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Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

1 (Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV) vom 25. November 1998 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 63 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes

2 (PBG), vom 20. März 2009 und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

3 4 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

5 Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt:

6 a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichtsund Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;

7 c. die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen.

8 Art. 1 a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

9 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

10 Art. 2 Gebührenpflicht Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.

11 Art. 3 Gebührenund Abgabenfreiheit

1 Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.

2 Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.

3 12

4 13

14 Art. 4 Gebührenund Abgabenarten In dieser Verordnung gelten als:

15 a. Konzessionsbzw. Bewilligungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind;

16 3. …

17 4. Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technischbetriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Automobilund Trolleybusunternehmungen;

18 besondere Verwaltungsgebühren: die übrigen Gebühren für Verwaltungsc. verfahren sowie für die übrigen Dienstleistungen und Verfügungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichtsund anderen Verwaltungssachen, insbesondere für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Akteneinsicht;

19 d. …

20 Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung ere. teilte oder erneuerte Recht zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung.

21 Art. 5

22 Art. 6 Gebührenund Abgabenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebe-

23 nenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer der Konzession oder Bewilligung aufgrund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt

24 der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.

25 Gebühren nach Zeitaufwand Art. 7

1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken.

2 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 1 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, dem öffentlichen Interesse und dem Interesse oder dem Nutzen der gebührenpflichtigen

26 Person festgelegt.

Art. 8 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu

50 Prozent der Gebühr erhoben werden.

27 Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand gering-

28 fügig ist.

2 Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren und die Ab-

29 gaben teilweise oder ganz erlassen.

3 Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten werden in der Regel keine Gebühren erhoben.

Art. 10 Voranschlag

1 Der Gebührenoder Abgabenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen oder einen schriftlichen Vor-

30 anschlag.

2 Gebührenund Abgabenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über

31 die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen unterrichtet werden.

3 Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben.

32 Art. 11 Gebührenund Abgabenbezug

1 Eine Dienstleistung wird nicht erbracht, solange ein verlangter Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessionsund Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.

2 Abgaben und Gebühren können zum Voraus oder per Nachnahme eingezogen werden.

33 Art. 12 Rückerstattung von Gebühren und Abgaben

1 Die Vorschüsse für Gebühren und Abgaben werden zurückerstattet:

34 übersteigen, a. in der Höhe des Betrages, um den sie den Aufwand des BAV wenn der Gebührenund Abgabenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalabgabe wird in diesem Fall ganz zurückerstattet;

2 Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalabgabe angemessen zurückerstattet.

3 Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren oder Abgaben zurückerstattet.

35 Art. 13 Gebührenund Abgabenverfügung Die Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt. Diese setzt die Zahlungsweise fest.

36 Art. 14

Art. 15 Fälligkeit

1 37 Die Abgabe wird fällig:

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

38 Art. 16 Verjährung

1 Forderungen aus Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

2. Abschnitt: Konzessionen, Bewilligungen und Regalabgaben 39

Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession,

Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb Franken 1 Die Grundgebühr beträgt für:

40 d. Erstreckung von Fristen in einer Konzession 500.

2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.

41 Art. 18 Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und -bewilligung Franken 1 Die Grundgebühr beträgt für:

42 h. Verzicht auf eine Bewilligung 500.

2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.

43 Art. 19 Regalabgaben

1 Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung:

44 über die Personenbeförderung pauschal 100 Franken. 4. November 2009

2 Keine Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession für:

45 c. Eisenbahnen und Seilbahnen, die von der öffentlichen Hand bestellte Leistungen erbringen oder auf von der öffentlichen Hand abgegoltenen Infrastrukturen verkehren;

3. Abschnitt: Eisenbahnen

46 Art. 20 Gebühren für den Netzzugang

1 Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung einer Netzzugangsbewilligung

47 nach der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 beträgt 1000 Franken.

2 In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.

3 Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.

