Verordnung des UVEK vom 9. Oktober 1997 über die Fischerei im Bodensee-Obersee
über die Fischerei im Bodensee-Obersee 1 vom 9. Oktober 1997 (Stand am 1. Februar 2013) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
2 Kommunikation (UVEK) ,
3 gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei, verordnet:
1. Kapitel: Berechtigung zur Ausübung der Fischerei
Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
- a. Bodensee: der Bodensee-Obersee (einschliesslich des Überlinger Sees) bis zur alten Konstanzer Rheinbrücke;
- b. Halde: der an das Ufer anschliessende Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe 25 m nicht übersteigt;
- c. Hoher See: der ausserhalb der Halde gelegene Teil des Bodensees.
Art. 2 Berufsfischerei
1 Zur Ausübung der Berufsfischerei im Gebiete der schweizerischen Halde ist berechtigt, wer ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Haldenpatent besitzt.
2 Zur Ausübung der Berufsfischerei im Gebiet des Hohen Sees ist berechtigt, wer zusätzlich zu einem Haldenpatent ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Hochseepatent besitzt.
3 Zur Ausübung der Berufsfischerei in Begleitung eines Patentinhabers oder einer Patentinhaberin nach den Absätzen 1 bzw. 1 und 2 sind Personen berechtigt, die ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Gehilfenpatent besitzen. Sie dürfen nur tätig werden, wenn gleichzeitig der Patentinhaber oder die Patentinhaberin anwesend ist.
4 Die Kantone St. Gallen und Thurgau legen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Höchstzahl der von ihnen abzugebenden Patente nach den Absätzen 1 und 2 fest.
5 Die Kantone St. Gallen und Thurgau bestimmen je für die von ihnen abgegebenen Patente insbesondere:
- a. die von den Antragstellenden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Abgabe eines Patentes nach den Absätzen 1 und 2;
- b. die Gebiete der Halde, für die ihre Haldenpatente zur Ausübung der Fischerei berechtigen;
- c. die für jede der beiden Patentarten zugelassenen, nach dieser Verordnung erlaubten Fanggeräte und Fangarten;
- d. die Gebühren und Entgelte für die Abgabe der beiden Patente;
- e. die Möglichkeiten der Übertragung eines Patentes auf eine stellvertretende Person;
4 f. die gesetzlichen Sonnund Feiertage, an denen diese Verordnung die Berufsfischerei einschränkt.
Art. 3 Angelfischerei
1 Zur Ausübung der Angelfischerei im Gebiet der schweizerischen Halde und auf dem Hohen See ist berechtigt, wer ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Angelfischereipatent besitzt.
2 Die Kantone St. Gallen und Thurgau bestimmen je für die von ihnen abgegebenen Patente insbesondere:
- a. die von den Antragstellenden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Abgabe eines Angelfischereipatentes;
- b. die Gebiete der Halde, für die ihre Angelfischereipatente zur Ausübung der Fischerei berechtigen;
- c. die Gebühren und Entgelte für die Abgabe von Angelfischereipatenten.
Art. 4 Sonderfänge
1 Die Kantone St. Gallen und Thurgau können Sonderfänge durchführen oder erlauben:
- a. für wissenschaftliche Zwecke;
- b. für die Erhaltung eines artenreichen Fischbestandes;
- c. in aussergewöhnlichen Situationen bei der fischereilichen Nutzung, wenn die Internationale Bevollmächtigtenkonferenz einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, der längstens drei Monate gültig ist und wegen Dringlichkeit nicht anders umgesetzt werden kann;
5 d. zum Laichfischfang für die künstliche Fischzucht.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind die Kantone St. Gallen und Thurgau unter Vorbehalt der Artikel 22–24 nicht an die Bestimmungen über die erlaubten Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten (Art. 10–21), die Fangmindest-
6 masse (Art. 27) und die Schonzeiten (Art. 27) gebunden.
