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Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Geltender Text a fecha 2020-01-01

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) vom 11. August 1999 (Stand am 1. Januar 2020) Der Schweizerische Bundesrat,

1 (AsylG), gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verordnet:

1. Titel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Bundes, der Kantone und Dritter im Asylbereich.

2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe 2

1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe 3

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

4 Art. 2 Definition der vergütbaren Sozialhilfeund Nothilfeleistungen (Art. 88 AsylG) Vergütbare Sozialhilfeund Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständig-

5 keitsgesetzes vom 24. Juni 1977 . Ausgenommen davon sind Leistungen, welche

6 nach Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern abgegolten werden.

7 Art. 3 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe

1 Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einhei-

8 mischen Bevölkerung zu gewährleisten.

2 Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.

3 Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83 a des AsylG sowie abweichender Bestimmungen dieser Verordnung richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht:

9 c. Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde.

Art. 4 Koordinationsstelle

1 Die Kantone bezeichnen für den Verkehr mit dem Bund eine Koordinationsstelle.

2 10

11 Art. 5 Auszahlungsverfahren (Art. 88, 91 Abs. 2 AsylG; Art. 87 AIG) bis

1 Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 bis Absatz 2 des AsylG sowie nach Artikel 87 des Ausländerund Integrationsgeset-

12 13 (AIG) quartalsweise gestützt auf die im Datenzes vom 16. Dezember 2005

14 system des Staatssekretariates für Migration (SEM) erfassten Daten.

2 Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des SEM.

3 Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim SEM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen.

4 Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignisund dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet.

5 15

6 Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Subventionsrechtliche Rückforderungen sowie Rückforderungen aus Kürzungen nach Artikel 89 a Absatz 2

16 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.

17 Datenerhebung Art. 5 a (Art. 95 Abs. 2 AsylG) Für die Steuerung und Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes können die Kantone verpflichtet werden, Daten zu Handen des Bundes zu erheben.

18 Art. 5 b Prämienverbilligung für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 82 a Abs. 7 AsylG) Der Anspruch von vorläufig aufgenommenen Personen auf Prämienverbilligungs-

19 beiträge nach Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) lebt sieben Jahre nach deren Einreise wieder auf.

2. Abschnitt: Kinderzulagen

Art. 6 Geltendmachung der Kinderzulagen

1 Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84

20 des AsylG geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften bei jedem Stellenantritt anzumelden.

2 Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbedürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist einzureichen.

Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen

1 Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt, wenn sie namentlich:

21 22 b. nach Artikel 83 Absatz 3 oder 4 des AIG vorläufig aufgenommen wird o- der nach Artikel 14 Absatz 2 des AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erhält, oder

2 Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der anspruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des AsylG.

2. Kapitel: Sonderabgabe auf Vermögenswerten 23 24

25 Art. 8 und 9

26 Geltungsbereich und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögenswerten Art. 10 (Art. 86 und 87 AsylG; Art. 88 AIG)

1 Der Sonderabgabe auf Vermögenswerten unterstehen:

2 Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten endet:

3 Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages neu zu laufen.

27 Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten Art. 11 (Art. 86 und 87 AsylG)

1 Der Bund verwaltet die Sonderabgabe auf Vermögenswerten und erlässt die Abnahmeverfügungen.

2 Das SEM erteilt der sonderabgabepflichtigen Person oder den zuständigen kantonalen Behörden auf Gesuch hin Auskunft über die Höhe der geleisteten Sonderabgabe. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen.

28 Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe (Art. 3 und 4 BGIAA ) 29

1 Das SEM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe.

2 Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:

3 Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten beauftragt sind.

30 Art. 13–15

Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte

1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kursund

31 Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.

2 Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.

3 Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstat-

32 tet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.

4 Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Fran-

33 ken.

34 Art. 17

Art. 18 Auszahlung abgenommener Vermögenswerte

(Art. 87 Abs. 5 AsylG)

1 Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommene, Personen mit einem Wegweisungsentscheid sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung, die innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des Asylgesuches oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung selbständig ausreisen, können beim SEM vor ihrer Ausreise um die Auszahlung der

35 ihnen abgenommenen Vermögenswerte nachsuchen.

2 Absatz 1 gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen, die innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme selbständig ausreisen.

3 Die abgenommenen Vermögenswerte bzw. deren Barwert werden in der Regel bei der Ausreise am Flughafen in bar ausbezahlt. Auf Gesuch hin kann der auszuzahlende Betrag nach erfolgter Ausreise ins Ausland überwiesen werden.

4 36

Art. 19

Aufgehoben

3. Titel: Bundesbeiträge

1. Kapitel: Sozialund Nothilfe 37

1.

Abschnitt: Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

38 Art. 20 Dauer der Kostenerstattungspflicht (Art. 88 und 89 AsylG; Art. 87 Abs. 1 Bst. a und 87 Abs. 3 AIG) Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme und der vorübergehenden Schutzgewährung. Ausgenommen davon sind die Vergütungen für Personen während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111 c AsylG. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton, dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme oder der Gewährung des vorübergehenden Schutzes folgt,

39 bis und mit dem Ende des Monats, in dem:

40 f. eine ausländerrechtliche Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung erteilt

41 wird oder nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AIG ein Anspruch darauf besteht. Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.

42 Art. 21 Umfang der Kostenerstattungspflicht Mit der Globalpauschale nach Artikel 22 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.

43 Art. 22 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1573.39 Franken und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (Stand:

44 45 31. Okt. 2017).

2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfeund Betreuungskosten und einem Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen.

