← Geltender Text · Verlauf

Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)

Geltender Text a fecha 2008-07-01

1 (Gesetz), gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Begriffe und administrative Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

1 Im Sinne der Mineralölsteuergesetzgebung gelten als:

2 3 2710.1992 ): das a. «Heizöl mittel und Heizöl schwer» (Zolltarifnummer international handelsübliche Heizöl mittel und schwer sowie solches, das

4 den Begriffsbestimmungen der Schweizer Norm gemäss Stand beim Inkrafttreten dieser Verordnung entspricht;

5 1963 ;

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entscheidet, ob spätere Änderungen

6 der Schweizer Norm übernommen werden.

Art. 2 Zusammenarbeit mit der Carbura

Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treibund Brennstoffe (Carbura) können die Meldungen, welche die Steuerpflichtigen und die Pflichtlagerhalter erstatten müssen, auf einem gemeinsamen EDV-System bearbeiten.

Art. 3 Erhebungskosten

Die Oberzolldirektion verbucht 1,5 Prozent der Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen als Erhebungskosten.

2. Abschnitt: Kontrollen durch die Steuerbehörde

Art. 4 Vorgehen

1 Die Steuerbehörde kann zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und zum Zweck der Treibstoffkontrolle Fahrzeuge anhalten.

2 Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäfts-, Betriebsoder Arbeitszeiten durchzuführen.

3 Kontrollierte Personen müssen in der von der Steuerbehörde verlangten Weise mitwirken.

Art. 5 Probenentnahme

1 Die Steuerbehörde kann Proben entnehmen, insbesondere aus Fahrzeugund Maschinentanks.

2 Die Probenentnahme wird schriftlich festgehalten.

Art. 6 Beweissicherung

1 Die Steuerbehörde hält Proben, Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Behörde zurück.

2 Das Ergebnis der Kontrolle wird schriftlich festgehalten.

Art. 7 Haftung

1 Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.

2 Vorbehalten bleibt eine allfällige Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz

7 vom 14. März 1958 .

3. Abschnitt: Sicherheitsleistung

Art. 8 Grundsatz

1 Wer zur periodischen Steueranmeldung berechtigt ist, wer unversteuerte Waren befördert oder wer zugelassener Lagerinhaber ist, muss Sicherheit leisten.

2 Die Sicherheitsleistung dient zur Sicherung der Steuer und der anderen Abgaben, insbesondere für:

3 Für unversteuerte Pflichtlagerbestände muss die Carbura eine angemessene Sicher-

8 heit leisten.

Art. 9 Höhe und Arten von Sicherheitsleistungen

1 Die Oberzolldirektion legt die Höhe der Sicherheitsleistung fest; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Mengen, die durchschnittlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die unversteuerten Mengen in zugelassenen Lagern.

2 Die Sicherheit wird durch Bürgschaft, Barhinterlage oder Hinterlage von Wertpapieren geleistet.

Art. 10 Art und Form der Bürgschaft

1 Durch die Steuerbürgschaft als Solidarbürgschaft werden alle Abgabenforderungen gegenüber der steuerpflichtigen Person sichergestellt.

2 Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten. Darin wird der Höchstbetrag der Haftung genannt.

Art. 11 Rechte und Pflichten des Bürgen

1 Bezahlt der Bürge die Forderung, so stellt ihm die Oberzolldirektion auf Verlangen eine Bescheinigung aus, die ihm als Grundlage für den Rückgriff auf die steuerpflichtige Person und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient.

2 Der Bürge kann bezüglich der Forderung keine anderen Einreden geltend machen als die steuerpflichtige Person. Vollstreckbare Titel gegenüber dieser wirken auch gegenüber dem Bürgen.

Art. 12 Ende der Bürgschaft

1 Die Haftung des Bürgen endet gleichzeitig mit derjenigen der steuerpflichtigen Person.

2 Der Bürge kann die Bürgschaft nach Ablauf eines Jahres bei der Oberzolldirektion kündigen. In diesem Fall haftet er nicht mehr für die Folgen der Handlungen der steuerpflichtigen Person, die später als 60 Tage nach Eingang der Kündigung erfolgt sind.

3 Die Oberzolldirektion kann die Bürgschaft aufheben und eine andere Sicherheitsleistung verlangen, namentlich wenn der Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.

Art. 13 Anwendbares Recht

9 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts .

4. Abschnitt: Statistik

Art. 14 Zweck

Die Statistik über den Verkehr mit Waren nach dem Gesetz soll insbesondere Auskunft geben über:

Art. 15 Grundlage

Die Statistik wird aufgrund der Steueranmeldungen sowie der periodischen Meldungen der zugelassenen Lagerinhaber erstellt.

Art. 16 Warenbezeichnung und Warenmenge

1 In den Steueranmeldungen und den periodischen Meldungen müssen:

2 Die Oberzolldirektion legt die statistischen Nummern fest.

3 Sie kann vorschreiben, dass in den Meldungen anstelle der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer ein Warencode verwendet wird; sie veröffentlicht entsprechende Konkordanztabellen.

Art. 17 Veröffentlichung

1 Die Oberzolldirektion veröffentlicht die Ergebnisse der Statistik.

2 Sie fasst gewisse Zahlen der Statistik zusammen, wenn die detaillierte Veröffentlichung privatwirtschaftlichen Interessen erheblich schaden würde.

3 Sie kann Spezialstatistiken und Sondererhebungen erstellen und veröffentlichen.

4 Für Spezialstatistiken und Sondererhebungen werden Gebühren erhoben (Anhang

10 über die Gebühren der Zollverwaltung). zur V vom 22. Aug. 1984

2. Kapitel: Tarife

1. Abschnitt: Steuertarif

Art. 18 Mineralölsteuertarif

1 Für eine bestimmte Ware ist der Steuersatz massgebend, welcher der Zolltarifnummer der Ware entspricht.

2 11 Der Steuersatz für Gasöl der Zolltarifnummer 2710.1999 von 11.90 Franken je 1000 kg entspricht 9.90 Franken je 1000 l bei 15 °C.

Art. 19 Mineralölsteuerzuschlag

Der Mineralölsteuerzuschlag für Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der Zolltarifnummern 2711.2110 und 2910 von 300 Franken je 1000 l bei 15 °C entspricht 399.30 Franken je 1000 kg.

1 a . Abschnitt: Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen 12

Art. 19 a Steuererleichterung für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen

1 Die Steuererleichterung für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen wird nach dem Tarif in Anhang 2 gewährt.

