Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV)
2 (EBG), gestützt auf Artikel 94 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
3 Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt,
4 Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffsunternehmungen,
5 Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung,
6 Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz sowie
7 auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über die Massnahmen zur
8 Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
9 Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt:
- a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts-, und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzüge, Schlittenseilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;
- b. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personenund Güterbeförderung auf der Strasse;
- c. die jährlichen Aufsichtsabgaben und Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen.
Art. 2 Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch in der Regel zusammen mit der Gebühr gefordert.
2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
3 Zur Bezahlung einer angemessenen Gebühr können auch Dritte, die sich an einem von ihnen nicht veranlassten behördlichen Verfahren beteiligen, verpflichtet werden, wenn sie darin unerhebliche oder zum Vornherein als aussichtslos erscheinende Begehren geltend machen.
10 Art. 3 Gebührenund Abgabenfreiheit
1 Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
2 Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.
3 11 ...
4 Die Regalabgaben werden nicht erhoben für Angebote, die Abgeltungen der öf-
12 fentlichen Hand erhalten oder im Konzept BAHN 2000 enthalten sind.
13 Art. 4 Gebührenund Abgabenarten In dieser Verordnung gelten als:
14 a. Konzessionsbzw. Bewilligungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind;
- b. Aufsichtsgebühren: 1. Plangenehmigungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Typenzulassung der Bauelemente, Anlagen, Fahrzeuge oder deren Teile, 2. Betriebsbewilligungsgebühr: die Gebühr für die Erprobung, die Abnahme, die Erteilung und die Änderung der Bewilligung zur Eröffnung des Betriebes für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Bewilligung zur Inverkehrsetzung umgebauter oder von anderen Unternehmen übernommener Fahrzeuge,
15 3. ...
16 4. Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technischbetriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Automobilund Trolleybusunternehmungen;
17 besondere Verwaltungsgebühren: die übrigen Gebühren für Verwaltungsverc. fahren sowie für die übrigen Dienstleistungen und Verfügungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichtsund anderen Verwaltungssachen, insbesondere für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Akteneinsicht;
18 d. jährliche Aufsichtsabgabe: die jährlich erhobene pauschale Abgabe für technische-betriebliche Kontrollen und Audits bei Bauten, Anlagen, Fahrzeugen und sicherheitsrelevantem Personal der konzessionierten Eisenbahn-, Schifffahrtsund Seilbahnunternehmungen sowie für die Überprüfung der Betriebsvorschriften der Eisenbahnunternehmungen, für Audits bei Transportunternehmungen sowie für Auskünfte;
19 e. Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung erteilte, erneuerte oder erweiterte Transportrecht.
Art. 5 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
20 a. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
- b. Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Prüfungen, wissenschaftliche Untersuchungen oder für die Beschaffung von Unterlagen oder Material verursacht werden;
- c. Porti, Telefon-, Telegramm-, Telexoder Telefaxkosten, Bankoder Postspesen;
- d. Reiseund Transportkosten;
- e. Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen;
- f. Abgabe von Vervielfältigungen, einschliesslich Fotokopien.
21 Art. 6 Gebührenund Abgabenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist ein Gebührenrahmen festgelegt, so richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach Zeitaufwand.
2 Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer des verliehenen Transportrechts auf Grund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt
22 der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.
Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken. Der ermittelte Gebührenansatz ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Interesses und Nutzens des Gebührenpflichtigen sowie des öffentlichen Interesses zu erhöhen oder zu ermässigen.
Art. 8 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu
50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
23 Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben
1 Das Bundesamt kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen,
24 wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand geringfügig ist.
2 Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren und die Ab-
25 gaben teilweise oder ganz erlassen.
3 Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
Art. 10 Voranschlag
1 Der Gebührenoder Abgabenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen oder einen schriftlichen Voran-
26 schlag.
2 Gebührenund Abgabenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über
27 die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen unterrichtet werden.
3 Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben.
28 Art. 11 Gebührenund Abgabenbezug
1 Das Bundesamt bezieht die Gebühren in der Regel unmittelbar, nachdem die Dienstleistung ausgeführt worden ist.
2 Für Gebühren oder Abgaben kann ein Vorschuss verlangt werden, wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen, namentlich wenn der Gebühren oder Abgabenpflichtige im Ausland wohnt oder mit der Bezahlung früherer Gebühren oder Abgaben im Verzug ist. Die Dienstleistung wird nicht erbracht, solange der Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessionsund Bewilligungsgebühren nicht bezahlt
29 sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.
