Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes[^1],
verordnet:
Art. 1[^2] Marktbeobachtungsstelle
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft durch. Dazu unterhält es eine Marktbeobachtungsstelle.
2 Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von deren Verarbeitungsprodukten auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen.
3 Sie kann zusätzlich periodisch das Preisniveau von Produktionsmitteln auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen erfassen.
Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren
1 Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:
- a. Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren;
- b. Milch und Milchprodukte;
- c. Eier und Geflügel;
- d. Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;
- e. Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse;
- f.[^3] landwirtschaftliche Produktionsmittel.
2 Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten beobachtet werden.[^4]
Art. 2a[^5] Mitwirkung der Marktteilnehmer
Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern.
Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen
Der Marktbeobachtungsstelle[^6] sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.
Art. 4 Information der Öffentlichkeit
Die Marktbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3407).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3407).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471).
[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.