Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 3, 15 Absatz 2, 17 Absatz 3, 20 Absatz 3, 26, 29,
1 (KMG)und 30, 31, 43 und 47 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996
2 , Artikel 43 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für die Fabrikation, die Vermittlung, die Ein-, Ausund Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran.
2 Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen Zolllager und die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
Art. 2 Kriegsmaterial
(Art. 5 KMG) Als Kriegsmaterial gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.
2. Abschnitt: Grundbewilligungen
Art. 3 Gesuch
(Art. 9 KMG) Dem Gesuch um eine Grundbewilligung sind beizulegen:
- a. ein Verzeichnis des Kriegsmaterials, für welches um eine Bewilligung ersucht wird;
- b. die allenfalls erforderlichen eidgenössischen oder kantonalen Bewilligungen nach der Waffengesetzgebung;
- c. ein Auszug aus dem Handelsregister;
- d. ein Auszug aus dem Steuerregister;
- e. ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
- f. bei natürlichen Personen eine Wohnsitzbestätigung.
Art. 4 Rückzug und Widerruf
(Art. 11 KMG)
1 Die Grundbewilligung für die Herstellung wird zurückgezogen, wenn sie während fünf Jahren nicht benützt worden ist.
2 Grundbewilligungen für den Handel und für die Vermittlung werden zurückgezogen, wenn sie während drei Jahren nicht benützt worden sind.
3 Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem andern Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung noch vorhandene Kriegsmaterial unter der Aufsicht des Staatssekretariats für Wirt-
3 verwertet oder liquidiert. schaft (seco)
3. Abschnitt: Einzelbewilligungen
Art. 5 Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
(Art. 22 KMG) Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen :
- a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
- b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes, namentlich bezüglich der Respektierung der Menschenrechte;
- c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;
- d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
- e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.
Art. 6 Vermittlungsbewilligung
(Art. 15 und 16 KMG)
1 Wer in der Schweiz Kriegsmaterial in einer eigenen Produktionsstätte herstellt, kann nur dann ohne Einzelbewilligung vermitteln, wenn die Grundbewilligung für die Vermittlung für analoge Produkte erteilt worden ist, wie sie in der Produktionsstätte hergestellt werden.
2 Für die Vermittlung von Kriegsmaterial nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist eine Grundbewilligung, aber keine Einzelbewilligung erforderlich; gewerbsmässige Vermittler benötigen jedoch eine Grundbewilligung.
Art. 7 Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder
die Einräumung von Rechten daran (Art. 20 und 21 KMG) Für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial oder die Einräumung von Rechten daran nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich.
Art. 8 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale
Organisationen Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Einund Ausfuhren gleichgestellt.
Art. 9 Erleichterung für Teilnehmer an Schiessanlässen
Nicht bewilligungspflichtig sind Waffen, die von inoder ausländischen Schützen vorübergehend einoder ausgeführt werden, um an Wettoder Trainingsschiessen teilzunehmen.
4 Erleichterungen für staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter Art. 9 a Weder bewilligungsnoch meldepflichtig sind Handoder Faustfeuerwaffen und die entsprechende Munition, die von staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei offiziellen, angemeldeten Besuchen oder Durchreisen ausoder durchgeführt werden.
5 Vereinfachte Verfahren Art. 9 b
1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Handoder Faustfeuerwaffen mit entsprechender Munition ausund wiedereinführen oder durchführen will, benötigt pro Waffe und entsprechender Munition nur eine Ausbzw. Durchfuhrbewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.
2 Die Einund die Wiederausfuhr von Handoder Faustfeuerwaffen mit entsprechender Munition im Rahmen dieser Tätigkeiten richten sich nach der Waffengesetzgebung.
4. Abschnitt: Einfuhrzertifikate
Art. 10 Einfuhrzertifikat
1 Das seco stellt für die Einfuhr von Kriegsmaterial auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin zusätzlich zur Einfuhrbewilligung ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn:
- a. dies vom Lieferstaat des Kriegsmaterials ausdrücklich verlangt wird; und
- b. der Gesuchsteller im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen und in einem schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen ist.
2 Es kann die Ausstellung von Einfuhrzertifikaten von der Vorlage von Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr (Bestellungskopien usw.) sowie über die Endverwendung des Kriegsmaterials abhängig machen.
3 Es überwacht die Einfuhr von Gütern, für die es solche Zertifikate ausgestellt hat.
Art. 11 Auflagen
1 Der Importeur muss das Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, innert sechs Monaten nach der Ausstellung des Einfuhrzertifikats einführen. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden.
