Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) vom 11. August 1999 (Stand am 1. Oktober 2013) Der Schweizerische Bundesrat,
1 (AsylG), gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verordnet:
1. Titel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Bundes, der Kantone und Dritter im Asylbereich.
2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe 2
1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe 3
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
4 Art. 2 Definition der vergütbaren Sozialhilfeund Nothilfeleistungen (Art. 88 AsylG) Vergütbare Sozialhilfeund Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständig-
5 keitsgesetzes vom 24. Juni 1977 .
6 Art. 3 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe
1 Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Sie sind den Einheimischen gleichgestellt.
2 Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.
3 Bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, und bei Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 4 und 83 a des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 4 Koordinationsstelle
1 Die Kantone bezeichnen für den Verkehr mit dem Bund eine Koordinationsstelle.
2 7 …
8 Art. 5 Auszahlungsverfahren (Art. 88, 91 Abs. 2 AsylG; Art. 87 AuG) bis
1 Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 bis Absatz 2 des AsylG sowie nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
9 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) quartalsweise gestützt auf die im Datensystem des Bundesamtes für Migration (BFM) erfassten Daten.
2 Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des BFM.
3 Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim BFM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen.
4 Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignisund dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet.
5 10 …
6 Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Rückforderungen nach Artikel 95 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.
11 Art. 5 a Datenerhebung (Art. 95 Abs. 2 AsylG) Für die Steuerung und Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes können die Kantone verpflichtet werden, Daten zu Handen des Bundes zu erheben.
12 Art. 5 b Prämienverbilligung für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 82 a Abs. 7 AsylG) Der Anspruch von vorläufig aufgenommenen Personen auf Prämienverbilligungs-
13 beiträge nach Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung lebt sieben Jahre nach deren Einreise wieder auf.
2. Abschnitt: Kinderzulagen
Art. 6 Geltendmachung der Kinderzulagen
1 Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84 des Gesetzes geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften bei jedem Stellenantritt anzumelden.
2 Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbedürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist einzureichen.
Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen
1 Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt, wenn sie namentlich:
- a. als Flüchtling anerkannt worden ist;
14 15 nach Artikel 83 Absatz 3 oder 4 des AuG vorläufig aufgenommen wird b. oder nach Artikel 14 Absatz 2 des AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erhält, oder
- c. als Schutzbedürftige anerkannt wird.
2 Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der anspruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des Gesetzes.
2. Kapitel: 16
Rückerstattung, Sonderabgabe und Vermögenswertabnahme (Art. 85–87 AsylG; Art. 88 AuG)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Rückerstattung
(Art. 85, 86 Abs. 1 und 87 AsylG; Art. 88 AuG)
1 Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, gilt kantonales Recht. Der Anspruch auf Rückerstattungen wird vom Kanton geltend gemacht. Geleistete Rückerstattungen sind dem Bund im Umfang der von ihm an den Kanton vergüteten Auslagen gutzuschreiben. Diese erfolgen analog zu den Grundsätzen von
17 Artikel 87 des Obligationenrechts .
2 Die Sozialhilfe-, Ausreiseund Vollzugskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Bundesebene, welche Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene verursacht haben, sind zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck erhebt der Bund bei diesen Personen eine zeitlich und betragsmässig limitierte Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG und nimmt Vermögenswerte nach Artikel 87 des AsylG ab.
3 Wurde der Höchstbetrag der Sonderabgabe nach Artikel 10 Absatz 2 weder durch Lohnabzüge noch durch abgenommene Vermögenswerte erreicht, gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 9 Persönlicher Geltungsbereich der Sonderabgabe
und der Vermögenswertabnahme (Art. 86 und 87 sowie 115–118 AsylG)
1 Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene unterliegen der Sonderabgabepflicht nach Artikel 86 und den Bestimmungen über die Vermögenswertabnahme nach Artikel 87 des AsylG.
2 Als Arbeitgeber gelten alle Personen, auf welche die Strafbestimmungen des 10. Kapitels des AsylG Anwendung finden könnten. Darunter fallen insbesondere Verwaltungsrätinnen und -räte, Geschäftsführerinnen und -führer, Prokuristinnen und Prokuristen, Buchhalterinnen und Buchhalter sowie Handlungsbevollmächtigte und Zeichnungsberechtigte. Diese Personen haften solidarisch für die korrekte Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge.
