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Verordnung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV)

Geltender Text a fecha 2008-10-01

1 gestützt auf Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981

2 sowie auf die Artikel 6 Absatz 4 und 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Umgang mit Mikroorganismen und bei der Exposition gegenüber Mikroorganismen zu treffen sind.

2 Wo diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, gelten die Verordnung vom

3 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV) sowie die Verordnungen 3 und

4 4 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Art. 3 Gruppen von Mikroorganismen

1 Die Mikroorganismen werden in vier Gruppen eingeteilt. Massgeblich für die Einteilung ist das Risiko, das sie nach dem Stand der Wissenschaft aufweisen, d. h. die schädigenden Eigenschaften, insbesondere die Pathogenität für Menschen, und die Wahrscheinlichkeit, dass diese Eigenschaften zur Wirkung kommen.

2 Die Gruppen werden wie folgt umschrieben:

Art. 4 Liste der eingeteilten Mikroorganismen und der biologischen

Sicherheitssysteme

1 5 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt im Einvernehmen mit den Bundesämtern für Gesundheit, für Veterinärwesen und für Landwirtschaft, mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft sowie mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit eine öffentlich zugängliche Liste, in der:

2 Das BAFU berücksichtigt dabei die bestehenden Listen, insbesondere diejenigen der Europäischen Union.

2. Kapitel: Pflichten des Arbeitgebers

1. Abschnitt: Gefahrenermittlung und Risikobewertung

Art. 5 Allgemeines Vorgehen

1 Der Arbeitgeber muss zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei jedem Umgang mit Mikroorganismen und bei jeder Exposition gegenüber Mikroorganismen die Gefahr ermitteln und das damit verbundene Risiko bewerten.

2 Die Gefahrenermittlung und die Risikobewertung sind regelmässig zu wiederholen, insbesondere bei jeder Änderung der Bedingungen oder beim Vorliegen wesentlicher neuer Erkenntnisse.

3 Der Arbeitgeber muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die Kriterien mitteilen, die er zur Gefahrenermittlung und zur Risikobewertung anwendet.

Art. 6 Vorgehen beim Umgang mit Mikroorganismen

1 Der Arbeitgeber muss feststellen, zu welcher Gruppe die verwendeten Mikroorganismen gehören. Massgebend ist die Liste nach Artikel 4.

2 Figuriert ein Mikroorganismus nicht auf dieser Liste, so muss der Arbeitgeber die Zuordnung zu einer der vier Gruppen nach den Kriterien von Anhang 2.1 selbst vornehmen. Die zuständige Behörde kann die Zuordnung überprüfen und ändern.

3 Bei der Zuordnung gentechnisch veränderter Mikroorganismen ist zu berücksichtigen, wie deren Eigenschaften mit den Eigenschaften des Empfängerorganismus, des Spenderorganismus, des Vektors (falls ein solcher verwendet wird), des klonierten Gens einschliesslich seiner Regulationsregion oder des Genproduktes zusammenwirken. Sind die Eigenschaften des übertragenen genetischen Materials genau bekannt, so müssen nur diese Eigenschaften bei der Zuordnung der isolierten gentechnisch veränderten Mikroorganismen berücksichtigt werden und nicht alle Eigenschaften des Spenderorganismus.

4 Die Risikobewertung kann mit derjenigen nach Artikel 8 der Einschliessungsver-

6 ordnung vom 25. August 1999 kombiniert werden.

5 Die Sicherheitsmassnahmen sind nach den Artikeln 8 und 9 festzulegen.

6 Für bestimmte Tätigkeiten, die zwar einen Umgang mit Mikroorganismen erfordern, aber aufgrund langjähriger Erfahrung oder nach der Freisetzungsverordnung vom

7 10. September 2008 nicht in geschlossenen Systemen durchgeführt werden müssen, genügen die Gefahrenermittlung und die Risikobewertung nach Artikel 7 sowie die Festlegung der Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8. Es handelt sich dabei insbesondere um bestimmte Tätigkeiten:

8 d. in Kompostierwerken.

