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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)

Geltender Text a fecha 2002-01-01

gestützt auf die Artikel 24, 43 und 47 des Regierungsund

1 (RVOG), Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21 März 1997 verordnet:

1. Kapitel: Der Bundesrat

Art. 1 Verhandlungen

(Art. 13, 16 Abs. 1 und 4, 17 RVOG)

1 Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt.

2 Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden.

3 Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt werden. Präsidialverfügungen nach Artikel 26 Absatz 4 RVOG bleiben vorbehalten.

4 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte nach Absatz 2 schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln. Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt. Präsidialverfügungen nach Artikel 26 Absätze 1–3 RVOG bleiben vorbehalten.

5 Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten.

Art. 2 Geschäftsplanung

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. b und 33 RVOG)

1 Mit der Geschäftsplanung wird sichergestellt, dass die Geschäfte im Bundesrat entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandelt werden können.

2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident legt mit der Bundeskanzlei und den Departementen die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte für ein Quartal oder Semester fest.

Art. 3 Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen

(Art. 14, 15, 17 RVOG)

1 Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge und nach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren (Art. 5).

2 Das Antragsrecht steht den Mitgliedern des Bundesrates sowie, für die Geschäfte der Bundeskanzlei, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler zu.

3 Soweit das Bundesrecht andere Behörden oder Organe bezeichnet, die dem Bundesrat Geschäfte vorlegen oder Anträge unterbreiten können, geschieht dies über die Bundeskanzlei oder das Departement, das den engsten Sachbezug zum betreffenden Geschäft aufweist.

4 Der Bundesrat führt Aussprachen insbesondere zu Geschäften von weit reichender Bedeutung durch. Er trifft bei Bedarf Zwischenentscheide, legt Grundzüge einer Lösung fest und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei Anweisungen zur Bearbeitung des Geschäfts.

5 Die Departemente oder die Bundeskanzlei können dem Bundesrat jederzeit ohne formellen Antrag Informationsnotizen über wichtige Vorgänge und Tätigkeiten in ihrem Aufgabenbereich zuleiten.

Art. 4 Ämterkonsultation

1 Bei der Vorbereitung von Anträgen lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Ämterkonsultation verzichtet oder kann diese auf einen engen Adressatenkreis beschränkt werden.

2 Differenzen werden so weit wie möglich in der Ämterkonsultation bereinigt; das federführende Departement erstattet dem Bundesrat darüber Bericht.

3 Als mitinteressiert gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind.

Art. 5 Mitberichtsverfahren

(Art. 15 und 33 RVOG)

1 Das Mitberichtsverfahren dient der Entscheidvorbereitung auf Stufe Bundesrat. Ziel des Verfahrens ist es, dass sich der Bundesrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann.

2 Das federführende Departement reicht der Bundeskanzlei den definitiven Antrag rechtzeitig zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens ein.

2. Kapitel: Die Verwaltung

1. Abschnitt: Die Bundesverwaltung

Art. 6 Bestand

(Art. 2 Abs. 1–3 RVOG)

1 Die Bundesverwaltung besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten:

2 bzw. nach der Verordkeln 71 a –71 d des Verwaltungsverfahrensgesetzes

3 über Organisation und Verfahren eidgenössinung vom 3. Februar 1993 scher Rekursund Schiedskommissionen) sowie anderen administrativ zugewiesenen Einheiten;

2 Diesen Einheiten gleichgestellt sind Einheiten mit anderen Bezeichnungen, aber gleichen Funktionen.

3 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 (ohne die weiteren Untergliederungen der Ämter) werden im Anhang aufgelistet.

4 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a–d bilden die zentrale Bundesverwaltung, diejenigen nach Absatz 1 Buchstaben e und f die dezentrale Bundesverwaltung.

Art. 7 Die zentrale Bundesverwaltung

(Art. 2, 43 und 44 RVOG)

1 Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung erfüllen die für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen notwendigen Aufgaben. Sie wahren die Kohärenz der Verwaltungstätigkeit und stellen deren Konstanz sicher. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden und sind ihm untergeordnet.

2 Die Ämter sind dem Departement direkt unterstellt. Sie können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.

3 Für Einheiten, die mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt werden (FLAG- Einheiten), beschliesst der Bundesrat den mehrjährigen Leistungsauftrag nach Anhörung der zuständigen Kommissionen des Parlaments (Art. 33).

Art. 8 Die dezentrale Bundesverwaltung

1 Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung sind der Bundeskanzlei oder dem Departement mit dem engsten Sachbezug zugeordnet.

