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Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Geltender Text a fecha 2017-01-01

gestützt auf die Artikel 9 a Absätze 3 und 6, 9 b Absatz 4, 9 c Absatz 4 und 97

1 2 (EBG), des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich 3

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Benützung von Eisenbahninfrastrukturen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugang).

2 Sie gilt für Eisenbahninfrastrukturen, die aufgrund einer Infrastrukturkonzession oder eines Staatsvertrages betrieben werden.

3 Kein Netzzugang muss gewährt werden auf:

Art. 2

Aufgehoben

2. Abschnitt: Netzzugang für schweizerische Unternehmen 4

Art. 3 Netzzugangsbewilligung

(Art. 8 c und 8 d EBG)

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang über das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung einer Netzzugangsbewilligung.

2 Es kann die Netzzugangsbewilligung auf bestimmte Verkehrsarten oder Strecken beschränken.

Art. 4 Fachliche Eignung

(Art. 8 d Abs. 1 Bst. a EBG) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Nachweis der fachlichen Eignung für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb im Verfahren zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung erbringen.

Art. 5 Finanzielle Leistungsfähigkeit

(Art. 8 d Abs. 1 Bst. b EBG)

1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist finanziell leistungsfähig, wenn seine Angaben erwarten lassen, dass es den finanziellen Verpflichtungen während mindestens einem Jahr nachkommen kann.

2 Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit ungenügend, jedoch eine finanzielle Sanierung im Gange, so kann das BAV eine provisorische Bewilligung für höchstens sechs Monate erteilen.

3 Die Angaben für die finanzielle Leistungsfähigkeit richten sich nach dem Anhang.

Art. 5 a Versicherungsschutz

(Art. 8 d Abs. 1 Bst. b EBG)

1 Der Versicherungsschutz ist genügend, wenn das Unternehmen nachweist, dass es gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu einem Betrag von 100 Millionen Franken je Schadenereignis versichert ist, oder gleichwertige Sicherheiten vorweist.

2 Endigt der Versicherungsvertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so muss sich das Versicherungsunternehmen darin verpflichten, bis zum Entzug der Bewilligung, längstens aber während 15 Tagen nach Benachrichtigung des BAV über das Ende des Vertrages gleichwohl Ersatzansprüche nach dessen Bestimmungen zu decken. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.

Art. 6 Zuverlässige Geschäftsführung

(Art. 8 d Abs. 1 Bst. c EBG)

1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und seine geschäftsführenden Personen dürfen in den letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht verurteilt worden sein wegen:

2 Gegen das Unternehmen oder seine geschäftsführenden Personen dürfen keine Verlustscheinforderungen bestehen.

Art. 7 Arbeitsrechtliche Vorschriften, Arbeitsbedingungen der Branche

(Art. 8 d Abs. 1 Bst. d EBG) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Gesamtarbeitsvertrag vorlegen. Besteht kein Gesamtarbeitsvertrag, so muss es dem BAV mindestens die Angaben über die Löhne, die wöchentliche Arbeitszeit und den Ferienanspruch unterbreiten.

Art. 8 Sitz in der Schweiz

(Art. 8 d Abs. 1 Bst. e EBG) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss im Handelsregister eingetragen sein.

3. Abschnitt: Netzzugang für ausländische Unternehmen

5 Art. 9 Ausländische Netzzugangsbewilligungen können für Fahrten auf grenznahen Strecken anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Netzzugangsbewilligungen erforderlich ist.

3 a . Abschnitt: Netznutzungsplan 6

Art. 9 a

1 Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:

2 Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrtsund Durchfahrtszeiten.

3 Die Infrastrukturbetreiberin muss jeweils sechs Jahre im Voraus den Netznutzungsplan für ein Fahrplanjahr erstellen und die für die vorangehenden Fahrplanjahre geltenden Netznutzungspläne soweit nötig anpassen.

