← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)

Geltender Text a fecha 2017-03-01

der Landesverweisung von ausländischen Personen 1

2 (VVWAL) vom 11. August 1999 (Stand am 1. März 2017) Der Schweizerische Bundesrat,

3 gestützt auf Artikel 124 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG),

4 auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) sowie auf Artikel 48 a Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-

5 6 gesetzes vom 21. März 1997 (RVOG), verordnet:

1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung 7

8 Art. 1 Allgemeine Bestimmung (Art. 71 AuG) Das Staatssekretariat für Migration (SEM) leistet den Kantonen Unterstützung beim Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung nach Artikel 66 a bis 9 bis oder 66 a des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49 a oder 49 a des Militärstraf-

10 gesetzes vom 13. Juni 1927 .

11 Art. 2 Umfang der Vollzugsunterstützung (Art 71 Bst. a AuG)

1 Das SEM beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde hin Reisedokumente für ausländische Personen, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.

2 Es ist Ansprechpartner der heimatlichen Behörden, insbesondere der diplomatischkonsularischen Vertretungen der Heimatoder Herkunftsstaaten solcher Personen, sofern nicht im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens oder in Absprache mit den Kantonen etwas anderes bestimmt wurde.

12 Art. 3 Identitätsund Staatsangehörigkeitsabklärungen

1 Das SEM überprüft im Rahmen der Beschaffung von Reisedokumenten die Identität und die Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, gegen die eine Weg-

13 oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.

2 Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen und Sprachoder Textanalysen durchführen sowie Delegationen der Herkunftsoder Heimatstaaten in die Schweiz einladen. Es orientiert den Kanton

14 über das Ergebnis seiner Abklärung.

15 Beschaffung von Reisedokumenten Art. 4

16 (Art. 97 Abs. 2 AsylG)

1 Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gilt als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde.

2 Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisedoku-

17 mente kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen erfolgen.

18 Art. 4 a Vereinbarungen mit ausländischen Behörden (Art. 48 a RVOG) Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b des AuG kann das Eidgenössische Justizund Polizeideparte-

19 ment (EJPD) mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen einerseits organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat und andererseits die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.

20 Art. 5 Organisation der Ausreise (Art. 71 Bst. b AuG) 21

1 Das SEM kann bei der Organisation der Ausreise mit dem Reisedienst des EDA, mit Fluggesellschaften oder mit privaten Reiseagenturen zusammenarbeiten.

2 Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann es namentlich die Flugscheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln.

3 Es kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimatoder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen organisieren, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde. Es

22 koordiniert dabei zwischen den beteiligten Kantonen.

23 Zusammenarbeit mit dem EDA Art. 6

24 (Art. 71 Bst. c AuG)

1 Das SEM unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen permanenten Informationsaustausch über:

2 Es kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimatoder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde, oder bei den diplomatisch-konsularischen Vertre-

25 tungen ersuchen.

26 Art. 7 Vollzugsdokumentation und Weiterbildung

1 Das SEM erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimatoder Herkunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Vollzug von Wegund Ausweisungen sowie von Landesverweisungen wichtigen Informationen enthält, insbesondere über die Reisedokumentbeschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte.

2 Es unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Wegund Ausweisungen sowie von Landesverweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen.

27 Art. 8 Kantonale Amtshilfe Die Kantone gewähren dem SEM die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von ausländischen Personen, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimatund Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitätsund Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.

28 Art. 9 Ausstellung von Reiseersatzdokumenten Können für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung einer ausländischen Person keine heimatlichen Reisedokumente beschafft werden, so kann das SEM ein Reiseersatzdokument ausstellen, sofern dieses die Rückführung in den Heimatoder Herkunftsstaat beziehungsweise einen Drittstaat ermöglicht.

29 Art. 10 Einstellung der Vollzugsunterstützung

1 Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange:

30 der Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung techa. nisch nicht durchführbar ist;

31 c. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.

2 Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisedokument

32 beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.

33 Art. 11 Flughafendienst und Dienstleistungen am Flughafen

1 Das SEM betreibt einen Flughafendienst. Diesem werden namentlich folgende

34 Aufgaben übertragen:

35 Koordination der Sicherheitsbegleitung beim zwangsweisen Vollzug von a. Wegund Ausweisungen sowie von Landesverweisungen auf dem Luftweg;

2 Das SEM kann mit den zuständigen Behörden von Standortkantonen von internationalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen. Dazu gehören namentlich der Empfang von Personen am Flughafen und die polizeiliche Zuführung von Personen zum Flugzeug. Dienstleistungen, welche die zuständigen Behörden am Flughafen und Dritte im Auftrag des

36 SEM erbringen, werden direkt mit diesen abgerechnet.

3 Für den Empfang am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug vergütet der Bund die folgenden Pauschalen pro Person:

37 b. für Sonderflüge in Drittund Herkunftsstaaten 1700 Franken.