2 Die administrativ zugewiesenen Einheiten sind, was die Verwaltung der Ressourcen betrifft, in der Regel der zentralen Bundesverwaltung gleichgestellt; in der Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie weisungsungebunden.

3 Die selbstständigen Anstalten und Betriebe verfügen in der Regel über eigene Rechtspersönlichkeit und eigene Organe und bilden einen eigenen Rechnungskreis.

2. Abschnitt: Beteiligung Dritter an Verwaltungsaufgaben

Art. 9 Hoheitliche Befugnisse

Für die Übertragung hoheitlicher Befugnisse an Dritte ist eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich.

Art. 10 Übrige Verwaltungsaufgaben

1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten können die Verwaltungseinheiten Dritte mit der Herstellung oder Lieferung von Produkten oder mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben geboten ist.

2 Im Übrigen bedarf die Beteiligung Dritter an Verwaltungsaufgaben einer besonderen Rechtsgrundlage.

3. Kapitel: Führung der Regierungsund Verwaltungstätigkeit

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 11 Grundsätze der Verwaltungstätigkeit

(Art. 3 RVOG) Die Bundesverwaltung handelt im Rahmen des Bundesrechts und der vom Bundesrat gesetzten Ziele und Prioritäten. Sie beachtet dabei insbesondere folgende Grundsätze:

Art. 12 Grundsätze der Verwaltungsführung

(Art. 8, 35, 36 RVOG)

1 Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen:

2 Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.

Art. 13 Stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten

in der zentralen Bundesverwaltung (Art. 47 Abs. 1 RVOG)

1 Massgebend für die Zuordnung der Zuständigkeit zum Entscheid nach Artikel 47 Absatz 1 RVOG ist die Bedeutung eines Geschäftes.

2 Die Zuordnung erfolgt in der Regel an die Einheit, bei der die erforderliche politische und fachliche Kompetenz konzentriert ist. Die Zuordnung an Einheiten unterhalb der Amtsstufe erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.

3 Im Einzelfall wird ein Geschäft der vorgesetzten Einheit zum Entscheid oder zur Erteilung einer Weisung unterbreitet, wenn seine besondere Bedeutung oder Komplexität dies erfordert.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit

Art. 14 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten

1 Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen und informieren sich gegenseitig.

2 Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und stimmen diese auf die Gesamtpolitik des Bundesrates ab.

3 Sie erteilen anderen Verwaltungseinheiten die Auskünfte, die für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Art. 15 Mitwirkung mitinteressierter Verwaltungseinheiten

1 Soweit nicht eine Ämterkonsultation vorgeschrieben ist, stellen die Verwaltungseinheiten zur Vorbereitung ihrer Entscheide die Mitwirkung aller mitinteressierten Einheiten sicher.

2 Die Mitwirkung erfolgt in Form der Anhörung, wenn nicht eine entsprechende Rechtsgrundlage die Zustimmung vorsieht. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich schriftlich.

3 Ist eine Zustimmung erforderlich, werden Differenzen von den beteiligten Einheiten selber bereinigt. Ausnahmsweise können diese eine Differenzbereinigung auf nächsthöherer Ebene verlangen.

Art. 16 Generalsekretärenkonferenz

(Art. 53 RVOG)

1 Die Generalsekretärenkonferenz ist das oberste Koordinationsorgan. Sie trägt zu einer vorausschauenden, wirksamen und kohärenten Verwaltungstätigkeit bei. Sie zieht weitere Personen oder Stellen bei.

2 Sie wirkt mit bei der Planung, Vorbereitung und beim Vollzug von Bundesratsgeschäften sowie bei der Bereinigung von Differenzen.

3. Abschnitt: Planung und Controlling

Art. 17 Planung

(Art. 6 Abs. 1, 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. a, 36 Abs. 1, 51, 52 RVOG)

1 Der Bundesrat legt Schwergewichte, Ziele und Mittel der Planungen fest.

2 Die Planungen des Bundesrates bestehen aus:

4 und nach Finanznungen nach Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Okt. 1989

5 ; haushaltsverordnung vom 11. Juni 1990

3 Die Sachund die Finanzplanungen werden zeitlich und inhaltlich so weit als möglich aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Aufgabengebiete werden in Politikbereiche zusammengefasst.

4 Die Bundeskanzlei bereitet die Sachpläne nach Absatz 2 Buchstabe a vor. Die Eidgenössische Finanzverwaltung bereitet Budget und Finanzplan vor. Sie arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.

