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Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Geltender Text a fecha 2004-04-01

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) vom 11. August 1999 (Stand am 6. April 2004) Der Schweizerische Bundesrat,

1 (Gesetz), gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verordnet:

1. Titel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Bundes, der Kantone und Dritter im Asylbereich.

2. Titel: Fürsorge

1. Kapitel: Ausrichtung von Fürsorgeleistungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Definition der vergütbaren Fürsorgeleistungen

88)2 (Art. Vergütbare Fürsorgeleistungen nach Artikel 88 des Gesetzes sind Unterstützungen

3 im Sinne des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 . Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in dieser Verordnung.

Art. 3 Festsetzung und Ausrichtung der Fürsorgeleistungen

1 Bei Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Fürsorgeleistungen nach kantonalem Recht. Sie sind den Einheimischen gleichgestellt.

2 Bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Fürsorgeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 2 und 83 des Gesetzes sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 4 Koordinationsstelle

1 Die Kantone bezeichnen für den Verkehr mit dem Bund eine Koordinationsstelle.

2 Abrechnungen und Gesuche sind dem Bundesamt für Flüchtlinge (Bundesamt) ausschliesslich über die Koordinationsstelle einzureichen.

Art. 5 Abrechnungsverfahren

(Art. 89 Abs. 3 Bst. b)

1 Die Kantone stellen dem Bundesamt die Bundesbeiträge für ihre Fürsorgeaufwendungen binnen 90 Tagen nach Ablauf des Quartals periodengerecht und gesamthaft in Rechnung. Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen (Bruttodarstellung).

2 Das Bundesamt begleicht die Rechnung binnen 60 Tagen. Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Rückforderungen seitens des Bundes werden mit laufenden oder künftigen Abrechnungen der Kantone verrechnet.

2. Abschnitt: Kinderzulagen

Art. 6 Geltendmachung der Kinderzulagen

1 Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84 des Gesetzes geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften bei jedem Stellenantritt anzumelden.

2 Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbedürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist einzureichen.

Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen

1 Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt, wenn sie namentlich:

4 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vorläufig aufgenommen wird; oder

2 Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der anspruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des Gesetzes.

2. Kapitel: Rückerstattungspflicht und Sicherheitsleistungen

(Art. 85–87)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Persönlicher Geltungsbereich

(Art. 85–87 und 115–118)

1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterliegen unabhängig von ihrem Alter der Sicherheitsleistungsund Rückerstattungspflicht.

2 Als Arbeitgeber gelten alle Personen, auf welche die Strafbestimmungen des 10. Kapitels des Gesetzes Anwendung finden könnten. Darunter fallen insbesondere Verwaltungsrätinnen und -räte, Geschäftsführerinnen und -führer, Prokuristinnen und Prokuristen, Buchhalterinnen und Buchhalter sowie Handlungsbevollmächtigte und Zeichnungsberechtigte. Diese Personen haften solidarisch für die korrekte Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge.

Art. 9 Rückerstattung

(Art. 85 und 86)

1 Für die Rückerstattung von Fürsorgeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, gilt mit Ausnahme von Artikel 16 Absatz 2 kantonales Recht. Der Anspruch auf Rückerstattungen wird vom Kanton geltend gemacht. Geleistete Rückerstattungen sind dem Bund im Umfang der von ihm an den Kanton vergüteten Auslagen gutzuschreiben. Diese erfolgen

5 analog der Grundsätze von Artikel 87 des Obligationenrechts .

2 Die Fürsorge-, Ausreiseund Vollzugskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Bundesebene, welche Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung verursacht haben, sind in voller Höhe zurückzuerstatten. Dies gilt auch für die während der Minderjährigkeit verursachten Kosten. Die Kontoinhaberinnen und -inhaber haften dabei für die von ihren Ehepartnern oder ihren Kindern verursachten Kosten solidarisch. Die verursachten Kosten bestimmen sich nach den vom Bund pauschal oder tatsächlich abgegoltenen Aufwendungen oder für die im Urteil festgesetzten Verfahrenskosten. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.

3 Die mit den Sicherheitsleistungen nach Artikel 86 des Gesetzes zu verrechnenden rückerstattungspflichtigen Kosten werden festgesetzt auf Grund:

4 Soweit die nach Absatz 3 festgesetzten rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten nicht mit den erbrachten Sicherheitsleistungen gedeckt werden können, gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 10 Verwaltung Sicherheitskonto

(Art. 86 Abs. 2 und 5, 87 Abs. 3)

1 Das Bundesamt überträgt die Führung der Sicherheitskonten Dritten. Die Kontoinhaberinnen und -inhaber tragen die Kosten. Soweit das Bundesamt den Vollzug der Sicherheitsleistungspflicht und die Auflösung der Sicherheitskonten Dritten überträgt, handeln diese als Bundesamt. Sie gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1

6 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968 (VwVG).

2 Das Bundesamt stellt dem mit der Führung der Sicherheitskonten beauftragten Dritten die zur Kontoeröffnung und -bewirtschaftung erforderlichen Personalien der sicherheitsleistungspflichtigen Person sowie die Arbeitgeberdaten nach Artikel 7

7 (Anhang 2) Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Personendaten zur Verfügung.

3 Zugriff auf die Daten der Sicherheitskonten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die vom Bundesamt nach Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 87 Absatz 3 des Gesetzes beauftragten Dritten, die Asylrekurskommission und der Beschwerdedienst des Departementes.

4 Über das Sicherheitskonto verfügt ausschliesslich das Bundesamt.

5 Das Sicherheitskonto dient ausschliesslich zur Deckung der rückerstattungspflichtigen Kosten nach Artikel 9. Die Abtretung oder Pfändung der geleisteten Sicherheiten sowie allfälliger Guthaben ist ausgeschlossen.

2. Abschnitt: Sicherheitsleistungen aus Erwerbseinkommen

Art. 11 Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge

(Art. 86 Abs. 3)

1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bringen 10 Prozent des Erwerbseinkommens bei jeder Lohnzahlung in Abzug. Sie überweisen den Betrag in der Regel quartalsweise auf das Sicherheitskonto. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Bundesamtes. Bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur vorläufigen Erwerbstätigkeit weist die kantonale Behörde auf diese Pflicht hin.

2 Als Erwerbseinkommen gilt grundsätzlich der massgebende Lohn nach Artikel 5

8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG).

3 Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt jedes Ersatzeinkommen, welches weniger als 100 Prozent des massgebenden Lohnes nach Absatz 2 der bisherigen Erwerbstätigkeit beträgt, namentlich Entschädigungen auf Grund des Ar-

9 beitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG) sowie des Bundesge-

10 setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG). Gleiches gilt für Entschädigungen aus Beschäftigungsprogrammen der Arbeitslosenversicherung sowie Entschädigungen für Arbeitseinsätze, für welche keine individuellen Arbeitsbewilligungen vorliegen. Das Bundesamt kann weitere Ausnahmen bestimmen.

4 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet:

5 Überweisen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die nach Absatz 1 abzuziehenden Beträge nicht binnen der angesetzten Fristen, kann das Bundesamt Verzugszinsen aufrechnen, wenn die nicht überwiesenen Lohnabzüge mindestens 3000 Franken betragen. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle einer Betreibung 6 Prozent pro Jahr.

