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Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)

Geltender Text a fecha 2012-11-01

1 (KMG), gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996

2 auf Artikel 150 a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 und auf Artikel 43 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

3 4 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für den Handel, die Vermittlung und die Ein-, Ausund Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern ein-

5 schliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran.

2 Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen

6 Zollausschlussgebiete.

Art. 2 Kriegsmaterial

(Art. 5 KMG) Als Kriegsmaterial gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.

2. Abschnitt: Grundbewilligungen

Art. 3 Gesuch

(Art. 9 KMG) Dem Gesuch um eine Grundbewilligung sind beizulegen:

7 b. …

Art. 4 Rückzug und Widerruf

(Art. 11 KMG)

1 Die Grundbewilligung für die Herstellung wird zurückgezogen, wenn sie während fünf Jahren nicht benützt worden ist.

2 Grundbewilligungen für den Handel und für die Vermittlung werden zurückgezogen, wenn sie während drei Jahren nicht benützt worden sind.

3 Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem anderen Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung noch vorhandene Kriegsmaterial unter Aufsicht der Bewilligungsbehörde verwertet

8 oder liquidiert.

3. Abschnitt: Einzelbewilligungen

Art. 5 Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

(Art. 22 KMG)

1 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen:

9 dersoldaten;

2 Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 KMG werden nicht bewilligt, wenn:

10 fängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;

11 Waffen an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben werden.

3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann eine Bewilligung erteilt werden für einzelne Waffen der Kategorie KM 1 des Anhangs 1 mit dazugehöriger Munition,

12 sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.

13 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen Art. 5 a (Art. 18 KMG)

1 Für die Bewilligung der Ausfuhr von fertigen Produkten sowie von Einzelteilen oder Baugruppen an eine ausländische Regierung oder an ein für diese tätiges Unternehmen bedarf es einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung der Regierung des Bestimmungslandes. Auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung wird verzichtet, wenn es sich um Einzelteile oder Baugruppen von geringem Wert handelt.

2 Mit der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet sich das Bestimmungsland, das Kriegsmaterial nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde auszuführen, zu verkaufen, auszuleihen, zu verschenken oder auf andere Weise Dritten im Ausland zu überlassen.

3 Besteht im Bestimmungsland ein erhöhtes Risiko, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird, so kann die Bewilligungsbehörde das Recht ausbedingen, die Einhaltung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung vor Ort überprüfen zu können. Bei Ausfuhren von grösserem Umfang wird die Nichtwiederausfuhr-Erklärung in der Form einer diplomatischen Note des Bestimmungslandes gefordert.

4 Liegen Hinweise auf eine Verletzung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung vor, so kann die Bewilligungsbehörde vorsorgliche Massnahmen ergreifen. Über deren Aufhebung entscheidet das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

14 Art. 5 b Ausfuhren an Nichtregierungsstellen (Art. 18 KMG) Wer Kriegsmaterial weder an eine ausländische Regierung noch an ein für eine solche tätiges Unternehmen ausführen will, muss bei Einreichung des Ausfuhrgesuches nachweisen, dass die für die Einfuhr nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es keiner solchen bedarf.

15 Art. 6 Vermittlungsund Handelsbewilligung (Art. 15 und 16 bzw. 16 a und 16 b KMG)

1 Wer in der Schweiz Kriegsmaterial in einer eigenen Produktionsstätte herstellt, kann nur dann ohne Einzelbewilligung vermitteln oder im Ausland handeln, wenn die Grundbewilligung für die Vermittlung oder den Handel von analogen Produkten erteilt worden ist, die in der Produktionsstätte hergestellt werden.

2 Für die Vermittlung von oder den Handel mit Kriegsmaterial nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich; Händler und gewerbsmässige Vermittler benötigen jedoch eine Grundbewilligung.

