Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung)
gestützt auf die Artikel 148 a Absatz 3, 159 a , 160 Absätze 1–5, 161, 162, 164 und
1 (LwG) 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
2 3 und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, regelt diese Verordnung die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Material):
- a. zur Verwendung in der Landwirtschaft;
- b. für Futterpflanzen, die nicht für den landwirtschaftlichen Gebrauch bestimmt sind;
4 c. für Zierpflanzen.
2 Die Verordnung gilt nicht für Material, das ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt ist, mit denen die Schweiz keine gegenseitige Anerkennung der Bestimmungen für die Produktion und das Inverkehrbringen vereinbart hat.
Art. 2 Definitionen
- a. Pflanzliches Vermehrungsmaterial, Inverkehrbringen, Produktion Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. pflanzliches Vermehrungsmaterial: Saatgut, Pflanzgut, Edelreiser, Unterlagen und alle anderen Pflanzenteile, einschliesslich des in vitro hergestellten Materials, die zur Vermehrung, Saat, Pflanzung oder Wiederpflanzung vorgesehen sind;
- b. Inverkehrbringen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe sowie die Einfuhr von Material;
- c. Produktion: jedes gewerbsmässige Herstellen, einschliesslich der gewerbsmässigen Aufbereitung, mit Ausnahme der Aufbereitung der eigenen, zum Eigengebrauch bestimmten Produktion in einem Landwirtschaftsbetrieb;
- d. Posten: eine homogene Materialmenge, die im Hinblick auf die Produktion, das Inverkehrbringen oder gegebenenfalls die Anerkennung, eine Einheit bildet;
- e. Mischungen: Mischungen von Material verschiedener Arten oder Sorten.
Art. 3 b. Sorten
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie den Voraussetzungen für die Erteilung des Züchterrechts vollkommen entspricht: 1. durch die Ausprägung der Merkmale definiert werden kann, die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergeben, 2. zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann, 3. in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
- b. Kandidatensorte: eine Sorte, die für die Aufnahme in den Sortenkatalog angemeldet ist;
- c. unterscheidbare Sorte: eine Sorte: 1. die sich deutlich durch eines oder mehrere wichtige Merkmale von allen andern bekannten Sorten unterscheidet, ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, und 2. deren Merkmale erkennbar und präzise beschreibbar sind;
- d. hinreichend homogene Sorte: eine Sorte, deren Pflanzen, von wenigen Abweichungen abgesehen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung in Bezug auf alle zu diesem Zweck festgelegten Merkmale, ähnlich oder in genetischer Hinsicht identisch sind;
- e. beständige Sorte: eine Sorte, die nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Züchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus in ihren wesentlichen Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht;
- f. bekannte Sorte: eine Sorte, die: 1. in den Sortenkatalog aufgenommen worden ist oder für die ein Aufnahmegesuch vorliegt, 2. in einen ausländischen oder internationalen Sortenkatalog aufgenommen worden ist oder für die ein Aufnahmegesuch vorliegt, sofern mit dem entsprechenden Land oder der entsprechenden internationalen Organisation ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Bestimmungen bezüglich der Aufnahme von Sorten im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen, oder der Sortenschutzbestimmungen besteht, 3. früher im Sortenkatalog oder in einem ausländischen oder internationalen Katalog nach Ziffer 2 aufgeführt war.
2. Abschnitt: Sortenkatalog und Sortenliste
Art. 4 Sortenkatalog
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt die Arten, für die ein Sortenkatalog geführt wird.
2 Es regelt das Verfahren für die Prüfung und die Aufnahme in den Sortenkatalog sowie die Zugriffsberechtigung zu den entsprechenden Unterlagen.
3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) ist ermächtigt, die Sortenkataloge auf dem Verordnungsweg zu erlassen.
