Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ) (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1993-01-13
Letzte Aktualisierung 2020-06-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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7 Anhang 1 Anhang über Chemikalien A. Leitlinien für Chemikalienlisten Leitlinien für Liste 1 1. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt) in Liste 1 aufgenommen werden soll: a) Sie ist nach der Begriffsbestimmung in Artikel II als chemische Waffe entwickelt, hergestellt, gelagert oder eingesetzt worden; b) sie stellt anderweitig wegen ihrer besonderen Eignung für aufgrund dieses Übereinkommens verbotene Tätigkeiten ein grosses Risiko für Ziel und Zweck des Übereinkommens dar, weil sie eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt: i) sie besitzt eine chemische Struktur, die der anderer in Liste 1 genannter toxischer Chemikalien sehr ähnlich ist, und hat oder hat mutmasslich vergleichbare Eigenschaften; ii) sie besitzt eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen würden; iii) sie ist im letzten Prozessschritt bei der Produktion einer in Liste 1 genannten toxischen Chemikalie als Vorprodukt verwendbar, gleichviel ob dieser Schritt in Einrichtungen, in Munition oder anderswo stattfindet; c) sie findet nur eine geringfügige oder keine Verwendung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke. Leitlinien für Liste 2 2. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine in Liste 1 nicht genannte toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt) für eine in Liste 1 oder in Liste 2 Teil A genannte Chemikalie in die Liste 2 aufgenommen werden soll: a) Sie stellt ein erhebliches Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar, weil sie eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften besitzt, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen; b) sie kann in einer der chemischen Reaktionen auf der letzten Stufe der Bildung einer in Liste 1 oder Liste 2 Teil A genannten Chemikalie als Vorprodukt verwendet werden; c) sie kann wegen ihrer Bedeutung für die Produktion einer in Liste 1 oder Liste 2 Teil A genannten Chemikalie ein erhebliches Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen; d) sie wird für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke nicht in grossen kommerziellen Mengen produziert. Leitlinien für Liste 3 3. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt), die nicht in anderen Listen genannt ist, in Liste 3 aufgenommen werden soll: a) Sie ist als chemische Waffe entwickelt, hergestellt, gelagert oder eingesetzt worden; b) sie stellt anderweitig ein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar, weil sie eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften besitzt, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen könnte; c) sie stellt aufgrund ihrer Bedeutung für die Herstellung einer oder mehrerer in Liste 1 oder Liste 2 Teil B genannter Chemikalien ein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar; d) sie kann für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke in grossen kommerziellen Mengen produziert werden. B. Chemikalienlisten In den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang vorgesehenen Verifikationsmassnahmen anzuwenden sind. Diese Listen stellen keine Begriffsbestimmung für chemische Waffen im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe a dar. (Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien, denen – in Klammern – eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, dass alle Verbindungen, die sich durch sämtliche möglichen Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Eine in Liste 2 Teil A mit «*» gekennzeichnete Chemikalie unterliegt bezüglich Meldung und Verifikation besonderen Schwellenwerten, wie es in Teil VII des Verifikationsanhangs festgelegt ist.) Liste 1 A. Toxische Chemikalien Registriernummer nach Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) Registriernummer nach Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) B. Ausgangsstoffe Liste 2 A. Toxische Chemikalien Registriernummer nach Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) B. Ausgangsstoffe Liste 3 A. Toxische Chemikalien Registriernummer nach Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) B. Ausgangsstoffe

8 Anhang 2 Anhang über die Durchführung und Verifikation («Verifikationsanhang») Teil I Begriffsbestimmungen 1. «Zugelassene Ausrüstung» bedeutet die für die Erfüllung der Aufgaben des Inspektionsteams notwendigen Geräte und Instrumente, die vom Technischen Sekretariat in Übereinstimmung mit den von ihm nach Teil II Absatz 27 dieses Anhangs ausgearbeiteten Vorschriften anerkannt sind. Der Ausdruck bezieht sich auch auf die von dem Inspektionsteam verwendete Verwaltungsausstattung oder die entsprechenden Aufzeichnungsinstrumente. 2. «Gebäude» entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in Artikel II umfasst Spezialgebäude und Standardgebäude. a) «Spezialgebäude» bedeutet i) jedes Gebäude – einschliesslich unterirdischer Bauwerke –, in dem sich eine Spezialausrüstung in einer Herstellungsoder Füllanordnung befindet; ii) jedes Gebäude – einschliesslich unterirdischer Bauwerke –, das typische Merkmale aufweist, die es von Gebäuden unterscheiden, welche üblicherweise für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten der Produktion oder des Abfüllens von Chemikalien verwendet werden. b) «Standardgebäude» bedeutet jedes Gebäude – einschliesslich unterirdischer Bauwerke –, das nach geltenden Industrienormen für Einrichtungen gebaut ist, die keine in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalien oder korrosive Chemikalien produzieren. 3. «Verdachtsinspektion» bedeutet die Inspektion einer Einrichtung oder eines Standorts im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats, um die ein anderer Vertragsstaat nach Artikel IX Absätze 8–25 ersucht hat. 4. «Bestimmte organische Chemikalie» bedeutet jede Chemikalie aus der Klasse der Kohlenstoffverbindungen – ausgenommen Kohlenstoffoxide, -sulfide und Metallkarbonate –, die durch ihre chemische Bezeichnung, ihre Strukturformel, falls bekannt, und durch ihre CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisierbar ist. 5. «Ausrüstung» entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in Artikel II umfasst Spezialausrüstung und Standardausrüstung. a) «Spezialausrüstung» bedeutet i) die Prozessstrasse, einschliesslich jedes Reaktors oder jeder Ausrüstung für die Produktsynthese, -trennung oder -reinigung, jede unmittelbar für die Wärmeübertragung im letzten Prozessschritt verwendete Ausrüstung, wie etwa in Reaktoren oder bei der Produktabtrennung, sowie jede sonstige Ausrüstung, die mit einer in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalie in Berührung gekommen ist oder wäre, wenn die Einrichtung in Betrieb wäre; ii) alle Maschinen zum Abfüllen chemischer Waffen; iii) jede sonstige Ausrüstung, die eigens für den Betrieb der Einrichtung als Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen geplant, gebaut oder eingebaut wurde, und zwar im Unterschied zu einer Einrichtung, die nach geltenden kommerziellen Industrienormen für Einrichtungen gebaut wurde, die keine in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalien oder korrosiven Chemikalien produzieren, wie etwa Ausrüstungen aus hochnickelhaltigen Legierungen oder einem anderen besonders korrosionsbeständigen Werkstoff, Sonderausrüstung für Abfallüberwachung, Abfallbehandlung, Luftfilterung oder Lösungsmittelrückgewinnung, besondere Sicherheitsumhüllungen und Schutzwände, nicht standardmässige Laboratoriumsausrüstung zum Analysieren toxischer Chemikalien zur Verwendung für chemische Waffen, kundenspezifische Prozesssteuerpulte oder ausschliesslich für die Spezialausrüstung bestimmte Ersatzteile. b) «Standardausrüstung» bedeutet i) Produktionsausrüstung, die im allgemeinen in der chemischen Industrie Verwendung findet und nicht zu einer Art Spezialausrüstung gehört; ii) sonstige in der chemischen Industrie gewöhnlich verwendete Ausrüstung wie Brandbekämpfungsvorrichtungen, Schutzvorrichtungen und Ausrüstungen zur Sicherheitsüberwachung, medizinische, Laboratoriumsoder Fernmeldeeinrichtungen. 6. «Einrichtung» im Zusammenhang mit Artikel VI bedeutet jede Industrieeinrichtung nach folgender Begriffsbestimmung («Werk», «Betrieb» und «Anlage»). a) «Werk» (Fabrik) bedeutet die örtlich zusammengefasste Gesamtheit von einem oder mehreren Betrieben mit allen ihren verschiedenen Verwaltungsebenen, die nur einer Werksleitung unterliegen und eine gemeinsame Infrastruktur haben; dazu gehört unter anderem folgendes: i) Verwaltung und sonstige Büros; ii) Werkstätten für Reparatur und Wartung; iii) medizinische Versorgungseinrichtung; iv) Energieversorgung; v) zentrales analytisches Laboratorium; vi) Forschungsund Entwicklungslaboratorien; vii) zentraler Abwasserund Abfallbehandlungsbereich; viii) Lagereinrichtung. b) «Betrieb» (Produktionseinrichtung, Werkstatt) bedeutet einen verhältnismässig eigenständigen Bereich, einen entsprechenden Bau oder ein entsprechendes Gebäude, in dem sich eine oder mehrere Anlagen mit Zusatzund verbundenen Infrastruktureinrichtungen befinden, wie beispielsweise i) kleine Verwaltungsabteilungen; ii) Lager-/Abwicklungsbereiche für Rohstoffe und Erzeugnisse; iii) Abwasser-/Abfallbehandlungs-/-entsorgungsbereich; iv) Kontroll-/Analytisches Laboratorium; v) Erste-Hilfe-Station mit dazugehöriger ärztlicher Abteilung und vi) Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verbringen der gemeldeten Chemikalien und ihrer Vorprodukte beziehungsweise der aus ihnen gebildeten Produkte in das Betriebsgelände, innerhalb des Betriebsgeländes und aus dem Betriebsgelände. c) «Anlage» (Produktionsanlage, verfahrenstechnische Anlage) bedeutet die für die Produktion, Verarbeitung oder den Verbrauch einer Chemikalie notwendigen Kombinationen von Ausrüstungen, einschliesslich der Behälter und der Behälterzusammenstellung. 