Art. 10 Beginn und Ende der Sonderabgabepflicht und der Unterstellung
unter die Vermögenswertabnahme (Art. 86 und 87 AsylG)
1 Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst. Für erwerbstätige Jugendliche beginnt die Sonderabgabepflicht analog der AHV-Beitragspflicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buch-
18 stabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2 Die Sonderabgabepflicht endet:
- a. wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber nach zehn Jahren;
- b. wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat;
- c. wenn eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene oder eine schutzbedürftige Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält;
- d. wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird; oder
- e. nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise.
3 Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages und der zeitlichen Dauer neu zu laufen.
Art. 11 Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme
(Art. 86 Abs. 5 AsylG)
1 Für die Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme werden
19 individuelle Konti eingerichtet. Kontoinhaber ist der Bund.
2 Das BFM überträgt die Erhebung und die Verwaltung der Sonderabgabe sowie die Verwaltung der Vermögenswertabnahme einem Dritten.
3 Soweit das BFM die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten überträgt, handeln diese als Bundesamt. Sie gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Verwal-
20 tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 .
Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe
(Art. 3 und 4 BGIAA ) 21
1 Das BFM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe.
2 Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:
22 Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse und Korrespondenzsprache von a. Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen sowie deren Arbeitgeber;
23 b. Personen-, Betriebsund Asylgesuchsidentifikationsnummer aus ZEMIS, AHV-Versichertennummer, Unternehmens-Registernummer (BUR-Nr.) sowie Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nr.);
- c. Einzahlungen der Sonderabgabe und der abgenommenen Vermögenswerte;
- d. Angaben zum Zahlungsverkehr und zur Verwaltung des Mahnwesens wie ausstehende Zahlungen, Mahngebühren und Bussgelder.
3 Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit der Erhebung und Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme beauftragt sind, die vom BFM nach Artikel 86 Absatz 5 des AsylG beauftragten Dritten sowie das Bundesverwaltungsgericht.
2. Abschnitt: Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen
Art. 13 Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge
(Art. 86 Abs. 2, 3 und 4 AsylG)
1 Die Arbeitgeber bringen 10 Prozent des Erwerbseinkommens bei jeder Lohnzahlung in Abzug. Sie überweisen diese Lohnabzüge in der Regel quartalsweise auf das Konto nach Artikel 11. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des BFM. Bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit weist die kantonale Behörde auf diese Pflicht hin.
2 Als Erwerbseinkommen gilt grundsätzlich der massgebende Lohn nach Artikel 5
24 AHVG .
3 Nicht als abgabepflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt jedes Ersatzeinkommen, welches weniger als 100 Prozent des massgebenden Lohnes nach Absatz 2 der bisherigen Erwerbstätigkeit beträgt, namentlich Leistungen nach dem
25 sowie dem Bundesgesetz vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982
26 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung. Gleiches gilt für Entschädigungen für Arbeitseinsätze, für welche keine individuellen Arbeitsbewilligungen notwendig sind. Das BFM kann weitere Ausnahmen bestimmen.
4 Die Arbeitgeber sind verpflichtet:
- a. die Lohnabzüge nach Absatz 1 innert zehn Tagen nach Ablauf des Quartals auf das Konto nach Artikel 11 zu überweisen. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des BFM;
- b. dem BFM Auskunft zu erteilen und jederzeit die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
5 Überweisen Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, so kann das BFM Verzugszinsen aufrechnen, wenn die nicht überwiesenen Lohnabzüge mindestens 3000 Franken betragen. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle einer Betreibung 6 Prozent pro Jahr.
6 Überweisen Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, so kann das BFM eine Mahngebühr bis zu 200 Franken auferlegen.
7 Bringt ein Arbeitgeber die für die Festlegung des Betrages nach Absatz 1 notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen trotz Mahnung nicht bei, so legt das BFM den Betrag der zu überweisenden Lohnabzüge nach pflichtgemässem Ermessen fest. Es kann dazu namentlich auf die im Gesuch um Erteilung oder um Verlängerung der Arbeitsbewilligung gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde gemachten Angaben zurückgreifen. Die kantonalen Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, dem BFM die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8 Überwiesene Lohnabzüge, die nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 erhoben wurden, und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Person zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.
9 Forderungen gegenüber Arbeitgebern verjähren zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Zahlungsfrist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede behördliche Handlung, insbesondere durch Mahnung, Schuldbetreibung und Forderungseingabe im Konkurs sowie durch die Anerkennung der Forderung von Seiten der Arbeitgebenden, insbesondere durch Zinsund Abschlagszahlungen.
