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Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Geltender Text a fecha 2016-12-15

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) vom 11. August 1999 (Stand am 15. Dezember 2016) Der Schweizerische Bundesrat,

1 (AsylG), gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verordnet:

1. Titel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Bundes, der Kantone und Dritter im Asylbereich.

2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe 2

1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe 3

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

4 Art. 2 Definition der vergütbaren Sozialhilfeund Nothilfeleistungen (Art. 88 AsylG) Vergütbare Sozialhilfeund Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständig-

5 keitsgesetzes vom 24. Juni 1977 . Ausgenommen davon sind Leistungen, welche

6 nach Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern abgegolten werden.

7 Art. 3 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe

1 Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einhei-

8 mischen Bevölkerung zu gewährleisten.

2 Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.

3 Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83 a des AsylG sowie abweichender Bestimmungen dieser Verordnung richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht:

9 c. Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde.

Art. 4 Koordinationsstelle

1 Die Kantone bezeichnen für den Verkehr mit dem Bund eine Koordinationsstelle.

2 10

11 Art. 5 Auszahlungsverfahren (Art. 88, 91 Abs. 2 AsylG; Art. 87 AuG) bis

1 Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 bis Absatz 2 des AsylG sowie nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

12 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) quartalsweise gestützt auf die 2005

13 im Datensystem des Staatssekretariates für Migration (SEM) erfassten Daten.

2 Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des SEM.

3 Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim SEM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen.

4 Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignisund dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet.

5 14

6 Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Subventionsrechtliche Rückforderungen sowie Rückforderungen aus Kürzungen nach Artikel 89 a Absatz 2

15 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.

16 Datenerhebung Art. 5 a (Art. 95 Abs. 2 AsylG) Für die Steuerung und Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes können die Kantone verpflichtet werden, Daten zu Handen des Bundes zu erheben.

17 Art. 5 b Prämienverbilligung für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 82 a Abs. 7 AsylG) Der Anspruch von vorläufig aufgenommenen Personen auf Prämienverbilligungs-

18 beiträge nach Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung lebt sieben Jahre nach deren Einreise wieder auf.

2. Abschnitt: Kinderzulagen

Art. 6 Geltendmachung der Kinderzulagen

1 Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84 des Gesetzes geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften bei jedem Stellenantritt anzumelden.

2 Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbedürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist einzureichen.

Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen

1 Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt, wenn sie namentlich:

19 20 b. nach Artikel 83 Absatz 3 oder 4 des AuG vorläufig aufgenommen wird oder nach Artikel 14 Absatz 2 des AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erhält, oder

2 Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der anspruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des Gesetzes.

2. Kapitel: 21

Rückerstattung, Sonderabgabe und Vermögenswertabnahme (Art. 85–87 AsylG; Art. 88 AuG)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Rückerstattung

(Art. 85, 86 Abs. 1 und 87 AsylG; Art. 88 AuG)

1 Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, gilt kantonales Recht. Der Anspruch auf Rückerstattungen wird vom Kanton geltend gemacht. Geleistete Rückerstattungen sind dem Bund im Umfang der von ihm an den Kanton vergüteten Auslagen gutzuschreiben. Diese erfolgen analog zu den Grundsätzen von

22 Artikel 87 des Obligationenrechts .

2 Die Sozialhilfe-, Ausreiseund Vollzugskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Bundesebene, welche Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene verursacht haben, sind zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck erhebt der Bund bei diesen Personen eine zeitlich und betragsmässig limitierte Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG und nimmt Vermögenswerte nach Artikel 87 des AsylG ab.

3 Wurde der Höchstbetrag der Sonderabgabe nach Artikel 10 Absatz 2 weder durch Lohnabzüge noch durch abgenommene Vermögenswerte erreicht, gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 9 Persönlicher Geltungsbereich der Sonderabgabe

und der Vermögenswertabnahme (Art. 86 und 87 sowie 115–118 AsylG)

1 Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene unterliegen der Sonderabgabepflicht nach Artikel 86 und den Bestimmungen über die Vermögenswertabnahme nach Artikel 87 des AsylG.

2 Als Arbeitgeber gelten alle Personen, auf welche die Strafbestimmungen des 10. Kapitels des AsylG Anwendung finden könnten. Darunter fallen insbesondere Verwaltungsrätinnen und -räte, Geschäftsführerinnen und -führer, Prokuristinnen und Prokuristen, Buchhalterinnen und Buchhalter sowie Handlungsbevollmächtigte und Zeichnungsberechtigte. Diese Personen haften solidarisch für die korrekte Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge.

Art. 10 Beginn und Ende der Sonderabgabepflicht und der Unterstellung

unter die Vermögenswertabnahme (Art. 86 und 87 AsylG)

1 Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst. Für erwerbstätige Jugendliche beginnt die Sonderabgabepflicht analog der AHV-Beitragspflicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buch-

23 stabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG).

2 Die Sonderabgabepflicht endet:

3 Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages und der zeitlichen Dauer neu zu laufen.

Art. 11 Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme

(Art. 86 Abs. 5 AsylG)

1 Für die Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme werden

24 individuelle Konti eingerichtet. Kontoinhaber ist der Bund.

2 Das SEM überträgt die Erhebung und die Verwaltung der Sonderabgabe sowie die Verwaltung der Vermögenswertabnahme einem Dritten.

3 Soweit das SEM die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten überträgt, handeln diese als Bundesamt. Sie gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Verwal-

25 tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 .

Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe

(Art. 3 und 4 BGIAA ) 26

1 Das SEM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe.

2 Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:

27 a. Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse und Korrespondenzsprache von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen sowie deren Arbeitgeber;

28 b. Personen-, Betriebsund Asylgesuchsidentifikationsnummer aus ZEMIS, AHV-Versichertennummer, Unternehmens-Registernummer (BUR-Nr.) sowie Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nr.);

3 Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Erhebung und Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme beauftragt sind, die vom SEM nach Artikel 86 Absatz 5 des AsylG beauftragten Dritten sowie das Bundesverwaltungsgericht.

2. Abschnitt: Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen

Art. 13 Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge

(Art. 86 Abs. 2, 3 und 4 AsylG)

1 Die Arbeitgeber bringen 10 Prozent des Erwerbseinkommens bei jeder Lohnzahlung in Abzug. Sie überweisen diese Lohnabzüge in der Regel quartalsweise auf das Konto nach Artikel 11. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des SEM. Bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit weist die kantonale Behörde auf diese Pflicht hin.

