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Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)

Geltender Text a fecha 2007-01-01

gestützt auf die Artikel 14 f , 22 a und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes

1 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), vom 26. März 1931

2 auf die Artikel 96 und 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (Asylgesetz, AsylG), sowie auf Artikel 48 a Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-

3 4 gesetzes vom 21. März 1997 (RVOG), verordnet:

1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung 5

6 Art. 1 Allgemeine Bestimmung (Art. 22 a ) 7 Das Bundesamt für Migration (Bundesamt) leistet den Kantonen Vollzugsunterstützung.

8 Art. 2 Umfang der Vollzugsunterstützung (Art. 22 a Bst. a)

1 Das Bundesamt beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde hin Reisepapiere für wegoder ausgewiesene ausländische Personen.

2 Es ist Ansprechpartner der heimatlichen Behörden, insbesondere der diplomatischkonsularischen Vertretungen der Heimatoder Herkunftsstaaten von wegoder ausgewiesenen ausländischen Personen, sofern nicht im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens oder in Absprache mit den Kantonen etwas anderes bestimmt wurde.

9 Art. 3 Identitätsund Staatsangehörigkeitsabklärungen

1 Das Bundesamt überprüft im Rahmen der Reisepapierbeschaffung die Identität und die Staatsangehörigkeit von wegoder ausgewiesenen ausländischen Personen.

2 Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen sowie Sprachoder Textanalysen durchführen. Es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärung.

10 Art. 4 Beschaffung von Reisepapieren (Art. 97 Abs. 2 AsylG)

1 Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gilt als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde.

2 Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen erfolgen.

11 Art. 4 a Vereinbarungen mit ausländischen Behörden (Art. 48 a RVOG) Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Artikel 25 b bis ter quater Absatz 1 , 1 und 1 des ANAG kann das Eidgenössische Justizund Polizei-

12 departement mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.

13 Art. 5 Organisation der Ausreise (Art. 22 a Bst. b)

1 Das Bundesamt kann bei der Organisation der Ausreise mit dem Reisedienst des EDA, mit Fluggesellschaften oder mit privaten Reiseagenturen zusammenarbeiten.

2 Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann es namentlich die Flugscheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln.

3 Es kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimatoder Herkunftsstaaten von wegoder ausgewiesenen ausländischen Personen organisieren. Es koordiniert dabei zwischen den beteiligten Kantonen.

14 Art. 6 Zusammenarbeit mit dem EDA (Art. 22 a Bst. c)

1 Das Bundesamt unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen permanenten Informationsaustausch über:

2 Es kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimatoder Herkunftsstaaten von wegoder ausgewiesenen ausländischen Personen oder den diplomatischkonsularischen Vertretungen ersuchen.

15 Art. 7 Vollzugsdokumentation und Weiterbildung

1 Das Bundesamt erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimatoder Herkunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Wegoder Ausweisungsvollzug wichtigen Informationen, insbesondere über die Reisepapierbeschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte, enthält.

2 Es unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Wegund Ausweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen.

16 Kantonale Amtshilfe Art. 8 Die Kantone gewähren dem Bundesamt die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von wegoder ausgewiesenen ausländischen Personen zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimatund Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitätsund Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.

Art. 9 Ausstellung eines Reiseersatzdokumentes

Können für den Vollzug der Wegoder Ausweisung einer ausländischen Person keine heimatlichen Reisepapiere beschafft werden, so kann das Bundesamt ein Reiseersatzdokument ausstellen, sofern dieses die Rückführung in den Heimatoder Herkunftsstaat beziehungsweise einen Drittstaat ermöglicht.

Art. 10 Einstellung und Beendigung der Vollzugsunterstützung

1 Das Bundesamt stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange:

17 c. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.

2 Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisepapier beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.

Art. 11 Flughafendienst

1 Das Bundesamt betreibt einen Flughafendienst. Diesem werden namentlich folgen-

18 de Aufgaben übertragen:

19 Koordination der Sicherheitsbegleitung beim zwangsweisen Vollzug von a. Wegund Ausweisungen auf dem Luftweg;

2 Das Bundesamt kann mit den zuständigen Polizeibehörden der Flughäfen Zürich- Kloten und Genf-Cointrin besondere Verwaltungsvereinbarungen abschliessen. Dienstleistungen, welche die Flughafenpolizei im Auftrag des Bundesamts erbringt,

20 werden direkt mit diesem abgerechnet.

