Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)
1 gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 (KMG),
2 auf Artikel 150 a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 und auf Artikel 43 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
3 4 , vom 21. März 1997 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für den Handel, die Vermittlung und die Ein-, Ausund Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern ein-
5 schliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran.
2 Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen Zolllager und die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
Art. 2 Kriegsmaterial
(Art. 5 KMG) Als Kriegsmaterial gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.
2. Abschnitt: Grundbewilligungen
Art. 3 Gesuch
(Art. 9 KMG) Dem Gesuch um eine Grundbewilligung sind beizulegen:
- a. ein Verzeichnis des Kriegsmaterials, für welches um eine Bewilligung ersucht wird; 6; b. ...
- c. ein Auszug aus dem Handelsregister;
- d. ein Auszug aus dem Steuerregister;
- e. ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
- f. bei natürlichen Personen eine Wohnsitzbestätigung.
Art. 4 Rückzug und Widerruf
(Art. 11 KMG)
1 Die Grundbewilligung für die Herstellung wird zurückgezogen, wenn sie während fünf Jahren nicht benützt worden ist.
2 Grundbewilligungen für den Handel und für die Vermittlung werden zurückgezogen, wenn sie während drei Jahren nicht benützt worden sind.
3 Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem anderen Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung noch vorhandene Kriegsmaterial unter Aufsicht der Bewilligungsbehörde verwertet
7 oder liquidiert.
3. Abschnitt: Einzelbewilligungen
Art. 5 Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
(Art. 22 KMG) Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen :
- a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
- b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kin-
8 dersoldaten;
- c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;
- d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
- e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.
9 Art. 5 a Ausfuhren an Nichtregierungsstellen (Art. 18 KMG) Wer Kriegsmaterial weder an eine ausländische Regierung noch an ein für eine solche tätiges Unternehmen ausführen will, muss bei Einreichung des Ausfuhrgesuches nachweisen, dass die für die Einfuhr nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es keiner solchen bedarf.
10 Vermittlungsund Handelsbewilligung Art. 6 (Art. 15 und 16 bzw. 16 a und 16 b KMG)
1 Wer in der Schweiz Kriegsmaterial in einer eigenen Produktionsstätte herstellt, kann nur dann ohne Einzelbewilligung vermitteln oder im Ausland handeln, wenn die Grundbewilligung für die Vermittlung oder den Handel von analogen Produkten erteilt worden ist, die in der Produktionsstätte hergestellt werden.
2 Für die Vermittlung von oder den Handel mit Kriegsmaterial nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich; Händler und gewerbsmässige Vermittler benötigen jedoch eine Grundbewilligung.
3 In den Fällen nach den Artikeln 15 Absatz 3 oder 16 a Absatz 3 KMG gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss; wo hingegen Einzelbewilligungen erforderlich sind, muss bei jeder Einreichung eines Bewilligungsgesuchs der Nachweis erbracht werden, dass eine Waffenhandelsbewilligung vorliegt.
11 Verzicht auf Durchfuhrbewilligungen Art. 6 a (Art. 17 KMG) Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im Reisegepäck für den persönlichen Gebrauch mitgeführten Handund Faustfeuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine Durchfuhrbewilligung, sofern diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für vorausoder nachgesandtes Gepäck.
Art. 7 Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder
die Einräumung von Rechten daran (Art. 20 und 21 KMG) Für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial oder die Einräumung von Rechten daran nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich.
Art. 8 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale
Organisationen Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Einund Ausfuhren gleichgestellt.
12 Erleichterung für Teilnehmer an Schiessanlässen und für Jäger Art. 9 Schützen und Jäger benötigen für Handund Faustfeuerwaffen und dazugehörige Munition keine Ausfuhrbewilligung, wenn sie glaubhaft machen, dass sie
- a. im Ausland an Wettoder Trainingsschiessen oder an einer Jagd teilnehmen und dieselben Waffen anschliessend wieder einführen werden; oder
- b. im Inland an Wettoder Trainingsschiessen oder an einer Jagd teilgenommen haben und es sich um dieselben Waffen handelt, die sie dazu eingeführt haben.
13 Erleichterung für staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter Art. 9 a
1 Von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter benötigen für die Wiederausund die Durchfuhr von Handund Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition für offizielle, angemeldete Besuche oder Durchreisen keine Bewilligung.
2 Von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter benötigen für die Ausfuhr ihrer Waffen mit dazugehöriger Munition für offizielle, angemeldete Besuche im Ausland keine Bewilligung, falls sie ihre Waffen anschliessend wieder einführen werden.