2 Als Erwerbseinkommen gilt grundsätzlich der massgebende Lohn nach Artikel 5

29 AHVG .

3 Nicht als abgabepflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt jedes Ersatzeinkommen, welches weniger als 100 Prozent des massgebenden Lohnes nach Absatz 2 der bisherigen Erwerbstätigkeit beträgt, namentlich Leistungen nach dem

30 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 sowie dem Bundesgesetz vom

31 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung. Gleiches gilt für Entschädigungen für Arbeitseinsätze, für welche keine individuellen Arbeitsbewilligungen notwendig sind. Das SEM kann weitere Ausnahmen bestimmen.

4 Die Arbeitgeber sind verpflichtet:

5 Überweisen Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, so kann das SEM Verzugszinsen aufrechnen, wenn die nicht überwiesenen Lohnabzüge mindestens 3000 Franken betragen. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle einer Betreibung 6 Prozent pro Jahr.

6 Überweisen Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, so kann das SEM eine Mahngebühr bis zu 200 Franken auferlegen.

7 Bringt ein Arbeitgeber die für die Festlegung des Betrages nach Absatz 1 notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen trotz Mahnung nicht bei, so legt das SEM den Betrag der zu überweisenden Lohnabzüge nach pflichtgemässem Ermessen fest. Es kann dazu namentlich auf die im Gesuch um Erteilung oder um Verlängerung der Arbeitsbewilligung gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde gemachten Angaben zurückgreifen. Die kantonalen Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, dem SEM die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

8 Überwiesene Lohnabzüge, die nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 erhoben wurden, und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Person zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.

9 Forderungen gegenüber Arbeitgebern verjähren zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Zahlungsfrist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede behördliche Handlung, insbesondere durch Mahnung, Schuldbetreibung und Forderungseingabe im Konkurs sowie durch die Anerkennung der Forderung von Seiten der Arbeitgebenden, insbesondere durch Zinsund Abschlagszahlungen.

Art. 14 Auskunft über die geleistete Sonderabgabe

(Art. 86 Abs. 4 AsylG)

1 Der vom SEM beauftragte Dritte stellt den Sonderabgabepflichtigen auf ihr Ersuchen hin eine Übersicht über das Konto nach Artikel 11 (Kontoauszug) zu. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen. Die Zustellung des Kontoauszugs erfolgt ausschliesslich an die Sonderabgabepflichtigen und frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Artikel 13 Absatz 4.

2 Der vom SEM beauftragte Dritte kann den Sonderabgabepflichtigen die Kontoauszüge zur Überprüfung der korrekten Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge periodisch zustellen.

3 Die Sonderabgabepflichtigen sind verpflichtet, den Kontoauszug nach Erhalt auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.

4 Die Sonderabgabepflichtigen, welche die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Eintragungen auf dem Kontoauszug nicht anerkennen, haben dies dem vom SEM beauftragten Dritten unter Beilage der entsprechenden Beweismittel innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges anzuzeigen.

5 Wurde der sonderabgabepflichtigen Person kein Kontoauszug zugestellt oder erfolgte eine Anzeige nach Absatz 4, werden Lohnabzüge, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nicht auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen wurden, an die Sonderabgabepflicht angerechnet.

6 Erfolgte auf die Zustellung eines Kontoauszuges hin keine Anzeige nach Absatz 4, wird eine nachträglich geltend gemachte Berichtigung von Fehlern nur an die Sonderabgabepflicht angerechnet, wenn:

Art. 15 Verwaltungsund strafrechtliche Massnahmen

(Art. 86 Abs. 4 AsylG) Widerhandlungen der Arbeitgeber gegen Artikel 13 werden vom SEM sanktioniert, namentlich durch:

32 ; leitung von Massnahmen im Sinne von Artikel 122 des AuG

3. Abschnitt: Vermögenswertabnahmen

Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte

1 Vermögenswerte nach Artikel 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kursund Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.

2 Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.

3 Nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.

4 Der Betrag nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.

Art. 17 Anrechnung abgenommener Vermögenswerte

an die Sonderabgabepflicht Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen und in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet.

Art. 18 Auszahlung abgenommener Vermögenswerte

(Art. 87 Abs. 5 AsylG)

1 Eine asylsuchende oder schutzbedürftige Person, die innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des Asylgesuches oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung selbständig ausreist, kann beim vom SEM beauftragten Dritten vor ihrer Ausreise um die Auszahlung der ihr abgenommenen Vermögenswerte nachsuchen.

2 Absatz 1 gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen, die innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme selbständig ausreisen.

3 Die abgenommenen Vermögenswerte bzw. deren Barwert werden in der Regel bei der Ausreise am Flughafen in bar ausbezahlt. Auf Gesuch hin kann der auszuzahlende Betrag nach erfolgter Ausreise ins Ausland überwiesen werden.

4 Ein Gesuch um Auszahlung abgenommener Vermögenswerte kann von der berechtigten Person auch aus dem Ausland gestellt werden. Mit dem Gesuch muss der Nachweis der Einhaltung der Frist nach Artikel 87 Absatz 5 des AsylG erbracht werden. Dies kann namentlich erfolgen durch: 1. die fristgerechte Abgabe der Grenzkarte; 2. die Bestätigung der fristgerechten kontrollierten Ausreise durch die zuständige kantonale Behörde; 3. den Nachweis der fristgerechten Rückkehr in den Heimatoder Herkunftsstaat; oder 4. den Nachweis einer fristgerechten Ausreise aus der Schweiz und einer Anwesenheitsregelung in einem Drittstaat. Das Gesuch muss mindestens nachstehende Angaben enthalten: 1. die gültige Zahlstelle; 2. die Korrespondenzadresse; 3. den Nachweis der Identität, wenn sich die Person nach einer unkontrollierten Ausreise im Ausland befindet; 4. die Unterschrift; 5. die Vollmacht bei Vertretungsverhältnis.

Art. 19

Aufgehoben

3. Titel: Bundesbeiträge

1. Kapitel: Sozialund Nothilfe 33

1.

Abschnitt: Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

34 Art. 20 Dauer der Kostenerstattungspflicht (Art. 88 und 89 AsylG; Art. 87 Abs. 1 Bst. a und 87 Abs. 3 AuG) Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme und der vorübergehenden Schutzgewährung. Ausgenommen davon sind die Vergütungen für Personen während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111 c AsylG. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton, dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme oder der Gewährung des vorübergehenden Schutzes folgt,

35 bis und mit dem Ende des Monats, in dem:

36 f. eine ausländerrechtliche Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung erteilt wird oder nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht. Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.

