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Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)

Geltender Text a fecha 2013-12-01

gestützt auf die Artikel 3, 4 Absatz 3 und 16 Absatz 7 des Elektrizitätsgesetzes

1 2 (EleG), vom 24. Juni 1902 verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für die Erstellung und die Änderung von:

3 b. Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kVA, die mit einem Verteilnetz verbunden sind;

4 stromverordnung vom 30. März 1994 der Genehmigungspflicht unterstellt sind.

2 Sie gilt in vollem Umfang für die Erstellung und die Änderung von Niederspannungsverteilnetzen, soweit es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt. Die übrigen Niederspannungsanlagen werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Inspektorat) anlässlich der regelmässigen Inspektionen genehmigt. Die Betriebsinhaber führen zu diesem Zweck Pläne und Unterlagen dauernd nach.

3 Sie gilt nicht für die Erstellung und die Änderung von:

5 , soweit es sich nicht um Anlagen nach Absatz 1 vom 6. September 1989 Buchstabe b handelt;

6 b. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse;

7 c. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 1998 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

4 Für elektrische Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahnoder Trolley-

8 busverkehr dienen, gilt die Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.

1 a . Abschnitt: Sachplanverfahren 9

10 Art. 1 a Allgemeines

1 Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher (50 Hz) können nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren festgesetzt wurden.

2 Neue Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:

11 c. die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.

3 Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:

4 Das Bundesamt für Energie (BFE) entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone darüber, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.

5 Es leitet das Sachplanverfahren.

12 Vororientierung und Vorbereitung des Sachplanverfahrens Art. 1 b

1 Wer das Plangenehmigungsgesuch für ein Vorhaben einreichen will (Gesuchstellerin), das als Vororientierung im Sachplan eingetragen ist, orientiert das BFE frühzeitig darüber.

2 Gleichzeitig schliesst die Gesuchstellerin mit den betroffenen Kantonen eine Koordinationsvereinbarung ab und gibt dem BFE davon Kenntnis. Mit der Koordinationsvereinbarung werden insbesondere festgelegt:

3 Die Gesuchstellerin reicht dem BFE Unterlagen für die Beurteilung der möglichen Planungsgebiete ein. Daraus muss hervorgehen, dass sie vorhandenes Konfliktund Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung ermittelt hat.

4 Sie kann in Rücksprache mit den betroffenen Kantonen in Fällen mit einer Ausgangslage, in welchen der Spielraum für mehrere Planungsgebiete als nicht ausreichend betrachtet wird, auch nur ein Planungsgebiet vorschlagen. Ein solcher Vorschlag ist detailliert zu begründen.

5 Das BFE übermittelt die Unterlagen den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Ämtern zu einer ersten Stellungnahme. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Monate.

13 Art. 1 c Festsetzung eines Planungsgebietes

1 Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE eine projektspezifische Begleitgruppe ein, in der folgende Stellen und Organisationen mit je einer Stimme vertreten sind:

2 Es kann innerhalb von zwei Monaten eine Begehung der für die Führung von Planungskorridoren vorgeschlagenen Planungsgebiete mit der Begleitgruppe organisieren.

3 Die Begleitgruppe empfiehlt aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung die Bestimmung eines Planungsgebiets, das so gross ist, dass die Gesuchstellerin mehrere Korridorvarianten ausarbeiten kann.

4 Das BFE führt das Anhörungsund Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der

14 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) durch und beantragt beim Bundesrat die Festsetzung eines Planungsgebiets.

5 Das BFE kann auf begründeten Antrag der betroffenen Kantone in Fällen gemäss Artikel 1 b Absatz 4 und bei einstimmiger Rückmeldung durch die Mitglieder der Begleitgruppe auf einen formellen Sachplanentscheid zum Planungsgebiet verzichten und der Gesuchstellerin das Planungsgebiet direkt mitteilen.

15 Art. 1 d Festsetzung des Planungskorridors

1 Die Gesuchstellerin erarbeitet unter Einbezug des Kantons in der Regel mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.

2 Das BFE erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

3 Es übermittelt die vollständigen Unterlagen innert 30 Tagen nach Eingang an die Begleitgruppe. Diese gibt innerhalb von zwei Monaten eine Empfehlung zur Festsetzung des Planungskorridors und zur anzuwendenden Übertragungstechnologie ab.