2 Als Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gelten:

3 Biogas gilt als Treibstoff, wenn es:

13 schen Vereins des Gasund Wasserfaches entspricht und über eine feste Verbindung ins Erdgasnetz eingespeist und gemessen wird; oder

Art. 19 b Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz

1 Die Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz sind erfüllt, wenn:

2 Sie gelten in jedem Fall als erfüllt bei Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik hergestellt werden und die aus biogenen Abfällen oder Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung von landoder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt werden.

3 Bei Treibstoffen aus Palmöl, Soja oder Getreide ist davon auszugehen, dass sie die Mindestanforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen.

Art. 19 c Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz

1 Für die Steuererleichterung für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen muss nachgewiesen werden, dass diese Treibstoffe die Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz erfüllen. Der Nachweis ist zu erbringen:

2 Für Treibstoffe nach Artikel 19 b Absatz 2 muss kein Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz erbracht werden.

3 Der Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz kann auch erbracht werden für Treibstoffe aus Rohstoffen nach Artikel 19 b Absatz 3.

4 Der Nachweis ist vor der Abgabe der ersten Steueranmeldung für Treibstoff mit Steuererleichterung schriftlich der Oberzolldirektion einzureichen.

5 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten für den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz.

Art. 19 d Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren

Produktionsbedingungen

1 Die Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen sind erfüllt, wenn beim Anbau der Rohstoffe und bei der Produktion der Treibstoffe die am Produktionsstandort anwendbare soziale Gesetzgebung, zumindest aber die

14 Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) eingehalten worden sind.

2 Das Eidgenössische Volkwirtschaftsdepartement regelt die Einzelheiten.

Art. 19 e Prüfung des Gesuchs und Entscheid

1 Für die Prüfung des Gesuchs sind folgende Unterlagen einzureichen:

2 Die Oberzolldirektion entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt sowie dem Staatssekretariat für Wirtschaft und teilt die zugewiesene Nachweisnummer mit.

Art. 19 f Verfahren für Treibstoffe, die vom Nachweis der positiven

ökologischen Gesamtbilanz befreit sind

1 Um eine Steuererleichterung für Treibstoffe nach Artikel 19 b Absatz 2 zu erhalten, muss der Importeur oder der Hersteller vor der Abgabe der ersten Steueranmeldung:

2 Die Oberzolldirektion entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und teilt die Nachweisnummer der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mit.

Art. 19 g Geltungsdauer der Steuererleichterung

1 Die Steuererleichterung gilt für vier Jahre ab Verfügungsdatum. Sie wird widerrufen, falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

2 Der Importeur oder der Hersteller muss Änderungen an den Rohstoffen oder am Herstellungsprozess, welche die ökologische Gesamtbilanz oder die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen beeinflussen, unverzüglich der Oberzolldirektion melden.

Art. 19 h Mengen mit Steuererleichterung

1 Das EFD legt je Kalenderjahr die Mengen an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen fest, für die eine Steuererleichterung gewährt wird. Es berücksichtigt dabei die Mengen an fossilen Treibstoffen, die durch Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen ersetzt werden.

2 Bei zusätzlicher Nachfrage kann das EFD die Mengen an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen nach Absatz 1 erhöhen.

3 Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen werden in der Reihenfolge der Annahme der Steueranmeldungen an die Mengen mit Steuererleichterung angerechnet.

2. Abschnitt: Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck

Art. 20 Verwendungsverpflichtung

1 Personen, welche Waren verwenden, die zum tieferen Satz versteuert werden, müssen die Verwendungsverpflichtung auf amtlichem Formular im Doppel bei der Oberzolldirektion hinterlegen.

2 Personen, welche mit Waren handeln, die zum tieferen Satz versteuert werden, müssen sich gegenüber der Oberzolldirektion verpflichten, die Waren korrekt und gesetzeskonform weiterzuliefern (besondere Verpflichtung); die Verpflichtung ist bei der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular im Doppel zu hinterlegen.

3 Die Oberzolldirektion bescheinigt auf der Kopie die Hinterlage der Verpflichtung.

Art. 21 Voraussetzungen für die Anwendung des tieferen Steuersatzes

1 Die steuerpflichtige Person darf die Ware zum tieferen Satz versteuern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzt, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.

2 Personen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben, dürfen die zum tieferen Satz versteuerten Waren nur weiterliefern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzen, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.

15 Art. 22 Verfahren

1 Sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist, kann die Oberzolldirektion für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Steuerbegünstigung ohne das Verfahren nach den Artikeln 20 und 21 gewährt wird.

2 16 Das EFD kann die Versteuerung zum höheren Satz verlangen und bei Nachweis

17 der steuerbegünstigten Verwendung die Steuerrückerstattung gewähren.

18 Art. 23 Aufzeichnungsund Nachweispflicht

1 Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss über die Eingänge, die Ausgänge, den Eigenverbrauch und die Lagerbestände Aufzeichnungen führen. Diese müssen für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart sowie für die Ausgänge den Warenempfänger oder die Warenempfängerin enthalten. 1bis Soweit die Verwendung oder die Lieferung nicht mit Rechnungen, Lieferscheinen, einer Warenbuchhaltung oder Aufzeichnungen über den Verbrauch (Ver-

19 brauchskontrollen) nachgewiesen wird, ist der höhere Satz anwendbar.

2 Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.

Art. 24 Verwendungsvorbehalt

1 Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss auf Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anbringen.

2 Der Verwendungsvorbehalt lautet:

Art. 25 Heizöl extraleicht

1 Heizöl extraleicht darf nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Verbrennungsmotor verbunden ist oder mit einem solchen verbunden werden kann.

2 Befindet sich Heizöl extraleicht in einem solchen Behälter, so gilt es als rechtswidrig verwendet.

3. Kapitel: Steuerbefreiungen

1.

Abschnitt: Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen

Art. 26 Begünstigte

1 Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben:

20 b. die internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz im Sinne von bis 21 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten;

22 die ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen c. Organisationen;

23 die konsularischen Vertretungen, die von einem Berufskonsularbeamten d. oder einer Berufskonsularbeamtin geleitet werden;

2 Die Missionen, Organisationen und Personen nach Absatz 1 haben Anspruch auf steuerfreies Heizöl extraleicht, sofern sie dieses in Gebäuden verbrauchen, die ausschliesslich von ihnen selbst genutzt werden.

3 Familienmitglieder, die zum Haushalt einer Person nach Absatz 1 gehören und einen Ausweis der gleichen Kategorie besitzen, haben ebenfalls Anspruch auf steuerfreien Treibstoff.

4 Keinen Anspruch auf steuerfreien Treibstoff und auf steuerfreies Heizöl extraleicht haben Personen:

Art. 27 Voraussetzungen für die Verwendung von steuerfreiem Treibstoff

Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern:

Art. 28 Verfahren

1 Treibstoffausweise sind bei den zuständigen Ausgabestellen zu beantragen; die Oberzolldirektion bezeichnet diese.

2 Der Antragsteller oder die Antragstellerin verpflichtet sich auf amtlichem Formular, den Treibstoff nach Artikel 27 Buchstaben b und c zu verwenden.

