Mineralölsteuergesetzgebung gelten als: 1

2 2710.0024): das intera. «Heizöl mittel und Heizöl schwer» (Zolltarifnummer national handelsübliche Heizöl mittel und schwer sowie solches, das den Be-

3 gemäss Stand beim Inkrafttreten griffsbestimmungen der Schweizer Norm dieser Verordnung entspricht;

4 ; 1963

Art. 2 Zusammenarbeit mit der Carbura

Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treibund Brennstoffe (Carbura) können die Meldungen, welche die Steuerpflichtigen und die Pflichtlagerhalter erstatten müssen, auf einem gemeinsamen EDV-System bearbeiten.

Art. 3 Erhebungskosten

Die Oberzolldirektion verbucht 1,5 Prozent der Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen als Erhebungskosten.

2. Abschnitt: Kontrollen durch die Steuerbehörde

Art. 4 Vorgehen

Die Steuerbehörde kann zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie 1 Räumlichkeiten betreten und zum Zweck der Treibstoffkontrolle Fahrzeuge anhalten. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäfts-, 2 Betriebsoder Arbeitszeiten durchzuführen. Kontrollierte Personen müssen in der von der Steuerbehörde verlangten Weise mit- 3 wirken.

Art. 5 Probenentnahme

Die Steuerbehörde kann Proben entnehmen, insbesondere aus Fahrzeugund Ma- 1 schinentanks. Die Probenentnahme wird schriftlich festgehalten. 2

Art. 6 Beweissicherung

Die Steuerbehörde hält Proben, Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Be- 1 weismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Behörde zurück. Das Ergebnis der Kontrolle wird schriftlich festgehalten. 2

Art. 7 Haftung

Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht ent- 1 schädigt.

5 Vorbehalten bleibt eine allfällige Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz . 2

3. Abschnitt: Sicherheitsleistung

Art. 8 Grundsatz

Wer zur periodischen Steueranmeldung berechtigt ist, wer unversteuerte Waren be- 1 fördert oder wer zugelassener Lagerinhaber ist, muss Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung dient zur Sicherung der Steuer und der anderen Abgaben, 2 insbesondere für:

Art. 9 Höhe und Arten von Sicherheitsleistungen

Die Oberzolldirektion legt die Höhe der Sicherheitsleistung fest; sie berücksichtigt 1 dabei insbesondere die Mengen, die durchschnittlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die unversteuerten Mengen in zugelassenen Lagern. Die Sicherheit wird durch Bürgschaft, Barhinterlage oder Hinterlage von Wertpa- 2 pieren geleistet.

Art. 10 Art und Form der Bürgschaft

Durch die Steuerbürgschaft als Solidarbürgschaft werden alle Abgabenforderungen 1 gegenüber der steuerpflichtigen Person sichergestellt. Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten. Darin wird der Höchstbe- 2 trag der Haftung genannt.

Art. 11 Rechte und Pflichten des Bürgen

Bezahlt der Bürge die Forderung, so stellt ihm die Oberzolldirektion auf Verlangen 1 eine Bescheinigung aus, die ihm als Grundlage für den Rückgriff auf die steuerpflichtige Person und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient. Der Bürge kann bezüglich der Forderung keine anderen Einreden geltend machen 2 als die steuerpflichtige Person. Vollstreckbare Titel gegenüber dieser wirken auch gegenüber dem Bürgen.

Art. 12 Ende der Bürgschaft

Die Haftung des Bürgen endet gleichzeitig mit derjenigen der steuerpflichtigen 1 Person. Der Bürge kann die Bürgschaft nach Ablauf eines Jahres bei der Oberzolldirektion 2 kündigen. In diesem Fall haftet er nicht mehr für die Folgen der Handlungen der steuerpflichtigen Person, die später als 60 Tage nach Eingang der Kündigung erfolgt sind. Die Oberzolldirektion kann die Bürgschaft aufheben und eine andere Sicherheits- 3 leistung verlangen, namentlich wenn der Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.

