Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
1 gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftgesetzes vom 29. April 1998
2 (LwG), verordnet:
1. Kapitel: Geltungsbereich und Gegenstand
Art. 1
1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die
3 gestützt darauf erlassenen Verordnungen.
2 Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
- a. die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
- b. die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
2. Kapitel: Begriffe
1. Abschnitt: Personen und standardisierte Arbeitskraft
Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr
4 führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.
2 Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3 Führen ungetrennt lebende Eheund Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb. Davon ausgenommen sind Betriebe, die in die Partnerschaft eingebracht werden und die weiterhin als selbstständige und unabhängige Betriebe nach Arti-
5 kel 6 bewirtschaftet werden.
4 Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
6 Art. 3 Standardarbeitskraft
1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
2 Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren:
- a. Flächen ha 1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spe- 0,022 SAK pro zialkulturen (Art. 15) 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hangund 0,323 SAK pro ha Terrassenlagen 3. Rebflächen in Hangund Terrassenlagen (mehr 1,077 SAK pro ha als 30 % natürliche Neigung)
- b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,039 SAK pro GVE 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abge- 0,008 SAK pro GVE setzte Ferkel 3. Zuchtschweine 0,032 SAK pro GVE 4. andere Nutztiere 0,027 SAK pro GVE
7 c. Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: ha 1. Hanglagen mit 18–35 % Neigung 0,016 SAK pro 2. Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Nei- 0,027 SAK pro ha gung 3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 0,054 SAK pro ha 4. den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 5. Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum
3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1–4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitäts-
8 stufe I ausgerichtet werden.
Art. 4 Milchverwerter
1 Als Milchverwerter gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Produzenten und Produzentinnen kaufen und diese zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.
2 Als Milchverwerter gelten auch Direktvermarkter und Verwerter, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von andern Milchverwertern zukaufen.
Art. 5 Direktvermarkter
Als Direktvermarkter gelten Produzenten und Produzentinnen, die eigene Produkte ab ihren Betrieben direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.
2. Abschnitt: Betriebsund Gemeinschaftsformen
Art. 6 Betrieb
1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
- a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
- b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
9 rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie c. unabhängig von anderen Betrieben ist;
- d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
- e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
- a. die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
- b. auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
10 c. die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst. 2bis In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
- a. der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
11 b. der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 der Direktzah-
12 lungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV) erbracht wird; und
13 die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober c.
14 15 2013 , der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 und ande-
16 rer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.
3 Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4 Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
- a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
17 b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigenoder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
- c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben aus-
18 geführt werden.
19 Art. 7
Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb
Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
- a. der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
- b. Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
- c. über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
- d. von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation o-
20 der einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.
Art. 9 Sömmerungsbetrieb
1 Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
- a. der Sömmerung von Tieren dient;
- b. von den Betrieben der Bestösser örtlich getrennt ist;
- c. Sömmerungsweiden (Art. 26) aufweist;
- d. über Gebäude oder Einrichtungen verfügt, die für die Sömmerung nötig sind;
21 e. während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und
- f. von andern Sömmerungsbetrieben unabhängig ist.
2 Ein Sömmerungsbetrieb mit mehreren Stufen gilt als nur ein Sömmerungsbetrieb.
22 Art. 10 Betriebsgemeinschaft Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
- a. die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
- b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
- c. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
- d. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
- e. jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
23 Art. 11 Tierhaltung
1 Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie
24 auf dem Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieb.
2 Zu einer Tierhaltung gehören:
- a. bei Produktionsstätten: das Zentrum einer Tierhaltung sowie weitere Stallungen und Einrichtungen im Umkreis von höchstens 3 km vom Zentrum der Tierhaltung;
- b. bei Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben: die Stallungen und Einrichtungen der Betriebe, unabhängig von der Distanz zu deren Zent-
25 rum.
3 Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a.
4 Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht.
26 Art. 11 a Tierhalter und Tierhalterinnen Als Tierhalter und Tierhalterinnen gelten die:
- a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach Artikel 2, die Tiere halten;
27 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsund Gemeinb. schaftsweidebetrieben, die Tiere halten.
28 Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn:
- a. mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen;
- b. die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind;
- c. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind;
- d. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
- e. jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
2 a . Abschnitt: 29 Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion und landwirtschaftsnahe Tätigkeiten
Art. 12 a Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion
1 Als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten landwirtschaftliche Tätigkeiten von Betrieben und Gemeinschaftsformen, die mit betriebseigenen Flächen, Gebäuden, Einrichtungen, Geräten und Arbeitskräften gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.
2 Nicht als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten wirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen keine landwirtschaftliche Tätigkeit verbunden ist, wie die Vermietung oder Gebrauchsleihe von Flächen, Gebäuden, Stallungen oder Maschinen an andere Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen oder an Dritte.
Art. 12 b Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten
Als landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten wirtschaftliche Tätigkeiten von Betrieben und Gemeinschaftsformen ausserhalb der eigentlichen Produktion sowie ausserhalb von Aufbereitung, Lagerung und Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeiten von den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, von deren Familie oder von Angestellten des Betriebs oder der Gemeinschaftsform ausgeübt werden und einen Bezug zum Betrieb haben.
