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Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2011-01-01

Erzeugnisse und Lebensmittel 1 (Bio-Verordnung) vom 22. September 1997 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschafts-

2 (LwG), gesetzes vom 29. April 1998

3 auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG) und in Ausführung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse

4 5 vom 6. Oktober 1995 (THG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

6 Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologische Produkte:

7 c. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Nutztieren verwendet werden.

2 8 Sie gilt auch für als Lebensmittel oder Futtermittel verwendete Hefen.

3 Sie gilt nicht für die Jagd, die Fischerei und die Aquakultur sowie deren Erzeug-

9 nisse.

10 Art. 2 Kennzeichnung

1 Erzeugnisse nach Artikel 1 dürfen als biologische Produkte gekennzeichnet werden, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden.

2 Für die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis dürfen die folgenden Bezeichnungen, deren Übersetzungen in alle Landessprachen, oder davon abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen (wie Bio-, Öko-) verwendet werden:

11 d. romanisch: biologic.

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann ein Zeichen festlegen, welches freiwillig für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, verwendet werden kann. Für Erzeugnisse, die in der Schweiz produziert worden sind, kann es ein eigenes Zeichen festlegen.

4 Kennzeichnung, Werbung oder Geschäftspapiere für Erzeugnisse, die nicht nach dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nicht den Eindruck erwecken, sie seien biologisch erzeugt worden, es sei denn, die betreffenden Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit

12 der Art der Erzeugung.

5 Die Kennzeichnung darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei der Produktion, der Aufbereitung, der Einfuhr, der Ausfuhr, der Lage-

13 rung und der Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurde. 5bis Nicht zertifizierungspflichtig sind:

14 e. das Portionieren von offen angebotenen Lebensmitteln vor dem Kunden oder der Kundin;

15 f. die Schlachtung von Tieren in Schlachtanlagen;

16 17 der Inlandhandel mit Tieren der Rindviehgattung. g.

6 Marken mit Bezeichnungen nach den Absätzen 2 und 4 dürfen nur verwendet wer-

18 den, wenn das Erzeugnis nach dieser Verordnung hergestellt wurde.

19 Art. 3 Grundsätze Für die Produktion, die Aufbereitung und die Vermarktung biologischer Erzeugnisse

20 gelten folgende Grundsätze:

21 Gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte dürfen nicht c. verwendet werden; davon ausgenommen sind veterinärmedizinische Erzeugnisse.

22 e. Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen.

23 f. Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert.

24 g. Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des

25 Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 , des Gewässerschutzgesetzes vom

26 27 24. Januar 1991 , des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und

28 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz werden eingehalten.

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

29 Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Lebensmittel, a. die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen;

30 c. Aufbereitung: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich der Schlachtung und der Zerlegung tierischer Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf die biologische Landwirtschaft bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse;

31 e. Folgeprodukte von gentechnisch veränderten Organismen: Stoffe, die aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen erzeugt werden, jedoch keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten.

32 Art. 5 Biobetriebe

1 Als Biobetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 sowie Sömmerungsbetriebe nach

33 Artikel 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 , auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann auf Gesuch hin einen Biobetrieb abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der landwirtschaftlichen

34 Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 als selbständig anerkennen, wenn er

35 über einen unabhängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt.

2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit

Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden.

36 Art. 7 Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit

1 Innerhalb eines Biobetriebes können Flächen mit Dauerkulturen nicht biologisch bewirtschaftet werden, sofern für diese Flächen der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember

37 1998 (DZV) erbracht wird.

2 Innerhalb eines nicht biologisch bewirtschafteten Betriebes können Flächen mit Dauerkulturen biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den nicht biologisch bewirtschafteten Betriebsteil der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der DZV erbracht wird.

3 Flächen mit Dauerkulturen nach den Absätzen 1 und 2 müssen während mindestens fünf Jahren dieselben sein.

4 Eine Dauerkultur nach einem der Buchstaben a–i von Artikel 22 Absatz 1 der

38 landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 muss innerhalb eines Betriebes entweder gesamthaft biologisch oder gesamthaft nicht biologisch bewirtschaftet werden.

5 Das Departement kann einzelnen Betrieben für Forschungszwecke Ausnahmen vom Erfordernis der Gesamtbetrieblichkeit bewilligen.