3 Der Treibstoffausweis ist unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn:

4 Die Oberzolldirektion bestimmt das Verfahren für Heizöl extraleicht.

2. Abschnitt: Andere Steuerbefreiungen

Art. 29 Warenproben

Als steuerbefreite Warenproben zu Untersuchungszwecken gelten solche, die wegen ihrer Geringfügigkeit keinen selbständigen Wert besitzen und die dazu bestimmt sind, Qualität, Zusammensetzung und Eigenschaften der Ware zu untersuchen.

Art. 30 Warenuntergang

1 Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbefreiung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes schriftlich bei der Oberzolldirektion beantragen.

2 Der Antrag muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Nachweise sowie die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin enthalten. Die Beweismittel und Nachweise sind beizulegen.

3 Die Oberzolldirektion kann Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts vornehmen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Art. 31 Prozessenergie

Die von der Steuer befreite Prozessenergie umfasst die für die Produktion von Waren nach dem Gesetz und für den Betrieb der Raffinerie verwendete Energie, mit Ausnahme der für Fahrzeuge verwendeten Treibstoffe.

Art. 32 Fabrikationsverluste

Als Fabrikationsverlust wird höchstens 1 Prozent der in den Erdölraffinerien verarbeiteten Rohölmenge von der Steuer befreit.

Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen

1 Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März

24 2005 zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind

25 steuerfrei, sofern sie verwendet werden:

26 b. zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen;

2 Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn:

27 len vorliegt.

3 Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. 3bis Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt;

28 das EFD legt den Steuersatz fest.

4 Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält.

5 29 Das EFD bestimmt das Verfahren für die Steuerbefreiung.

Art. 34 Betriebsmittel

1 Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:

30 b. bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.

2 Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.

Art. 35 Pilotund Demonstrationsanlagen

1 Treibstoffe, die in Pilotund Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden, sind steuerfrei.

2 Als Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gelten nur solche, die aus pflanzlichen Energieträgern oder Biomasse hergestellt sind; sie dürfen einen sehr geringen Anteil an Energieträgern aus nicht erneuerbaren Quellen enthalten, sofern dies für die Herstellung des Treibstoffs unbedingt notwendig ist.

3 Als Pilotund Demonstrationsanlagen gelten Anlagen, deren Betrieb der Energieund Umweltpolitik des Bundes entspricht, in denen jährlich höchstens 5 Millionen

31 Liter Dieselöläquivalent gewonnen werden und die:

4 Das EFD entscheidet auf Gesuch hin über die Steuerbefreiung. Es widerruft sie, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.

5 Dienen mehrere Anlagen dem gleichen Zweck nach Absatz 3 Buchstabe a oder b und übersteigt die gesamte Produktionsmenge 20 Millionen Liter Dieselöläquiva-

32 lent, so befreit das EFD die einzelnen Gesuchsteller anteilmässig von der Steuer.

4. Kapitel: Steuererhebung

1. Abschnitt: Steueranmeldung

Art. 36 Form

1 Die Steueranmeldung erfolgt:

2 Die Oberzolldirektion kann die Steueranmeldung mittels EDV vorschreiben, insbesondere für die periodische Steueranmeldung.

Art. 37 Inhalt

1 Die schriftliche Steueranmeldung erfolgt auf amtlichem Formular, das die steuerpflichtige Person vollständig ausfüllen und unterzeichnen muss. Statt auf amtlichem Formular kann die Steueranmeldung in Form eines Briefes eingereicht werden, sofern dieser alle Angaben gemäss amtlichem Formular enthält.

2 Die Steueranmeldung mittels EDV muss die Angaben enthalten, die bei einer schriftlichen Steueranmeldung gemacht werden müssen.

Art. 38 Steueranmeldung bei der Wareneinfuhr

1 Bei der Wareneinfuhr erfolgt die Steueranmeldung auf der Zollanmeldung nach

33 den Weisungen der Oberzolldirektion.

2 Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Ware provisorisch oder definitiv angemeldet wird.

Art. 39 Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung

1 Wer gewerbsmässig Waren nach dem Gesetz einführt, kann der Oberzolldirektion ein schriftliches Gesuch um Bewilligung der periodischen Steueranmeldung einreichen.

2 Die Oberzolldirektion erteilt die Bewilligung, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit geleistet hat. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

3 Die zugelassenen Lagerinhaber benötigen keine Bewilligung für die periodische Steueranmeldung.

Art. 40 Ende der Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung

1 Verzichtet der Importeur auf die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung, so muss er dies der Oberzolldirektion drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen; der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam.

2 Die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung erlischt:

Art. 41 Verfahren bei periodischer Steueranmeldung

1 Die steuerpflichtige Person muss die periodische Steueranmeldung bis zum 12. Tag des Monats abgeben, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.

2 Die periodische Steueranmeldung ist in der vorgeschriebenen Form abzugeben und umfasst die Gesamtmengen je Warenart (Zolltarifnummer, statistische Nummer) und je Steuersatz, getrennt für:

3 Ändern die Steuersätze, so müssen vor und nach der Änderung getrennte Steueranmeldungen abgegeben werden.

Art. 42 Andere Steueranmeldungen

1 Für Steuerforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes muss die steuerpflichtige Person die Steueranmeldung bis zum Werktag abgeben, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.

2 Für Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen sowie von Treibstoffen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, muss die steuerpflichtige Person die Steueranmeldung bis zum 20. Tag des Monats abgeben, der auf den Lieferungstag folgt.

2. Abschnitt: Entrichtung der Steuer

Art. 43 Steuerbemessung

1 Für die Steuerbemessung sind Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt massgebend, in dem die Steuerforderung entsteht.

2 Für Waren in einer Erdölraffinerie oder einem Steuerfreilager ist dies der Zeitpunkt, in dem sie beim Durchlauf durch die Messeinrichtung erfasst werden.

Art. 44 Steuerveranlagung

1 Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv von der Zollstelle veranlagt, so

34 erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung.

2 Bei periodischer Steueranmeldung muss die steuerpflichtige Person die Steuer unaufgefordert veranlagen und nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes zahlen.

3 Bei Steueranmeldung nach Artikel 42 Absatz 1 veranlagt die Steuerbehörde die Steuer; die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

4 Bei jeder anderen Steuerveranlagung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt.

Art. 45 Erlass der Steuer

1 Gesuche um Erlass der Steuer sind schriftlich der Oberzolldirektion einzureichen.

2 Das Gesuch muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Nachweise sowie die Unterschrift des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin enthalten. Die Beweismittel und Nachweise sind beizulegen.