Art. 5 Aufnahmebedingungen
1 Eine Sorte wird in den Sortenkatalog aufgenommen, wenn:
- a. sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist;
- b. sie im Vergleich zu den anderen Sorten eine Verbesserung der Anbauoder Verwendungseignung mit sich bringt;
- c. die Erhaltungszüchtung der Sorte durch eine vom Bundesamt anerkannte Methode sichergestellt ist, unter der Verantwortung der Züchterin oder des Züchters oder ihrer Vertretung erfolgt und jederzeit durch das Bundesamt kontrolliert werden kann; und
- d. die Bezeichnung der Sorte den in Artikel 6 des Sortenschutzgesetzes vom
5 20. März 1975 festgelegten Anforderungen entspricht.
2 Das Departement kann Ausnahmen von den Aufnahmebedingungen vorsehen, insbesondere für:
- a. Sorten, die ausschliesslich für den Export bestimmt sind, wobei entsprechende Bestimmungen in internationalen Vereinbarungen vorbehalten bleiben;
- b. Arten und Sorten von geringer Bedeutung;
- c. Gemüse;
- d. Sortenkomponenten und Linienmischungen;
6 e. Sorten von Futtergräsern, die ausschliesslich für den nichtlandwirtschaftlichen Gebrauch bestimmt sind.
3 Es kann spezifische Anforderungen in Bezug auf die Anbauund Verwendungseignung festlegen; für bestimmte Arten kann es zusätzlich zu den unter Absatz 1 erwähnten weitere Bedingungen vorschreiben.
4 Ausnahmsweise kann das Bundesamt eine Sorte, welche die spezifischen Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, dennoch in den Sortenkatalog aufnehmen, wenn diese Sorte positive Eigenschaften aufweist, die gewisse Mängel weitgehend kompensieren.
Art. 6 Erhaltungszüchtung
1 Die Beschreibungen der Methoden der Erhaltungszüchtung nach Artikel 5 Absatz
1 Buchstabe c sind von der Züchterin oder dem Züchter oder ihrer Vertretung beim Bundesamt einzureichen. Dieses anerkennt eine Methode, wenn sie gewährleistet, dass die Konformität der Sorte mit ihrer bei der Aufnahme eingereichten Beschreibung erhalten bleibt.
2 Die Erhaltungszüchtung darf im Ausland durchgeführt werden, wenn die dortige Kontrolle als gleichwertig anerkannt ist.
Art. 7 Dauer der Aufnahme
1 Die Dauer der Aufnahme einer Sorte beträgt zehn Jahre.
2 Die Aufnahme einer Sorte kann für weitere Perioden von jeweils zehn Jahren erneuert werden, wenn die Bedingungen in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität nach wie vor erfüllt sind.
3 Verlängerungsgesuche sind zwei Jahre vor Ablauf der Aufnahme beim Bundesamt einzureichen.
Art. 8 Streichung aus dem Sortenkatalog
Eine Sorte kann aus dem Katalog gestrichen werden:
- a. wenn Bestimmungen dieser Verordnung oder gestützt darauf erlassene Vorschriften nicht eingehalten werden;
- b. wenn beim Aufnahmegesuch oder während des Aufnahmeverfahrens falsche oder irreführende Angaben gemacht worden sind;
- c. auf Gesuch des Züchters oder seines Vertreters, ausser wenn eine Erhaltungszüchtung weiterhin gewährleistet bleibt.
7 d. wenn die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt hat;
8 e. wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148 a Absatz 1 LwG erfüllt sind.
Art. 9 Sortenliste
1 Das Departement bestimmt die Arten, für die eine Sortenliste geführt wird, und legt Aufnahmebedingungen und Streichungsgründe fest.
2 Es regelt das Verfahren für die Sortenprüfung und die Aufnahme der Sorten in die Sortenliste sowie die Zugriffsberechtigung zu den entsprechenden Unterlagen.
3 Das Bundesamt ist für den Erlass der Sortenlisten zuständig.
9 Art. 9 a Gentechnisch veränderte Sorten
1 Material einer gentechnisch veränderten Sorte darf nur in Verkehr gebracht wer-
10 den, wenn die Sorte bewilligt ist.