2. Abschnitt: Umstellung

Art. 8 Normale Umstellung

1 Betriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, gelten während zwei Jahren als Umstellungsbetriebe. Für Nutzflächen, auch für diejenigen, die neu zum biologisch bewirtschafteten Betrieb hinzukommen, gilt eine Umstellungsdauer

39 von zwei Jahren. Als Umstelldatum gilt jeweils der 1. Januar. 1bis Das Bundesamt kann für die Pilzzucht und die Sprossenproduktion eine kürzere

40 Umstelldauer festlegen.

2 Während der Umstellung sind die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.

3 Zu Beginn der Umstellung legen Produzentin oder Produzent und Zertifizierungsstelle gemeinsam alle Massnahmen fest, die zu treffen sind, damit die Bestimmungen dieser Verordnung dauerhaft eingehalten und kontrolliert werden können.

Art. 9 Schrittweise Umstellung

1 Ist eine sofortige vollständige Umstellung mit unzumutbar hohen Risiken verbunden, so kann ein Biobetrieb mit Wein-, Obst-, Gemüseoder Zierpflanzenanbau schrittweise auf die biologische Produktion umstellen. Der gesamte Betrieb muss innert fünf Jahren vollständig umgestellt werden; vorbehalten bleiben Betriebe nach Artikel 7 Absatz 1.

2 41 Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung der schrittweisen Umstellung.

3 Voraussetzung dazu ist insbesondere:

42 e. die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 5–

43 10 und 12–16 der DZV für die nicht biologisch bewirtschafteten Flächen;

44 g. Die Einhaltung der weiteren Anforderungen im Anhang 1.

4 Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann das Bundesamt dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren

45 schrittweise nach Tierkategorien umzustellen.

5 Nicht zulässig ist die Parallelproduktion von:

46 b. Tieren der gleichen Nutztierkategorie.

3. Abschnitt: Pflanzenbau

Art. 10 Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens

1 Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten und wenn möglich zu steigern. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:

47 teln auftreten.

2 48 Hydrokultur ist nicht gestattet.

Art. 11 Pflanzenschutz

1 Schädlinge, Krankheiten und Beikräuter müssen durch eine ganzheitliche Anwendung verschiedener Massnahmen reguliert werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:

2 Das Departement legt die zulässigen Pflanzenschutzmittel sowie ihre Verwendung fest. Stoffe, die nicht pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sind und nicht mit ihrer natürlichen Form identisch sind, können nur zugelassen werden, wenn in ihren Verwendungsbedingungen jeglicher Kontakt mit den essbaren Teilen der Pflanze ausgeschlossen wird. Das Bewilligungsverfahren

49 50 nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 18. Mai 2005 bleibt vorbehalten.

3 Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht.

4 Der Einsatz von Wachstumsregulatoren, Welkemitteln und Herbiziden ist nicht erlaubt.

51 Art. 11 a Spritzentest Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer vom Bundesamt anerkannten Stelle getestet werden. Demeter Betriebe, welche mit ihren Geräten ausschliesslich biologisch-dynamische Präparate ausbringen, sind davon ausgenommen.

Art. 12 Düngung

1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.

2 Das Departement bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwen-

52 dung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.

3 Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz unter Einbezug des standörtlichen Pflanzenbedarfs (Ertragspotential) und unter Berücksichtigung der Nährstoffvorräte im Boden nachzuweisen. Dabei sind die Resultate anerkannter Bodenoder Pflanzenanalysen zu berücksichtigen.

4 Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.

5 Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.

6 Hofdüngerabnahmeverträge zwischen Betrieben, welche den ökologischen Leis-

53 54 tungsnachweis nach der DZV erfüllen, sind möglich.

Art. 13 Saatund Pflanzgut, vegetatives Vermehrungsmaterial

1 Saatund Pflanzgut und vegetatives Vermehrungsmaterial muss aus Biobetrieben stammen.

2 Bei Saatgut muss die Mutterpflanze und bei vegetativem Vermehrungsmaterial die Elternpflanze während mindestens einer Generation oder bei ausdauernden Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach diesem Kapitel erzeugt worden sein.

3 Abweichend von Absatz 1 darf in-vitro vermehrtes, nach der Saatgut-Verordnung

55 56 vom 7. Dezember 1998 zertifiziertes Pflanzmaterial verwendet werden. 3bis Das Departement legt eine Liste der Arten oder Untergruppen von Arten fest, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft und eine ausreichende An-

57 zahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind.

4 Die Anforderungen der Saatgut-Verordnung bleiben vorbehalten.

58 Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Ver- Art. 13 a mehrungsmaterial

1 Wer nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwenden will, muss nachweisen, dass:

2 Als Nachweis nach Absatz 1 gilt ein Ausdruck des vorhandenen Angebotes vom Informationssystem nach Artikel 33 a .

3 Wer nicht-biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet, muss dem Betreiber des Informationssystems gemäss Artikel 33 a die Menge des eingesetzten Saatgutes oder vegetativen Vermehrungsmaterials und die verwendete Sorte melden.

