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Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996

Geltender Text a fecha 2001-01-01

Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 vom 15. Juni 1998 (Stand am 28. Dezember 2000) Der Schweizerische Bundesrat,

1 gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,

2 in Ausführung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (im folgenden Abkommen genannt), verordnet: 1. Abschnitt: An der Quelle erhobene schweizerische Steuern von Kapitalerträgen

Art. 1 Steuererhebung

3 über die Verrechnungssteuer Die nach dem Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 (VStG) an der Quelle zu erhebenden Steuern auf Dividenden und Zinsen sind auch dann zum vollen gesetzlichen Satz in Abzug zu bringen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalerträge Sitz oder Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat. Artikel 4 bleibt vorbehalten.

Art. 2 Steuerrückerstattung

1 Die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalerträge hat Anspruch auf Rückerstattung nach den Artikeln 10 und 11 des Abkommens, sofern sie oder er:

2 Keinen Anspruch auf Rückerstattung im Sinne des Abkommens und dieser Verordnung haben:

3 Der Anspruch auf Rückerstattung der an der Quelle erhobenen schweizerischen Verrechnungssteuer beträgt:

4 Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

5 Kein Rückerstattungsanspruch besteht bezüglich der von Lotteriegewinnen abgezogenen Verrechnungssteuer.

Art. 3 Verfahren für die Rückerstattung

1 Die Rückerstattung der an der Quelle erhobenen schweizerischen Verrechnungssteuer muss spätestens am 31. Dezember des dritten Jahres, das auf den Ablauf des Kalenderjahres folgt, in dem der besteuerte Ertrag fällig geworden ist, auf amtlichem Formular bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragt werden. Für natürliche Personen ist das Formular 82 I, für Gesellschaften das Formular 82 C und für andere Empfänger das Formular 82 E zu verwenden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.

2 Die Frist gilt als eingehalten, wenn der vollständig ausgefüllte Antrag samt den erforderlichen Beweismitteln vor ihrem Ablauf bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird.

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft den Antrag. Notwendige ergänzende Auskünfte oder Beweismittel verlangt sie direkt bei der antragstellenden Person oder durch Vermittlung der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f (ii) des Abkommens zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten.

4 Wird der Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird der Entscheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

Art. 4 Dividendenzahlungen im Beteiligungsverhältnis

1 Einer schweizerischen Gesellschaft kann auf Gesuch hin bewilligt werden, die einer amerikanischen Gesellschaft ausgerichteten Dividenden nur um 5 Prozent zu kürzen, wenn im Verfahren nach den Absätzen 2ff. festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und 22 des Abkommens erfüllt sind.

2 Die dividendenzahlende schweizerische Gesellschaft muss das Gesuch mit Formular 823 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einreichen, bevor die Dividenden fällig werden. Gleichzeitig muss sie nachweisen, dass die amerikanische Gesellschaft:

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung entscheidet über das Gesuch. Wird dieses ganz oder teilweise abgelehnt, so wird der Entscheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

4 Die dividendenzahlende schweizerische Gesellschaft muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung unverzüglich Meldung erstatten, sobald die Voraussetzungen für die Beanspruchung des Verfahrens nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

Art. 5 Rechtsmittel

1 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Sinne der Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 3 können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

2 Die Einsprache ist schriftlich in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sollen in der Einspracheschrift bezeichnet und ihr beigelegt werden.

3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die Eidgenössische Steuerverwaltung den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge.

4 Der Einspracheentscheid wird mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

5 Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Ar-

4 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit tikeln 44ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden.

6 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach

5 (OG) innert 30 Tagen nach Erden Artikeln 97ff. des Bundesrechtspflegegesetzes öffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt (Art. 103 Bst. b OG).

7 Die in den Absätzen 1, 5 und 6 genannten Fristen gelten als eingehalten, wenn die Rechtsmittelschrift vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird.

8 Beschwerden an die Eidgenössische Steuerrekurskommission und Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Schweizerische Bundesgericht sind in einer der schweizerischen Landessprachen abzufassen oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu begleiten.