37 Art. 21 Umfang der Kostenerstattungspflicht Mit der Globalpauschale nach Artikel 22 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.

38 Art. 22 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1429,98

39 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2008).

2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfeund Betreuungskosten und einem Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen.

3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft: Kanton in Prozent Kanton in Prozent Aargau 104,9 Nidwalden 117,2 Appenzell Ausserrhoden 95,3 Obwalden 102,3 Appenzell Innerrhoden 97,2 Schaffhausen 87,2 Basel-Landschaft 106,8 Schwyz 114,2 Basel-Stadt 94,0 Solothurn 90,7 Bern 91,7 St. Gallen 95,6 Freiburg 92,8 Tessin 89,4 Genf 102,3 Thurgau 94,4 Glarus 93,5 Uri 89,4 Graubünden 100,9 Waadt 95,8 Jura 80,0 Wallis 80,0 Luzern 100,8 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 113,9 Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das SEM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffentlichten Mietpreis-Strukturerhebungen anpassen.

4 Der Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen wird aufgrund der vom Bundesamt für Gesundheit publizierten Durchschnittsprä-

40 mien , der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach Arti-

41 kel 64 KVG sowie der Anzahl Minderjähriger, junger Erwachsener und Erwachsener kantonal abgestuft. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr.

5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 220,38 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 630,85 Franken und der Anteil für die Betreuungskosten 279,90 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2008). Das SEM passt diese Anteile

42 jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

43 Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages

1 Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: B = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale + Sockelbeitrag an Betreuungskosten.

2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel: – BET SP = P – ET AS VA In der Formel bedeuten: P = Am ersten Tag des Monats anwesende Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung. = Am ersten Tag des Monats erwerbstätige Asylsuchende ET AS (18bis 60-Jährige). = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und BET VA Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: = EA × (EQ + ALQ – ALQ ) BET VA VA CH CH KT In der Formel bedeuten: EA = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende vorläufig Aufge- VA nommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). EQ = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen CH vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). ALQ = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz CH lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). ALQ = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton KT lebenden Ausländer gemäss SECO.

3 Für die Aufrechterhaltung einer minimalen Betreuungsstruktur vergütet der Bund jedem Kanton pro Monat eine Pauschale von 28 206 Franken als Sockelbeitrag. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2008). Das SEM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

44 Art. 23 a 2. Abschnitt: Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung

45 Art. 24 Dauer der Kostenerstattungspflicht (Art. 88 Abs. 3 AsylG; Art. 31, 87 Abs. 1 Bst. b und 87 Abs. 3 AuG)

1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als Staatenloser folgt, bis und mit dem Ende des

46 Monats, in dem:

47 ein Flüchtling eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 a. Absatz 3 oder 4 oder Artikel 43 Absatz 2 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, welches zur Asylgewährung geführt hat;

48 b. ein vorläufig aufgenommener Flüchtling eine ausländerrechtliche Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise;

49 c. ein Staatenloser eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 31 Absatz 3 oder Artikel 42 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 43 Absatz 2 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht;

50 d. ein vorläufig aufgenommener Staatenloser eine ausländerrechtliche Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise;

51 f. ein Flüchtling oder ein Staatenloser die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist.

2 Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung vor, vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.

3 Der Bund zahlt den Kantonen für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung die Hälfte der Globalpauschale nach Artikel 26 vom Tag an, an dem diese nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, bis und mit dem Tag, an dem sie erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des AsylG erteilt werden könnte.

4 Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale auch nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder nach einem Aufenthalt von fünf Jahren, jedoch längstens bis zur erstmaligen wirtschaftlichen Selbständigkeit für Sozialhilfe bezie-

52 hende Flüchtlinge, die:

5 Die Kantone melden dem Bund umgehend, wenn Personen nach Absatz 4 nicht mehr sozialhilfeabhängig sind.

53 Art. 25 Umfang der Kostenerstattungspflicht Mit der Globalpauschale nach Artikel 26 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten.

54 Art. 26 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt 1507,83 Franken

55 (Indexstand: 31. Okt. 2008).

2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- Betreuungsund Verwaltungskosten und einem Anteil für die Selbstbehalte und Franchisen.

3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft: Kanton in Prozent Kanton in Prozent Aargau 104,9 Nidwalden 117,2 Appenzell Ausserrhoden 95,3 Obwalden 102,3 Appenzell Innerrhoden 97,2 Schaffhausen 87,2 Basel-Landschaft 106,8 Schwyz 114,2 Basel-Stadt 94,0 Solothurn 90,7 Bern 91,7 St. Gallen 95,6 Freiburg 92,8 Tessin 89,4 Genf 102,3 Thurgau 94,4 Glarus 93,5 Uri 89,4 Graubünden 100,9 Waadt 95,8 Jura 80,0 Wallis 80,0 Luzern 100,8 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 113,9 Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das SEM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom BfS veröffentlichten Mietpreis-Strukturerhebungen anpassen.

4 Die Festsetzung der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte

56 erfolgt nach Artikel 64 KVG sowie der Anzahl Minderjährigen und Erwachsenen. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr.

5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 320,87 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 845,92 Franken und der Anteil für die Betreuungsund Verwaltungskosten 275,27 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Stand: 31. Okt. 2008). Das SEM passt diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalen-

57 derjahr der Indexentwicklung an.

58 Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages

1 Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: B = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale.

2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel: SP = P – BET F In der Formel bedeuten: P = Am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. BET = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und F schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BET = EA × (EQ + ALQ – ALQ ) F F CH CH KT In der Formel bedeuten: = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende Flüchtlinge, Staa- EA F tenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). EQ = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen CH Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18bis 60-Jährige). ALQ = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz CH lebenden Ausländer gemäss SECO. = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton ALQ KT lebenden Ausländer gemäss SECO.

3. Abschnitt: Nothilfe

Art. 28 Nothilfepauschale

59 (Art. 88 Abs. 4 AsylG) Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person:

60 a. auf deren Asylgesuch nach Artikel 31 a Absätze 1 und 3 des AsylG nicht eingetreten wurde, wenn der entsprechende Nichteintretensund Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;

Art. 29 Umfang, Höhe und Anpassung der Nothilfepauschale

1 Die Nothilfepauschale nach Artikel 28 beträgt 6000 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das SEM passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.