4 Für Arten oder Untergruppen von Arten ohne oder mit nur sehr geringer Versorgung an biologisch erzeugtem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial kann nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial ohne Nachweis nach Absatz 2 und ohne Meldung nach Absatz 3 verwendet werden. Der Betreiber des Informationssystems bezeichnet die entsprechenden Sorten und Arten im Informationssystem nach Weisungen des Bundesamtes.

5 bis Für Arten und Untergruppen von Arten nach Artikel 13 Absatz 3 darf nur dann nicht biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial eingesetzt werden, wenn das Bundesamt eine Bewilligung für die Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial erteilt. Die Bewilligung wird nur erteilt, falls das Saatgut oder Vermehrungsmaterial zu Forschungszwecken, für Untersuchungen im Rahmen von Feldversuchen kleinen Umfangs oder zur Sortenerhaltung verwendet wird.

6 Nicht biologisches Saatgut und nicht biologische Saatkartoffeln dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind; ausgenommen sind die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln, die für die biologische Produktion zulässig sind, und chemische Behandlungen, die aus Gründen der Pflanzengesundheit für alle Sorten einer bestimmten Art im Anbaugebiet vorge-

59 schrieben wurden.

Art. 14 Sammeln von Wildpflanzen

1 Das Sammeln essbarer Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlicherweise vorkommen, gilt als Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft, sofern:

2 Das Sammelgebiet muss geographisch abgegrenzt sein.

3 Die Sammeltätigkeit ist ausführlich zu dokumentieren.

4 Das Kontrollverfahren für Biobetriebe ist sinngemäss anzuwenden.

4. Abschnitt: Nutztierhaltung

60 Art. 15 Anforderungen an die Tierhaltung

1 Die Tiere der Rindergattung, einschliesslich der Bubalusund Bisonarten, Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Tiere der Schweinegattung sowie Geflügel sind nach den Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien von Artikel 61 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen zu halten. Für die Haltung von Kaninchen gelten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stall-

61 haltungssysteme von Artikel 60 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen.

2 Das Departement kann zusätzliche Vorschriften erlassen für:

3 Es kann Tierhaltungsvorschriften auch für die übrigen Nutztierkategorien erlas-

62 sen.

63 Anbindehaltung Art. 15 a

1 Es ist nicht zulässig, Tiere angebunden zu halten.

2 In Absprache mit der Zertifizierungsstelle können jedoch angebunden gehalten werden:

64 b. Tiere der Rindergattung, sofern die Bestimmungen über den regelmässigen

65 Auslauf im Freien nach Artikel 61 der DZV eingehalten werden.

3 66

67 Art. 15 b Sömmerung Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Sömmerung auf Betrieben erfolgen, welche die Anforderungen des 4. Abschnitts der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. Novem-

68 ber 2007 (SöBV) einhalten.

69 Fütterungsgrundsätze Art. 16

1 Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.

2 Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig.

70 Art. 16 a Futtermittel

1 Das Departement legt fest, welche Futtermittel zulässig sind und wie die Futtermittel zu verwenden sind.

2 Der Zukauf von Futtermitteln zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage ist zulässig. Zukäufe müssen aus biologischem Anbau stammen.

3 Die Beimischung von Futtermitteln aus Umstellungsbetrieben ist im Durchschnitt bis zu maximal 30 Prozent der Ration der einzelnen Nutztierkategorie zulässig, bezogen auf die Trockensubstanz. Stammen diese Futtermittel aus dem eigenen Betrieb, kann dieser Satz 60 Prozent betragen, und, sofern es sich dabei um einen

71 Umstellungsbetrieb handelt, 100 Prozent.

4 5 72 und …

6 Bei nachgewiesenen Futtermittelertragsverlusten, insbesondere auf Grund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, kann der direkt betroffene Tierhalter nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle für einen begrenzten Zeitraum nicht-biologische Futtermittel einsetzen, sofern der Tierhalter gegenüber der Zertifizierungsstelle glaubhaft darlegen kann, dass nicht genügend biologisches Futter verfügbar ist. Sind ganze Gebiete von Futtermittelertragsverlus-

73 ten betroffen, kann das Bundesamt die Zustimmung auch gebietsweise erteilen.

