Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
1 gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (Gesetz), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe und administrative Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
Im Sinne der Mineralölsteuergesetzgebung gelten als: 1
2 2710.0024): das intera. «Heizöl mittel und Heizöl schwer» (Zolltarifnummer national handelsübliche Heizöl mittel und schwer sowie solches, das den Be-
3 gemäss Stand beim Inkrafttreten griffsbestimmungen der Schweizer Norm dieser Verordnung entspricht;
- b. «Rohrleitungen»: solche im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober
4 ; 1963
- c. «zum tieferen Satz versteuern»: das Versteuern einer Ware zu einem Satz, der tiefer ist als derjenige, dem die gleiche Ware bei anderer Verwendung unterläge. Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) entscheidet, ob spätere Än- 2 derungen der Schweizer Norm übernommen werden.
Art. 2 Zusammenarbeit mit der Carbura
Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treibund Brennstoffe (Carbura) können die Meldungen, welche die Steuerpflichtigen und die Pflichtlagerhalter erstatten müssen, auf einem gemeinsamen EDV-System bearbeiten.
Art. 3 Erhebungskosten
Die Oberzolldirektion verbucht 1,5 Prozent der Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen als Erhebungskosten.
2. Abschnitt: Kontrollen durch die Steuerbehörde
Art. 4 Vorgehen
Die Steuerbehörde kann zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie 1 Räumlichkeiten betreten und zum Zweck der Treibstoffkontrolle Fahrzeuge anhalten. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäfts-, 2 Betriebsoder Arbeitszeiten durchzuführen. Kontrollierte Personen müssen in der von der Steuerbehörde verlangten Weise mit- 3 wirken.
Art. 5 Probenentnahme
Die Steuerbehörde kann Proben entnehmen, insbesondere aus Fahrzeugund Ma- 1 schinentanks. Die Probenentnahme wird schriftlich festgehalten. 2
Art. 6 Beweissicherung
Die Steuerbehörde hält Proben, Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Be- 1 weismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Behörde zurück. Das Ergebnis der Kontrolle wird schriftlich festgehalten. 2
Art. 7 Haftung
Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht ent- 1 schädigt.
5 Vorbehalten bleibt eine allfällige Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz . 2
3. Abschnitt: Sicherheitsleistung
Art. 8 Grundsatz
Wer zur periodischen Steueranmeldung berechtigt ist, wer unversteuerte Waren be- 1 fördert oder wer zugelassener Lagerinhaber ist, muss Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung dient zur Sicherung der Steuer und der anderen Abgaben, 2 insbesondere für:
- a. unversteuerte Waren in zugelassenen Lagern;
- b. unversteuerte Waren während der Beförderung;
- c. unbezahlte Steuerforderungen. Für unversteuerte Pflichtlagerbestände muss die Carbura oder der Verband schwei- 3 zerischer Schmierölimporteure eine angemessene Sicherheit leisten.
Art. 9 Höhe und Arten von Sicherheitsleistungen
Die Oberzolldirektion legt die Höhe der Sicherheitsleistung fest; sie berücksichtigt 1 dabei insbesondere die Mengen, die durchschnittlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die unversteuerten Mengen in zugelassenen Lagern. Die Sicherheit wird durch Bürgschaft, Barhinterlage oder Hinterlage von Wertpa- 2 pieren geleistet.
Art. 10 Art und Form der Bürgschaft
Durch die Steuerbürgschaft als Solidarbürgschaft werden alle Abgabenforderungen 1 gegenüber der steuerpflichtigen Person sichergestellt. Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten. Darin wird der Höchstbe- 2 trag der Haftung genannt.
Art. 11 Rechte und Pflichten des Bürgen
Bezahlt der Bürge die Forderung, so stellt ihm die Oberzolldirektion auf Verlangen 1 eine Bescheinigung aus, die ihm als Grundlage für den Rückgriff auf die steuerpflichtige Person und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient. Der Bürge kann bezüglich der Forderung keine anderen Einreden geltend machen 2 als die steuerpflichtige Person. Vollstreckbare Titel gegenüber dieser wirken auch gegenüber dem Bürgen.
Art. 12 Ende der Bürgschaft
Die Haftung des Bürgen endet gleichzeitig mit derjenigen der steuerpflichtigen 1 Person. Der Bürge kann die Bürgschaft nach Ablauf eines Jahres bei der Oberzolldirektion 2 kündigen. In diesem Fall haftet er nicht mehr für die Folgen der Handlungen der steuerpflichtigen Person, die später als 60 Tage nach Eingang der Kündigung erfolgt sind. Die Oberzolldirektion kann die Bürgschaft aufheben und eine andere Sicherheits- 3 leistung verlangen, namentlich wenn der Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.
