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Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Geltender Text a fecha 2004-01-01

1 gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftgesetzes vom 29. April 1998

2 (LwG), verordnet:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Gegenstand

Art. 1

1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die

3 gestützt darauf erlassenen Verordnungen.

2 Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:

2. Kapitel: Begriffe

1. Abschnitt: Personen und standardisierte Arbeitskraft

Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt.

2 Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.

3 Führen Eheund Konkubinatspartner getrennt mehrere Produktionsstätten, so gelten sie zusammen als ein Bewirtschafter.

4 Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.

4 Art. 3 Standardarbeitskraft

1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren.

2 Die Standardarbeitskräfte werden nach den folgenden Faktoren berechnet:

Art. 4 Milchverwerter

1 Als Milchverwerter gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Produzenten und Produzentinnen kaufen und diese zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.

2 Als Milchverwerter gelten auch Direktvermarkter und Verwerter, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von andern Milchverwertern zukaufen.

Art. 5 Direktvermarkter

Als Direktvermarkter gelten Produzenten und Produzentinnen, die eigene Produkte ab ihren Betrieben direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.

2. Abschnitt: Betriebsund Gemeinschaftsformen

Art. 6 Betrieb

1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

5 rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie c. unabhängig von anderen Betrieben ist;

2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist, und

6 auf der eine oder mehrere Personen tätig sind.

3 Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.

4 Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:

7 geführt werden.

Art. 7 Hirtenbetrieb

Als Hirtenbetrieb gilt ein Betrieb nach Artikel 6:

Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb

Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

Art. 9 Sömmerungsbetrieb

1 Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

8 e. während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und

2 Ein Sömmerungsbetrieb mit mehreren Stufen gilt als nur ein Sömmerungsbetrieb.

Art. 10 Betriebsgemeinschaft

1 Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn:

15 km liegen;

9 c. jeder der Betriebe beim Zusammenschluss den Mindest-Arbeitsbedarf nach

10 Artikel 18 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erreicht;

2 Eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung bewirtschaftet, ist als Mitglied der Betriebsgemeinschaft zugelassen, wenn:

3 Für Betriebe, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 31 Absatz 2

11 über die landwirtschaftliche Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 Pacht (LPG) parzellenweise verpachtet waren oder vor dem Zusammenschluss bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Absatz 1 Buchstabe b nicht.

4 Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb.

12 Tierhaltung Art. 11

1 Als Tierhaltungen gelten Betriebe, Hirtenbetriebe, Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetriebe sowie Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften, auf denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden.

2 Eine Tierhaltung umfasst einen Bestand oder mehrere Bestände nach Artikel 6

13 Buchstabe p der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 .

3 Bei Betrieben, die Nutztiere im Rahmen einer Betriebszweiggemeinschaft halten, besteht mindestens eine Tierhaltung pro Betrieb.

4 Der Bewirtschafter nach Artikel 2 gilt als Tierhalter.

14 Betriebszweiggemeinschaft Art. 12

1 Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn:

15 km liegen;

2 Für Betriebe, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 31 Absatz 2

15 Buchstabe e LPG parzellenweise verpachtet waren oder vor der Zusammenarbeit bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Absatz 1 Buchstabe b nicht.

3. Abschnitt: Flächen

Art. 13 Betriebsfläche (BF)

Die Betriebsfläche setzt sich zusammen aus:

Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN)

1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Dazu gehören:

16 gehört. dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991

2 Nicht zur LN gehören Streueflächen, die:

17 b. zu Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören.

Art. 15 Spezialkulturen

1 Als Spezialkulturen gelten Reben, Hopfen, Obstanlagen, Beeren, Gemüse, ausser Konservengemüse, Tabak sowie Heilund Gewürzpflanzen.

2 Spezialkulturen belegen Flächen nach Artikel 14 Buchstaben a, d und e.

Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN

1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist.

2 Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:

3 Erschlossenes Bauland sowie Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flugund militärischen Übungsplätzen oder im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen zählen nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, ausser wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter nachweist, dass sie ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist.

Art. 17 Flächen im Ausland

1 Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn:

18 a. sie in der ausländischen Wirtschaftszone nach Artikel 28 des Zollgesetzes liegen;

2 Als angestammte Flächen gelten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von einem in der schweizerischen Wirtschaftszone wohnenden Produzenten bewirtschaftet werden.

3 Bei Abtretung einer angestammten Fläche kann diese durch eine gleich grosse, bisher nicht angestammt gewesene Fläche ersetzt werden, sofern die abgetretene Fläche nicht an einen Produzenten übergeht, der einen Betrieb in der schweizerischen Wirtschaftszone bewirtschaftet.

4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten Flächen im Ausland.

Art. 18 Ackerfläche

1 Als Ackerfläche gilt die Fläche, welche in eine Fruchtfolge einbezogen ist. Sie setzt sich aus der offenen Ackerfläche und den Kunstwiesen zusammen.

2 Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüseund Beerenkulturen sowie einjährige Gewürzund Medizinalpflanzen angebaut werden. Buntbrachen und Rotationsbrachen zählen zur offenen Ackerfläche.

3 Als Kunstwiese gilt die als Wiese angesäte Fläche, die innerhalb einer Fruchtfolge während mindestens einer Vegetationsperiode bewirtschaftet wird.

Art. 19 Dauergrünfläche

1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als fünf Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.

2 Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird.

3 Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche.