14 Vereinfachte Verfahren für Sicherheitsbegleiter von Werttransporten Art. 9 b und Personen
1 Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen benötigen für die Ausund Wiedereinfuhr oder die Durchfuhr von Handund Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter pro Waffe und dazugehörige Munition nur eine Bewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.
2 Die Einund die Wiederausfuhr von Handoder Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen dieser Tätigkeit richten sich nach der Waffengesetzgebung.
15 Art. 9 c Vereinfachte Verfahren für Reparaturen, Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen
1 Für Kriegsmaterial, das zur Reparatur, für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend ausgeführt wird, genügt die Ausfuhrbewilligung auch für die Wiedereinfuhr.
2 Für Kriegsmaterial, das für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend eingeführt wird, gilt Absatz 1 sinngemäss.
3 Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom
16 fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbe- 20. Juni 1997 halten.
17 Art. 9 d Erleichterungen für Ausbildung und internationale Einsätze militärischer Truppen
1 Schweizerische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie im Rahmen internationaler Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ins Ausland mitnehmen, weder eine Ausnoch eine Wiedereinfuhrbewilligung.
2 Ausländische Truppen und deren Angehörige, die zu Ausbildungszwecken in die Schweiz einreisen, benötigen für das dazu benötigte Kriegsmaterial weder eine Einnoch eine Wiederausfuhrbewilligung.
3 Ausländische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie für Ausbildungsanlässe in Drittstaaten oder im Rahmen internationaler Einsätze durch die Schweiz durchführen müssen, keine Durchfuhrbewilligungen, sofern an diesen Ausbildungsanlässen oder internationalen Einsätzen auch schweizerische Truppen oder deren Angehörige teilnehmen.
4 Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom
18 fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbe- 20. Juni 1997 halten.
19 Art. 9 e Vereinfachte Verfahren für Einund Durchfuhren
1 Hersteller mit einer Grundbewilligung können für die Einfuhr von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen von Kriegsmaterial im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 KMG eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) beantragen, soweit es sich dabei nicht um Teile handelt, die auch in den Anwendungsbereich des Waffenge-
20 fallen. setzes vom 20. Juni 1997
2 Grundbewilligungsinhaber und anerkannte Transportund Speditionsunternehmen können für Durchfuhren von Kriegsmaterial in Endbestimmungsländer, die im Anhang 2 aufgeführt sind, eine Generaldurchfuhrbewilligung (GDB) beantragen.
3 Die Bewilligungsbehörde kann von den Bewilligungsnehmern jederzeit Auskunft über Art, Menge, Zollabfertigungsdaten und Endverbleib der Güter verlangen, die im Rahmen einer GEB oder GDB einoder durchgeführt werden oder worden sind; die Auskunftspflicht erlischt zehn Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung.
4 Die Bewilligungsbehörde verweigert eine GEB oder eine GDB, wenn die natürliche oder juristische Person oder deren Organe in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches wegen Widerhandlungen gegen das KMG, das Güter-
21 oder das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 kontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 rechtskräftig verurteilt worden sind. Sie verweigert eine GEB, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 24 KMG vorliegt.
5 Die GEB oder die GDB wird gegebenenfalls für die Dauer eines Jahres verweigert; in begründeten Fällen kann diese Dauer auf sechs Monate verkürzt werden.
4. Abschnitt: Einfuhrzertifikate
Art. 10 Einfuhrzertifikat
1 22 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) stellt für die Einfuhr von Kriegsmaterial auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin zusätzlich zur
23 Einfuhrbewilligung ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn:
- a. dies vom Lieferstaat des Kriegsmaterials ausdrücklich verlangt wird; und
24 der Gesuchsteller in der Schweiz oder in Liechtenstein Wohnsitz hat oder b. niedergelassen ist.
2 Es kann die Ausstellung von Einfuhrzertifikaten von der Vorlage von Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr (Bestellungskopien usw.) sowie über die Endverwendung des Kriegsmaterials abhängig machen.
3 Es überwacht die Einfuhr von Gütern, für die es solche Zertifikate ausgestellt hat.
Art. 11 Auflagen
1 Der Importeur muss das Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, innert sechs Monaten nach der Ausstellung des Einfuhrzertifikats einführen. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden.
2 Er muss dem seco die erfolgte Einfuhr mit den Originalzollausweisen und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nachweis ist umgehend nach dem Eingang der Originalzollausweise zu erbringen. Temporäre Einfuhren mit Carnet ATA oder Freipass stellen keine Einfuhrverzollungen dar.