3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft: Kanton in Prozent Kanton in Prozent Aargau 101,4 Nidwalden 105,4 Appenzell Ausserrhoden 85,0 Obwalden 95,2 Appenzell Innerrhoden 90,2 Schaffhausen 84,6 Basel-Landschaft 103,6 Schwyz 118,3 Basel-Stadt 96,3 Solothurn 86,7 Bern 89,4 St. Gallen 90,4 Freiburg 90,0 Tessin 87,0 Genf 106,0 Thurgau 90,8 Glarus 82,0 Uri 87,4 Graubünden 92,5 Waadt 99,8 Jura 80,0 Wallis 81,8 Luzern 100,2 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 117,5 Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das SEM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffentlichten Mietpreiserhebungen (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmer-

46 zahl und Kanton) anpassen.

4 Der Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen wird aufgrund der vom Bundesamt für Gesundheit publizierten Durchschnittsprä-

47 mien , der vollen Beträge der ordentlichen Franchise und des Selbstbehaltes nach

48 Artikel 64 KVG sowie der Anzahl Kinder, junger Erwachsener und Erwachsener kantonal abgestuft. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende

49 Kalenderjahr.

5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 215.66 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 617.34 Franken, der Anteil für die Betreuungskosten 273.90 Franken und der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungsund Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen 56.09 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Ka-

50 lenderjahr der Indexentwicklung an.

6 Der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungsund Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen basiert auf dem Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung von

44 383 Personen sowie dem Bestand davon an unbegleiteten Minderjährigen von 2283 Personen (ausmachend 5,1 %; Stand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt den Anteil jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr mit folgender Formel der Entwicklung der Bestände an: Anteil unbegleitete Minderjährige am Gesamtbestand 56.09 Franken ×

51 5,1 % .

52 Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages

1 Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: B = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale + Sockelbeitrag an Betreuungskosten.

2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel: – BET SP = P – ET AS VA In der Formel bedeuten: P = Am ersten Tag des Monats anwesende Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung. ET = Am ersten Tag des Monats erwerbstätige Asylsuchende AS (18bis 60-Jährige). = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen BET VA und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (18bis 60- Jährige). Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BET = EA × (EQ + ALQ – ALQ ) VA VA CH CH KT In der Formel bedeuten: EA = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende vorläufig Auf- VA genommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). EQ = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen CH vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der ALQ CH Schweiz lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). ALQ = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kan- KT ton lebenden Ausländer gemäss SECO.

3 Für die Aufrechterhaltung einer minimalen Betreuungsstruktur vergütet der Bund jedem Kanton pro Monat eine Pauschale von 27 433 Franken als Sockelbeitrag. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2016). Das SEM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres

53 für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

54 Art. 23 a 2. Abschnitt: Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung

55 Art. 24 Dauer der Kostenerstattungspflicht (Art. 88 Abs. 3 AsylG; Art. 31, 87 Abs. 1 Bst. b und 87 Abs. 3 AIG)

1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als Staatenloser folgt, bis und mit dem Ende des

56 Monats, in dem:

57 ein Flüchtling eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 a.

58 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 43 Absatz 2 oder 3 AIG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, welches zur Asylgewährung geführt hat;

59 b. ein vorläufig aufgenommener Flüchtling eine ausländerrechtliche Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AIG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise; bis 60 b . ein Flüchtling mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel bis 61 bis 66 a oder 66 a des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49 a oder 49 a des Mili-

62 die Schweiz definitiv verlassen hat oder tärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 unkontrolliert abgereist ist, längstens aber fünf Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches;

63 c. ein Staatenloser eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 43 Absatz 2 oder 3 AIG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit;

64 d. ein vorläufig aufgenommener Staatenloser eine ausländerrechtliche Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AIG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise; bis 65 . ein Staatenloser mit einer rechtskräftigen Landesverweisung die Schweiz d definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber

5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit;

66 f. ein Flüchtling oder ein Staatenloser die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist.

2 Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung vor, vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.

3 Der Bund zahlt den Kantonen für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung die Hälfte der Globalpauschale nach Artikel 26 vom Tag an, an dem diese nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, bis und mit dem Tag, an dem sie erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des AsylG erteilt werden könnte.

4 5 67 und …

68 Art. 24 a Dauer der Kostenerstattungspflicht für Flüchtlingsgruppen bis (Art. 56 und 88 Abs. 3 und 3 AsylG)

1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für alle Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehören, während 7 Jahren ab Beginn des Monats, welcher auf die Einreise folgt.

2 Die über fünf Jahre hinausgehende Vergütung nach Absatz 1 beinhaltet Beiträge an die Kosten für unbegleitete Minderjährige und Personen, die 5 Jahre nach ihrer Einreise aufgrund einer schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen Betagtheit nicht wirtschaftlich selbständig sind.

69 Art. 25 Umfang der Kostenerstattungspflicht Mit der Globalpauschale nach Artikel 26 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.

70 Art. 26 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person und für jeden Flüchtling, der einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehört eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1480.44 Franken und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Flüchtlingen, Staatenlosen

71 72 und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017).

2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- Betreuungsund Verwaltungskosten und einem

73 Anteil für die Selbstbehalte und Franchisen.

3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft: Kanton in Prozent Kanton in Prozent Aargau 101,4 Nidwalden 105,4 Appenzell Ausserrhoden 85,0 Obwalden 95,2 Appenzell Innerrhoden 90,2 Schaffhausen 84,6 Basel-Landschaft 103,6 Schwyz 118,3 Basel-Stadt 96,3 Solothurn 86,7 Bern 89,4 St. Gallen 90,4 Freiburg 90,0 Tessin 87,0 Genf 106,0 Thurgau 90,8 Glarus 82,0 Uri 87,4 Graubünden 92,5 Waadt 99,8 Jura 80,0 Wallis 81,8 Luzern 100,2 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 117,5 Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das SEM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom BfS veröffentlichten Mietpreiserhebungen

74 (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton) anpassen.