Art. 7 Vorgehen bei den übrigen Tätigkeiten

1 Die Gefahrenermittlung und die Risikobewertung müssen sich auf alle verfügbaren Informationen abstützen. Insbesondere sind abzuklären:

2 Die Sicherheitsmassnahmen sind nach Artikel 8 festzulegen.

2. Abschnitt: Sicherheitsmassnahmen

Art. 8 Allgemeine Sicherheitsmassnahmen

1 Der Arbeitgeber muss zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit durch Mikroorganismen alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

2 Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet:

3 Der Arbeitgeber muss kollektive oder, wo dies nicht oder nur teilweise möglich ist, individuelle Schutzmassnahmen treffen. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:

4 Der Arbeitgeber muss durch Hygienemassnahmen dafür sorgen, dass Mikroorganismen weder die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährden noch auf Personen ausserhalb des Arbeitsplatzes übertragen werden. Er muss zudem dafür sorgen, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geeignete Waschanlagen zur Verfügung stehen, in denen die erforderlichen Waschund Dekontaminationsmittel vorhanden sind.

5 Überdies muss er für Räume, in denen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gefahr einer Kontamination durch pathogene Mikroorganismen besteht, ein Ess-, Trink-, Rauch-, Schnupfund Schminkverbot aussprechen sowie durchsetzen. In solchen Räumen dürfen auch keine Nahrungsmittel aufbewahrt werden.

Art. 9 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen beim Umgang

mit Mikroorganismen

1 Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppen 1–4 sind die Sicherheitsmassnahmen der entsprechenden Sicherheitsstufen 1–4 nach Anhang 3 zu treffen; beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppen 2–4 handelt es sich dabei um geschlossene Systeme. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 6.

2 Für mikrobiologische Laboranalysen von Boden-, Wasser-, Luftoder Lebensmittelproben genügen in der Regel die Sicherheitsmassnahmen der Sicherheitsstufe 1 für Forschungsund Entwicklungslaboratorien. Ist mit einer deutlich erhöhten Gefährdung zu rechnen, so sind weiter gehende zusätzliche Massnahmen zu treffen.

3 Für Laboranalysen von klinischem Material (medizinisch-mikrobiologische Diagnostik) genügen in der Regel die Sicherheitsmassnahmen der Sicherheitsstufe 2 für Forschungsund Entwicklungslaboratorien.

4 Werden pathogene Mikroorganismen der Gruppe 3 zu diagnostischen Zwecken angereichert und ist dadurch mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen, so sind die Sicherheitsmassnahmen der Sicherheitsstufe 3 für Forschungsund Entwicklungslaboratorien zu treffen. Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 4 zu diagnostischen Zwecken sind die Sicherheitsmassnahmen der Sicherheitsstufe 4 zu treffen.

3. Abschnitt: Information und Anleitung

Art. 10 Information der zuständigen Behörde

1 Der Arbeitgeber muss die zuständige Behörde auf Verlangen informieren über:

2 Der Arbeitgeber muss die SUVA unverzüglich über jeden Unfall oder Zwischenfall informieren, der möglicherweise zur Ausbreitung eines Mikroorganismus der Gruppe

3 oder 4 im Betrieb geführt hat.

Art. 11 Anleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen vor der Aufnahme einer Tätigkeit, bei der sie Umgang mit Mikroorganismen haben oder Mikroorganismen ausgesetzt sein könnten, über die damit verbundenen Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Insbesondere ist auf besondere Gefahren für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel schwangere Frauen oder Personen mit Immunschwäche, aufmerksam zu machen. Information und Anleitung müssen regelmässig wiederholt und nötigenfalls den veränderten Risiken angepasst werden.

2 Der Arbeitgeber muss am Arbeitsplatz schriftliche Anweisungen bereitstellen und nötigenfalls durch Aushang bekannt geben, die das Vorgehen festlegen:

Art. 12 Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

in besonderen Fällen

1 Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb:

2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb haben Zugang zu allen nicht personenbezogenen Informationen über den sicheren Umgang mit Mikroorganismen.