2 Die Nothilfepauschale setzt sich zusammen aus einem Basisanteil von 4000 Franken und einem Ausgleichsanteil von 2000 Franken. Der Ausgleichsanteil dient namentlich dem Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Kantone.

3 Der Basisanteil wird dem für den Vollzug zuständigen Kanton quartalsweise ausbezahlt. Der Ausgleichsanteil wird jährlich ausbezahlt.

4 Die Konferenz der kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) verständigen sich über die Verteilung des Ausgleichsanteils. Sie melden dem SEM jeweils bis Ende des Kalenderjahres den Verteilschlüssel.

5 Erfolgt die Meldung nach Absatz 4 nicht rechtzeitig oder können sich die Konferenzen nicht einigen, so kommt für die Auszahlung der Verteilschlüssel nach Arti-

61 kel 21 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1) zur Anwendung.

Art. 30 Monitoring Sozialhilfestopp

1 Das SEM überprüft unter Einbezug der SODK und der KKJPD nach gemeinsam festgelegten Kriterien die Entwicklung der Nothilfekosten.

2 Das EJPD passt die Höhe der Nothilfepauschale aufgrund der Ergebnisse nach Absatz 1 an.

3 Das SEM führt ein Informationssystem Monitoring Sozialhilfestopp. Dieses enthält folgende Daten:

4 Die Kantone teilen dem SEM die für die Durchführung des Monitorings notwendigen Daten nach Absatz 3 mit.

5 Zugriff auf die Daten des Monitoring-Systems Sozialhilfstopp haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und der Kantone, die mit dem Monitoring befasst sind.

2. Kapitel: Verwaltungskosten 62

(Art. 91 Abs. 2 AsylG) bis

63 Art. 31 Verwaltungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

1 Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des AsylG entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden.

2 Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag. Dieser wird nach der Formel P x G x Y: 100 berechnet, wobei gilt: P = einmaliger Pauschalbeitrag pro Person; G = Anzahl Asylgesuche und Anzahl Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Datensystem des SEM; Y = massgebender Verteilschlüssel nach Artikel 27 des AsylG.

3 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt 1100 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das SEM passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.

Art. 32 Erkennungsdienstliche Behandlung

Für die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen vergütet der Bund den Kantonen Pauschalbeträge von je 40 Franken für das Erheben der Fingerabdrücke und von je 15 Franken für das Fotografieren. Die Pauschalen werden dem Lohnindex (Nominallohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Basis 1939 = 100 in Prozent) angepasst. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die Kantone.

3. Kapitel: Finanzierung von Kollektivunterkünften

(Art. 90)

1. Abschnitt: Die vergütbaren Kosten

Art. 33 Unterkünfte

1 Unterkünfte, in denen die kantonalen Behörden auf Grund ihrer Unterstützungspflicht nach den asylund ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Lasten des Bundes mindestens zehn Personen nach den Grundsätzen eines gemeinschaftlichen Haushaltes unterbringen, können vom Bund ganz oder teilweise finanziert werden.

2 Werden Unterkünfte nach den Bestimmungen dieses Teils finanziert, sind die gewährten Bundesbeiträge nach Artikel 40 zurückzuerstatten.

Art. 34 Die vergütbaren Kosten im Einzelnen

Als vergütbare Kosten für Unterkünfte werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen anerkannt:

Art. 35 Bauund Erwerbskosten

1 Als Bauund Erwerbskosten gelten die notwendigen Kosten für:

2 Nicht als Bauund Erwerbskosten gelten die Kosten für:

Art. 36 Gestehungsund Nebenkosten für den Landerwerb

Ist kein Miet-, Pachtoder Baurechtsverhältnis möglich, kann das SEM die Gestehungsund Nebenkosten für den Landerwerb vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 40.

2. Abschnitt: Das Bewilligungsverfahren

Art. 37 Einreichung der Finanzierungsgesuche

1 Gesuche um Finanzierung von Unterkünften sind der kantonalen Koordinationsstelle einzureichen.

2 Diese prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit, beurteilt die rechtliche und politische Realisierbarkeit des Projekts und entscheidet auf Grund eines kantonalen Unterbringungskonzeptes, ob das Gesuch an das SEM weiterzuleiten ist.

3 Kosten, die vor der Zusicherung des SEM entstanden sind, werden nur beim Vorliegen besonderer Umstände ganz oder teilweise vergütet.

4 Wesentliche Projektänderungen sind dem SEM umgehend anzuzeigen und zu begründen.

Art. 38 Zusicherung der Abgeltung

1 Das SEM behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.

2 Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.

3 Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem SEM unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.

3. Abschnitt: Auszahlung und Rückerstattung

Art. 39 Auszahlung

1 Nach Ausführung des Projekts prüft der Kanton die Bauabrechnung und reicht sie mit allen Rechnungsund Zahlungsbelegen nach den Weisungen des SEM ein.

2 Das SEM gewährt im Rahmen des Baufortschrittes und der verfügbaren Zahlungskredite auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zu höchstens 80 Prozent der zugesicherten Finanzierung. Nach Überprüfung der Schlussabrechnung auf Grund der Belege setzt es den definitiven Betrag der Finanzierung fest und veranlasst die Überweisung des Guthabens an den Kanton.

Art. 40 Rückerstattung

1 Gewährte Bundesbeiträge zur Finanzierung von Unterkünften sind zu verzinsen und während der festgesetzten Dauer der Zweckbindung in gleichen Raten zurückzuerstatten. Der Zinssatz für das folgende Jahr richtet sich nach dem am 1. Dezember des laufenden Jahres publizierten Renditesatzes des Swiss-Bond-Index für Bundesanleihen.

2 Die ratenweisen Rückerstattungen werden pro Kanton gesamthaft mit den Zahlun-

64 gen nach dem 3. Titel verrechnet.

3 Das SEM kann mit den Kantonen abweichende Rückzahlungsmodalitäten vereinbaren. Es setzt die Mindestanforderungen für die Rückzahlung fest.

4. Kapitel: Weitere Beiträge

1. Abschnitt: Sicherheitskosten 65

(Art. 91 Abs. 2 AsylG) ter

66 Art. 41

1 Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 110 000 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in einem Empfangsund Verfahrenszentrum oder pro 25 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 26 bis 67 Absatz 1 AsylG ausgerichtet.