Art. 6 Steuereinzug durch die Vereinigten Staaten

Stellt sich heraus, dass eine Rückerstattung der an der Quelle erhobenen schweizerischen Verrechnungssteuer einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person zu Unrecht gewährt wurde oder dass der Betrag der zurückerstatteten Steuer denjenigen übersteigt, auf den sie nach den Bestimmungen des Abkommens Anspruch hat, so wird die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f (ii) des Abkommens zuständige Behörde der Vereinigten Staaten aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung den wieder einzuzahlenden Betrag nach Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens einfordern und an die Eidgenössische Steuerverwaltung überweisen. 2. Abschnitt: Quellensteuern auf anderen Einkünften aus schweizerischen Quellen

Art. 7 Steuererhebung

Die nach den Artikeln 91–93 und 95–97 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

6 über die direkte Bundessteuer (DBG) an der Quelle zu erhebenden Steuern 1990 auf Erwerbseinkünften und Vorsorgeleistungen werden auch dann erhoben, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat. Ausgenommen sind:

Art. 8 Steuerrückerstattung

1 Ist die Empfängerin oder der Empfänger nach Artikel 4 des Abkommens in den Vereinigten Staaten ansässig, so hat sie oder er Anspruch auf Rückerstattung der

7 erhobenen Quellensteuern:

8 abgezogen wurden, sofern sie oder er nachweist, dass nach Artikel 92 DBG die Bruttoeinnahmen für das betreffende Steuerjahr insgesamt 10 000 US- Dollar oder den Gegenwert in Schweizerfranken nicht überstiegen;

9 für Steuern, die von Kapitalleistungen privatrechtlicher Einrichtungen der b. beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 96 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er nachweist, dass die Kapitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten bekannt ist;

10 für Steuern, die von Kapitalleistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen c. der beruflichen Vorsorge (Art. 95 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt und nachweist, dass die Kapitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten bekannt ist.

2 Die Rückerstattung der auf Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe a erhobenen Quellensteuern kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte erzielt worden sind, beantragt werden. Der Antrag muss vor Ablauf des fünften auf die Fälligkeit der Einkünfte folgenden Kalenderjahres bei der Steuerverwaltung des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat, gestellt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.

3 Die Rückerstattung der auf Einkünften nach Absatz 1 Buchstaben b und c erhobenen Quellensteuern muss innert drei Jahren seit Fälligkeit der Einkünfte bei der Steuerverwaltung des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat, beantragt wer-

11 den. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.

4 Für die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen gilt Artikel 3 Absatz 2 sinngemäss.

5 Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat. 3. Abschnitt: An der Quelle erhobene Steuern der Vereinigten Staaten

12 Art. 9 Entlastung auf Grund des Abkommens bei direktem Bezug von Einkünften

1 Eine Person, die nach Artikel 4 des Abkommens in der Schweiz ansässig und nach Artikel 22 des Abkommens abkommensberechtigt ist, hat beim direkten Bezug von aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften Anspruch auf folgende Entlastungen von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer:

10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind;

2 Eine natürliche Person, die nach Artikel 4 des Abkommens in der Schweiz ansässig ist, hat Anspruch auf:

15 Prozent des Bruttobetrags von Leistungen der amerikanischen Sozialversicherung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens.

3 Personen, die ihren Anspruch auf die in Absatz 1 oder 2 Buchstabe a oder b genannten Entlastungen von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer geltend machen wollen, müssen dem amerikanischen Schuldner oder dessen Zahlstelle (withholding agent) die von den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten geforderte Bestätigung auf Formular W-8BEN beibringen. Ausgenommen sind Personen, die mit den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten über ein «Qualified Intermediary Withholding Agreement» verbunden sind.

Art. 10 Steuereinzug durch die Schweiz

1 Stellt sich heraus, dass unter Berufung auf das Abkommen die volle oder teilweise Entlastung von der amerikanischen Steuer zu Unrecht erwirkt worden ist, so zieht die Eidgenössische Steuerverwaltung den entgangenen Steuerbetrag zuhanden der Steuerbehörden der Vereinigten Staaten nachträglich ein.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist befugt, Auskünfte zu verlangen, Belege einzufordern, Anweisungen zu erteilen und Entscheide zu treffen, die hierzu erforderlich sind.