3 In den Fällen nach den Artikeln 15 Absatz 3 oder 16 a Absatz 3 KMG gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss; wo hingegen Einzelbewilligungen erforderlich sind, muss bei jeder Einreichung eines Bewilligungsgesuchs der Nachweis erbracht werden, dass eine Waffenhandelsbewilligung vorliegt.

16 Verzicht auf Ausund Durchfuhrbewilligung Art. 6 a (Art. 17 KMG)

1 Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im Reisegepäck für den persönlichen Gebrauch mitgeführten Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine Durchfuhrbewilligung, sofern diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für vorausoder nachgesandtes Gepäck.

2 Wer Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile mit Begleitschein von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in einen anderen Schengen-Staat durch die Schweiz führen will, benötigt keine Durchfuhrbewilligung.

3 Wer nichtgewerbsmässig Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile in einen anderen Schengen-Staat ausführen will, benötigt keine Ausfuhrbewilligung.

4 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 7 Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder

die Einräumung von Rechten daran (Art. 20 und 21 KMG) Für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial oder die Einräumung von Rechten daran nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich.

Art. 8 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale

Organisationen Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Einund Ausfuhren gleichgestellt.

17 Art. 9 Erleichterungen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr

1 Personen folgender Kategorien benötigen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition keine Bewilligung:

2 Die Einund die Wiederausfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition durch Personen der in Absatz 1 genannten Kategorien richten sich nach der Waffengesetzgebung.

18 Art. 9 a

19 Art. 9 b Vereinfachte Verfahren für Sicherheitsbegleiter von Werttransporten und Personen

1 Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen benötigen für die Aus-

20 und Wiedereinfuhr oder die Durchfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter pro Waffe und dazugehörige Munition nur eine Bewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.

2 Die Einund die Wiederausfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen dieser Tätigkeit richten sich nach der Waffengesetzgebung.

21 Vereinfachte Verfahren für Reparaturen, Ausstellungen, Art. 9 c Vorführungen oder Evaluationen

1 Für Kriegsmaterial, das zur Reparatur, für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend ausgeführt wird, genügt die Ausfuhrbewilligung auch für die Wiedereinfuhr.

2 Für Kriegsmaterial, das für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend eingeführt wird, gilt Absatz 1 sinngemäss.

3 Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom

22 20. Juni 1997 fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbehalten.

23 Art. 9 d Erleichterungen für Ausbildung und internationale Einsätze militärischer Truppen

1 Schweizerische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie im Rahmen internationaler Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ins Ausland mitnehmen, weder eine Ausnoch eine Wiedereinfuhrbewilligung.

2 Ausländische Truppen und deren Angehörige, die zu Ausbildungszwecken in die Schweiz einreisen, benötigen für das dazu benötigte Kriegsmaterial weder eine Einnoch eine Wiederausfuhrbewilligung.

3 Ausländische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie für Ausbildungsanlässe in Drittstaaten oder im Rahmen internationaler Einsätze durch die Schweiz durchführen müssen, keine Durchfuhrbewilligungen, sofern an diesen Ausbildungsanlässen oder internationalen Einsätzen auch schweizerische Truppen oder deren Angehörige teilnehmen.

4 Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom

24 20. Juni 1997 fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbehalten.

25 Art. 9 e Vereinfachte Verfahren für Einund Durchfuhren

1 Hersteller mit einer Grundbewilligung können für die Einfuhr von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen von Kriegsmaterial im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 KMG eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) beantragen, soweit es sich dabei nicht um Teile handelt, die auch in den Anwendungsbereich des Waffen-

26 gesetzes vom 20. Juni 1997 fallen. Für die vorübergehende Einfuhr von solchem Kriegsmaterial mit Carnet ATA oder im Verfahren der vorübergehenden Verwen-

27 dung ist in jedem Fall eine Einzelbewilligung erforderlich.

2 Grundbewilligungsinhaber sowie Transportund Speditionsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz können für Durchfuhren von Kriegsmaterial in Endbestimmungsländer, die in Anhang 2 aufgeführt sind, eine Generaldurchfuhr-

28 bewilligung (GDB) beantragen.