6 Forderungen gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verjähren zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Zahlungsfrist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede behördliche Handlung, insbesondere durch Mahnung, Schuldbetreibung und Forderungseingabe im Konkurs sowie durch Anerkennung der Forderung von Seiten der Arbeitgebenden, insbesondere durch Zinsund Abschlagszahlungen.

Art. 12 Kontoauszüge

(Art. 86 Abs. 6)

1 Die Kontoinhaberinnen und -inhaber haben das Recht, beim vom Bundesamt mit der Kontiführung beauftragten Dritten einen Kontoauszug zu verlangen. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen. Die Zustellung von Kontoauszügen erfolgt ausschliesslich an die Kontoinhaberinnen und -inhaber und frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Artikel 11 Absatz 4.

2 Das Bundesamt kann den Kontoinhaberinnen und -inhabern die Kontoauszüge zwecks Überprüfung der korrekten Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge periodisch zustellen.

3 Die Kontoinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, die ihnen zugestellten Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.

4 Kontoinhaberinnen und -inhaber, welche die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Eintragungen in ihren Kontoauszügen nicht anerkennen, haben dies dem Bundesamt unter Beilage der entsprechenden Beweismittel innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges anzuzeigen.

5 Wird kein Kontoauszug verlangt oder erfolgt auf die Zustellung eines Kontoauszuges keine Anzeige nach Absatz 4, so können die Kontoinhaberinnen und -inhaber nachträgliche Berichtigungen von Eintragungen im individuellen Sicherheitskonto nur noch verlangen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird und wenn gestützt darauf die Überweisung des Lohnabzuges durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vom Bundesamt tatsächlich und rechtlich noch durchsetzbar ist.

Art. 13 Verwaltungsrechtliche Massnahmen

(Art. 86 Abs. 6) Widerhandlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen Artikel 11 werden durch das Bundesamt sanktioniert, namentlich durch:

11 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO);

3. Abschnitt: Vermögenswertabnahmen

(Art. 86 Abs. 4)

Art. 14

1 Vermögenswerte nach Artikel 86 Absatz 4 des Gesetzes sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kursund Wertverluste gehen zu Lasten der Kontoinhaberinnen und -inhaber.

2 Die Behörde, welche die Vermögenswerte abgenommen hat, hat diese in Schweizer Franken auf das Sicherheitskonto zu überweisen.

3 Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes beträgt 1000 Franken.

4. Abschnitt: Abrechnungsund Befreiungsverfahren

Art. 15 Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht

(Art. 86 Abs. 6)

1 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Personen von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreien, sofern der Betrag auf dem Sicherheitskonto die voraussichtlichen Kosten nach Artikel 9 übersteigt.

2 Die Sicherheitsleistungen für die voraussichtlichen Kosten müssen mindestens

12 000 Franken betragen. Sie erhöhen sich entsprechend der Anzahl derjenigen Personen, die in Artikel 9 Absatz 2 genannt werden, jedoch maximal um den Betrag, der zwei Personen entspricht. Die bereits erbrachten Sicherheitsleistungen dieser Personen werden dabei zusammengezählt.

3 Ist der Betrag nach Absatz 2 nicht erreicht, tritt das Bundesamt auf das Gesuch nicht ein.

4 Das Bundesamt widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr gegeben sind.

Art. 16 Zwischenabrechnung

(Art. 87 Abs. 4)

1 Werden Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung vorläufig aufgenommen, so bleibt das Sicherheitskonto bestehen. Das Bundesamt stellt der vorläufig aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der Kosten, die während der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstehen, herangezogen.

2 Für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche nach Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, gilt Absatz 1 sinngemäss. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der nach Artikel 9 Absatz 3 rückerstattungspflichtigen Kosten herangezogen. Der Pauschalbetrag nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d reduziert sich um die Hälfte. Ergibt die Zwischenabrechnung kein Guthaben zu Gunsten der Kontoinhaberinnen und -inhaber, gilt die Zwischenabrechnung als Schlussabrechnung nach Artikel 17 Absatz 2.

Art. 17 Abrechnung des Sicherheitskontos

(Art. 87 Abs. 1)

1 Das Bundesamt stellt sicherheitsleistungspflichtigen Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, einen Auszug ihres Sicherheitskontos zu. Dabei weist es auf die Bestimmungen über die Festsetzung der rückerstattungspflichtigen Kosten nach Artikel 9 und auf die Überprüfungspflicht nach Artikel 12 Absätze 3–5 hin. Die sicherheitsleistungspflichtige Person hat den Auszug auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und dem Bundesamt Meldung zu erstatten.

2 Sicherheitsleistungspflichtige Personen, welche die Tatbestände nach Artikel 87 Absatz 1 des Gesetzes erfüllen, sowie Schutzbedürftige, welchen gestützt auf das

12 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde, erhalten eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Schlussabrechnung mit der Zwischenabrechnung erfolgt.

3 Das Bundesamt veranlasst die Abrechnung frühestens 6 Monate nach Eintritt des Abrechnungsfalles. Es kann dabei für die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Personen eine gemeinsame Abrechnung veranlassen.

Art. 18 Ausreise

(Art. 87 Abs. 1 Bst. a)

1 Eine sicherheitsleistungspflichtige Person weist ihre endgültige Ausreise aus der Schweiz nach namentlich durch:

2 Personen, deren Aufenthaltsort im automatisierten Personenregistratursystem (AUPER) als unbekannt eingetragen ist, haben die Schweiz vermutungsweise endgültig verlassen. Die Verjährungsfrist nach Artikel 87 Absatz 2 des Gesetzes beginnt zu laufen. Ein allfälliges Guthaben verbleibt auf dem Konto, bis die Ausreise nachgewiesen oder der Aufenthalt in der Schweiz fremdenpolizeilich geregelt ist.

Art. 19 Anspruch auf Auszahlung

(Art. 87 Abs. 1)

1 Der Anspruch auf Auszahlung entsteht im Zeitpunkt der Erfüllung der Tatbestände von Artikel 87 Absatz 1 des Gesetzes.

2 Der Anspruch muss schriftlich in einer Amtssprache geltend gemacht werden und mindestens nachstehende Angaben enthalten:

3 Die Identität nach Absatz 2 Buchstabe c kann das Bundesamt nach Artikel 99 des Gesetzes überprüfen.

3. Titel: Bundesbeiträge

1. Kapitel: Fürsorgekosten

1. Abschnitt: Dauer und Höhe der Kostenerstattungspflicht des Bundes

Art. 20

1 Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung vergütet der Bund die Kosten vom Tag der Gesuchseinreichung an:

13 ton zugewiesen wurden.

2 Für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung vergütet der Bund die Hälfte der Kosten bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder längstens bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des Gesetzes erteilt werden könnte.

3 Für Flüchtlinge vergütet der Bund die Kosten vom Tag der Anerkennung als Flüchtling an bis zum Tag, an dem sie eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes einen Anspruch darauf haben.

