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Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Geltender Text a fecha 2014-01-01

1 gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftgesetzes vom 29. April 1998

2 (LwG), verordnet:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Gegenstand

Art. 1

1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die

3 gestützt darauf erlassenen Verordnungen.

2 Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:

2. Kapitel: Begriffe

1. Abschnitt: Personen und standardisierte Arbeitskraft

Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr

4 führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.

2 Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.

3 Führen ungetrennt lebende Eheund Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein

5 Betrieb.

4 Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.

6 Art. 3 Standardarbeitskraft

1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren.

2 Die Standardarbeitskräfte werden nach den folgenden Faktoren berechnet:

3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 4 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge für die Qualität der Stufe I

7 ausgerichtet werden.

Art. 4 Milchverwerter

1 Als Milchverwerter gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Produzenten und Produzentinnen kaufen und diese zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.

2 Als Milchverwerter gelten auch Direktvermarkter und Verwerter, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von andern Milchverwertern zukaufen.

Art. 5 Direktvermarkter

Als Direktvermarkter gelten Produzenten und Produzentinnen, die eigene Produkte ab ihren Betrieben direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.

2. Abschnitt: Betriebsund Gemeinschaftsformen

Art. 6 Betrieb

1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

8 rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie c. unabhängig von anderen Betrieben ist;

2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:

9 c. die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst. 2bis In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:

10 der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 der Direktzahb.

11 lungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV) erbracht wird; und

12 c. die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober

13 14 2013 , der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 und ande-

15 rer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.

3 Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.

4 Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:

16 b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigenoder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder

17 geführt werden.

18 Art. 7

Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb

Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

19 oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.

Art. 9 Sömmerungsbetrieb

1 Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

20 e. während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und

2 Ein Sömmerungsbetrieb mit mehreren Stufen gilt als nur ein Sömmerungsbetrieb.

Art. 10 Betriebsgemeinschaft

1 Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn:

15 km liegen;

21 c. jeder der Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,25 SAK erreicht;

22 f. ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt, aus dem ersichtlich ist, dass die Mitglieder die Betriebsgemeinschaft auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;

2 Eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung bewirtschaftet, ist als Mitglied der Betriebsgemeinschaft zugelassen, wenn:

3 Für Betriebe, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 31 Absatz 2

23 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) parzellenweise verpachtet waren oder vor dem Zusammenschluss bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Absatz 1 Buchstabe b nicht.

4 Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb.

24 Art. 11 Tierhaltung

1 Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie

25 auf dem Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieb.

2 Zu einer Tierhaltung gehören:

26 rum.

3 Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a.

4 Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht.

27 Art. 11 a Tierhalter und Tierhalterinnen Als Tierhalter und Tierhalterinnen gelten die:

28 b. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben, die Tiere halten.

29 Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft

1 Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn:

15 km liegen;

2 Für Betriebe, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 31 Absatz 2

30 Buchstabe e LPG parzellenweise verpachtet waren oder vor der Zusammenarbeit bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Absatz 1 Buchstabe b nicht.

2 a . Abschnitt: 31 Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion und landwirtschaftsnahe Tätigkeiten

Art. 12 a Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion

1 Als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten landwirtschaftliche Tätigkeiten von Betrieben und Gemeinschaftsformen, die mit betriebseigenen Flächen, Gebäuden, Einrichtungen, Geräten und Arbeitskräften gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.

2 Nicht als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten wirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen keine landwirtschaftliche Tätigkeit verbunden ist, wie die Vermietung oder Gebrauchsleihe von Flächen, Gebäuden, Stallungen oder Maschinen an andere Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen oder an Dritte.

Art. 12 b Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten

Als landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten wirtschaftliche Tätigkeiten von Betrieben und Gemeinschaftsformen ausserhalb der eigentlichen Produktion sowie ausserhalb von Aufbereitung, Lagerung und Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeiten von den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, von deren Familie oder von Angestellten des Betriebs oder der Gemeinschaftsform ausgeübt werden und einen Bezug zum Betrieb haben.