4 Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der

19 Waldverordnung vom 30. November 1992 .

5 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn:

20 sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langa. jähriger Tradition beruht; und

6 Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn:

Art. 20 Grünfläche

Als Grünfläche gelten die Kunstwiese (Art. 18 Abs. 3) und die Dauergrünfläche (Art. 19).

Art. 21 Streuefläche

Als Streueflächen gelten extensiv genutzte Flächen an Nassund Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Betrieb verwendet wird.

Art. 22 Fläche mit Dauerkulturen

1 Als Dauerkulturen gelten:

2 Als Obstanlagen gelten geschlossene Anlagen mit folgenden Pflanzendichten:

Art. 23 Hecken, Uferund Feldgehölze

1 Als Hecken und Ufergehölze gelten grösstenteils geschlossene, wenige Meter breite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen.

2 Als Feldgehölze gelten flächig angeordnete Gruppen von einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen.

3 Hecken, Uferund Feldgehölze dürfen vom Kanton nicht als Wald ausgeschieden sein oder nicht gleichzeitig alle drei folgenden Höchstwerte überschreiten:

2 ; a. Fläche mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 800 m

4 Hecken, Uferund Feldgehölze haben einen vorgelagerten Krautsaum.

Art. 24 Sömmerungsfläche (SF)

1 Als Sömmerungsfläche gelten:

2 Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaft-

21 lichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden.

Art. 25 Gemeinschaftsweiden

Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.

Art. 26 Sömmerungsweiden

Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, welche der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Hirtenbetrieb (Art. 7) oder einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören.

4. Abschnitt: Nutztiere

Art. 27

1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) gelten die Faktoren im Anhang.

2 Raufutter verzehrende Tiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas. Für die Umrechnung in Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.

3 Massgebend für die Zuordnung eines Tieres zur entsprechenden Altersklasse ist sein Alter am Stichtag der Erhebung.

5. Abschnitt: Produkte

Art. 28 Vermarktete Milch

Als vermarktete Milch (Verkehrsmilch) gilt die Milch, die:

Art. 29 Bergkäse

1 Als Bergkäse gilt der Käse, der:

22 über Investitionshilfe für Berggedes Bundesgesetzes vom 21. März 1997 biete (IHG-Region) hergestellt wurde.

2 Wird die im Berggebiet produzierte Milch in einem Verarbeitungsbetrieb ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 Buchstabe b zu Käse verarbeitet, so gilt der Käse als Bergkäse, wenn ein geographischer Zusammenhang mit dem Berggebiet oder der

23 IHG-Region besteht.

3 Als Bergkäse gilt auch Alpkäse, der:

24 merungsgebiet liegenden Käserei hergestellt wurde. 3. Kapitel: Anerkennung der Betriebsund Gemeinschaftsformen, Flächenüberprüfung 25

26 Art. 29 a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6–9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12)

1 Betriebe, Hirtenbetriebe, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebsund Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.

2 Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober

27 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.

28 Anerkennung bei Betriebsteilungen Art. 29 b Betriebe, die aus der Aufteilung eines bestehenden Betriebes hervorgehen, können anerkannt werden, wenn:

29 1. bisher mehrere Gewerbe nach BGBB umfasste und entsprechend dieser Gewerbe aufgeteilt wird, oder 2. ein Gewerbe umfasste, das mit Zustimmung der zuständigen Stelle definitiv in mehrere Gewerbe aufgeteilt wird; und

30 Art. 30 Anerkennungsverfahren

1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6–11 erfüllen.

2 Der Anerkennungsentscheid gilt ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Wurde für eine Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum des Vertragsbeginns.

3 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.

Art. 31 Überprüfung von Flächenangaben und Flächenabgrenzungen

1 Der Kanton überprüft anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen.

2 Ist die amtliche Vermessung nicht nachgeführt, so stützt sich der Kanton auf die tatsächliche Nutzung.

3 Fehlt die amtliche Vermessung, so erhebt der Kanton die Flächen.

Art. 32 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Anerkennung der Betriebsund Gemeinschaftsformen und die Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet der Betrieb, der Gemeinschaftsweidebetrieb, der Hirtenbetrieb, der Sömmerungsbetrieb, die Betriebsoder

31 Betriebszweiggemeinschaft oder die Fläche liegt.

2 Besteht zwischen Betrieben in verschiedenen Kantonen eine Abhängigkeit, so ist für die Prüfung und Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Betriebszentrum des grösseren Betriebes befindet.

3 Schliessen sich Betriebe aus verschiedenen Kantonen zu einer Betriebsgemeinschaft oder einer Betriebszweiggemeinschaft zusammen, so ist für die Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Mitglied befindet, das die Gemeinschaft

32 gegen aussen vertritt.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.

33 Art. 34

34 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2003 Art. 34 a Die bis am 31. Dezember 2003 anerkannten Tierhaltungsgemeinschaften sind den Betriebszweiggemeinschaften nach Artikel 12 gleichgestellt.

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1378).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^10]: SR 910.13

[^11]: SR 221.213.2

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^13]: SR 916.401

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^15]: SR 221.213.2

[^16]: SR 921.0

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^18]: SR 631.0

[^19]: SR 921.01

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^21]: SR 912.1

[^22]: SR 901.1

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 381).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 381). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1378).

[^25]: Ursprünglich vor Art. 30. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^27]: SR 211.412.11

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^29]: SR 211.412.11

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).