2. Abschnitt: Unterstützungskosten

Art. 21 Abgeltung der Unterstützungskosten

(Art. 88 und 89)

1 Der Bund vergütet den Kantonen die Unterstützungsleistungen pauschal.

2 Die Unterstützungspauschale beträgt bei voller Bedürftigkeit und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) für:

3 Das Bundesamt passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

4 Der Bund vergütet den Kantonen für über den allgemeinen Lebensunterhalt hinausgehende besondere Bedürfnisse von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung eine Pauschale von 1 Franken pro Tag und Person. Die Anpassung dieser Pauschale erfolgt nach Absatz 3.

5 Für Personen im Strafvollzug, in der Untersuchungs-, Vorbereitungsund Ausschaffungshaft vergütet der Bund den Kantonen die Pauschale nach Absatz 2 nicht.

6 Bei einem Spitalaufenthalt wird die Pauschale vom einunddreissigsten Tag an nicht mehr vergütet.

Art. 22 Einmalige Starthilfen für Flüchtlinge

(Art. 82, 88 Abs. 3, 89)

1 Für Flüchtlinge über 16 Jahre wird unabhängig von ihrem Bedürftigkeitsgrad mit dem positiven Asylentscheid eine einmalige Pauschale für den Sprachunterricht ausgerichtet. Sie beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 3250 Franken pro Person.

2 Für fürsorgeabhängige Flüchtlinge wird mit dem positiven Asylentscheid eine einmalige Einrichtungspauschale ausgerichtet. Sie beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 3000 Franken für eine Person und 1000 Franken für jede weitere Person in der Unterstützungseinheit.

3 Das Bundesamt passt jeweils Ende des Jahres die Pauschalen für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

Art. 23 Kostenübernahme in Spezialfällen

(Art. 88 Abs. 4)

1 Der Bund vergütet die Fürsorgeleistungen auch nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung für Flüchtlinge, die:

2 14 Bei Flüchtlingen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufgenommen worden sind, beteiligt sich der Bund an der Fürsorge im Rahmen der bisherigen Vereinbarungen.

3 Betagte nach Absatz 1 Buchstabe b sind Personen, die das 60. Altersjahr überschritten haben.

4 Das Bundesamt stellt mit dem Asylentscheid fest, ob Flüchtlinge einer der aufgeführten Kategorien angehören.

3. Abschnitt: Unterbringungskosten

Art. 24 Unterbringungspauschale

(Art. 88 und 89)

1 Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Unterbringung pauschal. Vorbehalten bleiben die Artikel 25 und 33. Die Unterbringungspauschale beträgt für:

2 Das Bundesamt passt jeweils Ende des Jahres die Unterbringungspauschale für das folgende Kalenderjahr nach den folgenden Grundsätzen an:

3 theken im ersten Rang der Berner Kantonalbank von 3 / Prozent und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 8.40 Franken für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und 11.25 Franken für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung. Massgebend für die Anpassung ist der Stand des Hypothekarzinssatzes und des Landesindexes für Konsumentenpreise Ende Oktober des laufenden Jahres. Hat die Berner Kantonalbank bis Ende Oktober bereits eine Anpassung des Hypothekarzinssatzes auf einen späteren Zeitpunkt angekündigt, so gilt dieser Zinssatz. Für die Anpassung der Mietpreispauschale werden Veränderungen des Hypothekarzinssatzes zu 50 Prozent und des Landesindexes der Konsumentenpreise zu 40 Prozent berücksichtigt.

3 Die Mietpreispauschalen nach Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt kantonal abgestuft: Aargau 105,7% Nidwalden 108,2% Appenzell Ausserrhoden 90,2% Obwalden 91,5% Appenzell Innerrhoden 89,2% Schaffhausen 88,1% Basel-Landschaft 108,6% Schwyz 105,7% Basel-Stadt 94,6% Solothurn 88,5% Bern 92,5% St. Gallen 94,6% Freiburg 89,7% Tessin 90,0% Genf 99,0% Thurgau 93,2% Glarus 86,3% Uri 80,0% Graubünden 91,8% Waadt 99,1% Jura 80,0% Wallis 80,0% Luzern 94,1% Zug 120,0% Neuenburg 80,0% Zürich 118,1%

4 Für Personen im Strafvollzug, in Untersuchungs-, Vorbereitungsoder Ausschaffungshaft vergütet der Bund den Kantonen die Unterbringungspauschale nicht. Bei einem Spitalaufenthalt wird die Pauschale vom einunddreissigsten Tag an nicht mehr vergütet.

Art. 25 Spezielle Unterbringungsformen

1 Soweit die medizinisch notwendigen Kosten für die Unterbringung von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen oder Flüchtlingen in einem nach den Bestimmungen des Krankenoder Invalidenversicherungsrechts als Leistungserbringer anerkannten Heim (Kategorien A und B gemäss interkantonaler Heimvereinbarung) nicht von Versicherungseinrichtungen oder anderen Kostenträgern ganz oder teilweise zu übernehmen sind, vergütet der Bund den Kantonen zusätzlich zu den Leistungen nach den Artikeln 21, 24 und 26–28 eine Pauschale. Sie beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 45 Franken pro Person und Aufenthaltstag. Das Bundesamt passt jeweils Ende des Jahres die Pauschale für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

2 Die Pauschale nach Absatz 1 wird auch vergütet, wenn:

4. Abschnitt: Gesundheitskosten

Art. 26 Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige

ohne Aufenthaltsbewilligung (Art. 88, 89, 91 Abs. 5)

1 Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung pauschal, soweit die Kostenübernahme nicht nach Artikel 28 erfolgt.

2 Das Bundesamt setzt die Tagespauschalen für Minderjährige, junge Erwachsene und Erwachsene pro Kanton jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr

15 fest. Die Festsetzung erfolgt auf Grund:

16 pflegeversicherung (Verordnung vom 28. Okt. 1998 über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen);

17 über die Krankenversicherkel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 ung (KVG).

3 Solange der Bund den Kantonen die Krankenkassenprämien nach Absatz 2 vergütet, ist der Anspruch von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung auf Prämienverbilligungsbeiträge nach Artikel 65 KVG sistiert. Der Anspruch lebt in dem Zeitpunkt auf, in dem diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden oder als Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben.

4 Die Kantone schränken für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer ein, namentlich in Fällen, in denen zwischen Versicherungen und Leistungserbringern Vereinbarungen nach den Artikeln 42 Absatz 2 und 62 KVG abgeschlossen worden sind. Die Kantone haben die geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die Qualität des Leistungsangebotes sicherzustellen. Im Übrigen gilt Artikel 41 Absatz 4 KVG sinngemäss.

5 Hat ein Kanton die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer nach Absatz

4 eingeschränkt, so vergütet ihm der Bund die Tagespauschale für angebrochene Monate bei allen Alterskategorien vollumfänglich. Zudem erhält der Kanton anstelle

18 der Tagespauschale für junge Erwachsene die Tagespauschale für Erwachsene.

Art. 27 Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung

1 Für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung vergütet das Bundesamt den Kantonen die vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbst-

19 behalte nach Artikel 64 KVG . Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden nicht übernommen.

