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Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst (VGD)

Geltender Text a fecha 1997-09-03

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 28 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes[^1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe für den Grenzpolizeidienst zur Unterstützung des Grenzwachtkorps und der Polizei im Assistenzdienst.

Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen

1 Die Truppe kann für folgende grenzpolizeiliche Aufgaben eingesetzt werden:

2 Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt.

3 Rekrutenformationen dürfen nicht eingesetzt werden.

4 Die Truppe hat keine Entscheidungsbefugnisse im Bereiche der Anwendung der zoll‑, asyl- und fremdenpolizeilichen Gesetzgebung.

Art. 3 Verfahren

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) oder die kantonale Regierung richtet ihr Unterstützungsgesuch an den Bundesrat.

2 Der Bundesrat entscheidet über Gesuche:

Art. 4 Ernennung und Unterstellung des Kommandanten

1 Der Bundesrat ernennt den Kommandanten.

2 Das VBS regelt die allgemeinen Unterstellungsverhältnisse.

Art. 5 Auftrag

1 Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag.

2 Der Auftrag regelt insbesondere:

Art. 6 Verantwortlichkeiten

1 Die zivile Behörde trägt die Verantwortung für den Einsatz der Truppe.

2 Der Kommandant trägt die Verantwortung für die Führung der Truppe.

Art. 7 Einsatzplanung und Einsatzführung

1 Der Kommandant plant den Einsatz im Einvernehmen mit dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Polizei.

2 In der Regel führt der militärische Vorgesetzte die Truppe im Einsatz. Abweichungen werden im Auftrag geregelt.

Art. 8 Einsatzmittel

Die zivile Behörde stellt der Truppe alle für die Erfüllung des Auftrags nötigen und verfügbaren Mittel zur Verfügung.

Art. 9 Information

1 Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe.

2 Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folge zu leisten ist und welches die Folgen von Widerhandlungen sind.

Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee

1 Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen.

2 Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfordert.

Art. 11 Schlussbestimmungen

1 Das VBS vollzieht diese Verordnung.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: AS 1997 2144 SR 510.10

[^2]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^3]: SR 510.32