2 Er muss dem seco die erfolgte Einfuhr mit den Originalzollausweisen und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nachweis ist umgehend nach dem Eingang der Originalzollausweise zu erbringen. Temporäre Einfuhren mit Carnet ATA oder Freipass stellen keine Einfuhrverzollungen dar.
Art. 12 Nicht oder nur teilweise beanspruchte Einfuhrzertifikate
1 Wird Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, nicht in die Schweiz eingeführt, ist das Einfuhrzertifikat dem seco zurückzugeben.
2 Ist das Einfuhrzertifikat von der ausländischen Behörde nicht mehr erhältlich oder wird nur ein Teil des gemeldeten Kriegsmaterials eingeführt, so muss der Importeur dies vor dem Ablauf der Frist zur Einfuhr des Materials dem seco schriftlich melden.
5. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
Art. 13 Bewilligungsbehörde
1 bis 6 Bewilligungsbehörde ist das seco, unter Vorbehalt der Absätze 2, 2 und 3.
2 Bewilligungsbehörde für die Erteilung von Herstellungsund Einfuhrbewilligun-
7 für Munition und Munitionsgen nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977
8 bestandteile für Handund Faustfeuerwaffen ist das Bundesamt für Polizei . Das
9 . Verfahren richtet sich dabei nach der Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 2bis Bewilligungsbehörde für die gewerbsmässige Einfuhr von Handund Faustfeuerwaffen, deren Bestandteile sowie deren Munition und Munitionsbestandteile ist die Zentralstelle Waffen. Das Verfahren richtet sich dabei nach der Waffenverord-
10 11 . nung vom 21. September 1998
3 Die Zuständigkeit für Durchfuhren im Zusammenhang mit Überflugbewilligungen
12 über die Wahrung der Lufthoheit) bleibt vorbe- (Art. 3 a der V vom 17. Okt. 1984 halten.
Art. 14 Verfahren
(Art. 29 KMG)
1 Über Gesuche für die Erteilung einer Grundbewilligung entscheidet das seco nach Anhörung des Bundesamtes für Polizei.
2 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften (Art. 22 KMG) und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG entscheidet das seco im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Der Entscheid des seco erfolgt ausserdem im Einvernehmen mit:
- a. den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidi-
13 bei Vorliegen von sicherheitsoder gung, Bevölkerungsschutz und Sport rüstungspolitischen Belangen;
- b. dem Bundesamt für Energie bei Vorliegen von nuklearrelevanten Belangen.
3 Die beteiligten Stellen bestimmen, welche Gesuche nach Absatz 2 von erheblicher aussenoder sicherheitspolitischer Tragweite sind und daher dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen sind.
4 Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung eines Gesuchs nach den Absätzen 2 oder 3 nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.
5 Die beteiligten Stellen können in Fällen von geringer Bedeutung oder bei Vorliegen von Präzedenzentscheiden auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und das seco ermächtigen, allein zu entscheiden.
Art. 15 Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer
1 Grundund Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.
2 Ein-, Ausund Durchfuhrbewilligungen sind zwölf Monate gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Art. 16 Zollabfertigung
Die Zollabfertigung bei der Ein-, Ausund Durchfuhr richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
6. Abschnitt: Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
Art. 17 Buchführungspflicht
1 Über die Fabrikation, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung oder den sonstigen Vertrieb von Kriegsmaterial sowie über Vertragsabschlüsse nach Artikel 20 KMG ist Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen jederzeit ersichtlich sein:
- a. die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Kriegsmaterial;
- b. die Namen und Adressen der Lieferanten, Bezüger und Vertragspartner;
- c. die Daten und Gegenstände der Geschäftshandlungen.
2 Die folgenden Unterlagen müssen während zehn Jahren als Belege der Buchführung vorgewiesen werden können:
- a. die Rechnungen der Lieferanten;
- b. die Doppel der Rechnungen an die Bezüger und Vertragspartner; bei Barzahlung die unterschriftlichen Empfangsbestätigungen für die Ware durch die Bezüger;
- c. die Verträge über Geschäfte mit Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial.
Art. 18 Sorgfaltspflicht
Der Buchführungspflichtige hat sich vor der Abgabe des Materials beziehungsweise der Übertragung der Immaterialgüter einschliesslich Know-how anhand eines amtlichen Identitätsausweises über Personalien und Adresse des Bezügers oder Vertragspartners zu vergewissern, wenn dieser ihm nicht bereits bekannt ist.
Art. 19 Kontrolle
1 Das seco führt die Kontrollen durch.
2 Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane. Die Ein-, Ausoder Durchfuhrbewilligungen sind den Zollorganen vorzuweisen.