7. «Vereinbarung über die Einrichtung» bedeutet eine Vereinbarung oder eine Regelung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über eine bestimmte Einrichtung, die nach den Artikeln IV, V und VI der Verifikation vor Ort unterliegt. 8. «Gaststaat» bedeutet den Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtungen oder Bereiche eines anderen Staates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, befinden, die aufgrund des Übereinkommens einer Inspektion unterliegen. 9. «Inlandsbegleitung» bedeutet Personen, die von dem inspizierten Vertragsstaat und gegebenenfalls von dem Gaststaat, falls sie dies wünschen, dazu bestimmt werden, das Inspektionsteam während des Inlandsaufenthalts zu begleiten und zu unterstützen. 10. «Inlandsaufenthalt» bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams an einem Punkt der Einreise bis zu seiner Abreise aus dem Staat von einem Punkt der Einreise. 11. «Erstinspektion» bedeutet die erste vor Ort vorgenommene Inspektion einer Einrichtung zur Nachprüfung der aufgrund der Artikel III, IV, V und VI und dieses Anhangs abgegebenen Meldungen. 12. «Inspizierter Vertragsstaat» bedeutet den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet beziehungsweise unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich ein anderer Ort befindet, an dem eine Inspektion aufgrund dieses Übereinkommens stattfindet, oder den Vertragsstaat, dessen Einrichtung oder Bereich im Hoheitsgebiet eines Gaststaats einer solchen Inspektion unterliegt; der Begriff findet jedoch keine Anwendung auf den in Teil II Absatz 21 dieses Anhangs bezeichneten Vertragsstaat. 13. «Inspektionsassistent» bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach Teil II Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person, die den Inspektoren bei einer Inspektion oder Besichtigung helfen soll, wie beispielsweise als medizinisches, Sicherheitsund Verwaltungspersonal oder als Dolmetscher. 14. «Inspektionsauftrag» bedeutet die dem Inspektionsteam vom Generaldirektor für die Durchführung einer bestimmten Inspektion erteilten Anordnungen. 15. «Inspektionshandbuch» bedeutet die Zusammenstellung der vom Technischen Sekretariat ausgearbeiteten zusätzlichen Verfahren für die Durchführung von Inspektionen. 16. «Inspektionsstätte» bedeutet jede Einrichtung oder jeden Bereich, in denen eine Inspektion durchgeführt wird und die in der betreffenden Vereinbarung über die Einrichtung, in dem Inspektionsersuchen oder -auftrag beziehungsweise in dem durch die alternative oder endgültige Aussengrenze erweiterten Inspektionsersuchen genau beschrieben sind. 17. «Inspektionsteam» bedeutet die vom Generaldirektor zur Durchführung einer bestimmten Inspektion beauftragte Gruppe von Inspektoren und Inspektionsassistenten. 18. «Inspektor» bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach den Verfahren in Teil II Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person zur Durchführung einer Inspektion oder Besichtigung nach Massgabe dieses Übereinkommens. 19. «Mustervereinbarung» bedeutet ein Schriftstück, das allgemein die Form und den Inhalt einer Vereinbarung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Verifikationsbestimmungen festlegt. 20. «Beobachter» bedeutet den Vertreter eines ersuchenden Vertragsstaats oder eines dritten Vertragsstaats, der beauftragt ist, eine Verdachtsinspektion zu beobachten. 21. «Aussengrenze» im Fall einer Verdachtsinspektion bedeutet die äussere Grenze der Inspektionsstätte, die entweder durch geographische Koordinaten oder durch Einzeichnen in eine Karte angegeben wird. a) «Beantragte Aussengrenze» bedeutet die im Einklang mit Teil X Absatz 8 dieses Anhangs festgelegte äussere Begrenzung der Inspektionsstätte; b) «alternative Aussengrenze» bedeutet die abweichend von der beantragten Aussengrenze von dem inspizierten Vertragsstaat festgelegte Aussengrenze der Inspektionsstätte; sie muss den Vorschriften in Teil X Absatz 17 dieses Anhangs entsprechen; c) «endgültige Aussengrenze» bedeutet die in Verhandlungen zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat nach Teil X Absätze 16 bis 21 dieses Anhangs vereinbarte endgültige Aussengrenze der Inspektionsstätte; d) «gemeldete Aussengrenze» bedeutet die nach den Artikeln III, IV, V und VI gemeldete äussere Begrenzung der Einrichtung. 22. «Inspektionsdauer» im Sinne des Artikels IX bedeutet den Zeitraum von dem Zeitpunkt an, zu dem das Inspektionsteam Zugang zur Inspektionsstätte hat, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es die Stätte wieder verlässt; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit. 23. «Inspektionsdauer» im Sinne der Artikel IV, V und VI bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams in der Inspektionsstätte bis zu seiner Abreise von der Inspektionsstätte; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit. 24. «Punkt der Einreise»/«Punkt der Ausreise» bedeutet einen Ort, der für das Eintreffen des Inspektionsteams im Land zur Durchführung der Inspektionen aufgrund dieses Übereinkommens beziehungsweise für seine Abreise nach Beendigung seines Auftrags bestimmt ist. 25. «Ersuchender Vertragsstaat» bedeutet einen Vertragsstaat der nach Artikel IX um eine Verdachtsinspektion ersucht hat. 26. «Tonne» bedeutet metrische Tonne, d. h. 1000 kg. Teil II Allgemeine Verifikationsregeln A. Bestellung der Inspektoren und Inspektionsassistenten (1) Spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt das Technische Sekretariat allen Vertragsstaaten schriftlich den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Dienstrang der zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten unter Angabe ihrer Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen mit. (2) Jeder Vertragsstaat bestätigt sofort den Eingang der ihm übermittelten Liste der zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten. Der Vertragsstaat teilt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste schriftlich mit, dass er jeden Inspektor und jeden Inspektionsassistenten anerkennt. Jeder in der Liste genannte Inspektor und Inspektionsassistent gilt als bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste schriftlich erklärt, dass er ihn ablehnt. Der Vertragsstaat kann seinen Widerspruch begründen. Im Fall der Ablehnung führt der vorgeschlagene Inspektor oder Inspektionsassistent im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, der ihn abgelehnt hat, oder an einem anderen Ort unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle keine Verifikationstätigkeiten durch und beteiligt sich dort auch nicht an solchen Tätigkeiten. Das Technische Sekretariat schlägt bei Bedarf zusätzlich zu der ursprünglichen Liste weitere Namen vor. (3) Die Verifikationstätigkeiten aufgrund dieses Übereinkommens werden nur von bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten vorgenommen. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 hat ein Vertragsstaat das Recht, jederzeit gegen einen bereits bestellten Inspektor oder Inspektionsassistenten Einspruch zu erheben. Er teilt dem Technischen Sekretariat seinen Einspruch schriftlich mit und kann ihn begründen. Der Einspruch wird 30 Tage nach seinem Eingang beim Technischen Sekretariat wirksam. Das Technische Sekretariat teilt dem betreffenden Vertragsstaat sofort die Zurücknahme der Bestellung des Inspektors oder Inspektionsassistenten mit. (5) Der Vertragsstaat, dem eine Inspektion notifiziert worden ist, versucht nicht, aus dem für diese Inspektion bestellten Inspektionsteam einen in der Liste dieses Inspektionsteams genannten Inspektor oder Inspektionsassistenten zurücknehmen zu lassen. (6) Die Anzahl der für einen Vertragsstaat bestellten und von ihm anerkannten Inspektoren und Inspektionsassistenten muss gross genug sein, damit die Inspektoren und Inspektionsassistenten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und eine Rotation möglich ist. (7) Behindert nach Auffassung des Generaldirektors die Ablehnung der vorgeschlagenen Inspektoren oder Inspektionsassistenten die Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Inspektoren oder Inspektionsassistenten oder behindert sie sonst die wirksame Erfüllung der Aufgabe des Technischen Sekretariats, so verweist der Generaldirektor die Frage an den Exekutivrat. (8) Sind Änderungen der genannten Listen von Inspektoren und Inspektionsassistenten notwendig oder werden sie verlangt, so werden die neuen Inspektoren und Inspektionsassistenten in derselben Weise bestellt wie für die ursprüngliche Liste. (9) Die Mitglieder des Inspektionsteams, die eine Inspektion einer Einrichtung eines Vertragsstaats durchführen, welche sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, werden nach den in diesem Anhang festgelegten Verfahren bestellt, die sowohl auf den inspizierten Vertragsstaat als auch auf den Gaststaat, der Vertragspartei ist, Anwendung finden. B. Vorrechte und Immunitäten (10) Jeder Vertragsstaat erteilt spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten oder jeder Änderung derselben Visa für die mehrfache Einreise/Ausreise und/oder Durchreise und stellt alle sonstigen Dokumente aus, die jedem Inspektor oder Inspektionsassistenten die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats und den Aufenthalt dort zum Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten ermöglichen. Diese Dokumente haben eine Geltungsdauer von mindestens zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie dem Technischen Sekretariat übermittelt werden. (11) Zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Inspektoren und Inspektionsassistenten die unter den Buchstaben a bis i genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Inspektionsteams im Interesse dieses Übereinkommens und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden ihnen für den gesamten Zeitraum zwischen der Ankunft im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats und der Abreise von dort und danach für die in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben zuvor vorgenommenen Handlungen gewährt. a) Die Mitglieder des Inspektionsteams geniessen die Unverletzlichkeit, die den Diplomaten nach Artikel 29 des Wiener Übereinkommens vom 18.

