← Geltender Text · Verlauf

Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV)

Geltender Text a fecha 2011-11-01

1 (Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV) vom 25. November 1998 (Stand am 1. November 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 63 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes

2 (PBG), vom 20. März 2009 und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

3 4 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

5 Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt:

6 a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichtsund Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;

7 Art. 1 a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

8 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

9 Art. 2 Gebührenpflicht Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.

10 Art. 3 Gebührenund Abgabenfreiheit

1 Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.

2 Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.

3 11

4 12

13 Art. 4 Gebührenund Abgabenarten In dieser Verordnung gelten als:

14 a. Konzessionsbzw. Bewilligungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind;

15 3. …

16 4. Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technischbetriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Automobilund Trolleybusunternehmungen;

17 besondere Verwaltungsgebühren: die übrigen Gebühren für Verwaltungsverc. fahren sowie für die übrigen Dienstleistungen und Verfügungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichtsund anderen Verwaltungssachen, insbesondere für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Akteneinsicht;

18 d. jährliche Aufsichtsabgabe: die jährlich erhobene pauschale Abgabe für technische-betriebliche Kontrollen und Audits bei Bauten, Anlagen, Fahrzeugen und sicherheitsrelevantem Personal der konzessionierten Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen sowie für die Überprüfung der Betriebsvorschriften der Eisenbahnunternehmungen, für Audits bei Transportunternehmungen sowie für Auskünfte;

19 e. Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung erteilte oder erneuerte Recht zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung.

20 Art. 5

21 Art. 6 Gebührenund Abgabenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebe-

22 nenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer der Konzession oder Bewilligung aufgrund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt

23 der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.

24 Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand

1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken.

2 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 1 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, dem öffentlichen Interesse und dem Interesse oder dem Nutzen der gebührenpflichtigen

25 Person festgelegt.

Art. 8 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu

50 Prozent der Gebühr erhoben werden.

26 Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand gering-

27 fügig ist.

2 Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren und die Ab-

28 gaben teilweise oder ganz erlassen.

3 Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten werden in der Regel keine Gebühren erhoben.

Art. 10 Voranschlag

1 Der Gebührenoder Abgabenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen oder einen schriftlichen Voran-

29 schlag.

2 Gebührenund Abgabenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über

30 die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen unterrichtet werden.

3 Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben.

31 Art. 11 Gebührenund Abgabenbezug

1 Eine Dienstleistung wird nicht erbracht, solange ein verlangter Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessionsund Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.

2 Abgaben und Gebühren können zum Voraus oder per Nachnahme eingezogen werden.

32 Art. 12 Rückerstattung von Gebühren und Abgaben

1 Die Vorschüsse für Gebühren und Abgaben werden zurückerstattet:

33 übersteigen, a. in der Höhe des Betrages, um den sie den Aufwand des BAV wenn der Gebührenund Abgabenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalabgabe wird in diesem Fall ganz zurückerstattet;

2 Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalabgabe angemessen zurückerstattet.

3 Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren oder Abgaben zurückerstattet.

34 Art. 13 Gebührenund Abgabenverfügung Die Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt. Diese setzt die Zahlungsweise fest.

35 Art. 14

Art. 15 Fälligkeit

1 36 Die Abgabe wird fällig:

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

37 Verjährung Art. 16

1 Forderungen aus Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

2. Abschnitt: Konzessionen, Bewilligungen und Regalabgaben 38

Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession,

Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb Franken 1 Die Grundgebühr beträgt für:

39 d. Erstreckung von Fristen in einer Konzession 500.

2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.

40 Art. 18 Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und -bewilligung Franken 1 Die Grundgebühr beträgt für:

41 h. Verzicht auf eine Bewilligung 500.

2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.

42 Art. 19 Regalabgaben

1 Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung:

43 4. November 2009 über die Personenbeförderung pauschal 100 Franken.

2 Keine Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession für:

3. Abschnitt: Eisenbahnen

Art. 20 Gebühren für Netzzugang nach Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

44 vom 25. November 1998 (NZV) Die Gebühr für die Erteilung der Netzzugangsbewilligung beträgt 800–3000 Franken, für deren Erneuerung 500–2000 Franken. Die Gebühr für den Entzug wird nach Aufwand berechnet.