3 Die Oberzolldirektion kann Abklärungen zur Feststellung des Sachverhaltes vornehmen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

4 Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass.

3. Abschnitt: Treibstoffgemische 35

Art. 45 a Vorschuss für Treibstoffgemische

1 Die Steuererleichterung auf dem biogenen Anteil von Gemischen aus Treibstoffen mit Steuererleichterung und anderen Treibstoffen wird anteilsmässig gewährt, sofern die Mindestanforderungen nach Artikel 19 b erfüllt sind.

2 Sie wird in Form eines Vorschusses gewährt für Waren, die:

Art. 45 b Geltendmachung des Vorschusses

1 Für Waren nach Artikel 45 a Absatz 2 Buchstabe a muss der Importeur, der auf der Einfuhrzollanmeldung aufgeführt ist, den Vorschuss beantragen:

2 Für Waren nach Artikel 45 a Absatz 2 Buchstabe b muss der zugelassene Lagerinhaber den Vorschuss mit der periodischen Steueranmeldung beantragen.

Art. 45 c Rückforderung des Vorschusses

1 Die Oberzolldirektion fordert den gewährten Vorschuss zurück:

2 Die Rückforderung des Vorschusses erfolgt nach dem effektiven Gehalt an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen. Kann die steuerpflichtige Person diesen nicht nachweisen, so wird die Rückforderung nach einem Pauschalansatz berechnet. Das EFD legt die Pauschalansätze aufgrund des durchschnittlichen Anteils, den Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen an den versteuerten Mengen haben, periodisch fest.

4 . Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Biogas als Treibstoff 36

Art. 45 d

1 Die Meldungen der Hersteller von Biogas (Art. 20 und 31 des Gesetzes) sowie die Meldung der fälligen Steuer bei Erdgaslieferanten und -verkäufern (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes) müssen der Oberzolldirektion über die von der Gasbranche eingesetzte Clearingstelle erstattet werden.

2 Die Hersteller von Biogas sowie die Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen zudem Aufzeichnungen führen über:

3 Die Importeure, Exporteure und Zwischenhändler müssen alle eingeführten, ausgeführten und gehandelten Mengen von Biogas der Clearingstelle melden.

5. Kapitel: Steuerrückerstattungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

37 Art. 46 Aufbewahrungsund Nachweispflicht

1 Die begünstigte Person muss alle für die Steuerbegünstigung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorlegen.

2 Kann die begünstigte Person nicht in der vorgeschriebenen Art nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat, so hat sie keinen

38 Anspruch auf Rückerstattung.

Art. 47 Geringfügige Beträge

Rückerstattungsbeträge von weniger als 100 Franken werden nicht ausbezahlt.

Art. 48 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen

1 Rückerstattungsanträge sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen, ausgenommen in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes.

2 Für Waren, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Antrages verbraucht worden sind, besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung mehr.

3 Im Einzelfall kann die Oberzolldirektion die Steuerrückerstattung auch für früher verbrauchte Waren vorsehen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat oder wenn die Bezahlung der Steuer für den Antragsteller oder die Antragstellerin eine unzumutbare Härte bedeuten würde. 2. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die konzessionierten Transportunternehmungen

Art. 49 Art und Umfang

1 Die Steuer wird den konzessionierten Transportunternehmungen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Mengen berechnet.

2 Das EFD bestimmt, für welche Fahrten die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest. Es bestimmt auch die Fahrzeuge, für die aus ökolo-

39 gischen Gründen nur eine reduzierte Rückerstattung ausgerichtet wird.

Art. 50 Materielle Voraussetzungen

1 Die Transportunternehmung muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) führen.

2 Die Verbrauchskontrollen müssen:

3 Die Transportunternehmung muss für jede Warenart Aufzeichnungen führen über Einund Ausgänge sowie über die Lagerbestände; diese sind am Ende jeder Rückerstattungsperiode zu messen.

Art. 51 Formelle Voraussetzungen

1 Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular einzureichen.

2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.

3. Abschnitt: Steuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe

Art. 52 Anlagen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anwendbar, wenn die Anlagen für den Treibstoffumschlag und für die Wiedergewinnung von flüssigen Treibstoffen aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag der Luftreinhalte-

40 Verordnung vom 16. Dezember 1985 entsprechen.

Art. 53 Voraussetzungen für die Rückerstattung

Für die Rückerstattung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Art. 54 Berechnung des Rückerstattungsbetrages

1 Der Rückerstattungsbetrag wird, ohne Rücksicht auf den Anlagetyp, nach festen Normsätzen aufgrund des Verladevolumens berechnet.

2 Das EFD legt die Normsätze fest.

Art. 55 Rückerstattungsverfahren

1 Der zugelassene Lagerinhaber muss den Rückerstattungsantrag gleichzeitig mit der periodischen Steueranmeldung schriftlich der Oberzolldirektion einreichen. Er zieht auf der Steueranmeldung die rückerstattungsberechtigte Menge vom steuerbaren Volumen ab.

2 Ist die Rückgewinnung während des Verlades nicht gewährleistet, so wird keine Rückerstattung gewährt.

Art. 56 Kontrollpflicht

Der zugelassene Lagerinhaber muss über die Betriebszeiten der Rückgewinnungsanlage eine Kontrolle zuhanden der Steuerbehörde führen. 4. Abschnitt: Steuerrückerstattung für Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden

Art. 57

Der zugelassene Lagerinhaber muss die Rückerstattung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes schriftlich bei der Oberzolldirektion beantragen. Dem Antrag sind die Beweismittel beizulegen, insbesondere über die Auslagerung, die Versteuerung und die Wiedereinlagerung der Ware im zugelassenen Lager.

5. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft

Art. 58 Art und Umfang

1 Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Flächeneinheit und Kulturart normalerweise verbraucht wird

41 (Normverbrauch).

2 Die Steuer wird den Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund des Normverbrauchs berechnet.

3 Das EFD legt die Normen fest; es berücksichtigt dabei folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten:

4 42 Das EFD legt die ermässigten Steuersätze fest.

Art. 59 Rückerstattungsverfahren

1 Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular

43 einzureichen.

2 Sie umfassen das vorangegangene Kalenderjahr.

44 Art. 60

6. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft

Art. 61 Art und Umfang

1 Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Kubikmeter gefällten, aufgerüsteten oder transportierten Holzes oder je Hektare Wald oder Pflanzgarten, unter Berücksichtigung der eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge, normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch).

2 Die Steuer wird den Waldbewirtschaftern rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund des Normverbrauchs berechnet.