9 April 1961 über diplomatische Beziehungen gewährt wird. b) Die Wohnund Büroräume des Inspektionsteams, das Inspektionstätigkeiten nach diesem Übereinkommen ausübt, geniessen die Unverletzlichkeit und den Schutz, die den Räumlichkeiten der Diplomaten nach Artikel 30 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden. c) Die Papiere und die Korrespondenz einschliesslich der Akten des Inspektionsteams geniessen die Unverletzlichkeit, die allen Papieren und der Korrespondenz der Diplomaten nach Artikel 30 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt wird. Das Inspektionsteam hat das Recht, in seinem Nachrichtenverkehr mit dem Technischen Sekretariat Codes zu benutzen. d) Die von Mitgliedern des Inspektionsteams mitgeführten Proben und zugelassenen Ausrüstungsgegenstände sind nach Massgabe dieses Übereinkommens unverletzlich und von allen Zöllen befreit. Gefährliche Proben werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften befördert. e) Die Mitglieder des Inspektionsteams geniessen die Immunitäten, die den Diplomaten nach Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden. f) Die Mitglieder des Inspektionsteams, welche die durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Tätigkeiten ausüben, geniessen die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die den Diplomaten nach Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt wird. g) Den Mitgliedern des Inspektionsteams ist es erlaubt, in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats, der Vertragspartei ist, ohne Entrichtung von Zöllen oder ähnlichen Abgaben Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch mitzuführen; ausgenommen sind Gegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist. h) Den Mitgliedern des Inspektionsteams werden dieselben Währungsund Devisenerleichterungen gewährt wie den Vertretern ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag. i) Die Mitglieder des Inspektionsteams dürfen im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats keine auf persönlichen Gewinn gerichtete Berufsoder Gewerbetätigkeit ausüben. (12) Bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von nicht inspizierten Vertragsstaaten geniessen die Mitglieder des Inspektionsteams die Vorrechte und Immunitäten, die den Diplomaten nach Artikel 40 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Den Papieren und der Korrespondenz einschliesslich der Aufzeichnungen sowie den Proben und den zugelassenen Ausrüstungsgegenständen, welche die Mitglieder des Inspektionsteams mitführen, werden die in Absatz 11 Buchstaben c und d genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt. (13) Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind die Mitglieder des Inspektionsteams verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats zu beachten; soweit mit ihrem Inspektionsauftrag vereinbar, sind sie verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des betreffenden Staates einzumischen. Ist der inspizierte Vertragsstaat oder der Gaststaat, der Vertragspartei ist, der Auffassung, dass ein Missbrauch der in diesem Anhang festgelegten Vorrechte und Immunitäten vorliegt, so finden zwischen dem betreffenden Vertragsstaat und dem Generaldirektor Konsultationen statt, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, und, wenn ja, um eine Wiederholung zu verhindern. (14) Die Immunität der Mitglieder des Inspektionsteams von der Gerichtsbarkeit kann vom Generaldirektor in den Fällen aufgehoben werden, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie aufgehoben werden kann, ohne dass die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird. Die Aufhebung muss stets ausdrücklich erklärt werden. (15) Den Beobachtern werden dieselben Vorrechte und Immunitäten gewährt, die den Inspektoren aufgrund dieses Abschnitts gewährt werden; ausgenommen sind diejenigen nach Absatz 11 Buchstabe d. C. Ständige Regelungen Punkte der Einreise (16) Jeder Vertragsstaat bestimmt die Punkte der Einreise und stellt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Punkte der Einreise sind so zu wählen, dass das Inspektionsteam jede Inspektionsstätte von mindestens einem Punkt der Einreise innerhalb von zwölf Stunden erreichen kann. Das Technische Sekretariat teilt allen Vertragsstaaten mit, wo sich die Punkte der Einreise befinden. (17) Jeder Vertragsstaat kann die Punkte der Einreise ändern, indem er dem Technischen Sekretariat die Änderung anzeigt. Die Änderungen werden 30 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Technische Sekretariat die Anzeige erhalten hat, so dass es alle Vertragsstaaten entsprechend unterrichten kann. (18) Ist das Technische Sekretariat der Auffassung, dass die Punkte der Einreise für die rechtzeitige Durchführung der Inspektionen nicht ausreichen oder dass die von einem Vertragsstaat vorgeschlagenen Änderungen der Punkte der Einreise die rechtzeitige Durchführung der Inspektionen behindern würden, so nimmt es mit dem betreffenden Vertragsstaat Konsultationen auf, um das Problem zu lösen. (19) Befinden sich Einrichtungen oder Bereiche eines inspizierten Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines Gaststaats, der Vertragspartei ist, oder ist für den Zugang vom Punkt der Einreise zu den der Inspektion unterliegenden Einrichtungen oder Bereichen die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats erforderlich, so nimmt der inspizierte Vertragsstaat hinsichtlich dieser Inspektionen die in diesem Anhang vorgesehenen Rechte und Pflichten wahr. Der Gaststaat, der Vertragspartei ist, erleichtert die Inspektion dieser Einrichtungen oder Bereiche und leistet die notwendige Hilfe, damit das Inspektionsteam seine Aufgaben rechtzeitig und wirksam erfüllen kann. Vertragsstaaten, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise für die Inspektion von Einrichtungen oder Bereichen eines inspizierten Vertragsstaats erfolgen muss, erleichtern die Durchreise. (20) Befinden sich Einrichtungen oder Bereiche eines inspizierten Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so trifft der inspizierte Vertragsstaat alle notwendigen Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Inspektionen dieser Einrichtungen oder Bereiche in Übereinstimmung mit diesem Anhang durchgeführt werden können. Ein Vertragsstaat, der eine oder mehrere Einrichtungen oder Bereiche im Hoheitsgebiet eines Staates hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, trifft alle notwendigen Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass der Gaststaat bereit ist, die für den Vertragsstaat bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten aufzunehmen. Ist ein inspizierter Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang sicherzustellen, so weist er nach, dass er alle dafür notwendigen Massnahmen getroffen hat. (21) Befinden sich die zu inspizierenden Einrichtungen oder Bereiche zwar im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, jedoch an einem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so trifft der Vertragsstaat alle notwendigen Massnahmen, die von einem inspizierten Vertragsstaat und einem Gaststaat, der Vertragspartei ist, verlangt würden, um dafür zu sorgen, dass die Inspektionen dieser Einrichtungen oder Bereiche in Übereinstimmung mit diesem Anhang durchgeführt werden können. Ist der Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang zu den Einrichtungen oder Bereichen sicherzustellen, so weist er nach, dass er alle dafür notwendigen Massnahmen getroffen hat. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Einrichtungen oder Bereiche, die inspiziert werden sollen, dem Vertragsstaat gehören. Regelungen für die Benutzung nicht planmässig verkehrender Luftfahrzeuge (22) Bei Inspektionen nach Artikel IX und bei sonstigen Inspektionen kann ein Inspektionsteam, wenn sein rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort bei Benutzung planmässig verkehrender gewerblicher Verkehrsmittel nicht möglich ist, gezwungen sein, Luftfahrzeuge zu benutzen, die dem Technischen Sekretariat gehören oder von ihm gechartert sind. Spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, unterrichtet jeder Vertragsstaat das Technische Sekretariat über die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer für nicht planmässig verkehrende Luftfahrzeuge, mit denen das Inspektionsteam und die für die Inspektion notwendige Ausrüstung in das Hoheitsgebiet und aus dem Hoheitsgebiet, in dem sich eine Inspektionsstätte befindet, befördert werden. Die Flugstrecken zu und von dem bezeichneten Punkt der Einreise verlaufen auf den festgelegten internationalen Luftverkehrsstrassen, die zwischen den Vertragsstaaten und dem Technischen Sekretariat als Grundlage für die diplomatische Einfluggenehmigung vereinbart worden sind. (23) Wird ein nicht planmässig verkehrendes Luftfahrzeug benutzt, so übermittelt das Technische Sekretariat dem inspizierten Vertragsstaat über die nationale Behörde einen Flugplan für den Flug des Luftfahrzeugs vom letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des Staates, in dem sich die Inspektionsstätte befindet, zu dem Punkt der Einreise, und zwar spätestens sechs Stunden vor dem geplanten Abflug von diesem Flughafen. Dieser Plan wird entsprechend den für zivile Luftfahrzeuge geltenden Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation eingereicht. Bei seinen eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen trägt das Technische Sekretariat auf jedem Flugplan in dem Feld für Bemerkungen die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer und die entsprechende Bezeichnung ein, die das Luftfahrzeug als Inspektionsluftfahrzeug ausweisen. (24) Spätestens drei Stunden vor dem geplanten Abflug des Inspektionsteams von dem letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des Staates, in dem die Inspektion stattfinden soll, sorgt der inspizierte Vertragsstaat oder der Vertragsstaat, in dem die Inspektion stattfinden soll, dafür, dass der nach Absatz 23 eingereichte Flugplan genehmigt wird, damit das Inspektionsteam zur vorgesehenen Ankunftszeit am Punkt der Einreise eintreffen kann. (25) Handelt es sich um ein Luftfahrzeug, das dem Technischen Sekretariat gehört oder von ihm gechartert ist, so sorgt der inspizierte Vertragsstaat dafür, dass am Punkt der Einreise die vom Technischen Sekretariat für das Luftfahrzeug des Inspektionsteams verlangten Erleichterungen für Abstellen, Sicherheit, Wartung und Treibstoffversorgung zur Verfügung stehen. Diese Luftfahrzeuge brauchen keine Lande-, Abflugoder ähnlichen Gebühren zu entrichten. Das Technische Sekretariat trägt die Kosten für Treibstoff, Sicherheit und Wartung. Verwaltungsregelungen (26) Der inspizierte Vertragsstaat sorgt dafür, dass dem Inspektionsteam alles Notwendige zur Verfügung steht, wie etwa Fernmeldeeinrichtungen, Dolmetscherdienste, soweit diese für Befragungen und sonstige Aufgaben erforderlich sind, Beförderungsmittel, Arbeitsräume, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung. In dieser Hinsicht erstattet die Organisation dem inspizierten Vertragsstaat die durch das Inspektionsteam entstandenen Kosten. Zugelassene Ausrüstung (27) Vorbehaltlich des Absatzes 29 gibt es für das Inspektionsteam keine Einschränkungen seitens des inspizierten Vertragsstaats in Bezug auf die zur Inspektionsstätte mitgeführte und nach Absatz 28 zugelassene Ausrüstung, die das Technische Sekretariat für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion für notwendig hält. Das Technische Sekretariat erstellt und aktualisiert gegebenenfalls eine Liste der zugelassenen Ausrüstung, die für die beschriebenen Zwecke benötigt werden könnte, sowie für diese Ausrüstung geltende Vorschriften im Einklang mit diesem Anhang. Bei der Aufstellung der Liste der zugelassenen Ausrüstung sowie der Vorschriften sorgt das Technische Sekretariat dafür, dass den Sicherheitserwägungen für jede Art von Einrichtung, in der diese Ausrüstung mutmasslich eingesetzt wird, voll Rechnung getragen wird. Die Liste der zugelassenen Ausrüstung wird nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i von der Konferenz geprüft und genehmigt. (28) Die Ausrüstung befindet sich im Gewahrsam des Technischen Sekretariats und wird von diesem bezeichnet, geeicht und zugelassen. Das Technische Sekretariat wählt, soweit möglich, die Ausrüstung aus, die eigens für die spezielle Art der verlangten Inspektion bestimmt ist. Die bezeichnete und zugelassene Ausrüstung wird vor unbefugter Veränderung besonders geschützt. (29) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, unbeschadet der vorgeschriebenen Fristen die Ausrüstung in Gegenwart von Mitgliedern des Inspektionsteams am Punkt der Einreise zu besichtigen, d. h. nachzuprüfen, worum es sich bei der in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats verbrachten oder daraus entfernten Ausrüstung handelt. Um diese Feststellung zu erleichtern, fügt das Technische Sekretariat Unterlagen bei und bringt Vorrichtungen an, die bestätigen, dass es sich um die bezeichnete und zugelassene Ausrüstung handelt. Die Inspektion der Ausrüstung soll auch den inspizierten Vertragsstaat davon überzeugen, dass die Ausrüstung der Beschreibung der für die spezielle Art der Inspektion zugelassenen Ausrüstung entspricht. Der inspizierte Vertragsstaat kann Ausrüstung, die dieser Beschreibung nicht entspricht oder der die genannten Unterlagen und Vorrichtungen nicht beigefügt sind, zurückweisen. Verfahren für die Inspektion der Ausrüstung werden nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i von der Konferenz geprüft und genehmigt. (30) Hält es das Inspektionsteam für erforderlich, vor Ort vorhandene, nicht dem Technischen Sekretariat gehörende Ausrüstung zu benutzen, und ersucht es den inspizierten Vertragsstaat, ihm den Einsatz dieser Ausrüstung zu ermöglichen, so entspricht der inspizierte Vertragsstaat dem Ersuchen, soweit er dazu in der Lage ist. D. Tätigkeiten vor der Inspektion Notifikation (31) Der Generaldirektor teilt dem Vertragsstaat vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, soweit diese festgesetzt sind, mit, dass er die Absicht hat, eine Inspektion durchzuführen. (32) Die Notifikationen des Generaldirektors enthalten folgende Informationen: a) die Art der Inspektion; b) den Punkt der Einreise; c) den Tag und die voraussichtliche Uhrzeit des Eintreffens am Punkt der Einreise; d) das Verkehrsmittel, mit dem das Inspektionsteam am Punkt der Einreise eintrifft; e) das zu inspizierende Betriebsgelände; f) die Namen der Inspektoren und Inspektionsassistenten; g) gegebenenfalls die Einfluggenehmigung des Luftfahrzeugs bei Sonderflügen. (33) Der inspizierte Vertragsstaat bestätigt den Eingang einer Notifikation des Technischen Sekretariats, in der dieses seine Absicht mitteilt, eine Inspektion durchzuführen, spätestens eine Stunde nach deren Eingang. (34) Bei der Inspektion einer Einrichtung eines Vertragsstaats, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, werden beide Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Absätzen 31 und 32 gleichzeitig unterrichtet. Einreise in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats und Weiterbeförderung zur Inspektionsstätte (35) Der inspizierte Vertragsstaat oder Gaststaat, der Vertragspartei ist, dem das Eintreffen eines Inspektionsteams mitgeteilt worden ist, sorgt für dessen sofortige Einreise in sein Hoheitsgebiet und veranlasst durch eine Inlandsbegleitung oder auf andere Weise alles in seiner Macht Stehende, um das sichere Geleit des Inspektionsteams und seiner Ausrüstung und Versorgungsgüter von seinem Punkt der Einreise zu der (den) Inspektionsstätte(n) und von dort zu einem Punkt der Ausreise sicherzustellen. (36) Der inspizierte Vertragsstaat oder der Gaststaat, der Vertragspartei ist, hilft dem Inspektionsteam bei Bedarf, die Inspektionsstätte spätestens zwölf Stunden nach dem Eintreffen am Punkt der Einreise zu erreichen. Besprechung vor der Inspektion (37) Nach dem Eintreffen an der Inspektionsstätte und vor Beginn der Inspektion erhält das Inspektionsteam von Vertretern der Einrichtung mit Hilfe von Karten und anderen geeigneten Unterlagen eine Einweisung in Bezug auf die Einrichtung, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die verwaltungsmässigen und logistischen Regelungen. Die Dauer der Besprechung ist auf das notwendige Mindestmass zu beschränken; sie darf drei Stunden keinesfalls überschreiten. E. Durchführung der Inspektionen Allgemeine Regeln (38) Die Mitglieder des Inspektionsteams erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe dieses Übereinkommens sowie der vom Generaldirektor aufgestellten Regeln und der zwischen den Vertragsstaaten und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Einrichtung. (39) Das Inspektionsteam hält sich streng an den vom Generaldirektor erteilten Inspektionsauftrag. Es enthält sich jeder Tätigkeit, die über diesen Auftrag hinausgeht. (40) Die Tätigkeiten des Inspektionsteams werden so gestaltet, dass dessen Mitglieder ihre Aufgaben fristgerecht und wirksam erfüllen können, der inspizierte Vertragsstaat oder Gaststaat so wenig wie möglich beeinträchtigt und die Einrichtung oder der inspizierte Bereich möglichst wenig gestört werden. Das Inspektionsteam vermeidet jede unnötige Behinderung oder Verzögerung des Betriebs einer Einrichtung sowie jede Beeinträchtigung ihrer Sicherheit. Insbesondere setzt das Inspektionsteam keine Einrichtung in Betrieb. Sind die Inspektoren der Auffassung, dass zur Erfüllung ihres Auftrags besondere Arbeitsgänge in einer Einrichtung verrichtet werden sollen, so fordern sie den bestellten Vertreter der inspizierten Einrichtung auf, diese Arbeitsgänge verrichten zu lassen. Der Vertreter kommt ihrer Aufforderung soweit möglich nach. (41) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats werden die Mitglieder des Inspektionsteams auf Verlangen des inspizierten Vertragsstaats von Vertretern dieses Vertragsstaats begleitet; das Inspektionsteam darf dadurch jedoch nicht aufgehalten oder sonst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert werden. (42) Unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Leitlinien stellt das Technische Sekretariat genaue Verfahren für die Durchführung der Inspektionen auf, die in das Inspektionshandbuch aufgenommen werden. Sicherheit (43) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten beachten die Inspektoren und Inspektionsassistenten die in der Inspektionsstätte bestehenden Sicherheitsvorschriften, einschliesslich derjenigen in Bezug auf den Schutz kontrollierter Teilbereiche innerhalb der Einrichtung und die Sicherheit des Personals. Zur Erfüllung dieser Vorschriften werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i entsprechende genaue Verfahren geprüft und genehmigt. Nachrichtenverkehr (44) Die Inspektoren haben das Recht, während des gesamten Inlandsaufenthalts eine Nachrichtenverbindung mit dem Sitz des Technischen Sekretariats zu unterhalten. Zu diesem Zweck können sie ihre eigene ordnungsgemäss anerkannte zugelassene Ausrüstung benutzen und den inspizierten Vertragsstaat oder den Gaststaat, der Vertragspartei ist, ersuchen, ihnen Zugang zu anderen Fernmeldeeinrichtungen zu ermöglichen. Das Inspektionsteam hat das Recht, seine eigene Gegensprechfunkanlage zwischen dem Personal, das die Aussengrenze bewacht, und den übrigen Mitgliedern des Inspektionsteams zu benutzen. Rechte des Inspektionsteams und des inspizierten Vertragsstaats (45) Das Inspektionsteam hat nach Massgabe der einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens und seiner Anhänge sowie der Vereinbarungen über die Einrichtung und der im Inspektionshandbuch festgelegten Verfahren das Recht auf ungehinderten Zugang zu der Inspektionsstätte. Die zu inspizierenden Gegenstände werden von den Inspektoren ausgewählt. (46) Die Inspektoren haben das Recht, Personal der Einrichtung in Gegenwart von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats zu befragen, um sachdienliche Tatsachen festzustellen. Die Inspektoren fordern nur die für die Durchführung der Inspektion notwendigen Informationen und Daten an, und der inspizierte Vertragsstaat liefert sie ihnen auf Anforderung. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, gegen die dem Personal der Einrichtung gestellten Fragen Einspruch zu erheben, wenn diese Fragen für die Inspektion als nicht sachdienlich erachtet werden. Erhebt der Leiter des Inspektionsteams Einspruch und erklärt er, dass die Fragen sachdienlich sind, so werden diese dem inspizierten Vertragsstaat schriftlich zur Beantwortung übermittelt. Das Inspektionsteam kann jede Weigerung, Befragungen zuzulassen oder die Beantwortung von Fragen zu erlauben und Erklärungen abzugeben, in dem Teil des Inspektionsberichts vermerken, der sich mit der Bereitschaft des inspizierten Vertragsstaats zur Zusammenarbeit befasst. (47) Die Inspektoren haben das Recht, Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als sinnvoll erachten. (48) Die Inspektoren haben das Recht, auf ihren Wunsch von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung fotografische Aufnahmen machen zu lassen. Sofortbildkameras sollen zur Verfügung stehen. Das Inspektionsteam stellt fest, ob die Fotografien seinem Wunsch entsprechend ausgefallen sind; andernfalls werden die Aufnahmen wiederholt. Das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat behalten je einen Abzug jeder Fotografie. (49) Die Vertreter des inspizierten Vertragsstaats haben das Recht, sämtliche Verifikationstätigkeiten des Inspektionsteams zu beobachten. (50) Der inspizierte Vertragsstaat erhält auf Verlangen Kopien der vom Technischen Sekretariat gesammelten Informationen und Daten über seine Einrichtung(en). (51) Die Inspektoren haben das Recht, um Klarstellung von Zweifelsfragen zu ersuchen, die sich während einer Inspektion ergeben. Solche Ersuchen werden umgehend über den Vertreter des inspizierten Vertragsstaats gestellt. Der Vertreter des inspizierten Vertragsstaats verschafft dem Inspektionsteam während der Inspektion die für die Beseitigung der Zweifelsfrage notwendige Klarstellung. Bleiben Fragen in Bezug auf einen Gegenstand oder ein Gebäude innerhalb der Inspektionsstätte offen, so wird der Gegenstand oder das Gebäude, falls darum ersucht