3 Die jährliche Aufsichtsabgabe wird für das laufende Jahr bis zum 30. Juni bezo-
30 gen.
4 Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme eingezogen werden.
31 Rückerstattung von Gebühren und Abgaben Art. 12
1 Die Vorschüsse für Gebühren und Abgaben werden zurückerstattet:
- a. in der Höhe des Betrages, um den sie den Aufwand des Bundesamtes übersteigen, wenn der Gebührenund Abgabenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalabgabe wird in diesem Fall ganz zurückerstattet;
- b. in der Höhe des Betrages, um den sie die festgesetzte Gebühr und Abgabe übersteigen;
- c. ganz, wenn dem Gesuch nicht entsprochen wird, weil der Bund den Bau und Betrieb übernimmt.
2 Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalabgabe angemessen zurückerstattet.
3 Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren oder Abgaben zurückerstattet.
32 Art. 13 Gebührenund Abgabenverfügung
1 Die Gebühren und die Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt.
2 Die Verfügung gibt Aufschluss über die Gebühr oder die Abgabe und setzt die Zahlungsweise sowie die Zahlungsfrist fest.
33 Art. 14
Art. 15 Fälligkeit
1 34 Die Gebühr oder die Abgabe wird fällig:
- a.[^30] Tage nach Eröffnung der Verfügung;
- b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
35 Art. 16 Verjährung
1 Forderungen aus Gebühren oder Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenoder Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
2. Abschnitt: Konzessionen, Bewilligungen und Regalabgaben 36
Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession,
Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb Franken Die Grundgebühr beträgt für:
- a. Erteilung und Ausdehnung der Konzession 5000
- b. Erneuerung und Änderung der Konzession 2000 Franken
- c. Übertragung der Konzession 500
- d. Erstreckung von Fristen in einer Konzession 500 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
Art. 18 Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und
-bewilligung Franken Die Grundgebühr beträgt für:
- a. Erteilung und Ausdehnung der Konzession oder Bewilligung 2000
- b. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung 1000
- c. Übertragung der Konzession oder Bewilligung 500
- d. Konzession für tariflich integrierte Ergänzungsangebote auf bereits 500 konzessionierten Linien In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
37 Art. 19 Regalabgaben Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung, Ausdehnung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung, soweit diese zum regelmässigen Personentransport
38 ermächtigt. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung:
- a. für Seilbahnen einschliesslich Standseilbahnen 20 Franken je 100 Personen Förderleistung der Anlage in einer Stunde und Richtung;
- b. für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr pauschal 500 Franken;
- c. für alle anderen Verkehrsmittel 4 Franken je 10 Personen Sitzplatzkapazität.
3. Abschnitt: Eisenbahnen
Art. 20 Gebühren für Netzzugang nach Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
39 vom 25. November 1998 (NZV) Die Gebühr für die Erteilung der Netzzugangsbewilligung beträgt 800–3000 Franken, für deren Erneuerung 500–2000 Franken. Die Gebühr für den Entzug wird nach Aufwand berechnet.
Art. 21 Gebühren für die Sicherheitsbescheinigung nach NZV
1 Die Gebühr für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 7
40 beträgt 300–5000 Franken. Sie bemisst sich degressiv nach der Länge der NZV Strecke, für die die Sicherheitsbescheinigung beantragt wird, sowie nach der Komplexität und Dringlichkeit der Prüfung.
2 Die Gebühr für die Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung beträgt die Hälfte des für die Ausstellung erhobenen Betrages, mindestens jedoch 300 Franken.
3 Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.
41 Art. 22 Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführenden und für die Ausbildung der Prüfungsexperten
1 Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für: Franken
- a. die erstmalige Ausstellung des Lernfahrausweises 150
- b. die erstmalige Ausstellung des Ausweises 100
- c. die Änderung oder die Erneuerung des Ausweises 100
2 Die Gebühr für Administrativmassnahmen bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
3 Für die vom Bundesamt organisierte oder in seinem Auftrag durchgeführte Ausbildung der Prüfungsexperten wird ein angemessener Kostenanteil erhoben.
Art. 23 Plangenehmigungsgebühr
1 Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG beträgt 500–
30 000 Franken. Sie bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen.
2 Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien beträgt 700–
20 000 Franken.
