Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ) (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1993-01-13
Letzte Aktualisierung 2020-06-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 7. Juni 2020)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens – entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle, einschliesslich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen zu erzielen, in dem Wunsch, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Ver-

2 einten Nationen beizutragen, eingedenk dessen, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Massnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch stehen zu den Grundsätzen und

3 Zielen des am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Genfer Protokoll von 1925), in der Erkenntnis, dass das Übereinkommen die Grundsätze und Ziele des Genfer

4 Protokolls von 1925 und des am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und die aufgrund dieser Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen bekräftigt, eingedenk des in Artikel IX des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen angegebenen Zieles, entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit des Einsatzes chemischer Waffen durch die Anwendung dieses Übereinkommens vollständig auszuschliessen und dadurch die mit dem Genfer Protokoll von 1925 eingegangenen Verpflichtungen zu ergänzen, in Anerkennung des in einschlägigen Übereinkünften und diesbezüglichen Grundsätzen des Völkerrechts verankerten Verbots, Herbizide als Mittel der Kriegführung einzusetzen, in der Erwägung, dass Fortschritte auf dem Gebiet der Chemie ausschliesslich zum Wohl der Menschheit genutzt werden sollen, in dem Wunsch, die Freiheit des Handels mit Chemikalien und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie den internationalen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu fördern, um die wirtschaftliche und technologische Entwicklung aller Vertragsstaaten voranzutreiben, überzeugt, dass ein vollständiges und wirksames Verbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung, der Zurückbehaltung, der Weitergabe und des Einsatzes chemischer Waffen und die Vernichtung solcher Waffen einen notwendigen Schritt zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele darstellen – sind wie folgt übereingekommen: Art. I Allgemeine Verpflichtungen (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals a) chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern oder zurückzubehalten oder chemische Waffen an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben; b) chemische Waffen einzusetzen; c) militärische Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen zu treffen; d) irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind. (2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen nach Massgabe dieses Übereinkommens zu vernichten. (3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die chemischen Waffen, die er im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats zurückgelassen hat, nach Massgabe dieses Übereinkommens zu vernichten. (4) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Massgabe dieses Übereinkommens zu vernichten. (5) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Mittel zur Bekämpfung von Unruhen nicht als Mittel der Kriegführung einzusetzen. Art. II Begriffsbestimmungen und Kriterien Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. Der Ausdruck «chemische Waffen» bezeichnet folgende Gegenstände, zusammen oder für sich allein: a) toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte, mit Ausnahme derjenigen, die für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke bestimmt sind, solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind; b) Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen Eigenschaften der unter Buchstabe a bezeichneten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung solcher Munition oder Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen; c) jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Buchstabe b bezeichnet sind. 2. «Toxische Chemikalie» bedeutet jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Einrichtungen, in Munition oder anderswo produziert werden. (Für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens sind die toxischen Chemikalien, bei denen festgestellt wurde, dass auf sie Verifikationsmassnahmen angewandt werden müssen, in den Listen im Anhang über Chemikalien genannt.) 3. «Vorprodukt» bedeutet eine chemische Reaktionskomponente, die auf irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist. Dazu gehört jede Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems. (Für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens sind die Vorprodukte, bei denen festgestellt wurde, dass auf sie Verifikationsmassnahmen angewandt werden müssen, in den Listen im Anhang über Chemikalien genannt.) 