Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
1 gestützt auf das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 (SVAG)
2 , und auf das Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 1999 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) wird für die Benützung der öffentlichen Strassen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom
3 (VRV) erhoben. 13. November 1962
Art. 2 Abgabeobjekt
1 Der Abgabe unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger nach den
4 über die Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über 3,5 t beträgt.
2 Dazu gehören insbesondere:
- a. schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS);
- b. Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS);
- c. Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS);
- d. Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS);
- e. Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS);
- f. Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster bis dritter Satz VTS);
- g. Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS);
- h. Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS);
- i. Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS);
- j. Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS);
- k. Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS);
- l. Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS);
- m. Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).
Art. 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht
1 Der Abgabe unterliegen nicht:
- a. Militärfahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
- b. Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Ölund Chemiewehr sowie Ambulanzen;
- c. Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession
5 über die Personenbefördenach der Verordnung vom 25. November 1998 rungskonzession Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatzoder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
6 ); d. landwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86 ff. VRV
- e. Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern (Art. 20 und 21 der Ver-
7 ; VVV); kehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959
- f. nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 22 ff. VVV);
- g. schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschalen Abgabeerhebung (Art. 4) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört;
8 über die h. Fahrschulfahrzeuge (Art. 89 der Verordnung vom 27. Okt. 1976 Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; VZV), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden;
- i. Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
9 ); j. Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS
- k. Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schaustellerund Zirkusmaterial transportieren;
- l. Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS);
- m. Transportachsen.
2 Die Zollverwaltung kann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen.
Art. 4 Pauschale Abgabeerhebung
1 Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
- a. schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohnanhänger sowie schwere Personenwagen 650 Franken;
- b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 1600 Franken;
- c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 18 t 2400 Franken;
- d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 18 t 3200 Franken;
- e. Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorfahrzeuge des Schaustellerund Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schaustelleroder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht 8 Franken.
2 Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
- a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast
16 Franken;
- b. Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast 8 Franken.
3 Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für:
- a. Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 50 Franken für jeweils 3 Tage;
- b. andere Fahrzeuge: 200 Franken für jeweils 3 Tage.
4 Die Zollverwaltung kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.
Art. 5 Zuständigkeiten
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zuständig:
- a. die Zollverwaltung für: 1. Fahrzeuge des Bundes, 2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt, 3. ausländische Fahrzeuge, einschliesslich der Nachbelastung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3;
- b. die Kantone für: 1. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, 2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, in Bezug auf die übrigen Vollzugsbereiche, namentlich die Erfassung der Stammdaten und die Ausgabe von Hilfsmitteln, 3. die erstmalige Abgabeerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3.
Art. 6 Grenzübertritt
Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.
2. Kapitel: Sonderregelungen
1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs
Art. 7
1 Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
2 Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen der Zollverwaltung im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Deklaration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen.
3 Bleibt die Deklaration aus, so erhebt die Zollverwaltung die volle Abgabe für die ganze Periode.
2. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr
Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vorund Nachlauf des UKV von der Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung.
2 Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
- a. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen 5,5 und 6,1 m oder zwischen 18 und 20 Fuss 20 Franken;
- b. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6,1 m oder über 20 Fuss 25 Franken.
3 Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an die Zollverwaltung zu richten.
Art. 9 Fahrten im UKV: Anforderungen
1 Fahrten im Vorund Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verladeoder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.
2 Die Ladebehälter müssen eine Mindestlänge von 5,5 m oder 18 Fuss und eine Mindestbreite von 2,1 m oder 7 Fuss aufweisen.
Art. 10 Fahrten im UKV: Nachweis
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) fest, wie die Halterinnen und Halter die Fahrten im Vorund Nachlauf des UKV nachzuweisen haben und wie die Bahnunternehmungen bzw. Reedereien oder die Betreiber von Umschlagsbahnhöfen und die Hafenverwaltungen beim Nachweis der Fahrten im Vorund Nachlauf des UKV mitzuwirken haben.