7 Die Futterkomponenten müssen naturbelassen und die angewendeten Techniken der Futterbereitung möglichst naturnah und energieschonend sein. Futtermittel dürfen keine Spuren von gentechnisch veränderten Organismen oder von Folgeprodukten gentechnisch veränderter Organismen enthalten, die anteilmässig über den futtermittelrechtlich festgelegten Höchstschwellen für unvermeidbare Verunreinigungen liegen.

8 Tiere in Wanderherden sowie gesömmerte Tiere dürfen vorübergehend auf nicht biologisch bewirtschafteten Flächen weiden. Die dabei aufgenommene Futtermenge darf, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht über 10 Prozent der jährlichen Gesamt-

74 futtermenge liegen.

9 Der Futtermittelanteil aus nicht biologischem Anbau darf für Pensionspferde

75 10 Prozent des gesamten Futterverzehrs betragen.

76 Spezifische Ernährungsvorschriften Art. 16 b

1 Wiederkäuer müssen mindestens 60 Prozent der Futter-Trockensubstanz in Form von frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter erhalten.

2 Junge Säugetiere müssen auf der Grundlage von unveränderter Milch, vorzugsweise Muttermilch, ernährt werden. Alle Säugetiere sind während eines Mindestzeitraums mit unveränderter Milch zu ernähren. Der Mindestzeitraum bemisst sich nach der Tierart. Er beträgt bei Rindern (einschliesslich Bubalusund Bison-Arten) und Tieren der Pferdegattung drei Monate, bei Schafen und Ziegen 35 Tage und bei Schweinen 40 Tage.

3 Bei Geflügel muss das im Maststadium verabreichte Futter zu 65 Prozent aus Getreidekörnern und Körnerleguminosen (deren Produkte und Nebenprodukte) sowie Ölsaaten (deren Produkte und Nebenprodukte) bestehen.

77 Art. 16 c Zucht

1 Die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit (Lebensleistung) der Nutztiere sowie die Qualität der tierischen Erzeugnisse sind durch die Wahl geeigneter Rassen und Zuchtmethoden zu fördern.

2 Die Reproduktion der Nutztiere muss auf natürlichen Methoden beruhen.

3 Die künstliche Besamung ist erlaubt. Nicht zulässig sind andere Formen der künstlichen oder anderweitig beeinflussten Reproduktion (z. B. Embryotransfer). Diese dürfen nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle angewendet werden, wenn dies zur Erhaltung von gefährdeten genetischen Ressourcen nötig ist. Entsprechende Tiere und deren Produkte dürfen nicht mit dem Hinweis

78 auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden.

4 Es dürfen keine aus Embryotransfer stammenden Tiere eingestallt werden. Ausgenommen sind Tiere der Rindergattung im Aufzuchtvertrag mit einem nicht biologisch geführten Betrieb. Die Tiere müssen in diesem Fall nach einer vertraglich festgelegten Frist wieder auf den Ursprungsbetrieb zurückkehren. Tiere aus Embryotransfer, welche bereits vor der Umstellung des Betriebes auf dem Betrieb gehalten wurden, können noch bis zu ihrem Abgang nach den Bestimmungen dieser Verord-

79 nung gehalten werden.

80 Art. 16 d Tiergesundheit

1 Die Krankheitsvorsorge muss auf folgenden Grundsätzen beruhen:

2 Wenn ein Tier erkrankt oder sich verletzt, ist es unverzüglich zu behandeln, wenn nötig in getrennten, geeigneten Räumlichkeiten.

3 Für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der biologischen Tierhaltung gelten folgende Grundsätze:

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^2]: SR 910.1

[^3]: SR 817.0

[^4]: SR 946.51

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3731).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5823).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

[^18]: Siehe jedoch Art. 39g hiernach.

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4831).

[^25]: [AS 1981 562, 1991 2345, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 1, 2003 4181 4803 Anhang Ziff. 3, 2003 4181, 2006 2197 Anhang Ziff. 45. AS 2008 2965 Art. 43]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 (SR 455 ).

[^26]: SR 814.20

[^27]: SR 814.01

[^28]: SR 451

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

[^33]: SR 910.91

[^34]: SR 910.91

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).

[^37]: SR 910.13

[^38]: SR 910.91

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

[^43]: SR 910.13

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^47]: Fassung des Ausdrucks gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 [AS 1999 2045]. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).

[^49]: SR 916.161

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).

[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).

[^53]: SR 910.13

[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^55]: SR 916.151

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^61]: SR 910.13

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).

[^65]: SR 910.13

[^66]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).

[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001 (AS 2001 3542). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2007 6181).

[^68]: SR 910.133

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

[^72]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).

[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181).

[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).

[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).