3 Das EFD legt die Normen fest; es berücksichtigt dabei folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten:

4 Das EFD bestimmt, für welche Fahrzeuge und Maschinen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.

Art. 62 Rückerstattungsverfahren

1 Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular einzureichen.

2 Sie umfassen das vorangegangene Kalenderoder Forstjahr; massgebend sind die Betriebsverhältnisse am letzten Tag des sechsten Monats.

6 a . Abschnitt: 45 Steuerrückerstattung an den Naturwerkstein-Abbau

Art. 62 a Art und Umfang

1 Die Steuer wird den Betrieben des Naturwerkstein-Abbaus rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Menge berechnet.

2 Das EFD bestimmt, für welche Arbeiten und für welche Fahrzeuge und Maschinen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest. Art . 62 b Materielle Voraussetzungen

1 Der begünstigte Betrieb muss nachweisen, welche Treibstoffmengen er für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; er muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) führen.

2 Die Verbrauchskontrollen müssen:

3 Der begünstigte Betrieb muss für jede Warenart Aufzeichnungen führen über Einund Ausgänge sowie über die Lagerbestände; diese sind am Ende jeder Rückerstattungsperiode zu messen.

Art. 62 c Formelle Voraussetzungen

1 Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular einzureichen.

2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen.

7. Abschnitt: Steuerrückerstattung an die Berufsfischerei

Art. 63 Art und Umfang

1 Die Steuer wird den Berufsfischern und -fischerinnen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet.

2 Das EFD legt die ermässigten Steuersätze fest.

Art. 64 Materielle Voraussetzungen

1 Die begünstigte Person muss Inhaberin eines kantonalen Gewerbefischerpatentes sein.

2 Sie muss den Treibstoff zum Antrieb von Fischerbooten zu Fischereizwecken verwendet haben.

3 Sie muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) führen.

4 Die Verbrauchskontrollen müssen:

Art. 65 Formelle Voraussetzungen

1 Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular einzureichen.

2 Sie umfassen den Verbrauch des vorangegangenen Fischereijahres.

8. Abschnitt: Andere Steuerrückerstattungen

Art. 66

1 Wer Waren verwendet, für die das EFD nach Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung die Steuerrückerstattung vorsieht, muss nachweisen, welche Mengen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wurden; er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über

46 Eingang, Ausgang und Verbrauch der Waren sowie über die Lagerbestände führen.

2 Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion einzureichen. Sie können den Verbrauch bzw. die Verwendung der Waren von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.

3 Die Oberzolldirektion bestimmt die Form der Verbrauchskontrollen und der Rückerstattungsanträge.

6. Kapitel: Zugelassene Lager

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 67 Erdölraffinerien

Erdölraffinerien sind Betriebe, die Waren der Zolltarifnummer 2709 verarbeiten und in denen unversteuerte Waren nach dem Gesetz gelagert werden dürfen.

Art. 68 Herstellungsbetriebe

1 Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Waren nach dem Gesetz gewonnen oder erzeugt werden, die aber nicht als Erdölraffinerien gelten.

2 Nicht als Gewinnen oder Erzeugen gelten:

Art. 69 Steuerfreilager

Steuerfreilager sind Tankanlagen und Erdgas-Speicheranlagen, in denen im Handel tätige Personen unversteuerte Waren nach dem Gesetz auf unbestimmte Zeit lagern.

2. Abschnitt: Technische Anforderungen an zugelassene Lager

Art. 70 Anforderungen an Erdölraffinerien und Steuerfreilager

1 Erdölraffinerien und Steuerfreilager müssen baulich abgegrenzt sein; sie umfassen insbesondere:

2 Lagertanks, auch mobile, müssen:

3 Rohrleitungen für die Zufuhr von Waren müssen am Lagereingang mit einer geeichten Messeinrichtung ausgerüstet sein.

4 Das Leitungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen:

5 Die Messeinrichtungen an den Beladestationen müssen aus Volumenzählern mit Temperaturkompensatoren bestehen; die Volumenzähler müssen mit dem EDV- System verbunden sein. Bei einem Ausfall des EDV-Systems müssen die Zählerergebnisse manuell verarbeitet werden können.

6 Die Oberzolldirektion kann:

Art. 71 Anforderungen an Herstellungsbetriebe

1 Zu einem Herstellungsbetrieb gehören die Anlagen zur Herstellung oder Gewinnung von Waren nach dem Gesetz sowie die Lagerplätze für die Vorund die Fertigprodukte, jedoch nicht die übrigen Betriebsteile.

2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Herstellung oder Gewinnung bis zum Versand der Waren verfolgt werden kann.

3 Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.

3. Abschnitt: Bewilligung für ein zugelassenes Lager

Art. 72 Antrag

1 Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager ist bei der Oberzolldirektion zu beantragen.

2 Dem Antrag sind alle für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere:

Art. 73 Erteilung

1 Die Oberzolldirektion erteilt die Bewilligung für ein zugelassenes Lager, sofern:

2 Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

3 Der Entscheid über den Antrag wird mit Verfügung eröffnet.

Art. 74 Änderungen in zugelassenen Lagern

1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen geplante Änderungen an den bewilligten Bauten und Anlagen der Oberzolldirektion melden.

2 Sofern die Steuersicherheit betroffen ist, kann die Oberzolldirektion Projektänderungen verlangen.

Art. 75 Verzicht auf die Bewilligung

1 Verzichtet der zugelassene Lagerinhaber auf die Bewilligung, so muss er dies der Oberzolldirektion drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen. Dies gilt auch, wenn er auf den Status des zugelassenen Lagers für einen Teil des Lagers verzichtet.

2 Der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam.

3 Dem Lagerinhaber, der auf die Bewilligung verzichtet hat, darf innerhalb einer einjährigen Sperrfrist am gleichen Ort kein zugelassenes Lager bewilligt werden. Die Sperrfrist beginnt am Tag, an dem der Verzicht wirksam geworden ist.

Art. 76 Ende der Bewilligung

1 Der Entzug der Bewilligung nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt durch Verfügung der Oberzolldirektion.

2 Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager erlischt:

Art. 77 Entstehung der Steuerforderung beim Ende der Bewilligung

Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die Bewilligung für ein zugelassenes Lager endet.

4. Abschnitt: Aufsicht über die zugelassenen Lager

Art. 78 Der Aufsicht unterstehende Lager

Die Oberzolldirektion bestimmt, welche zugelassenen Lager ihrer Aufsicht unterstehen.