3 Für Einsprachen und Beschwerden gegen diese Entscheide gilt Artikel 5 sinngemäss.

13 Zusätzlicher Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Art. 11 Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen

1 Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von amerikanischen Gesellschaften oder deren Zahlstellen amerikanische Dividenden zu 85 oder 95 Prozent ihres Bruttobetrags entgegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 15 Prozent (bei Entgegennahme von 85 Prozent des Bruttobetrags) oder 25 Prozent (bei Entgegennahme von 95 Prozent des Bruttobetrags) der Bruttodividende zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) abführen.

2 Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von amerikanischen Schuldnern oder deren Zahlstellen amerikanische Zinsen, die auf Grund des Abkommens von dem nach dem internen Recht der Vereinigten Staaten zu erhebenden Steuerabzug an der Quelle ausgenommen sind, zum vollen Bruttobetrag entgegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 30 Prozent des Bruttozinses zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) abführen.

3 Ein «Qualified Intermediary», der einen Steuerrückbehalt nach den Absätzen 1 und

2 abführen muss, kann diese Pflicht auf einen anderen schweizerischen «Qualified Intermediary» übertragen. Artikel 12 findet jedoch auf den seine Abführungspflicht übertragenden «Qualified Intermediary» Anwendung. Dieser ist auch verantwortlich für die Richtigkeit der Informationen, die er dem «Qualified Intermediary», der die Abführungspflicht übernommen hat, im Hinblick auf die Abführung des Steuerrückbehalts zur Verfügung stellt.

4 Der zusätzliche Steuerrückbehalt ist nicht zu erheben auf amerikanischen Dividenden und Zinsen, die für Rechnung von Personen empfangen werden, welche nach Artikel 56 DBG von der Steuerpflicht befreit oder unmittelbar der SIS SegaIntersettle oder einer anderen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung anerkannten Clearingstelle angeschlossen sind.

5 Für die Umrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts in Schweizerfranken gilt der Kurs am Tag des Eingangs der amerikanischen Dividende oder des Zinses in der Schweiz. Vergütet die zum Abzug des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtete Person die amerikanischen Dividenden oder Zinsen der nutzungsberechtigten Empfängerin oder dem nutzungsberechtigten Empfänger vor diesem Zeitpunkt, so gilt für die Umrechnung das Mittel des Geldund Briefkurses am letzten Werktag vor dem Eingang der amerikanischen Dividende oder des amerikanischen Zinses.

6 Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der Fälligkeitstermine nach den Absätzen 1 und 2 ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz ist identisch mit demjenigen für die Verrechnungssteuer.

14 Abrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts Art. 12

1 Die zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete Person muss der Empfängerin oder dem Empfänger des gekürzten Dividendenoder Zinsbetreffnisses eine datierte Abrechnung ausstellen, die folgende Angaben enthält:

2 Duplikate der Abrechnung sind als solche zu bezeichnen.

Art. 13 Überwachung

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 11 und 12.

2 Sie ist befugt, Auskünfte zu verlangen, Belege einzufordern, Anweisungen zu erteilen und Entscheide zu treffen, die hierzu erforderlich sind.

3 Für Einsprachen und Beschwerden gegen diese Entscheide gilt Artikel 5 sinngemäss.

4 Wer zur Vornahme des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtet ist oder diese Pflicht nach Artikel 11 Absatz 3 auf eine andere Person übertragen hat, muss dafür sorgen, dass seine externe Revisionsstelle jährlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung Bericht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die

15 Abrechnung und Ablieferung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erstattet.

Art. 14 Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen

Steuerrückbehalts

1 Die Person, deren Einkünfte aus amerikanischen Dividenden oder Zinsen nach Artikel 11 durch den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzt worden sind, kann dessen Rückerstattung oder Verrechnung in Schweizerfranken (Art. 12 Abs. 1 Bst. e) verlangen, sofern sie:

16 ist. 1bis Die Rückerstattung des in Abzug gebrachten zusätzlichen Steuerrückbehalts in Schweizerfranken (Art. 12 Abs. 1 Bst. e) kann auch von im Ausland ansässigen Personen verlangt werden, wenn ihnen Einkünfte fälschlicherweise um den zusätzlichen

17 Steuerrückbehalt gekürzt worden sind.

2 Keinen Rückerstattungsoder Verrechnungsanspruch im Sinne des Abkommens und dieser Verordnung haben:

18 lichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebstätte).