Art. 13 Anwendbares Recht

6 . Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts

4. Abschnitt: Statistik

Art. 14 Zweck

Die Statistik über den Verkehr mit Waren nach dem Gesetz soll insbesondere Auskunft geben über:

Art. 15 Grundlage

Die Statistik wird aufgrund der Steueranmeldungen sowie der periodischen Meldungen der zugelassenen Lagerinhaber erstellt.

Art. 16 Warenbezeichnung und Warenmenge

In den Steueranmeldungen und den periodischen Meldungen müssen: 1

Art. 17 Veröffentlichung

Die Oberzolldirektion veröffentlicht die Ergebnisse der Statistik. 1 Sie fasst gewisse Zahlen der Statistik zusammen, wenn die detaillierte Veröffent- 2 lichung privatwirtschaftlichen Interessen erheblich schaden würde. Sie kann Spezialstatistiken und Sondererhebungen erstellen und veröffentlichen. 3 Für Spezialstatistiken und Sondererhebungen werden Gebühren erhoben (Anhang 4

7 über die Gebühren der Zollverwaltung). zur V vom 22. Aug. 1984

2. Kapitel: Tarife

1. Abschnitt: Steuertarif

Art. 18 Mineralölsteuertarif

Für eine bestimmte Ware ist der Steuersatz massgebend, welcher der Zolltarif- 1 nummer der Ware entspricht. Der Steuersatz für Gasöl der Zolltarifnummer 2710.0029 von 11.90 Franken je 2 1000 kg entspricht 9.90 Franken je 1000 l bei 15 °C.

Art. 19 Mineralölsteuerzuschlag

Der Mineralölsteuerzuschlag für Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der Zolltarifnummern 2711.2110 und 2910 von 300 Franken je 1000 l bei 15 °C entspricht 399.30 Franken je 1000 kg.

2. Abschnitt: Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck

Art. 20 Verwendungsverpflichtung

Personen, welche Waren verwenden, die zum tieferen Satz versteuert werden, müs- 1 sen die Verwendungsverpflichtung auf amtlichem Formular im Doppel bei der Oberzolldirektion hinterlegen. Personen, welche mit Waren handeln, die zum tieferen Satz versteuert werden, 2 müssen sich gegenüber der Oberzolldirektion verpflichten, die Waren korrekt und gesetzeskonform weiterzuliefern (besondere Verpflichtung); die Verpflichtung ist bei der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular im Doppel zu hinterlegen. Die Oberzolldirektion bescheinigt auf der Kopie die Hinterlage der Verpflichtung. 3

Art. 21 Voraussetzungen für die Anwendung des tieferen Steuersatzes

Die steuerpflichtige Person darf die Ware zum tieferen Satz versteuern, sofern sie 1 eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzt, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet. Personen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben, dürfen die zum tiefe- 2 ren Satz versteuerten Waren nur weiterliefern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzen, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.

Art. 22 Vereinfachtes Verfahren

Sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist, kann die Oberzolldirektion für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Steuerbegünstigung ohne das Verfahren nach den Artikeln 20 und 21 gewährt wird.

Art. 23 Warenbuchhaltung

Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert wer- 1 den, liefert, muss über die Eingänge, die Ausgänge, den Eigenverbrauch und die Lagerbestände Aufzeichnungen führen. Diese müssen für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart sowie für die Ausgänge den Warenempfänger oder die Warenempfängerin enthalten. Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung 2 mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.

Art. 24 Verwendungsvorbehalt

Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert wer- 1 den, liefert, muss auf Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anbringen. Der Verwendungsvorbehalt lautet: 2

Art. 25 Heizöl extraleicht

Heizöl extraleicht darf nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem 1 Verbrennungsmotor verbunden ist oder mit einem solchen verbunden werden kann. Befindet sich Heizöl extraleicht in einem solchen Behälter, so gilt es als rechts- 2 widrig verwendet.

3. Kapitel: Steuerbefreiungen

1.

Abschnitt: Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen

Art. 26 Begünstigte

Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben: 1

Fussnoten

[^1]: SR 641.61

[^2]: SR 632.10 Anhang

[^3]: Die Schweizer Norm wird von der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, herausgegeben.

[^4]: SR 746.1

[^5]: SR 170.32

[^6]: SR 220

[^7]: SR 631.152.1