4. Abschnitt: Trassenvergabe 7

Art. 10 Pflichten der Infrastrukturbetreiberin

1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz, indem sie:

8 die grundsätzlichen Bedingungen des Netzzuganges, soweit sie in dieser d. Verordnung nicht ausgeführt sind, und die wesentlichen technischen Gegebenheiten der Strecke wie Profil (Neigung), Kurvenradien, Länge der Ausweichgleise, Perronlängen, Streckenklasse und Sicherheitsausrüstung publiziert;

9 Zusatzleistungen (Art. 22) anbietet, soweit dies mit der vorhandenen Infrae. struktur und dem verfügbaren Personal möglich ist.

2 Das BAV legt die Art und Weise der Publikationen fest.

3 10 ...

Art. 11 Antragsfrist für Trassen

1 Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt abgestimmt auf das Fahrplanverfahren. Das BAV legt die Fristen für die Beantragung von Trassen und das Zuteilungsverfahren zusammen mit jenen für das Fahrplanverfahren fest.

2 Wer ausserhalb der Fristen nach Absatz 1, aber wenigstens 60 Tage vor der ersten Fahrt, eine Trasse beantragt, erhält innert 30 Tagen die Mitteilung, ob die gewünschte Trasse frei ist.

3 Die letzte Frist, um eine Trasse zu beantragen, ist:

4 Die Infrastrukturbetreiberin kann die letztmögliche Antragsfrist später ansetzen.

5 Bei der Trassenzuteilung müssen Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nicht vorliegen.

11 Art. 11 a Übertragung von Trassen

12 Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ihnen zugeteilte Trassen nicht auf Dritte übertragen.

13 14 Streckensperrungen für Bauarbeiten Art. 11 b

1 Muss eine Strecke für Bauarbeiten zeitweise gesperrt werden, so muss die Infrastrukturbetreiberin die eingeschränkte Verfügbarkeit den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern zwei Monate vor Ablauf der Antragsfrist für Trassen bekanntgeben. Wochenendsperren und verlängerte Nachtsperren muss sie drei Monate zum Voraus bekanntgeben. Sperren ohne Auswirkungen auf die Anschlussgewährung des Personenverkehrs und mit der Möglichkeit, andere Strecken für den Güterverkehr zu nutzen, kann sie mit den Eisenbahnverkehrsunter-

15 nehmen und Anschliessern kurzfristig vereinbaren.

2 Die Infrastrukturbetreiberin trägt bei rechtzeitiger Bekanntgabe die Mehrkosten, die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder dem Anschliesser durch Ersatzbeförderungen oder Umleitungen entstehen. Bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe trägt sie überdies die durch die Sperrung verursachten betrieblichen Aufwendungen und Mindererlöse des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder des Anschliessers. Gering-

16 fügige Mehrkosten, Aufwendungen und Mindererlöse werden nicht ersetzt.

3 Das BAV regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.

17 Trassenzuteilung Art. 12

1 Die Infrastrukturbetreiberin teilt die Trassen aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu.

2 Teilt sie eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen.

3 Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so bedarf sie der Genehmigung des BAV.

4 Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12 a ) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Infrastrukturbetreiberin die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.

5 Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9 a Abs. 1 Bst. a) wer-

18 den nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU bestellt und zugeteilt.

6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom

19 20. März 2009 ).

6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom

20 20. März 2009 ).

21 Überlastete Strecken Art. 12 a

1 Kann die Infrastrukturbetreiberin Anträge auf Trassenzuteilung wegen ungenügender Kapazität der Strecke nicht berücksichtigen, so erklärt sie die Strecke für überlastet.

2 Stehen alternative, nicht überlastete Strecken zur Verfügung, so sind diese als Ersatz anzubieten.

3 Wird eine Strecke für überlastet erklärt, so ist die Infrastrukturbetreiberin berechtigt, bereits zugesicherte Trassen für fakultativ verkehrende Züge zu streichen und nicht mehr anzubieten, sofern dadurch die Kapazität der Strecke besser genutzt wird.