4 Die Festsetzung der vollen Beträge der ordentlichen Franchise und des Selbstbe-

75 haltes erfolgt nach Artikel 64 KVG sowie der Anzahl Kinder und Erwachsenen.

76 Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr.

5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 314.00 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 827.80 Franken, der Anteil für die Betreuungsund Verwaltungskosten 269.37 Franken und der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungsund Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen 5.60 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres

77 für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

6 Der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungsund Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen basiert auf dem Gesamtbestand an Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung von 27 891 Personen sowie dem Bestand davon an unbegleiteten Minderjährigen von 138 Personen (ausmachend 0,5 %; Stand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt den Anteil jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr mit folgender Formel der Entwicklung der Bestände an: Anteil unbegleitete Minderjährige am Gesamtbestand 5.60 Franken ×

78 0,5 % .

79 Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages

1 Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: B = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale.

2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel: SP = P – BET F In der Formel bedeuten: P = Am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und BET F schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: = EA × (EQ + ALQ – ALQ ) BET F F CH CH KT In der Formel bedeuten: EA = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende Flüchtlinge, F Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). EQ = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen CH Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). ALQ = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der CH Schweiz lebenden Ausländer gemäss SECO. = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kan- ALQ KT ton lebenden Ausländer gemäss SECO.

80 Art. 27 a Berechnung des Gesamtbetrages für Flüchtlingsgruppen Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach folgender Formel: B = Anzahl am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge einer Flüchtlingsgruppe x kantonal abgestufte Globalpauschale nach Artikel 26.

3. Abschnitt: Nothilfe

81 Art. 28 Nothilfepauschalen

1 Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person:

2 Die Pauschale nach Absatz 1 wird für die betreffende Person entrichtet, wenn:

82 Art. 29 Umfang und Höhe der Nothilfepauschalen

1 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines Dublin-Verfahrens beträgt 400 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 10 Prozent, einer Bezugsdauer von 80 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.

2 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines beschleunigten Verfahrens beträgt 2013 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 33 Prozent, einer Bezugsdauer von 122 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.

3 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines erweiterten Verfahrens und für Personen, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde, beträgt 6006 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von

66 Prozent, einer Bezugsdauer von 182 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von

50 Franken.

4 Das SEM passt die Nothilfepauschalen jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

Art. 30 Monitoring Sozialhilfestopp

1 Das SEM überprüft unter Einbezug der SODK und der KKJPD nach gemeinsam festgelegten Kriterien die Entwicklung der Nothilfekosten.

2 83

3 Das SEM führt ein Informationssystem Monitoring Sozialhilfestopp. Dieses enthält folgende Daten:

4 Die Kantone teilen dem SEM die für die Durchführung des Monitorings notwendigen Daten nach Absatz 3 mit.

5 Zugriff auf die Daten des Monitoring-Systems Sozialhilfstopp haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und der Kantone, die mit dem Monitoring befasst sind.

84 Art. 30 a Anpassung der Nothilfepauschalen

1 Das SEM passt die Basispauschalen nach Artikel 29 gestützt auf die jährlichen Ergebnisse aus dem Monitoring Sozialhilfestopp nach Artikel 30 an, wenn das jeweilige Produkt aus der durchschnittlichen Bezugsquote und der durchschnittlichen Bezugsdauer der vorangehenden sechs Jahre um mindestens 10 Prozent vom entsprechenden Produkt der geltenden Basispauschale abweicht und die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 oder 3 erfüllt sind.

2 Die Pauschale wird erhöht, wenn die finanziellen Nettoreserven der Kantone (Saldo von Überschüssen und Defiziten) tiefer sind als der durchschnittliche jährliche Gesamtbetrag, welcher den Kantonen in den vorangehenden vier Jahren als Pauschalen ausbezahlt wurde.

3 Die Pauschale wird gesenkt, wenn die finanziellen Nettoreserven der Kantone (Saldo von Überschüssen und Defiziten) mindestens dem durchschnittlichen jährlichen Gesamtbetrag entsprechen, welcher den Kantonen in den vorangehenden vier Jahren als Pauschalen ausbezahlt wurde.

4 Die Produkte nach Absatz 1 und die Nettoreserven nach den Absätzen 2 und 3 werden wie folgt berechnet: Der massgebende Mittelwert wird bestimmt, indem die Extremwerte am unteren und oberen Ende aus der Berechnung ausgeschlossen werden. Dabei werden die Werte derjenigen Kantone aus der Berechnung ausgeschlossen, welche zusammen für den Vollzug von mindestens 10 Prozent der rechtskräftigen Entscheide nach Artikel 28 zuständig sind.

5 Die Anpassung der Nothilfepauschalen wird wie folgt berechnet: Das neu ermittelte Produkt wird multipliziert mit den indexierten Kosten pro Tag in der Höhe von

50 Franken.

6 Die Anpassung der Pauschalen erfolgt jeweils auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres.

7 Wenn die Nettoreserven rückläufig sind und 25 Prozent oder weniger vom jährlichen Gesamtbetrag nach Absatz 2 ausmachen, unterbreitet das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) dem Bundesrat einen Antrag zur neuen Festlegung der Höhe der Pauschalen und deren Basiswerte nach Artikel 29.

2. Kapitel: Verwaltungskosten 85

(Art. 91 Abs. 2 AsylG) bis

86 Art. 31 Verwaltungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

1 Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des AsylG entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden.

2 Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag. Dieser wird nach der Formel P x G x Y: 100 berechnet, wobei gilt: P = einmaliger Pauschalbeitrag pro Person; G = Anzahl Asylgesuche und Anzahl Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Datensystem des SEM; Y = bevölkerungsproportionaler Verteilschlüssel nach Artikel 21 und Anhang

87 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-

88 gen.