3. Abschnitt: Flächen

Art. 13 Betriebsfläche (BF)

Die Betriebsfläche setzt sich zusammen aus:

32 b. dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen;

Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN)

1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Dazu gehören:

33 gehört; dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991

34 … g.

2 Nicht zur LN gehören Streueflächen, die:

35 b. zu Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören.

Art. 15 Spezialkulturen

1 Als Spezialkulturen gelten Reben, Hopfen, Obstanlagen, Beeren, Gemüse ausser

36 Konservengemüse, Tabak, Heilund Gewürzpflanzen sowie Pilze.

2 Spezialkulturen belegen Flächen nach Artikel 14 Buchstaben a, d und e.

Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN

1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:

37 f. Flächen mit Photovoltaik-Anlagen.

2 Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:

3 Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutz-

38 fläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:

39 c. für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den

40 massgebenden Bestimmungen des LPG schriftlich abgeschlossen ist; und

41 bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.

42 Flächen im Ausland Art. 17

1 Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn:

43 18. März 2005 liegen;

2 Als angestammte Flächen gelten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von einem in der schweizerischen Grenzzone wohnenden Produzenten bewirtschaftet werden.

3 Bei Abtretung einer angestammten Fläche kann diese durch eine gleich grosse, bisher nicht angestammt gewesene Fläche ersetzt werden, sofern die abgetretene Fläche nicht an einen Produzenten übergeht, der einen Betrieb in der schweizerischen Grenzzone bewirtschaftet.

4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten Flächen im Ausland.

Art. 18 Ackerfläche

1 Als Ackerfläche gilt die Fläche, welche in eine Fruchtfolge einbezogen ist. Sie setzt sich aus der offenen Ackerfläche und den Kunstwiesen zusammen.

2 Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüseund Beerenkulturen sowie einjährige Gewürzund Medizinalpflanzen angebaut werden. Buntbrache, Rotationsbrache und Säume auf Ackerland zählen zur offenen Acker-

44 fläche.

3 Als Kunstwiese gilt die als Wiese angesäte Fläche, die innerhalb einer Fruchtfolge während mindestens einer Vegetationsperiode bewirtschaftet wird.

Art. 19 Dauergrünfläche

1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als

45 Dauerwiese oder als Dauerweide.

2 Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird.

3 Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche.

4 Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der

46 Waldverordnung vom 30. November 1992 .

5 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn:

47 sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langa. jähriger Tradition beruht; und

6 Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn:

Art. 20 Grünfläche

Als Grünfläche gelten die Kunstwiese (Art. 18 Abs. 3) und die Dauergrünfläche (Art. 19).

Art. 21 Streuefläche

Als Streueflächen gelten extensiv genutzte Flächen an Nassund Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Betrieb verwendet wird.

Art. 22 Fläche mit Dauerkulturen

1 Als Dauerkulturen gelten:

48 mehrjährige Gemüsekulturen wie Spargel, Rhabarber und Pilze im Freiland; f.

49 h. gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare;

2 Als Obstanlagen gelten geschlossene Anlagen mit folgenden Pflanzendichten:

Art. 23 Hecken, Uferund Feldgehölze

1 Als Hecken und Ufergehölze gelten grösstenteils geschlossene, wenige Meter breite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen.

2 Als Feldgehölze gelten flächig angeordnete Gruppen von einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen.

3 Hecken, Uferund Feldgehölze dürfen vom Kanton nicht als Wald ausgeschieden sein oder nicht gleichzeitig alle drei folgenden Höchstwerte überschreiten:

2 a. Fläche mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 800 m ;

4 Hecken, Uferund Feldgehölze haben einen vorgelagerten Krautsaum.

Art. 24 Sömmerungsfläche (SF)

1 Als Sömmerungsfläche gelten:

2 Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaft-

50 lichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden.