4 Bei einer Streckenüberlastung ermittelt die Infrastrukturbetreiberin in einer Kapazitätsanalyse deren Gründe und legt darin kurzund mittelfristige Massnahmen zu deren Abhilfe dar. Sie unterbreitet die Kapazitätsanalyse dem BAV innerhalb von drei Monaten, nachdem die Strecke für überlastet erklärt worden ist. Das BAV kann auf Antrag der Infrastrukturbetreiberin die in der Kapazitätsanalyse dargelegten

22 Massnahmen für die Nutzerinnen als verbindlich erklären.

5 Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV innerhalb von sechs Monaten nach

23 Abschluss der Kapazitätsanalyse einen Plan zur Erhöhung der Kapazität vorlegen.

6 Das BAV unterbreitet den Plan den Nutzerinnen der überlasteten Strecke. Es

24 genehmigt den Plan oder verlangt dessen Änderung.

25 Art. 12 b Rahmenvereinbarung

1 Die Infrastrukturbetreiberin und die Unternehmen, die an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert sind (Art. 9 a Abs. 4 EBG), können über den Netzzugang eine Rahmenvereinbarung abschliessen. Darin werden die Merkmale der

26 zuzuteilenden Trassen festgelegt.

2 Die Rahmenvereinbarung wird in der Regel für zwei Fahrplanperioden, höchstens aber für zehn Jahre geschlossen.

3 Sie darf keine ausschliesslichen Nutzungsrechte zusichern.

4 Sie kann von der Infrastrukturbetreiberin im Interesse einer besseren Nutzung der Strecken gekündigt werden. Für diesen Fall kann die Vereinbarung Entschädigungszahlungen vorsehen.

27 Konfliktregelung Art. 12 c

1 Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Infrastrukturbetreiberin nach einer einvernehmlichen Lösung.

2 Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze:

3 Das BAV regelt die Einzelheiten des Bietverfahrens.

Art. 13 Angaben über die Eisenbahnverkehrsunternehmen

Die Namen und Adressen der Eisenbahnverkehrsunternehmen und die in den Dienstfahrplänen enthaltenen Angaben sind öffentlich.

28 Art. 14 Betriebsstörungen

1 Die Infrastrukturbetreiberin hat im Falle von Betriebsstörungen ein Weisungsrecht gegenüber den Eisenbahnverkehrsunternehmen. Infrastrukturbetreiberin und Eisenbahnverkehrsunternehmen sind zur Behebung der Störung und zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zur gegenseitigen Information und zu gegenseitigen Hilfeleistungen mit Personal und Material verpflichtet.

2 Führt die Störung voraussichtlich zu einer mehrtägigen Streckensperrung, so legt die Infrastrukturbetreiberin nach Rücksprache mit den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen die Ausweichstrecken, die Trassen und den Ersatzverkehr (Notfahrplan) fest. Sie publiziert den Notfahrplan in geeigneter Weise.

3 Der Notfahrplan stellt die bestmögliche Auslastung der vorhandenen Kapazität sicher. Im Notfahrplan ausgewiesene Anschlüsse des Personenverkehrs sind zu gewährleisten.

4 Führt die Störung voraussichtlich zu einer Streckensperrung, die länger als 30 Tage dauert, so ermittelt die Infrastrukturbetreiberin den Verkehrsanteil der Eisenbahnverkehrsunternehmen am Güterverkehr auf der von der Sperrung betroffenen Strecke und auf der Ausweichstrecke. Sie teilt die Trassen auf der Ausweichstrecke jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Massgabe seines Verkehrsanteils auf der von der Sperrung betroffenen Strecke und der Ausweichstrecke zu. Sie kann dem Personenund dem Güterverkehr bereits zugeteilte Trassen entziehen, wenn dies der bestmöglichen Auslastung der Kapazität dient.

5 Führt die Ausweichstrecke über die Netze mehrerer Infrastrukturbetreiberinnen, so setzen diese einen gemeinsamen Notfallstab ein, der die Aufgaben nach den Absätzen 2–4 wahrnimmt.

5. Abschnitt: Netzzugangsvereinbarung

Art. 15 Form und Inhalt

1 Die Netzzugangsvereinbarung (Art. 9 c Abs. 2 EBG) ist zwischen der Infrastruktur-

29 betreiberin und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen abzuschliessen. Sie ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch schriftlich und im Doppel auszufertigen.

2 Sie enthält mindestens:

30 c. …

31 j. die Regelung der Rechte und Pflichten bezüglich der Überwachung der Züge durch Zugkontrolleinrichtungen.

