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Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997

Geltender Text a fecha 2017-12-05

1 Übersetzung Verfassung von Republik und Kanton Tessin

2 vom 14. Dezember 1997 (Stand am 5. Dezember 2017)

Das Tessiner Volk, in der Absicht, ein friedliches Zusammenleben unter Achtung der Menschenwürde, der Grundfreiheiten und der sozialen Gerechtigkeit zu gewährleisten; überzeugt, dass sich diese Werte in einer demokratischen Gemeinschaft von Bürgern, die nach dem Gemeinwohl streben, verwirklichen lassen; der historischen Verpflichtung getreu, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die italienische Kultur zu vertreten; im Bewusstsein, dass die Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen einen nachhaltigen menschlichen Umgang mit der Natur und eine Anwendung des menschlichen Wissens verlangt, die Mensch und Umwelt respektiert; gibt sich folgende Verfassung: Titel I: Wesen und Ziel des Kantons

Art. 1

1 Der Kanton Tessin ist eine demokratische Republik italienischer Kanton Tessin Kultur und Sprache.

2 Der Kanton ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

3 dessen Souveränität nur durch die Bundesverfassung eingeschränkt wird.

Art. 2

1 Die Staatsgewalt geht von der Gesamtheit der Bürger aus und wird Staatsgewalt auf die durch die Verfassung bestimmte Art und Weise ausgeübt.

2 Die Stimme des Kantons wird vom Volk mit der Mehrheit der gültigen Stimmen abgegeben.

Art. 3

Der Kanton hat folgendes Wappen: Wappen «Gespalten von Rot und von Blau».

Art. 4

1 Der Kanton gewährleistet und verwirklicht die persönliche Freiheit Ziel sowie die Individualund Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, er fördert die Kultur, die Solidarität sowie das wirtschaftliche Wohlergehen und schützt die eigene Identität sowie die Werte der Umwelt. Er wacht darüber, dass die vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und die ausländischen Rechtsvorschriften, auf die diese Verträge allenfalls Bezug nehmen, ohne Verletzung der Individualund Sozialrechte derjenigen, die in seinem Gebiet leben, und unter voller Beachtung des Grundsatzes der Reziprozität unter

4 Staaten angewendet werden.

2 Die gemeinschaftlichen Interessen werden unter Mitwirkung aller wahrgenommen.

3 5 Der Kanton fördert die Chancengleichheit der Bürger.

Art. 5

Bellinzona ist der Hauptort des Kantons sowie Sitz des Grossen Rates Hauptort und des Staatsrates. Titel II: Grundrechte und Pflichten

Art. 6

1 Das Recht auf Leben ist mit der menschlichen Person untrennbar Schutz der Menschenwürde verbunden und ist zu schützen.

2 Die Menschenwürde ist unantastbar.

3 Die Todesstrafe, die Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen sind verboten.

Art. 7

1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Rechtsgleichheit Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden.

2 Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich.

3 Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn.

4 Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 8

1 Jedermann hat Anspruch auf Ausdruck seiner Persönlichkeit. Individualrechte

2 Gewährleistet sind insbesondere: a) die persönliche Freiheit, die körperliche und geistige Unversehrtheit; b) die Gewissensund Glaubensfreiheit; c) die Meinungs-, Informationsund Pressefreiheit; d) der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten so wie das Recht jeder Person auf Einsicht in sie betreffende amtliche oder private Datensammlungen, auf die Berichtigung unrichtiger Daten und auf den Schutz vor dem Missbrauch der persönlichen Daten; e) die Vereinigungs-, Versammlungsund Kundgebungsfreiheit; f) das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen; g) die Niederlassungsfreiheit; h) das Eigentum; i) die wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der Grenzen des Gemeinwohls; l) das Recht, Petitionen an Behörden zu richten, und der Anspruch, innert nützlicher Frist eine Antwort zu erhalten; m) die Freiheit der Eltern, für ihre Kinder andere als die öffentlichen Schulen zu wählen, wenn solche hinsichtlich des Unterrichts den vom Staat aufgestellten Mindestanforderungen genügen, sowie die Freiheit, ihre Kinder nach der eigenen Überzeugung religiös und ethisch zu erziehen.

3 Soweit ihr Kerngehalt gewahrt bleibt, können die Individualrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden, wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt und ein Überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.

4 Bei der Ausübung der ideellen Freiheiten ist die Vorzensur verboten.

Art. 9

1 Die persönliche Freiheit, die Wohnung sowie die Geheimhaltung Schutz der persönlichen jeglicher Kommunikation sind unantastbar. Freiheit

2 Niemand darf, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen, aus Sicherheitsgründen angehalten, verhaftet, durchsucht und interniert oder sonstwie in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden.

3 Jede Person, die wegen Verdachts auf eine Straftat verhaftet worden ist, muss spätestens am Tag nach der Festnahme vom Untersuchungsrichter angehört werden. Sie hat das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen und ein Gericht anzurufen.

6 Art. 9 a

1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten Verbot der Verhüllung des verhüllen oder verbergen, die allgemein zugänglich sind (ausgenomeigenen Gesichts men Sakralstätten) oder der Erbringung von Publikumsdienstleistungen dienen.