3. Abschnitt: Flächen
30 Art. 13 Betriebsfläche
31 Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:
- a. der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
32 dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten b. Flächen;
- c. der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche;
- d. den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land;
- e. den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern.
33 Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche
1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
- a. die Ackerfläche;
- b. die Dauergrünfläche;
- c. die Streuefläche;
- d. die Fläche mit Dauerkulturen;
- e. die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
- f. die Fläche mit Hecken, Uferund Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach
34 dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 gehört.
2 Nicht zur LN gehören:
- a. Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
- b. Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
Art. 15 Spezialkulturen
1 Als Spezialkulturen gelten Reben, Hopfen, Obstanlagen, Beeren, Gemüse ausser
35 Konservengemüse, Tabak, Heilund Gewürzpflanzen sowie Pilze.
2 Spezialkulturen belegen Flächen nach Artikel 14 Buchstaben a, d und e.
Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN
1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:
- a. Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
- b. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
- c. Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
- d. erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
- e. Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flugund militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
36 f. Flächen mit Photovoltaik-Anlagen.
2 Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn:
- a. diese stark eingeschränkt ist;
- b. der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
- c. der Pflegecharakter überwiegt.
3 Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutz-
37 fläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:
- a. die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
- b. es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
38 für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den c.
39 massgebenden Bestimmungen des LPG schriftlich abgeschlossen ist; und
- d. die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend
40 bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.
41 Art. 17 Flächen im Ausland
1 Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn:
- a. sie in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom
42 liegen; 18. März 2005
- b. die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind; und
- c. das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt.
2 Als angestammte Flächen gelten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von einem in der schweizerischen Grenzzone wohnenden Produzenten bewirtschaftet werden.
3 Bei Abtretung einer angestammten Fläche kann diese durch eine gleich grosse, bisher nicht angestammt gewesene Fläche ersetzt werden, sofern die abgetretene Fläche nicht an einen Produzenten übergeht, der einen Betrieb in der schweizerischen Grenzzone bewirtschaftet.
4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten Flächen im Ausland.
Art. 18 Ackerfläche
1 Als Ackerfläche gilt die Fläche, welche in eine Fruchtfolge einbezogen ist. Sie setzt sich aus der offenen Ackerfläche und den Kunstwiesen zusammen.
2 Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüseund Beerenkulturen sowie einjährige Gewürzund Medizinalpflanzen angebaut werden. Buntbrache, Rotationsbrache und Säume auf Ackerland zählen zur offenen Acker-
43 fläche.
3 Als Kunstwiese gilt die als Wiese angesäte Fläche, die innerhalb einer Fruchtfolge während mindestens einer Vegetationsperiode bewirtschaftet wird.
Art. 19 Dauergrünfläche
1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als
44 Dauerwiese oder als Dauerweide.
2 Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird.
3 Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche.
4 Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der
45 Waldverordnung vom 30. November 1992 .
5 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn:
46 sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langa. jähriger Tradition beruht; und
- b. das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird.
6 Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn:
- a. sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen;
- b. ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und
- c. es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt.
7 Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer
47 geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare.
Art. 20 Grünfläche
Als Grünfläche gelten die Kunstwiese (Art. 18 Abs. 3) und die Dauergrünfläche (Art. 19).
Art. 21 Streuefläche
Als Streueflächen gelten extensiv genutzte Flächen an Nassund Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Betrieb verwendet wird.
Art. 22 Fläche mit Dauerkulturen
1 Als Dauerkulturen gelten:
- a. Reben;
- b. Obstanlagen;
- c. mehrjährige Beerenkulturen;
- d. mehrjährige Gewürzund Medizinalpflanzen;
- e. Hopfen;
48 mehrjährige Gemüsekulturen wie Spargel, Rhabarber und Pilze im Freiland; f.
- g. gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten ausserhalb des Waldareals;
49 h. gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare;
- i. mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf (Miscanthus).
2 Als Obstanlagen gelten geschlossene Anlagen mit folgenden Pflanzendichten:
- a. mindestens 300 Bäume je Hektare bei Äpfeln, Birnen, Zwetschgen, Pflaumen, Quitten, Kiwis und Holunder;
- b. mindestens 200 Bäume je Hektare bei Aprikosen und Pfirsichen;
- c. mindestens 100 Bäume je Hektare bei Kirschen und Nussbäumen.
Art. 23 Hecken, Uferund Feldgehölze
1 Als Hecken und Ufergehölze gelten grösstenteils geschlossene, wenige Meter breite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen.
2 Als Feldgehölze gelten flächig angeordnete Gruppen von einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen.
3 Hecken, Uferund Feldgehölze dürfen vom Kanton nicht als Wald ausgeschieden sein oder nicht gleichzeitig alle drei folgenden Höchstwerte überschreiten:
2 a. Fläche mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 800 m ;
- b. Breite mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 12 m;
- c. Alter der Bestockung höchstens 20 Jahre.