3 Besteht bereits eine Vereinbarung und soll ihre Gültigkeit um eine einzelne Trasse ausgedehnt werden, genügt für die Bestätigung nach Absatz 2 Buchstaben e und f eine von der Infrastrukturbetreiberin aufgezeichnete elektronische Übermittlung durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Art. 16 Ergänzendes Recht

Sieht die Vereinbarung nichts anderes vor, gelten folgende Bestimmungen:

32 Art. 17 Benützung eigener Infrastruktur Verkehrt ein Unternehmen auf seiner eigenen Infrastruktur, so muss es dem BAV im Voraus Angaben im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben e–g und j machen.

6. Abschnitt: Trassenpreise

33 Art. 18 Grundsatz

1 Das Entgelt nach Artikel 9 c EBG (Trassenpreis) setzt sich zusammen aus dem

34 Preis für die Grundleistungen und den Preisen für die Zusatzleistungen.

2 Der Preis für die Grundleistungen setzt sich zusammen aus:

3 Der Trassenpreis für eine Strecke ist immer nach den gleichen Ansätzen diskriminierungsfrei festzulegen.

4 Weitergehende Differenzierungen und Rabatte als die in den Artikeln 19–22 festgelegten sind nicht zulässig. Vereinbarungen über Vereinfachungen bei der Abrechnung sind zulässig; es muss aber jederzeit nachgewiesen werden können, dass dadurch Dritte nicht benachteiligt werden.

35 Art. 19 Basispreis

1 Der Basispreis für alle Verkehrsarten deckt die Normgrenzkosten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Infrastrukturkosten im Netz, der Nachfrage sowie der Umweltbelastung der Fahrzeuge.

2 Das BAV bestimmt den Basispreis pro Streckenkategorie aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen und teilt diesen auf nach der Kostenverursachung:

3 Der Basispreis Trasse wird durch folgende Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte differenziert:

36 g. einen Rabatt von 10 Rappen pro Achse ab der fünften angetriebenen Achse für Trassen von alpenquerenden Güterzügen auf folgenden Strecken: 1. Brig–Iselle, 2. Altdorf–Bellinzona.

4 Das BAV legt die Traktionen und Rabatte nach Absatz 3 Buchstabe f fest.

5 Es kann Dritte damit beauftragen, die Berechnung des Verschleisses durch Fahrzeuge zu prüfen.

37 Art. 19 a Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte

1 Der nachfragebezogene Preisfaktor pro Trasse verdoppelt den Basispreis pro Zugskilometer auf hochbelasteten Normalspurstrecken von Montag bis Freitag von 6–9 Uhr und von 16–19 Uhr (Hauptverkehrszeit). Als hochbelastet gilt eine Strecke, die in der Hauptverkehrszeit mindestens von sechs Zügen pro Hauptgleiskilometer und Stunde befahren wird. Das BAV publiziert eine Liste dieser Strecken.

2 Der qualitätsbezogene Preisfaktor pro Trasse multipliziert den Basispreis mit:

38 0,7 für Trassen des nicht konzessionierten Personenverkehrs, Leerfahrten c. des Personenverkehrs sowie Trassen des Güterverkehrs (Kategorie C);

39 d. 0,6 für Trassen (Kategorie D): 1. von Lokzügen, 2. mit einer gesamten Fahrzeit von mindestens 15 Minuten längerer Dauer als bei der schnellstmöglichen Trasse gleicher Höchstgeschwindigkeit, 3. von Traktorund Nahgüterzügen im Einzelwagenladungsverkehr.

3 Für Trassen der Lötschberg-Basisstrecke wird für die Kategorie C der Faktor 1 und

40 für die Kategorie D der Faktor 0,7 angewendet.

4 Der nachfragebezogene Haltezuschlag beträgt 2 Franken pro Halt auf Strecken mit Mischverkehr von Regionalverkehr und mindestens zwölf Zügen des Personenfernverkehrs oder des überregionalen Güterverkehrs pro Tag. Das BAV publiziert eine Liste dieser Strecken.