2 Die Kosten der weiteren notwendigen medizinischen Versorgung werden nach Artikel 28 vergütet.

Art. 28 Abgeltung besonderer medizinischer Versorgung

(Art. 88 und 89)

1 Soweit für die nachfolgenden Kosten nicht Versicherungseinrichtungen oder andere Kostenträger aufzukommen haben, vergütet der Bund den Kantonen unter Vorbehalt der Absätze 2–5 die effektiven Aufwendungen für:

20 b. Sonderschulung nach Artikel 19 des IVG ;

2 Als nicht vergütbare Aufwendungen gelten namentlich die Kosten für:

21 ; Absatz 3 KVG

3 Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c werden nur vergütet, wenn sie bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des Krankenund Invalidenversicherungsrechts übernommen würden.

4 Das Bundesamt legt für die Abgeltung der zahnmedizinischen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe d den Behandlungsstandard fest. Das Bundesamt bezeichnet nach Anhörung der Kantone und der Standesorganisation für jeden Kanton mindestens eine Vertrauenszahnärztin oder einen Vertrauenszahnarzt.

5 Die Kantone entscheiden über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der zahnmedizinischen Behandlung. Übersteigen die Behandlungskosten pro Fall den Betrag von 2000 Franken, so holen die Kantone die Stellungnahme der nach Absatz 4 bezeichneten Fachperson oder der Schulzahnärztin oder des Schulzahnarztes ein. Das Bundesamt vergütet den Kantonen die Kosten für die Honorare der Stellungnahmen auch dann, wenn die Behandlungskosten weniger als 2000 Franken betragen.

6 Das Bundesamt vergütet für Asylsuchende, Schutzbedürftige und Flüchtlinge die Kosten der grenzsanitarischen Untersuchung nach Artikel 33 des Epidemiengesetzes

22 vom 18. Dezember 1970 . Das Abrechnungsverfahren richtet sich nach den Weisungen des Bundesamtes.

2. Kapitel: Betreuungsund Verwaltungskosten

(Art. 88, 89)

Art. 29 Betreuungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige

ohne Aufenthaltsbewilligung

1 Der Bund vergütet jedem Kanton für die Betreuung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung pro Quartal einen Sockelbeitrag von 77 874 Franken und einen Betrag K nach der Formel: B Z Y × K = × W 100 In der Formel bedeuten: B = Basisbetrag von 22 123 151 Franken; Z = Anzahl der Neuzugänge an Asylsuchenden und Schutzbedürftigen errechnet aus den vom AUPER ausgewiesenen Neuzugängen am Ende des auszuzahlenden Quartals sowie der drei vorangehenden Quartale; W = Basis von 22 000 Neuzugängen;

23 Y = massgebender Verteilschlüssel nach Artikel 27 des Gesetzes.

2 Sinken die Quartalszugänge (Z) unter 22 000, so bleibt der Basisbetrag (B) unverändert, bis die Quartalszugänge 80 Prozent der Basis (W) erreichen. Die Formel lautet in diesem Fall: K = B x y 100. 24

3 Sinken die Quartalszugänge (Z) unter 80 Prozent der Basis (W) von 22 000, so wird für dieses Quartal der Basisbetrag (B) so weit gekürzt, wie die Neuzugänge 80 Prozent der Basis (W) unterschreiten. Die Formel lautet in diesem Fall: K = B x (Z+0,2W) x y

25 W 100.

4 Der Sockelbeitrag sowie der Basisbetrag B nach Absatz 1 basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2001). Das Bundesamt passt sie jeweils Ende des Jahres für das folgen-

26 de Kalenderjahr diesem Index an.

5 Das Bundesamt beteiligt sich an der funktionsbezogenen Fortbildung der Betreuerinnen und Betreuer. Dafür budgetiert es 1 Prozent des jährlichen Betrages (K) nach Absatz 1.

6 In ausserordentlichen Lagen kann das Bundesamt die Beiträge an die Betreuungskosten kürzen. So namentlich wenn die nach Absatz 1 errechneten Neuzugänge

27 42 000 übersteigen.

Art. 30 Verwaltungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige

ohne Aufenthaltsbewilligung

1 Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des Gesetzes entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden.

2 Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag. Dieser wird nach der Formel G P berechnet, wobei gilt: × P = einmaliger Pauschalbeitrag pro Person;

28 G = neu dem jeweiligen Kanton zugewiesene Personen, gemäss AUPER.

3 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2001) 1038 Franken. Das Bundesamt passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende

29 Kalenderjahr diesem Index an.

30 Betreuungsund Verwaltungskosten für Flüchtlinge Art. 31 (Art. 88 Abs. 3)

1 Der Bund zahlt jedem Kanton für die Verwaltungsaufwendung und Betreuung von Flüchtlingen bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung, längstens bis zum Tag, an dem sie einen Anspruch nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes darauf haben, pro Quartal einen Betrag K nach der Formel: ( M N ) ( O P ) + + K Fr . 587 . 40 = + ×

2 2 In der Formel bedeuten: M = Anzahl Flüchtlinge am letzten Tag des vorangegangenen Quartals, gemäss Zentralem Ausländerregister (ZAR); N = Anzahl Flüchtlinge am letzten Tag des Quartals, gestützt auf das ZAR; O = Anzahl der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge am letzten Tag des vorangegangenen Quartals, gestützt auf das AUPER; P = Anzahl der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge am letzten Tag des Quartals, gestützt auf das AUPER.

2 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2001). Das Bundesamt passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

Art. 32 Erkennungsdienstliche Behandlung

Für die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen vergütet der Bund den Kantonen Pauschalbeträge von je 40 Franken für das Erheben der Fingerabdrücke und von je 15 Franken für das Fotografieren. Die Pauschalen werden dem Lohnindex (Nominallohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Basis 1939 = 100 in Prozent) angepasst. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die Kantone.

3. Kapitel: Finanzierung von Kollektivunterkünften

(Art. 90)

1. Abschnitt: Die vergütbaren Kosten

Art. 33 Unterkünfte

1 Unterkünfte, in denen die kantonalen Behörden auf Grund ihrer Unterstützungspflicht nach den asylund ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Lasten des Bundes mindestens zehn Personen nach den Grundsätzen eines gemeinschaftlichen Haushaltes unterbringen, können vom Bund ganz oder teilweise finanziert werden.

2 Werden Unterkünfte nach den Bestimmungen dieses Teils finanziert, sind die gewährten Bundesbeiträge nach Artikel 40 zurückzuerstatten.

Art. 34 Die vergütbaren Kosten im Einzelnen

Als vergütbare Kosten für Unterkünfte werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen anerkannt:

Art. 35 Bauund Erwerbskosten

1 Als Bauund Erwerbskosten gelten die notwendigen Kosten für:

2 Nicht als Bauund Erwerbskosten gelten die Kosten für:

Art. 36 Gestehungsund Nebenkosten für den Landerwerb

Ist kein Miet-, Pachtoder Baurechtsverhältnis möglich, kann das Bundesamt die Gestehungsund Nebenkosten für den Landerwerb vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 40.