Art. 25 Gemeinschaftsweiden

Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.

51 Art. 26 Sömmerungsweiden Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, die der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören.

4. Abschnitt: Nutztiere

52 Art. 27

1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.

2 Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas.

3 Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoffund Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.

5. Abschnitt: Produkte

Art. 28 Vermarktete Milch

Als vermarktete Milch (Verkehrsmilch) gilt die Milch, die:

53 Art. 29 3. Kapitel: Anerkennung der Betriebsund Gemeinschaftsformen, Flächenüberprüfung 54

55 Art. 29 a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6–9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12)

1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,25 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebsund Betriebszweiggemeinschaften

56 müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.

2 Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober

57 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.

3 bis Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2 bedarf der Zustim-

58 mung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle.

59 Anerkennung bei Betriebsteilungen Art. 29 b Betriebe, die aus der Aufteilung eines bestehenden Betriebes hervorgehen, können anerkannt werden, wenn:

60 1. bisher mehrere Gewerbe nach BGBB umfasste und entsprechend dieser Gewerbe aufgeteilt wird, oder 2. ein Gewerbe umfasste, das mit Zustimmung der zuständigen Stelle definitiv in mehrere Gewerbe aufgeteilt wird; und

61 Art. 30 Anerkennungsverfahren

1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Arti-

62 keln 6–12 erfüllt sind.

2 Der Anerkennungsentscheid gilt ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Wurde für eine Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum des Vertragsbeginns.

3 63

64 Art. 30 a Überprüfung der Anerkennung

1 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.

2 Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn:

3 Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind die Eigentums-, Pachtund Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäude sowie die Anteile am Ertragswert der Grundstücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen. Die Ertragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafte-

65 rinnen angerechnet.

Art. 31 Überprüfung von Flächenangaben und Flächenabgrenzungen

1 Der Kanton überprüft anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen.

2 Ist die amtliche Vermessung nicht nachgeführt, so stützt sich der Kanton auf die tatsächliche Nutzung.

3 Fehlt die amtliche Vermessung, so erhebt der Kanton die Flächen.

Art. 32 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Anerkennung der Betriebsund Gemeinschaftsformen und die Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet der Betrieb, der Gemeinschaftsweidebetrieb, der Sömmerungsbetrieb, die Betriebsoder Betriebszweigge-

66 meinschaft oder die Fläche liegt.

2 Besteht zwischen Betrieben in verschiedenen Kantonen eine Abhängigkeit, so ist für die Prüfung und Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Betriebszentrum des grösseren Betriebes befindet.

3 Schliessen sich Betriebe aus verschiedenen Kantonen zu einer Betriebsgemeinschaft oder einer Betriebszweiggemeinschaft zusammen, so ist für die Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Mitglied befindet, das die Gemeinschaft

67 gegen aussen vertritt.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.

68 Art. 34

69 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2003 Art. 34 a Die bis am 31. Dezember 2003 anerkannten Tierhaltungsgemeinschaften sind den Betriebszweiggemeinschaften nach Artikel 12 gleichgestellt.

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). Siehe jedoch die Ausnahmeregelung in Art. 5 Abs. 2 der Bio-Verordnung vom 22. Sept. 1997 (SR 910.18 ).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^11]: SR 910.13

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^13]: SR 916.344

[^14]: SR 910.18

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3813).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1378).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^23]: SR 221.213.2

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^30]: SR 221.213.2

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^33]: SR 921.0

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2493). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^40]: SR 221.213.2

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5869).

[^42]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 50 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

[^43]: SR 631.0

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3813).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).

[^46]: SR 921.01

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^50]: SR 912.1

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^53]: Aufgehoben durch Art. 14 der Berg- und Alp-Verordnung vom 8. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4833).

[^54]: Ursprünglich vor Art. 30. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^57]: SR 211.412.11

[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).

[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^60]: SR 211.412.11

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).

[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).

[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).