Art. 79 Pflichten des zugelassenen Lagerinhabers

Der Inhaber eines zugelassenen Lagers, das der Aufsicht untersteht, stellt kostenlos zur Verfügung:

5. Abschnitt: Warenbuchhaltung und Meldepflicht

Art. 80 Warenbuchhaltung

1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen für alle Waren Aufzeichnungen führen über:

2 Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

47 für die Beförderung unversteuerter Waren: die Nummer des Begleitscheins, b. die Herkunft bzw. die Bestimmung, bei direkter Einfuhr unter Zollüberwachung (Art. 104) die Nummer der Zollveranlagung;

3 Die Warenbuchhaltung muss:

4 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Warenbuchhaltung ohne EDV geführt wird.

Art. 81 Lagerbestände und Inventar

1 Am Ende jedes Kalendermonats sind die Bestände in den Lagertanks zu messen und die anderen Lagerbestände auf geeignete Weise festzustellen.

2 Fehlund Mehrmengen sind aufzuzeichnen und auszuweisen.

3 Die Warenbuchhaltung wird periodisch, mindestens jedoch am 1. Januar, mit den nach Absatz 1 festgestellten Beständen eröffnet.

4 Die Oberzolldirektion entscheidet über die Steuererhebung auf Fehlmengen.

Art. 82 Meldungen

1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen die monatlichen Ergebnisse der Warenbuchhaltung bis zum 12. Tag des Folgemonats, nach den Weisungen der Oberzolldirektion, melden.

2 Die Meldungen müssen:

48 men der wirtschaftlichen Landesversorgung (Art. 7 der V vom 6. Juli 1983 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treibund Brennstoffen), sowie zur Erstellung der Statistiken dienen;

3 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Meldungen ohne EDV erstellt und übermittelt werden.

Art. 83 Lagerfirmen

Lagerfirmen, die im Auftrag und unter der Verantwortung von zugelassenen Lagerinhabern die Aufgaben nach diesem Abschnitt wahrnehmen, müssen die Warenbuchhaltungen und Meldungen für jeden zugelassenen Lagerinhaber getrennt erstellen. 6. Abschnitt: Pflichtlager ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern

Art. 84 Grundsatz

Unversteuerte Pflichtlagerbestände von Treibstoffen sowie von gefärbtem und gekennzeichnetem Heizöl extraleicht können unter Aufsicht der Carbura ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern gelagert werden.

Art. 85 Steuerforderung und Steuerpflicht

1 Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die nach Artikel 84 gelagerten Waren aus der Lagerhaltungspflicht entlassen werden, spätestens jedoch vor der Auslagerung.

2 Steuerpflichtig sind die Pflichtlagerhalter; sie müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.

Art. 86 Weisungen an die Carbura

Die Oberzolldirektion erlässt, nach Anhören der Carbura, Weisungen über den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung in Pflichtlagern. Sie regelt insbesondere die administrativen Verfahren und die technischen Anforderungen an die Lagereinrichtungen.

49 Art. 87

Art. 88 Ausfuhrverbot

Unversteuerte Waren, die ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern auf Pflichtlager eingelagert worden sind, dürfen nicht ausgeführt werden.

7. Kapitel: Färbung und Kennzeichnung von Heizöl

1. Abschnitt: Farbund Kennzeichnungsstoffe

Art. 89 Pflichten des Lagerinhabers und des Importeurs

1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen Heizöl extraleicht vor Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 90 färben und kennzeichnen.

2 Die Importeure müssen Heizöl extraleicht, das bei der Einfuhr nicht gefärbt und gekennzeichnet ist, vor Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 90 färben und kennzeichnen.

Art. 90 Stoffe und Mischverhältnisse

1 Heizöl extraleicht muss je 1000 Liter bei 15 °C, gleichmässig verteilt, mindestens enthalten:

50 b. 6,0 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin.

2 51 ...

Art. 91 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln

1 Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl, die auf dem gleichen Fahrzeug in verschiedenen Kammern befördert werden, dürfen nicht vermischt werden.

2 Vermischungen mit Mengen, die in Rohrleitungen, Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile verblieben sind, werden bei der Abgabe toleriert, sofern daraus kein Steuervorteil entsteht.

3 Befindet sich in Rohrleitungen und Armaturen sowie im Abgabeschlauch oder in

52 einzelnen dieser Teile Heizöl extraleicht, so sind die betreffenden Teile zu spülen.

4 Erfolgt die Spülung mit versteuertem Treibstoff, so kann die Steuer rückerstattet werden; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz für Treibstoffe und demjenigen für andere Zwecke sowie aufgrund der nachweislich verbrauchten Menge berechnet. Das Verfahren richtet sich nach Arti-

53 kel 66 Absätze 2 und 3.

Art. 92 Vermischungen in zugelassenen Lagern

1 In einem zugelassenen Lager dürfen Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl nicht vermischt werden.

2 Bei der Manipulation nicht vermeidbare Vermischungen werden toleriert, sofern:

3 Auf Antrag kann die Oberzolldirektion zulassen, dass in zugelassenen Lagern bei der Reinigung von Leitungen, Lagerbehältern, anderen Lagereinrichtungen und Transportmitteln Heizöl extraleicht mit der notwendigen Spülmenge von anderem Mineralöl vermischt wird. Der zugelassene Lagerinhaber muss über die vermischten Mineralöle Aufzeichnungen führen.

2. Abschnitt: Färbungsund Kennzeichnungseinrichtungen

Art. 93 Begriffe

Färbungsund Kennzeichnungseinrichtungen sind:

Art. 94 Antrag auf Zulassung

1 Die Typen-Zulassung von Färbungsund Kennzeichnungseinrichtungen ist bei der Oberzolldirektion schriftlich zu beantragen.

2 Dem Antrag sind eine schematische Darstellung und eine genaue Beschreibung der Färbungsund Kennzeichnungseinrichtung und ihrer Arbeitsweise beizufügen.

Art. 95 Zulassung von Dosiereinrichtungen

1 Die Oberzolldirektion lässt Dosiereinrichtungen zu, wenn diese:

2 Die Oberzolldirektion kann auf einzelne Anforderungen verzichten, sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist.

3 Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.

4 Geplante Änderungen an zugelassenen Dosiereinrichtungen müssen der Oberzolldirektion schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.

Art. 96 Zulassung von anderen Färbungsund Kennzeichnungseinrichtungen

1 Rührwerke sowie Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen werden von der Oberzolldirektion zugelassen, wenn sie eine gleichmässige Verteilung der Farbund Kennzeichnungsstoffe in allen Schichten des Gasöls, auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters, in angemessener Zeit gewährleisten.

2 Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.

3 Geplante Änderungen an zugelassenen Rührwerken, Mischdüsen und ähnlichen Vorrichtungen müssen der Oberzolldirektion schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.