5 Die qualitätsbezogenen Zuschläge und Rabatte für die Umweltbelastung der Fahrzeuge sind:

41 b. für Gefahrguttransporte ein Zuschlag von: 1. 2 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge ohne Drehgestelle, 2. 4 Rappen pro Drehgestellkilometer für Fahrzeuge mit Drehgestellen;

42 c. ein Rabatt für lärmarme Fahrzeuge (Lärmbonus).

6 Das BAV kann für Fahrten auf Schmalspurstrecken, auf Grenzbetriebsstrecken nach Anhang 2 oder mit historischen Fahrzeugen eine Vereinfachung oder Pauscha-

43 lierung der Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte vorsehen.

44 Lärmbonus Art. 19 b

1 Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für Fahrten von Fahrzeugen des Güterverkehrs, die über Scheibenbremsen, Trommelbremsen oder Verbundstoff- Bremsklötze verfügen, auf Gesuch hin Anspruch auf einen Lärmbonus von:

50 Zentimeter oder mehr beträgt;

2 Für Fahrzeuge mit anderen oder kombinierten Bremssystemen legt das BAV im Einzelfall die Kategorie fest. Es berücksichtigt dabei den Zulassungswert und die Betriebswerte.

3 Die Gesuche sind jeweils für ein Kalenderjahr zu stellen und spätestens Ende Juni des Folgejahres beim BAV einzureichen. Sie müssen enthalten:

45 Anspruch auf den Lärmbonus.

4 Die vom BAV bewilligten Gesuche sind den betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen vorzulegen.

5 Der Lärmbonus ist von den Infrastrukturbetreiberinnen zu erstatten.

46 47 Art. 19 c Rabatt für Zugsicherungssystem ETCS

1 Auf Gesuch hin wird für Fahrten auf Strecken, die auf das Zugssicherungssystem ETCS umgebaut wurden, auf dem Trassenpreis ein Rabatt von 25 000 Franken pro Fahrzeugausrüstung und Jahr gewährt.

2 Der Rabatt wird bis zum 31. Dezember 2024 für Fahrzeuge gewährt, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und die weder die Strecke Mattstetten– Rothrist noch die Lötschberg-Basisstrecke, die Gotthard-Basisstrecke oder die Ceneri-Basisstrecke befahren.

3 Vom Rabatt ausgeschlossen sind Fahrzeuge, deren ETCS-Ausrüstung vom Bund subventioniert worden ist.

4 Die Gesuche sind jeweils für ein Kalenderjahr zu stellen und spätestens Ende Juni des Folgejahres beim BAV einzureichen. Wird die Frist zur Einreichung der Gesu-

48 che nicht eingehalten, so entfällt der Anspruch auf den Rabatt.

49 Stornierungsentgelt Art. 19 d

1 Verzichtet ein Eisenbahnverkehrsunternehmen an einzelnen Tagen auf die Nutzung einer ihm definitiv zugeteilten Trasse, so tritt an die Stelle des Trassenpreises ein Stornierungsentgelt. Dieses deckt insbesondere die verursachten Verwaltungskosten und trägt zur Deckung der Vorhaltekosten bei.

2 Das Stornierungsentgelt entspricht dem Basispreis Trasse nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a–c, multipliziert mit folgenden Faktoren:

3 Auf überlasteten Strecken (Art. 12 a ) wird das Stornierungsentgelt auch fällig bei Verzicht auf:

50 Verbindlichkeit Art. 19 e

1 Die Netznutzungspläne sind für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich.

2 Sie gelten für das betreffende Fahrplanjahr bis zur ordentlichen Trassenzuteilung.

51 Art. 19 f Publikation Die Infrastrukturbetreiberinnen publizieren ihre Netznutzungspläne elektronisch.

52 Deckungsbeitrag Art. 20

1 Der Deckungsbeitrag im nicht konzessionierten Personenverkehr beträgt 0,0027 Franken pro Angebotskilometer, ausgenommen bei Leerfahrten. 1bis Der Deckungsbeitrag im konzessionierten Personenverkehr berechnet sich nach dem Verkehrserlös. Dieser umfasst die Erträge aus dem Verkauf von Fahrausweisen,

53 Reservationen, Zuschlägen und der Beförderung von Reisegepäck.

2 Der Deckungsbeitrag im konzessionierten Personenverkehr wird von der Konzessionsbehörde wie folgt festgelegt:

3 Die Deckungsbeiträge im konzessionierten Personenverkehr sind zu publizieren (Art. 10).

4 Im Güterverkehr wird unter Vorbehalt von Absatz 5 kein Deckungsbeitrag erho-

54 ben.