3 Die Plangenehmigungsgebühr kann mit der Betriebsbewilligungsgebühr eingezogen werden.
4 In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteient-
42 schädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
43 Enteignung.
44 Art. 24 Betriebsbewilligungsgebühr Die Betriebsbewilligungsgebühr wird nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und
45 abweichende Betriebsvorschriften
1 Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und Typenskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach Artikel 18 w Absatz 2 EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens
46 400 Franken.
2 47 ...
3 Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 der Eisenbahnverordnung vom
48 23. November 1983 bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
4 Die Gebühr für die Genehmigung einer von den übergeordneten Vorschriften
49 abweichenden Betriebsvorschrift wird nach Zeitaufwand erhoben.
50 Jährliche Aufsichtsabgabe Art. 26
1 Zur Deckung allgemeiner Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, entrichtet die Infrastrukturbetreiberin eine jährliche Aufsichtsabgabe.
2 Die Abgabe bemisst sich nach der Netzlänge wie folgt: Netzlänge in Kilometern Grundabgabe in Franken Zusatzabgabe in Franken pro zusätzlichen Kilometer
1 bis 10 0 270 Franken
11 bis 20 2 700 ab 10 km: 180 Franken
21 bis 40 4 500 ab 20 km: 120 Franken
41 bis 80 6 900 ab 40 km: 80 Franken
81 bis 160 10 100 ab 80 km: 53 Franken 161 bis 1600 14 340 ab 160 km: 35 Franken 1601 und mehr 64 740 ab 1600 km: 23 Franken
3 Die Mindestabgabe beträgt 1800 Franken und kann bis auf 600 Franken ermässigt werden, wenn sie im Vergleich zum Aufsichtsaufwand unverhältnismässig wäre.
4 Betriebsgemeinschaften, die im operativen Bereich weitgehend zusammenarbeiten, bezahlen für die Bahn mit dem längsten Netz die volle Aufsichtsabgabe und für jede weitere Bahn den halben Betrag. Gruppen von Unternehmungen mit einer Direktionsgemeinschaft bezahlen für die Bahn mit dem längsten Netz die volle Aufsichtsabgabe und für jede weitere Bahn 80 Prozent des Betrages.
4. Abschnitt: Automobile
Art. 27
Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Konzession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je: Franken
- a. Leichter Motorwagen, Kleinbus 100
- b. Autobus 140
- c. Gelenkbus 160
- d. Personentransportanhänger 140
- e. Sachentransportanhänger 70
51 Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung Art. 27 a Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung betragen für: Franken
- a. die Erteilung der Zulassungsbewilligung 800
- b. die Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung 500
- c. die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises 50
- d. den Eintrag ins Register der Fachausweisinhaber 25
5. Abschnitt: Trolleybusse
Art. 28 Plangenehmigungsgebühr
1 Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.
2 Für Fahrzeuge richtet sich die Gebühr nach Artikel 25 Absatz 1.
52 Art. 29 Betriebsbewilligungsgebühr Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 30 Kontrollgebühren
1 Die Gebühr für Fahrzeugkontrollen, ohne Kontrolle der elektrischen Einrichtungen, beträgt je: Franken
- a. Trolleybus 140
- b. Gelenktrolleybus 160
- c. Personentransportanhänger 140
2 Die Gebühr für die Kontrolle der elektrischen Einrichtungen eines Fahrzeuges beträgt je: Franken
- a. Trolleybus 100
- b. Gelenktrolleybus 130
- c. Personentransportanhänger 100
3 53 ...
6. Abschnitt: Schifffahrt
54 Art. 31 Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt
1 Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.
2 Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligungen bei Neubauten und Abnahmen von Schiffen wird wie folgt berechnet: Franken
- a. Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen 5000
- b. Zuschlag pro zugelassenen Passagier 15
- c. Zuschlag für Fähren pro Tonne Tragfähigkeit 30
- d. Zuschlag für Güterschiffe pro Tonne Tragfähigkeit 10
- e. Ausstellung der Betriebsbewilligung 250
3 Die Gebühr für die Plangenehmigung und die Abnahme von Umbauten sowie für Revisionen wird nach Zeitaufwand berechnet.
4 Die Gebühr für den Widerruf einer Betriebsbewilligung wird nach Zeitaufwand berechnet.
55 Art. 32 Betriebsbewilligungsgebühr Die Gebühr für die Betriebsbewilligung von Werften und Landungsanlagen wird nach Zeitaufwand berechnet.