4 Das SEM stellt die medizinische Begleitung sicher:

38 nenkategorien, sofern diese notwendig ist.

39 40 Datenbearbeitung beim Vollzug von Wegund Ausweisungen Art. 12

1 Das SEM führt zur Bearbeitung und Kontrolle der Geschäfte im Rahmen des Vollzugs von Wegund Ausweisungen sowie zur Erstellung von Statistiken ein Informationssystem (AURORA).

2 Zu diesem Zweck werden Daten bearbeitet über:

3 Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit dem Vollzug von Wegund Ausweisungen befasst sind.

41 Art. 13 Kostenrückerstattung durch die Kantone Die Kantone erstatten dem SEM die Vollzugsund Ausreisekosten zurück, die bei ihm für wegoder ausgewiesene oder des Landes verwiesene Personen angefallen sind, für welche die Kantone aufkommen müssen. Diese Kosten werden einzeln abgerechnet.

Art. 14 Kostenabgeltung

1 Das SEM richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig sind.

2 Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das SEM setzt auf Grund des Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung.

42 Art. 15 Beteiligung an den Betriebskosten (Art. 82 Abs. 2 AuG)

1 Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 AuG und bei der Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75–78 AuG wird dem betreffenden Kanton ab einer Dauer der Festhaltung oder der Haft von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tag ausgerichtet.

2 Diese Pauschale wird bei Haftanstalten, die der Bund ganz oder teilweise finanziert hat, um den entsprechenden Amortisationsanteil gekürzt. Das EJPD regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Modalitäten des Verfahrens.

3 Das SEM verfolgt gesamtschweizerisch die Entwicklung der Betriebskosten. Die Kantone übermitteln dem SEM die dazu notwendigen Grundlagen zur Zusammensetzung der Betriebskosten.

4 Das SEM kann mit den Justizund Sicherheitsbehörden der Kantone Verwaltungsvereinbarungen über die Bereitstellung von Haftplätzen zugunsten des Bundes für den Vollzug der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG abschliessen.

1 a . Abschnitt: Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen 43 44

45 Art. 15 a

1 Die zuständigen kantonalen Behörden übermitteln dem SEM folgende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 73 und 75–78 AuG im Asylund Auslän-

46 derbereich:

2 Bei Minderjährigen übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden zusätzlich, ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob Kindesschutzmassnahmen getrof-

47 fen wurden.

48 Art. 15 b– 15 d

49 Art. 15 e

1 b . Abschnitt: Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg 50

Art. 15 f Umfang der Überwachung

(Art. 71 a Abs. 1 AuG)

1 Werden ausländische Personen, gegen die eine Wegoder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde, auf dem Luftweg ausgeschafft, so umfasst die

51 Überwachung der Ausschaffung die folgenden Phasen:

2 Können die betroffenen Personen im Zielstaat nicht übergeben werden, so umfasst die Überwachung auch den Rückflug in die Schweiz, den Empfang am Flughafen und die Übergabe an die zuständigen kantonalen Behörden.

Art. 15 g Übertragung von Aufgaben an Dritte

(Art. 71 a Abs. 2 AuG)

1 Das SEM beauftragt Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg. Die beauftragten Dritten müssen unabhängig sein von allen Stellen, die an ausländerrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren oder am Vollzug von Wegoder Ausweisungen oder Landesverweisungen beteiligt

52 sind.

2 Das SEM schliesst mit den beauftragten Dritten Vereinbarungen ab.

Art. 15 h Aufgaben der beauftragten Dritten

(Art. 71 a Abs. 2 AuG)

1 Die beauftragten Dritten:

2 Sie können:

Art. 15 i Kostenabgeltung

(Art. 71 a AuG)

1 Das SEM entschädigt die beauftragten Dritten für ihre Aufgaben bei der Überwachung von Ausschaffungen.

2 Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet.

1 c . Abschnitt: 53 Beteiligung des Bundes an den Kosten für den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten

Art. 15 j Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes

(Art. 82 Abs. 1 AuG) Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu-, Ausund Umbau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

54 b. Die Haftanstalt steht mehreren Kantonen und dem Bund zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung offen; ist insbesondere die Erreichbarkeit der Haftanstalt aufgrund ihrer geografischen Lage erschwert, so kann auf das Erfordernis der kantonsübergreifenden Nutzung und der Nutzung durch den Bund verzichtet werden.