5 Wird der Deckungsbeitrag im Rahmen eines Bietverfahrens nach Artikel 12 Ab-

55 satz 1 festgelegt, so ist dieser Beitrag geschuldet.

6 bis Für Verkehre mit eidgenössischer Bewilligung gelten die Absätze 1 –3 und 5

56 sinngemäss.

57 Strompreis Art. 20 a

1 Das BAV legt den Strompreis aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen so fest, dass insgesamt keine ungedeckten Kosten entstehen.

2 Der Strompreis wird in der Hauptverkehrszeit um 20 Prozent erhöht und von 22–6 Uhr um 40 Prozent gesenkt.

3 Verzichten die Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die Installation und Eichung von Messeinrichtungen für den Stromverbrauch auf den Fahrzeugen, so können die Infrastrukturbetreiberinnen anhand von Beispielmessungen Ansätze für jede Zugskategorie festlegen. Dabei müssen sie den Stromverbrauch für Komforteinrichtungen und die Energieeffizienz der Fahrzeuge berücksichtigen.

58 Grundleistungen Art. 21

1 Die Grundleistungen umfassen:

2 Der Preis für die Grundleistungen wird als Anreiz zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistung des Schienennetzes durch ein Bonus-Malus-System ergänzt. Dieses kann Konventionalstrafen für Störungen des Netzbetriebs, eine Entschädigung für von Störungen betroffene Unternehmen und eine Bonusregelung für Leistungen, die das geplante Leistungsniveau übersteigen, umfassen. Das BAV regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.

Art. 22 Zusatzleistungen

1 Die Infrastrukturbetreiberin legt die Preise für folgende Zusatzleistungen, soweit diese mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal angeboten

59 werden, diskriminierungsfrei fest und publiziert sie (Art. 10):

60 Gleisbelegung auf der Strecke bei einer vom Eisenbahnverkehrsunternehmen b. verlangten, nicht durch den Systemverkehr bedingten Wartezeit;

61 Rangierdienstleistungen, soweit sie nicht in Rangierbahnhöfen erbracht weri . den;

62 zusätzliche Leistungen für die Information der Kundschaft; j.

63 k. Arbeitshilfen für Zugbegleiter und -begleiterinnen des Fernverkehrs zur Verbesserung der Betriebsabwicklung, insbesondere Videoüberwachung der Perronkanten;

64 l. Zusatzaufwand bei Trassenbestellungen, die nach 17 Uhr des Vortages erfolgen (Art. 11 Abs. 3 Bst. a);

65 Zusatzaufwand bei nachträglichen Änderungen an bereits zugeteilten Trasm. sen.

2 Die Preise nach Absatz 1 Buchstaben a–c und f sind als Knappheitspreise in Funktion von Nachfrage und Anlagewert standortabhängig zu bilden. Die übrigen Preise sind sinngemäss nach den Grundsätzen von Artikel 19 festzulegen. Zusätzlich können Kapitalund Abschreibungskosten von Anlagen, die hauptsächlich den Zusatz-

66 leistungen dienen, anteilsmässig geltend gemacht werden.

3 Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe i können von den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu frei aushandelbaren Preisen auch bei anderen Unternehmen als der Infrastrukturbetreiberin zugekauft werden. In diesem Fall gelten sie als Serviceleis-

67 tungen (Art. 23).

Art. 23 Serviceleistungen

Die Serviceleistungen können von den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu frei aushandelbaren Preisen auch bei anderen Unternehmen als der Infrastrukturbetreiberin zugekauft werden. Sie gehören nicht zum Netzzugang und umfassen insbesondere:

68 a. …

7. Abschnitt: Überwachung des Netzzuganges

69 Art. 24 Kontrollrecht der Infrastrukturbetreiberin

1 Die Infrastrukturbetreiberin kann kontrollieren, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Vorschriften einhalten. Die Kontrollen dürfen, ausser bei objektiv erhär-

70 tetem Verdacht, den Betrieb nicht behindern.