2 Wird eine gentechnisch veränderte Sorte zur Züchtung verwendet, so gelten die davon abstammenden Sorten ebenfalls als gentechnisch verändert, ausser wenn nachgewiesen ist, dass sie die gentechnische Veränderung nicht mehr enthalten.
3 Für eine Sorte, die schon im Sortenkatalog aufgeführt ist, aber nachträglich gentechnisch verändert wird, ist eine neue Bewilligung erforderlich.
4 Material von gentechnisch veränderten Pflanzen, das nicht als Sorte in Verkehr
11 gebracht werden soll, bedarf ebenfalls einer Bewilligung.
12 Art. 9 b Bewilligungsverfahren für gentechnisch veränderte Sorten
1 Bewilligungsgesuche für gentechnisch veränderte Sorten sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen.
2 Die Gesuchsunterlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung auch diejenigen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom 25. August
13 1999 erfüllen.
3 Das Bundesamt leitet und koordiniert das Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung. Es führt die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls erforderlichen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei weder der Mensch noch die Umwelt gefährdet werden; dazu hört es vorgängig das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) an.
4 Das Bundesamt erteilt die Bewilligung für das Inverkehrbringen nur, wenn:
- a. die Anforderungen dieser Verordnung und der Freisetzungsverordnung erfüllt sind;
- b. diese Sorte gegebenenfalls von den zuständigen Behörden auch für das Inverkehrbringen als Lebensmittel oder Futtermittel bewilligt worden ist.
5 Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148 a Absatz 1 des LwG erfüllt sind, kann das Bundesamt die Bewilligung verweigern, mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder für eine sich bereits im Handel befindende gentechnisch veränderte
14 Sorte zurückziehen. 3. Abschnitt: Anerkennung, Produktion, Inverkehrbringen und Verwendungsverbot 15
Art. 10 Materialkategorien
1 Material wird produziert und in Verkehr gebracht als:
- a. Prebasismaterial;
- b. Basismaterial;
- c. zertifiziertes Material;
- d. Handelsmaterial;
- e. Standardmaterial;
- f. CAC (Conformitas Agragria Communitatis)-Material.
2 Anerkanntes Material umfasst Prebasis-, Basisund zertifiziertes Material.
3 Das Departement kann die Produktion und das Inverkehrbringen bei bestimmten Arten auf gewisse Kategorien beschränken.
4 Für Prebasismaterial von bestimmten Arten kann es die Verwendung von Synonymen gestatten.
5 Es legt spezifische Anforderungen an die verschiedenen Kategorien fest.
Art. 11 Anerkennung von Material
1 Zur Anerkennung kann nur gelangen:
- a. Prebasis-, Basisund zertifiziertes Material;
- b. Material einer Sorte, die in einem Sortenkatalog oder einer Sortenliste eingetragen ist, oder Material einer Kandidatensorte;
- c. Material, das direkt von Material einer höheren Kategorie nach den artenspezifischen Abstammungsregeln abstammt;
- d. Material, das von Parzellen stammt, welche die Anforderungen in Bezug auf die Produktion erfüllen;
- e. Material, das den Anforderungen seiner Kategorie entspricht.
2 Das Departement legt spezifische Abstammungsregeln sowie Anforderungen an Parzellen und Materialposten fest.
3 Es regelt das Verfahren für die Anerkennung von Materialposten.
Art. 12 Produktion von anerkanntem Material
1 Wer anerkanntes Material produzieren will, muss um eine Zulassung im Sinne von
16 Artikel 160 Absatz 2 des LwG vom 29. April 1998 ersuchen.
2 Zur Produktion von anerkanntem Material wird zugelassen, wer über Personal und Ausrüstungen verfügt, die eine zufriedenstellende Arbeitsqualität auf allen Produktionsstufen sicherstellen.
3 Das Departement legt die entsprechenden Anforderungen an die produzierenden Betriebe fest und regelt das Zulassungsverfahren.