2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

3 Das Gesetz regelt die Ausnahmen von Absatz 1 und bestimmt die Sanktionen.

Art. 10

1 Niemand darf dem vom Gesetz vorgesehenen Gericht entzogen Rechtsschutz werden. Ausnahmegerichte sind verboten.

2 Zur Wahrung der eigenen Rechte darf jedermann Klage erheben; das Recht auf Verteidigung ist unantastbar.

3 Jedermann hat Anspruch auf einen Rechtsbeistand, der für Minderbemittelte unentgeltlich ist, sowie auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

4 Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatzund Genugtuungspflicht seitens des Kantons.

Art. 11

1 Das Gemeindeund das Kantonsbürgerrecht werden nach den vom Bürgerrecht Gesetz festgelegten Voraussetzungen und Verfahren erteilt.

2 Der Erwerb des Bürgerrechts muss insbesondere für diejenigen Personen erleichtert werden, die von Geburt an im Kanton wohnen.

Art. 12

Jedermann muss die Pflichten erfüllen, die ihm Verfassung und Ge- Pflichten setze auferlegen; jedermann ist gehalten, die Rechte der anderen zu respektieren und das Recht der künftigen Generationen auf Selbstbestimmung zu schützen. Titel III: Sozialrechte und -ziele

Art. 13

1 Jede bedürftige Person hat Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein Sozialrechte menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf die medizinische Grundversorgung.

2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung. Es hat auch Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.

3 Jede Person hat Anspruch auf einen Mindestlohn, der ihr ein würdiges Dasein sichert. Ist ein Mindestlohn nicht durch einen Gesamtarbeitsvertrag garantiert, der allgemeinverbindlich ist oder der einen obligatorischen Mindestlohn vorsieht, so wird ein solcher vom Staatsrat festgelegt in Form eines prozentualen Anteils des nationalen Medianlohnes für die entsprechende Art der Aufgabe im entsprechenden

7 Wirtschaftszweig.

Art. 14

1 Der Kanton setzt sich dafür ein, dass: Sozialziele a) jeder seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten kann, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt ist und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangt; b) auf dem Arbeitsmarkt bei gleichen beruflichen Qualifikationen die Personen, die in seinem Gebiet leben, gegenüber jenen bevorzugt werden, die aus dem Ausland kommen (Umsetzung des Grundsatzes des Vorrangs für Schweizerinnen und Schweizer); c) kein ausländischer Staat schweizerische natürliche oder juristische Personen so beim Zugang zu seinem Binnenmarkt behindert, dass dies dem Geist der mit dem Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge widerspricht; d) jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann; e) Frauen vor und nach einer Geburt eine hinreichende wirtschaftliche Sicherheit geniessen; f) die Kinder über angemessene Entfaltungsmöglichkeiten verfügen und die Familien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden; g) die Anliegen und Bedürfnisse der Jugendlichen berücksichtigt werden; h) alle sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen angemessen bilden und weiterbilden können; i) die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert wird und jeder seinen Beruf frei wählen kann; j) keine Bürgerin und kein Bürger seines Gebiets entlassen wird aufgrund eines diskriminierenden Entscheids, inländische Arbeitskräfte durch ausländische zu ersetzen (Verdrängungseffekt), oder spürbare Lohnsenkungen hinnehmen muss wegen des uneingeschränkten Zustroms ausländischer Arbeitskräfte (Lohndumping); k) eine gesunde berufliche Komplementarität von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefördert wird; l) jede Person, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedarf, die notwendige Pflege und ausreichende Unterstützung erhält; m) die natürliche Umwelt vor schädlichen und belastenden Einwirkungen geschützt und für die künftigen Generationen er-

8 halten wird.

2 Der Kanton fördert den Informationsfluss und sichert dessen Vielfalt. Er fördert die Kunst und die wissenschaftliche Forschung. Titel IV: Gesellschaftliche Institutionen

Art. 15

1 Die öffentlichen Aufgaben werden vom Kanton, von den Gemeinden Öffentliche Aufgaben und von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen nach Massgabe der Verfassung und der Gesetze wahrgenommen.

2 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit und die Solidarität unter den Gemeinden und setzt sich für eine ausgeglichene Entwicklung zwischen den Regionen ein.

Art. 16

1 Die Gemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Gemeinde 1. Garantie Existenz ist gewährleistet. 1.1 Autonomie

2 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze ist sie autonom. 1.2 Subsidiäre Autonomie

3 Auf lokaler Ebene erfüllt sie die allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die das Gesetz weder dem Bund noch dem Kanton überträgt.

Art. 17

1 Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung und der 2. Organisation Gemeindevorstand. Nach Massgabe des Gesetzes kann sie einen Gemeinderat einsetzen.

2 Die Gemeindeversammlung besteht aus den in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten.

3 Der Gemeindevorstand ist die Behörde, welche die Gemeinde verwaltet und vertritt.

4 Wo ein Gemeinderat besteht, sind das Initiativund das Referendumsrecht gewährleistet.

Art. 18

1 Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates 3. Wahl werden nach dem Verhältniswahlverfahren auf vier Jahre gewählt.

2 Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei der Gemeindepräsident, der den Vorsitz hat, mitgezählt ist.

Art. 19

1 Zur Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben können sich Zusammenarbeit zwischen die Gemeinden zu Vereinigungen des öffentlichen Rechts mit eigener Gemeinden und Gemeindever- Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen. Sie können auch andere bünden öffentliche, private oder gemischte Organisationsformen wählen.