2. Abschnitt: Das Bewilligungsverfahren

Art. 37 Einreichung der Finanzierungsgesuche

1 Gesuche um Finanzierung von Unterkünften sind der kantonalen Koordinationsstelle einzureichen.

2 Diese prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit, beurteilt die rechtliche und politische Realisierbarkeit des Projekts und entscheidet auf Grund eines kantonalen Unterbringungskonzeptes, ob das Gesuch an das Bundesamt weiterzuleiten ist.

3 Kosten, die vor der Zusicherung des Bundesamtes entstanden sind, werden nur beim Vorliegen besonderer Umstände ganz oder teilweise vergütet.

4 Wesentliche Projektänderungen sind dem Bundesamt umgehend anzuzeigen und zu begründen.

Art. 38 Zusicherung der Abgeltung

1 Das Bundesamt behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.

2 Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.

3 Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.

3. Abschnitt: Auszahlung und Rückerstattung

Art. 39 Auszahlung

1 Nach Ausführung des Projekts prüft der Kanton die Bauabrechnung und reicht sie mit allen Rechnungsund Zahlungsbelegen nach den Weisungen des Bundesamtes ein.

2 Das Bundesamt gewährt im Rahmen des Baufortschrittes und der verfügbaren Zahlungskredite auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zu höchstens 80 Prozent der zugesicherten Finanzierung. Nach Überprüfung der Schlussabrechnung auf Grund der Belege setzt es den definitiven Betrag der Finanzierung fest und veranlasst die Überweisung des Guthabens an den Kanton.

Art. 40 Rückerstattung

1 Gewährte Bundesbeiträge zur Finanzierung von Unterkünften sind zu verzinsen und während der festgesetzten Dauer der Zweckbindung in gleichen Raten zurückzuerstatten. Der Zinssatz für das folgende Jahr richtet sich nach dem am 1. Dezember des laufenden Jahres publizierten Renditesatzes des Swiss-Bond-Index für Bundesanleihen.

2 Die ratenweisen Rückerstattungen werden pro Kanton gesamthaft mit den quartalsweisen Abrechnungen nach dem 3. Titel verrechnet.

3 Das Bundesamt kann mit den Kantonen abweichende Rückzahlungsmodalitäten vereinbaren. Es setzt die Mindestanforderungen für die Rückzahlung fest.

4. Kapitel: Weitere Beiträge

1. Abschnitt: Beschäftigungsund Ausbildungsprogramme

(Art. 91 Abs. 1)

Art. 41 Allgemeines

1 Beschäftigungsund Ausbildungsprogramme für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung stehen im öffentlichen Interesse und sind nicht gewinnorientiert. Sie erweitern die soziale und berufliche Kompetenz und wirken den negativen Folgen der Erwerbsoder Beschäftigungslosigkeit entgegen.

2 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann eine Entschädigung ausgerichtet

31 werden. Diese darf keinen massgebenden Lohn nach Artikel 5 des AHVG darstellen.

Art. 42 Zuständigkeit

1 Die Kantone können die Durchführung von Beschäftigungsund Ausbildungsprogrammen Dritten übertragen.

2 Das Bundesamt kann die im Zusammenhang mit den Beschäftigungsund Ausbildungsprogrammen anfallenden Aufgaben Dritten übertragen, namentlich der Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke.

Art. 43 Bundesbeiträge

1 Das Bundesamt kann den Kantonen für Beschäftigungsund Ausbildungsprogramme Bundesbeiträge ausrichten.

2 Die Ausrichtung der Bundesbeiträge erfolgt ausschliesslich auf Grund von Leistungsvereinbarungen zwischen den Kantonen und dem Bundesamt.

3 Der maximale Bundesbeitrag beträgt 1 Franken pro Tag für sämtliche fürsorgeabhängigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung. Er wird jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

2. Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen

(Art. 91 Abs. 3)

Art. 44

1 Das Bundesamt kann einen jährlichen Beitrag an die Kosten von Einrichtungen zur Behandlung traumatisierter Personen ausrichten.

2 Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehrund Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der speziellen Betreuung traumatisierter Personen. Die Ausrichtung eines Bundesbeitrages setzt die Zulassung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in den entsprechenden Einrichtung nach den Bestim-

32 mungen des KVG .

3. Abschnitt: Integration

(Art. 91 Abs. 4)

Art. 45

1 Das Bundesamt beteiligt sich an den Aufwendungen für projektbezogene Hilfe zur sozialen, beruflichen und kulturellen Eingliederung von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung, soweit deren besondere Lage solche Massnahmen erfordert und der Bund für diese Personen nach Artikel 88 Absätze 2 und 3 des Gesetzes kostenerstattungspflichtig ist. Auf die Ausrichtung von Bundesbeiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

2 Das Bundesamt lässt die Eingliederungsbedürfnisse der in Absatz 1 erwähnten Personen periodisch erheben und setzt die Prioritätenordnung für die Ausrichtung der Bundesbeiträge nach Anhörung der Eidgenössischen Kommissionen für Flüchtlingsfragen (EKF) und Ausländerfragen (EKA) fest.

3 Das Bundesamt kann die Koordination und Finanzierung der Projekttätigkeiten mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen, namentlich der Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke oder einer besonderen Koordinationsstelle. Für die Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen gilt Artikel 80 sinngemäss.

4 Die nach Absatz 3 beauftragte Stelle erlässt ein Reglement über die Modalitäten der Projektfinanzierung, welches vom Bundesamt zu genehmigen ist. Lehnt sie ein Projektgesuch ab, so eröffnet sie der Projektträgerschaft ihren begründeten Entscheid schriftlich mit dem Hinweis, dass diese den Entscheid durch Einsprache innert 30 Tagen an das Bundesamt weiterziehen kann.

5 Das Bundesamt kann einzelfallbezogene Leistungen zur beruflichen Eingliederung, namentlich Lohnkosten, Einarbeitungszuschüsse, Weiterbildungs-, Umschulungsund Eingliederungsmassnahmen, vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz 1.

4. Abschnitt: Entscheidvorbereitung durch die Kantone

(Art. 31 und 91 Abs. 6)

Art. 46 Vertrag

Das Departement schliesst mit Kantonen, in denen Angestellte unter der Leitung des Bundesamtes Entscheide nach den Artikeln 32–40 des Gesetzes vorbereiten, im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen einen schriftlichen Vertrag ab.

Art. 47 Voraussetzungen

1 Kantonale Angestellte haben mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle für die Entscheidvorbereitung aufzuwenden.

2 Die Angestellten haben die gleichen Leistungsanforderungen zu erfüllen wie das Bundespersonal.

3 Für die Vorbereitung von Asylentscheiden und die Ausund Weiterbildung ist das Bundesamt gegenüber den kantonalen Angestellten weisungsberechtigt.

4 Das Departement entscheidet über die zu verwendenden Informatiksysteme.

5 Das Bundesamt liefert den Kantonen die für die Vorbereitung von Asylentscheiden nötigen Informationen und regelt deren Verwendung.

