← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2004-01-01

gestützt auf die Artikel 148 a Absatz 3, 159 a , 160 Absätze 1–5, 161, 162, 164 und

1 (LwG) 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998

2 3 und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, regelt diese Verordnung die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Material):

4 c. für Zierpflanzen.

2 Die Verordnung gilt nicht für Material, das ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt ist, mit denen die Schweiz keine gegenseitige Anerkennung der Bestimmungen für die Produktion und das Inverkehrbringen vereinbart hat.

Art. 2 Definitionen
Art. 3 b. Sorten

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2. Abschnitt: Sortenkatalog und Sortenliste

Art. 4 Sortenkatalog

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt die Arten, für die ein Sortenkatalog geführt wird.

2 Es regelt das Verfahren für die Prüfung und die Aufnahme in den Sortenkatalog sowie die Zugriffsberechtigung zu den entsprechenden Unterlagen.

3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) ist ermächtigt, die Sortenkataloge auf dem Verordnungsweg zu erlassen.

Art. 5 Aufnahmebedingungen

1 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn:

5 20. März 1975 festgelegten Anforderungen entspricht.

2 Das Departement kann Ausnahmen von den Aufnahmebedingungen vorsehen, insbesondere für:

6 e. Sorten von Futtergräsern, die ausschliesslich für den nichtlandwirtschaftlichen Gebrauch bestimmt sind.

3 Es kann spezifische Anforderungen in Bezug auf die Anbauund Verwendungseignung festlegen; für bestimmte Arten kann es zusätzlich zu den unter Absatz 1 erwähnten weitere Bedingungen vorschreiben.

4 Ausnahmsweise kann das Bundesamt eine Sorte, welche die spezifischen Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, dennoch in den Sortenkatalog aufnehmen, wenn diese Sorte positive Eigenschaften aufweist, die gewisse Mängel weitgehend kompensieren.

Art. 6 Erhaltungszüchtung

1 Die Beschreibungen der Methoden der Erhaltungszüchtung nach Artikel 5 Absatz

1 Buchstabe c sind von der Züchterin oder dem Züchter oder ihrer Vertretung beim Bundesamt einzureichen. Dieses anerkennt eine Methode, wenn sie gewährleistet, dass die Konformität der Sorte mit ihrer bei der Aufnahme eingereichten Beschreibung erhalten bleibt.

2 Die Erhaltungszüchtung darf im Ausland durchgeführt werden, wenn die dortige Kontrolle als gleichwertig anerkannt ist.

Art. 7 Dauer der Aufnahme

1 Die Dauer der Aufnahme einer Sorte beträgt zehn Jahre.

2 Die Aufnahme einer Sorte kann für weitere Perioden von jeweils zehn Jahren erneuert werden, wenn die Bedingungen in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität nach wie vor erfüllt sind.

3 Verlängerungsgesuche sind zwei Jahre vor Ablauf der Aufnahme beim Bundesamt einzureichen.

Art. 8 Streichung aus dem Sortenkatalog

Eine Sorte kann aus dem Katalog gestrichen werden:

7 d. wenn die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt hat;

8 e. wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148 a Absatz 1 LwG erfüllt sind.

Art. 9 Sortenliste

1 Das Departement bestimmt die Arten, für die eine Sortenliste geführt wird, und legt Aufnahmebedingungen und Streichungsgründe fest.

2 Es regelt das Verfahren für die Sortenprüfung und die Aufnahme der Sorten in die Sortenliste sowie die Zugriffsberechtigung zu den entsprechenden Unterlagen.

3 Das Bundesamt ist für den Erlass der Sortenlisten zuständig.

9 Art. 9 a Gentechnisch veränderte Sorten

1 Material einer gentechnisch veränderten Sorte darf nur in Verkehr gebracht wer-

10 den, wenn die Sorte bewilligt ist.

2 Wird eine gentechnisch veränderte Sorte zur Züchtung verwendet, so gelten die davon abstammenden Sorten ebenfalls als gentechnisch verändert, ausser wenn nachgewiesen ist, dass sie die gentechnische Veränderung nicht mehr enthalten.

3 Für eine Sorte, die schon im Sortenkatalog aufgeführt ist, aber nachträglich gentechnisch verändert wird, ist eine neue Bewilligung erforderlich.

4 Material von gentechnisch veränderten Pflanzen, das nicht als Sorte in Verkehr

11 gebracht werden soll, bedarf ebenfalls einer Bewilligung.