3 Die Bewilligungsbehörde kann von den Bewilligungsnehmern jederzeit Auskunft über Art, Menge, Zollveranlagungsdaten und Endverbleib der Güter verlangen, die im Rahmen einer GEB oder GDB einoder durchgeführt werden oder worden sind;

29 die Auskunftspflicht erlischt zehn Jahre nach der Zollveranlagung.

4 Die Bewilligungsbehörde verweigert eine GEB oder eine GDB, wenn die natürliche oder juristische Person oder deren Organe in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches wegen Widerhandlungen gegen das KMG, das Güter-

30 kontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 oder das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 rechtskräftig verurteilt worden sind. Sie verweigert eine GEB, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 24 KMG vorliegt.

5 Die GEB oder die GDB wird gegebenenfalls für die Dauer eines Jahres verweigert; in begründeten Fällen kann diese Dauer auf sechs Monate verkürzt werden.

4. Abschnitt: Einfuhrzertifikate

Art. 10 Einfuhrzertifikat

1 31 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt für die Einfuhr von Kriegsmaterial auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin zusätzlich zur Einfuhrbewilli-

32 gung ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn:

33 b. der Gesuchsteller in der Schweiz oder in Liechtenstein Wohnsitz hat oder niedergelassen ist.

2 Es kann die Ausstellung von Einfuhrzertifikaten von der Vorlage von Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr (Bestellungskopien usw.) sowie über die Endverwendung des Kriegsmaterials abhängig machen.

3 Es überwacht die Einfuhr von Gütern, für die es solche Zertifikate ausgestellt hat.

Art. 11 Auflagen

1 Der Importeur muss das Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, innert sechs Monaten nach der Ausstellung des Einfuhrzertifikats einführen. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden.

2 Er muss dem SECO die erfolgte Einfuhr mit dem Original der Zollveranlagungsverfügung und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nachweis ist umgehend nach dem Eingang des Originals der Zollveranlagungsverfügung zu erbringen. Verfahren der vorübergehenden Verwendung in der Schweiz

34 wie das Carnet ATA stellen keine Zollveranlagung dar.

Art. 12 Nicht oder nur teilweise beanspruchte Einfuhrzertifikate

1 Wird Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, nicht in die Schweiz eingeführt, ist das Einfuhrzertifikat dem SECO zurückzugeben.

2 Ist das Einfuhrzertifikat von der ausländischen Behörde nicht mehr erhältlich oder wird nur ein Teil des gemeldeten Kriegsmaterials eingeführt, so muss der Importeur dies vor dem Ablauf der Frist zur Einfuhr des Materials dem SECO schriftlich melden.

5. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 13 Bewilligungsbehörde

1 35 Bewilligungsbehörde ist das SECO, unter Vorbehalt von Absatz 3.

2 36 … 2bis 37

3 Die Zuständigkeit für Durchfuhren im Zusammenhang mit Überflugbewilligungen

38 (Art. 3 a der V vom 17. Okt. 1984 über die Wahrung der Lufthoheit) bleibt vorbehalten.

Art. 14 Verfahren

(Art. 29 KMG)

1 Über Gesuche für die Erteilung einer Grundbewilligung entscheidet das SECO

39 nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).

2 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften (Art. 22 KMG) und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Der Entscheid des SECO erfolgt ausserdem im Einvernehmen mit:

40 gung, Bevölkerungsschutz und Sport bei Vorliegen von sicherheitsoder rüstungspolitischen Belangen;

3 Die beteiligten Stellen bestimmen, welche Gesuche nach Artikel 29 Absatz 2 KMG von erheblicher aussenoder sicherheitspolitischer Tragweite und daher dem Bun-

42 desrat zum Entscheid vorzulegen sind.

4 Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung eines Gesuchs nach den Absätzen 2 oder 3 nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.