2 Die Infrastrukturbetreiberinnen teilen dem BAV im Rahmen dieser Kontrollen festgestellte Unregelmässigkeiten mit.

3 Bei offensichtlicher Gefährdung von Passagieren, Dritten, Anlagen oder anderen Zügen kann die Infrastrukturbetreiberin die Weiterfahrt eines Zuges verbieten. Sie informiert das BAV innert drei Arbeitstagen darüber.

71 Art. 25 Schiedskommission

1 Die Mitglieder der Schiedskommission nach Artikel 40 a EBG brauchen nicht Schweizer Staatsangehörige zu sein.

2 Die Kommission hat ihren Entscheid innert zwei Monaten nach Abschluss der Instruktion zu fällen und den Parteien zu eröffnen.

3 Hat sie grundsätzliche Fragen zu beurteilen, die das Kartellgesetz vom 6. Oktober

72 1995 berühren, so hört sie die Wettbewerbskommission an. Sie führt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an.

Art. 26 Einsicht in die Vereinbarungen

1 Das BAV und die Schiedskommission können bei der Infrastrukturbetreiberin Einsicht in die Vereinbarungen verlangen.

2 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, insbesondere selbst eine Strecke befährt oder zu befahren plant, kann die Bekanntgabe der Trassenpreise verlangen. Ist ein Einsichtsrecht streitig, entscheidet die Schiedskommission.

8. Abschnitt: Widerruf der Netzzugangsbewilligung

Art. 27

1 Das BAV widerruft die Netzzugangsbewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

2 Erfüllt die Inhaberin einer ausländischen Bewilligung die Anforderungen der Artikel 4–8 nicht mehr, verbietet ihr das BAV den Netzzugang. Das BAV teilt dies der Stelle mit, welche die Bewilligung ausgestellt hat.

3 Der Widerruf einer ausländischen Bewilligung, die in der Schweiz anerkannt wird, gilt auch für die Schweiz.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts

73

Art. 29 Übergangsbestimmungen

1 74 Für den aufgrund der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 1995 bestellten Verkehr bleiben die beim Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Trassenpreise und die Entschädigungen für die bisherigen Gemeinschaftsbahnhöfe und -strecken bis zum Fahrplanwechsel 1999 in Kraft. Die Frist nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a gilt erstmals für das Fahrplanjahr 2001/2002.

2 Für Transportunternehmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Fahrzeuge auf fremden Strecken einsetzten, wird das Gesuch um Erteilung einer Netzzugangsbewilligung als Gesuch um Erneuerung dieser Bewilligung behandelt. Für notwendige Anpassungen, welche sich aus dem neuen Recht ergeben, gewährt das BAV den Unternehmen eine Frist von 6–24 Monaten. Während dieser Frist ist noch keine Sicherheitsbescheinigung erforderlich.

75 Art. 29 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013

1 Nach bisherigem Recht erteilte Netzzugangsbewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

2 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschliesslich eigene normalspurige Strecken befahren, benötigen bis zum 31. Dezember 2014 keine Netzzugangsbewilligung.

3 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschliesslich eigene schmalspurige Strecken befahren, benötigen bis zum 31. Dezember 2015 keine Netzzugangsbewilligung.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 742.101

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).

[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011 (AS 2011 4331). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2603).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^18]: Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbe- werbsfähigen Güterverkehr, ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.

[^19]: SR 745.1

[^20]: SR 745.1

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2603).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2015, in Kraft vom 1. Jan. 2017 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2016 157).

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2015, in Kraft vom 1. Jan. 2017 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2016 157).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).

[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).

[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2603).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).

[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).

[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011 (AS 2011 4331). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 2475).

[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5813).

[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).

[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).

[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5813). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).

[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).

[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5813).

[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).

[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).

[^72]: SR 251

[^73]: Die Änderungen können unter AS 1999 1070 konsultiert werden.

[^74]: [AS 1996 443 2747, 1999 1070 Art. 28 Ziff. 1. AS 2009 5981 Art. 26 Bst. a]. Siehe heute die V vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (RS 742.120 ).

[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).