56 Art. 33 Jährliche Aufsichtsabgabe
1 Die jährliche Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus der Grundabgabe und einem Zuschlag. Sie beträgt mindestens 500 Franken.
2 Die Grundabgabe beträgt pro Schiff 400 Franken, pro Autofähre 600 Franken; der Zuschlag beträgt pro zugelassenen Fahrgast 1 Franken.
Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren
1 Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Ausweisen und für die Durchführung von Administrativmassnahmen gegenüber Schiffsführern werden nach Zeitaufwand berechnet.
2 Bei Produktionsüberprüfungen von typengeprüften Schiffsmotoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
3 Die Gebühr für das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Sport-
57 boote, unvollständiger Boote oder Bauteile wird nach Zeitaufwand berechnet.
7. Abschnitt: Seilbahnen 58
Art. 35
Das BAV erhebt im Bereich der Seilbahnen Gebühren nach Zeitaufwand für:
- a. Verfügungen;
- b. Dienstleistungen.
8. Abschnitt: Übrige Verkehrsmittel
Art. 36
1 Gebühren werden auch erhoben für Dienstleistungen in Bezug auf Verkehrsmittel, welche einer Konzession oder einer Bewilligung des Bundes bedürfen, im Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aber nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies betrifft insbesondere Gyrobusse, Raupenfahrzeuge oder Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn, die den Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzügen oder Schlittenseilbahnen ähnlich sind.
2 Für die Gebühren gelten je nach der Konzessionsoder der Bewilligungsart die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.
3 Die Gebühr kann im Einzelfall angemessen herabgesetzt werden.
9. Abschnitt: Besondere Verwaltungsgebühren
Art. 37 Transportbewilligungen oder andere Transportrechte
nach völkerrechtlichen Verträgen
1 Beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die grenzüberschreitende Personenund Güterbeförderung auf der Strasse werden Gebühren für die Ausstellung, die Änderung und die Kontrolle der Transportbewilligungen oder anderer Transportrechte erhoben.
2 Die Gebühren bemessen sich nach der Geltungsdauer und der territorialen Gültigkeit der Transportbewilligung oder der anderen Transportrechte sowie nach der Anzahl der Fahrten, die mit dieser Bewilligung oder mit diesem Transportrecht ausgeführt werden können. Die Gebühr für eine Transportbewilligung oder ein anderes Transportrecht für eine Hinund Rückfahrt beträgt höchstens 70 Franken, diejenige für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten während des Kalenderjahres höchstens 1000 Franken.
Art. 38 Fahrtenhefte
Die Gebühr pro Fahrtenheft für grenzüberschreitende Pendelfahrten wird auf
60 Franken festgesetzt
Art. 39 Massnahmen beim Überlaufsystem
Die Gebühr für die Verwarnung oder den Ausschluss vom Überlaufsystem beträgt je nach Arbeitsaufwand zwischen 100 und 1000 Franken.
Art. 40 Umweltschutz
1 Die Gebühr für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz sowie den gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen beträgt 500–10 000 Franken.
2 Wird eine besondere Dienstleistung im Zusammenhang mit der durch Bau und Betrieb eines Verkehrsunternehmens erzeugten Umweltbelastung auf Gesuch eines Dritten durchgeführt, so wird die Gebühr wie folgt erhoben:
- a. bei unzulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem verursachenden Verkehrsunternehmen auferlegt;
- b. bei zulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem Gesuchsteller auferlegt.
Art. 41 Zustimmungen
1 Die Gebühr für die Zustimmung zu einer Grundbucheintragung beträgt 100–2000 Franken.
2 Die Gebühr für die Zustimmung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom
59 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen beträgt 26. Juni 1991 100–2000 Franken.
60 Art. 42 Rechnungsprüfung Für die Prüfung und die Genehmigung von Rechnungen und Bilanzen nach Artikel 70 EBG werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
61 Art. 43 Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG In Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG richten sich die Kosten und die Entschä-
62 digungspflicht nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
Art. 44 Anschlussgleise
1 Die Gebühr für die Zustimmung zum Nutzungsplan oder zur Baubewilligung von Anschlussgleisen beträgt für den Anschliesser 300–5000 Franken.