2 Der Staatsrat kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und innerhalb dessen Grenzen Gemeindeverbände schaffen.

3 Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet wird und deren Statuten von den Gemeinden und vom Staatsrat zu genehmigen sind.

Art. 20

1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Ge- Zusammenschluss und nehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, Trennung von Gemeinden sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzu-

9 teilen.

2 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.

3 Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemein-

10 den oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.

4 Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtre-

11 tungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.

Art. 21

1 Der Kanton ist in die acht Bezirke Mendrisio, Lugano, Locarno, Bezirke Vallemaggia, Bellinzona, Riviera, Blenio und Leventina eingeteilt.

2 Das Gesetz legt deren Gebiet und Aufgaben fest und trägt dabei dem Territorium, der Bevölkerungszahl sowie der Dezentralisierung der Verwaltung und der Gerichtsbehörden Rechnung.

Art. 22

1 Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bürgergemeinde Sie ist Eigentümerin von Sachen im Gemeingebrauch. Sie ist im Rahmen der vom Gesetz festgelegten Grenzen autonom.

2 Der Kanton fordert die Zusammenarbeit zwischen Bürgergemeinden und Gemeinden sowie mit anderen Körperschaften, um im allgemeinen Interesse die rationelle Nutzung der Güter der Bürgergemeinden zu gewährleisten.

Art. 23

Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Bürgergemeinden und Aufsicht die anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Kantons. Das Gesetz regelt deren Modalitäten und Grenzen.

Art. 24

1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet und organisieren sich selbständig.

2 Das Gesetz kann anderen Religionsgemeinschaften die Öffentlichrechtliche Rechtspersönlichkeit zuerkennen.

Art. 25

Der Kanton anerkennt die öffentliche Funktion der politischen Partei- Parteien en und fördert deren Tätigkeit.

Art. 26

Der Kanton anerkennt die soziale Funktion der Gewerkschaften und Gewerkschaften. Wirtschaftsund der Wirtschaftsund Berufsverbände und fördert ihre Tätigkeit. Berufsverbände Titel V: Politische Rechte und Pflichten

Art. 27

1 In Übereinstimmung mit der Verfassung und den entsprechenden Politische Rechte 1. Organisation Gesetzen erwirbt jeder Schweizer, der das 18. Altersjahr zurückgelegt Ausübung und hat und im Kanton wohnt, die politischen Rechte.

2 Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt und urteilsunfähig ist, ist von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen.

Art. 28

1 Das Stimmrecht ist das Recht zur Teilnahme an den kantonalen und Stimmrecht 2. kommunalen Abstimmungen und Wahlen.

2 Es beinhaltet zudem das Recht, Initiativund Referendumsbegehren sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung

12 des Gemeindevorstands zu unterzeichnen.

3 Das Stimmrecht wird unter Vorbehalt der vom Gesetz bestimmten Ausnahmen in der Wohnsitzgemeinde ausgeübt.

Art. 29

1 In eine kantonale Behörde kann gewählt werden, wer auf Bundes- 3. Wählbarkeit ebene stimmberechtigt ist.

2 In eine kommunale Behörde kann gewählt werden, wer in der Gemeinde Wohnsitz hat.

3 Die Ausschlussgründe werden durch das Gesetz bestimmt.

4 Das Gesetz bestimmt, innert welcher Frist ein Gewählter mit ausserkantonalem Wohnsitz im Kanton Wohnsitz nehmen muss.

13 Art. 29 a

1 Als Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates und als Mitglied und 4. Nichtwählbarkeit und Ersatzmitglied des Gemeindevorstands sind Bürger nicht wählbar, die Amtsenthebung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheitsoder Geldstrafe verurteilt worden sind.

2 Wer sich als nicht wählbar erweist, wird des Amtes enthoben.

Art. 30

Die Tessiner im Ausland erwerben die politischen Rechte mit dem 5. Tessiner im

14 Ausland vollendeten 18. Altersjahr. Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte.

Art. 31

1 Das Stimmgeheimnis ist unantastbar. Stimmgeheimnis

2 Damit die Freiheit der Stimmberechtigten gewährleistet ist, sorgt das Gesetz dafür, dass die Kontrolle von Abstimmungen verhindert wird.

Art. 32

Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen ist eine Bürger- Stimmpflicht pflicht.

Art. 33

1 Wer vom Volk in ein Amt gewählt wird, ist verpflichtet, das Mandat Pflicht zur Amtsannahme anzunehmen.

2 Das Gesetz kann die Annahme für obligatorisch erklären.

Art. 34

1 Die Behörden informieren die Bürger über die Abstimmungsvorla- Information und Erleichterung der gen. Stimmabgabe

2 Die Ausübung des Stimmrechts muss erleichtert werden. Titel V : Finanzordnung bis 15 bis Art. 34

1 Der Finanzhaushalt des Staates richtet sich nach dem Legalitätsprin- Allgemeine Grundsätze zip und den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit; die Finanzen müssen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung mittelfristig im Gleichgewicht sein.

2 Bevor der Kanton eine neue Aufgabe übernimmt, sind die finanzielle Tragbarkeit und die Modalitäten der Finanzierung zu prüfen.

