Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich 1 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschafts-
2 gesetzes , verordnet:
3 Art. 1 Marktbeobachtungsstelle Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung durch. Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte auf verschiedenen Verarbeitungsund Handelsstufen.
Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren
1 Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:
- a. Fleisch sowie Fleischund Wurstwaren;
- b. Milch und Milchprodukte;
- c. Eier und Geflügel;
- d. Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;
- e. Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse.
2 Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten
4 beobachtet werden.
5 Mitwirkung der Marktteilnehmer Art. 2 a Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern.
Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen
Der Marktbeobachtungsstelle sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.
Art. 4 Information der Öffentlichkeit
Die Marktbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^2]: SR 910.1
[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).