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Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)

Geltender Text a fecha 2002-03-01

bis 1 2 gestützt auf Artikel 40 der Bundesverfassung ,

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 1996 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu bekämpfen.

2 Es regelt den Erwerb, die Ein-, Ausund Durchfuhr, das Aufbewahren, das Tragen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:

4 Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen soa. wie Waffenzubehör;

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zollund die Polizeibehörden.

2 Nicht unter dieses Gesetz fallen:

3 5 6 Die Bestimmungen des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 bleiben vorbehalten.

Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen

Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.

Art. 4 Begriffe

1 Als Waffen gelten:

2 Als Waffenzubehör gelten:

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche und welche als be-

7 sonders konstruierte Waffenbestandteile zu betrachten sind.

4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Handoder einer Faustfeuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.

2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen

Art. 5 Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen

1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und

8 Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von:

9 a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Handoder Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen;

2 Das Schiessen mit Seriefeuerwaffen ist verboten.

3 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen:

10 b. vom Verbot des Schiessens mit Seriefeuerwaffen. 3bis 11 Die Zentralstelle kann Ausnahmen vom Einfuhrverbot bewilligen.

4 Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die nach Absatz 1 Buchstabe b verbotenen Waffen. Er kann Ausnahmen vorsehen.

5 Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz- Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

6 Waffen und Waffenzubehör nach Absatz 1 können durch Erbgang erworben werden.

Art. 6 Einschränkungen im Zusammenhang mit Geräten

nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und mit Munition Der Bundesrat kann den Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr von Geräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b sowie von Munitionsarten und Munitionsbestandteilen, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd nicht verwendet werden (Spezialmunition), verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.

Art. 7 Einschränkungen in besonderen Situationen

1 Der Bundesrat kann den Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:

2 12 ...

2. Kapitel: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen

1.

Abschnitt: Erwerb durch schweizerische Staatsangehörige oder durch ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung

Art. 8 Erwerb im Handel

1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.

2 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:

3 Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, wo die Waffe erworben wird, erteilt. Er gilt für die gesamte Schweiz.

4 Er ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor, insbesondere für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe.

5 Der Waffenerwerbsschein gilt sechs Monate. Die zuständige Behörde kann seine Gültigkeit um längstens drei Monate verlängern.

Art. 9 Erwerb unter Privaten

1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil von einer Privatperson erwerben will, benötigt keinen Waffenerwerbsschein.

2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf jedoch nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

Art. 10 Waffen, die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden können

1 Keinen Waffenerwerbsschein benötigen Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, für den Erwerb von:

13 anerkannten und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden.

2 Eine Waffe nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

3 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen.

Art. 11 Schriftlicher Vertrag

1 Für jede Übertragung einer Waffe nach den Artikeln 9 und 10 ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:

Art. 12 Voraussetzungen

1 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8.

2 Sie erhalten den Waffenerwerbsschein bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwerben.

3 Sie müssen der Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzoder ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

4 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leiten die Kantone die Unterlagen an die zuständige Bundesbehörde (Zentralstelle) weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.

Art. 13 Meldepflicht der kantonalen Behörde

Die zuständige kantonale Behörde meldet alle drei Monate der Zentralstelle:

Art. 14 Register

1 Die Zentralstelle führt über die Meldungen nach Artikel 13 ein automatisiertes Register.

2 Sie kann der zuständigen Behörde des Wohnsitzoder des Heimatstaates des Erwerbers oder der Erwerberin regelmässig einen Ausdruck daraus zustellen.

3 Das zuständige Bundesamt erlässt für die Führung des Registers Weisungen.

3. Kapitel: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

Art. 15 Grundsatz

1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, welche die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins (Art. 8 Abs. 2) erfüllen.

2 Sie dürfen nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

Art. 16 Erwerb an Schiessanlässen

1 Wer an einer Veranstaltung eines Schiessvereins teilnimmt, kann die Munition, die für die Schiessprogramme benötigt wird, frei erwerben.

2 Wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann die Munition frei erwerben, wenn sie unverzüglich und unter Aufsicht verschossen wird.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das ausserdienstliche Schiesswesen.

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung

1. Abschnitt: Waffenhandel

Art. 17

1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2 Eine Waffenhandelsbewilligung erhält, wer:

3 Juristische Personen haben ein Mitglied der Geschäftsleitung zu bezeichnen, das in ihrem Unternehmen für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist.

4 Das zuständige Departement erlässt das Prüfungsreglement und legt die Mindestanforderungen für Geschäftsräume fest.

5 Die Waffenhandelsbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons erteilt, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin befindet. Ausserkantonale Filialen benötigen eine eigene Waffenhandelsbewilligung.

2. Abschnitt: Waffenherstellung

Art. 18 Grundsatz

Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt oder Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

Art. 19 Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau

1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen (Art. 5 Abs. 1) sind untersagt.

2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

3 Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.

Art. 20 Verbotene Abänderungen

1 Der Umbau von halbautomatischen Handund Faustfeuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten.

2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

3. Abschnitt: Buchführung und Auskunftspflicht

Art. 21 Buchführung

1 Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen Buch zu führen.

2 Die Bücher nach Absatz 1 und die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewilligungen sind während zehn Jahren aufzubewahren und danach der zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben.

Art. 22 Auskunftspflicht

Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, den Kontrollbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.