wird, fotografiert, damit seine Art und seine Funktion festgestellt werden können. Kann die Zweifelsfrage während der Inspektion nicht beseitigt werden, so teilen die Inspektoren dies sofort dem Technischen Sekretariat mit. Alle nicht gelösten Fragen, die gegebenen Klarstellungen und ein Abzug jeder Fotografie sind in dem Inspektionsbericht enthalten. Entnahme, Behandlung und Analyse von Proben (52) Die Vertreter des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung entnehmen auf Verlangen des Inspektionsteams Proben in Gegenwart der Inspektoren. Sofern dies mit den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung im voraus vereinbart ist, kann das Inspektionsteam selbst Proben entnehmen. (53) Soweit möglich, erfolgt die Analyse der Proben vor Ort. Das Inspektionsteam hat das Recht, die Proben mit der von ihm mitgebrachten zugelassenen Ausrüstung vor Ort zu analysieren. Auf Ersuchen des Inspektionsteams hilft der inspizierte Vertragsstaat im Einklang mit vereinbarten Verfahren bei der Analyse der Proben vor Ort. Andernfalls kann das Inspektionsteam darum ersuchen, dass geeignete Analysen vor Ort in seiner Gegenwart vorgenommen werden. (54) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, einen Teil aller Proben zurückzubehalten oder ein Doppel der Proben zu entnehmen und zugegen zu sein, wenn die Proben vor Ort analysiert werden. (55) Das Inspektionsteam kann, falls es dies als notwendig erachtet, Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien ausserhalb des Betriebsgeländes weitergeben. (56) Der Generaldirektor trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit, Vollständigkeit und Erhaltung der Proben sowie für die Wahrung der Vertraulichkeit der zur Analyse ausserhalb des Betriebsgeländes verbrachten Proben. Der Generaldirektor richtet sich hierbei nach den Verfahren, die von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zur Aufnahme in das Inspektionshandbuch zu prüfen und zu genehmigen sind. Ihm obliegt es, a) strenge Regeln für die Entnahme, Handhabung, Beförderung und Analyse der Proben aufzustellen; b) die Laboratorien zu bestätigen, die zur Durchführung der verschiedenen Arten von Analysen festgelegt sind; c) die Standardisierung der Ausrüstung und Verfahren in diesen festgelegten Laboratorien, die mobilen Analyseausrüstungen und -verfahren zu überwachen sowie die Qualitätskontrolle und die allgemeinen Normen im Zusammenhang mit der Bestätigung dieser Laboratorien, mobilen Ausrüstungen und Verfahren zu überprüfen; d) unter den festgelegten Laboratorien diejenigen auszuwählen, die Analysen oder sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit speziellen Untersuchungen vornehmen. (57) Soll eine Analyse ausserhalb des Betriebsgeländes vorgenommen werden, so werden die Proben in mindestens zwei festgelegten Laboratorien analysiert. Das Technische Sekretariat sorgt für die zügige Durchführung der Analyse. Das Technische Sekretariat trägt die Verantwortung für den Verbleib der Proben; und jede nicht gebrauchte Probe oder Teile davon werden dem Technischen Sekretariat zurückgegeben. (58) Das Technische Sekretariat sammelt die Ergebnisse der im Laboratorium vorgenommenen Analysen derjenigen Proben, die für die Einhaltung dieses Übereinkommens massgeblich sind, und nimmt sie in den Inspektionsschlussbericht auf. Das Technische Sekretariat fügt dem Bericht ausführliche Informationen über die von den festgelegten Laboratorien benutzten Ausrüstungen und Methoden bei. Verlängerung der Inspektionsdauer (59) Die Inspektionsdauer kann im Einvernehmen mit dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats verlängert werden. Abschlussbesprechung (60) Sobald eine Inspektion abgeschlossen ist, kommt das Inspektionsteam mit Vertretern des inspizierten Vertragsstaats und dem für die Inspektionsstätte verantwortlichen Personal zusammen, um die vorläufigen Feststellungen des Inspektionsteams zu überprüfen und Zweifelsfragen zu klären. Das Inspektionsteam übermittelt den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats seine vorläufigen Feststellungen in schriftlicher Form nach einem einheitlichen Muster; es legt ihnen auch eine Liste der Proben und eine Kopie der gesammelten schriftlichen Informationen und Daten und des sonstigen von dem Betriebsgelände mitzunehmenden Materials vor. Dieses Schriftstück wird vom Leiter des Inspektionsteams unterschrieben. Es wird von dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats gegengezeichnet, um deutlich zu machen, dass er von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis genommen hat. Diese Zusammenkunft endet spätestens 24 Stunden nach Abschluss der Inspektion. F. Abreise (61) Sobald die Verfahren im Anschluss an die Inspektion abgeschlossen sind, verlässt das Inspektionsteam das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats so bald wie möglich. G. Berichte (62) Spätestens zehn Tage nach der Inspektion fertigen die Inspektoren einen sachlichen Schlussbericht über die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten und über ihre Feststellungen an. Der Bericht enthält nur Tatsachen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens beziehen, wie es im Inspektionsauftrag vorgesehen ist. Der Bericht gibt auch Auskunft darüber, wie der inspizierte Vertragsstaat mit dem Inspektionsteam zusammengearbeitet hat. Abweichende Bemerkungen von Inspektoren können dem Bericht beigefügt werden. Der Bericht wird vertraulich behandelt. (63) Der Schlussbericht wird sofort dem inspizierten Vertragsstaat vorgelegt. Etwaige sofort abgegebene schriftliche Stellungnahmen des inspizierten Vertragsstaats zu den Feststellungen werden dem Bericht als Anlage beigefügt. Der Schlussbericht mit den Stellungnahmen des inspizierten Vertragsstaats wird dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach der Inspektion vorgelegt. (64) Sollte der Bericht Unklarheiten enthalten oder sollte sich die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Behörde und den Inspektoren nicht in der gewünschten Weise entwickelt haben, so ersucht der Generaldirektor den Vertragsstaat um Klarstellung. (65) Können die Unklarheiten nicht beseitigt werden oder lassen die festgestellten Sachverhalte vermuten, dass mit diesem Übereinkommen übernommene Verpflichtungen nicht eingehalten worden sind, so unterrichtet der Generaldirektor unverzüglich den Exekutivrat. H. Anwendung allgemeiner Bestimmungen (66) Dieser Teil findet auf alle aufgrund dieses Übereinkommens vorgenommenen Inspektionen Anwendung; soweit die Bestimmungen dieses Teiles von den Bestimmungen für spezielle Arten von Inspektionen in den Teilen III bis XI dieses Anhangs abweichen, gehen diese letzteren Bestimmungen vor. Teil III Allgemeine Bestimmungen für Verifikationsmassnahmen nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 A. Erstinspektionen und Vereinbarungen über die Einrichtung (1) Jede gemeldete Einrichtung, die nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 einer Inspektion vor Ort unterliegt, wird umgehend, sobald die Einrichtung gemeldet ist, einer Erstinspektion unterzogen. Zweck dieser Inspektion der Einrichtung ist die Überprüfung der vorgelegten Informationen und das Erlangen zusätzlicher Informationen, die für die Planung künftiger Verifikationstätigkeiten in der Einrichtung notwendig sind, einschliesslich der Inspektion vor Ort und der ständigen Überwachung durch Instrumente vor Ort, sowie die Vorbereitung der Vereinbarungen über die Einrichtung. (2) Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der Meldungen und die Einleitung der systematischen Verifikationsmassnahmen vom Technischen Sekretariat in allen Einrichtungen innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen können, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. (3) Jeder Vertragsstaat schliesst mit der Organisation eine Vereinbarung über jede gemeldete Einrichtung, die nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 einer Inspektion vor Ort unterliegt. (4) Die Vereinbarungen über die Einrichtung werden spätestens 180 Tage nach dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten oder die Einrichtung zum ersten Mal gemeldet worden ist, ausser im Fall einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, auf welche die Absätze 5 bis

7 Anwendung finden. (5) Bei einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, die mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat ihren Betrieb aufnimmt, wird die Vereinbarung über die Einrichtung spätestens 180 Tage vor dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem die Einrichtung ihren Betrieb aufnimmt. (6) Bei einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, die in Betrieb ist, wenn dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, oder spätestens ein Jahr danach ihren Betrieb aufnimmt, wird die Vereinbarung über die Einrichtung spätestens 210 Tage nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaats geschlossen; der Exekutivrat kann jedoch beschliessen, dass nach Teil IV (A) Absatz 51 genehmigte einstweilige Verifikationsregelungen, die auch eine einstweilige Vereinbarung über die Einrichtung, Bestimmungen über die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie die Frist für die Anwendung der Regelungen einbeziehen, ausreichend sind. (7) Bei einer in Absatz 6 bezeichneten Einrichtung, die spätestens zwei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, ihren Betrieb einstellt, kann der Exekutivrat beschliessen, dass nach Teil IV (A) Absatz 51 genehmigte einstweilige Verifikationsregelungen, die auch eine einstweilige Vereinbarung über die Einrichtung, Bestimmungen für die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie die Frist für die Anwendung der Regelungen einbeziehen, ausreichend sind. (8) Die Vereinbarungen über die Einrichtung stützen sich auf Muster für solche Vereinbarungen und enthalten ausführliche Regelungen, die für die Inspektionen in jeder Einrichtung gelten. Die Mustervereinbarungen enthalten Bestimmungen, die künftigen technologischen Entwicklungen Rechnung tragen; sie werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt. (9) Das Technische Sekretariat kann auf jedem Betriebsgelände einen versiegelten Behälter für Fotografien, Pläne und sonstige Informationen zurücklassen, auf den es bei späteren Inspektionen wird zurückgreifen wollen. B. Ständige Regelungen (10) Das Technische Sekretariat hat, soweit angebracht, das Recht, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der zwischen den Vertragsstaaten und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Einrichtung Instrumente und Systeme zur ständigen Überwachung sowie Siegel anzubringen und zu verwenden. (11) Der inspizierte Vertragsstaat hat aufgrund vereinbarter Verfahren das Recht, jedes vom Inspektionsteam verwendete und angebrachte Instrument zu prüfen und es in Anwesenheit seiner Vertreter erproben zu lassen. Das Inspektionsteam hat das Recht, die vom inspizierten Vertragsstaat angebrachten Instrumente selbst zu benutzen, um den technischen Vorgang der Vernichtung chemischer Waffen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat das Inspektionsteam