5 Für die untergeordneten Verwaltungseinheiten sind die Pläne des Bundesrates und der Departemente verbindlich.

Art. 18 Richtlinien der Regierungspolitik

GVG6) bis (Art. 45

1 Die Richtlinien der Regierungspolitik geben einen umfassenden politischen Orientierungsrahmen für die Regierungstätigkeit in einer Legislaturperiode.

2 Sie ziehen Bilanz über die vergangene Legislaturperiode.

3 Sie legen die Ziele und Wirkungen sowie die prioritären Massnahmen fest und bezeichnen die Bereiche, wo das staatliche Leistungsangebot überprüft werden muss oder abgebaut werden kann.

Art. 19 Jahresziele des Bundesrates

(Art. 51 RVOG)

1 Die Jahresziele des Bundesrates umschreiben die Grundzüge der Regierungstätigkeit für das nächste Jahr, bestimmen Ziele und Massnahmen und bezeichnen die zuhanden der eidgenössischen Räte zu verabschiedenden Geschäfte.

2 Die Jahresziele bilden eine Grundlage für die Geschäftsplanung des Bundesrates nach Artikel 2, für das Controlling nach Artikel 21, für die Aufsicht nach Abschnitt 5 sowie für die jährliche Geschäftsberichterstattung nach Artikel 45 des Ge-

7 (GVG). schäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962

Art. 20 Jahresziele der Departemente und der Bundeskanzlei

(Art. 51 RVOG)

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei stimmen ihre Jahresziele auf die Planungen des Bundesrates ab und unterbreiten sie dem Bundesrat zur Kenntnisnahme.

2 Sie erstatten im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung des Bundesrates

8 Bericht über ihre Tätigkeit. nach Artikel 45 GVG

Art. 21 Controlling

1 Das Controlling ist ein Führungsinstrument zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung auf allen Stufen.

2 Der Bundesrat wird bei seinem Controlling durch die Bundeskanzlei und das Eidgenössische Finanzdepartement unterstützt. Diese arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.

3 Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig. Sie stimmen ihr Controlling auf das Controlling des Bundesrates ab.

Art. 22 Nachweis der Verwaltungstätigkeit

1 Die Verwaltungseinheiten führen den Nachweis über die eigene Geschäftstätigkeit auf Grund einer systematischen Aktenführung. Sie treffen die organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen, die für eine ordnungsgemässe Bildung und Führung der Akten erforderlich sind.

2 Das Bundesarchiv koordiniert und kontrolliert die Aktenführung und unterstützt die Verwaltungseinheiten.

3 Das Bundesamt für Informatik koordiniert und unterstützt den Einsatz von Informatikmitteln für die Aktenführung, insbesondere auf dem Gebiet der Büroautomation.

4 Im Übrigen gilt die Bundesgesetzgebung über die Archivierung.

4. Abschnitt: Information und Kommunikation

Art. 23

1 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates.

2 Die Departemente und die Bundeskanzlei tragen die Verantwortung für die interne und externe Information und Kommunikation über ihre Geschäfte. Sie stellen diese in den Gesamtzusammenhang der Kommunikationspolitik des Bundesrates. Sie regeln die Informationsaufgaben der ihnen untergeordneten Einheiten.

3 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Informationsdienste, für die Koordination der Information und Kommunikation zuständig und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.

4 Bei Bedarf kann der Bundesrat die Information und Kommunikation bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, bei der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer anderen bezeichneten Stelle zentralisieren. Die bezeichnete Stelle erhält entsprechende Weisungsbefugnisse.

5. Abschnitt: Aufsicht

Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung

(Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG)

1 Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher.

2 Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen.

3 Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie.

Art. 25 Kontrolle

(Art. 8 Abs. 3 und 4 RVOG)

1 Die Kontrolle, als Instrument der Aufsicht, dient:

2 Mit Kontrollen sind in der Regel besondere Stellen befasst, die von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängig sind.

Art. 26 Kontrolle durch den Bundesrat

(Art. 8 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 2 Bst. c und d, 32 Bst. e RVOG)

1 Der Bundesrat, die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden bei der Ausübung der gesetzlichen Kontrollaufgaben mit Schwergewicht im interdepartementalen Bereich von der Verwaltungskontrolle des Bundesrates (VKB) unterstützt.