3. Abschnitt: Übrige Sonderregelungen
Art. 11 Holztransporte
1 Halterinnen und Halter von zum Transport von Holz geeigneten Fahrzeugen, die der Abgabe unterliegen, haben Anspruch auf Rückerstattung für Transporte von Rohholz, namentlich von Waldrundholz, Industrie-, Energieund Restholz.
2 Die Rückerstattung ist bei der Zollverwaltung zu beantragen und beträgt 1.30
3 . Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe pro Fahrzeug Franken pro m und Periode nicht übersteigen.
3 Das EFD legt im Einvernehmen mit dem UVEK fest, wie die Halterinnen und Halter von Fahrzeugen nach Absatz 1 die rückerstattungsberechtigten Transporte nachzuweisen haben.
Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
1 Für Tankfahrzeuge für Milch beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1.
2 Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, beträgt die Abgabe
75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1.
3. Kapitel: Bemessungsgrundlage
Art. 13 Massgebendes Gewicht
1 Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2 Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.
3 Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.
4 Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.
5 Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.
6 Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.
7 Überschreitet das nach den Absätzen 1–6 massgebende Gewicht das in der Schweiz gesetzlich oder nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamtbzw. Ge-
10 ), so ist das tiefste dieser drei Gewichte massgesamtzugsgewicht (Art. 67 VRV bend.
Art. 14 Tarif
1 Die Abgabe beträgt pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
- a. für Abgabekategorie 1: 2,0 Rappen;
- b. für Abgabekategorie 2: 1,68 Rappen;
- c. für Abgabekategorie 3: 1,42 Rappen.
2 Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
4. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung
1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge
Art. 15 Ausrüstung
1 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. Es muss den Anforderungen der Eichverord-
11 genügen. nung vom 17. Dezember 1984
2 Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Be-
12 ). stimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 VTS
3 Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:
- a. der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;
- b. leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.
4 Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.
5 Die Zollverwaltung kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.
6 Motorfahrzeuge, die vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, müssen mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen, funktionstüchtigen elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Die Zollverwaltung entscheidet über Ausnahmen.
7 Motorfahrzeuge, die nicht der Abgabe unterliegen, können auf Antrag der Halterin oder des Halters mit dem elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Das EFD kann das Identifikationsmittel für weitere Fahrzeugkategorien vorschreiben.
Art. 16 Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgeräts
1 Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen. Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist die Halterin oder der Halter verantwortlich.
2 Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Abnahmestellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für Messwesen bezeichnet werden. Die Abnahmestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.
3 Die Halterin oder der Halter muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen.
4 Die kantonale Vollzugsbehörde bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, kontrollieren bei den periodischen Fahrzeugprüfungen die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts.
5 Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeugs.
6 Auf Messgeräte für die Abgabeerhebung nach Artikel 15 Absatz 1 sind die Straf-
13 über das Messwesen anbestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 wendbar.
Art. 17 Anhänger
1 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren.
2 Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt die Zollverwaltung eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.
3 Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.
Art. 18 Ausfall des Messgeräts
1 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist.
2 Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.
3 Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.
4 Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer von der Zollverwaltung festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.
5 Die Zollverwaltung haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.
Art. 19 Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts
1 Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.
2 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf dem Formular zu deklarieren.
3 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.
Art. 20 Fahrtenbuch
1 In Motorfahrzeugen, welche die Zollverwaltung vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.
2 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.
Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere:
- a. das Erfassungsgerät korrekt bedienen;
- b. bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.
Art. 22 Deklaration
1 Die abgabepflichtige Person muss der Zollverwaltung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
2 Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3 Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4 Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5 Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
Art. 23 Veranlagung
1 Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2 Die Zollverwaltung kann weitere Beweismittel verlangen.
3 Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Art. 24 Abgabeperiode
1 Abgabeperiode ist der Kalendermonat. Das EFD kann die Abgabeperiode auf höchstens drei Monate verlängern.
2 Wird ein Fahrzeug bis zum 15. Tag eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die erste Abgabeperiode am Monatsende. Erfolgt die Inverkehrsetzung nach dem 15. Tag eines Monats, so endet die erste Abgabeperiode am letzten Tag des folgenden Monats.