das Recht, die Instrumente zu besichtigen, die es zum Zweck der Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen zu benutzen beabsichtigt, und sie in seiner Anwesenheit erproben zu lassen. (12) Der inspizierte Vertragsstaat erbringt die notwendigen Vorbereitungsund Unterstützungsmassnahmen für die Anbringung der Instrumente und Systeme zur ständigen Überwachung. (13) Zur Durchführung der Absätze 11 und 12 werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zweckmässige genaue Verfahren geprüft und genehmigt. (14) Der inspizierte Vertragsstaat unterrichtet umgehend das Technische Sekretariat, wenn in einer der Überwachung durch Instrumente unterliegenden Einrichtung ein Ereignis eintritt oder eintreten könnte, welches das Überwachungssystem zu beeinträchtigen droht. Der inspizierte Vertragsstaat stimmt das weitere Vorgehen mit dem Technischen Sekretariat ab, um das Überwachungssystem wieder in Betrieb zu setzen und, falls erforderlich, so bald wie möglich einstweilige Massnahmen zu treffen. (15) Das Inspektionsteam vergewissert sich bei jeder Inspektion, dass das Überwachungssystem einwandfrei arbeitet und dass an den angebrachten Siegeln nicht manipuliert worden ist. Ausserdem sind Besuche erforderlich, um das Überwachungssystem instand zu halten, die Ausrüstung auszuwechseln oder bei Bedarf den Wirkungsbereich des Überwachungssystems neu einzustellen. (16) Zeigt das Überwachungssystem eine Unregelmässigkeit an, so trifft das Technische Sekretariat Sofortmassnahmen, um festzustellen, ob diese auf eine Störung in der Ausrüstung oder auf Tätigkeiten in der Einrichtung zurückzuführen ist. Bleibt das Problem nach der Prüfung ungelöst, so stellt das Technische Sekretariat umgehend den Sachverhalt fest, erforderlichenfalls auch durch eine sofortige Inspektion vor Ort oder eine Besichtigung der Einrichtung. Das Technische Sekretariat meldet jedes derartige Problem sofort nach seiner Entdeckung dem inspizierten Vertragsstaat; dieser hilft bei der Lösung des Problems mit. C. Tätigkeiten vor der Inspektion (17) Inspektionen werden dem inspizierten Vertragsstaat, sofern in Absatz 18 nichts anderes bestimmt ist, spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise notifiziert. (18) Erstinspektionen werden dem inspizierten Vertragsstaat spätestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit des Inspektionsteams am Punkt der Einreise notifiziert. Teil IV (A) Vernichtung chemischer Waffen und Verifikation der Vernichtung nach Artikel IV A. Meldungen Chemische Waffen (1) Die Meldung chemischer Waffen eines Vertragsstaats nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii enthält folgendes: a) die Gesamtmenge jeder gemeldeten Chemikalie; b) den genauen Standort jeder gemeldeten Lagereinrichtung für chemische Waffen, angegeben durch i) den Namen; ii) die geographischen Koordinaten und iii) eine genaue Darstellung des Geländes, einschliesslich einer Karte mit der Grenze und einer Angabe des Standorts von Bunkern/Lagerbereichen innerhalb der Einrichtung; c) ein ausführliches Verzeichnis jeder Lagereinrichtung für chemische Waffen über folgendes: i) Chemikalien, die nach der Begriffsbestimmung in Artikel II als chemische Waffen bezeichnet werden; ii) nichtverfüllte Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen, die als chemische Waffen bezeichnet werden; iii) Ausrüstung, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt ist; iv) Chemikalien, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt sind. (2) Für die Meldung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bezeichneten Chemikalien gilt folgendes: a) Die Chemikalien werden in Übereinstimmung mit den Listen im Anhang über Chemikalien gemeldet; b) bei einer nicht in den Listen des Anhangs über Chemikalien genannten Chemikalie werden die Informationen beigebracht, die für die Zuordnung der Chemikalie zu der passenden Liste erforderlich sind, einschliesslich der Toxizität der reinen Verbindung. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben; c) die Chemikalien werden mit ihrer chemischen Bezeichnung entsprechend der geltenden Nomenklatur der IUPAC (Internationale Union für reine und angewandte Chemie), mit ihrer Strukturformel und mit ihrer CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisiert. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben; d) bei Mischungen aus zwei oder mehr Chemikalien wird jede Chemikalie charakterisiert und ihr prozentualer Anteil angegeben; die Mischung wird unter der Kategorie der höchsttoxischen Chemikalie gemeldet. Besteht eine Komponente einer binären chemischen Waffe aus einer Mischung aus zwei oder mehr Chemikalien, so wird jede Chemikalie charakterisiert und ihr prozentualer Anteil angegeben; e) binäre chemische Waffen werden unter dem betreffenden Endprodukt im Rahmen der in Absatz 16 bezeichneten Kategorien der chemischen Waffen gemeldet. Folgende ergänzende Informationen werden für jede Art binärer chemischer Munition/binären chemischen Geräts angegeben: i) die chemische Bezeichnung des toxischen Endprodukts; ii) die chemische Zusammensetzung und Menge jeder Komponente; iii) das tatsächliche Gewichtsverhältnis zwischen den Komponenten; iv) die Komponente, die als Schlüsselkomponente gilt; v) die auf Basis der Schlüsselkomponente stöchiometrisch berechnete Sollmenge des toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100 prozentigen Reaktionsausbeute. Eine für ein bestimmtes toxisches Endprodukt vorgesehene gemeldete Menge (in Tonnen) der Schlüsselkomponente gilt als gleichwertig mit der stöchiometrisch berechneten Menge (in Tonnen) dieses toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100 prozentigen Reaktionsausbeute; f) bei aus Mehrkomponenten bestehenden chemischen Waffen erfolgt die Meldung entsprechend der für binäre chemische Waffen; g) für jede Chemikalie wird die Form der Lagerung gemeldet, d. h. Munition, Tochtermunition, Geräte, Ausrüstungen oder Lagerbehälter und sonstige Behälter. Für jede Art der Lagerung werden folgende Angaben gemacht: i) Art; ii) Grösse oder Kaliber; iii) Stückzahl; iv) Nenngewicht der chemischen Füllung je Stück; h) für jede Chemikalie wird die in der Lagereinrichtung insgesamt vorhandene Gewichtsmenge gemeldet; i) ausserdem wird bei der Lagerung von nichtmunitionierten Chemikalien der prozentuale Reinheitsgrad gemeldet, sofern er bekannt ist. (3) Für jede in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii bezeichnete Art nichtverfüllter Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen enthalten die Informationen folgende Angaben: a) die Stückzahl; b) die nominale Füllmenge je Stück; c) die vorgesehene chemische Füllung. Meldungen chemischer Waffen nach Art. III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii (4) Die Meldung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii enthält alle in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Informationen. Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, geeignete Regelungen mit dem anderen Staat zu treffen, um sicherzustellen, dass die Meldungen abgegeben werden. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aufgrund dieses Absatzes nachzukommen, so hat er dies zu begründen. Meldungen früherer Weitergaben und Entgegennahmen (5) Ein Vertragsstaat, der seit dem 1. Januar 1946 chemische Waffen weitergegeben oder entgegengenommen hat, meldet diese Weitergaben oder Entgegennahmen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, sofern die weitergegebene oder entgegengenommene Menge eine Jahrestonne je Chemikalie in nichtmunitionierter und/oder munitionierter Form überstieg. Diese Meldung erfolgt in der in den Absätzen 1 und

2 für das Bestandsverzeichnis vorgegebenen Form. In der Meldung sind auch die Lieferund Empfängerländer, der Zeitpunkt der einzelnen Weitergabe und Entgegennahme und so genau wie möglich der derzeitige Standort der weitergegebenen Stücke angegeben. Sind nicht alle diese Informationen über die Weitergabe oder Entgegennahme chemischer Waffen für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1946 und dem 1. Januar 1970 verfügbar, so meldet der Vertragsstaat alle ihm noch zugänglichen Informationen und erklärt, aus welchem Grund er keine vollständige Meldung abgeben kann. Vorlage des allgemeinen Plans für die Vernichtung chemischer Waffen (6) Der nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v vorgelegte allgemeine Plan für die Vernichtung chemischer Waffen gibt einen Überblick über das gesamte innerstaatliche Programm des Vertragsstaats für die Vernichtung chemischer Waffen und Informationen über die Bemühungen des Vertragsstaats, die in diesem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Vernichtung zu erfüllen. Der Plan enthält folgendes: a) ein allgemeines Vernichtungsprogramm unter Angabe der Art und der ungefähren Menge der in jedem jährlichen Vernichtungszeitraum in jeder vorhandenen und, soweit möglich, in jeder geplanten Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen zu vernichtenden chemischen Waffen; b) die Anzahl der vorhandenen oder geplanten Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen, die während des Vernichtungszeitraums betrieben werden sollen; c) für jede vorhandene oder geplante Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen i) Name und Standort; ii) Art und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Waffen sowie Art (z. B. Nervenoder Hautkampfstoff) und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Füllung; d) die Pläne und Programme zur Ausbildung von Personal für die Bedienung von Vernichtungseinrichtungen; e) die innerstaatlichen Sicherheitsund Emissionsnormen, die von den Vernichtungseinrichtungen erfüllt werden müssen; f) Angaben über die Entwicklung neuer Methoden zur Vernichtung chemischer Waffen und über Verbesserungen bereits bestehender Methoden; g) Kostenvoranschläge für die Vernichtung chemischer Waffen; h) alle Probleme, welche die innerstaatlichen Vernichtungsprogramme beeinträchtigen könnten. B. Massnahmen zur Sicherung und zur Vorbereitung der Lagereinrichtung (7) Ein Vertragsstaat trifft spätestens bei Abgabe seiner Meldung chemischer Waffen die von ihm als zweckmässig erachteten Massnahmen, um seine Lagereinrichtungen zu sichern, und verhindert jede Verbringung seiner chemischen Waffen aus den Lagereinrichtungen, es sei denn zum Zweck ihrer Vernichtung. (8) Ein Vertragsstaat sorgt dafür, dass die chemischen Waffen in seinen Lagereinrichtungen so angeordnet sind, dass sie für die Verifikation nach den Absätzen 37 bis 49 leicht zugänglich sind. (9) Während eine Lagereinrichtung für jede Verbringung chemischer Waffen aus der Einrichtung heraus geschlossen bleibt, es sei denn zum Zweck ihrer Vernichtung, kann der Vertragsstaat die für die Unterhaltung der Einrichtung üblichen Arbeiten fortsetzen, darunter die übliche Instandhaltung chemischer Waffen, die Sicherheitsüberwachung und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Schutz sowie die Vorbereitung der chemischen Waffen für ihre Vernichtung. (10) Zu den Arbeiten zur Instandhaltung chemischer Waffen gehören nicht a) das Auswechseln eines Kampfstoffs oder eines