2 Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet sich nach der Formel: PB = (P × D × FE + P × D × FB) × JA/JT E E B B In der Formel bedeuten: PB = Pauschalbeitrag pro Kanton = Anzahl Unterbringungsplätze pro Empfangsund Verfahrenszentrum des P E Bundes im Kanton = Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im P B Kanton = Betriebsdauer pro Empfangsund Verfahrenszentrum des Bundes in Ta- D E gen B = Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen D FE = 0,01 (Faktor Empfangsund Verfahrenszentrum) FB = 0,04 (Faktor besonderes Zentrum) JA = Jahresansatz nach Absatz 1

68 JT = Anzahl Kalendertage im Jahr.

3 Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 109,0 Punkten (Stand: 31. Oktober 2012). Das SEM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

4 Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artiter kel 91 Absatz 2 AsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.

69 Art. 42 und 43

1 a . Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen 70 (Art. 91 Abs. 3 AsylG)

Art. 44

1 Das SEM kann einen jährlichen Beitrag an die Kosten von Einrichtungen zur Behandlung traumatisierter Personen ausrichten.

2 Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehrund Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der speziellen Betreuung traumatisierter Perso-

71 nen.

72 Art. 45

2. Abschnitt: Entscheidvorbereitung durch die Kantone 73

(Art. 31 und 91 Abs. 6)

Art. 46 Vertrag

74 Das EJPD schliesst mit Kantonen, in denen Angestellte unter der Leitung des SEM Entscheide nach den Artikeln 32–40 des Gesetzes vorbereiten, im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen einen schriftlichen Vertrag ab.

Art. 47 Voraussetzungen

1 Kantonale Angestellte haben mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle für die Entscheidvorbereitung aufzuwenden.

2 Die Angestellten haben die gleichen Leistungsanforderungen zu erfüllen wie das Bundespersonal.

3 Für die Vorbereitung von Asylentscheiden und die Ausund Weiterbildung ist das SEM gegenüber den kantonalen Angestellten weisungsberechtigt.

4 Das EJPD entscheidet über die zu verwendenden Informatiksysteme.

5 Das SEM liefert den Kantonen die für die Vorbereitung von Asylentscheiden nötigen Informationen und regelt deren Verwendung.

Art. 48 Kosten

1 Der Bund vergütet den Kantonen für die Vorbereitung von Asylentscheiden:

2 Der Bund übernimmt im Weiteren:

Art. 49 Verfahren

1 Für den Abschluss eines Vertrages reichen die Kantone dem SEM folgende Unterlagen ein:

2 Das SEM erstellt einen Vertragsentwurf und legt ihn dem Kanton zur Stellungnahme vor.

3 Hat das EJPD den Vertrag genehmigt und stimmt der Kanton diesem zu, so erlässt das SEM eine Verfügung über die Zusicherung der vergütbaren Kosten.

4 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden.

Art. 50 Abrechnung

1 Der Kanton stellt dem Bund nach den Weisungen des SEM halbjährlich Rechnung.

2 Das SEM gewährt quartalsweise Teilzahlungen in der Höhe von 80 Prozent der vorgesehenen Kosten.

3. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit 75

(Art. 91 Abs. 7)

Art. 51 Bundesbeiträge

1 76

2 Das SEM kann Beiträge ausrichten an:

3 Das SEM kann Projekte wissenschaftlicher Institutionen, namentlich im Bereich der Früherkennung und Steuerung von grenzüberschreitenden unkontrollierten Fluchtund Migrationsbewegungen, der Festlegung von Standards bei der Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sowie der Politikevaluation, ganz oder teilweise finanzieren. Ziel der Forschungsprojekte ist insbesondere die Bereitstellung von Entscheidgrundlagen für die Ausgestaltung von Recht und Praxis im Asylund Migrationsbereich.

Art. 52 Prüfung des Gesuches durch das SEM

Das SEM behandelt das Gesuch nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie nach dem zu erwartenden Nutzen. Bei Gesuchen um Beiträge an international ausgerichtete Projekte prüft es zudem, ob eine ausreichende Projektfinanzierung von Seiten Dritter sichergestellt ist und die Grundsätze eines professionellen Projektmanagements eingehalten sind.

5. Kapitel: Kosten für die Einund Ausreise

(Art. 92)

1. Abschnitt: Einreisekosten

77 Art. 53 Grundsatz Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für:

78 d. Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 des

79 AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 des AuG bewilligt wird;

80 Personen, denen die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, weil sie ernste. haft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind.

81 Art. 53 a Kosten der Unterbringung am Flughafen Im Rahmen der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen in einer angemessenen Unterkunft oder ausnahmsweise an einem anderen Ort vergütet das SEM während längstens 60 Tagen die Kosten:

2. Abschnitt: Ausreisekosten

Art. 54 Zuständigkeit

1 Das SEM vergütet den Kantonen im Rahmen dieser Verordnung diejenigen Kosten, welche durch die Ausreise aus der Schweiz der in Artikel 92 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Personengruppen entstehen.

2 Die Vergütungen im Rahmen dieser Verordnung können nur von den kantonalen Fremdenpolizeioder Fürsorgebehörden verlangt werden.

Art. 55 Überprüfung der Mittellosigkeit

1 Der Kanton prüft, ob die ausländische Person im Zeitpunkt der Organisation der Ausreise mittellos ist. Zu berücksichtigen sind vor allem das Erwerbseinkommen und die verfügbaren Vermögensbeträge (Konten, Pensionskasse, Mietzinsgarantie, Arbeitslosenversicherungsleistungen usw.). Die Prüfung erfolgt summarisch, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

2 Die ausländische Person muss mit ihren verfügbaren Mitteln die Ausreisekosten selbst bezahlen. In jedem Fall wird ihr ein Betrag in der Höhe des Reisegeldes nach

82 Artikel 59 a Absatz 1 belassen.

Art. 56 Umfang

1 Der Bund vergütet nur diejenigen Kosten, welche durch die in den Artikeln 57–60 vorgesehenen Handlungen und Leistungen entstehen. Ist kein Pauschalbetrag vorgesehen, so werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

2 Ausgeschlossen ist jede Übernahme von Kosten, welche die in den Artikeln 57–60 festgesetzten Grenzen überschreiten. Liegen ausserordentliche Gründe vor, bleibt die vorgängige Zustimmung des SEM vorbehalten.