Art. 12 Nicht oder nur teilweise beanspruchte Einfuhrzertifikate
1 Wird Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, nicht in die Schweiz eingeführt, ist das Einfuhrzertifikat dem seco zurückzugeben.
2 Ist das Einfuhrzertifikat von der ausländischen Behörde nicht mehr erhältlich oder wird nur ein Teil des gemeldeten Kriegsmaterials eingeführt, so muss der Importeur dies vor dem Ablauf der Frist zur Einfuhr des Materials dem seco schriftlich melden.
5. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
Art. 13 Bewilligungsbehörde
1 25 Bewilligungsbehörde ist das seco, unter Vorbehalt von Absatz 3.
2 26 ... 2bis 27 ...
3 Die Zuständigkeit für Durchfuhren im Zusammenhang mit Überflugbewilligungen
28 über die Wahrung der Lufthoheit) bleibt vorbe- (Art. 3 a der V vom 17. Okt. 1984 halten.
Art. 14 Verfahren
(Art. 29 KMG)
1 Über Gesuche für die Erteilung einer Grundbewilligung entscheidet das seco nach Anhörung des Bundesamtes für Polizei.
2 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften (Art. 22 KMG) und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG entscheidet das seco im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Der Entscheid des seco erfolgt ausserdem im Einvernehmen mit:
- a. den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidi-
29 bei Vorliegen von sicherheitsoder gung, Bevölkerungsschutz und Sport rüstungspolitischen Belangen;
- b. dem Bundesamt für Energie bei Vorliegen von nuklearrelevanten Belangen.
3 Die beteiligten Stellen bestimmen, welche Gesuche nach Artikel 29 Absatz 2 KMG von erheblicher aussenoder sicherheitspolitischer Tragweite und daher dem Bun-
30 desrat zum Entscheid vorzulegen sind.
4 Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung eines Gesuchs nach den Absätzen 2 oder 3 nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.
5 Die beteiligten Stellen können in Fällen von geringer Bedeutung oder bei Vorliegen von Präzedenzentscheiden auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und das seco ermächtigen, allein zu entscheiden.
31 Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer Art. 15
1 Grund-, Generalund Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.
2 Ein-, Ausund Durchfuhreinzelbewilligungen sind ein Jahr gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.
3 Generaleinfuhrbewilligungen und Generaldurchfuhrbewilligungen sind zwei Jahre gültig. Wenn sie gestützt auf eine Grundbewilligung ausgestellt worden sind, verlieren sie mit dem Wegfall dieser Bewilligung ihre Gültigkeit.
Art. 16 Zollabfertigung
Die Zollabfertigung bei der Ein-, Ausund Durchfuhr richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
6. Abschnitt: Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
Art. 17 Buchführungspflicht
1 Über die Fabrikation, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung oder den sonstigen Vertrieb von Kriegsmaterial sowie über Vertragsabschlüsse nach Artikel 20 KMG ist Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen jederzeit ersichtlich sein:
- a. die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Kriegsmaterial;
- b. die Namen und Adressen der Lieferanten, Bezüger und Vertragspartner;
- c. die Daten und Gegenstände der Geschäftshandlungen.
2 Die folgenden Unterlagen müssen während zehn Jahren als Belege der Buchführung vorgewiesen werden können:
- a. die Rechnungen der Lieferanten;
- b. die Doppel der Rechnungen an die Bezüger und Vertragspartner; bei Barzahlung die unterschriftlichen Empfangsbestätigungen für die Ware durch die Bezüger;
- c. die Verträge über Geschäfte mit Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial.
Art. 18 Sorgfaltspflicht
Der Buchführungspflichtige hat sich vor der Abgabe des Materials beziehungsweise der Übertragung der Immaterialgüter einschliesslich Know-how anhand eines amtlichen Identitätsausweises über Personalien und Adresse des Bezügers oder Vertragspartners zu vergewissern, wenn dieser ihm nicht bereits bekannt ist.
Art. 19 Kontrolle
1 Das seco führt die Kontrollen durch.
2 Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane. Die Ein-, Ausoder Durchfuhrbewilligungen sind den Zollorganen vorzuweisen.
Art. 20 Prüfung durch das Bundesamt für Polizei
Der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte obliegen insbesondere:
- a. die Überprüfung des Eintreffens der Lieferungen an den vorgesehenen und genehmigten Bestimmungsorten;
- b. die Durchführung gerichtspolizeilicher Ermittlungen zur Feststellung von Widerhandlungen.