3 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt 550 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt ihn

89 jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.

Art. 32 Erkennungsdienstliche Behandlung

Für die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen vergütet der Bund den Kantonen Pauschalbeträge von je 40 Franken für das Erheben der Fingerabdrücke und von je 15 Franken für das Fotografieren. Die Pauschalen werden dem Lohnindex (Nominallohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Basis 1939 = 100 in Prozent) angepasst. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die Kantone.

3. Kapitel: Finanzierung von Kollektivunterkünften

(Art. 90 AsylG)

1. Abschnitt: Die vergütbaren Kosten

Art. 33 Unterkünfte

1 Unterkünfte, in denen die kantonalen Behörden auf Grund ihrer Unterstützungspflicht nach den asylund ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Lasten des Bundes mindestens zehn Personen nach den Grundsätzen eines gemeinschaftlichen Haushaltes unterbringen, können vom Bund ganz oder teilweise finanziert werden.

2 Werden Unterkünfte nach den Bestimmungen dieses Teils finanziert, sind die gewährten Bundesbeiträge nach Artikel 40 zurückzuerstatten.

Art. 34 Die vergütbaren Kosten im Einzelnen

Als vergütbare Kosten für Unterkünfte werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen anerkannt:

Art. 35 Bauund Erwerbskosten

1 Als Bauund Erwerbskosten gelten die notwendigen Kosten für:

2 Nicht als Bauund Erwerbskosten gelten die Kosten für:

Art. 36 Gestehungsund Nebenkosten für den Landerwerb

Ist kein Miet-, Pachtoder Baurechtsverhältnis möglich, kann das SEM die Gestehungsund Nebenkosten für den Landerwerb vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 40.

2. Abschnitt: Das Bewilligungsverfahren

Art. 37 Einreichung der Finanzierungsgesuche

1 Gesuche um Finanzierung von Unterkünften sind der kantonalen Koordinationsstelle einzureichen.

2 Diese prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit, beurteilt die rechtliche und politische Realisierbarkeit des Projekts und entscheidet auf Grund eines kantonalen Unterbringungskonzeptes, ob das Gesuch an das SEM weiterzuleiten ist.

3 Kosten, die vor der Zusicherung des SEM entstanden sind, werden nur beim Vorliegen besonderer Umstände ganz oder teilweise vergütet.

4 Wesentliche Projektänderungen sind dem SEM umgehend anzuzeigen und zu begründen.

Art. 38 Zusicherung der Abgeltung

1 Das SEM behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.

2 Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.

3 Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem SEM unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.

3. Abschnitt: Auszahlung und Rückerstattung

Art. 39 Auszahlung

1 Nach Ausführung des Projekts prüft der Kanton die Bauabrechnung und reicht sie mit allen Rechnungsund Zahlungsbelegen nach den Weisungen des SEM ein.

2 Das SEM gewährt im Rahmen des Baufortschrittes und der verfügbaren Zahlungskredite auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zu höchstens 80 Prozent der zugesicherten Finanzierung. Nach Überprüfung der Schlussabrechnung auf Grund der Belege setzt es den definitiven Betrag der Finanzierung fest und veranlasst die Überweisung des Guthabens an den Kanton.

Art. 40 Rückerstattung

1 Gewährte Bundesbeiträge zur Finanzierung von Unterkünften sind zu verzinsen und während der festgesetzten Dauer der Zweckbindung in gleichen Raten zurückzuerstatten. Der Zinssatz für das folgende Jahr richtet sich nach dem am 1. Dezember des laufenden Jahres publizierten Renditesatzes des Swiss-Bond-Index für Bundesanleihen.

2 Die ratenweisen Rückerstattungen werden pro Kanton gesamthaft mit den Zahlun-

90 gen nach dem 3. Titel verrechnet.

3 Das SEM kann mit den Kantonen abweichende Rückzahlungsmodalitäten vereinbaren. Es setzt die Mindestanforderungen für die Rückzahlung fest.

4. Kapitel: Weitere Beiträge

1. Abschnitt: Sicherheitskosten 91

(Art. 91 Abs. 2 AsylG) ter

92 Art. 41

1 Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 107 981,65 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in Zentren des Bundes oder pro 25 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 24 a AsylG ausgerichtet.

2 Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet sich nach der Formel: PB = (P × D × FE + P × D × FB) × JA/JT E E B B In der Formel bedeuten: PB = Pauschalbeitrag pro Kanton = Anzahl Unterbringungsplätze pro Zentrum des Bundes im Kanton P E = Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im P B Kanton D = Betriebsdauer pro Zentrum des Bundes in Tagen E = Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen D B FE = 0,01 (Faktor Zentrum des Bundes) FB = 0,04 (Faktor besonderes Zentrum) JA = Jahresansatz nach Absatz 1 JT = Anzahl Kalendertage im Jahr.

3 Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Stand: 31. Oktober 2016). Das SEM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

4 Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel ter 91 Absatz 2 AsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.

93 Art. 42 und 43

1 a . Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen 94 (Art. 91 Abs. 3 AsylG)

Art. 44

1 Das SEM kann einen jährlichen Beitrag an die Kosten von Einrichtungen zur Behandlung traumatisierter Personen ausrichten.

2 Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehrund Forschungstätigkeit sowie der Qualitätssicherung auf dem Gebiet der speziellen Betreu-

95 ung traumatisierter Personen.

96 Art. 45

2. Abschnitt: Entscheidvorbereitung durch die Kantone 97

(Art. 31 und 91 Abs. 6 AsylG

Art. 46 Vertrag

98 Das EJPD schliesst mit Kantonen, in denen Angestellte unter der Leitung des SEM Entscheide nach den Artikeln 32–40 des Gesetzes vorbereiten, im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen einen schriftlichen Vertrag ab.