3 Jede Aufgabe ist regelmässig darauf zu überprüfen, ob sie noch notwendig und nützlich und ob sie finanziell tragbar ist. ter Art. 34

1 Voranschlag und Staatsrechnung müssen grundsätzlich im Gleich- Schuldenbremse: Grundsätze und gewicht sein. Massnahmen für das Haushalts-

2 Ein Fehlbetrag kann im Rahmen der im Gesetz festgelegten Schrangleichgewicht ken budgetiert werden; dabei sind die wirtschaftliche Situation und allfällige besondere finanzielle Bedürfnisse zu berücksichtigen.

3 Die Einhaltung der im Gesetz festgelegten Schranken muss durch Massnahmen zur Verminderung von Ausgaben, Erhöhung der Erträge oder Anpassung des Steuerfusses sichergestellt werden.

4 Allfällige Fehlbeträge der laufenden Staatsrechnung sind durch früher erwirtschaftete Überschüsse zu kompensieren; ist dies nicht möglich, so müssen die Fehlbeträge innerhalb der vom Gesetz festgelegten Frist abgetragen werden.

5 Der Kanton ergreift rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts.

6 Die Erhöhung des kantonalen Steuerfusses bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen im Grossen Rat. Titel VI: Wahlen, Volksinitiative, Referendum und Abberufung 16

Art. 35

1 In einem einzigen, den ganzen Kanton umfassenden Wahlkreis Volkswahlen werden vom Volk gewählt: a) der Verfassungsrat; b) der Grosse Rat; c) der Staatsrat; d) die Vertreter im Ständerat; e) die Vertreter im Nationalrat.

2 Der Friedensrichter wird vom Volk in einem Wahlbezirk gewählt, der mit dem Gerichtsbezirk übereinstimmt; nicht wählbar sind Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheitsoder Geldstrafe verurteilt

17 worden sind.

3 In der Gemeinde werden vom Volk gewählt: a) der Gemeinderat; b) der Gemeindevorstand; c) der Gemeindepräsident.

Art. 36

1 Vom Grossen Rat werden gewählt; Wahlen durch den Grossen Rat a) die Richter des Appellationsgerichts; b) der Präsident der Untersuchungsund Haftrichter sowie die Untersuchungsund Haftrichter; c) der Oberstaatsanwalt und die Staatsanwälte; d) die Amtsrichter; e) die Präsidenten und Mitglieder der Enteignungsgerichte; f) der Jugendrichter; g) die in seine Zuständigkeit fallenden Mitglieder des Richterrates;

18 h) die kantonalen Geschworenen.

2 Die Wahl in die Ämter gemäss Abs. l Bst. a–f erfolgt nach Ausschreibung der Stelle und nachdem eine Kommission, die vom Grossen Rat gewählt wird und aus unabhängigen Experten besteht, die Bewerbungen geprüft und begutachtet hat.

Art. 37

1 7000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative Gesetzesinitiative einreichen. 1. Grundsatz

2 Mit der Initiative kann dem Grossen Rat die Annahme, die Ausarbeitung, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eines rechtsetzenden Dekrets vorgeschlagen werden.

3 Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.

Art. 38

Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat 2. Gültigkeit zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie und die Durchführbarkeit.

Art. 39

1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs 3. Form des Begehrens oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden.

2 Im ersten Fall wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, wenn der Grosse Rat ihr nicht zustimmt. Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten.

3 Der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. Die Initiative kann in jedem Fall zurückgezogen werden.

Art. 40

Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen eigenen Gegenvor- 4. Abstimmungsverfahren schlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden.

Art. 41

1 Ein Fünftel der Gemeinden kann beim Grossen Rat jederzeit eine Gesetzesinitiative der Gesetzesinitiative einreichen. Gemeinden

2 In Bezug auf die Form des Begehrens und das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Volksinitiative.

Art. 42

Der Volksabstimmung unterliegen, .wenn dies innert 45 Tagen nach Fakultatives Referendum der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird: a) die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; b) Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über Fr. 1 000 000.– oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von Fr. 250 000.– während mindestens vier Jahren betreffen; c) Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter.

Art. 43

1 Die als dringlich beurteilten Gesetze und rechtsetzenden Dekrete mit Dringlichkeitsklausel allgemeinverbindlichem Charakter treten sofort in Kraft, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates dies beschliesst.

2 Der dringliche Beschluss tritt ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft und kann nicht mehr auf dem Dringlichkeitsweg erneuert werden.

Art. 44

1 15 000 Stimmberechtigte können beim Grossen Rat ein Begehren Abberufung des Staatsrates um Abberufung des Staatsrates einreichen.

2 Das Begehren um Abberufung kann nicht vor Ablauf eines Jahres und nicht später als drei Jahre nach der Gesamterneuerungswahl eingereicht werden.

3 Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Abberufungsbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.

19 Art. 44 a

1 In Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können beim Staats- Abberufung des Gemeinderat ein Begehren um Abberufung des Gemeindevorstands einreichen. vorstands

2 Im ersten und im letzten Jahr der Legislaturperiode kann kein Begehren um Abberufung eingereicht werden.

3 Das Begehren kommt zustande, wenn es innerhalb der Frist von sechzig Tagen seit der Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde die Zustimmung von mindestens 30 Prozent der Stimmberechtigten findet.