Art. 48 Kosten

1 Der Bund vergütet den Kantonen für die Vorbereitung von Asylentscheiden:

2 Der Bund übernimmt im Weiteren:

Art. 49 Verfahren

1 Für den Abschluss eines Vertrages reichen die Kantone dem Bundesamt folgende Unterlagen ein:

2 Das Bundesamt erstellt einen Vertragsentwurf und legt ihn dem Kanton zur Stellungnahme vor.

3 Hat das Departement den Vertrag genehmigt und stimmt der Kanton diesem zu, so erlässt das Bundesamt eine Verfügung über die Zusicherung der vergütbaren Kosten.

4 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden.

Art. 50 Abrechnung

1 Der Kanton stellt dem Bund nach den Weisungen des Bundesamtes halbjährlich Rechnung.

2 Das Bundesamt gewährt quartalsweise Teilzahlungen in der Höhe von 80 Prozent der vorgesehenen Kosten.

5. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit

(Art. 91 Abs. 7)

Art. 51 Bundesbeiträge

1 Das Bundesamt entschädigt das UNHCR pauschal für die Mitwirkung im Rahmen des Flughafenverfahrens nach Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes.

2 Das Bundesamt kann Beiträge ausrichten an:

3 Das Bundesamt kann Projekte wissenschaftlicher Institutionen, namentlich im Bereich der Früherkennung und Steuerung von grenzüberschreitenden unkontrollierten Fluchtund Migrationsbewegungen, der Festlegung von Standards bei der Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sowie der Politikevaluation, ganz oder teilweise finanzieren. Ziel der Forschungsprojekte ist insbesondere die Bereitstellung von Entscheidgrundlagen für die Ausgestaltung von Recht und Praxis im Asylund Migrationsbereich.

Art. 52 Prüfung des Gesuches durch das Bundesamt

Das Bundesamt behandelt das Gesuch nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie nach dem zu erwartenden Nutzen. Bei Gesuchen um Beiträge an international ausgerichtete Projekte prüft es zudem, ob eine ausreichende Projektfinanzierung von Seiten Dritter sichergestellt ist und die Grundsätze eines professionellen Projektmanagements eingehalten sind.

5. Kapitel: Kosten für die Einund Ausreise

(Art. 92)

1. Abschnitt: Einreisekosten

Art. 53

Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für:

2. Abschnitt: Ausreisekosten

Art. 54 Zuständigkeit

1 Das Bundesamt vergütet den Kantonen im Rahmen dieser Verordnung diejenigen Kosten, welche durch die Ausreise aus der Schweiz der in Artikel 92 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Personengruppen entstehen.

2 Die Vergütungen im Rahmen dieser Verordnung können nur von den kantonalen Fremdenpolizeioder Fürsorgebehörden verlangt werden.

Art. 55 Überprüfung der Mittellosigkeit

1 Der Kanton prüft, ob die ausländische Person im Zeitpunkt der Organisation der Ausreise mittellos ist. Zu berücksichtigen sind vor allem das Erwerbseinkommen und die verfügbaren Vermögensbeträge (Konten, Pensionskasse, Mietzinsgarantie, Arbeitslosenversicherungsleistungen usw.). Die Prüfung erfolgt summarisch, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

2 Die ausländische Person muss mit ihren verfügbaren Mitteln die Ausreisekosten selbst bezahlen. In jedem Fall wird ihr ein Betrag in der Höhe des Zehrgeldes nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b belassen.

Art. 56 Umfang

1 Der Bund vergütet nur diejenigen Kosten, welche durch die in den Artikeln 57–60 vorgesehenen Handlungen und Leistungen entstehen. Ist kein Pauschalbetrag vorgesehen, so werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

2 Ausgeschlossen ist jede Übernahme von Kosten, welche die in den Artikeln 57–60 festgesetzten Grenzen überschreiten. Liegen ausserordentliche Gründe vor, bleibt die vorgängige Zustimmung des Bundesamtes vorbehalten.

3 In allen Fällen ist die kostengünstigste Variante zu wählen, sofern sie den Umständen (Gesundheitszustand, anwendbare Bestimmungen für den Transit durch Drittländer und für die Aufnahme im Bestimmungsland) angemessen ist.

Art. 57 Beschaffung von Reisepapieren

Der Bund vergütet:

Art. 58 Zuführung zu den konsularischen Vertretungen

1 Der Bund vergütet für jede von der Fachabteilung Vollzugsunterstützung im Einzelfall oder auf Grund genereller Anweisungen veranlasste:

50 Franken reduziert, wenn die Zuführung im gleichen Kanton erfolgt. Finden am gleichen Tag mehrere Zuführungen statt, wird die Pauschale nur einmal ausgerichtet;

2 Die Kosten im Zusammenhang mit Transporten zwischen Kantonen oder innerhalb eines Kantons, insbesondere wegen richterlicher Vorladung, Verschiebung in eine andere Unterkunft oder Vorladung durch eine kantonale Amtsstelle, werden nicht vergütet.

Art. 59 Vergütbare Ausreisekosten

1 Der Bund vergütet die Kosten für:

2 Das Bundesamt regelt die Modalitäten der Bestellung von Reisebilletten und der Routenwahl.

Art. 60 Polizeiliche und medizinische Begleitung ins Ausland

1 Ist eine polizeiliche Begleitung erforderlich, so vergütet das Bundesamt einen Pauschalbetrag von 300 Franken pro Tag und Begleitperson als Beitrag an die Kosten für Mahlzeiten, Unterkunft und weitere Aufwendungen. Die Löhne sowie allfällige Gebühren oder Entschädigungen für die Begleitung werden nicht vergütet.

2 Stimmt das Bundesamt einer medizinischen Begleitung zu, so vergütet es einen Pauschalbetrag von 600 Franken pro Tag und Begleitperson als Entschädigung.

Art. 61 Kontrolle

1 Das Bundesamt prüft die Vergütungsanträge. Sofern erforderlich, kann es zusätzliche Angaben oder Belege anfordern.

2 Bei ungenügender Organisation der Ausreise oder Nichtbeachtung der vorliegenden Vorschriften verweigert das Bundesamt eine vollumfängliche oder teilweise Vergütung.

6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung

(Art. 93)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 62 Zweck der Rückkehrhilfe

1 Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat von Personen nach Artikel 63.

2 Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiedereingliederungsprozess der rückkehrenden Personen unterstützen.

3 Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Reisen die Begünstigten nicht aus oder wieder ein, so haben sie die ausbezahlten Beträge rückzuerstatten.

Art. 63 Begünstigte

Begünstigte von Rückkehrhilfeleistungen sind Personen, deren Anwesenheitsverhältnis nach dem Gesetz oder nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme

33 des ANAG geregelt ist.

Art. 64 Einschränkungen

1 Von jeder Form der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind Personen:

34 des Gesetzes abgeschlossen wurde;

2 Leistungen der Rückkehrhilfe können nur an Personen erbracht werden, deren vom Bund angesetzte Ausreisefrist nicht abgelaufen ist.

3 Der Bezug von Leistungen der Rückkehrhilfe darf keine Verzögerung der Ausreise bewirken.

4 Personen, die offensichtlich über genügend finanzielle Mittel oder umfangreiche Vermögenswerte verfügen, erhalten keine individuelle Rückkehrhilfe.

