Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
1 gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes
2 und Artikel 68 Absatz 1 des Getreidegesetzes vom 20. März 1959 , verordnet:
1. Kapitel: Geltungsbereich und Gegenstand
Art. 1
1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das Landwirtschaftsgesetz, das Getreidegesetz vom 20. März 1959 und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.
2 Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
- a. die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
- b. die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
2. Kapitel: Begriffe
1. Abschnitt: Personen und standardisierte Arbeitskraft
Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt.
2 Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3 Führen Eheund Konkubinatspartner getrennt mehrere Produktionsstätten, so gelten sie zusammen als ein Bewirtschafter.
4 Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des Landwirtschaftsgesetzes hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
Art. 3 Standardarbeitskraft
Die Standardarbeitskräfte (SAK) werden nach den folgenden Faktoren berechnet:
- a. Landwirtschaftliche Nutzfläche LN (Art. 14) 0.035 SAK pro ha 1. LN ohne Spezialkulturen (Art. 15) 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Steilund Ter- 0.40 SAK pro ha rassenlagen 3. Rebflächen in Steilund Terrassenlagen 1.00 SAK pro ha
- b. Nutztiere (Art. 27) 0.05 SAK pro GVE 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte 0.01 SAK pro GVE Ferkel 3. Zuchtschweine 0.02 SAK pro GVE 4. andere Nutztiere 0.04 SAK pro GVE
- c. Zuschläge 1. für Hanglagen im Berggebiet und in der Hügelzone 0.02 SAK pro ha Faktoren nach Bst. a plus 20% 2. für den biologischen Landbau 3. für Hochstamm-Feldobstbäume 0.01 SAK pro 10 Bäume
Art. 4 Milchverwerter
1 Als Milchverwerter gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Produzenten und Produzentinnen kaufen und diese zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2 Als Milchverwerter gelten auch Direktvermarkter und Verwerter, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von andern Milchverwertern zukaufen.
Art. 5 Direktvermarkter
Als Direktvermarkter gelten Produzenten und Produzentinnen, die eigene Produkte ab ihren Betrieben direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.
2. Abschnitt: Betriebsund Gemeinschaftsformen
Art. 6 Betrieb
1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
- a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
- b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
- c. rechtlich selbständig ist;
- d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
- e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar ist und auf der eine oder mehrere Personen tätig sind.
3 Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
Art. 7 Hirtenbetrieb
Als Hirtenbetrieb gilt ein Betrieb nach Artikel 6:
- a. der sowohl landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 14) als auch Sömmerungsfläche (Art. 24) aufweist;
- b. auf dem der Hirt: 1. ganzjährig wohnt, 2. während des ganzen Jahres eigene Tiere hält, und 3. während der Sömmerungszeit überwiegend Tiere von Dritten im Lohn hält.
Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb
Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
- a. der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
- b. Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
- c. über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
- d. von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Allmendkorporation bewirtschaftet wird.
Art. 9 Sömmerungsbetrieb
1 Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
- a. der Sömmerung von Tieren dient;
- b. von den Betrieben der Bestösser örtlich getrennt ist;
- c. Sömmerungsweiden (Art. 26) aufweist;
- d. über Gebäude oder Einrichtungen verfügt, die für die Sömmerung nötig sind;
3 während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und e.
- f. von andern Sömmerungsbetrieben unabhängig ist.
2 Ein Sömmerungsbetrieb mit mehreren Stufen gilt als nur ein Sömmerungsbetrieb.
Art. 10 Betriebsgemeinschaft
1 Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn:
- a. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens
15 km liegen;
- b. die Betriebe unmittelbar vor dem Zusammenschluss während mindestens drei Jahren als selbständige Betriebe geführt wurden;
- c. die Betriebe beim Zusammenschluss je einen Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 SAK aufweisen;
- d. der Betriebsgemeinschaft das Land (Art. 14) und die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude der Betriebe zur Nutzung überlassen werden;
- e. der Betriebsgemeinschaft alle Nutztiere und die übrige Fahrhabe der Betriebe zu Eigentum übertragen werden;
- f. ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt;
- g. die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und kein Mitglied zu mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeitet; und
- h. die Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das Betriebsergebnis sowie dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersichtlich sind.
2 Eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung bewirtschaftet, ist als Mitglied der Betriebsgemeinschaft zugelassen, wenn:
- a. sie an der Gesellschaft über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt;
- b. die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache aus dem bewirtschafteten Betrieb bestehen; und
- c. die Gesellschaft oder deren Aktionäre beziehungsweise Gesellschafter an keinem anderen Betrieb und an keiner anderen Betriebsgemeinschaft beteiligt sind.
3 Für Betriebe, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 31 Absatz 2
4 über die landwirtschaftliche Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 Pacht (LPG) parzellenweise verpachtet waren oder vor dem Zusammenschluss bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Absatz 1 Buchstabe b nicht.
4 Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb.