4 Es legt Bedingungen für die Produktion von Mischungen fest.
Art. 13 Produktion von nicht anerkanntem Material
1 Das Departement kann spezifische Anforderungen für die Produktion von Handelsmaterial, Standardmaterial, CAC-Material oder für Mischungen und Materialposten dieser Kategorien festlegen.
2 Es kann Betriebe, die bestimmte Arten produzieren, der Zulassungspflicht unterstellen und Anforderungen an die Produktionsparzellen festlegen. Es regelt das entsprechende Verfahren.
Art. 14 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1 Material darf in Verkehr gebracht werden, wenn:
- a. es die für die jeweiligen Kategorien festgelegten Anforderungen erfüllt;
- b. es den in der Pflanzenschutzgesetzgebung genannten Anforderungen genügt; und
- c. die betreffende Sorte in einem Sortenkatalog aufgeführt ist, sofern für die betreffende Art ein solcher besteht, oder, bei Arten, für die eine Sortenliste geführt wird, wenn die Sorte darin aufgeführt ist, sofern es sich um anerkanntes, in der Schweiz produziertes Material handelt.
2 Das Departement kann für die Erhaltung und Nutzung phytogenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, sowie für Kandidatensorten, die Forschung und bestimmte Verwendungszwecke zweitrangiger Bedeutung Ausnahmen vorsehen.
3 Bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten kann das Bundesamt gestatten, dass Aushilfsmaterial in Verkehr gebracht wird, das den jeweiligen Anforderungen nicht voll entspricht.
4 Material darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es gemäss den Bestimmungen nach Artikel 17 verpackt und etikettiert ist.
5 Das Departement legt Regeln für den Zeitraum fest, während dem Material einer Sorte nach Ablauf ihrer Aufnahme in den Sortenkatalog noch in Verkehr gebracht werden darf.
17 Art. 14 a Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen
1 Wer nicht gentechnisch verändertes Material in Verkehr bringt, hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen zu verhindern. Wer solches Material einführt und an Dritte abgibt, muss zu diesem Zweck namentlich über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen. Dem Bundesamt ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahmen der Qualitätssicherung zu gewähren.
2 Wer bewilligtes gentechnisch verändertes Material in Verkehr bringen will, hat alle Massnahmen nach Absatz 1 zu treffen, um eine Verunreinigung mit nicht bewilligten gentechnisch veränderten Organismen zu verhindern.
3 Ein Posten Material, der weniger als 0,5 Prozent Material einer nicht bewilligten gentechnisch veränderten Sorte enthält und dessen Umweltverträglichkeit nach der
18 Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 oder in einem gleichwertigen ausländischen Verfahren unter vergleichbaren Bedingungen festgestellt worden ist, darf ohne Bewilligung nach Artikel 9 a in Verkehr gebracht werden, falls:
- a. die gentechnisch veränderten Organismen nach Artikel 15 Absatz 2 der
19 Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 bewilligt sind, wenn die entsprechende Sorte zur Herstellung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen nach der Lebensmittelverordnung oder von Produkten, die dazu verarbeitet werden, bestimmt ist; oder
- b. die gentechnisch veränderten Organismen in der GVO-Futtermittelliste nach
20 Artikel 6 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 enthalten sind, wenn die entsprechende Sorte zur Herstellung von Ausgangsprodukten oder Einzelfuttermittel nach der Futtermittel-Verordnung bestimmt ist; oder
- c. die entsprechende Sorte nur zur Herstellung von nachwachsendem Rohstoff bestimmt ist oder nur im produzierenden Gartenbau verwendet wird.
4 Das Bundesamt veröffentlicht nach Zustimmung des BUWAL und des Bundesamtes für Gesundheit ein Verzeichnis derjenigen gentechnisch veränderten Organis-
21 men, die die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllen.
5 Gilt für eine Art eine höhere minimale Sortenreinheit als 99,5 Prozent, verringert sich die Toleranz entsprechend.
6 Das Bundesamt kann die Analysemethoden zur Kontrolle des Anteils an gentechnisch verändertem Material bestimmen.
7 Besteht Grund zur Annahme, dass ein gentechnisch veränderter Organismus nach Absatz 3 die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet, so hebt das Bundesamt mit Zustimmung des BUWAL für den entsprechenden gentechnisch veränderten Organismus die Toleranz auf.
