Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)
1 (ZGB) gestützt auf Artikel 48 des Zivilgesetzbuches
2 sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen
3 zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren, die von Zivilstandsämtern, kantonalen und eidgenössischen Aufsichtsbehörden oder den schweizerischen Vertretungen im Ausland im Zusammenhang mit zivilstandsamtlichen Tätigkeiten erhoben werden. Sie regelt ausserdem die Gebühren, die vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen im Rahmen der Auskunfterteilung über die leibliche Abstammung von Kindern, die durch Samenspenden gezeugt wurden, erhoben werden (Art. 26 der
4 5 Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000 ).
2 Auslagen werden separat berechnet und grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.
Art. 2 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss erstatten, wer: 1
- a. eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst;
- b. durch eine von Amtes wegen zu erbringende Handlung einen Vorteil erlangt;
- c. durch fehlerhaftes Verhalten eine zusätzliche Tätigkeit veranlasst.
2 Wird eine Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haften diese solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
1 Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind von der Gebührenpflicht ausgenommen, es sei denn, die erbrachte Dienstleistung liege im unmittelbaren Interesse einer Privatperson. Vorbehalten sind weitere bundesrechtlich vorgesehene Fälle.
2 Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die Braut oder der Bräutigam im betroffenen Zivilstandskreis Wohnsitz hat.
Art. 4 Anwendbare Gebührensätze
Die Gebühren sind aufgeführt:
- a. im Anhang 1 für Leistungen, die hauptsächlich in der Zuständigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten liegen;
- b. im Anhang 2 für Leistungen, die hauptsächlich in der Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen liegen;
- c. im Anhang 3 für Leistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland;
- d. im Anhang 4 für Leistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.
Art. 5 Gebührenbemessung
1 Wird die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit berechnet, so gilt jede angebrochene halbe Stunde als volle halbe Stunde.
2 Richtet sich die Gebührenbemessung nach der Anzahl der erstellten Seiten, so gelten teilweise beschriebene als ganze Seiten.
3 Soweit die Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht, werden bei der Gebührenbemessung insbesondere der Zeitaufwand, die Komplexität und Bedeutung des Falles sowie die Interessen und das Verschulden der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt.
Art. 6 Gebührenzuschlag
1 Die Gebühr kann erhöht werden:
- a. um höchstens 50 Prozent, wenn das Gesuch als dringend behandelt werden muss;
- b. um höchstens 100 Prozent, wenn die Dienstleistung zwischen 20 Uhr und
7 Uhr, am Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag zu erbringen ist oder wenn die Leistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert.
2 Gebührenzuschläge sind zu begründen und separat auszuweisen.
Art. 7 Auslagen
1 Als Auslagen gelten Kosten, die bei einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:
- a. Porti und Telekommunikationsgebühren;
- b. Reiseund Transportkosten;
- c. Kosten für Arbeitsleistungen anderer Behörden oder Dritter, insbesondere für Honorare für das Erstellen von Gutachten, das Dolmetschen und für Übersetzungen;
- d. Kosten für die Beschaffung von notwendigen Informationen und Dokumenten;
- e. Kosten für die Miete eines anderen Trauungslokals als das ordentliche.
2 Auslagen sind auch von den Behörden und Institutionen zu vergüten, die nach Artikel 3 von der Gebührenpflicht befreit sind. Ausgenommen sind kleine Beträge sowie Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie im direkten Kontakt zwischen der erbringenden und der durch diese Dienstleistung begünstigten Stelle entstehen.
Art. 8 Kostenvoranschlag und Abrechnung
1 Jede interessierte Person kann einen Voranschlag über die voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen verlangen.
2 Mit der Schlussabrechnung kann eine Kostenaufstellung mit genauer Angabe der angewandten Tarifpositionen verlangt werden.
Art. 9 Vorschuss und Zwischenabrechnung
Gebührenpflichtige Personen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für die Gebühren und Auslagen oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung angehalten werden.
Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
Die Gebühr wird festgesetzt, sobald die Dienstleistung erbracht worden ist. 1 Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwal- 2 tungseinheit erhoben werden. Die Artikel 19 und 20 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZStV) sind anwendbar. 6
3 Bei Gebührenverfügungen im Bereich der Auskunft aus dem Spenderdatenverzeichnis richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz
7 8 vom 18. Dezember 1998 .
Art. 11 Zahlungsfrist
Die Gebühr ist innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen.
Art. 12 Inkasso
1 Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden, wenn die gebührenpflichtige Person damit einverstanden ist oder besondere Umstände dies rechtfertigen.
2 Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
Art. 13 Gebührenermässigung oder -erlass
Die Gebühr und die Auslagen können aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden, namentlich:
- a. bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person;
- b. wenn die entsprechende Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt oder einem gemeinnützigen Zweck dient;
- c. für einfache Auskünfte, kleinere Verrichtungen und Ombudsbriefe.
Art. 14 Zwangsvollstreckung
Gebührenverfügungen sind in der ganzen Schweiz den Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
9 11. April 1889 gleichgestellt.
Art. 15 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.
Art. 16 Anpassung der Gebühren an die Preisentwicklung
1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement passt die Gebühren alle vier Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der allgemeinen Preisentwicklung an.
2 Es nimmt die Gebührenanpassung früher vor, wenn der schweizerische Konsumentenpreisindex gegenüber der letzten Indexierung eine Abweichung von mehr als
5 Prozent erreicht.
3 Die Gebühren werden auf 5 Franken aufoder abgerundet.
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
10 1. Die Verordnung vom 30. Oktober 1985 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. d
Aufgehoben
Art. 2
...
Art. 5 Abs. 3
Aufgehoben Anhang Aufgehoben
11 2. Die Verordnung vom 30. Januar 1985 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 3
...
12 3. Die Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 wird wie folgt geändert: Dreizehnter Abschnitt (Art. 178–180) Aufgehoben
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 210
[^2]: SR 611.010
[^3]: Fassung gemäss Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000 (SR 814.902.2 ).
[^4]: SR 814.902.2
[^5]: Zweiter Satz eingefügt durch Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000 (SR 814.902.2 ).
[^6]: SR 211.112.1
[^7]: SR 814.90
[^8]: Eingefügt durch Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000 (SR 814.902.2 ).
[^9]: SR 281.1
[^10]: SR 172.041.14 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^11]: [AS 1985 294, 1988 1910, 1989 220 Ziff. II, 1996 2976, 2000 1480, 2001 1370, 2002 3151 Art. 60 Ziff. 4. AS 2004 815 Art. 16].
[^12]: SR 211.112.1