3 Die Sonderbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe d wird nur an Personen abgegeben, die ein vom Kanton St. Gallen oder Thurgau ausgestelltes Berufsfischereipatent besitzen. Der Kanton erteilt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine solche
7 Sonderbewilligung nur unter der Auflage, dass:
- a. die gewonnenen Fortpflanzungsprodukte zur Erbrütung an die durch die zuständige Fischereiaufsicht bezeichnete Fischbrutanlage abgeliefert werden;
- b. mit dem Laichfischfang erst nach besonderer Weisung begonnen werden darf;
- c. der Laichfischfang auf besondere Weisung hin sofort einzustellen ist;
- d. der Laichfischfang auf Blaufelchen und Gangfische möglichst nicht am gleichen Tag ausgeübt wird.
4 Die zuständige Fischereiaufsicht gibt den Berechtigten Beginn und Ende sowie Art und Umfang des Laichfischfanges bekannt.
2. Kapitel: Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Zulässige Fanggeräte für die Berufsfischerei
1 Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehenden Fanggeräten ausgeübt werden:
- a. auf der Halde mit: 1. Spannsätzen (Art. 12),
8 2. … 3. Bodennetzen (Art. 14), 4. Trappnetzen (Art. 15), 5. Reusen (Art. 16), 6. Legschnüren (Art. 17), 7. den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (Art. 6);
- b. auf dem Hohen See mit: 1. freitreibenden Schwebsätzen (Art. 10), 2. verankerten Schwebsätzen (Art. 11), 3. Forellensatz (Art. 13), 4. Bodennetzen (Art. 14), 5. Reusen (Art. 16), 6. Legschnüren (Art. 17), 7. den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (Art. 6).
2 Wird die Anzahl der pro Patent zugelassenen Fanggeräte in dieser Verordnung begrenzt, gelten ein Hochseepatent und das als Voraussetzung zu diesem abgegebene Haldenpatent zusammen als ein Patent.
3 Die Kantone St. Gallen und Thurgau sind ermächtigt, den Personen, die ein von ihnen ausgestelltes Patent besitzen, hinsichtlich der zulässigen Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten durch Einzelverfügungen weitere Einschränkungen aufzuerlegen, wenn dies der Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Fischbestandes dienlich ist.
Art. 6 Zulässige Fanggeräte für die Angelfischerei
Die Angelfischerei darf nur mit den nachstehenden Fanggeräten ausgeübt werden:
- a. Angelgeräte (Art. 18);
- b. Hamen (Senknetz) (Art. 19);
- c. Köderflasche (Art. 20);
- d. Kescher (Feumer, Schöpfbehren) (Art. 21).
Art. 7 Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
1 Netze und Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften entsprechen und von der zuständigen Fischereiaufsicht plombiert worden sind. Wer ein bereits plombiertes Fanggerät erwirbt, darf dieses nur verwenden, wenn es von der zuständigen Fischereiaufsicht neu plombiert worden ist. Trappnetze sind an der höchsten Stelle des Netzes und Reusen am ersten Reusenbügel mit einer Plombe, alle übrigen Netze an beiden Enden der Oberähre mit je einer Plombe zu versehen. Nach der Plombierung dürfen die Netze und Reusen keinerlei Behandlung unterzogen werden, durch welche die bei den einzelnen Fanggeräten vorgeschriebenen Höchstoder Mindestmasse überoder unterschritten werden. Ergibt eine spätere Nachprüfung, dass ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen. Vor dem Anschlagen können Netze nach der Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke von der staatlichen Fischereiaufsicht vorplombiert werden.
2 Die Maschenweite ist am nassen Netz zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils zehn seitlich nebeneinander liegenden Maschenreihen über eine Höhe von fünf Maschen zusammengefasst und mit einem Gewicht von 1 kg belastet werden. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Mass der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. In nassem Zustand ist ein Netz, wenn es unmittelbar vor der Messung während mindestens zwölf Stunden gewässert wurde.