3 Auf zurückerstatteten oder verrechneten Beträgen wird kein Zins ausgerichtet.

19 Geltendmachung des zusätzlichen Steuerrückbehalts Art. 15

1 Die nach Artikel 14 zur Rückforderung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts berechtigte Person muss ihren Anspruch auf besonderem Formular und unter Beilage der Originale der nach Artikel 12 Absatz 1 ausgestellten Abrechnungen geltend machen:

2 Bei Vorlage eines gleichwertigen Sammelausweises kann auf die Einreichung der einzelnen Abrechnungen nach Artikel 12 Absatz 1 verzichtet werden.

3 Der Anspruch auf Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, in dem die amerikanischen Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind.

Art. 16 Zu Unrecht beanspruchte Rückerstattung oder Verrechnung

des zusätzlichen Steuerrückbehalts

1 Stellt sich heraus, dass ein nach Artikel 11 abgezogener zusätzlicher Steuerrückbehalt zu Unrecht zurückerstattet oder verrechnet worden ist, so ist er wieder an die

20 Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) einzuzahlen.

2 Der Wiedereinzug ist Sache der Stelle, welche die ungerechtfertigte Rückerstattung oder Verrechnung angeordnet hat.

Art. 17 Anwendbares Recht

21 sind sinngemäss anwendbar, ausge- Der zweite und der dritte Abschnitt des VStG nommen die Artikel 23, 24 Absätze 3 und 4, 25, 27 und 28.

22 Abrechnung zwischen Bund und Kantonen Art. 18

1 Der Anteil der Kantone am jährlichen Reinertrag des zusätzlichen Steuerrückbehalts beträgt 10 Prozent.

2 Die Verteilung des den Kantonen zustehenden Anteils unter den einzelnen Kanto-

23 . nen richtet sich nach Artikel 2 Absatz 2 VStG

3 Die Aufteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden ist Sache des betreffenden Kantons.

4. Abschnitt: 24

Allgemeiner Informationsaustausch

Art. 19 Meldungen der Vereinigten Staaten

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wertet die ihr von der zuständigen amerikanischen Behörde erstatteten Meldungen über die an schweizerische Empfängerinnen und Empfänger ausgerichteten amerikanischen Dividenden, Zinsen, Lizenzerträge, privaten Pensionen und Leibrenten zuhanden der Steuerbehörden der Kantone aus.

Art. 20 Rückerstattungsanträge

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann der zuständigen amerikanischen Behörde Doppel der Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer übermitteln, die von amerikanischen Empfängerinnen und Empfängern schweizerischer Dividenden und Zinsen eingereicht wurden.

Art. 20 a Durchführung des Abkommens

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der zuständigen amerikanischen Behörde die nach schweizerischem Recht erhältlichen Informationen, die zur richtigen Durchführung der Bestimmungen des Abkommens notwendig sind.

2 Sie informiert die in der Sache berechtigte Person (betroffene Person) im Voraus über Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen.

3 Stimmt die betroffene Person dem Informationsaustausch zu, so werden die Informationen unmittelbar nach Vorliegen der Zustimmung übermittelt.

Art. 20 b Verfahren

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung entscheidet über alle Anstände, die sich aus der Erstattung von Meldungen und der Erteilung von Auskünften ergeben.

2 Stimmt die betroffene Person der Übermittlung von Informationen an die zuständige amerikanische Behörde nicht zu oder antwortet sie innert 30 Tagen nicht, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung.

3 Die Rechtsmittel gegen Entscheide und Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung richten sich nach Artikel 5.

