Verordnung vom 2. Februar 2000 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsverordnung, WRV)
1 gestützt auf Artikel 72 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG), verordnet:
Art. 1 Zuständigkeiten
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement):
- a. wählt die Mitglieder der Eidgenössischen Wasserwirtschaftskommission und der schweizerischen Delegationen in den zwischenstaatlichen Kommissionen für die Grenzkraftwerke sowie die Bundeskommissäre für die Grenzkraftwerke;
- b. sorgt im internationalen Verhältnis bei Änderungen des Wasserzinsmaximums für die notwendige Abstimmung (Art. 49 Abs. 1 WRG).
2 Das Bundesamt für Wasser und Geologie (Bundesamt):
- a. übt die Oberaufsicht über die Wasserkraftnutzung aus (Art. 1 Abs. 1 WRG);
- b. bewilligt die Ausführung von Bauten an schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken (Art. 24 WRG);
- c. leitet das Verfahren bei Bundeskonzessionen (Art. 62 a –62 k WRG);
- d. setzt die in Bundeskonzessionen enthaltenen Anordnungen und Auflagen durch und überwacht die Nutzung der verliehenen Rechte.
Art. 2 Behandlungsfristen bei Konzessionsverfahren des Bundes
1 Das Bundesamt überprüft die Gesuchsunterlagen innert Monatsfrist auf ihre Vollständigkeit und lässt sie nötigenfalls ergänzen.
2 Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, so legt sie das Bundesamt innert Monatsfrist öffentlich auf. Einsprachen sind innert sechs Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist in Einspracheverhandlungen zu erörtern.
3 Das Departement entscheidet innert vier Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens über das Wasserkraftvorhaben.
4 Diese Fristen können vom Bundesamt verlängert werden, wenn dies zur Koordination mit dem Verfahren eines beteiligten Nachbarstaates oder aus anderen wichtigen Gründen nötig ist.
Art. 3 Erleichterungen für kleinere Wasserkraftwerke
1 Die Kantone können bestimmen, dass die Baupläne von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW nicht öffentlich bekannt gemacht werden müssen (Art. 21 Abs. 2 WRG), wenn die im Konzessionsverfahren aufgelegten Pläne unverändert ausgeführt werden.
2 Sie können für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW das kantonale Enteignungsrecht für anwendbar erklären; vorbehalten bleiben die
2 Artikel 10, 18 und 46 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.
Art. 4 Schlussbestimmungen
1 3 Die Verordnung vom 26. Dezember 1917 betreffend die beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 721.80
[^2]: SR 711
[^3]: [BS 4 747; AS 1996 2243 Ziff. I 62]