Art. 14 Auskunft über die geleistete Sonderabgabe
(Art. 86 Abs. 4 AsylG)
1 Der vom BFM beauftragte Dritte stellt den Sonderabgabepflichtigen auf ihr Ersuchen hin eine Übersicht über das Konto nach Artikel 11 (Kontoauszug) zu. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen. Die Zustellung des Kontoauszugs erfolgt ausschliesslich an die Sonderabgabepflichtigen und frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Artikel 13 Absatz 4.
2 Der vom BFM beauftragte Dritte kann den Sonderabgabepflichtigen die Kontoauszüge zur Überprüfung der korrekten Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge periodisch zustellen.
3 Die Sonderabgabepflichtigen sind verpflichtet, den Kontoauszug nach Erhalt auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.
4 Die Sonderabgabepflichtigen, welche die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Eintragungen auf dem Kontoauszug nicht anerkennen, haben dies dem vom BFM beauftragten Dritten unter Beilage der entsprechenden Beweismittel innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges anzuzeigen.
5 Wurde der sonderabgabepflichtigen Person kein Kontoauszug zugestellt oder erfolgte eine Anzeige nach Absatz 4, werden Lohnabzüge, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nicht auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen wurden, an die Sonderabgabepflicht angerechnet.
6 Erfolgte auf die Zustellung eines Kontoauszuges hin keine Anzeige nach Absatz 4, wird eine nachträglich geltend gemachte Berichtigung von Fehlern nur an die Sonderabgabepflicht angerechnet, wenn:
- a. die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird; und
- b. Lohnabzüge, die vom Arbeitgeber nicht auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen wurden, erhältlich gemacht werden konnten.
Art. 15 Verwaltungsund strafrechtliche Massnahmen
(Art. 86 Abs. 4 AsylG) Widerhandlungen der Arbeitgeber gegen Artikel 13 werden vom BFM sanktioniert, namentlich durch:
- a. die Verkürzung des Überweisungsrhythmus nach Artikel 13 Absatz 1;
- b. die Meldung an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde zwecks Ein-
27 leitung von Massnahmen im Sinne von Artikel 122 des AuG ;
- c. die Verzeigung nach den Strafbestimmungen des 10. Kapitels des AsylG;
- d. die Verhängung einer Ordnungsbusse nach Artikel 116a des AsylG.
3. Abschnitt: Vermögenswertabnahmen
Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte
1 Vermögenswerte nach Artikel 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kursund Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.
2 Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem BFM zu überweisen.
3 Nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem BFM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.
4 Der Betrag nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.
Art. 17 Anrechnung abgenommener Vermögenswerte
an die Sonderabgabepflicht Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen und in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet.
Art. 18 Auszahlung abgenommener Vermögenswerte
(Art. 87 Abs. 5 AsylG)
1 Eine asylsuchende oder schutzbedürftige Person, die innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des Asylgesuches oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung selbständig ausreist, kann beim vom BFM beauftragten Dritten vor ihrer Ausreise um die Auszahlung der ihr abgenommenen Vermögenswerte nachsuchen.
2 Absatz 1 gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen, die innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme selbständig ausreisen.
3 Die abgenommenen Vermögenswerte bzw. deren Barwert werden in der Regel bei der Ausreise am Flughafen in bar ausbezahlt. Auf Gesuch hin kann der auszuzahlende Betrag nach erfolgter Ausreise ins Ausland überwiesen werden.
4 Ein Gesuch um Auszahlung abgenommener Vermögenswerte kann von der berechtigten Person auch aus dem Ausland gestellt werden. Mit dem Gesuch muss der Nachweis der Einhaltung der Frist nach Artikel 87 Absatz 5 des AsylG erbracht werden. Dies kann namentlich erfolgen durch: 1. die fristgerechte Abgabe der Grenzkarte; 2. die Bestätigung der fristgerechten kontrollierten Ausreise durch die zuständige kantonale Behörde; 3. den Nachweis der fristgerechten Rückkehr in den Heimatoder Herkunftsstaat; oder 4. den Nachweis einer fristgerechten Ausreise aus der Schweiz und einer Anwesenheitsregelung in einem Drittstaat. Das Gesuch muss mindestens nachstehende Angaben enthalten: 1. die gültige Zahlstelle; 2. die Korrespondenzadresse; 3. den Nachweis der Identität, wenn sich die Person nach einer unkontrollierten Ausreise im Ausland befindet; 4. die Unterschrift; 5. die Vollmacht bei Vertretungsverhältnis.
