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Verordnung vom 2. Februar 2000 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsverordnung, WRV)

Geltender Text a fecha 2000-03-01

1 gestützt auf Artikel 72 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG), verordnet:

Art. 1 Zuständigkeiten

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement):

2 Das Bundesamt für Wasser und Geologie (Bundesamt):

Art. 2 Behandlungsfristen bei Konzessionsverfahren des Bundes

1 Das Bundesamt überprüft die Gesuchsunterlagen innert Monatsfrist auf ihre Vollständigkeit und lässt sie nötigenfalls ergänzen.

2 Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, so legt sie das Bundesamt innert Monatsfrist öffentlich auf. Einsprachen sind innert sechs Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist in Einspracheverhandlungen zu erörtern.

3 Das Departement entscheidet innert vier Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens über das Wasserkraftvorhaben.

4 Diese Fristen können vom Bundesamt verlängert werden, wenn dies zur Koordination mit dem Verfahren eines beteiligten Nachbarstaates oder aus anderen wichtigen Gründen nötig ist.

Art. 3 Erleichterungen für kleinere Wasserkraftwerke

1 Die Kantone können bestimmen, dass die Baupläne von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW nicht öffentlich bekannt gemacht werden müssen (Art. 21 Abs. 2 WRG), wenn die im Konzessionsverfahren aufgelegten Pläne unverändert ausgeführt werden.

2 Sie können für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW das kantonale Enteignungsrecht für anwendbar erklären; vorbehalten bleiben die

2 Artikel 10, 18 und 46 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.

Art. 4 Schlussbestimmungen

1 3 Die Verordnung vom 26. Dezember 1917 betreffend die beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 721.80

[^2]: SR 711

[^3]: [BS 4 747; AS 1996 2243 Ziff. I 62]