20 Art. 45 Das Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend Ab- Ausführungsbestimmungen stimmungen, Wahlen, Initiativen, Referenden sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevorstands.

Art. 46

1 Die Abstimmungen über eine Initiative, ein Referendum und die Abstimmungen Abberufung des Staatsrates müssen innert 60 Tagen nach Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt bzw. nach Abschluss der Beratungen im Grossen Rat stattfinden.

2 Die Volksabstimmung muss auf jeden Fall spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden.

3 Die Abstimmung über die Abberufung des Gemeindevorstands muss innert sechzig Tagen seit der Veröffentlichung des Zustandekommens des Begehrens im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde erfol-

21 gen. Titel VII: Verhältnis zum Bund, zu den Kantonen und zu den Nachbarländern

Art. 47

1 Der Kanton wirkt mit solidarischem Einsatz bei der Verwirklichung Verhältnis zum Bund und zu den der gemeinsamen Interessen des Bundes und der Kantone mit. Kantonen

2 Zu diesem Zweck pflegt der Staatsrat die Beziehungen zu den Tessiner Vertretern in der Bundesversammlung.

Art. 48

1 Die Vertreter im Ständerat werden gleichzeitig mit den Vertretern im Vertreter im Ständerat Nationalrat und für vier Jahre gewählt; im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr.

2 Nicht wählbar sind Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer

22 Freiheitsoder Geldstrafe verurteilt worden sind.

Art. 49

1 Der Kanton erleichtert und fördert die grenzüberschreitende Zusam- Grenzüberschreitende menarbeit. Zusammenarbeit und Grundsatz

2 Schränkt ein ausländischer Staat mit abschreckenden internen Regedes Minimal-

23 standards lungen oder Umsetzungsmassnahmen den internen Vollzug völkerrechtlicher Verträge, die mit dem Bund geschlossen wurden, ein, so wendet der Kanton unter Beachtung des Grundsatzes der Reziprozität

24 bei der Umsetzung der Verträge dieselben Mindeststandards an.

Art. 50

1 In den Beziehungen zum Bund, zu den anderen Kantonen und zu den Auftrag an die Behörden und Nachbarländern müssen die Behörden die Identität, die Autonomie, Bekämpfung von

25 Lohndumping die Sozialziele und die wirtschaftlichen Interessen des Kantons fördern und schützen.

2 In den Beziehungen mit den Nachbarländern wirken die Behörden auf den Arbeitsmarkt entsprechend den Bedürfnissen der im Kantonsgebiet lebenden Personen ein, indem sie die gesunde berufliche Komplementarität von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fördern und den Ersatz inländischer Arbeitskräfte durch ausländische (Verdrängungseffekt)

26 sowie den Wettlauf um Lohnsenkungen (Lohndumping) vermeiden. Titel VIII: Behörden A. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 51

Soweit die Staatsgewalt nicht beim Volk liegt, wird sie von den drei Gewaltenteilung von einander getrennten Gewalten, der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt, ausgeübt.

Art. 52

Die Wahl des Grossen Rates und des Staatsrats findet gleichzeitig alle Wahlen vier Jahre an einem vom Staatsrat bestimmten Tag des Monats April statt.

Art. 53

Das Gesetz regelt die Organisation der drei Gewalten und das Ver- Organisation hältnis zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.

Art. 54

1 Niemand darf gleichzeitig Staatsrat, Mitglied des Grossen Rates und Unvereinbarkeit Mitglied einer richterlichen Behörde des Kantons oder des Bundes

27 sein.

2 Die Staatsräte und die Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ständerates, des Nationalrates oder eines Gemeindevorstandes sein. Die Staatsräte können auch nicht Mitglieder eines Gemeinderates sein.

3 Das Amt als Mitglied des Grossen Rates ist unvereinbar mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis im Kanton; das Gesetz regelt die Ausnahmen.

4 Die Unvereinbarkeiten wegen Verwandtschaft, Auftragsverhältnis oder Beruf werden für die Behördenmitglieder durch das Gesetz geregelt.

Art. 55

1 Jedes Mitglied einer Behörde muss in den Ausstand treten, wenn Ausstand und Ablehnung seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährdet ist.

2 Das Gesetz legt die Gründe für den Ausstand und die Ablehnung fest.

Art. 56

Jede Behörde informiert in geeigneter Art und Weise über ihre Tätig- Information keit. Es dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. B. Gesetzgebende Gewalt

Art. 57

1 Der Grosse Rat besteht aus 90 Mitgliedern und ist die gesetzgebende Rat Grosser Behörde des Kantons.

2 Er übt die Oberaufsicht über den Staatsrat und über die Gerichte aus. Er nimmt die hoheitlichen Aufgaben wahr, welche die Verfassung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist.

Art. 58

1 Der Grosse Rat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Ver- Wahl hältniswahlverfahren gewählt; die Parteien haben die Möglichkeit, regionale Vertretungen sicherzustellen.