4. «Schlüsselkomponente» eines binären oder Mehrkomponentensystems (im folgenden als «Schlüsselkomponente» bezeichnet) bedeutet das Vorprodukt, das für die Bestimmung der toxischen Eigenschaften des Endprodukts massgeblich verantwortlich ist und mit anderen Chemikalien im binären oder Mehrkomponentensystem schnell reagiert. 5. «Alte chemische Waffen» bedeutet a) vor 1925 hergestellte chemische Waffen oder b) zwischen 1925 und 1946 hergestellte chemische Waffen, die in derart schlechtem Zustand sind, dass sie nicht mehr als chemische Waffen eingesetzt werden können. 6. «Zurückgelassene chemische Waffen» bedeutet chemische Waffen, einschliesslich alter chemischer Waffen, die nach dem 1. Januar 1925 von einem Staat im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung zurückgelassen worden sind. 7. «Mittel zur Bekämpfung von Unruhen» bedeutet jede nicht in einer der Listen genannte Chemikalie, die beim Menschen spontan sensorische Irritationen oder handlungsunfähig machende Wirkungen hervorrufen kann, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. 8. «Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen» a) bedeutet jede Ausrüstung – sowie jedes Gebäude, in dem eine solche Ausrüstung untergebracht ist –, die zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 geplant, gebaut oder verwendet wurde i) als Teil jener Stufe der Produktion von Chemikalien («letzter Prozessschritt»), auf der während ihres Betriebs der Materialfluss folgendes enthält: (1) eine in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien genannte Chemikalie oder (2) eine andere Chemikalie, die bei mehr als einer Jahrestonne im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt o- der Kontrolle eines Vertragsstaats für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke keine Verwendung findet, aber für Zwecke chemischer Waffen verwendet werden kann. oder ii) für das Füllen chemischer Waffen, darunter unter anderem das Abfüllen von in Liste 1 genannten Chemikalien in Munition, Geräte oder Lagerbehälter, das Abfüllen von Chemikalien in Behälter, die Komponenten von Binärmunition und entsprechenden Geräten sind, oder in chemische Tochtermunition, die Teil eines komplexen Munitionssystems oder entsprechender anderer Geräte ist, sowie das Einführen der Behälter und chemischen Tochtermunition in entsprechende Munition und Geräte; b) bedeutet nicht i) Einrichtungen, deren Produktionskapazität zur Synthese der unter Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalien geringer ist als eine Tonne; ii) Einrichtungen, in denen eine unter Buchstabe a Ziffer i bezeichnete Chemikalie als unvermeidliches Nebenprodukt im Zuge von Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke produziert wird oder wurde, solange die Chemikalie nicht drei Prozent des Gesamtprodukts übersteigt und die Einrichtung der Meldung und Inspektion nach Massgabe des Anhangs über Durchführung und Verifikation (im folgenden als «Verifikationsanhang» bezeichnet) unterliegt; iii) die in Teil VI des Verifikationsanhangs vorgesehene einzige Kleinanlage zur Produktion von in Liste 1 genannten Chemikalien für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke. 9. «Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke» bedeutet a) industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke; b) Schutzzwecke, das heisst solche Zwecke, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und dem Schutz gegen chemische Waffen unmittelbar im Zusammenhang stehen; c) militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waffen zusammenhängen und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemikalien als Mittel der Kriegführung abhängen; d) Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschliesslich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen. 10. «Produktionskapazität» bedeutet folgendes: Die Menge einer bestimmten Chemikalie, die jedes Jahr mit Hilfe eines tatsächlich angewandten oder, falls noch nicht in Betrieb, eines zur Anwendung vorgesehenen technischen Prozesses in der entsprechenden Einrichtung produziert werden könnte. Die Produktionskapazität ist mit der Nennkapazität auf dem Typenschild oder, ist die Nennkapazität nicht angegeben, mit der Auslegungskapazität gleichzusetzen. Die Nennkapazität auf dem Typenschild bedeutet die unter günstigsten Bedingungen erzielbare und durch einen oder mehrere Probeläufe nachgewiesene höchste Produktionsmenge der Produktionseinrichtung. Die Auslegungskapazität bedeutet die entsprechende theoretisch berechnete Produktionsmenge. 11. «Organisation» bedeutet die nach Artikel VIII errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen. 12. Im Sinne des Artikels VI a) bedeutet «Produktion» einer Chemikalie ihre Bildung durch chemische Reaktion; b) bedeutet «Verarbeitung» einer Chemikalie einen physikalischen Prozess, wie