21 Datenbearbeitung Art. 12

1 Das Bundesamt führt zur Bearbeitung und Kontrolle der Geschäfte im Rahmen des Vollzugs von Wegund Ausweisungen sowie zur Erstellung von Statistiken ein Informationssystem (AURORA).

2 Zu diesem Zweck werden Daten bearbeitet über:

3 Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit dem Vollzug von Wegund Ausweisungen befasst sind.

Art. 13 Kostenrückerstattung durch die Kantone

Die vom Bundesamt geleisteten Vollzugsund Ausreisekosten für wegoder ausgewiesene ausländische Personen, für welche die Kantone aufkommen müssen, werden einzeln abgerechnet.

Art. 14 Kostenabgeltung

1 Das Bundesamt richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig sind.

2 Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das Bundesamt setzt auf Grund des Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung.

Art. 15 Beteiligung an den Haftkosten

1 Das Bundesamt beteiligt sich für Personen nach Artikel 14 e Absatz 2 ANAG ab einer Haftdauer von zwölf Stunden mit einem Pauschalbetrag von 130 Franken pro Tag:

22 Beschaffung der Reisepapiere nach Artikel 13 i .

2 Das Bundesamt vergütet die Kosten für die medizinische Versorgung während der ersten drei Monate der Haft, sofern die Versorgung unbedingt erforderlich ist und die Kosten nicht von Dritten übernommen werden müssen. Ist die Versicherungs-

23 pflicht nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung erloschen und dauert die Haft länger als zwei Monate, so hat der mit dem Vollzug der Wegoder Ausweisung beauftragte Kanton bei einer Krankenkasse die Versicherungsdeckung nach den für die Asylsuchenden festgelegten Bestimmungen zu beantragen.

3 Absatz 2 findet nicht Anwendung auf Personen, auf deren Asylgesuch nach den

24 Artikeln 32–34 des Asylgesetzes nicht eingetreten wurde.

1 a . Abschnitt: Ausreisekosten, Nothilfeund Vollzugsentschädigung 25

Art. 15 a Ausreisekosten

(Art. 14 f Abs. 1) Die Ausreisekosten für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensund Wegweisungsentscheid werden den Kantonen nach den Bestimmungen von Arti-

26 kel 54–61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) vergütet.

Art. 15 b Nothilfeentschädigung

(Art. 14 f Abs. 2)

1 Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person, auf deren Asylgesuch nach den Artikeln 32–34 des Asylgesetzes nicht eingetreten wurde, wenn der entsprechende Nichteintretensund Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist (Nothilfeentschädigung). Davon ausgenommen sind Personen, die vorläufig aufgenommen wurden.

2 Die Nothilfeentschädigung wird dem jeweiligen Zuweisungskanton (Art. 27 Abs. 1 des Asylgesetzes) ausgerichtet.

3 Für Personen, die nach Artikel 27 Absatz 4 des Asylgesetzes keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfeentschädigung an den Kanton ausgerichtet, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist.

4 Die Nothilfeentschädigung umfasst die von den Kantonen auf Anfrage hin und in der Regel in Form von Sachleistungen geleistete Nothilfe, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich war.

5 Die Nothilfeentschädigung beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumen-

27 tenpreise von 104.3 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2004) 1800 Franken. Das Bundesamt passt sie jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

6 Die Auszahlung der Nothilfeentschädigung erfolgt jährlich und rückwirkend gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen und im vergangenen Jahr in den elektronischen Datenbanken neu erfassten Nichteintretensund Wegweisungsentscheide.

Art. 15 c Vollzugsentschädigung

(Art. 14 f Abs. 2)

1 Für den Vollzug der Wegweisung der Personen, auf deren Asylgesuche nach den Artikeln 32–34 des Asylgesetzes nicht eingetreten wurde, richtet der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale aus, wenn die Wegweisung mit Begleitung vollzogen worden ist (Vollzugsentschädigung).