3. Abschnitt: Bewilligung der Färbung und Kennzeichnung

Art. 97 Antrag

1 Zugelassene Lagerinhaber, die Gasöl färben und kennzeichnen, benötigen eine Bewilligung der Oberzolldirektion. Sie muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Färbung und Kennzeichnung beantragt werden.

2 Dem Antrag sind beizufügen:

3 Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen, wenn sie für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, oder auf einzelne Angaben verzichten, wenn sie für die Prüfung des Antrags nicht erforderlich sind.

4 Der zugelassene Lagerinhaber kann mit der Antragstellung eine Lagerfirma beauftragen; diese kann einen Antrag im Auftrag mehrerer Lagerinhaber stellen.

Art. 98 Voraussetzungen für die Bewilligung

1 Die Oberzolldirektion bewilligt den zugelassenen Lagerinhabern die Färbung und Kennzeichnung, wenn:

2 Die Oberzolldirektion kann:

3 Der Lagerinhaber oder die beauftragte Lagerfirma muss geplante Änderungen an den Anlagen oder im technischen Ablauf schriftlich der Oberzolldirektion melden und von ihr bewilligen lassen.

Art. 99 Entzug der Bewilligung

Die Oberzolldirektion kann die Bewilligung entziehen, wenn eine der Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt ist.

Art. 100 Pflichten des Bewilligungsinhabers

1 Der zugelassene Lagerinhaber muss:

2 Bei Störungen nach Absatz 1 Buchstabe e kann die Oberzolldirektion:

8. Kapitel: Beförderung unversteuerter Waren

Art. 101 Begleitschein

1 Für die Beförderung unversteuerter Waren müssen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber und Importeure einen Begleitschein ausstellen.

2 Die Aussteller der Begleitscheine müssen die Ware innerhalb der Frist nach Artikel 103 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen zugelassenen Lager oder Zollamt zuführen.

3 Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Oberzolldirektion zu verwenden. Darauf sind anzugeben:

54 a. Versender, Empfänger, Bestimmungslager oder -zollstelle, Versanddatum, fortlaufende Nummer;

15 °C für Waren mit volumenbezogener, in Kilogramm für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage);

55 d. bei Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen die Nummer des Nachweises der positiven ökologischen Gesamtbilanz.

4 Die Oberzolldirektion kann anstelle des amtlichen Formulars Handelsdokumente zulassen, sofern sie die notwendigen Angaben enthalten, und Zolldokumente vorschreiben.

Art. 102 Verfahren

1 Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Waren beginnt:

56 a. für eingeführte Waren im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle den Begleitschein annimmt;

2 Das Verfahren endet:

57 für Waren, die ausgeführt werden, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die a. Ausfuhr auf dem Begleitschein bestätigt;

3 Die Einlagerung von Treibstoffen und Heizöl extraleicht in einem Pflichtlager ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern muss von der Carbura auf dem

58 Begleitschein bestätigt werden.

Art. 103 Fristen

1 Das Verfahren muss spätestens nach 30 Tagen abgeschlossen sein.

2 Die Oberzolldirektion kann für besondere Fälle andere Fristen festlegen.

59 Art. 104 Direkte Einfuhr in zugelassene Lager Eingeführte Waren, die unter Zollüberwachung in ein zugelassenes Lager befördert werden, sind bei der Einlagerung nach den Angaben in der Zollanmeldung in der Warenbuchhaltung zu verbuchen.

Art. 105 Unregelmässigkeiten

1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung unversteuerter Waren unverzüglich der Oberzolldirektion melden; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

2 Stellt der zugelassene Lagerinhaber beim Empfang unversteuerter Waren Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein bestätigen; er verbucht in seiner Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge.

3 Für die Fehlmenge setzt die Oberzolldirektion den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden zugelassenen Lagerinhaber fest.

Art. 106 Beförderung unversteuerter Waren an privilegierte Verbraucher

und Verbraucherinnen

1 Für die Beförderung von unversteuerten Waren, die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen geliefert werden, sowie von Treibstoffen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, stellt der versendende zugelassene Lagerinhaber oder der Importeur einen Begleitschein aus.

2 Das Verfahren nach Absatz 1:

3 Das Verfahren für die Beförderung muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 107 Zollfrei oder zollbegünstigt eingeführte Waren

Steuerpflichtige Personen müssen für die in den Artikeln 44 und 45 des Gesetzes aufgeführten Waren vor deren Abgabe oder Verwendung eine Steueranmeldung bei der Oberzolldirektion abgeben.

Art. 108 Waren in zugelassenen Lagern

1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vor der ersten Warenbewegung die Bestände in den Lagertanks messen und die anderen Lagerbestände auf geeignete Weise feststellen; die Warenbuchhaltung ist mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.

2 Waren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Geleitschein nach Artikel 41 des

60 Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 eingeführt worden sind und die in einem zugelassenen Lager gelagert werden, sind in die Warenbuchhaltung aufzunehmen. Der zugelassene Lagerinhaber beantragt bei der Oberzolldirektion die Löschung des Geleitscheins.

3 Waren in Steuerfreilagern, die vorher als Zollausland gegolten haben (Art. 2 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 1. Okt. 1925), sind am Tag, von dem an das Lager Steuerfreilager ist, zu verzollen.

4 Die zugelassenen Lagerinhaber beantragen Rückerstattungen nach Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich bei der Oberzolldirektion. Dem Antrag sind die Beweismittel beizulegen, insbesondere über die Zollzahlung und die Einlagerung.

Art. 109 Waren in Pflichtlagern ausserhalb von Erdölraffinerien und

Steuerfreilagern

1 Waren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Geleitschein nach Artikel 41 des

61 Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 eingeführt worden sind und die ausserhalb von Erdölraffinerien oder Steuerfreilagern unter Aufsicht der Carbura gelagert werden, sind in die Warenbuchhaltung aufzunehmen. Die Carbura beantragt bei der Oberzolldirektion die Löschung des Geleitscheins.

2 Die Pflichtlagerhalter müssen die unverzollten Treibstoffe, die ausserhalb von Erdölraffinerien oder Steuerfreilagern unter Aufsicht der Carbura gelagert werden, am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes verzollen. Die Carbura muss diese Bestände beim Inkrafttreten des Gesetzes der Oberzolldirektion melden.

3 Die Pflichtlagerhalter beantragen für verzollte Pflichtlagerbestände von Heizöl extraleicht, die ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern unter Aufsicht der Carbura gelagert werden, die Rückerstattung der Zollabgaben innerhalb von

30 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes schriftlich bei der Oberzolldirektion. Die Carbura muss diese Bestände beim Inkrafttreten des Gesetzes der Oberzolldirektion melden.