Art. 21 Gebühren für die Sicherheitsbescheinigung nach NZV

1 Die Gebühr für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8

45 NZV beträgt 300–5000 Franken. Sie bemisst sich degressiv nach der Länge der Strecke, für die die Sicherheitsbescheinigung beantragt wird, sowie nach der Kom-

46 plexität und Dringlichkeit der Prüfung.

2 Die Gebühr für die Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung beträgt die Hälfte des für die Ausstellung erhobenen Betrages, mindestens jedoch 300 Franken.

3 Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.

47 Art. 22 Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführern und

48 für die Ausbildung der Prüfungsexperten

1 Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für:

49 a. … Franken

50 b. die erstmalige Ausstellung des Ausweises 150

51 wand erhoben.

2 52

3 Für die vom BAV organisierte oder in seinem Auftrag durchgeführte Ausbildung der Prüfungsexperten wird ein angemessener Kostenanteil erhoben.

Art. 23 Plangenehmigungsgebühr

1 Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf

53 höchstens 200 000 Franken erhöht werden.

2 Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 1000

54 und höchstens 50 000 Franken.

3 Die Plangenehmigungsgebühr kann mit der Betriebsbewilligungsgebühr eingezogen werden.

4 In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteient-

55 schädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die

56 Enteignung.

57 Betriebsbewilligungsgebühr Art. 24 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung bemisst sich nach dem Zeitaufwand sowie nach der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden.

Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und

58 abweichende Betriebsvorschriften

1 Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und Typenskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach Artikel 18 w Absatz 2 EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens

59 400 Franken.

2 60

3 Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 der Eisenbahnverordnung vom

61 23. November 1983 bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

4 Die Gebühr für die Genehmigung einer von den übergeordneten Vorschriften

62 abweichenden Betriebsvorschrift wird nach Zeitaufwand erhoben.

63 Gebühr für die Registrierung von Fahrzeugen Art. 25 a

1 Die Jahresgebühr für die Registrierung beträgt pro Fahrzeug 2.50 Franken.

2 Sie beträgt jedoch mindestens 30 Franken pro Unternehmen.

64 Jährliche Aufsichtsabgabe Art. 26

1 Zur Deckung allgemeiner Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, entrichtet die Infrastrukturbetreiberin eine jährliche Aufsichtsabgabe.

2 Die Abgabe bemisst sich nach der Netzlänge wie folgt: Netzlänge in Kilometern Grundabgabe in Franken Zusatzabgabe in Franken pro zusätzlichen Kilometer

1 bis 10 0 270 Franken

11 bis 20 2 700 ab 10 km: 180 Franken

21 bis 40 4 500 ab 20 km: 120 Franken

41 bis 80 6 900 ab 40 km: 80 Franken

81 bis 160 10 100 ab 80 km: 53 Franken 161 bis 1600 14 340 ab 160 km: 35 Franken 1601 und mehr 64 740 ab 1600 km: 23 Franken

3 Die Mindestabgabe beträgt 1800 Franken und kann bis auf 600 Franken ermässigt werden, wenn sie im Vergleich zum Aufsichtsaufwand unverhältnismässig wäre.

4 Betriebsgemeinschaften, die im operativen Bereich weitgehend zusammenarbeiten, bezahlen für die Bahn mit dem längsten Netz die volle Aufsichtsabgabe und für jede weitere Bahn den halben Betrag. Gruppen von Unternehmungen mit einer Direktionsgemeinschaft bezahlen für die Bahn mit dem längsten Netz die volle Aufsichtsabgabe und für jede weitere Bahn 80 Prozent des Betrages.

4. Abschnitt: Automobile

Art. 27

Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Konzession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je: Franken

65 Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung Art. 27 a Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für: Franken

66 a. die Erteilung und den Entzug der Zulassungsbewilligung 500

5. Abschnitt: Trolleybusse

Art. 28 Plangenehmigungsgebühr

1 Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.

2 Für Fahrzeuge richtet sich die Gebühr nach Artikel 25 Absatz 1.

67 Betriebsbewilligungsgebühr Art. 29 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 30 Kontrollgebühren

1 Die Gebühr für Fahrzeugkontrollen, ohne Kontrolle der elektrischen Einrichtungen, beträgt je: Franken

2 Die Gebühr für die Kontrolle der elektrischen Einrichtungen eines Fahrzeuges beträgt je: Franken

3 68

6. Abschnitt: Schifffahrt

69 Art. 31 Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt

1 Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.