4 Das BFE eröffnet das Anhörungsund Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 RPV innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der Empfehlung der Begleitgruppe.

5 Nach Abschluss der Ämterkonsultation wird innerhalb von zwei Monaten die Festsetzung des Planungskorridors und der anzuwendenden Übertragungstechnologie beantragt:

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 2 Gesuchsunterlagen

1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über:

16 a. Betriebsinhaberin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen;

17 g. das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfahrens.

2 Das Inspektorat erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

3 Es kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, insbesondere den Nachweis, dass die Erzeugnisse, die in die Anlage eingebaut werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

4 Die Gesuchstellerin hat die Grundlagen der eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

5 Soll eine Anlage nach Plänen erstellt oder geändert werden, die bereits einmal genehmigt worden sind, so kann für die technischen Belange auf die damalige Plangenehmigung verwiesen werden.

Art. 3 Schwachstromanlagen im Einflussbereich von Starkstromanlagen

1 Schwachstromanlagen, die im Einflussbereich einer geplanten Starkstromanlage liegen, sind in den Planunterlagen für diese Starkstromanlage einzutragen.

2 Bedarf eine bestehende Schwachstromanlage als Folge der Erstellung einer Starkstromanlage der Genehmigung nach Artikel 8 a Absatz 1 der Schwachstromverord-

18 nung vom 30. März 1994 , so ist in den Planunterlagen für die geplante Starkstromanlage zusätzlich anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Schwachstromanlage vorgesehen sind.

3 Die Betreiberinnen von Schwachstromanlagen sind verpflichtet, die Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung der Planunterlagen erforderlich sind.

Art. 4 Aussteckung

Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung.

Art. 5 Verfahren durch das Inspektorat

1 Das Inspektorat veranlasst die Publikation des Gesuches, führt das Einspracheverfahren durch und holt die Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden ein.

2 Es würdigt die eingegangenen Stellungnahmen, erhebt die notwendigen Beweise und ordnet nötigenfalls Begehungen an. Es vermittelt zwischen den Parteien.

3 Es kann auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen verzichten, wenn

19 eine Vermittlung zwischen den Parteien aussichtslos erscheint.

20 21 Verfahren durch das BFE Art. 6

1 Kann innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Einsprachen und der Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden nicht mit allen Einsprechern und Behörden eine Einigung erzielt werden, so überweist das Inspektorat

22 die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem BFE zum Entscheid.

2 Das BFE kann die Frist in Ausnahmefällen angemessen verlängern.

3 Es legt den Einsprechern und Bundesstellen, mit denen keine Einigung erzielt werden konnte, den Bericht des Inspektorats zur Stellungnahme vor.

4 Es kann zusätzliche Beweise erheben, Begehungen anordnen und Einspracheverhandlungen durchführen.

23 Art. 6 a

Art. 7 Projektänderungen während des Verfahrens

Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.

24 Art. 8 Behandlungsfristen für das Inspektorat

1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das Inspektorat in der Regel die folgenden Fristen:

2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:

25 b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.

3 Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren darf die Behandlungsfrist für das ganze Verfahren in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten.

26 Art. 8 a Behandlungsfristen für das BFE

1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen:

2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:

27 Sistierung Art. 8 b Benötigt die Gesuchstellerin für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder Verhandlungen mit Behörden und Einsprechern mehr als drei Monate, so wird das Verfahren sistiert, bis die Wiederaufnahme verlangt wird.

Art. 9 Plangenehmigungsverfügung

1 Die Plangenehmigungsverfügung ist der Gesuchstellerin, den Einsprechern, den betroffenen Bundesbehörden sowie den am Verfahren beteiligten Kantonen und Gemeinden zu eröffnen.

2 Für unbestrittene Teile einer Anlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.

28 Art. 9 a Instandhaltungsarbeiten an Anlagen

1 Instandhaltungsarbeiten an Anlagen können ohne Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

2 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:

3 Das Inspektorat entscheidet in den übrigen Fällen, ob die geplante Arbeit als Instandhaltungsarbeit gilt.

3. Abschnitt: Bau und Inbetriebnahme

Art. 10 Bau

1 Mit dem Bau einer Anlage darf erst begonnen werden, wenn die Verfügung über die Genehmigung der Pläne in Rechtskraft erwachsen ist. 1bis Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten sofern: ,

29 c. mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.