48 Art. 21 Gebühren für die Sicherheitsgenehmigung und die Sicherheitsbescheinigung

1 Die Grundgebühr für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung nach der Eisen-

49 bahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV) beträgt 1000 Franken.

2 In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.

3 Die Grundgebühr für eine Sicherheitsbescheinigung nach EBV beträgt für: Franken

4 Die Gebühr für den Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung wird nach Zeitaufwand berechnet.

50 Art. 22 Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführern und

51 für die Ausbildung der Prüfungsexperten

1 Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für: Franken

52 a. …

53 die erstmalige Ausstellung des Ausweises 150 b.

54 wand erhoben.

2 55

3 Für die vom BAV organisierte oder in seinem Auftrag durchgeführte Ausbildung der Prüfungsexperten wird ein angemessener Kostenanteil erhoben.

Art. 23 Plangenehmigungsgebühr

1 Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 des Eisenbahnge-

56 setzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexi-

57 tät der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken

58 erhöht werden.

2 Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 1000

59 und höchstens 50 000 Franken.

3 Die Plangenehmigungsgebühr kann mit der Betriebsbewilligungsgebühr eingezogen werden.

4 In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteient-

60 schädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die

61 Enteignung.

62 Betriebsbewilligungsgebühr Art. 24 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung bemisst sich nach dem Zeitaufwand sowie nach der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden.

Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und

63 abweichende Betriebsvorschriften

1 Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und Typenskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach Artikel 18 w Absatz 2 EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens

64 400 Franken.

2 65

3 66 Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 EBV bemisst sich nach dem

67 Zeitaufwand.

4 Die Gebühr für die Genehmigung einer von den übergeordneten Vorschriften

68 abweichenden Betriebsvorschrift wird nach Zeitaufwand erhoben.

69 Gebühr für die Registrierung von Fahrzeugen Art. 25 a

1 Die Jahresgebühr für die Registrierung beträgt pro Fahrzeug 2.50 Franken.

2 Sie beträgt jedoch mindestens 30 Franken pro Unternehmen.

70 Gebühr für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen und Art. 25 b benannten beauftragten Stellen im Eisenbahnbereich

71 von Risikobewertungs- Die Gebühr für die Anerkennung nach Artikel 15 v EBV stellen und benannten beauftragten Stellen wird nach Zeitaufwand berechnet.

72 Art. 26

4. Abschnitt: Automobile

Art. 27

Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Konzession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je: Franken

73 Art. 27 a Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für: Franken

74 a. die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf der Zulassungsbewilligung 500

5. Abschnitt: Trolleybusse

Art. 28 Plangenehmigungsgebühr

1 Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.

2 Für Fahrzeuge richtet sich die Gebühr nach Artikel 25 Absatz 1.

75 Art. 29 Betriebsbewilligungsgebühr Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 30 Kontrollgebühren

1 Die Gebühr für Fahrzeugkontrollen, ohne Kontrolle der elektrischen Einrichtungen, beträgt je: Franken

2 Die Gebühr für die Kontrolle der elektrischen Einrichtungen eines Fahrzeuges beträgt je: Franken

3 76

6. Abschnitt: Schifffahrt

77 Art. 31 Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt

1 78 Die Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt beträgt 500–50 000 Franken.

2 Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligun-

79 gen bei Neubauten und Abnahmen von neuen Schiffen wird wie folgt berechnet: Franken

80 a. Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen 8000

81 Zuschlag pro zugelassenen Passagier 14 b.

82 reduziertem Zeitaufwand kann sie herabgesetzt werden.

3 Die Gebühr für die Plangenehmigung und die Abnahme von Umbauten sowie für Revisionen wird nach Zeitaufwand berechnet.

4 Die Gebühr für den Widerruf, die Sistierung oder die Annullierung einer Betriebs-

83 bewilligung wird nach Zeitaufwand berechnet.

84 Betriebsbewilligungsgebühr Art. 32 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung von Werften und Landungsanlagen wird nach Zeitaufwand berechnet.