12 Art. 9 b Bewilligungsverfahren für gentechnisch veränderte Sorten

1 Bewilligungsgesuche für gentechnisch veränderte Sorten sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen.

2 Die Gesuchsunterlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung auch diejenigen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom 25. August

13 1999 erfüllen.

3 Das Bundesamt leitet und koordiniert das Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung. Es führt die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls erforderlichen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei weder der Mensch noch die Umwelt gefährdet werden; dazu hört es vorgängig das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) an.

4 Das Bundesamt erteilt die Bewilligung für das Inverkehrbringen nur, wenn:

5 Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148 a Absatz 1 des LwG erfüllt sind, kann das Bundesamt die Bewilligung verweigern, mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder für eine sich bereits im Handel befindende gentechnisch veränderte

14 Sorte zurückziehen. 3. Abschnitt: Anerkennung, Produktion, Inverkehrbringen und Verwendungsverbot 15

Art. 10 Materialkategorien

1 Material wird produziert und in Verkehr gebracht als:

2 Anerkanntes Material umfasst Prebasis-, Basisund zertifiziertes Material.

3 Das Departement kann die Produktion und das Inverkehrbringen bei bestimmten Arten auf gewisse Kategorien beschränken.

4 Für Prebasismaterial von bestimmten Arten kann es die Verwendung von Synonymen gestatten.

5 Es legt spezifische Anforderungen an die verschiedenen Kategorien fest.

Art. 11 Anerkennung von Material

1 Zur Anerkennung kann nur gelangen:

2 Das Departement legt spezifische Abstammungsregeln sowie Anforderungen an Parzellen und Materialposten fest.

3 Es regelt das Verfahren für die Anerkennung von Materialposten.

Art. 12 Produktion von anerkanntem Material

1 Wer anerkanntes Material produzieren will, muss um eine Zulassung im Sinne von

16 Artikel 160 Absatz 2 des LwG vom 29. April 1998 ersuchen.

2 Zur Produktion von anerkanntem Material wird zugelassen, wer über Personal und Ausrüstungen verfügt, die eine zufriedenstellende Arbeitsqualität auf allen Produktionsstufen sicherstellen.

3 Das Departement legt die entsprechenden Anforderungen an die produzierenden Betriebe fest und regelt das Zulassungsverfahren.

4 Es legt Bedingungen für die Produktion von Mischungen fest.

Art. 13 Produktion von nicht anerkanntem Material

1 Das Departement kann spezifische Anforderungen für die Produktion von Handelsmaterial, Standardmaterial, CAC-Material oder für Mischungen und Materialposten dieser Kategorien festlegen.

2 Es kann Betriebe, die bestimmte Arten produzieren, der Zulassungspflicht unterstellen und Anforderungen an die Produktionsparzellen festlegen. Es regelt das entsprechende Verfahren.

Art. 14 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1 Material darf in Verkehr gebracht werden, wenn:

2 Das Departement kann für die Erhaltung und Nutzung phytogenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, sowie für Kandidatensorten, die Forschung und bestimmte Verwendungszwecke zweitrangiger Bedeutung Ausnahmen vorsehen.

3 Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten kann das Bundesamt gestatten, dass Aushilfsmaterial in Verkehr gebracht wird, das den jeweiligen Anforderungen nicht voll entspricht.

4 Material darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es gemäss den Bestimmungen nach Artikel 17 verpackt und etikettiert ist.

5 Das Departement legt Regeln für den Zeitraum fest, während dem Material einer Sorte nach Ablauf ihrer Aufnahme in den Sortenkatalog noch in Verkehr gebracht werden darf.

17 Art. 14 a Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen

1 Wer nicht gentechnisch verändertes Material in Verkehr bringt, hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen zu verhindern. Wer solches Material einführt und an Dritte abgibt, muss zu diesem Zweck namentlich über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen. Dem Bundesamt ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahmen der Qualitätssicherung zu gewähren.

2 Wer bewilligtes gentechnisch verändertes Material in Verkehr bringen will, hat alle Massnahmen nach Absatz 1 zu treffen, um eine Verunreinigung mit nicht bewilligten gentechnisch veränderten Organismen zu verhindern.