Art. 20 Prüfung durch das Bundesamt für Polizei
Der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte obliegen insbesondere:
- a. die Überprüfung des Eintreffens der Lieferungen an den vorgesehenen und genehmigten Bestimmungsorten;
- b. die Durchführung gerichtspolizeilicher Ermittlungen zur Feststellung von Widerhandlungen.
Art. 21 Verwaltungsmassnahmen
Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder die gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung erlassenen Vor-
14 die schriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde erteilten Bewilligungen entziehen, nicht verlängern beziehungsweise nicht erneuern oder für eine bestimmte Zeit die Erteilung weiterer Bewilligungen und Einfuhrzertifikate verweigern.
7. Abschnitt: Gebühren
Art. 22 Gebühren
(Art. 31 KMG)
1 Die Gebühren für die Bewilligungen betragen:
- a. für die Erstausstellung einer Grundbewilligung 500 Franken;
- b. für die nachträgliche Ergänzung, Anpassung oder Neuausstellung einer Grundbewilligung 250 Franken;
- c. für Einoder Ausfuhrbewilligungen: 0,8 Prozent des Güterwertes, jedoch mindestens 50 und höchstens 5000 Franken;
- d. für Fabrikations-, Vermittlungsund Durchfuhrbewilligungen sowie Bewilligungen eines Vertragsabschlusses nach Artikel 20 KMG: 200 Franken;
- e. für Typenprüfungen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c: 200 Franken, zuzüglich die effektiven Kosten für die Typenprüfung gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle.
2 Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e können, sofern ausserordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, bis höchstens um die Hälfte erhöht werden.
3 Werden Einoder Ausfuhrbewilligungen nicht oder nur teilweise benutzt oder werden die bewilligten Güter zurückgesandt, so kann die zuviel erhobene Gebühr auf Gesuch hin und unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet werden. Das Gesuch muss spätestens drei Jahre nach Ausstellung der Bewilligung eingereicht werden.
4 Für Einund Ausfuhrbewilligungen von Kriegsmaterial, das für die schweizerische Armee, die schweizerische Zollverwaltung oder für schweizerische und liechtensteinische Polizeikorps bestimmt ist, werden keine Gebühren erhoben.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Vollzug
1 Das seco vollzieht diese Verordnung.
2 Auskünfte über die Kriegsmaterialgesetzgebung werden vom seco erteilt.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
15 über das Kriegsmaterial wird aufgehoben. Die Verordnung vom 10. Januar 1973
Art. 25 Übergangsbestimmung
1 Bis zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Waffengesetzgebung gilt:
- a. Für den Handel mit Seriefeuerwaffen werden keine Grundbewilligungen erteilt.
- b. Die Kantone können die Beschaffung einzelner Seriefeuerwaffen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Waffengesetzgebung bewilligen. Sie überwachen die Sammlungen solcher Waffen.
- c. Für das Wiederladen von Munition, die zum Eigenbedarf für schiesssportliche Zwecke bestimmt ist, ist keine Bewilligung erforderlich. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ordonnanzmunition.
2 Bis zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Waffengesetzgebung ist das seco zuständig für:
- a. die Erteilung von Einzelbewilligungen für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Handund Faustfeuerwaffen, die Kriegsmaterial sind, durch Privatpersonen;
- b. die Erteilung von Grundbewilligungen für die gewerbsmässige Vermittlung von Handund Faustfeuerwaffen, dazugehörigen Bestandteilen und deren Munition an Empfänger in der Schweiz;
- c. die Anordnung einer Typenprüfung, wenn dies zur Unterscheidung zwischen einer halbautomatischen Handfeuerwaffe und einer Seriefeuerwaffe erforderlich ist; solange mit der betreffenden Waffe Handel getrieben wird, kann der Gesuchsteller verpflichtet werden, eine Waffe zu Vergleichszwecken bei der Bewilligungsbehörde zu hinterlegen.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 514.51
[^2]: SR 172.010
[^3]: Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 4 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^4]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (SR 514.541 ).
[^5]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (SR 514.541 ).
[^6]: Fassung des letzten Satzteiles gemäss Art. 50 Ziff. 2 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 514.541 ).
[^7]: SR 941.41
[^8]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 6 der Organisationsverordung des EJPD vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (SR 172.213.1 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berück- sichtigt.
[^9]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8. AS 2001 334 Art. 120]. Siehe heute die V vom 27. Nov. 2000 (SR 941.411 ).
[^10]: SR 514.541
[^11]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 2 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 514.541 ).
[^12]: SR 748.111.1
[^13]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
[^14]: Ausdruck gemäss Art. 50 Ziff. 2 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 514.541 ).
[^15]: [AS 1973 116, 1978 199, 1980 536 Art. 91, 1987 791, 1992 2497, 1996 1035 Ziff. II, 1997 17 Art. 38 Ziff. 2]