85 Art. 33

Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren

1 Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Schiffsausweisen werden

86 nach Zeitaufwand berechnet.

2 Bei Produktionsüberprüfungen von typengeprüften Schiffsmotoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.

3 Die Gebühr für das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Motoren und Sportboote sowie unvollständiger Boote oder Bauteile wird nach Zeitauf-

87 wand berechnet.

88 Gebühren für die Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen Art. 34 a

1 Für Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen werden folgende Gebühren berechnet für: Franken

2 Für Theorieprüfungen, die ausserhalb der vom BAV festgesetzten jährlichen Prüfungstermine stattfinden, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

3 Für theoretische und praktische Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen, die nicht bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen angestellt sind, wird auf den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 ein Zuschlag von 100 Franken erhoben.

89 Art. 34 b Gebühren für die Ausweise von Schiffsführern und -führerinnen Schiffsführer und -führerinnen bezahlen folgende Gebühren für: Franken

90 Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Art. 34 c Schifffahrtsbereich Die Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich wird nach Zeitaufwand berechnet.

7. Abschnitt: Seilbahnen 91

92 Art. 35

1 Das BAV erhebt im Bereich der Seilbahnen Gebühren nach Zeitaufwand für:

2 In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteient-

93 schädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.

8. Abschnitt: Übrige Verkehrsmittel

Art. 36

1 Gebühren werden auch erhoben für Dienstleistungen in Bezug auf Verkehrsmittel, welche einer Konzession oder einer Bewilligung des Bundes bedürfen, im Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aber nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies betrifft insbesondere Gyrobusse, Raupenfahrzeuge oder Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn, die den Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzügen oder Schlittenseilbahnen ähnlich sind.

2 Für die Gebühren gelten je nach der Konzessionsoder der Bewilligungsart die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.

3 Die Gebühr kann im Einzelfall angemessen herabgesetzt werden.

9. Abschnitt: Besondere Verwaltungsgebühren

94 Art. 37 Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen

1 Beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die grenzüberschreitende Personenund Güterbeförderung auf der Strasse werden Gebühren für die Ausstellung, die Änderung, die Erneuerung, den Widerruf, die Annullierung und die Kontrolle der Transportbewilligungen oder anderer Transportrechte erhoben.

2 Die Gebühren bemessen sich nach der Geltungsdauer und der territorialen Gültigkeit der Transportbewilligung oder der anderen Transportrechte sowie nach der Anzahl der Fahrten, die mit dieser Bewilligung oder mit diesem Transportrecht ausgeführt werden können. Die Gebühr für eine Transportbewilligung oder ein anderes Transportrecht für eine Hinund Rückfahrt beträgt höchstens 100 Franken, diejenige für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten während des Kalenderjahres höchstens 1000 Franken.

Art. 38 Fahrtenhefte

Die Gebühr pro Fahrtenheft für grenzüberschreitende Pendelfahrten wird auf

60 Franken festgesetzt.

95 Art. 39

Art. 40 Umweltschutz

1 Die Gebühr für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz sowie den gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen beträgt 500–10 000 Franken.

2 Wird eine besondere Dienstleistung im Zusammenhang mit der durch Bau und Betrieb eines Verkehrsunternehmens erzeugten Umweltbelastung auf Gesuch eines Dritten durchgeführt, so wird die Gebühr wie folgt erhoben:

96 Art. 41 Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage Die Gebühr für die Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage nach

97 Artikel 18 m Absatz 2 EBG bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken.

98 Rechnungsprüfung Art. 42 Für die Prüfung und die Genehmigung von Rechnungen und Bilanzen nach Artikel 37 PBG werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.

99 Art. 43 Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG In Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG richten sich die Kosten und die Entschä- 100 digungspflicht nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. 101 Art. 44 Anschlussgleise

1 Die vom Gesuchsteller zu entrichtende Gebühr für die eisenbahntechnische Beurteilung im Rahmen der Baubewilligung für Anschlussgleise bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken.