3 In allen Fällen ist die kostengünstigste Variante zu wählen, sofern sie den Umständen (Gesundheitszustand, anwendbare Bestimmungen für den Transit durch Drittländer und für die Aufnahme im Bestimmungsland) angemessen ist.

83 Art. 57 Beschaffung von Reisepapieren Der Bund vergütet:

84 Art. 58 Kosten für die Begleitung

1 Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken pro Begleitperson, wenn:

2 Für Personen, die auf der gesamten Rückreise polizeilich begleitet werden müssen, vergütet der Bund den Kantonen eine Begleitpauschale von:

3 85

4 Befindet sich der Zielort im gleichen Kanton, in welchem sich die ausländische Person aufhält, so beträgt die Begleitpauschale nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a 50 Franken.

5 Will ein Kanton eine andere Gruppe als diejenige nach Absatz 1 Buchstabe b sozial begleiten lassen und dafür eine Begleitpauschale beanspruchen, so muss er vorgängig die Einwilligung des SEM einholen.

6 Die Kosten im Zusammenhang mit Transporten zwischen Kantonen oder innerhalb eines Kantons, insbesondere wegen richterlicher Vorladung, Verschiebung in eine andere Unterkunft oder Vorladung durch eine kantonale Amtsstelle, werden nicht vergütet.

86 Art. 58 a Kosten für die Identitätsabklärung

1 Die Kosten für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die zur Abklärung der Identität erforderlich sind, werden vom Bund übernommen, sofern das SEM dazu vorgängig die Einwilligung erteilt hat. Es gelten die Tarife für die Leistungen im Rahmen des Asylverfahrens.

2 Der Bund vergütet dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton eine Pauschale von 300 Franken, wenn die ausreisepflichtige Person am Ort der Identitätsabklärung übernachten muss. In dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach

87 Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegund Ausweisung von ausländischen Personen bereits enthalten.

88 Art. 59 Vergütbare Kosten

1 Der Bund vergütet die Kosten für:

89 b. …

90 die Beförderung des Gepäcks bis zum Betrag von 200 Franken pro erwachc. sene Person und von 50 Franken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro Familie;

91 über den Vollzug der Wegund Ausweisung von ausländischen gust 1999 Personen enthalten;

92 e. …

2 Nicht vergütet werden in der Regel die Kosten für den Transfer im Bestimmungsland.

3 Erscheint eine ausreisepflichtige Person nicht zum Ausreisetermin, so stellt das SEM dem Kanton die Flugannullierungskosten in Rechnung, falls der Kanton die Annullierung hätte verhindern können.

4 93

5 Das SEM regelt die Modalitäten der Bestellung von Reisebilletten und der Routenwahl.

94 Art. 59 a Reisegeld

1 Das SEM kann zur Deckung der Grundbedürfnisse während der Reise zum Heimatoder Herkunftsstaat das Reisegeld vergüten. Dieses beträgt 100 Franken pro

95 volljährige Person und 50 Franken pro Kind.

2 Es kann das Reisegeld bis zum Betrag von 500 Franken pro volljährige Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1000 Franken pro Familie erhöhen, wenn damit aus besonderen, insbesondere länderspezifischen oder gesundheitlichen Gründen die kontrollierte Ausreise gefördert werden kann. 2bis 96 Das SEM kann Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AuG in Haft befinden und die sich bereit erklären, selbständig auszureisen, ein Reisegeld von maximal 500 Franken vergüten. Die Vergütung des Reisegeldes erfolgt erst, nachter 97 dem ein Ausreisegespräch nach Artikel 59a stattgefunden hat.

3 Das SEM vergütet den betroffenen Personen die Pauschalbeiträge nach den Absätbis 98 zen 1, 2 und 2 direkt. bis 99 Art. 59 a Ausreisegeld

1 Ausreisepflichtigen Personen, die gemäss Artikel 64 Absatz 1 von der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind, kann das SEM ein Ausreisegeld von maximal 2000 Franken vergüten.

2 Die ausreisepflichtige Person muss bereit sein, bei der Beschaffung der Reisepapiere mitzuwirken und auszureisen.

3 Das SEM entscheidet auf Antrag der Kantone über die Ausrichtung des Ausreisegeldes. Hierfür hat der Kanton darzulegen, dass:

4 bis Das Ausreisegeld kann nicht mit dem Reisegeld gemäss Artikel 59 a Absatz 2 kumuliert werden.

5 Das Ausreisegeld wird durch die schweizerische Vertretung im Heimatstaat oder Drittstaat oder durch die vom SEM beauftragte internationale Organisation ausbezahlt. ter 101 Ausreisegespräch Art. 59 a

1 102 Im Ausreisegespräch werden Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AuG in Haft befinden, über ihre Rückkehrperspektiven sowie über die Möglichkeit zur Ausrichtung des Reiseoder Ausreisegeldes informiert.

2 Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Leistungsvereinbarungen über die Durchführung von Ausreisegesprächen abschliessen. 103 Art. 59 b Interkantonale Transporte für inhaftierte Personen

1 Das SEM kann an die Betriebskosten der interkantonalen Transporte von inhaftierten Personen einen jährlichen Beitrag leisten.

2 Der Beitrag des Bundes beläuft sich, unabhängig von der Anzahl der Personen, die im Auftrage des Bundes transportiert werden, auf einen Drittel der Gesamtkosten 104 des Transportsystems. Das SEM entrichtet den jährlichen Beitrag an die KKJPD.

3 Für den interkantonalen Transport von Personen, welche nach den Leistungsnormen der Transportbetreiber mit den interkantonalen Häftlingstransporten transportiert werden können, die aber trotzdem polizeilich begleitet werden, richtet das SEM keine Begleitpauschale nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a aus. 105 Art. 60

Art. 61 Kontrolle

1 Das SEM prüft die Vergütungsanträge. Sofern erforderlich, kann es zusätzliche Angaben oder Belege anfordern.

2 Bei ungenügender Organisation der Ausreise oder Nichtbeachtung der vorliegenden Vorschriften verweigert das SEM eine vollumfängliche oder teilweise Vergütung.

6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung

(Art. 93)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 62 Zweck der Rückkehrhilfe

1 Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat von Personen nach Artikel 63.

2 Selbständige Rückkehr bedeutet, dass eine Person aus eigenem Antrieb oder auf- 106 grund einer entsprechenden Verfügung die Schweiz verlässt.

3 Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiederein- 107 gliederungsprozess der rückkehrenden Person unterstützen.