24 Stunden beschliesst er mit einfacher Mehrheit über die Frage, ob das Technische Sekretariat angewiesen werden soll, zusätzliche Hilfe zu leisten. Das Technische Sekretariat übermittelt den Untersuchungsbericht und den vom Exekutivrat getroffenen Beschluss sofort allen Vertragsstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen. Auf entsprechenden Beschluss des Exekutivrats leistet der Generaldirektor sofort Hilfe. Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor mit dem ersuchenden Vertragsstaat, mit anderen Vertragsstaaten und mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Hilfe zu leisten. (11) Ergeben sich aus den aufgrund der laufenden Untersuchung zur Verfügung stehenden Informationen oder aus anderen zuverlässigen Quellen ausreichende Beweise dafür, dass der Einsatz chemischer Waffen Opfer gefordert hat und dass sofortiges Handeln unerlässlich ist, so unterrichtet der Generaldirektor alle Vertragsstaaten und trifft sofortige Hilfsmassnahmen, wobei er sich der Mittel bedient, die ihm von der Konferenz für derartige Notfälle zur Verfügung gestellt worden sind. Der Generaldirektor hält den Exekutivrat über die nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen auf dem Laufenden. Art. XI Wirtschaftliche und technologische Entwicklung (1) Dieses Übereinkommen wird derart durchgeführt, dass eine Behinderung der wirtschaftlichen oder technologischen Entwicklung der Vertragsstaaten und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke vermieden wird; dazu zählt der internationale Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie von Chemikalien und Ausrüstungen zur Produktion, zur Verarbeitung und zum Einsatz von Chemikalien für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke. (2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens und unbeschadet der Grundsätze und anwendbaren Regeln des Völkerrechts gilt für die Vertragsstaaten folgendes: a) Sie haben das Recht, einzeln oder gemeinsam Chemikalien zu erforschen, zu entwickeln, zu produzieren, zu erwerben, zurückzuhalten, weiterzugeben und einzusetzen; b) sie verpflichten sich, einen möglichst umfangreichen Austausch von Chemikalien, Ausrüstungen sowie wissenschaftlichen und technischen Informationen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung und Anwendung der Chemie für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu erleichtern, und sie haben das Recht, sich daran zu beteiligen; c) sie behalten untereinander keine Beschränkungen bei, die mit dem in diesem Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen unvereinbar sind – auch nicht solche aus internationalen Übereinkünften –, welche den Handel mit wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen beziehungsweise die Entwicklung und Förderung dieser Kenntnisse im Bereich der Chemie für industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke einschränken oder behindern würden; d) sie benutzen dieses Übereinkommen nicht als Grundlage für die Anwendung anderer als in dem Übereinkommen vorgesehener oder erlaubter Massnahmen und benutzen auch keine andere internationale Übereinkunft, um ein Ziel zu verfolgen, das mit diesem Übereinkommen unvereinbar ist; e) sie verpflichten sich, ihre geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Handels mit Chemikalien zu überprüfen, um sie mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens in Einklang zu bringen. Art. XII Massnahmen zur Bereinigung einer Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Übereinkommens, einschliesslich Sanktionen (1) Die Konferenz trifft die in den Absätzen 2, 3 und 4 dargelegten notwendigen Massnahmen, um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten und jede Lage zu bereinigen und zu beheben, die zu dem Übereinkommen im Widerspruch steht. Bei der Prüfung der nach diesem Absatz zu ergreifenden Massnahmen berücksichtigt die Konferenz alle vom Exekutivrat zu den Fragen vorgelegten Informationen und Empfehlungen. (2) Ist ein Vertragsstaat vom Exekutivrat aufgefordert worden, Massnahmen zur Bereinigung einer Lage zu treffen, die hinsichtlich der Einhaltung dieses Übereinkommens durch den Vertragsstaat Probleme aufwirft, und kommt er der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Konferenz unter anderem auf Empfehlung des Exekutivrats die Rechte und Vorrechte des Vertragsstaats aus dem Übereinkommen einschränken oder aussetzen, bis er die notwendigen Schritte unternimmt, um seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen. (3) Kann durch Tätigkeiten, die nach diesem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel I, verboten sind, schwerer Schaden für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entstehen, so kann die Konferenz den Vertragsstaaten gemeinsame Massnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht empfehlen. (4) In besonders schwerwiegenden Fällen bringt die Konferenz die Frage samt sachdienlichen Informationen und Schlussfolgerungen der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Kenntnis. Art. XIII Beziehung zu anderen internationalen Übereinkünften Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke oder verringere es in