2 Die Gebühren für die Erteilung der Betriebsbewilligung und für die Genehmigung von Betriebsvorschriften betragen je 300–5000 Franken. 102 Art. 45 Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bundesgarantienehmer, Risikoprämie

1 Die Kosten für die Risikoüberprüfung, die Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Bundesgarantienehmer nach Artikel 31 Absatz 1 PBG sowie das Verlustrisiko des 103 Bundes werden durch eine Gebühr gedeckt.

2 Die Gebühr wird beim Abschluss der Bundesgarantie für die ganze Dauer der Schuldverpflichtung erhoben.

3 Sie beträgt 1 Promille der Hauptschuld, jedoch mindestens 5000 und höchstens 100 000 Franken.

Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten

Eisenbahn-, Trolleybusund Schifffahrtsunternehmungen

1 Für die Bewilligung zur Bestellung und Eintragung eines Pfandrechtes in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben. Wird eine bereits verpfändete Strecke erweitert, so wird die Gebühr anteilsmässig nach dem Verhältnis des neuen Streckenabschnitts zu der erweiterten Gesamtlänge der verpfändeten Strecke festgesetzt.

2 Für die Abstempelung von Titeln wird eine Gebühr von 200–1500 Franken erhoben.

3 Für jede neue Eintragung in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben, namentlich bei Änderung der Rangverhältnisse, der Gläubiger, der Natur der Forderung sowie bei Umwandlung von Titeln und Löschung des Pfandrechtes.

4 Für Auszüge aus dem Pfandbuch, Beglaubigungen und ähnliche Dienstleistungen wird eine Gebühr von 100–300 Franken erhoben. 104 Art. 47 Beanstandungen, Gutachten und umfangreiche Beratungen

1 Für schriftliche Beanstandungen bei Audits, Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse und der Nutzen des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.

2 Für besondere Aufwendungen beim Einfordern von Nachweisen, dass beanstandete Mängel behoben wurden, oder bei regelmässigen Kontrollen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften

und Anordnungen Die Gebühr für die Fristansetzung zur Erfüllung von Pflichten der Verkehrsunternehmungen oder von Pflichten Dritter aus dem Gesetz, der Konzession, der Bewilligung oder den Verfügungen der Aufsichtsbehörde beträgt 200–700 Franken.

Art. 49 Abweisung von Gesuchen

Die Gebühr für die Abweisung der Gesuche um gebührenpflichtige Dienstleistungen richtet sich:

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 50 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Anhang Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts: 1. Die Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987 wird aufgehoben. 105 2.–7. … 106

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^2]: SR 745.1

[^3]: SR 172.010

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^9]: SR 172.041.1

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, mit Wirkung seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, mit Wirkung seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^34]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^36]: Aufgehoben durch Ziff. II 66 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^44]: SR 745.11

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1643).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1643).

[^47]: SR 742.122

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1643).

[^49]: SR 742.141.1

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^52]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^56]: SR 742.101

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).

[^60]: SR 711

[^61]: Fassung gemäss Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungs- verfahren für Eisenbahnanlagen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 741).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^64]: Fassung gemäss Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungs- verfahren für Eisenbahnanlagen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 741).

[^65]: Aufgehoben durch Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 741).

[^66]: SR 742.141.1

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).

[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1643). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^71]: SR 742.141.1

[^72]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1643).

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1643).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^85]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007(AS 2007 617).

[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 617). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011 (AS 2011 4509). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^91]: Fassung gemäss Art. 71 Ziff. 1 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2007 39).

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^93]: SR 711

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^95]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 (AS 2007 617).

[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^97]: SR 742.101

[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).

[^100]: SR 172.041.0

[^101]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).

[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197).

[^105]: [AS 1987 1052, 1992 573 Art. 25. Abs. 3, 1993 1375 Art. 7 2599, 1996 146 Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3]

[^106]: Die Änderungen können unter AS 1999 754 konsultiert werden.