2. Abschnitt: Rückkehrorientierte Projekte in der Schweiz

(Art. 93 Abs. 1 Bst. a)

Art. 65 Zweck

Rückkehrorientierte Projekte in der Schweiz fördern die selbstständige und pflichtgemässe Ausreise, stärken die berufliche Integration im Heimatoder Herkunftsstaat und erhalten die Rückkehrfähigkeit.

Art. 66 Rückkehrberatungsstellen und Projekte

1 Rückkehrberatungsstellen sorgen für die Verbreitung von Informationen über Rückkehr und Rückkehrhilfe bei kantonalen Behörden und interessierten privaten Institutionen und führen individuelle Rückkehrberatungen für Begünstigte durch.

2 Ausbildungsorientierte Rückkehrprojekte erweitern die soziale und berufliche Kompetenz der teilnehmenden Personen und sind auf die Wiedereingliederung im Heimatoder Herkunftsstaat ausgerichtet.

3 Unternehmerisch orientierte Rückkehrprojekte sind spezifisch auf die Ausbildungsbedürfnisse von Personen ausgerichtet, die nach ihrer Rückkehr eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausüben und Arbeitsplätze schaffen wollen.

Art. 67 Zuständigkeiten

1 Die Kantone können rückkehrorientierte Projekte in der Schweiz durchführen. Sie können diese Aufgaben Dritten übertragen.

2 Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen nach Artikel 66 Absatz 1 sind die vom Kanton bezeichneten Stellen; sie sind die ausschliesslichen Ansprechpartner für das Bundesamt.

3 Zuständig für die rückkehrorientierten Projekte nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 sind die kantonalen Koordinationsstellen; sie sind die ausschliesslichen Ansprechpartner für das Bundesamt.

4 Das Bundesamt kann die im Zusammenhang mit den rückkehrorientierten Projekten anfallenden Aufgaben nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 Dritten übertragen, namentlich der Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke.

Art. 68 Bundesbeiträge

1 Das Bundesamt richtet Bundesbeiträge für Rückkehrberatungsstellen nach Artikel 66 Absatz 1 im Rahmen des jährlich vom Parlament bewilligten Kredites in Form einer Pauschale aus. Für die Berechnung der Pauschale ist grundsätzlich der

34 Verteilschlüssel nach Artikel 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 massgebend. Den Kantonen mit einer Verteilquote von bis und mit 1,6 Prozent wird ein Mindestpauschalbetrag ausgerichtet, der den Betrieb einer minimalen Rückkehrberatungsstelle ermöglichen soll.

2 Das Bundesamt kann den kantonalen Koordinationsstellen für rückkehrorientierte Projekte nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 auf Gesuch hin Bundesbeiträge in Form von Pauschalen ausrichten.

3 Für ausbildungsorientierte Rückkehrprojekte nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 holt die kantonale Koordinationsstelle vor Gesuchseinreichung die Zustimmung der zuständigen Arbeitsmarktbehörden ein.

4 Für unternehmerisch orientierte Rückkehrprojekte kann das Bundesamt auf Gesuch hin über die Pauschale hinausgehende Ausbildungskosten übernehmen. Das Bundesamt definiert Art und Höhe der zusätzlich abzugeltenden Kosten.

Art. 69 Verfahren

1 Die zuständige kantonale Behörde reicht Gesuche um Bundesbeiträge für Projekte in der Schweiz dem Bundesamt ein. Dieses prüft die Gesuche unter den Gesichtspunkten der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit und legt die Prioritäten fest.

2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, setzt das Bundesamt den Bundesbeitrag fest. Die Zusicherung von Bundesbeiträgen ist längstens auf ein Jahr befristet. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3 Die Verfügungen über die Zusicherung von Bundesbeiträgen werden der zuständigen kantonalen Behörde eröffnet.

Art. 70 Auszahlung

1 Das Bundesamt kann mit der Zusicherung des Bundesbeitrags oder auf Gesuch hin Teilzahlungen von 80 Prozent der zugesicherten Kosten gewähren.

2 Die Bundesbeiträge werden den Rückkehrberatungsstellen jeweils am Quartalsende ausbezahlt.

3 Der definitive Bundesbeitrag wird nach Überprüfung der zweckkonformen Programmoder Projektdurchführung festgesetzt. Das Bundesamt veranlasst danach die Überweisung der Restzahlung.

3. Abschnitt: Projekte im Ausland

(Art. 93 Abs. 1 Bst. b)

Art. 71 Allgemeines

1 Projekte im Ausland fördern die Rückkehr und dauerhafte Wiedereingliederung bestimmter Personengruppen im Heimat-, Herkunftsoder in einem Drittstaat und sind zeitlich befristet. Einzelne Teile solcher Projekte können auch vor der Ausreise der betreffenden Personen stattfinden.

2 Projekte im Ausland können insbesondere eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu Gunsten der Rückkehrenden umfassen:

3 Projekte im Ausland können auch Hilfeleistungen zu Gunsten der heimatlichen Behörden oder der einheimischen Bevölkerung in Form von Strukturhilfe beinhalten.

Art. 72 Zuständigkeit und Zusammenarbeit

1 Das Bundesamt legt den Kreis der Begünstigten fest und bestimmt die Zielsetzung der Projekte im Sinne von Artikel 71.

2 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten plant die Projekte im Ausland und setzt sie um. Dabei handelt sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt.

4. Abschnitt: Individuelle Rückkehrhilfe

(Art. 93 Abs. 1 Bst. c)

Art. 73 Voraussetzungen

Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlassen.

Art. 74 Ausrichtung

1 Die individuelle Rückkehrhilfe erfolgt in Form eines Pauschalbetrages und hängt von der Anzahl der Familienangehörigen und von den ungefähren Wiedereinrichtungsund Lebenshaltungskosten während einer begrenzten Anfangszeit im Bestimmungsland ab. Die familiäre Situation, der Status und die Aufenthaltsdauer in der Schweiz können ebenfalls berücksichtigt werden.

2 Das Bundesamt legt den Pauschalbetrag in einer Weisung fest.

Art. 75 Medizinische Behandlung

1 Sind besonders teure medizinische Behandlungen im Ausland unerlässlich, so kann das Bundesamt für eine Behandlungsdauer von maximal sechs Monaten besondere Hilfen ausrichten. Für medizinisch unerlässliche Behandlungen, insbesondere wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann, kann die Behandlungsdauer verlängert werden. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.

2 Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen ausgerichtet werden.

Art. 76 Auswanderung in einen Drittstaat

Besteht begründete Aussicht auf eine Auswanderung in einen Drittstaat, können Kosten übernommen werden, welche durch die unternommenen Bemühungen bei den konsularischen Vertretungen des Drittlandes in der Schweiz oder im Ausland entstanden sind.

Art. 77 Zuständigkeit

1 Die zuständigen kantonalen Stellen entscheiden auf Gesuch hin selbstständig über die Gewährung einer individuellen Rückkehrhilfe im Rahmen dieser Verordnung.

2 Die zuständigen kantonalen Stellen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von individueller Rückkehrhilfe erfüllt sind und kein Ausschlussgrund vorliegt. Das Bundesamt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen.