Art. 110 Andere Waren ausserhalb von zugelassenen Lagern

1 Steuerpflichtige Personen müssen für die in Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes aufgeführten Waren innerhalb von 30 Tagen ab dessen Inkrafttreten die Steueranmeldung bei der Oberzolldirektion abgeben.

2 Für Waren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Geleitschein nach Artikel 41 des

62 Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 eingeführt worden sind und die ausserhalb eines zugelassenen Lagers lagern, kann der Inhaber des Geleitscheins innerhalb der Gültigkeitsfrist bei der Oberzolldirektion beantragen, diesen durch einen Begleitschein zu ersetzen (Art. 32 des Gesetzes).

Art. 111 Heizöl

1 Wer nach Artikel 47 Absatz 1 des Gesetzes steuerpflichtig ist, muss innerhalb von

30 Tagen ab dessen Inkrafttreten die Steueranmeldung bei der Oberzolldirektion abgeben.

2 Die Oberzolldirektion kann auf die Nacherhebung vorläufig verzichten für Pflichtlagerbestände, die ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern unter Aufsicht der Carbura gelagert werden, sofern:

3 Die Carbura muss die Pflichtlagerbestände an nicht gefärbtem und gekennzeichnetem Heizöl beim Inkrafttreten des Gesetzes der Oberzolldirektion melden; diese legt die Fristen für die Färbung und Kennzeichnung im Einvernehmen mit der Carbura fest.

4 Kann in den Fällen nach Artikel 47 Absatz 3 des Gesetzes auf die Nacherhebung der Steuer nicht verzichtet werden, so setzt die Oberzolldirektion den Steuerbetrag mit Verfügung fest.

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 112

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Schlussbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2002 63

1 Für Heizöl extraleicht, das sich am 1. August 2002 bereits in zugelassenen Lagern befindet, gilt die Änderung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b nicht.

2 Farbund Kennzeichnungsstoffe, die am 1. August 2002 bereits in zugelassenen Lagern vorhanden sind, können weiterhin für die Färbung und Kennzeichnung verwendet werden. Anhang 1 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Es werden aufgehoben:

64 über die Zollbehandlung von a. die Verordnung vom 20. Dezember 1972 verarbeitetem Erdöl (Raffineriezollordnung);

65 über die Gewichtsansätze und die b. die Verordnung vom 9. August 1972 Rückerstattung des Zollzuschlages auf Treibstoffen.

66 2. Die Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes wird wie folgt geändert: Anhang …

67 3. Die Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treibund Brennstoffen wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 2

Art. 8

Aufgehoben

68 4. Die Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung wird wie folgt geändert: Anhang …

69 über die Zollbegünstigung für unverbleites 5. Die Verordnung vom 3. Juli 1985 Benzin wird wie folgt geändert: Titel … Ingress …

Art. 1

Art. 3

Aufgehoben 6. In den folgenden Verordnungen werden die Ausdrücke «Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985», «Treibstoffzölle» bzw. «Treibstoffzollanteil» durch «Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer», «Mineralölsteuer» bzw. «Mineralölsteueranteil» sowie die Abkürzung «TZG» durch «Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer» ersetzt :

70 a. Verordnung vom 8. April 1987 über die Hauptstrassen: Ingress, Art. 1,

Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 5;

71 über Beiträge an strassenverkehrsbedingte b. Verordnung vom 25. April 1990 Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung: Ingress, Art. 3 Bst. a und b;

72 über die Verteilung der nicht werkc. Verordnung vom 9. Dezember 1985 gebundenen Treibstoffzollanteile: Titel, Ingress, Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Einleitungssatz, Art. 5 Abs. 3 Bst. c;

73 d. Verkehrstrennungsverordnung vom 6. November 1991 : Ingress, Art. 1 Einleitungssatz;

74 e. Bahnhofparkplatz-Verordnung vom 30. April 1986 : Ingress, Art. 8 Abs. 2

Fussnoten

[^1]: SR 641.61

[^2]: SR 632.10 Anhang

[^3]: Fassung der Nummer gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2091).

[^4]: Die Schweizer Norm wird von der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, herausgegeben.

[^5]: SR 746.1

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 583).

[^7]: SR 170.32

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

[^9]: SR 220

[^10]: [AS 1984 960, 2003 1126. AS 2007 1691 Art. 6]. Siehe heute: die V vom 4. April 2007 (SR 631.035 ).

[^11]: Fassung der Nummer gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2091).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 583).

[^13]: Die Richtlinie G13 wird vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), Eschenstrasse 10, 8603 Schwerzenbach (www.svgw.ch), herausgegeben.

[^14]: ILO-Übereinkommen Nr. 29 (SR 0.822.713.9 ), Nr. 87 (SR 0.822.719.7 ), Nr. 98 (SR 0.822.719.9 ), Nr. 100 (SR 0.822.720.0 ), Nr. 105 (SR 0.822.720.5 ), Nr. 111 (SR 0.822.721.1 ), Nr. 138 (SR 0.822.723.8 ), Nr. 182 (SR 0.822.728.2 )

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

[^16]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 583). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (SR 192.121 ).

[^21]: SR 631.145.0

[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (SR 192.121 ).

[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (SR 192.121 ).

[^24]: SR 631.0

[^25]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

[^33]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

[^34]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 583).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 583).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3925).

[^40]: SR 814.318.142.1

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3927).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3927).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3927).

[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3927).

[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2695).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

[^47]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

[^48]: SR 531.215.41

[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084).

[^54]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 583).

[^56]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

[^57]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

[^59]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).

[^60]: [BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 3, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0 ).

[^61]: [BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 3, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0 ).

[^62]: [BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 3, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0 ).

[^63]: AS 2002 2084

[^64]: [AS 1972 2982, 1987 2347]

[^65]: [AS 1972 1684, 1975 1711, 1985 826, 1986 350, 1987 2364]

[^66]: SR 431.012.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^67]: SR 531.215.41 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^68]: [AS 1984 960, 2003 1126. AS 2007 1691 Art. 6]

[^69]: [AS 1985 831, 1987 2367, 1988 2002, 1993 3195, 1997 2832. AS 1999 2498 Ziff. II Bst. b]

[^70]: [AS 1987 725 1278 Ziff. I und II, 1996 2243, 1999 2204 Ziff. I und II 2387 Ziff. I 3. AS 2007 5987 Art. 34 Ziff. 2]

[^71]: [AS 1990 695, 1997 1586, 2004 4623 Ziff. I und II. AS 2007 5987 Art. 34 Ziff. 3]

[^72]: [AS 1985 1967, 1995 1327. AS 2007 5987 Art. 34 Ziff. 4]

[^73]: [AS 1991 2404, 1997 1599, 2004 4625. AS 2007 5987 Art. 34 Ziff. 5]

[^74]: [AS 1986 1201, 1987 874]