Art. 13 Anwendbares Recht
6 . Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts
4. Abschnitt: Statistik
Art. 14 Zweck
Die Statistik über den Verkehr mit Waren nach dem Gesetz soll insbesondere Auskunft geben über:
- a. die Herstellung und Gewinnung;
- b. die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr;
- c. bestimmte Verwendungen von Waren, zum Beispiel für steuerbefreite oder steuerbegünstigte Zwecke.
Art. 15 Grundlage
Die Statistik wird aufgrund der Steueranmeldungen sowie der periodischen Meldungen der zugelassenen Lagerinhaber erstellt.
Art. 16 Warenbezeichnung und Warenmenge
In den Steueranmeldungen und den periodischen Meldungen müssen: 1
- a. die Waren mit der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer bezeichnet werden;
- b. die Mengen für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage in Liter bei 15 °C und für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage in Kilogramm angegeben werden. Die Oberzolldirektion legt die statistischen Nummern fest. 2 Sie kann vorschreiben, dass in den Meldungen anstelle der Zolltarifnummer und 3 der statistischen Nummer ein Warencode verwendet wird; sie veröffentlicht entsprechende Konkordanztabellen.
Art. 17 Veröffentlichung
Die Oberzolldirektion veröffentlicht die Ergebnisse der Statistik. 1 Sie fasst gewisse Zahlen der Statistik zusammen, wenn die detaillierte Veröffent- 2 lichung privatwirtschaftlichen Interessen erheblich schaden würde. Sie kann Spezialstatistiken und Sondererhebungen erstellen und veröffentlichen. 3 Für Spezialstatistiken und Sondererhebungen werden Gebühren erhoben (Anhang 4
7 über die Gebühren der Zollverwaltung). zur V vom 22. Aug. 1984
2. Kapitel: Tarife
1. Abschnitt: Steuertarif
Art. 18 Mineralölsteuertarif
Für eine bestimmte Ware ist der Steuersatz massgebend, welcher der Zolltarif- 1 nummer der Ware entspricht. Der Steuersatz für Gasöl der Zolltarifnummer 2710.0029 von 11.90 Franken je 2 1000 kg entspricht 9.90 Franken je 1000 l bei 15 °C.
Art. 19 Mineralölsteuerzuschlag
Der Mineralölsteuerzuschlag für Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der Zolltarifnummern 2711.2110 und 2910 von 300 Franken je 1000 l bei 15 °C entspricht 399.30 Franken je 1000 kg.
2. Abschnitt: Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck
Art. 20 Verwendungsverpflichtung
Personen, welche Waren verwenden, die zum tieferen Satz versteuert werden, müs- 1 sen die Verwendungsverpflichtung auf amtlichem Formular im Doppel bei der Oberzolldirektion hinterlegen. Personen, welche mit Waren handeln, die zum tieferen Satz versteuert werden, 2 müssen sich gegenüber der Oberzolldirektion verpflichten, die Waren korrekt und gesetzeskonform weiterzuliefern (besondere Verpflichtung); die Verpflichtung ist bei der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular im Doppel zu hinterlegen. Die Oberzolldirektion bescheinigt auf der Kopie die Hinterlage der Verpflichtung. 3
Art. 21 Voraussetzungen für die Anwendung des tieferen Steuersatzes
Die steuerpflichtige Person darf die Ware zum tieferen Satz versteuern, sofern sie 1 eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzt, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet. Personen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben, dürfen die zum tiefe- 2 ren Satz versteuerten Waren nur weiterliefern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzen, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.
Art. 22 Vereinfachtes Verfahren
Sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist, kann die Oberzolldirektion für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Steuerbegünstigung ohne das Verfahren nach den Artikeln 20 und 21 gewährt wird.
Art. 23 Warenbuchhaltung
Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert wer- 1 den, liefert, muss über die Eingänge, die Ausgänge, den Eigenverbrauch und die Lagerbestände Aufzeichnungen führen. Diese müssen für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart sowie für die Ausgänge den Warenempfänger oder die Warenempfängerin enthalten. Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung 2 mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.
Art. 24 Verwendungsvorbehalt
Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert wer- 1 den, liefert, muss auf Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anbringen. Der Verwendungsvorbehalt lautet: 2
- a. für Heizöl: «Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z. B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.»;
- b. für andere Waren: «Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nur zu dem in Ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.»
Art. 25 Heizöl extraleicht
Heizöl extraleicht darf nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem 1 Verbrennungsmotor verbunden ist oder mit einem solchen verbunden werden kann. Befindet sich Heizöl extraleicht in einem solchen Behälter, so gilt es als rechts- 2 widrig verwendet.
3. Kapitel: Steuerbefreiungen
Abschnitt: Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen
Art. 26 Begünstigte
Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben: 1
- a. die diplomatischen Missionen in Bern;
Fussnoten
[^1]: SR 641.61
[^2]: SR 632.10 Anhang
[^3]: Die Schweizer Norm wird von der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, herausgegeben.
[^4]: SR 746.1
[^5]: SR 170.32
[^6]: SR 220
[^7]: SR 631.152.1