Munitionskörpers; b) die Veränderung der ursprünglichen Merkmale der Munition, ihrer Teile oder Komponenten. (11) Alle Instandhaltungsarbeiten unterliegen der Überwachung durch das Technische Sekretariat. C. Vernichtung Grundsätze und Methoden der Vernichtung chemischer Waffen (12) «Vernichtung chemischer Waffen» bedeutet ein Verfahren, durch das Chemikalien auf grundsätzlich nicht umkehrbare Weise in eine für die Herstellung chemischer Waffen ungeeignete Form umgewandelt und Munition sowie andere Geräte auf nicht umkehrbare Weise als solche unbrauchbar gemacht werden. (13) Jeder Vertragsstaat bestimmt selbst, wie er chemische Waffen vernichtet; folgende Verfahren dürfen jedoch nicht angewendet werden: Einbringen in Gewässer, Vergraben im Erdreich oder Verbrennen im Freien. Er vernichtet chemische Waffen nur in eigens dafür bestimmten und sachgerecht ausgelegten und ausgestatteten Einrichtungen. (14) Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, dass seine Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen so gebaut und betrieben werden, dass die Vernichtung der chemischen Waffen gewährleistet ist und dass das Vernichtungsverfahren nach Massgabe dieses Übereinkommens nachgeprüft werden kann. Reihenfolge der Vernichtung (15) Die Reihenfolge der Vernichtung chemischer Waffen stützt sich auf die in Artikel I und den anderen Artikeln enthaltenen Verpflichtungen, einschliesslich der Verpflichtungen in Bezug auf die systematische Verifikation vor Ort. Sie berücksichtigt das Interesse der Vertragsstaaten an unverminderter Sicherheit während des Vernichtungszeitraums, an Vertrauensbildung zu Beginn der Vernichtungsphase, an dem allmählichen Sammeln von Erfahrungen im Verlauf der Vernichtung chemischer Waffen und an der Durchführbarkeit unabhängig von der tatsächlichen Zusammensetzung der Lagerbestände und der für die Vernichtung chemischer Waffen gewählten Methoden. Die Reihenfolge der Vernichtung beruht auf dem Grundsatz der Angleichung. (16) Zum Zweck der Vernichtung werden die von jedem Vertragsstaat gemeldeten chemischen Waffen in drei Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Chemische Waffen, die mit Hilfe von Chemikalien der Liste 1 hergestellt wurden, sowie ihre Teile und Komponenten; Kategorie 2: chemische Waffen, die mit Hilfe aller anderen Chemikalien hergestellt wurden, sowie ihre Teile und Komponenten; Kategorie 3: nicht verfüllte Munition und Geräte sowie Ausrüstungen, die eigens dazu bestimmt sind, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwendung chemischer Waffen eingesetzt zu werden. (17) Jeder Vertragsstaat a) beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Er vernichtet die chemischen Waffen unter Einhaltung folgender Fristen: i) Stufe 1: Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ist die Erprobung der ersten Vernichtungseinrichtung beendet. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens ist mindestens 1 Prozent der chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet; ii) Stufe 2: Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind mindestens 20 Prozent der chemischen Waffen der Kategorie

1 vernichtet; iii) Stufe 3: Spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind mindestens 45 Prozent der chemischen Waffen der Kategorie

1 vernichtet; iv) Stufe 4: Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind sämtliche chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet; b) beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 2 spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Die chemischen Waffen der Kategorie 2 werden während des ganzen Vernichtungszeitraums nach und nach in jährlich gleich bleibender Menge vernichtet. Vergleichsfaktor für diese Waffen ist das Gewicht der Chemikalien der Kategorie 2; c) beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 3 spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Die chemischen Waffen der Kategorie 3 werden während des ganzen Vernichtungszeitraums nach und nach in jährlich gleich bleibender Menge vernichtet. Vergleichsfaktor für nicht verfüllte

3 Munition und Geräte ist das nominale Füllvolumen (m ) und für Ausrüstungen die Stückzahl. (18) Für die Vernichtung binärer chemischer Waffen gilt folgendes: a) Für die Zwecke der Reihenfolge der Vernichtung gilt die für ein spezielles toxisches Endprodukt bestimmte gemeldete Menge (in Tonnen) der Schlüsselkomponente als gleichwertig mit der stöchiometrisch berechneten Menge (in Tonnen) dieses toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100-prozentigen Reaktionsausbeute. b) Die Forderung, eine bestimmte Menge der Schlüsselkomponente zu vernichten, bedeutet zugleich die Forderung nach Vernichtung einer entsprechenden Menge der anderen Komponente, und zwar berechnet nach dem tatsächlichen Gewichtsverhältnis der Komponenten in der betreffenden Art der binären chemischen Munition/des binären chemischen Geräts. c) Ist die gemeldete Menge der anderen Komponente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gewichtsverhältnisses zwischen den Komponenten grösser als erforderlich, so wird der Überschuss im Lauf der ersten beiden Jahre nach Beginn der Vernichtungsarbeiten vernichtet. d) Am Ende jedes folgenden Jahres der Arbeit kann ein Vertragsstaat die andere gemeldete Komponente in der Menge zurückbehalten, die nach dem tatsächlichen Gewichtsverhältnis zwischen den Komponenten in der betreffenden Art der binären chemischen Munition/des binären chemischen Geräts festgelegt wird. (19) Bei aus Mehrkomponenten bestehenden chemischen Waffen entspricht die Reihenfolge der Vernichtung derjenigen, die für binäre chemische Waffen vorgesehen ist. Änderung der Fristen für die mittelfristige Vernichtung (20) Der Exekutivrat überprüft die aufgrund des Artikels III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v und nach Absatz 6 dieses Teiles vorgelegten allgemeinen Pläne für die Vernichtung chemischer Waffen, um sich insbesondere davon zu überzeugen, dass sie der in den Absätzen 15 bis 19 festgelegten Reihenfolge der Vernichtung entsprechen. Der Exekutivrat nimmt mit jedem Vertragsstaat, dessen Plan nicht entsprechend ist, Konsultationen auf, damit der Plan den Fristen angepasst wird. (21) Glaubt ein Vertragsstaat, dass er aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, auf die er keinen Einfluss hat, die Vernichtung nicht in dem Umfang erreichen kann, der für Stufe 1, Stufe 2 oder Stufe 3 der Reihenfolge der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 festgelegt ist, so kann er vorschlagen, dass der Umfang geändert wird. Der Vorschlag muss spätestens 120 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingereicht werden und ausführlich begründet sein. (22) Jeder Vertragsstaat trifft alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die chemischen Waffen der Kategorie 1 innerhalb der in Absatz 17 Buchstabe a festgelegten und aufgrund des Absatzes 21 dieses Teiles geänderten Fristen vernichtet werden. Glaubt ein Vertragsstaat jedoch, dass er nicht in der Lage sein wird, den für die Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 vorgeschriebenen Prozentsatz innerhalb der für eine der mittelfristigen Vernichtungsstufen festgelegten Frist zu vernichten, so kann er den Exekutivrat ersuchen, der Konferenz eine Verlängerung der betreffenden Frist vorzuschlagen. Das Ersuchen muss spätestens 180 Tage vor Ablauf der Frist für die mittelfristige Vernichtung gestellt werden, ausführlich begründet sein und die Pläne des Vertragsstaats enthalten, aus denen hervorgeht, dass er seine Verpflichtung zur Einhaltung der nächsten Frist erfüllen kann. (23) Wird eine Verlängerung gewährt, so bleibt der Vertragsstaat gleichwohl verpflichtet, den kumulativen Umfang der für die nächste Stufe vorgeschriebenen Vernichtung innerhalb der dafür festgesetzten Frist zu erreichen. Die aufgrund dieses Abschnitts gewährten Verlängerungen ändern keinesfalls die Verpflichtung des Vertragsstaats, alle chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vernichtet zu haben. Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung (24) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, die Vernichtung aller chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beendet zu haben, so kann er den Exekutivrat um eine Verlängerung dieser Frist ersuchen. Das Ersuchen muss spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens gestellt werden. (25) Das Ersuchen enthält folgendes: a) die Angabe der vorgeschlagenen neuen Frist; b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Verlängerung und c) einen ausführlichen Vernichtungsplan für die Zeit der vorgeschlagenen Verlängerung und für den Rest des ursprünglichen Vernichtungszeitraums von

10 Jahren. (26) Die Konferenz beschliesst auf ihrer nächsten Tagung über das Ersuchen auf Empfehlung des Exekutivrats. Die Verlängerung erstreckt sich nur über die notwendige Mindestzeit; in jedem Fall ist ein Vertragsstaat gehalten, die Vernichtung seiner sämtlichen chemischen Waffen 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beendet zu haben. Der Exekutivrat legt Bedingungen für die Fristverlängerung fest, darunter von ihm als notwendig erachtete bestimmte Verifikationsmassnahmen sowie vom Vertragsstaat zu unternehmende besondere Schritte, mit deren Hilfe er die Schwierigkeiten in seinem Vernichtungsprogramm überwinden kann. Die Kosten für die Verifikation während der Verlängerungsfrist werden nach Massgabe des Artikels IV Absatz 16 getragen. (27) Wird eine Verlängerung gewährt, so trifft der Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen, um alle späteren Fristen einzuhalten. (28) Der Vertragsstaat legt weiterhin nach Absatz 29 ausführliche Jahrespläne für die Vernichtung und nach Absatz 36 Jahresberichte über die Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 vor, bis alle chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet sind. Ausserdem berichtet der Vertragsstaat dem Exekutivrat während der Fristverlängerung in Abständen von höchstens 90 Tagen über seine Vernichtungstätigkeit. Der Exekutivrat prüft die bei der Vernichtung erzielten Fortschritte und trifft alle notwendigen Massnahmen, um diese Fortschritte schriftlich zu belegen. Der Exekutivrat übermittelt den Vertragsstaaten auf Verlangen alle Informationen über die Vernichtungstätigkeiten während der Fristverlängerung. Ausführliche Jahrespläne für die Vernichtung (29) Die ausführlichen Jahrespläne für die Vernichtung werden dem Technischen Sekretariat spätestens 60 Tage vor Beginn jedes jährlichen Vernichtungszeitraums nach Artikel IV Absatz 7 Buchstabe a vorgelegt; sie enthalten im einzelnen folgendes: a) die Menge jeder einzelnen Art von chemischen Waffen, die in jeder Vernichtungseinrichtung zu vernichten sind, und den Zeitpunkt, zu dem die Vernichtung jeder einzelnen Art von chemischen Waffen abgeschlossen sein wird; b) für jede Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen eine genaue Darstellung des Geländes mit allen Veränderungen gegenüber der früher vorgelegten Darstellung; c) für jede Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen das ausführliche Tätigkeitsprogramm für