Art. 47 Voraussetzungen

1 Kantonale Angestellte haben mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle für die Entscheidvorbereitung aufzuwenden.

2 Die Angestellten haben die gleichen Leistungsanforderungen zu erfüllen wie das Bundespersonal.

3 Für die Vorbereitung von Asylentscheiden und die Ausund Weiterbildung ist das SEM gegenüber den kantonalen Angestellten weisungsberechtigt.

4 Das EJPD entscheidet über die zu verwendenden Informatiksysteme.

5 Das SEM liefert den Kantonen die für die Vorbereitung von Asylentscheiden nötigen Informationen und regelt deren Verwendung.

Art. 48 Kosten

1 Der Bund vergütet den Kantonen für die Vorbereitung von Asylentscheiden:

2 Der Bund übernimmt im Weiteren:

Art. 49 Verfahren

1 Für den Abschluss eines Vertrages reichen die Kantone dem SEM folgende Unterlagen ein:

2 Das SEM erstellt einen Vertragsentwurf und legt ihn dem Kanton zur Stellungnahme vor.

3 Hat das EJPD den Vertrag genehmigt und stimmt der Kanton diesem zu, so erlässt das SEM eine Verfügung über die Zusicherung der vergütbaren Kosten.

4 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden.

Art. 50 Abrechnung

1 Der Kanton stellt dem Bund nach den Weisungen des SEM halbjährlich Rechnung.

2 Das SEM gewährt quartalsweise Teilzahlungen in der Höhe von 80 Prozent der vorgesehenen Kosten.

3. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit 99

(Art. 91 Abs. 7 AsylG)

Art. 51 Bundesbeiträge

1 100

2 Das SEM kann Beiträge ausrichten an:

3 Das SEM kann Projekte wissenschaftlicher Institutionen, namentlich im Bereich der Früherkennung und Steuerung von grenzüberschreitenden unkontrollierten Fluchtund Migrationsbewegungen, der Festlegung von Standards bei der Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sowie der Politikevaluation, ganz oder teilweise finanzieren. Ziel der Forschungsprojekte ist insbesondere die Bereitstellung von Entscheidgrundlagen für die Ausgestaltung von Recht und Praxis im Asylund Migrationsbereich.

Art. 52 Prüfung des Gesuches durch das SEM

Das SEM behandelt das Gesuch nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie nach dem zu erwartenden Nutzen. Bei Gesuchen um Beiträge an international ausgerichtete Projekte prüft es zudem, ob eine ausreichende Projektfinanzierung von Seiten Dritter sichergestellt ist und die Grundsätze eines professionellen Projektmanagements eingehalten sind.

5. Kapitel: Kosten für die Einund Ausreise

(Art. 92 AsylG)

1. Abschnitt: Einreisekosten

101 Art. 53 Grundsatz Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für:

2. Abschnitt: Ausreisekosten

Art. 54 Zuständigkeit

1 Das SEM vergütet den Kantonen im Rahmen dieser Verordnung diejenigen Kosten, welche durch die Ausreise aus der Schweiz der in Artikel 92 Absatz 2 des AsylG erwähnten Personengruppen entstehen.

2 Die Vergütungen im Rahmen dieser Verordnung können nur von den kantonalen 106 Migrationsoder Sozialhilfebehörden beantragt werden.

Art. 55 Überprüfung der Mittellosigkeit

1 Der Kanton prüft, ob die ausländische Person im Zeitpunkt der Organisation der Ausreise mittellos ist. Zu berücksichtigen sind vor allem das Erwerbseinkommen und die verfügbaren Vermögensbeträge (Konten, Pensionskasse, Mietzinsgarantie, Arbeitslosenversicherungsleistungen usw.). Die Prüfung erfolgt summarisch, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

2 Die ausländische Person muss mit ihren verfügbaren Mitteln die Ausreisekosten selbst bezahlen. In jedem Fall wird ihr ein Betrag in der Höhe des Reisegeldes nach 107 Artikel 59 a Absatz 1 belassen.

Art. 56 Umfang

1 Der Bund vergütet nur diejenigen Kosten, welche durch die in den Artikeln 57–60 vorgesehenen Handlungen und Leistungen entstehen. Ist kein Pauschalbetrag vorgesehen, so werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

2 Ausgeschlossen ist jede Übernahme von Kosten, welche die in den Artikeln 57–60 festgesetzten Grenzen überschreiten. Liegen ausserordentliche Gründe vor, bleibt die vorgängige Zustimmung des SEM vorbehalten.

3 In allen Fällen ist die kostengünstigste Variante zu wählen, sofern sie den Umständen – wie namentlich Gesundheitszustand, anwendbare Bestimmungen für den Transit durch Drittländer und für die Aufnahme im Bestimmungsland – angemessen 108 ist. 109 Art. 57 Beschaffung von Reisepapieren Der Bund vergütet:

1 Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken pro Begleitperson, wenn eine ausländische Person von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung polizeilich begleitet werden muss.

2 Für Personen, die auf der gesamten Rückreise polizeilich begleitet werden müssen, vergütet der Bund eine Begleitpauschale von:

3 Befindet sich die zuständige konsularische Vertretung, der Flughafen oder der Grenzübergang im gleichen Kanton, in welchem sich die ausländische Person aufhält, so beträgt die Begleitpauschale nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a

50 Franken.

4 Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken für die soziale Begleitung vom Wohnort bis zum Flughafen oder bis zum Grenzübergang oder für die gesamte Rückreise, wenn es sich um besonders betreuungsbedürftige Personen, insbesondere um Familien mit Kindern oder allein reisende Minderjährige handelt.