5 irgendeiner Weise die Verpflichtungen eines Staates aus dem am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege und

6 aus dem am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen. Art. XIV Beilegung von Streitigkeiten (1) Streitigkeiten, die über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens entstehen können, werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und nach Massgabe der Charta der Vereinten Nationen beigelegt. (2) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten und der Organisation eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so konsultieren die Parteien einander mit dem Ziel, eine umgehende Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl herbeizuführen, unter anderem durch Inanspruchnahme der geeigneten Organe des Übereinkommens sowie im gegenseitigen Einvernehmen durch Verweisung an den Internationalen Gerichtshof nach Massgabe seines Statuts. Die beteiligten Vertragsstaaten halten den Exekutivrat über die getroffenen Massnahmen auf dem Laufenden. (3) Der Exekutivrat kann zur Beilegung einer Streitigkeit durch die von ihm für zweckmässig erachteten Mittel beitragen, indem er unter anderem seine guten Dienste anbietet, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaaten auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist vorschlägt. (4) Die Konferenz prüft Fragen im Zusammenhang mit Streitigkeiten, die von Vertragsstaaten aufgeworfen oder ihr durch den Exekutivrat zur Kenntnis gebracht werden. Soweit sie dies für notwendig hält, schafft sie nach Massgabe des Artikels VIII Absatz 21 Buchstabe f Organe für die Beilegung dieser Streitigkeiten oder betraut vorhandene Organe mit dieser Aufgabe. (5) Die Konferenz und der Exekutivrat werden unabhängig von einander ermächtigt, den Internationalen Gerichtshof vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage zu ersuchen, die sich im Rahmen der Tätigkeiten der Organisation ergibt. Zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen wird zu diesem Zweck im Einklang mit Artikel VIII Absatz 34 Buchstabe a eine Vereinbarung getroffen. (6) Dieser Artikel lässt Artikel IX oder die Bestimmungen über Massnahmen zur Bereinigung einer Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung, einschliesslich Sanktionen, unberührt. Art. XV Änderungen (1) Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Vertragsstaat kann auch, wie in Absatz 4 festgelegt, Modifikationen der Anhänge des Übereinkommens vorschlagen. Die Vorschläge von Änderungen unterliegen den Verfahren in den Absätzen 2 und 3. Die in Absatz 4 bezeichneten Vorschläge von Modifikationen unterliegen den Verfahren in Absatz 5. (2) Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generaldirektor vorgelegt, der ihn an alle Vertragsstaaten und den Verwahrer weiterleitet. Der Änderungsvorschlag darf nur von einer Änderungskonferenz geprüft werden. Eine derartige Änderungskonferenz wird einberufen, wenn ein Drittel oder mehr der Vertragsstaaten dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvorschlags notifizieren, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürworten. Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluss an eine ordentliche Tagung der Konferenz statt, sofern die ersuchenden Vertragsstaaten nicht eine frühere Sitzung beantragen. Eine Änderungskonferenz findet frühestens 60 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvorschlags statt. (3) Änderungen treffen für alle Vertragsstaaten 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsoder Annahmeurkunden durch alle unter Buchstabe b bezeichneten Vertragsstaaten in Kraft, a) sobald sie auf der Änderungskonferenz durch Ja-Stimme der Mehrheit aller Vertragsstaaten ohne Nein-Stimme eines Vertragsstaats beschlossen worden sind und b) sobald sie von allen Vertragsstaaten, die auf der Änderungskonferenz eine Ja-Stimme abgegeben haben, ratifiziert oder angenommen worden sind. (4) Um die Durchführbarkeit und Wirksamkeit des Übereinkommens zu gewährleisten, werden die Bestimmungen in den Anhängen in Übereinstimmung mit Absatz 5 modifiziert, soweit sich die vorgeschlagenen Modifikationen nur auf Angelegenheiten verwaltungsmässiger oder technischer Art beziehen. Auch alle Modifikationen des Anhangs über Chemikalien erfolgen in Übereinstimmung mit Absatz 5. Das Verfahren der Modifikation nach Absatz 5 findet keine Anwendung auf die Abschnitte A und C des Vertraulichkeitsanhangs, Teil X des Verifikationsanhangs