3 Die Höhe der Netze berechnet sich nach der Anzahl der Maschen entsprechend der Tabelle im Anhang.
4 Netze und Netzsätze sowie Legschnüre sind an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen zu kennzeichnen. Bojen sind mit Vorund Familiennamen, Bauchen mit den Initialen des Patentinhabers oder der Patentinhaberin zu versehen. Sind Verwechslungen möglich, soll eine zusätzliche Kennzeichnung verlangt wer-
9 den. Die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 8 Mitführen und Verwenden von Fanggeräten
1 Es dürfen am oder auf dem Bodensee nur Fanggeräte fangfertig mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Vorschriften entsprechen und deren Verwendung im betreffenden Zeitpunkt zulässig ist. Ein Angelgerät ist fangfertig, wenn die Anbissstellen (Angelhaken) mit der Schnur fest verbunden sind. Zusammengelegte Ruten sowie vollständig aufgewickelte Schnüre mit oder ohne Anbissstellen (Angelhaken) gelten nicht als fangfertige Fanggeräte.
2 Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei (Art. 5) sowie die Ausübung der Fischerei mit Angelgeräten (Art. 6) sind von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Bezugsort für die Sonnenaufgangsund Sonnenuntergangszeiten ist die Wetterstation Konstanz. Vom
10 1. September bis 15. Oktober gilt die Sonnenaufgangszeit vom 1. September.
3 Der Aalfang vom Ufer aus ist bis 01.00 Uhr gestattet.
11 Art. 9 Elektronische Geräte Funkpeilgeräte und andere elektronische Geräte sind nur für das Auffinden freitreibender Schwebsätze zugelassen. Wer Funkpeilgeräte verwenden will, hat der zuständigen Fischereiaufsicht Angaben über die Geräte und deren Senderfrequenzen zu machen. Die fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die einzelnen Fanggeräte
Art. 10 Freitreibende Schwebsätze
1 Für das freitreibende Schwebnetz gelten die nachstehenden Höchstund Mindestmasse:
12 Maschenweite mindestens 38 mm; a.
- b. Fadenstärke mindestens 0,12 mm;
- c. Netzlänge höchstens 120 m;
- d. Netzhöhe höchstens 7 m.
2 Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im
13 Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen.
3 Freitreibende Schwebsätze dürfen vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober,
14 12.00 Uhr, verwendet werden.
4 Vom 1. Juli, 12.00 Uhr, bis 15. September, 12.00 Uhr, muss die Schnurlänge mindestens 5 m betragen.
5 Freitreibende Schwebsätze dürfen von Montag bis Donnerstag gesetzt werden; sie dürfen nur während einer Nacht gesetzt bleiben.
6 Vom 31. März bis 31. Mai sowie vom 1. Oktober bis 15. Oktober dürfen die Netze frühestens um 15.00 Uhr, vom 1. Juni bis 30. September frühestens um 17.00 Uhr
15 gesetzt werden.
7 Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens vier Netze verwendet werden, die zu
16 einem Satz zu verbinden sind.
8 Die folgenden Netze dürfen verwendet werden:
- a. vom 31. März bis 1. Mai, 12.00 Uhr: drei Netze mit mindestens 38 mm und ein Netz mit mindestens 40 mm Maschenweite;
- b. vom 1. Mai bis 1. Juni, 12.00 Uhr: zwei Netze mit mindestens 38 mm und zwei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite;
- c. vom 1. Juni bis 1. Juli, 12.00 Uhr: ein Netz mit mindestens 38 mm und drei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite;
- d. vom 1. Juli bis 15. Oktober, 12.00 Uhr: vier Netze mit mindestens 40 mm
17 Maschenweite.
9 18 …
Art. 11 Verankerte Schwebsätze
1 Für das verankerte Schwebnetz gelten die nachstehenden Höchstund Mindestmasse:
19 Maschenweite mindestens 38 mm; a.
- b. Fadenstärke mindestens 0,12 mm;
- c. Netzlänge höchstens 120 m;
- d. Netzhöhe höchstens 7 m.
2 Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im
20 Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen.
3 Verankerte Schwebsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 31. März,
21 12.00 Uhr, verwendet werden.
4 Sie dürfen an Sonnund Feiertagen nicht gehoben werden.
5 Sie sind an beiden Enden zu verankern; zu anderen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spannund Forellensätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
6 Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens vier Netze verwendet werden, die zu
22 einem Satz zu verbinden sind.