3 Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.
4 In besonderen Fällen kann die Zollverwaltung eine andere Abgabeperiode festsetzen.
Art. 25 Bezug der Abgabe
1 Die Zollverwaltung stellt der abgabepflichtigen Person Rechnung. Diese kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion eine anfechtbare Verfügung verlangen.
2 Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Kann die Abgabe bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv festgesetzt werden, so erhält die abgabepflichtige Person eine provisorische Rechnung. Grundlage dafür ist der mutmasslich geschuldete Betrag.
3 Der definitive oder der provisorische Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten oder ergibt sich bei provisorischen Rechnungen nachträglich eine Differenz zu Gunsten oder zu Lasten der abgabepflichtigen Person, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. Die Verzinsung rich-
14 über Fälligkeit tet sich nach dem Anhang zur Verordnung vom 10. Dezember 1992 und Verzinsung der direkten Bundessteuer.
2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge
Art. 26 Fahrzeuge mit Erfassungsgerät
1 Im Ausland immatrikulierte (ausländische) Motorfahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, können mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen Erfassungsgerät ausgerüstet werden.
2 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in die Schweiz initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann die Zollverwaltung eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 15–19, 21, 22 Absatz 2, 23 Absatz 3 sowie 25 Absatz 1.
4 Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.
Art. 27 Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät
Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der Einund Ausfahrt die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend.
Art. 28 Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät
1 Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, so gilt das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei der Einbzw. Wiederausfahrt für die ganze Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht.
2 Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, aboder umgekuppelt, so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.
3 Wird der Anhänger in kontrollierter Umgebung abgestellt bzw. angekuppelt und liegt darüber eine schriftliche Bestätigung vor, so wird die Abgabe nach der Fahrleistung und dem jeweils massgebenden Gewicht erhoben. Die Zollverwaltung bezeichnet die Areale, die als kontrollierte Umgebung gelten, und die Stellen, die Bestätigungen erteilen dürfen.
Art. 29 Bezug der Abgabe
1 Die Abgabe wird bei der Ausfahrt aus der Schweiz fällig und ist sofort zu entrichten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden.
2 Für die Bezahlung der Abgabe können Debitund Kreditkarten angenommen werden. Die Zollverwaltung bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die zuständigen Zolldienststellen.
3 Die Zollverwaltung kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen oder Zahlungsfristen gewähren. Sie kann die Gewährung von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen.
5. Kapitel: Pauschale Abgabeerhebung
1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge
Art. 30 Allgemeines
1 Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist das Kalenderjahr.
2 Die Abgabe ist im Voraus zahlbar. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig.
3 Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.
Art. 31 Bezug der Abgabe
1 Die Abgabe wird vom Standortkanton erhoben.
2 Bei Standortverlegung ist vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet Abgaben, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurück.
3 Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.
Art. 32 Rückerstattung bei Ausserverkehrsetzung
Beträge bis 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.
Art. 33 Rückerstattung für Auslandfahrten
1 Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat die
1 / der Jahresab- Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von gabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und in der Schweiz verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.
2 Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen der Zollverwaltung einzureichen. Diese kann weitere Beweismittel verlangen.
3 Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.
2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge
Art. 34 Abgabeerhebung
1 Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, kann die Abgabe entrichtet werden für:
- a. einen bis 30 aufeinander folgende Tage;
- b. zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres;
- c. einen bis elf aufeinander folgende Monate;
- d. ein Jahr.
2 Zahlungsnachweis ist ein Ausweis der Zollverwaltung. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss diesen den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
3 Abgabepflichtige Personen ohne gültigen Zahlungsnachweis müssen sich bei einer besetzten Zolldienststelle anmelden.
Art. 35 Berechnung der Abgabe
1 Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 4:
- a. je 0,5 Prozent für einen bis 30 aufeinander folgende Tage, mindestens aber
25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie;
- b.[^5] Prozent für zehn frei wählbare Tage;
- c. je 9 Prozent für einen bis elf aufeinander folgende Monate.