5 Der Kanton kann Drittpersonen mit der sozialen Begleitung nach Absatz 5 beauftragen. 112 Art. 58 a Kosten für die Identitätsabklärung

1 Die Kosten für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die zur Abklärung der Identität erforderlich sind, werden vom Bund übernommen, sofern das SEM dazu vorgängig die Einwilligung erteilt hat. Es gelten die Tarife für die Leistungen im Rahmen des Asylverfahrens.

2 Der Bund vergütet dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton eine Pauschale von 300 Franken, wenn die ausreisepflichtige Person am Ort der Identitätsabklärung übernachten muss. In dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach 113 Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen 114 (VVWAL) bereits enthalten. 115 Kosten für ärztliche Untersuchungen und Begleitungen Art. 58 b

1 Bei Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 3 des 116 Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vergütet das SEM den Kantonen eine Pauschale von 350 Franken.

2 Für eine ärztliche Begleitung an den Flughafen oder bis zum Grenzübergang, die sich nach einer ärztlichen Untersuchung als notwendig erweist, vergütet das SEM den Kantonen eine Pauschale von 1000 Franken.

3 Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt die Pauschalen jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. 117 118 Art. 59 Weitere vergütbare Kosten

1 Der Bund vergütet die Kosten für:

2 Nicht vergütet werden in der Regel die Kosten für den Transfer im Bestimmungsland.

3 Erscheint eine ausreisepflichtige Person nicht zum Ausreisetermin, so stellt das SEM dem Kanton die Flugannullierungskosten sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen weiteren Kosten in Rechnung, falls der Kanton die Annullierung hätte 124 verhindern können.

4 125

5 Das SEM regelt die Modalitäten der Bestellung von Reisebilletten und der Routenwahl. 126 Art. 59 a Reisegeld

1 Das SEM kann zur Deckung der Grundbedürfnisse während der Reise zum Heimatoder Herkunftsstaat das Reisegeld vergüten. Dieses beträgt 100 Franken pro 127 Person, höchstens jedoch 500 Franken pro Familie.

2 Es kann das Reisegeld bis zum Betrag von 500 Franken pro Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1000 Franken pro Familie erhöhen, wenn damit aus besonderen, insbesondere länderspezifischen oder gesundheitlichen Gründen die 128 kontrollierte Ausreise gefördert werden kann. 2bis 129 Das SEM kann Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AIG in Haft befinden und die sich bereit erklären, pflichtgemäss auszureisen, ein Reisegeld von maximal 500 Franken vergüten. Die Vergütung des Reisegeldes erfolgt erst, nach- 130 dem ein Beratungsgespräch in Administrativhaft nach Artikel 3 b VVWAL statt- 131 gefunden hat.

3 Das SEM vergütet den betroffenen Personen die Pauschalbeiträge nach den Absätbis 132 zen 1, 2 und 2 direkt. bis 133 Ausreisegeld Art. 59 a

1 Ausreisepflichtigen Personen, die gemäss Artikel 64 Absatz 1 von der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind, kann das SEM ein Ausreisegeld von maximal 2000 Franken vergüten.

2 Die ausreisepflichtige Person muss bereit sein, bei der Beschaffung der Reisepapiere mitzuwirken und auszureisen.

3 Das SEM entscheidet auf Antrag der Kantone über die Ausrichtung des Ausreisegeldes. Hierfür hat der Kanton darzulegen, dass: 134 a. er alle für die Papierbeschaffung notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet 135 sowie bei Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AIG in Haft befinden, ein Beratungsgespräch in Administrativhaft gemäss Artikel 3 b 136 VVWAL durchgeführt hat; und

4 bis Das Ausreisegeld kann nicht mit dem Reisegeld gemäss Artikel 59 a Absatz 2 kumuliert werden.

5 Das SEM oder von diesem beauftragte Dritte können das Ausreisegeld an den 138 internationalen Flughäfen oder im Bestimmungsland auszahlen. ter 139 Art. 59 a 140 Interkantonale Transporte für inhaftierte Personen Art. 59 b

1 Das SEM kann an die Betriebskosten der interkantonalen Transporte von inhaftierten Personen einen jährlichen Beitrag leisten.

2 Der Beitrag des Bundes beläuft sich, unabhängig von der Anzahl der Personen, die im Auftrage des Bundes transportiert werden, auf einen Drittel der Gesamtkosten 141 des Transportsystems. Das SEM entrichtet den jährlichen Beitrag an die KKJPD.

3 Für den interkantonalen Transport von Personen, welche nach den Leistungsnormen der Transportbetreiber mit den interkantonalen Häftlingstransporten transportiert werden können, die aber trotzdem polizeilich begleitet werden, richtet das SEM keine Begleitpauschale nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a aus. 142 Art. 60

Art. 61 Kontrolle

1 Das SEM prüft die Vergütungsanträge. Sofern erforderlich, kann es zusätzliche Angaben oder Belege anfordern.

2 Bei ungenügender Organisation der Ausreise oder Nichtbeachtung der vorliegenden Vorschriften verweigert das SEM eine vollumfängliche oder teilweise Vergütung.

6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung

143 (Art. 93, 93 a , 93 b AsylG)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

144 Art. 62 Zweck der Rückkehrhilfe

1 Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat von Personen nach Artikel 63.

2 Freiwillige Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aus eigenem Antrieb verlässt; pflichtgemässe Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Verfügung verlässt.

3 Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiedereingliederungsprozess der rückkehrenden Person unterstützen.

4 Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Dies schliesst die in anderen europäischen Staaten gewährten Rückkehrhilfen ein.

5 Reisen die Begünstigten nicht aus oder wieder ein, so haben sie die durch die Schweiz ausbezahlten Beträge rückzuerstatten. 145 Art. 63 Begünstigte Begünstigte von Rückkehrhilfeleistungen sind Personen, deren Anwesenheitsverhältnis nach dem AsylG oder nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahmen 146 des AIG geregelt ist.