Art. 15 Inverkehrbringen von ausländischem Material
1 Im Ausland produziertes Material darf in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wenn:
- a. die Anforderungen des Herkunftslandes in Bezug auf die Produktion und das Inverkehrbringen als mit den Anforderungen dieser Verordnung und den hierauf erlassenen Vorschriften gleichwertig anerkannt sind;
- b. die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen worden ist.
2 Das Bundesamt führt eine Liste der Länder, deren Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a als gleichwertig anerkannt werden.
3 Das Departement kann für gewisse Arten zulassen, dass Material von Sorten, die in einem ausländischen oder internationalen Katalog aufgenommen sind, in Verkehr gebracht wird, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen sol-
22 chen Katalog mit den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertig sind.
4 Wenn die Anforderungen des Herkunftslandes den Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a nicht entsprechen, kann das Departement die Einfuhr von Material bestimmter Kategorien einer Bewilligungspflicht unterstellen. Das Bundesamt bewilligt die Einfuhr von Material, das den Anforderungen dieser Verordnung und den hierauf erlassenen Vorschriften entspricht.
Art. 16 Meldeund Zulassungspflicht
1 Wer anerkanntes Material in Verkehr bringt, muss sich beim Bundesamt anmelden.
2 Das Departement kann Händler, die Material von besonders wichtigen Arten in Verkehr bringen, der Zulassungspflicht unterstellen.
Art. 17 Kennzeichnung und Verpackung
1 Anerkanntes Material darf nur mit einer offiziellen Etikette versehen in Verkehr gebracht werden. Die Angaben auf dieser Etikette müssen unverwischbar und in einer der Amtssprachen verfasst sein.
2 Das Departement kann verlangen, dass nicht anerkanntes Material nur mit einer offiziellen Etikette versehen oder von einem Lieferantendokument begleitet in Verkehr gebracht wird.
3 Jede chemische Beizung oder andere Behandlung von Material muss entweder auf der offiziellen Etikette oder auf einer Etikette des Lieferanten oder auf der Verpackung nach den Bestimmungen der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom
23 24 23. Juni 1999 erwähnt werden.
4 Die Etiketten von Packungen mit Aushilfsmaterial müssen den Hinweis enthalten, dass es sich um Material handelt, das geringeren Anforderungen entspricht. 4bis Etiketten von Packungen mit gentechnisch verändertem Material müssen den Hinweis «X gentechnisch verändert» oder «X genetisch verändert» enthalten. Auf den Hinweis kann verzichtet werden bei Packungen von Material, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten oder nach Artikel 14 a Absatz 3 zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen enthalten und deren Anteil nicht 0,5 Prozent über-
25 schreitet.
5 Die Verpackungen von anerkanntem Material müssen derart verschlossen werden, dass der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen der Verpackung beschädigt wird.
6 Das Departement kann weitere Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung, Verpackung und Verschluss festlegen. Es kann bei bestimmten Arten Ausnahmen für Verpackung und Verschluss vorsehen.
26 Art. 17 a Verwendungsverbot Wird eine Sorte gemäss Artikel 8 Buchstabe d oder e aus dem Sortenkatalog gestrichen oder wird die Bewilligung für eine gentechnisch veränderte Sorte verweigert oder zurückgezogen, so kann das Bundesamt ein unverzügliches Verwendungsverbot für die betreffende Sorte erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.
4. Abschnitt: Finanzhilfe für die Saatgutproduktion 27
28 Art. 18 Finanzhilfen für Mais und Futterpflanzen
1 Um eine angemessene inländische Saatgutproduktion von Mais und Futterpflanzen
29 sicherzustellen, leistet das Bundesamt Finanzhilfen an geeignete Organisationen.