2 Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligungen bei Neubauten und Abnahmen von Schiffen wird wie folgt berechnet: Franken

70 a. Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen 8000

71 b. Zuschlag pro zugelassenen Passagier 14

72 reduziertem Zeitaufwand kann sie herabgesetzt werden.

3 Die Gebühr für die Plangenehmigung und die Abnahme von Umbauten sowie für Revisionen wird nach Zeitaufwand berechnet.

4 Die Gebühr für den Widerruf oder die Annullierung einer Betriebsbewilligung

73 wird nach Zeitaufwand berechnet.

74 Betriebsbewilligungsgebühr Art. 32 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung von Werften und Landungsanlagen wird nach Zeitaufwand berechnet.

75 Art. 33 Jährliche Aufsichtsabgabe

1 Die jährliche Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus der Grundabgabe und einem Zuschlag. Sie beträgt mindestens 500 Franken.

2 Die Grundabgabe beträgt pro Schiff 400 Franken, pro Autofähre 600 Franken; der

76 Zuschlag beträgt pro zugelassenen Fahrgast 1.10 Franken.

3 Bei Schiffen, deren zulässige Fahrgastzahl während des Jahres saisonbedingt unterschiedlich festgelegt wird, richtet sich die Abgabe nach der höheren zugelassenen Fahrgastzahl. In den anderen Fällen wird eine pro-rata-Berechnung angewen-

77 det.

Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren

1 Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Schiffsausweisen werden

78 nach Zeitaufwand berechnet.

2 Bei Produktionsüberprüfungen von typengeprüften Schiffsmotoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.

3 Die Gebühr für das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Motoren und Sportboote sowie unvollständiger Boote oder Bauteile wird nach Zeitauf-

79 wand berechnet.

80 Art. 34 a Gebühren für Schiffsführerprüfungen Die Gebühr für Schiffsführerprüfungen von Schiffsführern, die nicht bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen angestellt sind, wird nach Zeitaufwand berechnet.

81 Art. 34 b Ausweise für Schiffsführer und -führerinnen Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Ausweisen für Schiffsführer und -führerinnen werden nach Zeitaufwand berechnet.

7. Abschnitt: Seilbahnen 82

83 Art. 35

1 Das BAV erhebt im Bereich der Seilbahnen Gebühren nach Zeitaufwand für:

2 In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Partei-

84 entschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.

8. Abschnitt: Übrige Verkehrsmittel

Art. 36

1 Gebühren werden auch erhoben für Dienstleistungen in Bezug auf Verkehrsmittel, welche einer Konzession oder einer Bewilligung des Bundes bedürfen, im Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aber nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies betrifft insbesondere Gyrobusse, Raupenfahrzeuge oder Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn, die den Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzügen oder Schlittenseilbahnen ähnlich sind.

2 Für die Gebühren gelten je nach der Konzessionsoder der Bewilligungsart die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.

3 Die Gebühr kann im Einzelfall angemessen herabgesetzt werden.

9. Abschnitt: Besondere Verwaltungsgebühren

85 Art. 37 Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen

1 Beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die grenzüberschreitende Personenund Güterbeförderung auf der Strasse werden Gebühren für die Ausstellung, die Änderung, die Erneuerung, den Widerruf, die Annullierung und die Kontrolle der Transportbewilligungen oder anderer Transportrechte erhoben.

2 Die Gebühren bemessen sich nach der Geltungsdauer und der territorialen Gültigkeit der Transportbewilligung oder der anderen Transportrechte sowie nach der Anzahl der Fahrten, die mit dieser Bewilligung oder mit diesem Transportrecht ausgeführt werden können. Die Gebühr für eine Transportbewilligung oder ein anderes Transportrecht für eine Hinund Rückfahrt beträgt höchstens 100 Franken, diejenige für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten während des Kalenderjahres höchstens 1000 Franken.

Art. 38 Fahrtenhefte

Die Gebühr pro Fahrtenheft für grenzüberschreitende Pendelfahrten wird auf

60 Franken festgesetzt.

86 Art. 39

Art. 40 Umweltschutz

1 Die Gebühr für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz sowie den gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen beträgt 500–10 000 Franken.

2 Wird eine besondere Dienstleistung im Zusammenhang mit der durch Bau und Betrieb eines Verkehrsunternehmens erzeugten Umweltbelastung auf Gesuch eines Dritten durchgeführt, so wird die Gebühr wie folgt erhoben:

Art. 41 Zustimmungen

1 87

2 Die Gebühr für die Zustimmung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom

88 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen beträgt 100–2000 Franken.