4 a . Abschnitt: 25 Informationsaustausch bei Verdacht auf Abgabebetrug

Art. 20 c Vorprüfung amerikanischer Ersuchen

1 Ersuchen der zuständigen amerikanischen Behörde um Informationsaustausch zur Verhütung von Betrugsdelikten nach Artikel 26 des Abkommens werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeprüft.

2 Kann einem Ersuchen um Informationsaustausch nicht entsprochen werden, so teilt die Eidgenössische Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.

3 Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 des Abkommens in Verbindung mit Ziffer 10 des Protokolls glaubhaft gemacht sind, so informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden (Art. 26 Abs. 1 dritter Satz des Abkommens).

4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht den Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informationen zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.

Art. 20 d Beschaffung der Informationen

1 Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schlussverfügung.

2 Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person bzw. ihr Zustellungsbevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen innerhalb von 14 Tagen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im amerikanischen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt.

3 Das Bankgeheimnis oder ein Berufsgeheimnis steht der Beschaffung der Informationen nicht entgegen.

Art. 20 e Rechte der betroffenen Person

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen amerikanischen Behörde auch der betroffenen Person, die einen schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.

2 Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen amerikanischen Behörde nach amerikanischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die Eidgenössische Steuerverwaltung der Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaustausch oder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.

3 Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur verweigert werden:

4 Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Artikel 20 j Absatz 4 bleibt vorbehalten.

Art. 20 f Zwangsmassnahmen

1 Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Dabei können Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf Bildoder Datenträgern beschlagnahmt sowie Hausdurchsuchungen vorgenommen werden.

2 Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Beamten durchzuführen, und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch von Bedeutung sein könnten.

3 Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf der Beamte von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Die Massnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen.

4 Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.

Art. 20 g Durchsuchung von Räumen

1 Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.

2 Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März

26 über das Verwaltungsstrafrecht. 1974

Art. 20 h Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen

1 Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen.

2 Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informationsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.

3 Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmassnahmen entstehen, sind von diesen selber zu tragen.

Art. 20 i Vereinfachte Ausführung

1 Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zuständige amerikanische Behörde zu, so kann sie die Eidgenössische Steuerverwaltung darüber schriftlich informieren. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige amerikanische Behörde.

3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente und Unterlagen nach den Artikeln 20 d ff. beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.

Art. 20 j Abschluss des Verfahrens

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt eine begründete Schlussverfügung. Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Abgabebetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige amerikanische Behörde.

2 Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.

3 Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.

4 Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen amerikanischen Behörde übermittelten Informationen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden.

Art. 20 k Rechtsmittel

1 Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

2 Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.

3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

4 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. 5. Abschnitt: Widerhandlungen

Art. 21

1 27 Nach Artikel 61 des VStG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person:

2 Nach Artikel 62 des VStG wird bestraft, wer, ohne dass der Tatbestand von Absatz 1 erfüllt ist, vorsätzlich oder fahrlässig:

3 Im übrigen sind die Artikel 64 und 67 des VStG sinngemäss anwendbar. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

28 zum schweizerisch-amerikanischen Dop- Die Verordnung vom 2. November 1951 pelbesteuerungsabkommen wird aufgehoben.

Art. 23 Übergangsbestimmungen

1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist diese Verordnung anwendbar auf Quellensteuern für Einkünfte, die ab dem 1. Februar 1998 gezahlt oder gutgeschrieben werden.

2 Für Steuerpflichtige, die nach Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens beantragt haben, noch während zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht behandelt zu werden, gilt für Quellensteuern auf Einkünften, die bis zum 31. Januar 1999 gezahlt oder gutgeschrieben werden, das bisherige Recht.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1998 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 672.2

[^2]: BBl 1997 II 1104

[^3]: SR 642.21 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.

[^4]: SR 172.021

[^5]: SR 173.110

[^6]: SR 642.11 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).

[^8]: SR 642.11

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998). 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998). 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998). 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).

[^21]: SR 642.21

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).

[^23]: SR 642.21

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998). 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.

[^26]: SR 313.0 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.

[^27]: SR 642.21

[^28]: [AS 1951 1031, 1962 1622 Art. 8, 1967 83, 1974 1962, 1975 2266] 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.