Art. 78 Auszahlung

1 Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann von diesem Zeitpunkt an höchstens ein Drittel des Pauschalbetrages der Rückkehrhilfe ausbezahlt werden, um die Vorbereitung der Ausreise, insbesondere den Versand des Gepäcks oder Materialeinkäufe, zu erleichtern. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn die Ausreise pflichtgemäss und kontrolliert erfolgt ist.

2 Das Bundesamt kann individuelle Rückkehrhilfebeträge auf den internationalen Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder im Bestimmungsland auszahlen und diese Aufgabe Dritten übertragen.

3 Die Ausführungsbestimmungen über die Auszahlung der Beträge und über die Rückvergütung an die zuständigen kantonalen Behörden werden in einer Weisung des Bundesamtes geregelt. 7. Kapitel: Beiträge an Hilfswerke für die Mitwirkung bei der Anhörung (Art. 30 und 94)

Art. 79 Aufgaben der Hilfswerke

1 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) ist zuständig für die Koordination und Sicherstellung der Aufgaben, die den zugelassenen Flüchtlingshilfsorganisationen

35 (Hilfswerke) nach Artikel 24 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 übertragen sind.

2 Die Hilfswerke sind zuständig für die Rekrutierung, die Instruktion und die Kontrolle ihrer Vertretungen.

Art. 80 Entschädigung

1 Der Bund zahlt der SFH für ihre Aufgabe nach Artikel 79 Absatz 1 einen jährlichen Pauschalbeitrag an die Personalund Arbeitsplatzkosten. Das Bundesamt setzt den Pauschalbeitrag fest.

2 Für jede Anhörung werden die Hilfswerke mit einem Pauschalbeitrag von 232.55 Franken entschädigt. Diese Pauschale wird mit dem gleichen Index wie beim Bundespersonal der Teuerung angepasst.

3 Die Pauschalbeiträge nach Absatz 2 werden von der SFH dem Bundesamt quartalsweise in Rechnung gestellt. Dieses überprüft die Abrechnung und veranlasst die Auszahlung.

4. Titel: Schlussbestimmungen

(Art. 121)

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

36 Die Asylverordnung 2 vom 22. Mai 1991 wird aufgehoben.

Art. 82 Übergangsbestimmungen

1 Die Artikel 8–19 gelten für alle hängigen Verfahren, in denen das Bundesamt die Schlussabrechnung oder Zwischenabrechnung nach den Artikeln 16 Absatz 1 und 17 Absatz 2 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu veranlassen hat.

2 Fürsorgekosten, die asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Personen im Zeitpunkt der Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur vorläufigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 1 bereits zurückerstattet haben, werden vom Betrag nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 in Abzug gebracht. Übersteigen die geleisteten Rückerstattungen diesen Betrag, wird die Differenz nicht ausbezahlt.

3 Bis zum Inkrafttreten der Artikel 41–43 findet das alte Recht Anwendung. Das Bundesamt kann mit einzelnen Kantonen Vereinbarungen im Sinne eines Pilotversuches nach Artikel 41–43 abschliessen.

4 Die Pauschalen nach den Artikeln 21 Absatz 2, 29 Absatz 4, 30 Absatz 3, 31 Absatz 1 werden erstmals auf den 1. Januar 2001 angepasst.

5 Die Unterbringungspauschale für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a beträgt bis zum 31. Dezember 2000 12.05 Franken pro Tag und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 11.85 Franken pro Tag.

6 Die Mietpreispauschale nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a beträgt für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bei einem Hypothekarzinssatz für Althypotheken im ersten Rang der Berner Kantonalbank von 3¾ Prozent und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten bis zum 31. Dezember 2000 8.80 Franken und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 8.60 Franken. Die Anpassung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a.

7 Die Pauschale für die übrigen Kosten nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b beträgt für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreis von 104.4 Punkten bis zum 31. Dezember 2001 3.25 Franken. Die Anpassung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b.

8 Der Pauschalbeitrag an die Betreuungsund Verwaltungskosten für die Flüchtlingsbetreuung nach Artikel 31 wird bis zum Zuständigkeitswechsel dem jeweiligen Hilfswerk, anschliessend dem jeweiligen Kanton pro rata ausgerichtet. Die Bundesbeiträge werden den Hilfswerken bis zum Zuständigkeitswechsel nach altem Recht ausgerichtet, sofern sie nicht bis zum 31. Dezember 1999 beim Bundesamt schriftlich die Abgeltung nach neuem Recht beantragen.

9 Für Personen, für deren Betreuungsund Fürsorgekosten der Bund im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung trotz Erteilung der Niederlassungsbewilligung berechtigterweise aufgekommen ist, übernimmt er auch weiterhin die entsprechenden Kosten im Sinne von Artikel 2.

10 Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gewährten und pro rata auszurichtenden Stipendien werden vom Bund an die Kantone rückerstattet.

11 Die vor Inkrafttreten an die Kantone ausgerichteten Bundesbeiträge für die Finanzierung von Unterkünften sind mit Ausnahme der Verzinsung nach Artikel 40 rückzuerstatten, soweit sie nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts noch nicht amortisiert sind. Das Bundesamt setzt für jedes einzelne Subventionsverhältnis den rückerstattungspflichtigen Betrag sowie pro Kanton den Gesamtbetrag und die quartalsweise zu verrechnenden Raten fest.

12 Für die Bestimmung des Rückerstattungsbetrages nach Absatz 11 werden im Falle von Erwerb von Bauland die in der Zusicherungsverfügung festgelegten Gestehungsund Nebenkosten für den Landerwerb erhöht um die Differenz zwischen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der Zusicherungsverfügung und demjenigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

13 Für die Integrationsprojekte nach Artikel 45 sowie für die Beschäftigungsprogramme nach Artikel 91 Absatz 4 des Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden sind, gilt die ergangene Zusicherung bis Ende 1999.

Art. 83 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 41–43 am 1. Oktober 1999 in Kraft.

2 Die Artikel 41–43 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 142.31

[^2]: Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich auf die entsprechenden Artikel im Gesetz.

[^3]: SR 851.1

[^4]: SR 142.20

[^5]: SR 220

[^6]: SR 172.021

[^7]: SR 142.314

[^8]: SR 831.10

[^9]: SR 837.0

[^10]: SR 831.20

[^11]: SR 823.21

[^12]: SR 142.20

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1657).

[^14]: SR 0.142.30

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 113).

[^16]: [AS 1998 2921]. Siehe heute: die V vom 17. Nov. 2003 (SR 831.309.1 ).

[^17]: SR 832.10

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 113).

[^19]: SR 832.10

[^20]: SR 831.20

[^21]: SR 832.10

[^22]: SR 818.101

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4131).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Feb. 2000 (AS 2000 662).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Feb. 2000 (AS 2000 662).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4131).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Feb. 2000 (AS 2000 662).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1657).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4131).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4131).

[^31]: SR 831.10

[^32]: SR 832.10

[^33]: SR 142.20

[^34]: SR 142.311

[^35]: SR 142.311

[^36]: [AS 1991 1166, 1993 3281, 1994 2494, 1995 5045, 1996 3253]