2 Es entscheidet auf Gesuch hin über die Aufteilung der Finanzhilfen auf die interessierten Organisationen und schliesst mit diesen Verträge über die mit diesen Hilfen verbundenen Leistungen, Bedingungen und Auflagen ab.
3 Die Finanzhilfen betragen pro Jahr insgesamt höchstens:
- a.[^1] Million Franken für Mais;
30 b. 300 000 Franken für Futterpflanzen.
31 Finanzhilfe für Sojasaatgut Art. 18 a
1 Um eine angemessene inländische Saatgutproduktion von Soja sicherzustellen, können Finanzhilfen an geeignete Organisationen geleistet werden.
2 Das Bundesamt entscheidet auf Gesuch hin über die Aufteilung der Finanzhilfen auf die interessierten Organisationen und schliesst mit diesen Verträge über die mit diesen Hilfen verbundenen Leistungen, Bedingungen und Auflagen ab.
5. Abschnitt: Statistik und Einspracheverfahren
Art. 19 Umsatzstatistik
Auf Verlangen des Bundesamtes sind die Produzenten und Produzentinnen sowie Betriebe, welche Material produzieren, aufbereiten oder in Verkehr bringen, verpflichtet, Angaben über die in Verkehr gebrachten Mengen zu machen, insbesondere wenn es sich um genetisch veränderte Sorten handelt.
Art. 20 Einspracheverfahren
Das Departement kann ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen für Kontrollen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Vorschriften festlegen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Kompetenzen des Departementes
1 Das Departement erlässt die Vollzugsvorschriften für diese Verordnung. Es berücksichtigt die entsprechenden Vorschriften und Normen der internationalen Organisationen.
2 Es kann die kantonalen Polizeibehörden mit der Durchführung bestimmter Kontrollen beauftragen.
Art. 22 Kompetenzen des Bundesamtes
1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften.
2 Es kann die Zollorgane und kantonalen Vollzugsbehörden zur Mithilfe bei der Kontrolltätigkeit beiziehen.
3 Es kann technische Komitees von Vertreterinnen oder Vertretern der interessierten Kreise ernennen, die es beim Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften beraten.
4 Es kann auf Kosten der Betriebe, die Material anerkennen lassen, produzieren oder in Verkehr bringen, Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.
5 Es kann gewisse Aufgaben an unabhängige Kontrollorgane delegieren. Die Kontrollorgane dürfen zur Deckung ihrer Kosten angemessene Gebühren erheben.
Art. 23 Übergangsbestimmungen
1 Das Departement legt für jede Kulturart fest, bis wann Material, das nach bisherigem Recht produziert worden ist, in Verkehr gebracht werden darf.
2 Es kann für das Inverkehrbringen von Sorten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung schon in Verkehr waren und die den Anforderungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog nicht entsprechen, Übergangsbestimmungen vorsehen.
32 Art. 23 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. November 2003 Bis zum 31. Dezember 2005 prüfen die beteiligten Bundesstellen, ob die bisher im Verzeichnis nach Artikel 14 a Absatz 4 aufgeführten gentechnisch veränderten Organismen auch die Anforderungen des GTG vom 21. März 2003 erfüllen, und entscheiden, ob diese Organismen weiterhin im Verzeichnis aufgeführt werden können. Gentechnisch veränderte Organismen, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen noch bis ein Jahr nach dem Entscheid der beteiligten Bundesstellen, höchstens bis zum 31. Dezember 2006 ausgesät werden.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: SR 814.91
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 943).
[^5]: SR 232.16
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 943).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).
[^9]: Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911 ).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2000 (AS 2000 1646).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2000 (AS 2000 1646).
[^12]: Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911 ).
[^13]: SR 814.911
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).
[^16]: SR 910.1
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2000 (AS 2000 1646).
[^18]: SR 814.911
[^19]: SR 817.02
[^20]: SR 916.307
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 943).
[^23]: SR 916.161
[^24]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 7 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161 ).
[^25]: Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (SR 814.911 ). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 333).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 333).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 333).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4921).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).