2 Die Vollzugsentschädigung wird dem Kanton ausgerichtet, der die Wegweisung vollzogen hat.

3 Die Vollzugsentschädigung beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102.9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2003) 1000 Franken. Das Bundesamt passt sie jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

Art. 15 d Monitoring

(Art. 14 f Abs. 3)

1 In einem Monitoring-System überprüft das Bundesamt für Flüchtlinge zusammen mit den Kantonen namentlich, wie sich der Ausschluss von Personen mit rechtskräftigem Nichteintretensund Wegweisungsentscheid aus dem Sozialhilfesystem des Asylbereichs auswirkt.

2 Es legt unter Einbezug der Kantone die Messgrössen (Indikatoren) fest.

3 Es bestimmt unter Einbezug der Kantone die Modalitäten und Zuständigkeiten der Datenerhebung. Die Kantone teilen dem Bundesamt die für die Durchführung des Monitoring notwendigen Daten mit, insbesondere im Bereich der Nothilfe und der polizeilichen Massnahmen inklusive der entsprechenden Personendaten im Einzelfall. Diese Daten werden vom Bundesamt in anonymisierter Form und ausschliesslich zur Erstellung des Monitoring-Berichts verwendet. Nach Erstellung des Monitoring-Berichts werden die Personendaten vernichtet.

4 Das Monitoring ist auf drei Jahre befristet. Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Weiterführung.

28 Art. 15 e Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen (Art. 3 a , 13 a , 13 b , 13 g und 13 i ) Die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden übermitteln dem Bundesamt folgende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 3 a , 13 a , 13 b , 13 g und 13 i ANAG im Asylund Ausländerbereich:

2. Abschnitt: Vorläufige Aufnahme

Art. 16 Zuständigkeit

Das Bundesamt ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach ANAG nicht die Kantone dafür zuständig sind.

Art. 17 Antrag auf vorläufige Aufnahme

1 Hat das Bundesamt über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständigen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist. Vorbehalten bleibt Artikel 33 Absatz 7 der Asylverord-

29 nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1).

2 Ein Kanton kann eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat. Kann die Wegweisung wegen fehlender Mitwirkung der Person nicht vollzogen werden, so wird in der Regel keine vorläufige Aufnahme verfügt.

Art. 18 Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Die Rechtsstellung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und die Fürsorge für sie richten sich nach den Artikeln 58, 59, 61, 80-83, 85, 88 Absätze 3 und 4 sowie 92 des Asylgesetzes.

Art. 19 Auflagen im Zusammenhang mit einer vorläufigen Aufnahme

Das Bundesamt kann die vorläufige Aufnahme jederzeit mit Auflagen verbinden. Bevor es eine Auflage anordnet, hört es die ausländische Person an.

Art. 20 Ausweispapiere

1 Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim Bundesamt hinterlegen.

2 Die kantonalen Behörden stellen der ausländischen Person entsprechend der vom Bundesamt getroffenen Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

3 Im Ausweis F werden der Aufenthaltsort und gegebenenfalls die Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit eingetragen. Änderungen dieser Eintragungen werden von den kantonalen Behörden vorgenommen.

4 Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.

5 Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.

Art. 21 Verteilung auf die Kantone

Die Verteilung auf die Kantone und der Kantonswechsel von vorläufig aufgenom-

30 menen Personen richten sich nach den Artikeln 21 und 22 der AsylV 1 .

Art. 22 Rückerstattungsund Sicherheitsleistungspflicht

1 Für den Vollzug der Rückerstattungsund Sicherheitsleistungspflicht nach Artikel 14c Absatz 6 ANAG finden die auf Asylsuchende anwendbaren Bestimmungen des

31 2. Titels 2. Kapitel der AsylV 2 sinngemäss Anwendung. Davon ausgenommen ist Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der AsylV 2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über die Festsetzung der rückerstattungspflichtigen Kosten und des Befreiungsverfahrens.

2 Der für das Befreiungsverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 der AsylV 2 massgebende Betrag wird für vorläufig Aufgenommene auf 20 000 Franken festgesetzt. Der Betrag erhöht sich im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der AsylV 2 um maximal

20 000 Franken. Bei Personen, welche während des Asylverfahrens von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit wurden, prüft das Bundesamt bei der Erstellung der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 der AsylV 2, ob die Voraussetzungen für die Befreiung noch gegeben sind.