2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 59

1 Der Grosse Rat: Zuständigkeiten a) organisiert sich selber und legt das Verfahren für Beratung und Beschlussfassung fest; b) überprüft die Vollmacht seiner Mitglieder; c) nimmt die Gesetzesentwürfe und die Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten an, ändert sie oder weist sie zurück; d) bewilligt die Erhebung von Steuern und beschliesst Über Ausgaben; e) entscheidet über Programme, soweit das Gesetz dies vorsieht, prüft die vom Staatsrat erstellten Programme und überwacht deren Verwirklichung; f) legt auf Vorschlag des Staatsrates den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Kantons fest; g) überprüft die Verwaltung und die Staatsrechnung jährlich auf Grund des Berichts des Staatsrates und genehmigt sie; h) lässt sich vom Staatsrat über den Vollzug der Gesetze, Dekrete und Verordnungen unterrichten; i) genehmigt oder bestätigt den Verkauf und die Konzessionierung von Kantonsgütern, soweit dies nach dem Gesetz nicht Sache des Staatsrates ist; l) legt die Entlöhnung der Behördenmitglieder und der Bediensteten fest; m) nimmt die Wahlen vor, die ihm durch die Verfassung und die Gesetze übertragen sind;

28 n) enthebt ein Mitglied des Grossen Rates oder des Staatsrates, welches sich als nicht wählbar erweist, seines Amtes; o) übt das Recht der Begnadigung und der Amnestie aus; p) übt die ihm durch das Gesetz übertragenen richterlichen Befugnisse aus; q) genehmigt die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen rechtsetzender Natur sowie diejenigen, die Ausgaben bedingen, welche dem fakultativen Referendum unterstehen;

29 r) übt das Initiativund Referendumsrecht aus, welches die Bundesverfassung dem Kanton zuerkennt.

2 Jedes Mitglied des Grossen Rates hat das Recht, Initiativen auf Teilrevision der Verfassung und Gesetzesinitiativen einzureichen.

Art. 60

1 Innert 30 Tagen nach dem Wahltag wird der Grosse Rat vom Staats- Sitzungen rat zur konstituierenden Sitzung einberufen.

2 Der Präsident beruft den Grossen Rat ein, sooft dies zur ordentlichen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist und wenn dies vom Staatsrat oder von mindestens 30 Mitgliedern des Grossen Rates verlangt wird.

Art. 61

Im Monat Mai wählt der Grosse Rat den Präsidenten, der ein Jahr im Präsidium Amt bleibt und nicht unmittelbar wiedergewählt werden kann.

Art. 62

1 Der Grosse Rat kann nur beraten und beschliessen, wenn das absolu- Beratungen te Mehr seiner Mitglieder anwesend ist.

2 Um die Absetzung eines Mitgliedes des Staatsrates zu beschliessen, bedarf es des absoluten Mehrs der Mitglieder des Grossen Rates.

Art. 63

Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Öffentlichkeit

Art. 64

1 Hat der Staatsrat einem Gesetz oder einem rechtsetzenden Dekret Zweite Lesung nicht zugestimmt, so nimmt der Grosse Rat eine zweite Lesung vor.

2 Der Staatsrat kann seine Stellungnahme innerhalb von spätestens drei Monaten vorlegen. C. Vollziehende Gewalt

Art. 65

1 Der Staatsrat besteht aus fünf Mitgliedern und ist die leitende und Staatsrat vollziehende Behörde des Kantons.

2 Er erledigt die anfallenden kantonalen Angelegenheiten nach dem Kollegialitätsprinzip und im Rahmen der ihm durch die Verfassung und die Gesetze zugewiesenen Befugnisse.

Art. 66

1 Der Staatsrat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Verhält- Wahl niswahlverfahren gewählt.

2 Die Verteilung der Sitze unter den Gruppierungen erfolgt nach dem Quotienten aus der Teilung der Zahl der gültigen Stimmen, welche die Gruppierungen erhalten haben, durch die um eins erhöhte Zahl der Sitze.

3 Jeder Gruppierung werden so viele Sitze zugeteilt, als der Quotient in der Summe ihrer Stimmen enthalten ist.

4 Die verbleibenden Sitze werden verteilt, indem die Stimmenzahl jeder Gruppierung durch die um eins erhöhte Zahl der ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt wird, und zwar folgendermassen: a) derjenigen Gruppierung, die den grössten Quotienten aufweist, wird ein weiterer Sitz zugeteilt; b) dieses Vorgehen wird so lange wiederholt, bis alle Sitze zugeteilt sind.

5 Das Gesetz regelt das Wahlverfahren im Fall einer Vakanz während der Legislaturperiode, insbesondere wenn eine Gruppierung keine Ersatzperson vorschlägt und die Kandidatenliste erschöpft ist.

30 Art. 67

Art. 68

Ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen sind die Sitzungen des Sitzungen Staatsrates nicht öffentlich.

Art. 69

1 Der Staatsrat wählt jedes Jahr aus seiner Mitte einen Präsidenten und Organisation einen Vizepräsidenten, die nicht unmittelbar wieder wählbar sind.

2 Jeder Beschluss des Staatsrates bedarf des absoluten Mehrs seiner Mitglieder; der Widerruf, die Aufhebung oder die Abänderung von Einzelverfügungen bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern.

3 Die Staatsräte dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

4 Der Staatsrat organisiert und übt seine Tätigkeit durch die Departemente und die übrigen untergeordneten Amtsstellen aus.