Art. 11 Tierhaltungsgemeinschaft
1 Eine Tierhaltungsgemeinschaft besteht, wenn:
- a. mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten;
- b. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens
15 km liegen;
- c. die Betriebe unmittelbar vor der Zusammenarbeit während mindestens drei Jahren als selbständige Betriebe geführt worden sind;
- d. die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Tiere in einem Vertrag geregelt sind;
- e. die Mitglieder der Gemeinschaft auf ihren Betrieben tätig sind; und
- f. die Gemeinschaft das Mitglied bezeichnet hat, das sie vertritt.
2 Für Betriebe, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 31 Absatz 2
5 parzellenweise verpachtet waren oder vor der Zusammenar- Buchstabe e des LPG beit bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Absatz 1 Buchstabe c nicht.
Art. 12 Anerkennung
Betriebe, Gemeinschaftsweidebetriebe, Hirtenbetriebe, Sömmerungsbetriebe sowie Betriebsund Tierhaltungsgemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.
3. Abschnitt: Flächen
Art. 13 Betriebsfläche (BF)
Die Betriebsfläche setzt sich zusammen aus:
- a. der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
- b. dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden);
- c. der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche;
- d. den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land;
- e. den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern.
Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN)
Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Dazu gehören:
- a. die Ackerfläche;
- b. die Dauergrünfläche;
- c. die Streuefläche;
- d. die Fläche mit Dauerkulturen;
- e. die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
- f. die Fläche mit Hecken, Uferund Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach
6 gehört. dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991
Art. 15 Spezialkulturen
1 Als Spezialkulturen gelten Reben, Hopfen, Obstanlagen, Beeren, Gemüse, ausser Konservengemüse, Tabak sowie Heilund Gewürzpflanzen.
2 Spezialkulturen belegen Flächen nach Artikel 14 Buchstaben a, d und e.
Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN
1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist.
2 Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
- a. diese stark eingeschränkt ist;
- b. der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
- c. der Pflegecharakter überwiegt.
3 Erschlossenes Bauland sowie Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flugund militärischen Übungsplätzen oder im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen zählen nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, ausser wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter nachweist, dass sie ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist.
Art. 17 Flächen im Ausland
1 Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn:
7 a. sie in der ausländischen Wirtschaftszone nach Artikel 28 des Zollgesetzes liegen;
- b. die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind; und
- c. das Betriebszentrum in der schweizerischen Wirtschaftszone liegt.
2 Als angestammte Flächen gelten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von einem in der schweizerischen Wirtschaftszone wohnenden Produzenten bewirtschaftet werden.
3 Bei Abtretung einer angestammten Fläche kann diese durch eine gleich grosse, bisher nicht angestammt gewesene Fläche ersetzt werden, sofern die abgetretene Fläche nicht an einen Produzenten übergeht, der einen Betrieb in der schweizerischen Wirtschaftszone bewirtschaftet.
4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten Flächen im Ausland.
Art. 18 Ackerfläche
1 Als Ackerfläche gilt die Fläche, welche in eine Fruchtfolge einbezogen ist. Sie setzt sich aus der offenen Ackerfläche und den Kunstwiesen zusammen.
2 Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüseund Beerenkulturen sowie einjährige Gewürzund Medizinalpflanzen angebaut werden. Buntbrachen und Rotationsbrachen zählen zur offenen Ackerfläche.
3 Als Kunstwiese gilt die als Wiese angesäte Fläche, die innerhalb einer Fruchtfolge während mindestens einer Vegetationsperiode bewirtschaftet wird.
Art. 19 Dauergrünfläche
1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als fünf Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.
2 Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird.
3 Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche.
4 Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der
8 . Waldverordnung vom 30. November 1992
5 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn:
- a. sie jährlich gemäht werden und die Nutzung auf langjähriger Tradition beruht; und
- b. das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird.
6 Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn:
- a. sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen;
- b. ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und
- c. es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt.
Art. 20 Grünfläche
Als Grünfläche gelten die Kunstwiese (Art. 18 Abs. 3) und die Dauergrünfläche (Art. 19).
Art. 21 Streuefläche
Als Streueflächen gelten extensiv genutzte Flächen an Nassund Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Betrieb verwendet wird.
Art. 22 Fläche mit Dauerkulturen
1 Als Dauerkulturen gelten:
- a. Reben;
- b. Obstanlagen;
- c. mehrjährige Beerenkulturen;
- d. mehrjährige Gewürzund Medizinalpflanzen;
- e. Hopfen;
- f. mehrjährige Gemüsekulturen wie Spargeln und Rhabarber;
- g. gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten ausserhalb des Waldareals;
- h. gepflegte Selven von Edelkastanien und Nussbäumen mit weniger als 100 Bäumen je Hektare;
- i. mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf (Miscanthus).
2 Als Obstanlagen gelten geschlossene Anlagen mit folgenden Pflanzendichten:
- a. mindestens 300 Bäume je Hektare bei Äpfeln, Birnen, Zwetschgen, Pflaumen, Quitten, Kiwis und Holunder;
- b. mindestens 200 Bäume je Hektare bei Aprikosen und Pfirsichen;
- c. mindestens 100 Bäume je Hektare bei Kirschen und Nussbäumen.
Art. 23 Hecken, Uferund Feldgehölze
1 Als Hecken und Ufergehölze gelten grösstenteils geschlossene, wenige Meter breite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen.