das folgende Jahr unter Angabe der erforderlichen Zeit für den Entwurf, den Bau oder den Umbau der Einrichtung, den Einbau der Ausrüstung, das Überprüfen der Ausrüstung und die Ausbildung des Bedienungspersonals, die Vernichtungsarbeiten für jede einzelne Art von chemischen Waffen sowie der vorgesehenen Ruhezeiten. (30) Ein Vertragsstaat übermittelt ausführliche Informationen über jede seiner Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen, um dem Technischen Sekretariat zu helfen, in dieser Einrichtung anzuwendende vorläufige Inspektionsverfahren zu entwickeln. (31) Zu den ausführlichen Informationen über jede Einrichtung gehören folgende Angaben: a) Name, Anschrift und Standort; b) eine ausführliche mit Anmerkungen versehene Zeichnung der Einrichtung; c) Bauzeichnungen der Einrichtung, Zeichnungen des Verfahrensablaufs und Konstruktionszeichnungen der Instrumente und Rohrleitungen; d) ausführliche technische Beschreibungen einschliesslich Bauzeichnungen und Instrumentespezifikationen für die Ausrüstung zum Entfernen der chemischen Füllung aus Munition, Geräten und Behältern, zur zeitweiligen Lagerung der abgelassenen chemischen Füllung, zur Vernichtung des chemischen Kampfstoffs sowie zur Vernichtung der Munition, Geräte und Behälter; e) ausführliche technische Beschreibungen des Vernichtungsvorgangs einschliesslich Materialflussgeschwindigkeit, Temperatur und Druck und geplante Vernichtungsleistung; f) Auslegungskapazität der Einrichtung für jede einzelne Art von chemischen Waffen; g) eine ausführliche Beschreibung der Vernichtungsprodukte und der Methode ihrer endgültigen Entsorgung; h) eine ausführliche technische Beschreibung der Massnahmen, mit denen Inspektionen nach Massgabe dieses Übereinkommens erleichtert werden; i) eine ausführliche Beschreibung jedes zeitweiligen Zwischenlagerbereichs in der Vernichtungseinrichtung, der dazu dient, chemische Waffen unmittelbar der Vernichtungseinrichtung zuzuführen, einschliesslich Zeichnungen des Betriebsgeländes und der Einrichtung sowie Informationen über die Lagerkapazität für jede einzelne Art der in der Einrichtung zu vernichtenden chemischen Waffen; j) eine ausführliche Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen und der medizinischen Versorgung in der Einrichtung; k) eine ausführliche Beschreibung der Wohnräume und Arbeitsbereiche für die Inspektoren; l) Massnahmen, die für die internationale Verifikation vorgeschlagen werden. (32) Ein Vertragsstaat übermittelt für jede seiner Vernichtungseinrichtungen die Betriebshandbücher, die Sicherheitspläne und die Pläne für die medizinische Versorgung, die Handbücher für den Laboratoriumsbetrieb und für die Qualitätssicherung und -kontrolle sowie die erteilten Umweltverträglichkeitsbescheinigungen; ausgenommen sind bereits vorher übermittelte Unterlagen. (33) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Technischen Sekretariat umgehend alle Entwicklungen, welche die Inspektionstätigkeiten in seinen Vernichtungseinrichtungen beeinträchtigen könnten. (34) Die Fristen für die Übermittlung der in den Absätzen 30 bis 32 bezeichneten Informationen werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt. (35) Nach Überprüfung der ausführlichen Informationen über jede Vernichtungseinrichtung nimmt das Technische Sekretariat bei Bedarf Konsultationen mit dem betreffenden Vertragsstaat auf, um sich zu vergewissern, dass dessen Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen tatsächlich für die Vernichtung chemischer Waffen bestimmt sind, um Vorausplanungen für die Anwendung von Verifikationsmassnahmen treffen zu können und um sicherzustellen, dass die Anwendung der Verifikationsmassnahmen mit dem ordnungsgemässen Betrieb der Einrichtung vereinbar ist und der Betrieb der Einrichtung eine angemessene Verifikation zulässt. Jahresberichte über die Vernichtung (36) Die Informationen über die Durchführung der Pläne für die Vernichtung chemischer Waffen werden dem Technischen Sekretariat nach Artikel IV Absatz 7 Buchstabe b spätestens 60 Tage nach dem Ende jedes jährlichen Vernichtungszeitraums übermittelt; sie enthalten Angaben über die im vorangegangenen Jahr in jeder Vernichtungseinrichtung tatsächlich vernichteten Mengen chemischer Waffen. Gegebenenfalls werden die Gründe genannt, aus denen die gesetzten Vernichtungsziele nicht erreicht wurden. D. Verifikation Verifikation der Meldungen chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort (37) Die Verifikation der Meldungen chemischer Waffen dient dem Zweck, die Richtigkeit der nach Artikel III abgegebenen einschlägigen Meldungen durch Inspektionen vor Ort zu bestätigen. (38) Die Inspektoren führen diese Verifikation umgehend durch, sobald eine Meldung abgegeben wurde. Sie prüfen unter anderem Menge und Identität der Chemikalien, Art und Anzahl der Munition, Geräte und sonstigen Ausrüstungen. (39) Die Inspektoren wenden gegebenenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder andere Verfahren der Bestandskontrolle an, um die genaue Bestandsaufnahme der chemischen Waffen in jeder Lagereinrichtung zu erleichtern. (40) Im Verlauf der Bestandsaufnahme bringen die Inspektoren die erforderlichen vereinbarten Siegel an, damit eindeutig festzustellen ist, ob Bestände entfernt worden sind, und damit die Sicherung der Lagereinrichtung während der Bestandsaufnahme gewährleistet ist. Nach Beendigung der Bestandsaufnahme werden die Siegel entfernt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Systematische Verifikation der Lagereinrichtungen (41) Die systematische Verifikation der Lagereinrichtungen dient dem Zweck, zu gewährleisten, dass ein Entfernen chemischer Waffen aus diesen Einrichtungen nicht unentdeckt bleibt. (42) Die systematische Verifikation beginnt so bald wie möglich nach Abgabe der Meldung chemischer Waffen und wird so lange fortgesetzt, bis alle chemischen Waffen aus der Lagereinrichtung entfernt sind. Nach Massgabe der Vereinbarung über die Einrichtung verknüpft sie die Inspektion vor Ort mit der Überwachung durch Instrumente vor Ort. (43) Sobald alle chemischen Waffen aus der Lagereinrichtung entfernt sind, bestätigt das Technische Sekretariat die diesbezügliche Meldung des Vertragsstaats. Im Anschluss an diese Bestätigung beendet das Technische Sekretariat die systematische Verifikation der Lagereinrichtung und beseitigt umgehend alle von den Inspektoren angebrachten Überwachungsinstrumente. Inspektionen und Besichtigungen (44) Die zu inspizierende Lagereinrichtung ist vom Technischen Sekretariat so auszuwählen, dass eine genaue Voraussage des Zeitpunkts, zu dem die Einrichtung inspiziert wird, ausgeschlossen ist. Die Leitlinien zur Bestimmung der Häufigkeit systematischer Inspektionen vor Ort werden vom Technischen Sekretariat unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Empfehlungen ausgearbeitet. (45) Das Technische Sekretariat unterrichtet den inspizierten Vertragsstaat von seinem Beschluss, eine Inspektion oder Besichtigung der Lagereinrichtung vorzunehmen, 48 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams in der Einrichtung zum Zweck der systematischen Inspektion oder Besichtigung. Im Fall von Inspektionen oder Besichtigungen zur Lösung dringender Probleme kann diese Frist auch kürzer sein. Das Technische Sekretariat legt den Zweck der Inspektion oder Besichtigung im einzelnen fest. (46) Der inspizierte Vertragsstaat trifft die erforderlichen Vorbereitungen für das Eintreffen der Inspektoren und sorgt für ihre zügige Weiterbeförderung von dem Punkt ihrer Einreise zu der Lagereinrichtung. Die Vereinbarung über die Einrichtung legt die Verwaltungsbestimmungen für die Inspektoren fest. (47) Der inspizierte Vertragsstaat legt dem Inspektionsteam bei seinem Eintreffen in der Lagereinrichtung für chemische Waffen zum Zweck der Durchführung einer Inspektion folgende Daten über die Einrichtung vor: a) die Anzahl der Lagergebäude und Lagerplätze; b) für jedes Lagergebäude und jeden Lagerplatz die Art und die Identifizierungsnummer oder die auf dem Lageplan angegebene Bezeichnung; c) für jedes Lagergebäude und jeden Lagerplatz in der Einrichtung die Stückzahl jeder einzelnen Art von chemischen Waffen und bei Behältern, die nicht Teil binärer Munition sind, die tatsächliche Menge der chemischen Füllung in jedem Behälter. (48) Bei der Bestandsaufnahme haben die Inspektoren innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit das Recht, a) jedes beliebige der folgenden Inspektionsverfahren anzuwenden: i) ein Verzeichnis aller in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen anzulegen; ii) ein Verzeichnis aller in bestimmten Gebäuden oder an bestimmten Plätzen in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen nach Wahl der Inspektoren anzulegen; iii) ein Verzeichnis aller in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen einer oder mehrerer der einzelnen Arten nach Wahl der Inspektoren anzulegen; b) alle Gegenstände, die in das Bestandsverzeichnis aufgenommen sind, mit vereinbarten Listen zu vergleichen. (49) In Übereinstimmung mit den Vereinbarungen über die Einrichtung gilt für die Inspektoren folgendes: a) Sie haben ungehinderten Zugang zu allen Teilen der Lagereinrichtungen, ebenso zu der Munition, den Geräten, Lagerbehältern oder sonstigen dort befindlichen Behältern. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit beachten die Inspektoren die Sicherheitsvorschriften der Lagereinrichtung. Die zu inspizierenden Gegenstände werden von den Inspektoren ausgewählt; b) sie haben das Recht, während der ersten und jeder weiteren Inspektion jeder Lagereinrichtung für chemische Waffen, Munition, Geräte und Behälter zu bestimmen, von denen Proben entnommen werden sollen, und die Munition, Geräte und Behälter mit einer einmal verwendbaren Plakette zu versehen, die jeden Versuch, die Plakette zu ändern oder zu entfernen, erkennen lässt. Von einem mit einer Plakette versehenen Gegenstand wird in einer Lagereinrichtung für chemische Waffen oder in einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen eine Probe entnommen, sobald dies im Einklang mit den entsprechenden Vernichtungsprogrammen praktisch durchführbar ist; in jedem Fall spätestens vor Beendigung der Vernichtungsarbeiten. Systematische Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen (50) Die Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen dient dem Zweck, a) Identität und Menge der zu vernichtenden Bestände chemischer Waffen zu bestätigen; b) zu bestätigen, dass diese Bestände vernichtet worden sind. (51) Die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen während der ersten 390 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden durch einstweilige Verifikationsregelungen bestimmt. Diese Regelungen, einschliesslich einer einstweiligen Vereinbarung über die Einrichtung, der Bestimmungen für die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie der Frist für die Anwendung der Regelungen, werden zwischen der Organisation und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart. Die Regelungen werden vom Exekutivrat spätestens

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