5. Kapitel: Auslandsgeschäfte 14

15 Art. 22 a Ausund Durchfuhr, Vermittlung und Handel

1 Die Ausund die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich:

2 Für die Durchfuhr im Reisendenverkehr bleibt Artikel 23 vorbehalten.

Art. 23 Meldepflicht

1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind bei der Einfuhr sowie bei der Durchfuhr im Reisendenverkehr

16 17 anzumelden. nach Artikel 6 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925

2 Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

18 Art. 24 Gewerbsmässige Einfuhr

1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Muni-

19 tionsbestandteile einführen will, benötigt eine Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die antragstellende Person eine Waffenhandelsbewilligung (Art. 17) besitzt.

3 Die Bewilligung ermächtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur unbeschränkten Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitions-

20 bestandteilen.

4 21 ...

5 Die Bewilligung wird von der Zentralstelle erteilt und ist zu befristen.

22 Art. 25 Nichtgewerbsmässige Einfuhr

1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig einführen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist.

2 23 ...

3 24 Die Bewilligung wird von der Zentralstelle erteilt und ist zu befristen.

4 Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen, insbesondere für Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile, die für die Jagd oder das Sportschiessen bestimmt sind. 6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Mitführen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen

Art. 26 Aufbewahren

1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

2 Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.

Art. 27 Waffentragen

1 Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizeioder den Zollorganen vorzuweisen.

2 Eine Waffentragbewilligung erhält, wer:

3 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.

4 Keine Bewilligung brauchen Inhaber oder Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen und Wildhüter oder Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen im Rahmen ihrer entsprechenden Tätigkeiten.

5 Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im einzelnen, insbesondere jene an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.

Art. 28 Mitführen von Waffen

1 Waffen können ungeladen frei mitgeführt werden, insbesondere unterwegs:

2 Beim Mitführen müssen Waffen und Munition getrennt sein.

7. Kapitel: Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren

Art. 29 Kontrolle

1 Die Kontrollbehörden sind befugt, die Geschäftsräume der Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.

2 Sie stellen belastendes Material sicher.

Art. 30 Entzug von Bewilligungen

1 Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:

2 Sie meldet den Entzug der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat.

Art. 31 Beschlagnahme

1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:

2 Werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, die nicht eigentumsberechtigt ist, so sind sie dem Eigentümer oder der Eigentümerin zurückzugeben, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.

3 Die beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht.

4 Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.

Art. 32 Gebühren

Der Bundesrat legt die Gebühren fest für:

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 33 Vergehen

1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

25 ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Wafa. fenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt;

26 b. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr anmeldet oder bei der Einfuhr unrichtig deklariert;

2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

3 Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird be-

27 straft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:

28 a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, einführt oder herstellt;

Art. 34 Übertretungen

1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:

10 und 15);

29 als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, f. Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr oder Durchfuhr im Reisendenverkehr anmeldet oder bei der Einfuhr oder Durchfuhr im Reisendenverkehr unrichtig deklariert;

2 In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

Art. 35 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gelten die Artikel 6 und 7 des Verwal-

30 . tungsstrafrechtsgesetzes

Art. 36 Strafverfolgung

1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Widerhandlungen. Der Bund unterstützt die Koordination der Strafverfolgung zwischen den Kantonen.

2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der

31 Durchfuhr im Reisendenverkehr und bei der Einfuhr von Waffen.

3 Stellt eine Übertretung nach Absatz 2 gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung oder die Mehrwertsteuergesetzgebung dar, so wird die für die schwerere Widerhandlung vorgesehene Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

Art. 37 Verjährung

Die Verfolgung einer Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe für eine Übertretung in fünf Jahren.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38 Vollzug durch die Kantone

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt.

2 Sie erlassen die Bestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit.

Art. 39 Zentralstelle

1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehörden.

2 Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 12 Absatz 4, 14 und 24 insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

3 Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im einzelnen.

Art. 40 Vollzugsbestimmungen des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz.

2 Er regelt darin insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen.

3 Er regelt die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Dauer der Datenaufbewahrung und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt ins automatisierte Register eingeben, solche direkt abfragen oder denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können.

4 Er kann Vollzugsaufgaben der Zollverwaltung übertragen.

Art. 41 Änderung bisherigen Rechts

1 32 Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: quater Art. 260 ...

2 33 34 Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 wird wie folgt geändert: Ingress ... bis Art. 36 Abs. 3 ... .

Art. 42 Übergangsbestimmung

1 Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen.

2 Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist.

3 Ein-, Ausund Durchfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz vom

35 36 und vom 13. Dezember 1996 behalten ihre Gültigkeit. 30. Juni 1972

Art. 43 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: [AS 1993 3040]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 107 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend- bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^3]: BBl 1996 I 1053

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend- bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^5]: SR 922.0

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend- bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwend- bare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundes- gesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

[^13]: SR 510.10

[^14]: Ursprünglich vor Art. 23. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^16]: SR 631.0

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesge- setzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesge- setzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^30]: SR 313.0

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^32]: SR 311.0 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^33]: SR 631.0 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^37]: Datum des Inkrafttreten: 1. Januar 1999

[^35]: [AS 1973 108. AS 1998 794 Art. 44]

[^36]: SR 514.51

[^37]: BRB vom 21. Sept 1998 (AS 1998 2547)