Art. 64 Einschränkungen

1 147 Von finanzieller Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind Personen: 148 a. …

2 150

3 Der Bezug von Leistungen der Rückkehrhilfe darf keine Verzögerung der Ausreise bewirken.

4 151

5 Das EJPD kann die Rückkehrhilfe für einzelne Heimat-, Herkunftsoder Drittstaa- 152 ten aus länderspezifischen Gründen befristet ausschliessen.

2. Abschnitt: Rückkehrberatung 153

154 (Art. 93 a AsylG)

Art. 65

Aufgehoben

Art. 66 Rückkehrberatung

155 Rückkehrberatungsstellen in den Kantonen, in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin sorgen für die Verbreitung von Informationen über Rückkehr und Rückkehrhilfe bei kantonalen Behörden, interessierten privaten Institutionen und bei Personen aus dem Asylbereich sowie bei 156 Personen nach Artikel 60 AIG . Die Rückkehrberatungsstellen führen individuelle Rückkehrberatungen für Interessierte durch.

Art. 67 Zuständigkeiten

1 Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen werden vom Kanton bezeichnet; sie sind die ausschliesslichen Ansprechpartner für das SEM.

2 Die Kantone können sich zum Zweck der Schaffung und Unterhaltung der für die Rückkehrberatung notwendigen Strukturen zusammenschliessen oder Dritte damit beauftragen. Sie stellen sicher, dass die Rückkehrberatungsstellen Zugang zu den für ihre Arbeit notwendigen Daten, namentlich Personalien und Verfahrensstand, haben.

3 Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen Zürich und Genf ist das SEM. Es kann diese Aufgabe kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder Dritten übertragen; in diesem Fall schliesst es mit diesen 157 eine Vereinbarung über die Abgeltung ab.

Art. 68 Bundesbeiträge an die Kantone

1 Das SEM richtet Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung nach Artikel 66 im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets aus. Diese dienen ausschliesslich der Deckung ordentlicher Verwaltungsund Personalkosten, die der Rückkehrberatung nach Artikel 66 entstehen.

2 Die Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung setzen sich aus einer Basispauschale und einer Leistungspauschale zusammen.

3 Die Basispauschale wird kantonal wie folgt abgestuft: Kanton Franken Kanton Franken Aargau 62 174 Nidwalden 23 161 Appenzell Ausserrhoden 19 710 Obwalden 20 086 Appenzell Innerrhoden 15 365 Schaffhausen 21 505 Basel-Landschaft 41 785 Schwyz 26 986 Basel-Stadt 25 501 Solothurn 37 482 Bern 125 565 St. Gallen 47 782 Freiburg 42 715 Tessin 31 928 Genf 59 619 Thurgau 20 662 Glarus 21 206 Uri 18 103 Graubünden 28 554 Waadt 83 285 Jura 20 431 Wallis 47 220 Luzern 47 925 Zug 25 072 158 Neuenburg 30 028 Zürich 156 156.

4 Die Leistungspauschale beträgt 1000 Franken pro im Vorjahr ausgereiste Per- 159 son.

5 Die Auszahlung der Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt jeweils im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres im Umfang von 80 Prozent auf die Ausgleichskonten der Kantone beim Eidgenössischen Kassenund Rechnungswesen. Der Restbetrag wird jeweils am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, soweit 160 der Beitrag gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen nicht gekürzt oder zurückgefordert wird.

6 Voraussetzung für die Entrichtung der Bundesbeiträge nach Absatz 5 ist das Vorliegen eines Tätigkeitsberichtes der Kantone für das vorhergehende Kalenderjahr.

7 Bei einem wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Asylgesuche kann das EJPD die Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 anpassen. 161 Art. 68 a Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben

1 Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben treffen, die nicht unter Artikel 66 fallen.

2 Diese Zusatzaufgaben beinhalten namentlich die Durchführung spezifischer Umfragen, Beratungsund Informationstätigkeiten sowie Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen.

3 Die Durchführung dieser Zusatzaufgaben und die finanzielle Abgeltung werden im Rahmen der Absprachen zwischen dem SEM und den Kantonen oder den Dritten geregelt.

4 Die Kantone oder Dritte können dem SEM Projekte unterbreiten, die unter die Absätze 1 und 2 fallen. Dieses äussert sich zur Zweckmässigkeit des Projektes und entscheidet über dessen Finanzierung.

Art. 69 und 70

Aufgehoben

3. Abschnitt: Programme im Ausland 162

(Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG)

Art. 71 Allgemeines

1 Programme im Ausland fördern die Rückkehr und dauerhafte Wiedereingliederung bestimmter Personengruppen im Heimat-, Herkunftsoder Drittstaat und sind zeitlich befristet. Einzelne Teile solcher Programme können auch vor der Ausreise der betreffenden Personen stattfinden.

2 Programme im Ausland können insbesondere eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu Gunsten der Rückkehrenden umfassen:

3 Programme im Ausland können auch Hilfeleistungen zu Gunsten der heimatlichen Behörden oder der einheimischen Bevölkerung in Form von Strukturhilfe beinhalten.

4 Als Programm im Ausland gelten ebenfalls Massnahmen, die in Herkunftsoder Transitländern zur Prävention von irregulärer Migration in die Schweiz beitragen, zum Beispiel die Durchführung von Informationsund Aufklärungskampagnen für Personen aus dem Ausländerund Asylbereich.

Art. 72 Zuständigkeit und Zusammenarbeit

1 Das SEM legt den Kreis der Begünstigten fest und bestimmt die Zielsetzung der Programme im Sinne von Artikel 71.

2 Zuständig für die Programme gemäss Artikel 71 ist das SEM. Es kann der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten oder Dritten die Planung und Umsetzung der Program- 163 me im Ausland übertragen.