5 Das Gesetz regelt das Beschwerderecht gegen Verfügungen des Staatsrates, der Departemente und der übrigen Amtsstellen.

Art. 70

Der Staatsrat, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und des Grossen Zuständigkeiten Rates: a) plant die Tätigkeiten des Kantons und setzt die entsprechenden Programme um; b) wacht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetze sowie der Beschlüsse des Grossen Rates; er erlässt die erforderlichen Vorschriften in Form von Ausführungsdekreten, Verordnungen, Beschlüssen und anderen Bestimmungen; c) verwaltet die Staatsfinanzen und die Kantonsgüter und legt jährlich die Staatsrechnung und den Voranschlag vor; d) leitet die kantonale Verwaltung und erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht darüber; e) ernennt die Bediensteten und diejenigen Personen, die ein kantonales Amt bekleiden; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze; f) übt die Aufsicht über die Behörden der Gemeinden sowie der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus und koordiniert deren Tätigkeiten innerhalb des vom Gesetz festgelegten Rahmens; g) sorgt für die öffentliche Ordnung; h) vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, den anderen Kantonen und jeder anderen Behörde; i) nimmt zu den Vernehmlassungen des Bundes Stellung und kann besonders wichtige Vorlagen dem Grossen Rat unterbreiten.

Art. 71

1 Der Staatsrat kann Vorschläge zu Verfassungsänderungen oder Gesetzgeberische Tätigkeit Gesetzesentwürfe oder Entwürfe zu rechtsetzenden Dekreten vorlegen.

2 Er kann Experten oder besondere Kommissionen beiziehen und die Gemeinden, die politischen Parteien und andere Organisationen konsultieren. Jedermann kann eine Stellungnahme einreichen.

3 Der Staatsrat kann einen eigenen Vorschlag vor der definitiven Verabschiedung durch den Grossen Rat zurückziehen.

Art. 72

Der Staatsrat wohnt in corpore oder mit einer Delegation den Bera- Anwesenheit im Rat Grossen tungen des Grossen Rates bei. D. Richterliche Gewalt

Art. 73

1 Die Gerichte üben die richterliche Gewalt aus. Gerichte

2 Sie sind in ihren Entscheiden unabhängig und an das Gesetz gebunden; sie dürfen Normen des kantonalen Rechts, die gegen Bundesrecht oder gegen die Kantonsverfassung verstossen, nicht anwenden.

Art. 74

Die Gerichte urteilen in Zivil-, Strafund Verwaltungssachen. Einem Gerichtsbarkeit Gericht können mehrere Bereiche der Gerichtsbarkeit zugewiesen werden.

Art. 75

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: Zivilgerichte a) die Friedensrichter; b) die Amtsrichter; c) das Appellationsgericht.

2 Das Gesetz kann die Beurteilung von handelsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.

Art. 76

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: Strafgerichte a) das erstinstanzliche Strafgericht; b) das zweitinstanzliche Strafgericht; c) den Jugendrichter.

2 Das Gesetz regelt die Mitwirkung der Geschworenen.

3 Das Gesetz kann den Richtern und anderen richterlichen Behörden die Kompetenz zu erstinstanzlichen Entscheiden erteilen; es kann Verwaltungsbehörden Kompetenzen im Bussenbereich zuweisen.

Art. 77

1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: Verwaltungsgerichte a) das Verwaltungsgericht; b) das Versicherungsgericht; c) das Steuergericht; d) das Enteignungsgericht;

31 … e)

2 Erstinstanzliche Entscheide können Verwaltungsbehörden übertragen werden.

3 Das Gesetz bestimmt die Behörde, welche Kompetenzkonflikte im Verwaltungsrecht beurteilt.

Art. 78

Das Gesetz weist Richtern die Aufgabe zu, Strafuntersuchungen Strafuntersuchungen und durchzuführen und die öffentliche Anklage zu vertreten. öffentliche Anklage

Art. 79

1 Die Aufsicht über die Richter wird durch den Richterrat ausgeübt, Richterrat welcher dem Grossen Rat Bericht darüber erstattet.

2 Der Richterrat besteht aus sieben Mitgliedern: vier davon werden vom Grossen Rat, drei von der Versammlung der vollamtlichen Richter nach den vom Gesetz festgelegten Bestimmungen gewählt.

Art. 80

Das Gesetz legt die Gerichtsorganisation, die Zuständigkeiten, das Organisation und Anforderungen Verfahren und die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung und des Höchstalters der Richter fest.

Art. 81

1 32 Die Richter werden für eine Amtsdauer von zehn Jahren gewählt. Amtsdauer und Wahl

2 Die Friedensrichter werden in Einerwahlkreisen nach dem Mehrheitswahlrecht und in den übrigen Wahlkreisen nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.

3 Das Gesetz regelt die Wahlbefugnisse des Grossen Rates. Titel IX: Verfassungsrevision

Art. 82

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Grundsatz

2 Die Vorlage für eine Teilrevision darf zum gleichen Gegenstand höchstens zwei Varianten enthalten.

3 Jede Verfassungsrevision muss dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.

Art. 83

1 Die Totalrevision der Verfassung kann vorgeschlagen werden: Totalrevision: Vorschlag 1. a) vom Staatsrat; b) vom Grossen Rat, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies verlangt; c) von mindestens 10 000 Stimmberechtigten.

2 Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.