32 Verwaltungsmassnahmen Art. 21
1 Generaleinfuhrund Generaldurchfuhrbewilligungen können widerrufen werden, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern. Sie werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 9 e Absatz 4 erfüllt sind.
2 Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder die gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung erlassenen Vorschriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde die erteilten Bewilligungen entziehen, nicht verlängern oder nicht erneuern oder für eine bestimmte Zeit die Erteilung weiterer Bewilligungen oder Einfuhrzertifikate verweigern.
7. Abschnitt: Gebühren
Art. 22 Gebühren
(Art. 31 KMG)
1 Die Gebühren für die Bewilligungen betragen:
- a. für die Erstausstellung einer Grundbewilligung 500 Franken;
- b. für die nachträgliche Ergänzung, Anpassung oder Neuausstellung einer Grundbewilligung 250 Franken;
- c. für Einoder Ausfuhrbewilligungen: 0,8 Prozent des Güterwertes, jedoch mindestens 50 und höchstens 5000 Franken;
33 für Vermittlungs-, Handels-, Generaleinfuhrund Generaldurchfuhrbewillid. gungen sowie Bewilligungen eines Vertragsabschlusses nach Artikel 20 KMG: 200 Franken;
34 ; e. ...
35 für Durchfuhreinzelbewilligungen: 100 Franken. f.
2 Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f können, sofern ausserordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, um
36 höchstens die Hälfte erhöht werden.
3 Werden Einoder Ausfuhrbewilligungen nicht oder nur teilweise benutzt oder werden die bewilligten Güter zurückgesandt, so kann die zuviel erhobene Gebühr auf Gesuch hin und unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet werden. Das Gesuch muss spätestens drei Jahre nach Ausstellung der Bewilligung eingereicht werden.
4 Für Einund Ausfuhrbewilligungen von Kriegsmaterial, das für die schweizerische Armee, die schweizerische Zollverwaltung, für schweizerische und liechtensteinische Polizeikorps oder für internationale Organisationen oder deren Büros in der
37 Schweiz bestimmt ist, werden keine Gebühren erhoben.
5 Es werden keine Gebühren erhoben für Durchfuhrbewilligungen für:
- a. Handoder Faustfeuerwaffen mitdazugehöriger Munition, die Schützen oder Jäger glaubhaft für Wettoder Trainingsschiessen oder für die Jagd in einem Drittstaat durchführen;
- b. Kriegsmaterial, das im Rahmen polizeilicher oder gerichtlicher Ermittlungsverfahren für Abklärungen in Drittstaaten durch die Schweiz durchgeführt werden muss;
- c. persönliche Waffen und dazugehörige Munition, welche Angehörige von Polizeioder Zollorganen ausländischer Enklaven in der Schweiz bei berufsoder ausbildungsbedingten Reisen von der Enklave durch die Schweiz ins
38 Mutterland oder umgekehrt mitnehmen müssen.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Vollzug
1 Das seco vollzieht diese Verordnung.
2 Auskünfte über die Kriegsmaterialgesetzgebung werden vom seco erteilt.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
39 über das Kriegsmaterial wird aufgehoben. Die Verordnung vom 10. Januar 1973
Art. 25 Übergangsbestimmung
1 2 40 und ...
3 Eine Grundbewilligung für die Vermittlung ins Ausland von Kriegsmaterial, das auch unter die Waffengesetzgebung fällt, bleibt bis zum Vorliegen der neu an ihrer Stelle erforderlichen Waffenhandelsbewilligung gültig, sofern ihr Inhaber nachweist, dass er sich um eine solche Waffenhandelsbewilligung bemüht; sie bleibt jedoch
41 höchstens für die Dauer eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung gültig.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 514.51
[^2]: SR 510.10
[^3]: SR 172.010
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 312).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^13]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 (SR 514.541 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^14]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 (SR 514.541 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^16]: SR 514.54
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^18]: SR 514.54
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^20]: SR 514.54
[^21]: SR 946.202
[^22]: Bezeichnung gemäss Art. 21 Ziff. 4 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 312).
[^27]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 (SR 514.541 ). Augehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2001 312).
[^28]: SR 748.111.1
[^29]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 312).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
[^39]: [AS 1973 116, 1978 199, 1980 536 Art. 91, 1987 791, 1992 2497, 1996 1035 Ziff. II, 1997 17 Art. 38 Ziff. 2]
[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 312).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).