89 Art. 42 Rechnungsprüfung Für die Prüfung und die Genehmigung von Rechnungen und Bilanzen nach Artikel 37 PBG werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.

90 Art. 43 Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG In Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG richten sich die Kosten und die Entschä-

91 digungspflicht nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 44 Anschlussgleise

1 Die vom Anschliesser zu entrichtende Gebühr für die Zustimmung zum Nutzungsplan oder zur Baubewilligung von Anschlussgleisen bemisst sich nach dem Zeitauf-

92 wand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken.

2 Die Gebühr für die Erteilung der Betriebsbewilligung und Genehmigung von Dienstvorschriften beträgt 300–5000 Franken.

93 Art. 45 Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bundesgarantienehmer, Risikoprämie

1 Die Kosten für die Risikoüberprüfung, die Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Bundesgarantienehmer sowie das Verlustrisiko des Bundes werden durch eine Gebühr gedeckt (Art. 34 Abs. 1 PBG).

2 Die Gebühr wird beim Abschluss der Bundesgarantie für die ganze Dauer der Schuldverpflichtung erhoben.

3 Sie beträgt 1 Promille der Hauptschuld, jedoch mindestens 5000 und höchstens 100 000 Franken.

Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten

Eisenbahn-, Trolleybusund Schifffahrtsunternehmungen

1 Für die Bewilligung zur Bestellung und Eintragung eines Pfandrechtes in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben. Wird eine bereits verpfändete Strecke erweitert, so wird die Gebühr anteilsmässig nach dem Verhältnis des neuen Streckenabschnitts zu der erweiterten Gesamtlänge der verpfändeten Strecke festgesetzt.

2 Für die Abstempelung von Titeln wird eine Gebühr von 200–1500 Franken erhoben.

3 Für jede neue Eintragung in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben, namentlich bei Änderung der Rangverhältnisse, der Gläubiger, der Natur der Forderung sowie bei Umwandlung von Titeln und Löschung des Pfandrechtes.

4 Für Auszüge aus dem Pfandbuch, Beglaubigungen und ähnliche Dienstleistungen wird eine Gebühr von 100–300 Franken erhoben.

94 Art. 47 Beanstandungen, Gutachten und umfangreiche Beratungen Für schriftliche Beanstandungen bei Audits, Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse, der Nutzen, die Höhe der bereits geleisteten jährlichen Aufsichtsabgabe und die finanziellen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.

Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften

und Anordnungen Die Gebühr für die Fristansetzung zur Erfüllung von Pflichten der Verkehrsunternehmungen oder von Pflichten Dritter aus dem Gesetz, der Konzession, der Bewilligung oder den Verfügungen der Aufsichtsbehörde beträgt 200–700 Franken.

Art. 49 Abweisung von Gesuchen

Die Gebühr für die Abweisung der Gesuche um gebührenpflichtige Dienstleistungen richtet sich:

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 50 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Anhang Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts: 1. Die Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987 wird aufgehoben. 95 2.–7. … 96

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^2]: SR 745.1

[^3]: SR 172.010

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^8]: SR 172.041.1

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^33]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^35]: Aufgehoben durch Ziff. II 66 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^43]: SR 745.11

[^44]: SR 742.122

[^45]: SR 742.122

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^52]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).

[^55]: SR 711

[^56]: Fassung gemäss Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungs- verfahren für Eisenbahnanlagen (AS 2000 741).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^59]: Fassung gemäss Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungs- verfahren für Eisenbahnanlagen (AS 2000 741).

[^60]: Aufgehoben durch Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungs- verfahren für Eisenbahnanlagen (AS 2000 741).

[^61]: SR 742.141.1

[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6153).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 617).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007(AS 2007 617).

[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^82]: Fassung gemäss Art. 71 Ziff. 1 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006 (AS 2007 39).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^84]: SR 711

[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^86]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^87]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617).

[^88]: [AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54 Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

[^91]: SR 172.041.0

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^95]: [AS 1987 1052, 1992 573 Art. 25. Abs. 3, 1993 1375 Art. 7 2599, 1996 146 Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3]

[^96]: Die Änderungen können unter AS 1999 754 konsultiert werden.