Art. 84

1 Geht der Vorschlag zu einer Revision von einer Volksinitiative oder 2. Verfahren vom Grossen Rat aus, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung vorgängig entscheiden, ob sie eine Totalrevision wollen und ob die Revisionsvorlage vom Grossen Rat oder von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden soll.

2 Die Volksinitiative auf Totalrevision kann bis zum Zeitpunkt der Vorabstimmung zurückgezogen werden,

3 Der Verfassungsrat wird innert sechs Monaten nach dem Wahlverfahren für den Grossen Rat gewählt; die Zahl der Mitglieder ist gleich wie beim Grossen Rat und ihre Amtsdauer beträgt höchstens

33 fünf Jahre.

4 Der Staatsrat und der Grosse Rat wenden dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung an.

Art. 85

1 Geht die Teilrevision der Verfassung auf einen Vorschlag des Staats- Teilrevision 1, auf Vorschlag rates oder des Grossen Rates zurück, so wird dasselbe Verfahren wie des Staatsrates für die kantonale Gesetzgebung angewendet. oder des Grossen Rates

2 Die Teilrevision der Verfassung kann von mindestens 10 000 Stimm- 2. auf Grund einer Volksiniberechtigten verlangt werden, und zwar nach dem im Gesetzfestgelegtiative ten Verfahren.

3 Die Teilrevision muss sich auf eine einheitliche Materie beschränken; sie kann mehrere Bestimmungen umfassen.

4 Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.

Art. 86

Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat Gültigkeit 3. zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie sowie die Durchführbarkeit.

Art. 87

1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs 4. Form der Volksinitiative oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden.

2 Im ersten Fall wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet; der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten.

3 Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten, der dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden muss; er kann zur gleichen Materie einen Gegenvorschlag unterbreiten.

4 Die Initiative auf Teilrevision kann zurückgezogen werden.

Art. 88

Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative auf Teilrevision einen eige- 5. Verfahren mit Gegenvorschlag nen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden.

Art. 89

1 Bei einer Totalrevision muss die beauftragte Behörde innert fünf Fristen Jahren nach der Veröffentlichung des Ergebnisses der Vorabstimmung im Amtsblatt die Vorlage ausarbeiten.

2 Bei einer Teilrevision muss der Grosse Rat innert 18 Monaten nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Volksinitiative im Amtsblatt oder nach der Vorlage der Botschaft durch den Staatsrat die

34 Beratungen abschliessen.

Art. 90

1 Die V Urabstimmung über die Initiative auf Totalrevision der Ver- Abstimmung fassung muss innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden.

2 Die übrigen Abstimmungen über Verfassungsinitiativen müssen innert 60 Tagen nach Abschluss der Beratungen des Grossen Rates oder des Verfassungsrates stattfinden.

3 Die Abstimmung über die Initiative auf Teilrevision muss auf jeden Fall spätestens innert zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt stattfinden. Titel X: Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 91

1 Die Verfassung tritt am 1. Januar des Jahres nach der Annahme Inkrafttreten durch das Volk in Kraft.

2 Die Verfassung von Republik und Kanton Tessin vom 4. Juli 1830, die am 29. Oktober 1967 revidiert worden ist, wird mit diesem Datum aufgehoben,

Art. 92

1 Das bisherige Recht bleibt weiterhin in Kraft. Bestimmungen, die Weitergeltung bisherigen der Verfassung materiell widersprechen, fallen dahin. Rechts

2 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren zu Stande gekommen sind, bleiben weiterhin in Kraft. Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach der neuen Verfassung.

Art. 93

1 Die Anpassung bestehenden Rechts an die neue Verfassung muss Neues Recht innert fünf Jahren nach deren Inkrafttreten erfolgen.

2 Der Staatsrat legt dem Grossen Rat ein Jahr nach Inkraftsetzung der neuen Verfassung einen Bericht über die erforderlichen Gesetzesanpassungen vor. Der Grosse Rat berät den Bericht.

Art. 94

Das bisherige Recht ist anwendbar auf Initiativen, die vor Inkraftset- Volksinitiative und fakultatives zung der neuen Verfassung eingereicht werden, sowie auf Referenden, Referendum die sich gegen Gesetze und rechtsetzende Dekrete richten, welche vor diesem Zeitpunkt verabschiedet werden.

Art. 95

Behörden und Behördenmitglieder bleiben bis zum Ablauf der Amts- Behörden und Behördenmitzeit nach bisherigem Recht im Amt; eine allfällige Ersatzwahl vor glieder Ablauf der Amtszeit richtet sich ebenfalls nach altem Recht.

35 Art. 96 Artikel 9 a tritt gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetz in Kraft. Übergangsbestimmung zu Art. 9 a

Fussnoten

[^1]: Der Text in der italenischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

[^3]: SR 101

[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).

[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2011, in Kraft seit 28. Juni 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 (BBl 2017 4419 Art. 3 1499). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).

[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).

[^10]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).

[^11]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).

[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^13]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^14]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^15]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^16]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^17]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).

[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^20]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^21]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 4. Febr. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).

[^23]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).

[^24]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).

[^25]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).

[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 2, 2017 5849).

[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^28]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).

[^30]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).

[^31]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, mit Wirkung seit 14. Juli 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).

[^32]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).

[^33]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).

[^34]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 5 2813).

[^35]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 8, 2014 9091).