2 Ergeben sich während der Bauausführung zwingende Gründe für eine Abweichung von den genehmigten Plänen, so ist das Inspektorat umgehend zu orientieren. Das Inspektorat entscheidet bei Abweichungen, die im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren genehmigt werden könnten, ohne ein neues Genehmigungsverfahren durchzuführen.

3 In den übrigen Fällen muss es für das geänderte Projekt ein neues Genehmigungsverfahren durchführen; die Bauarbeiten für die von der Änderung nicht betroffenen Teile der Anlage dürfen fortgeführt werden.

Art. 11 Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung

Wird die Ausführung eines rechtzeitig begonnenen Bauvorhabens für länger als ein Jahr unterbrochen, so muss beim Inspektorat um die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung nachgesucht werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mehr als drei Jahre vergangen sind.

Art. 12 Inbetriebnahme

Die Unternehmung muss die Fertigstellung der Anlage dem Inspektorat schriftlich mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Art. 13 Kontrolle

Das Inspektorat kontrolliert in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Fertigstellung, ob die Anlage vorschriftsgemäss und in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen erstellt worden ist und die zum Schutz der Umwelt verfügten Massnahmen umgesetzt worden sind.

4. Abschnitt: Übersichtspläne und Gewährleistung der Sicherheit

Art. 14 Übersichtspläne

1 Die Eigentümerinnen von elektrischen Anlagen erstellen für ihr Netz einen Übersichtsplan. Dieser ist laufend nachzuführen und muss den zuständigen kantonalen Stellen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

2 Der Übersichtsplan muss die gesamtheitliche Beurteilung eines Projektes im Verhältnis zu den bestehenden Anlagen ermöglichen.

Art. 15 Gewährleistung der Sicherheit bei geänderten Verhältnissen

1 Ist durch Veränderungen der Verhältnisse die Sicherheit gefährdet, so hat die Eigentümerin der Anlage unverzüglich die zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.

2 Veränderungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, sowie Änderungen der Beurteilungsgrundlagen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse und der Abbruch von Anlagen müssen dem Inspektorat mitgeteilt werden.

3 Die Massnahmen, die auf Grund von geänderten Verhältnissen getroffen oder geplant werden, sind mit den entsprechenden Unterlagen dem Inspektorat zur Genehmigung vorzulegen.

5. Abschnitt: Finanzierung der Publikationen 30

31 Art. 16

32 Art. 17 … Die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Publikation des Gesuches. Sie sind von der herausgebenden Stelle bei der Gesuchstellerin direkt einzuziehen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

33 Art. 17 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Oktober 2013

1 Die Artikel 1 b –1 d gelten nur für Sachplanverfahren, für welche die Unterlagen nach Artikel 1 b Absatz 3 dieser Verordnung nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden. Alle anderen Sachplanverfahren werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

2 Das BFE kann auf Antrag der Gesuchstellerin auf Gesuche, die nach dem 1. Juli 2013 eingereicht werden, die Artikel 1 b –1 d anwenden, sofern sich keine der Stellen und Organisationen nach Artikel 1 c Absatz 1 dagegen ausspricht.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

34 Die Verordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen wird aufgehoben.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

35

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 734.0

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^4]: SR 734.1 734.25 Elektrische Anlagen.

[^5]: [AS 1989 1834, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 1, 1997 1008 Anhang Ziff. 3, 1998 54 Anhang Ziff. 4, 1999 704 Ziff. II 20, 2000 762 Ziff. I 4. AS 2002 128 Art. 43]. Siehe heute: die V vom 7. Nov. 2001 (SR 734.27 ).

[^6]: SR 734.26

[^7]: SR 734.6

[^8]: SR 742.142.1

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507)

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^11]: SR 814.710

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509). 734.25 Elektrische Anlagen.

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^14]: SR 700.1

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507). 734.25 Elektrische Anlagen.

[^18]: SR 734.1

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^22]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3507). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509). 734.25 Elektrische Anlagen.

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509). 734.25 Elektrische Anlagen.

[^30]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

[^31]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

[^32]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^34]: [AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]

[^35]: Die Änderungen können unter AS 2000 734 konsultiert werden.