und die Begriffsbestimmungen in Teil I des Verifikationsanhangs, die sich ausschliesslich auf Verdachtsinspektionen beziehen. (5) Die in Absatz 4 bezeichneten Vorschläge von Modifikationen unterliegen folgenden Verfahren: a) Der Wortlaut der vorgeschlagenen Modifikationen wird dem Generaldirektor mit den notwendigen Informationen übermittelt. Jeder Vertragsstaat und der Generaldirektor können zur Prüfung des Vorschlags zusätzliche Informationen beibringen. Der Generaldirektor leitet diese Vorschläge und Informationen umgehend an alle Vertragsstaaten, den Exekutivrat und den Verwahrer weiter; b) spätestens 60 Tage nach Eingang des Vorschlags wertet der Generaldirektor ihn aus, um seine möglichen Folgen für dieses Übereinkommen und dessen Durchführung festzustellen, und übermittelt allen Vertragsstaaten und dem Exekutivrat einschlägige Informationen; c) der Exekutivrat prüft den Vorschlag anhand aller ihm verfügbaren Informationen, insbesondere die Frage, ob der Vorschlag die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt. Spätestens 90 Tage nach Eingang des Vorschlags notifiziert der Exekutivrat allen Vertragsstaaten seine Empfehlung mit entsprechenden Erklärungen zur Prüfung. Die Vertragsstaaten bestätigen den Eingang innerhalb von zehn Tagen; d) empfiehlt der Exekutivrat allen Vertragsstaaten, den Vorschlag anzunehmen, so gilt er als genehmigt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung kein Vertragsstaat dagegen Einspruch erhebt. Empfiehlt der Exekutivrat, den Vorschlag abzulehnen, so gilt er als abgelehnt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung kein Vertragsstaat gegen die Ablehnung Einspruch erhebt; e) findet eine Empfehlung des Exekutivrats nicht die nach Buchstabe d erforderliche Annahme, so entscheidet die Konferenz auf ihrer nächsten Tagung über den Vorschlag, einschliesslich der Frage, ob er die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, als Sachfrage; f) der Generaldirektor notifiziert allen Vertragsstaaten und dem Verwahrer jeden aufgrund dieses Absatzes gefassten Beschluss; g) nach diesem Verfahren genehmigte Modifikationen treten für alle Vertragsstaaten 180 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär ihre Genehmigung notifiziert hat, sofern nicht eine andere Frist vom Exekutivrat empfohlen oder von der Konferenz beschlossen wird. Art. XVI Geltungsdauer und Rücktritt (1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt. (2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten, wenn er feststellt, dass aussergewöhnliche, mit dem Gegenstand des Übereinkommens zusammenhängende Ereignisse die höchsten Interessen seines Landes gefährden. Er zeigt seinen Rücktritt allen andern Vertragsstaaten, dem Exekutivrat, dem Verwahrer und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 90 Tage im voraus an. Diese Anzeige enthält eine Darlegung der aussergewöhnlichen Ereignisse, die nach Auffassung des Vertragsstaats seine höchsten Interessen gefährden. (3) Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem Übereinkommen lässt die Pflicht der Staaten, weiterhin die aufgrund einschlägiger Regeln des Völkerrechts, insbesondere des Genfer Protokolls von 1925, übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, unberührt. Art. XVII Status der Anhänge Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen schliesst die Anhänge ein. Art. XVIII Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt vor seinem Inkrafttreten für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Art. XIX Ratifikation Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. Art. XX Beitritt Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit danach beitreten. Art. XXI Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt 180 Tage nach Hinterlegung der 65. Ratifikationsurkunde in Kraft, keinesfalls jedoch früher als vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. (2) Für Staaten, deren Ratifikationsoder Beitrittsurkunden nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. Art. XXII Vorbehalte Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Anhängen des Übereinkommens, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig. Art. XXIII Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt; er hat unter anderem folgende Aufgaben: a) Er unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, den Zeitpunkt jeder Hinterlegung einer Ratifikationsoder Beitrittsurkunde, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und den Eingang sonstiger Mitteilungen; b) er übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens; c) er registriert dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Art. XXIV Verbindliche Wortlaute Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Paris am 13. Januar 1993. (Es folgen die Unterschriften)

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