2 Als Feldgehölze gelten flächig angeordnete Gruppen von einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen.
3 Hecken, Uferund Feldgehölze dürfen vom Kanton nicht als Wald ausgeschieden sein oder nicht gleichzeitig alle drei folgenden Höchstwerte überschreiten:
2 ; a. Fläche mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 800 m
- b. Breite mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 12 m;
- c. Alter der Bestockung höchstens 20 Jahre.
4 Hecken, Uferund Feldgehölze haben einen vorgelagerten Krautsaum.
Art. 24 Sömmerungsfläche (SF)
1 Als Sömmerungsfläche gelten:
- a. die Gemeinschaftsweiden;
- b. die Sömmerungsweiden;
- c. die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird.
2 Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaft-
9 gelten als Sömmerungsflächen, lichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 auch wenn sie anders genutzt werden.
Art. 25 Gemeinschaftsweiden
Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.
Art. 26 Sömmerungsweiden
Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, welche der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Hirtenbetrieb (Art. 7) oder einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören.
4. Abschnitt: Nutztiere
Art. 27
1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) gelten die Faktoren im Anhang.
2 Raufutter verzehrende Tiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas. Für die Umrechnung in Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
3 Massgebend für die Zuordnung eines Tieres zur entsprechenden Altersklasse ist sein Alter am Stichtag der Erhebung.
5. Abschnitt: Produkte
Art. 28 Vermarktete Milch
Als vermarktete Milch (Verkehrsmilch) gilt die Milch, die:
- a. zum Frischkonsum, zur Verarbeitung oder zur Verfütterung vom Betrieb oder Sömmerungsbetrieb weggeführt wird;
- b. im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb zu Produkten verarbeitet wird, die nicht der Selbstversorgung dienen.
Art. 29 Bergkäse
1 Als Bergkäse gilt der Käse, der:
- a. aus Milch stammt, die auf Betrieben des Berggebietes produziert wurde; und
- b. in einem Verarbeitungsbetrieb des Berggebietes oder einer Region im Sinne
10 über Investitionshilfe für Berggedes Bundesgesetzes vom 21. März 1997 biete (IHG-Region) hergestellt wurde.
2 Wird die im Berggebiet produzierte Milch in einem Verarbeitungsbetrieb ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 Buchstabe b zu Käse verarbeitet, so gilt der Käse als Bergkäse, wenn ein geographischer Zusammenhang mit dem Berggebiet oder der
11 IHG-Region besteht.
3 Als Bergkäse gilt auch Alpkäse, der:
- a. aus Milch stammt, die auf Sömmerungsbetrieben im Sömmerungsgebiet produziert wurde; und
- b. in einem Sömmerungsbetrieb im Sömmerungsgebiet oder in einer im Söm-
12 merungsgebiet liegenden Käserei hergestellt wurde.
3. Kapitel: Verfahren
Art. 30 Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6–9), der
Betriebsgemeinschaften (Art. 10) und der Tierhaltungsgemeinschaften (Art. 11)
1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6–11 erfüllen.
2 Der Anerkennungsentscheid gilt ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Wurde für eine Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum des Vertragsbeginns.
3 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
Art. 31 Überprüfung von Flächenangaben und Flächenabgrenzungen
1 Der Kanton überprüft anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen.
2 Ist die amtliche Vermessung nicht nachgeführt, so stützt sich der Kanton auf die tatsächliche Nutzung.
3 Fehlt die amtliche Vermessung, so erhebt der Kanton die Flächen.
Art. 32 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Anerkennung der Betriebsund Gemeinschaftsformen und die Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet der Betrieb, der Gemeinschaftsweidebetrieb, der Hirtenbetrieb, der Sömmerungsbetrieb, die Betriebsoder Tierhaltungsgemeinschaft oder die Fläche liegt.
2 Besteht zwischen Betrieben in verschiedenen Kantonen eine Abhängigkeit, so ist für die Prüfung und Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Betriebszentrum des grösseren Betriebes befindet.
3 Schliessen sich Betriebe aus verschiedenen Kantonen zu einer Betriebsgemeinschaft oder einer Tierhaltungsgemeinschaft zusammen, so ist für die Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Mitglied befindet, das die Gemeinschaft gegen aussen vertritt.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 33 Vollzug
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.
Art. 34 Übergangsbestimmung
Für die Milchmarktordnung sind die Begriffe der Landwirtschaftlichen Begriffsver-
13 bis zum 30. April 1999 anwendbar. ordnung vom 26. April 1993
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: SR 916.111.0 Landwirtschaft Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1378). Landwirtschaft
[^4]: SR 221.213.2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
[^5]: SR 221.213.2 Landwirtschaft
[^6]: SR 921.0
[^7]: SR 631.0 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
[^8]: SR 921.01 Landwirtschaft Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
[^9]: SR 912.1 Landwirtschaft
[^10]: SR 901.1
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 381).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 381). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1378). Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Landwirtschaft
[^13]: [AS 1993 1598, 1994 407. AS 1999 295 Art. 1 Bst. f]