5 Die beteiligten Stellen können in Fällen von geringer Bedeutung oder bei Vorliegen von Präzedenzentscheiden auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und das SECO ermächtigen, allein zu entscheiden.

43 Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer Art. 15

1 Grund-, Generalund Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.

2 Ein-, Ausund Durchfuhreinzelbewilligungen sind ein Jahr gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.

3 Generaleinfuhrbewilligungen und Generaldurchfuhrbewilligungen sind zwei Jahre gültig. Wenn sie gestützt auf eine Grundbewilligung ausgestellt worden sind, verlieren sie mit dem Wegfall dieser Bewilligung ihre Gültigkeit.

44 Art. 16 Zollabfertigung Die Zollveranlagung bei der Ein-, Ausund Durchfuhr richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

6. Abschnitt: Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen

Art. 17 Buchführungspflicht

1 Über die Fabrikation, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung oder den sonstigen Vertrieb von Kriegsmaterial sowie über Vertragsabschlüsse nach Artikel 20 KMG ist Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen jederzeit ersichtlich sein:

2 Die folgenden Unterlagen müssen während zehn Jahren als Belege der Buchführung vorgewiesen werden können:

Art. 18 Sorgfaltspflicht

Der Buchführungspflichtige hat sich vor der Abgabe des Materials beziehungsweise der Übertragung der Immaterialgüter einschliesslich Know-how anhand eines amtlichen Identitätsausweises über Personalien und Adresse des Bezügers oder Vertragspartners zu vergewissern, wenn dieser ihm nicht bereits bekannt ist.

Art. 19 Kontrolle

1 Das SECO führt die Kontrollen durch.

2 45 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

46 Prüfung durch die Zentralstelle zur Bekämpfung Art. 20 illegaler Kriegsmaterialgeschäfte Die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte muss insbesondere prüfen, ob Lieferungen von Kriegsmaterial an den vorgesehenen und genehmigten Bestimmungsorten eingetroffen sind.

47 Art. 21 Verwaltungsmassnahmen

1 Generaleinfuhrund Generaldurchfuhrbewilligungen können widerrufen werden, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern. Sie werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 9 e Absatz 4 erfüllt sind.

2 Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder die gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung erlassenen Vorschriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde die erteilten Bewilligungen entziehen, nicht verlängern oder nicht erneuern oder für eine bestimmte Zeit die Erteilung weiterer Bewilligungen oder Einfuhrzertifikate verweigern.

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 22 Gebühren

(Art. 31 KMG)

1 Die Gebühren für die Bewilligungen betragen:

48 d. für Vermittlungs-, Handels-, Generaleinfuhrund Generaldurchfuhrbewilligungen sowie Bewilligungen eines Vertragsabschlusses nach Artikel 20 KMG: 200 Franken;

49 e. …

50 f. für Durchfuhreinzelbewilligungen: 100 Franken.

Fussnoten

[^1]: SR 514.51

[^2]: SR 510.10

[^3]: SR 172.010

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^6]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 10 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^10]: Die OECD-DAC-Liste ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.oecd.org

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5533).

[^14]: Ursprünglich: Art. 5 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 312). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5525).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).

[^18]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 (AS 2001 1009). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).

[^19]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 (AS 2001 1009). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^20]: Ausdruck gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5525). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^22]: SR 514.54

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^24]: SR 514.54

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^26]: SR 514.54

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).

[^29]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 10 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

[^30]: SR 946.202

[^31]: Bezeichnung gemäss Art. 21 Ziff. 4 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^34]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 10 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 312).

[^37]: Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 (AS 2001 1009). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2001 312).

[^38]: [AS 1984 1195, 1997 814, 2001 509, 2003 253. AS 2005 1757 Art. 17 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 23. März 2005 (SR 748.111.1 ).

[^39]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 20 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

[^40]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008 (AS 2008 5495). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 20 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^44]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 10 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).

[^46]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 312).

[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).