Art. 23 Rückerstattungspflichtige Kosten

Die rückerstattungspflichtigen Kosten setzen sich zusammen aus:

32 a. den bei der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 Absatz 1 AsylV 2 ungedeckt gebliebenen Kosten; und

33 Art. 24 Einbezug in die vorläufige Aufnahme (Art. 14 c Abs. 3 ) bis

1 Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme sind bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen.

2 Die kantonale Ausländerbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

3 Für Familienangehörige und eingetragene Partnerinnen und Partner von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August

34 1999 sinngemäss.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.

Art. 25 Verlängerung der vorläufigen Aufnahme

1 Vorläufig aufgenommene Personen müssen ihren Ausländerausweis zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorlegen.

2 Ist die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons nicht bereit, die vorläufige Aufnahme zu verlängern, so beantragt sie beim Bundesamt deren Aufhebung.

Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

1 Das Bundesamt kann die vorläufige Aufnahme jederzeit aufheben. Verfügt es nicht auf Antrag der Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an. Es setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Wegoder Ausweisung angeordnet wird. Das Verfahren richtet sich

35 nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 und dem Bun-

36 desrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 .

2 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das Bundesamt jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

37 Die Verordnung vom 25. November 1987 über die vorläufige Aufnahme von Ausländern wird aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmung

Für jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Kosovo, deren gruppenweise vorläufige Aufnahme bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben worden ist, und die zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen kantonalen Behörde noch keine Ausreisefrist angesetzt erhalten haben, setzt nach Artikel 26 dieser Verordnung das Bundesamt die Ausreisefrist fest.

38 Art. 28 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits seit drei oder mehr Jahren vorläufig aufgenommen sind, können sofort ein Gesuch um Einbezug der Familienangehörigen in die vorläufige Aufnahme stellen.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004 39

1 Die Nothilfeentschädigung (Art. 15 b ) und die Vollzugsentschädigung (Art. 15 c ) werden erstmals für das Jahr 2005 angepasst.

2 Der Bund richtet den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und deren Wegweisungsentscheid nach dem Artikel 44 des Asylgesetzes vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig wurde, Vollzugsentschädigungen nach Artikel 15 c dieser Verordnung aus. Diese pauschale Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Wegweisung innert neun Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung vollzogen worden ist. Keine Vollzugsentschädigung wird ausgerichtet für Personen, für die der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Artikel 22 a ANAG die Abgeltung der Sozialhilfekosten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Asylgesetzes zugesichert hat. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 1. März 2006 40

1 Das Bundesamt erstattet den Kantonen rückwirkend für das Jahr 2005 die Differenz zwischen der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15 b Absatz 5 und der Not-

41 hilfeentschädigung nach Artikel 15 b Absatz 5 in der Fassung vom 24. März 2004 . Die Auszahlung erfolgt im 2. Quartal 2006.

2 Die Nothilfeentschädigung nach Artikel 15 b Absatz 5 wird erstmals für das Jahr 2007 an die Teuerung angepasst.

Fussnoten

[^1]: SR 142.20

[^2]: SR 142.31

[^3]: SR 172.010

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^7]: Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich – soweit nicht anderes vermerkt – auf die entsprechenden Artikel im ANAG.

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammen- hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^12]: Satzanfang gemäss Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammen- hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1748).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1748).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1748).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammen- hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

[^23]: SR 832.102

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Erlasses.

[^26]: SR 142.312

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2006 927). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Erlasses.

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammen- hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

[^29]: SR 142.311

[^30]: SR 142.311

[^31]: SR 142.312

[^32]: SR 142.312

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammen- hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

[^34]: SR 142.311

[^35]: SR 172.021

[^36]: [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a , 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2

[^505]: Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110 ).

[^37]: [AS 1987 1669, 1990 1579, 1991 1165, 1995 5041].

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammen- hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

[^39]: AS 2004 1649

[^40]: AS 2006 927

[^41]: AS 2004 1649