2 Die Aufträge an die VKB für Untersuchungen werden vom Bundesrat auf Antrag der Bundeskanzlei erteilt.

3 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann die VKB von sich aus oder auf Ersuchen der Departemente oder der Bundeskanzlei mit dringenden Abklärungen beauftragen.

Art. 27 Überprüfung von Bundesaufgaben

(Art. 5 RVOG)

1 Die Verwaltungseinheiten überprüfen ihre Aufgaben, Leistungen, Prozesse und Organisation periodisch und systematisch auf ihre Notwendigkeit und auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 11 und 12; sie veranlassen die entsprechenden Anpassungsund Verzichtsmassnahmen.

2 Für die Überprüfung der wesentlichen Bundesaufgaben unterbreitet die Bundeskanzlei dem Bundesrat gestützt auf die Vorschläge der Departemente ein Programm zur Genehmigung. Über die Prüfungsergebnisse erstattet sie dem Bundesrat einen zusammenfassenden Bericht.

3 Die VKB entwickelt das Verfahren für die Überprüfung der Bundesaufgaben und führt gestützt auf die Angaben der Departemente, der Bundeskanzlei und der Ämter das Inventar der Überprüfung.

4 Überprüfungen departementsübergreifender Bundesaufgaben werden in Zusammenarbeit mit den Verwaltungseinheiten durch die VKB vorgenommen, soweit nicht von Gesetzes wegen hierfür eine andere Stelle zuständig ist.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Weitere Ausführungsbestimmungen

Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente

und die Bundeskanzlei (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG) Der Bundesrat erlässt für jedes Departement und für die Bundeskanzlei je eine Organisationsverordnung. Darin werden insbesondere geregelt:

Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei

(Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:

2 Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.

3 Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.

Art. 30 Weisungen und Arbeitshilfen

1 Der Bundesrat bzw. die Generalsekretärenkonferenz, die Departemente oder die Bundeskanzlei sorgen mit Weisungen und Arbeitshilfen für den guten Gang der Verwaltung.

2 Die Weisungen und Arbeitshilfen regeln insbesondere:

9 über das Vernehmlassungsverfahren geregelt ist; 17. Juni 1991

Art. 31

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Be-

11 zur Vornahme von willigungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches Handlungen für einen fremden Staat.

2 Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesrat zu unterbreiten.

3 Alle Entscheide sind der Bundeskanzlei, der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departementen mitzuteilen. 3. Abschnitt: Erlass von Gebührenverordnungen durch die Departemente

Art. 32

Die Departemente sind in ihrem Bereich zum Erlass von Gebührenverordnungen ermächtigt. Sie beachten dabei die Weisungen des Bundesrates vom 19. März

12 über die Gebührenerlasse. 1984 4. Abschnitt: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG)

Art. 33

1 Für FLAG-Einheiten nach Artikel 7 Absatz 3 gelten folgende minimale Rahmenbedingungen:

2 Der Bundesrat bestimmt im Leistungsauftrag, ob die Leistungen zu Gunsten anderer Verwaltungseinheiten pro forma oder effektiv in Rechnung gestellt werden.

3 FLAG-Einheiten können untereinander und mit anderen Verwaltungseinheiten besondere Vereinbarungen abschliessen. Streitigkeiten aus diesen Vereinbarungen werden von dem in der Sachfrage federführenden Departement nach Anhörung der andern betroffenen Departemente entschieden. Die Beschlussfassung durch den Bundesrat bleibt vorbehalten.

4 Diese Bestimmungen werden spätestens auf Grund des Evaluationsberichtes nach Artikel 65 RVOG überprüft.

5. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 34

13 über die Ermächtigung der Departe- Der Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1971 mente und der Bundeskanzlei zum selbstständigen Entscheid über die Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird aufgehoben.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 35

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.

2 Die Artikel 26 und 27 treten gleichzeitig mit der Organisationsverordnung für die

14 in Kraft. Bundeskanzlei vom 5. Mai 1999

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.021

[^3]: SR 173.31 (Art. 2 Abs. 4 RVOG)

[^4]: SR 611.0

[^5]: SR 611.01

[^6]: SR 171.11

[^7]: SR 171.11

[^8]: SR 171.11 (Art. 10, 11, 34, 40 und 54 RVOG)

[^9]: SR 172.062

[^10]: SR 311.0

[^11]: SR 311.0

[^12]: BBl 1984 I 1371 (Art. 44 RVOG)

[^13]: [AS 1971 1053]

[^14]: SR 172.210.10 . Diese V trat am 1. Juni 1999 in Kraft.