3 Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung im Betrieb auf Antrag die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 zur Verfügung stellen.

Art. 13 Verzeichnis betroffener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1 Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis führen, in dem aufzuführen sind:

2 Er muss das Verzeichnis während mindestens zehn Jahren nach dem letzten Umgang mit Mikroorganismen bzw. nach der letzten bekannten Exposition gegenüber Mikroorganismen aufbewahren.

3 Während eines entsprechend längeren Zeitraums, höchstens jedoch während

40 Jahren nach dem letzten Umgang bzw. nach der letzten bekannten Exposition ist das Verzeichnis aufzubewahren, wenn:

4 Stellt der Betrieb seine Tätigkeit ein, so ist das Verzeichnis der SUVA zu übergeben.

5 Zugang zu diesem Verzeichnis haben:

4. Abschnitt: Gesundheitsüberwachung

Art. 14

1 Bei der Gefahrenermittlung und der Risikobewertung muss der Arbeitgeber prüfen oder prüfen lassen, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besondere arbeitsmedizinische Schutzmassnahmen erforderlich sind. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen einen Mikroorganismus, mit dem sie umgehen oder dem sie ausgesetzt sein könnten, noch nicht immun, so müssen sie auf Veranlassung und Kosten des Arbeitgebers eine wirksame Impfung erhalten, wo dies möglich und sinnvoll ist.

2 Für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den besondere arbeitsmedizinische Schutzmassnahmen erforderlich sind, muss der Arbeitgeber veranlassen, dass der beigezogene Arbeitsarzt, der Betriebsoder ein Vertrauensarzt eine besondere Gesundheitsakte führt.

3 In der Gesundheitsakte werden folgende Daten festgehalten:

4 Für die Aufbewahrung der Gesundheitsakte gilt Artikel 13 Absätze 2 und 3 sinngemäss.

5 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über alle medizinischen Kontrollen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zu informieren; sie sind anzuleiten, wie sie sich beim Auftreten bestimmter Krankheitssymptome zu verhalten haben.

6 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Zugang zu ihrer Gesundheitsakte und allen Unterlagen über die sie betreffenden arbeitsmedizinischen Massnahmen.

5. Abschnitt: Anmeldung des Umgangs mit Mikroorganismen

Art. 15

1 Der Arbeitgeber muss den Umgang mit Mikroorganismen der Gruppen 2–4 der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 15 der Einschliessungsverordnung

9 vom 25. August 1999 anmelden. Tätigkeiten mit Mikroorganismen der Gruppe 3 oder 4 sowie erstmalige Tätigkeiten mit Mikroorganismen der Gruppe 2 müssen mindestens 45 Tage vor Aufnahme der Arbeiten angemeldet werden.

2 Eine Neuanmeldung ist erforderlich, wenn an den Arbeitsprozessen oder -verfahren wesentliche Änderungen, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Bedeutung sind, vorgenommen werden.

3 Die Anmeldung kann mit derjenigen nach Artikel 9 Absatz 6 der Einschliessungsverordnung kombiniert werden und muss folgende Angaben enthalten:

3. Kapitel: Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 16

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln beachten. Sie müssen insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und dürfen die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigen.

2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen jeden Unfall oder Zwischenfall, bei dem sie Mikroorganismen ausgesetzt sind, unverzüglich der für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beauftragten Person melden.

4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege

Art. 17

10 Für das Verfahren und die Rechtspflege gelten die Bestimmungen der VUV .

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

11 Die Verordnung 4 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. m

Art. 19 Übergangsbestimmung

Betriebe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Tätigkeiten aufgenommen haben, die nach Artikel 15 der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes anzumelden sind, müssen die Anmeldung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachholen.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 832.20

[^2]: SR 822.11

[^3]: SR 832.30

[^4]: SR 822.113 , 822.114

[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen

[^6]: SR 814.912

[^7]: SR 814.911

[^8]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 9 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ). Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen

[^9]: SR 814.912

[^10]: SR 832.30

[^11]: SR 822.114 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.