Art. 19
Aufgehoben
3. Titel: Bundesbeiträge
1. Kapitel: Sozialund Nothilfe 28
Abschnitt: Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
29 Art. 20 Dauer der Kostenerstattungspflicht (Art. 88 und 89 AsylG; Art. 87 Abs. 1 Bst. a und 87 Abs. 3 AuG) Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme und der vorübergehenden Schutzgewährung. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton, dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme oder der Gewährung des vorübergehenden Schutzes folgt, bis und mit dem Ende des Monats,
30 in dem:
- a. der Nichteintretensoder der negative Asylund Wegweisungsentscheid rechtskräftig wird;
- b. das Asylgesuch abgeschrieben wird;
- c. eine Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist;
- d. die vorläufige Aufnahme erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise;
- e. der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG zu erteilen ist;
- f. erstmals eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder ein Anspruch darauf besteht. Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.
31 Art. 21 Umfang der Kostenerstattungspflicht Mit der Globalpauschale nach Artikel 22 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.
32 Art. 22 Höhe und Anpassung der Globalpauschale
1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1429,98
33 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2008).
2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfeund Betreuungskosten und einem Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen.
3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft: Kanton in Prozent Kanton in Prozent Aargau 104,9 Nidwalden 117,2 Appenzell Ausserrhoden 95,3 Obwalden 102,3 Appenzell Innerrhoden 97,2 Schaffhausen 87,2 Basel-Landschaft 106,8 Schwyz 114,2 Basel-Stadt 94,0 Solothurn 90,7 Bern 91,7 St. Gallen 95,6 Freiburg 92,8 Tessin 89,4 Genf 102,3 Thurgau 94,4 Glarus 93,5 Uri 89,4 Graubünden 100,9 Waadt 95,8 Jura 80,0 Wallis 80,0 Kanton in Prozent Kanton in Prozent Luzern 100,8 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 113,9 Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das BFM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffentlichten Mietpreis-Strukturerhebungen anpassen.
4 Der Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen wird aufgrund der vom Bundesamt für Gesundheit publizierten Durchschnittsprä-
34 mien , der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach Arti-
35 kel 64 KVG sowie der Anzahl Minderjähriger, junger Erwachsener und Erwachsener kantonal abgestuft. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr.
5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 220,38 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 630,85 Franken und der Anteil für die Betreuungskosten 279,90 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2008). Das BFM passt diese Anteile
36 jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
37 Berechnung des Gesamtbetrages Art. 23
1 Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des BFM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: B = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale + Sockelbeitrag an Betreuungskosten.
2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel: – BET SP = P – ET AS VA In der Formel bedeuten: P = Am ersten Tag des Monats anwesende Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung. = Am ersten Tag des Monats erwerbstätige Asylsuchende ET AS (18bis 60-Jährige). BET = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und VA Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BET = EA × (EQ + ALQ – ALQ ) VA VA CH CH KT In der Formel bedeuten: = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende vorläufig Aufge- EA VA nommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). EQ = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen CH vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). ALQ = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz CH lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton ALQ KT lebenden Ausländer gemäss SECO.
3 Für die Aufrechterhaltung einer minimalen Betreuungsstruktur vergütet der Bund jedem Kanton pro Monat eine Pauschale von 28 206 Franken als Sockelbeitrag. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2008). Das BFM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
38 Art. 23 a 2. Abschnitt: Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung
39 Art. 24 Dauer der Kostenerstattungspflicht (Art. 88 Abs. 3 AsylG; Art. 31, 87 Abs. 1 Bst. b und 87 Abs. 3 AuG)
1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als Staatenloser folgt, bis und mit dem Ende des
40 Monats, in dem:
Fussnoten
[^1]: SR 142.31
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^5]: SR 851.1
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^9]: SR 142.20
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^13]: SR 832.10
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^15]: SR 142.20
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^17]: SR 220
[^18]: SR 831.10
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6087).
[^20]: SR 172.021
[^21]: BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asyl- bereich (SR 142.51 )
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6087).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6087).
[^24]: SR 831.10
[^25]: SR 837.0
[^26]: SR 831.20
[^27]: SR 142.20
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
[^29]: Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
[^31]: Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
[^32]: Siehe auch die UeB Änd. 24.10.2007, 12.12.2008 und 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
[^34]: V des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Be- rechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1 )
[^35]: SR 832.10
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951). Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2009 235). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
[^39]: Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).