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Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Geltender Text a fecha 2008-07-01

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) vom 11. August 1999 (Stand am 1. Juli 2008) Der Schweizerische Bundesrat,

1 (AsylG), gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verordnet:

1. Titel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Bundes, der Kantone und Dritter im Asylbereich.

2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe 2

1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe 3

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

4 Art. 2 Definition der vergütbaren Sozialhilfeund Nothilfeleistungen (Art. 88 AsylG) Vergütbare Sozialhilfeund Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständig-

5 keitsgesetzes vom 24. Juni 1977 .

6 Art. 3 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe

1 Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Sie sind den Einheimischen gleichgestellt.

2 Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.

3 Bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, und bei Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 4 und 83 a des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 4 Koordinationsstelle

1 Die Kantone bezeichnen für den Verkehr mit dem Bund eine Koordinationsstelle.

2 7

8 Art. 5 Auszahlungsverfahren (Art. 88, 91 Abs. 2 AsylG; Art. 87 AuG) bis

1 Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 bis Absatz 2 des AsylG sowie nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

9 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) quartalsweise gestützt auf die 2005 im Datensystem des Bundesamtes für Migration (BFM) erfassten Daten.

2 Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des BFM.

3 Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim BFM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen.

4 Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignisund dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet.

5 Berichtigungen von Arbeitsbewilligungen lösen keine Korrekturzahlungen der

10 Integrationspauschalen nach Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern aus.

6 Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Rückforderungen nach Artikel 95 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.

11 Art. 5 a Datenerhebung (Art. 95 Abs. 2 AsylG) Für die Steuerung und Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes können die Kantone verpflichtet werden, Daten zu Handen des Bundes zu erheben.

12 Art. 5 b Prämienverbilligung für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 82 a Abs. 7 AsylG) Der Anspruch von vorläufig aufgenommenen Personen auf Prämienverbilligungs-

13 beiträge nach Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung lebt sieben Jahre nach deren Einreise wieder auf.

2. Abschnitt: Kinderzulagen

Art. 6 Geltendmachung der Kinderzulagen

1 Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84 des Gesetzes geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften bei jedem Stellenantritt anzumelden.

2 Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbedürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist einzureichen.

Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen

1 Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt, wenn sie namentlich:

14 15 nach Artikel 83 Absatz 3 oder 4 des AuG vorläufig aufgenommen wird b. oder nach Artikel 14 Absatz 2 des AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erhält, oder

2 Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der anspruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des Gesetzes.

2. Kapitel: 16

Rückerstattung, Sonderabgabe und Vermögenswertabnahme (Art. 85–87 AsylG; Art. 88 AuG)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Rückerstattung

(Art. 85, 86 Abs. 1 und 87 AsylG; Art. 88 AuG)

1 Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, gilt kantonales Recht. Der Anspruch auf Rückerstattungen wird vom Kanton geltend gemacht. Geleistete Rückerstattungen sind dem Bund im Umfang der von ihm an den Kanton vergüteten Auslagen gutzuschreiben. Diese erfolgen analog zu den Grundsätzen von

17 Artikel 87 des Obligationenrechts .

2 Die Sozialhilfe-, Ausreiseund Vollzugskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Bundesebene, welche Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene verursacht haben, sind zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck erhebt der Bund bei diesen Personen eine zeitlich und betragsmässig limitierte Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG und nimmt Vermögenswerte nach Artikel 87 des AsylG ab.

3 Wurde der Höchstbetrag der Sonderabgabe nach Artikel 10 Absatz 2 weder durch Lohnabzüge noch durch abgenommene Vermögenswerte erreicht, gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 9 Persönlicher Geltungsbereich der Sonderabgabe

und der Vermögenswertabnahme (Art. 86 und 87 sowie 115–118 AsylG)

1 Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene unterliegen der Sonderabgabepflicht nach Artikel 86 und den Bestimmungen über die Vermögenswertabnahme nach Artikel 87 des AsylG.

2 Als Arbeitgeber gelten alle Personen, auf welche die Strafbestimmungen des 10. Kapitels des AsylG Anwendung finden könnten. Darunter fallen insbesondere Verwaltungsrätinnen und -räte, Geschäftsführerinnen und -führer, Prokuristinnen und Prokuristen, Buchhalterinnen und Buchhalter sowie Handlungsbevollmächtigte und Zeichnungsberechtigte. Diese Personen haften solidarisch für die korrekte Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge.

Art. 10 Beginn und Ende der Sonderabgabepflicht und der Unterstellung

unter die Vermögenswertabnahme (Art. 86 und 87 AsylG)

1 Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst. Für erwerbstätige Jugendliche beginnt die Sonderabgabepflicht analog der AHV-Beitragspflicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buch-

18 stabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG).

2 Die Sonderabgabepflicht endet:

3 Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages und der zeitlichen Dauer neu zu laufen.

Art. 11 Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme

(Art. 86 Abs. 5 AsylG)

1 Für die Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme werden individuelle Konti eingerichtet. Kontoinhaber ist der Bund. Das BFM überträgt die Einrichtung und die Führung der Konti einem Dritten und stellt diesem die zur Kontoeröffnung und -bewirtschaftung erforderlichen Daten zur Verfügung.

2 Das BFM überträgt die Erhebung und die Verwaltung der Sonderabgabe sowie die Verwaltung der Vermögenswertabnahme einem Dritten.

3 Soweit das BFM die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten überträgt, handeln diese als Bundesamt. Sie gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Verwal-

19 tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 .

Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe

(Art. 3 und 4 BGIAA ) 20

1 Das BFM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe.

2 Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:

3 Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit der Erhebung und Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme beauftragt sind, die vom BFM nach Artikel 86 Absatz 5 des AsylG beauftragten Dritten sowie das Bundesverwaltungsgericht.

2. Abschnitt: Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen

Art. 13 Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge

(Art. 86 Abs. 2, 3 und 4 AsylG)

1 Die Arbeitgeber bringen 10 Prozent des Erwerbseinkommens bei jeder Lohnzahlung in Abzug. Sie überweisen diese Lohnabzüge in der Regel quartalsweise auf das Konto nach Artikel 11. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des BFM. Bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit weist die kantonale Behörde auf diese Pflicht hin.

2 Als Erwerbseinkommen gilt grundsätzlich der massgebende Lohn nach Artikel 5

21 AHVG .

3 Nicht als abgabepflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt jedes Ersatzeinkommen, welches weniger als 100 Prozent des massgebenden Lohnes nach

Fussnoten

[^1]: SR 142.31

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^5]: SR 851.1

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^9]: SR 142.20

[^10]: SR 142.205

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^13]: SR 832.10

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^15]: SR 142.20

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^17]: SR 220

[^18]: SR 831.10

[^19]: SR 172.021

[^20]: BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asyl- bereich (SR 142.51)

[^21]: SR 831.10