4 Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Reisen die Begünstigten nicht aus oder 108 wieder ein, so haben sie die ausbezahlten Beträge rückzuerstatten. 109 Art. 63 Begünstigte Begünstigte von Rückkehrhilfeleistungen sind Personen, deren Anwesenheitsverhältnis nach dem AsylG oder nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahmen 110 des AuG geregelt ist.

Art. 64 Einschränkungen

1 111 Von finanzieller Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind Personen: 112 … a.

2 114

3 Der Bezug von Leistungen der Rückkehrhilfe darf keine Verzögerung der Ausreise bewirken.

4 115

2. Abschnitt: Rückkehrberatung 116

(Art. 93 Abs. 1 Bst. a AsylG)

Art. 65

Aufgehoben

Art. 66 Rückkehrberatung

Rückkehrberatungsstellen in den Kantonen, in den Empfangsund Verfahrenszentren und an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin sorgen für die Verbreitung von Informationen über Rückkehr und Rückkehrhilfe bei kantonalen Behörden, interessierten privaten Institutionen und bei Personen aus dem Asylbereich sowie bei 117 Personen nach Artikel 60 AuG . Die Rückkehrberatungsstellen führen individuelle Rückkehrberatungen für Interessierte durch.

Art. 67 Zuständigkeiten

1 Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen werden vom Kanton bezeichnet; sie sind die ausschliesslichen Ansprechpartner für das SEM.

2 Die Kantone können sich zum Zweck der Schaffung und Unterhaltung der für die Rückkehrberatung notwendigen Strukturen zusammenschliessen oder Dritte damit beauftragen. Sie stellen sicher, dass die Rückkehrberatungsstellen Zugang zu den für ihre Arbeit notwendigen Daten, namentlich Personalien und Verfahrensstand, haben.

3 Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen in den Empfangsund Verfahrenszentren und an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin ist das SEM. Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

Art. 68 Bundesbeiträge an die Kantone

1 Das SEM richtet Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung nach Artikel 66 im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets aus. Diese dienen ausschliesslich der Deckung ordentlicher Verwaltungsund Personalkosten, die der Rückkehrberatung nach Artikel 66 entstehen.

2 Die Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung setzen sich aus einer Basispauschale und einer Leistungspauschale zusammen.

3 Die Basispauschale wird kantonal wie folgt abgestuft: Kanton Franken Kanton Franken Aargau 124 347 Nidwalden 46 322 Appenzell Ausserrhoden 39 419 Obwalden 40 172 Appenzell Innerrhoden 30 730 Schaffhausen 43 009 Basel-Landschaft 83 569 Schwyz 53 972 Kanton Franken Kanton Franken Basel-Stadt 51 002 Solothurn 74 964 Bern 251 130 St. Gallen 95 564 Freiburg 85 429 Tessin 63 855 Genf 119 238 Thurgau 41 323 Glarus 42 412 Uri 36 206 Graubünden 57 108 Waadt 166 569 Jura 40 862 Wallis 94 440 Luzern 95 849 Zug 50 143 Neuenburg 60 055 Zürich 312 312

4 Die Leistungspauschale beträgt 600 Franken pro im Vorjahr ausgereiste Person.

5 Die Auszahlung der Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt jeweils im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres im Umfang von 80 Prozent auf die Ausgleichskonten der Kantone beim Eidgenössischen Kassenund Rechnungswesen. Der Restbetrag wird jeweils am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, soweit 118 der Beitrag gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen nicht gekürzt oder zurückgefordert wird.

6 Voraussetzung für die Entrichtung der Bundesbeiträge nach Absatz 5 ist das Vorliegen eines Tätigkeitsberichtes der Kantone für das vorhergehende Kalenderjahr.

7 Bei einem wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Asylgesuche kann das EJPD die Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 anpassen. 119 Art. 68 a Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben

1 Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben treffen, die nicht unter Artikel 66 fallen.

2 Diese Zusatzaufgaben beinhalten namentlich die Durchführung spezifischer Umfragen, Beratungsund Informationstätigkeiten sowie Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen.

3 Die Durchführung dieser Zusatzaufgaben und die finanzielle Abgeltung werden im Rahmen der Absprachen zwischen dem SEM und den Kantonen oder den Dritten geregelt.

4 Die Kantone oder Dritte können dem SEM Projekte unterbreiten, die unter die Absätze 1 und 2 fallen. Dieses äussert sich zur Zweckmässigkeit des Projektes und entscheidet über dessen Finanzierung.

Art. 69 und 70

Aufgehoben

3. Abschnitt: Programme im Ausland 120

(Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG)

Art. 71 Allgemeines

1 Programme im Ausland fördern die Rückkehr und dauerhafte Wiedereingliederung bestimmter Personengruppen im Heimat-, Herkunftsoder Drittstaat und sind zeitlich befristet. Einzelne Teile solcher Programme können auch vor der Ausreise der betreffenden Personen stattfinden.

2 Programme im Ausland können insbesondere eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu Gunsten der Rückkehrenden umfassen:

3 Programme im Ausland können auch Hilfeleistungen zu Gunsten der heimatlichen Behörden oder der einheimischen Bevölkerung in Form von Strukturhilfe beinhalten.

4 Als Programm im Ausland gelten ebenfalls Massnahmen, die in Herkunftsoder Transitländern zur Prävention von irregulärer Migration in die Schweiz beitragen, zum Beispiel die Durchführung von Informationsund Aufklärungskampagnen für Personen aus dem Ausländerund Asylbereich.

Art. 72 Zuständigkeit und Zusammenarbeit

1 Das SEM legt den Kreis der Begünstigten fest und bestimmt die Zielsetzung der Programme im Sinne von Artikel 71.

2 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten plant die Programme im Ausland und setzt sie um. Dabei handelt sie im Einvernehmen mit dem SEM.

4. Abschnitt: Individuelle Rückkehrhilfe 121

(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG)

Art. 73 Voraussetzungen

Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz zu verlassen.

Art. 74 Ausrichtung

1 Die individuelle Rückkehrhilfe wird im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets in Form eines Pauschalbetrags gewährt.

2 Die Pauschale für die individuelle Rückkehrhilfe nach Absatz 1 beträgt maximal 1000 Franken pro Person. Sie kann individuell abgestuft werden, namentlich nach Alter und Aufenthaltsdauer.