55 e. Für Insassinnen und Insassen sind innerhalb der Haftanstalt genügend Möglichkeiten vorgesehen, sich zu bewegen, ohne dass die Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung, ein geregelter Anstaltsbetrieb und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beeinträchtigt werden.

56 über die Leistungen des Bundes für den gesetzes vom 5. Oktober 1984 Strafund Massnahmenvollzug (LSMG) sind sinngemäss erfüllt.

Art. 15 k Höhe der Beiträge

(Art. 82 Abs. 1 AuG)

1 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anerkannten Bauund Einrichtungskosten, wenn die neue oder die ausoder umgebaute Haftanstalt über mindestens 20 Haftplätze verfügt.

2 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 60 Prozent der anerkannten Bauund Einrichtungskosten, wenn die neue oder die ausoder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt.

3 Der Bund übernimmt bis 100 Prozent der anerkannten Bauund Einrichtungskosten, wenn die neue oder die ausoder umgebaute Haftanstalt über mindestens

50 Haftplätze verfügt und vorrangig der Sicherstellung des Vollzugs von Wegweisungen im Asylbereich dient, die direkt ab Unterkünften des Bundes vollzogen werden können.

Art. 15 l Berechnungsmethode

1 Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Ausund

57 Umbauten nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 LSMG ).

2 Das EJPD bestimmt die Bemessungsgrundsätze und legt eine Platzkostenpauschale «Administrativhaft» fest.

Art. 15 m Baubeiträge

Für die Baubeiträge gelten sinngemäss die Artikel 12 Absatz 2 (Berechnungsmethode), Artikel 13 (anerkannte Baukosten), Artikel 15 (Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung), Artikel 19 Absätze 2–4 (Platzkostenpauschale), Artikel 20 (Sicherheitszuschläge) sowie Artikel 20 b (Zuschläge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung bei Neuund

58 Umbauten) der Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Strafund Massnahmenvollzug (LSMV).

Art. 15 n Meldung von Zweckänderungen und Rückforderung von Beiträgen

(Art. 82 Abs. 1 AuG)

1 Wird die unterstützte Haftanstalt für einen anderen Zweck verwendet, so ist dies dem Bundesamt für Justiz (BJ) unverzüglich zu melden.

2 Für die Rückforderung von Beiträgen gelten sinngemäss Artikel 12 Absätze 1 und

59 2 LSMG .

3 Das BJ kann den Betrag der Rückforderung ermässigen oder auf eine Rückforderung verzichten, wenn:

Art. 15 o Organisation und Verfahren

(Art. 82 Abs. 1 AuG)

1 Das BJ hört vor Erlass der Beitragsverfügung das SEM zum Bedarf nach neuen Haftplätzen und zum Standort der geplanten Baute an.

2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 25–33

60 LSMV .

2. Abschnitt: Vorläufige Aufnahme

61 Art. 16 Zuständigkeit Das SEM ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach dem AuG nicht die Kantone dafür zuständig sind.

62 Art. 17 Antrag auf vorläufige Aufnahme

1 Hat das SEM über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständigen kantonalen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist.

2 Ein Kanton kann eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat. Verunmöglicht die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt.

63 Art. 18

64 Art. 19

65 Ausweispapiere Art. 20

1 Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen. 1bis Hinterlegen vorläufig aufgenommene Personen ihre Reisedokumente nicht, können diese vom SEM eingezogen werden. Nicht hinterlegte Reisedokumente gelten als verloren und werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)

66 ausgeschrieben.

2 Die kantonalen Behörden stellen der ausländischen Person entsprechend der vom SEM getroffenen Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er hält nur die Rechtsstellung fest und berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

3 Im Ausweis F werden der Aufenthaltsort und gegebenenfalls die Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit eingetragen. Änderungen dieser Eintragungen werden von den kantonalen Behörden vorgenommen.

4 Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. 4bis Vorläufig aufgenommene Personen müssen ihren Ausweis F zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorlegen.

5 Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.

Art. 21 Verteilung auf die Kantone

Die Verteilung auf die Kantone und der Kantonswechsel von vorläufig aufgenom-

67 menen Personen richten sich nach den Artikeln 21 und 22 der AsylV 1 .

68 Art. 22 und 23

69 Familienvereinigung Art. 24 (Art. 85 Abs. 7 AuG) Das Verfahren über die Vereinigung von Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen in der Schweiz richtet sich nach Artikel 74 der Verordnung

70 vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).

71 Art. 25

72 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Art. 26

1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.

2 Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2–4 AuG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.

3 Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Wegoder Ausweisung angeordnet wird.

73 74 Art. 26 a Definitive Ausreise Als definitive Ausreise nach Artikel 84 Absatz 4 AuG gilt eine Ausreise insbeson-

75 dere, wenn die vorläufig aufgenommene Person:

76 … c.

