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Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich

Geltender Text a fecha 2008-01-01

über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich 1 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschafts-

2 gesetzes , verordnet:

3 Art. 1 Marktbeobachtungsstelle Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung durch. Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte auf verschiedenen Verarbeitungsund Handelsstufen.

Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren

1 Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:

2 Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten

4 beobachtet werden.

5 Mitwirkung der Marktteilnehmer Art. 2 a Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern.

Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen

Der Marktbeobachtungsstelle sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.

Art. 4 Information der Öffentlichkeit

Die Marktbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^2]: SR 910.1

[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).