7 Es dürfen ein Netz mit mindestens 38 mm und drei Netze mit mindestens 40 mm
23 Maschenweite verwendet werden.
Art. 12 Spannsätze (Ankersätze)
1 Für die verwendeten Netze gelten die nachstehenden Höchstund Mindestmasse:
24 a. Maschenweite mindestens 40 mm;
- b. Fadenstärke mindestens 0,12 mm
- c. Netzlänge höchstens 100 m;
- d. Netzhöhe höchstens 2 m.
2 Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen.
3 Spannsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden. In der Zeit vom 1. Juni, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, ist den Inhabern und Inhaberinnen von Hochseepatenten das Setzen von Spannsätzen nicht gestattet. Während der übrigen Zeit ist das gleichzeitige Verwenden von freitreibenden oder verankerten Schwebsätzen und Spannsätzen untersagt.
4 Spannsätze dürfen:
- a. vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00 Uhr, an Sonnund Feiertagen nicht gehoben werden;
- b. vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, nur von Montag bis Donnerstag gesetzt werden; sie müssen an Freitagen bis spätestens 12.00 Uhr gehoben sein.
5 Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern. Er ist so zu setzen, dass sich beide Satzenden auf der Halde befinden. Zu Forellensätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
6 Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens drei Netze verwendet werden, die zu
25 einem Satz zu verbinden sind.
Art. 13 Forellensatz
1 Für die verwendeten Netze gelten die nachstehenden Höchstund Mindestmasse:
- a. Maschenweite mindestens 70 mm;
- b. Fadenstärke mindestens 0,20 mm;
- c. Netzlänge höchstens 100 m;
- d. Netzhöhe höchstens 5 m.
2 Schwimmfähige Oberähren und monofiles Netzmaterial sind nicht zugelassen.
3 Forellensätze dürfen in der Zeit vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonnund Feiertagen nicht gehoben werden.
4 Sie sind an beiden Enden zu verankern; zu anderen Forellensätzen sowie zu Spannund verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
5 Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens drei Netze verwendet werden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
Art. 14 Bodennetze
1 Für am Boden aufstehende Netze (Bodennetze) gelten die nachstehenden Höchstund Mindestmasse:
- a. Maschenweite 1. für den Fang von Barschen (Barschnetze): 28–32 mm, 2. für den Fang von Felchen (Felchennetze): 38–44 mm, 3. für den Fang von Hechten und Zandern (Hecht-/Zandernetze): mindestens 50 mm;
- b. Fadenstärke mindestens 0,12 mm;
- c. Netzlänge höchstens 100 m;
- d. Netzhöhe höchstens 2 m.
2 Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden:
26 Barschnetze: vom 10. Februar, 12.00 Uhr, bis 1. Mai, 12.00 Uhr, a. und vom 20. Mai, 12.00 Uhr, bis 14. November;
27 Felchennetze: vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 1. Mai und vom b. 20. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr;
28 Hecht-/Zandernetze: vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr, c. und vom 15. September, 12.00 Uhr, bis 14. November.
3 Bei der Verwendung der Bodennetze nach den Absätzen 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen:
- a. vom 21. Mai bis 30. September müssen sie täglich gehoben werden;
- b. vom 21. Mai bis 30. September müssen sie an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein;
- c. vom 1. Oktober bis 30. April dürfen sie an Sonnund Feiertagen nicht gehoben werden, ausgenommen ist der Laichfischfang auf Gangfische;
29 d. vom 21. Mai bis 30. September dürfen sie an Sonnund Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4935).
[^2]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 1999, in Kraft seit 15. Sept. 1999 (AS 1999 2221). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^3]: SR 923.01
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3581).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3581).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3581).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3581).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 28. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5507).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6403).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6403).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 6. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5377).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6859).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2675).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4935).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 6. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5377).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 6. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5377).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 53).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 1999 (AS 1999 2221). Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 2002, mit Wirkung seit 1. Sept. 2002 (AS 2002 3952).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6859).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 6. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5377).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4935).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 10. Jan. 2008 (AS 2008 11).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 1999 (AS 1999 2221). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6859).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 6. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5377).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 6. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5377).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6859).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3581).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6859).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 1999, in Kraft seit 15. Sept. 1999 (AS 1999 2221).