3 Ein Posten Material, der weniger als 0,5 Prozent Material einer nicht bewilligten gentechnisch veränderten Sorte enthält und dessen Umweltverträglichkeit nach der

18 Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 oder in einem gleichwertigen ausländischen Verfahren unter vergleichbaren Bedingungen festgestellt worden ist, darf ohne Bewilligung nach Artikel 9 a in Verkehr gebracht werden, falls:

19 Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 bewilligt sind, wenn die entsprechende Sorte zur Herstellung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen nach der Lebensmittelverordnung oder von Produkten, die dazu verarbeitet werden, bestimmt ist; oder

20 Artikel 6 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 enthalten sind, wenn die entsprechende Sorte zur Herstellung von Ausgangsprodukten oder Einzelfuttermittel nach der Futtermittel-Verordnung bestimmt ist; oder

4 Das Bundesamt veröffentlicht nach Zustimmung des BUWAL und des Bundesamtes für Gesundheit ein Verzeichnis derjenigen gentechnisch veränderten Organis-

21 men, die die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllen.

5 Gilt für eine Art eine höhere minimale Sortenreinheit als 99,5 Prozent, verringert sich die Toleranz entsprechend.

6 Das Bundesamt kann die Analysemethoden zur Kontrolle des Anteils an gentechnisch verändertem Material bestimmen.

7 Besteht Grund zur Annahme, dass ein gentechnisch veränderter Organismus nach Absatz 3 die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet, so hebt das Bundesamt mit Zustimmung des BUWAL für den entsprechenden gentechnisch veränderten Organismus die Toleranz auf.

Art. 15 Inverkehrbringen von ausländischem Material

1 Im Ausland produziertes Material darf in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wenn:

2 Das Bundesamt führt eine Liste der Länder, deren Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a als gleichwertig anerkannt werden.

3 Das Departement kann für gewisse Arten zulassen, dass Material von Sorten, die in einem ausländischen oder internationalen Katalog aufgenommen sind, in Verkehr gebracht wird, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen sol-

22 chen Katalog mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertig sind.

4 Wenn die Anforderungen des Herkunftslandes den Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a nicht entsprechen, kann das Departement die Einfuhr von Material bestimmter Kategorien einer Bewilligungspflicht unterstellen. Das Bundesamt bewilligt die Einfuhr von Material, das den Anforderungen dieser Verordnung und den hierauf erlassenen Vorschriften entspricht.

Art. 16 Meldeund Zulassungspflicht

1 Wer anerkanntes Material in Verkehr bringt, muss sich beim Bundesamt anmelden.

2 Das Departement kann Händler, die Material von besonders wichtigen Arten in Verkehr bringen, der Zulassungspflicht unterstellen.

Art. 17 Kennzeichnung und Verpackung

1 Anerkanntes Material darf nur mit einer offiziellen Etikette versehen in Verkehr gebracht werden. Die Angaben auf dieser Etikette müssen unverwischbar und in einer der Amtssprachen verfasst sein.

2 Das Departement kann verlangen, dass nicht anerkanntes Material nur mit einer offiziellen Etikette versehen oder von einem Lieferantendokument begleitet in Verkehr gebracht wird.

3 Jede chemische Beizung oder andere Behandlung von Material muss entweder auf der offiziellen Etikette oder auf einer Etikette des Lieferanten oder auf der Verpackung nach den Bestimmungen der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom

23 24 23. Juni 1999 erwähnt werden.

4 Die Etiketten von Packungen mit Aushilfsmaterial müssen den Hinweis enthalten, dass es sich um Material handelt, das geringeren Anforderungen entspricht. 4bis Etiketten von Packungen mit gentechnisch verändertem Material müssen den Hinweis «X gentechnisch verändert» oder «X genetisch verändert» enthalten. Auf den Hinweis kann verzichtet werden bei Packungen von Material, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten oder nach Artikel 14 a Absatz 3 zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen enthalten und deren Anteil nicht 0,5 Prozent über-

25 schreitet.

5 Die Verpackungen von anerkanntem Material müssen derart verschlossen werden, dass der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen der Verpackung beschädigt wird.

6 Das Departement kann weitere Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung, Verpackung und Verschluss festlegen. Es kann bei bestimmten Arten Ausnahmen für Verpackung und Verschluss vorsehen.

26 Art. 17 a Verwendungsverbot Wird eine Sorte gemäss Artikel 8 Buchstabe d oder e aus dem Sortenkatalog gestrichen oder wird die Bewilligung für eine gentechnisch veränderte Sorte verweigert oder zurückgezogen, so kann das Bundesamt ein unverzügliches Verwendungsverbot für die betreffende Sorte erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.