3 Bei Personen, die sich mindestens drei Monate in der Schweiz aufhalten, kann die Pauschale durch eine materielle Zusatzhilfe ergänzt werden. Darunter fallen individuelle Massnahmen namentlich in den Bereichen Beruf, Ausbildung, und Wohnraum.

4 Die materielle Zusatzhilfe wird im Wert bis höchstens 3000 Franken pro Person oder Familie gewährt. Das SEM kann für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat die materielle 122 Zusatzhilfe bis auf höchstens 5000 Franken erhöhen .

5 Bei Härtefällen, insbesondere bei Personen, die aufgrund ihrer familiären Situation, ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes als verletzlich zu betrachten sind, und aus länderspezifischen Gründen kann die materielle Zusatzhilfe gewährt werden, auch wenn sich die betroffenen Personen weniger als drei Monate in der 123 Schweiz aufhalten.

Art. 74 a Verhältnis zu den Ausreisekosten

1 124

2 Die Kosten für die Ausreise und die Zahlung von Reisegeld werden vom SEM unabhängig von der Gewährung individueller Rückkehrhilfe nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 59 a erstattet.

Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe

1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.

2 Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.

3 Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.

Art. 76 Ausreise in einen Drittstaat

1 Bei der Ausreise in einen Drittstaat, der nicht dem Heimatoder Herkunftsstaat entspricht, kann individuelle Rückkehrhilfe gewährt werden. Die betroffene Person muss zum dauerhaften Verbleib im Drittstaat berechtig sein.

2 Keine individuelle Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in einen EUoder EFTA-Staat oder in einen Drittstaat, wie der USA, Kanada oder 125 Australien, weiterreist sowie für Staatsangehörige aus diesen Staaten. 126 Ausreise in einen visumsbefreiten Staat Art. 76 a

1 Von der individuellen und medizinischen Rückkehrhilfe sowie von der materiellen Zusatzhilfe ausgeschlossen sind:

2 Für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat kann das SEM Ausnahmen gewähren.

Art. 77 Zuständigkeit

1 Die zuständigen kantonalen Stellen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung individueller Rückkehrhilfe erfüllt sind, kein Ausschlussgrund vorliegt und entscheiden über die Gewährung der Pauschale nach Artikel 74.

2 Das SEM entscheidet auf Gesuch der zuständigen kantonalen Stellen über die Gewährung von materieller Zusatzhilfe nach Artikel 74.

Art. 78 Auszahlung

Das SEM kann individuelle Rückkehrhilfebeträge auf den internationalen Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder im Bestimmungsland auszahlen und diese Aufgabe Dritten übertragen. 7. Kapitel: Beiträge an Hilfswerke für die Mitwirkung bei der Anhörung (Art. 30 und 94 AsylG)

Art. 79 Aufgaben der Hilfswerke

1 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) ist zuständig für die Koordination und Sicherstellung der Aufgaben, die den zugelassenen Flüchtlingshilfsorganisationen 127 (Hilfswerke) nach Artikel 24 der AsylV 1 übertragen sind.

2 Die Hilfswerke sind zuständig für die Rekrutierung, die Instruktion und die Kontrolle ihrer Vertretungen.

Art. 80 Entschädigung

1 Der Bund zahlt der SFH für ihre Aufgabe nach Artikel 79 Absatz 1 einen jährlichen Pauschalbeitrag an die Personalund Arbeitsplatzkosten. Das SEM setzt den Pauschalbeitrag fest.

2 Für jede Anhörung werden die Hilfswerke mit einem Pauschalbeitrag von 128 350 Franken entschädigt. Diese Pauschale wird mit dem gleichen Index wie beim 129 Bundespersonal der Teuerung angepasst.

3 Die Pauschalbeiträge nach Absatz 2 werden von der SFH dem SEM quartalsweise in Rechnung gestellt. Dieses überprüft die Abrechnung und veranlasst die Auszahlung.

4. Titel: Schlussbestimmungen

(Art. 121 AsylG)

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

130 Die Asylverordnung 2 vom 22. Mai 1991 wird aufgehoben.

Art. 82 Übergangsbestimmungen

1 Die Artikel 8–19 gelten für alle hängigen Verfahren, in denen das SEM die Schlussabrechnung oder Zwischenabrechnung nach den Artikeln 16 Absatz 1 und 17 Absatz 2 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu veranlassen hat.

2 Fürsorgekosten, die asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Personen im Zeitpunkt der Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur vorläufigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 1 bereits zurückerstattet haben, werden vom Betrag nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 in Abzug ge-

Fussnoten

[^1]: SR 142.31

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^5]: SR 851.1

[^6]: SR 142.205

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^12]: SR 142.20

[^13]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^18]: SR 832.10

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^20]: SR 142.20

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^22]: SR 220

[^23]: SR 831.10

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6087).

[^25]: SR 172.021

[^26]: BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asyl- bereich (SR 142.51 )

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6087).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6087).

[^29]: SR 831.10

[^30]: SR 837.0

[^31]: SR 831.20

[^32]: SR 142.20

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^34]: Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^37]: Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^38]: Siehe auch die UeB Änd. 24.10.2007, 12.12.2008 und 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^40]: V des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Be- rechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1 )

[^41]: SR 832.10

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951). Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2009 235). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^45]: Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^53]: Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^54]: Siehe auch die UeB Änd. 24.10.2007 und 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^56]: SR 832.10

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951). Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^61]: SR 142.311

[^62]: Ursprünglich vor Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^65]: Eingefügt durch Anhang der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

[^66]: Fassung gemäss Anhang der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 83 Abs. 3). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Dez. 2016 (AS 2016 4223).

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Dez. 2016 (AS 2016 4223).

[^69]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^70]: Fassung gemäss Anhang der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^72]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^74]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5585). Fassung gemäss Anhang der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 83 Abs. 3). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

[^79]: SR 142.20

[^80]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 83 Abs. 3).

[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^85]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6951).

[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^87]: SR 142.281

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^89]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^91]: SR 142.281

[^92]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6951).

[^93]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^94]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^96]: SR 142.20

[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^100]: SR 142.20

[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^102]: SR 142.20

[^103]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 6087).

[^105]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^108]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^110]: SR 142.20

[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^112]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^114]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^115]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).

[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^117]: SR 142.20

[^118]: SR 616.1

[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

[^124]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1.April 2013 (AS 2012 6951).

[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

[^127]: SR 142.311

[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6087).

[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1563).

[^130]: [AS 1991 1166, 1993 3281, 1994 2494, 1995 5045, 1996 3253]