2 Die Gebühr für die Erteilung der Betriebsbewilligung und Genehmigung von Dienstvorschriften beträgt 300–5000 Franken.
63 Art. 45
Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten
Eisenbahn-, Trolleybusund Schifffahrtsunternehmungen
1 Für die Bewilligung zur Bestellung und Eintragung eines Pfandrechtes in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben. Wird eine bereits verpfändete Strecke erweitert, so wird die Gebühr anteilsmässig nach dem Verhältnis des neuen Streckenabschnitts zu der erweiterten Gesamtlänge der verpfändeten Strecke festgesetzt.
2 Für die Abstempelung von Titeln wird eine Gebühr von 200–1500 Franken erhoben.
3 Für jede neue Eintragung in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben, namentlich bei Änderung der Rangverhältnisse, der Gläubiger, der Natur der Forderung sowie bei Umwandlung von Titeln und Löschung des Pfandrechtes.
4 Für Auszüge aus dem Pfandbuch, Beglaubigungen und ähnliche Dienstleistungen wird eine Gebühr von 100–300 Franken erhoben.
64 Art. 47 Audits, Gutachten, Abklärungen und umfangreiche Beratungen Für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse, der Nutzen, die Höhe der bereits geleisteten jährlichen Aufsichtsabgabe und die finanziellen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.
Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften
und Anordnungen Die Gebühr für die Fristansetzung zur Erfüllung von Pflichten der Verkehrsunternehmungen oder von Pflichten Dritter aus dem Gesetz, der Konzession, der Bewilligung oder den Verfügungen der Aufsichtsbehörde beträgt 200–700 Franken.
Art. 49 Abweisung von Gesuchen
Die Gebühr für die Abweisung der Gesuche um gebührenpflichtige Dienstleistungen richtet sich:
- a. in Konzessionsund Bewilligungssachen nach der entsprechenden Grundgebühr;
- b. in Aufsichtsund anderen Verwaltungssachen nach Zeitaufwand.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 50 Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 51 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Anhang Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts: 1. Die Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987 wird aufgehoben. 65 2. Die Verordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungs- 66 verfahren für Starkstromanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 32 Bst. a
... 3. Verordnung vom 11. Januar 1918 betreffend Einrichtung und 67 Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen wird wie folgt geändert:
Art. 18
... 4. Die Luftseilbahnverordnung vom 8. November 1978 wird wie folgt 68 geändert:
Art. 14
... 5. Seilbahnverordnung vom 10. März 1986 wird wie folgt geändert: 69
Art. 5 Abs. 4
... 6. Die Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 1951 wird wie folgt 70 geändert: bis D ...
Art. 25a
... 7. Verordnung vom 13. Dezember 1993 über die Abgasemissionen von 71 Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern wird wie folgt geändert: 14.2 ...
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^2]: SR 742.101
[^3]: SR 747.201
[^4]: SR 742.211
[^5]: SR 744.10
[^6]: SR 814.01
[^7]: SR 611.010
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^20]: SR 172.311
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. II 66 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^39]: SR 742.122
[^40]: SR 742.122
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^42]: SR 711
[^43]: Fassung gemäss Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungs- verfahren für Eisenbahnanlagen (SR 742.142.1 ).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^46]: Fassung gemäss Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungs- verfahren für Eisenbahnanlagen (SR 742.142.1 ).
[^47]: Aufgehoben durch Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungs- verfahren für Eisenbahnanlagen (SR 742.142.1 ).
[^48]: SR 742.141.1
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^58]: Fassung gemäss Art. 71 Ziff. 1 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006 (SR 743.011 ).
[^59]: [AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^62]: SR 172.041.0
[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).
[^65]: [AS 1987 1052, 1992 573 Art. 25. Abs. 3, 1993 1375 Art. 7 2599, 1996 146 Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3]
[^66]: [AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]
[^67]: SR 742.211.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^68]: [AS 1978 1806, 1987 1052 Art. 52 Bst. e, 1989 342, 1996 146 Ziff I 7, 1997 2779 Ziff. II 50, 1999 704 Ziff. II 25. AS 2007 39 Art. 70 Bst. b]
[^69]: [AS 1986 632, 1991 1476 Art. 34 Ziff. 4, 1994 1233 Art. 145, 1997 1008 Anhang Ziff. 6, 2000 2103 Anhang Ziff. II 3 2538, 2005 4957. AS 2007 39 Art. 70 Bst. a]
[^70]: SR 744.211 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^71]: SR 747.201.3 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.