77 ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. November d.

78 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) oder ohne einen Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV in ihren Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist;

2 a . Abschnitt: Wegweisungsverfügung 79

Art. 26 b Inhalt der Wegweisungsverfügung

(Art. 64 AuG)

1 Die Wegweisungsverfügung enthält:

2 Die Wegweisungsverfügung muss begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.

Art. 26 c Formlose Aufforderung

(Art. 64 Abs. 2 AuG)

1 Werden Ausländerinnen und Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), formlos aufgefordert, sich in diesen Schengen-Staat zu begeben, so müssen sie die Schweiz innerhalb eines Tages verlassen. Eine längere Ausreisefrist kann gewährt werden, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder die familiäre Situation dies erfordern.

2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 26 d Standardformular

(Art. 64 b AuG) Das SEM stellt den zuständigen Stellen die notwendigen Standardformulare zur Verfügung.

Art. 26 e Informationsblatt

(Art. 64 f Abs. 2 AuG)

1 Das Informationsblatt wird zusammen mit dem Standardformular ausgehändigt. Es muss zumindest in den fünf Sprachen vorliegen, die von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern am häufigsten verwendet oder verstanden werden.

2 Es muss insbesondere Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügung, auf die Möglichkeit der Einreichung eines Rechtsmittels und auf die Folgen der Nichteinhaltung der Ausreisefrist enthalten.

3 Das SEM stellt den zuständigen Behörden die Informationsblätter zur Verfügung.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

80 Die Verordnung vom 25. November 1987 über die vorläufige Aufnahme von Ausländern wird aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmung

Für jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Kosovo, deren gruppenweise vorläufige Aufnahme bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben worden ist, und die zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen kantonalen Behörde noch keine Ausreisefrist angesetzt erhalten haben, setzt nach Artikel 26 dieser Verordnung das SEM die Ausreisefrist fest.

81 Art. 28 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits seit drei oder mehr Jahren vorläufig aufgenommen sind, können sofort ein Gesuch um Einbezug der Familienangehörigen in die vorläufige Aufnahme stellen.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004 82

1 Die Nothilfeentschädigung (Art. 15 b ) und die Vollzugsentschädigung (Art. 15 c ) werden erstmals für das Jahr 2005 angepasst.

2 Der Bund richtet den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und deren Wegweisungsentscheid nach dem Artikel 44 des Asylgesetzes vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig wurde, Vollzugsentschädigungen nach Artikel 15 c dieser Verordnung aus. Diese pauschale Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Wegweisung innert neun Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung vollzogen worden ist. Keine Vollzugsentschädigung wird ausgerichtet für Personen, für die der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugs-

83 unterstützung nach Artikel 22 a ANAG die Abgeltung der Sozialhilfekosten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Asylgesetzes zugesichert hat. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 1. März 2006 84

1 Das SEM erstattet den Kantonen rückwirkend für das Jahr 2005 die Differenz zwischen der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15 b Absatz 5 und der Nothilfeent-

85 schädigung nach Artikel 15 b Absatz 5 in der Fassung vom 24. März 2004 . Die Auszahlung erfolgt im 2. Quartal 2006.

2 Die Nothilfeentschädigung nach Artikel 15 b Absatz 5 wird erstmals für das Jahr 2007 an die Teuerung angepasst.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^3]: SR 142.20

[^4]: SR 142.31

[^5]: SR 172.010

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^9]: SR 311.0

[^10]: SR 321.0

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammen- hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). von ausländischen Personen. V

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006 (AS 2006 927). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^19]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). von ausländischen Personen. V

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1748).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1748).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). von ausländischen Personen. V

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1649). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Erlasses.

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

[^48]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^49]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammen- hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV (AS 2006 4739). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567, 2008 421).

[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5769).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). von ausländischen Personen. V

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^56]: SR 341 von ausländischen Personen. V

[^57]: SR 341

[^58]: SR 341.1

[^59]: SR 341

[^60]: SR 341.1

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesver- weisung, mit Wirkung seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567). von ausländischen Personen. V

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassung an das BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

[^67]: SR 142.311

[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^70]: SR 142.201

[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5567). Fassung gemäss An- hang 4 Ziff. 2 der V vom 14. Nov. 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6049).

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. März 2014, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^78]: SR 143.5 von ausländischen Personen. V

[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5769).

[^80]: [AS 1987 1669, 1990 1579, 1991 1165, 1995 5041].

[^81]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammen- hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

[^82]: AS 2004 1649 von ausländischen Personen. V

[^83]: [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20 ).

[^84]: AS 2006 927

[^85]: AS 2004 1649