4 Hecken, Uferund Feldgehölze haben einen vorgelagerten Krautsaum.
Art. 24 Sömmerungsfläche (SF)
1 Als Sömmerungsfläche gelten:
- a. die Gemeinschaftsweiden;
- b. die Sömmerungsweiden;
- c. die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird.
2 Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaft-
50 lichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden.
Art. 25 Gemeinschaftsweiden
Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.
51 Art. 26 Sömmerungsweiden Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, die der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören.
4. Abschnitt: Nutztiere
52 Art. 27
1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
2 Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas.
3 Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoffund Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.
5. Abschnitt: Produkte
Art. 28 Vermarktete Milch
Als vermarktete Milch (Verkehrsmilch) gilt die Milch, die:
- a. zum Frischkonsum, zur Verarbeitung oder zur Verfütterung vom Betrieb o- der Sömmerungsbetrieb weggeführt wird;
- b. im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb zu Produkten verarbeitet wird, die nicht der Selbstversorgung dienen.
53 Art. 29 3. Kapitel: Anerkennung der Betriebsund Gemeinschaftsformen, Flächenüberprüfung 54
55 Art. 29 a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6–9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12)
1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebsund Betriebszweiggemeinschaf-
56 ten müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.
2 Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober
57 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.
3 bis Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2 bedarf der Zustim-
58 mung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle.
59 Art. 29 b Anerkennung bei Betriebsteilungen Betriebe, die aus der Aufteilung eines bestehenden Betriebes hervorgehen, können anerkannt werden, wenn:
- a. der aufgeteilte Betrieb:
60 1. bisher mehrere Gewerbe nach BGBB umfasste und entsprechend dieser Gewerbe aufgeteilt wird, oder 2. ein Gewerbe umfasste, das mit Zustimmung der zuständigen Stelle definitiv in mehrere Gewerbe aufgeteilt wird; und
- b. während mindestens fünf Jahren: 1. die Bewirtschafter nicht Gesamteigentümer, Miteigentümer oder gemeinsam Pächter von Land, Gebäuden oder Einrichtungen des aufgeteilten Betriebes sind, und 2. jeder Bewirtschafter alleine Eigentümer seines Pächtervermögens ist und den Betrieb als Selbstbewirtschafter führt.
61 Art. 30 Anerkennungsverfahren
1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Arti-
62 keln 6–12 erfüllt sind.
2 Der Anerkennungsentscheid gilt ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Wurde für eine Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum des Vertragsbeginns.
3 63 …
64 Art. 30 a Überprüfung der Anerkennung
1 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
2 Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn:
- a. einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; oder
- b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen: 1. in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder 2. gemeinsam pachten.
3 Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind die Eigentums-, Pachtund Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäude sowie die Anteile am Ertragswert der Grundstücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen. Die Ertragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafte-
65 rinnen angerechnet.
Art. 31 Überprüfung von Flächenangaben und Flächenabgrenzungen
1 Der Kanton überprüft anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen.
2 Ist die amtliche Vermessung nicht nachgeführt, so stützt sich der Kanton auf die tatsächliche Nutzung.
3 Fehlt die amtliche Vermessung, so erhebt der Kanton die Flächen.
Art. 32 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Anerkennung der Betriebsund Gemeinschaftsformen und die Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet der Betrieb, der Gemeinschaftsweidebetrieb, der Sömmerungsbetrieb, die Betriebsoder Betriebszweigge-
66 meinschaft oder die Fläche liegt.
2 Besteht zwischen Betrieben in verschiedenen Kantonen eine Abhängigkeit, so ist für die Prüfung und Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Betriebszentrum des grösseren Betriebes befindet.
3 Schliessen sich Betriebe aus verschiedenen Kantonen zu einer Betriebsgemeinschaft oder einer Betriebszweiggemeinschaft zusammen, so ist für die Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Mitglied befindet, das die Gemeinschaft
67 gegen aussen vertritt.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 33 Vollzug
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.
68 Art. 34
69 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2003 Art. 34 a Die bis am 31. Dezember 2003 anerkannten Tierhaltungsgemeinschaften sind den Betriebszweiggemeinschaften nach Artikel 12 gleichgestellt.
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). Siehe jedoch die Ausnahmeregelung in Art. 5 Abs. 2 der Bio- Verordnung vom 22. Sept. 1997 (SR 910.18 ).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^12]: SR 910.13
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^14]: SR 916.344
[^15]: SR 910.18
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3813).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1378).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[^34]: SR 921.0
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^39]: SR 221.213.2
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5869).
[^41]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 50 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^42]: SR 631.0
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3813).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).
[^45]: SR 921.01
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^50]: SR 912.1
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^53]: Aufgehoben durch Art. 14 der Berg- und Alp-Verordnung vom 8. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4833).
[^54]: Ursprünglich vor Art. 30. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^57]: SR 211.412.11
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^60]: SR 211.412.11
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).
[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).