4. Abschnitt: Individuelle Rückkehrhilfe 164

(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG)

Art. 73 Voraussetzungen

Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz zu verlassen.

Art. 74 Ausrichtung

1 Die individuelle Rückkehrhilfe wird im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets in Form eines Pauschalbetrags gewährt.

2 Die Pauschale für die individuelle Rückkehrhilfe nach Absatz 1 beträgt maximal 1000 Franken pro Person. Sie kann individuell abgestuft werden, namentlich nach Alter, Stand des Asylverfahrens, Aufenthaltsdauer und aus länderspezifischen Grün- 165 den.

3 Die Pauschale kann durch eine materielle Zusatzhilfe ergänzt werden. Darunter fallen individuelle Massnahmen namentlich in den Bereichen Beruf, Ausbildung und 166 Wohnraum.

4 Die materielle Zusatzhilfe wird bis höchstens 3000 Franken pro Person oder Familie gewährt. Das SEM kann für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat und aus länderspezifischen 167 Gründen die materielle Zusatzhilfe bis auf höchstens 5000 Franken erhöhen .

5 In den Zentren des Bundes werden die individuelle Rückkehrhilfe und die materielle Zusatzhilfe unter Berücksichtigung des Verfahrensstands und der Aufenthalts- 168 dauer degressiv ausgestaltet.

Art. 74 a Verhältnis zu den Ausreisekosten

1 169

2 Die Kosten für die Ausreise und die Zahlung von Reisegeld werden vom SEM unabhängig von der Gewährung individueller Rückkehrhilfe nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 59 a erstattet.

Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe

1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.

2 Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.

3 Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. 170 Art. 76 Ausreise in einen Drittstaat

1 Bei der Ausreise in einen Drittstaat, der nicht dem Heimatoder Herkunftsstaat entspricht, kann individuelle Rückkehrhilfe gewährt werden. Die betroffene Person muss mindestens ein Jahr zum Verbleib im Drittstaat berechtigt sein.

2 Keine individuelle Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in einen Staat nach Artikel 76 a weiterreist. 171 Art. 76 a Ausreise in einen visumsbefreiten Staat

1 172 Von der individuellen Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind:

2 Für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat kann das SEM Ausnahmen gewähren. 173 Art. 77 Zuständigkeit Das SEM entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Stellen oder von beauftragten Dritten über die Gewährung der individuellen Rückkehrhilfe. 174 Art. 78 Auszahlung Das SEM oder von diesem beauftragte Dritte können individuelle Rückkehrhilfebeträge an den internationalen Flughäfen oder im Bestimmungsland auszahlen.

7. Kapitel: …

175 Art. 79 und 80

4. Titel: Schlussbestimmungen

(Art. 121 AsylG)

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

176 Die Asylverordnung 2 vom 22. Mai 1991 wird aufgehoben.

Art. 82 Übergangsbestimmungen

1 Die Artikel 8–19 gelten für alle hängigen Verfahren, in denen das SEM die Schlussabrechnung oder Zwischenabrechnung nach den Artikeln 16 Absatz 1 und 17 Absatz 2 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu veranlassen hat.

Fussnoten

[^1]: SR 142.31

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^5]: SR 851.1

[^6]: [AS 2007 5551, 2013 5351, 2017 6543, 2018 745. AS 2018 3189 Art. 30]. Siehe heute: die V vom 15. Aug. 2018 (SR 142.205 ).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^12]: SR 142.20

[^13]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^14]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^19]: SR 832.10

[^20]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berück- sichtigt.

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^22]: SR 142.20

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

[^29]: Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51 ).

[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^38]: Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359). Die Berichtigung vom 2. Okt. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 3311).

[^41]: SR 142.20

[^42]: Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^43]: Siehe auch die UeB Änd. 24.10.2007, 12.12.2008, 7.12.2012, 8.6.2018 und 10.4.2019 am Ende dieses Textes.

[^44]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1233).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^47]: V des EDI vom 28. Okt. 2016 über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversiche- rung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1 )

[^48]: SR 832.10

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1233).

[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1233).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951). Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2009 235). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^55]: Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^58]: SR 142.20

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^60]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^61]: SR 311.0

[^62]: SR 321.0

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6173).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landes- verweisung (AS 2017 563). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6173).

[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

[^69]: Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^70]: Siehe auch die UeB Änd. 24.10.2007, 7.12.2012, 8.6.2018 und 10.4.2019 am Ende dieses Textes.

[^71]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1233).

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^73]: Die Berichtigung vom 13. Febr. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 731).

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^75]: SR 832.10

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1233).

[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1233).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951). Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^83]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^85]: Ursprünglich vor Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^87]: SR 142.311

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^91]: Eingefügt durch Anhang der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

[^93]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^94]: Fassung gemäss Anhang der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^96]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^98]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^100]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^103]: SR 142.20

[^104]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 4. Sept. 2013 (AS 2013 3065). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^111]: SR 364.3

[^112]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^113]: SR 142.281

[^114]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^116]: SR 364

[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^119]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^121]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^122]: SR 142.281

[^123]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6951).

[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^125]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^129]: SR 142.20

[^130]: SR 142.281

[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012 (AS 2012 6951). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^135]: SR 142.20

[^136]: SR 142.281

[^137]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^140]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 6087). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^142]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^146]: SR 142.20

[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^148]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^149]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^150]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^151]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^152]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^155]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^156]: SR 142.20

[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2875).

[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2875).

[^160]: SR 616.1

[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^169]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1.April 2013 (AS 2012 6951).

[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^171]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^175]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

[^176]: [AS 1991 1166, 1993 3281, 1994 2494, 1995 5045, 1996 3253]