4. Abschnitt: Finanzhilfe für die Saatgutproduktion 27

28 Art. 18 Finanzhilfen für Mais und Futterpflanzen

1 Um eine angemessene inländische Saatgutproduktion von Mais und Futterpflanzen

29 sicherzustellen, leistet das Bundesamt Finanzhilfen an geeignete Organisationen.

2 Es entscheidet auf Gesuch hin über die Aufteilung der Finanzhilfen auf die interessierten Organisationen und schliesst mit diesen Verträge über die mit diesen Hilfen verbundenen Leistungen, Bedingungen und Auflagen ab.

3 Die Finanzhilfen betragen pro Jahr insgesamt höchstens:

30 b. 300 000 Franken für Futterpflanzen.

31 Finanzhilfe für Sojasaatgut Art. 18 a

1 Um eine angemessene inländische Saatgutproduktion von Soja sicherzustellen, können Finanzhilfen an geeignete Organisationen geleistet werden.

2 Das Bundesamt entscheidet auf Gesuch hin über die Aufteilung der Finanzhilfen auf die interessierten Organisationen und schliesst mit diesen Verträge über die mit diesen Hilfen verbundenen Leistungen, Bedingungen und Auflagen ab.

5. Abschnitt: Statistik und Einspracheverfahren

Art. 19 Umsatzstatistik

Auf Verlangen des Bundesamtes sind die Produzenten und Produzentinnen sowie Betriebe, welche Material produzieren, aufbereiten oder in Verkehr bringen, verpflichtet, Angaben über die in Verkehr gebrachten Mengen zu machen, insbesondere wenn es sich um genetisch veränderte Sorten handelt.

Art. 20 Einspracheverfahren

Das Departement kann ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen für Kontrollen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Vorschriften festlegen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Kompetenzen des Departementes

1 Das Departement erlässt die Vollzugsvorschriften für diese Verordnung. Es berücksichtigt die entsprechenden Vorschriften und Normen der internationalen Organisationen.

2 Es kann die kantonalen Polizeibehörden mit der Durchführung bestimmter Kontrollen beauftragen.

Art. 22 Kompetenzen des Bundesamtes

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften.

2 Es kann die Zollorgane und kantonalen Vollzugsbehörden zur Mithilfe bei der Kontrolltätigkeit beiziehen.

3 Es kann technische Komitees von Vertreterinnen oder Vertretern der interessierten Kreise ernennen, die es beim Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften beraten.

4 Es kann auf Kosten der Betriebe, die Material anerkennen lassen, produzieren oder in Verkehr bringen, Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.

5 Es kann gewisse Aufgaben an unabhängige Kontrollorgane delegieren. Die Kontrollorgane dürfen zur Deckung ihrer Kosten angemessene Gebühren erheben.

Art. 23 Übergangsbestimmungen

1 Das Departement legt für jede Kulturart fest, bis wann Material, das nach bisherigem Recht produziert worden ist, in Verkehr gebracht werden darf.

2 Es kann für das Inverkehrbringen von Sorten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung schon in Verkehr waren und die den Anforderungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog nicht entsprechen, Übergangsbestimmungen vorsehen.

32 Art. 23 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. November 2003 Bis zum 31. Dezember 2005 prüfen die beteiligten Bundesstellen, ob die bisher im Verzeichnis nach Artikel 14 a Absatz 4 aufgeführten gentechnisch veränderten Organismen auch die Anforderungen des GTG vom 21. März 2003 erfüllen, und entscheiden, ob diese Organismen weiterhin im Verzeichnis aufgeführt werden können. Gentechnisch veränderte Organismen, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen noch bis ein Jahr nach dem Entscheid der beteiligten Bundesstellen, höchstens bis zum 31. Dezember 2006 ausgesät werden.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 814.91

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 943).

[^5]: SR 232.16

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 943).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).

[^9]: Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911 ).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2000 (AS 2000 1646).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2000 (AS 2000 1646).

[^12]: Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911 ).

[^13]: SR 814.911

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).

[^16]: SR 910.1

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2000 (AS 2000 1646).

[^18]: SR 814.911

[^19]: SR 817.02

[^20]: SR 916.307

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 943).

[^23]: SR 916.161

[^24]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 7 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161 ).

[^25]: Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (SR 814.911 ). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 333).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 333).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 333).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).