2 Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode der Zollverwaltung zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.
3 Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.
6. Kapitel: Solidarhaftung
Art. 36
1 Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar:
- a. die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger;
- b. die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
- c. die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektivoder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
- d. für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkursoder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
- e. für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
2 Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massge-
15 aufbewahbenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts ren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.
7. Kapitel: Verwendung der Abgabe
Art. 37 Reinertrag
Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung nach Artikel 45 Absatz 5, der Beiträge an Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 46 sowie der Rückerstattungen nach den Artikeln 8, 11, 32, 33 und 51.
Art. 38 Verteilung des Anteils der Kantone
1 20 Prozent des Kantonsanteils werden nach Artikel 39 vorab auf die Kantone mit Bergund Randgebieten verteilt.
2 Zu den Bergund Randgebieten gehören die Berggebiete nach dem Bundesgesetz
16 über Investitionshilfe für Berggebiete, einschliesslich der Revom 21. März 1997 gionen Davos und Oberengadin.
3 Die verbleibenden 80 Prozent des Kantonsanteils werden nach dem Verteilungsschlüssel in Artikel 40 auf alle Kantone verteilt.
Art. 39 Verteilung auf Kantone mit Bergund Randgebieten
1 Massgebend für die Berechnung ist die besondere Betroffenheit:
- a. der Bevölkerung in Bergund Randgebieten;
- b. der Wirtschaft in Bergund Randgebieten;
- c. des Strassengütertransportgewerbes in Bergund Randgebieten.
2 Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet.
3 Die Berechnung erfolgt alle zwei Jahre nach dem Modell in Anhang 2.
Art. 40 Verteilungsschlüssel für den verbleibenden Anteil
1 Der verbleibende Anteil der Kantone am Reinertrag wird wie folgt auf diese verteilt (vgl. Berechnungsmodell Anhang 3):
- a.[^20] Prozent nach Strassenlänge: 1. 10 Prozent nach der Länge der Nationalund Hauptstrassen, 2. 10 Prozent nach der Länge der Kantonsund der übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;
- b.[^15] Prozent nach den Strassenlasten;
- c.[^60] Prozent nach der Bevölkerung;
- d.[^5] Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.
2 Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.
3 Bezüglich der Strassenlängen, der Strassenlasten und der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs gelten die Artikel 4, 5 und 7 der Verordnung vom
17 über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineral- 9. Dezember 1985 ölsteueranteile.
8. Kapitel: Kontrollen
Art. 41 Vorgehen
1 Die Vollzugsbehörden können Kontrollen durchführen, namentlich bei Personen, die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonstwie am Vollzug mitwirken. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzuführen.
2 Die Vollzugsbehörden können zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und Fahrzeuge anhalten. Bei Verdacht können sie Nachprüfungen von Messgeräten verfügen.
3 Kontrollierte Personen müssen in der von den Vollzugsbehörden verlangten Weise mitwirken. Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen sowie Einblick in die elektronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.
Art. 42 Kontrolleinrichtungen
Die Zollverwaltung kann ortsfeste und mobile Kontrollstationen betreiben. Sie beschafft die Spezialausrüstung für mobile Kontrollequipen und kann diese den Kantonen zur Verfügung stellen.
Art. 43 Beweissicherung
Die Vollzugsbehörden halten Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zurück.
Art. 44 Ausschluss der Haftung
Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 45 Allgemeines
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.
2 Die Oberzolldirektion erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.
3 Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.
4 Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.
5 Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.
6 Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die von der Zollverwaltung zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.
Art. 46 Beiträge an Schwerverkehrskontrollen
1 Der Bund richtet Kantonen, die zur Durchsetzung der Abgabe und insbesondere zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene nach Ar-
18 vermehrt tikel 1 Absatz 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.
2 Die Berechnung und die Höhe der Beiträge werden in Leistungsvereinbarungen, die das UVEK mit den Kantonen abschliesst, festgelegt.
Art. 47 Vereinbarungen
1 Die Zollverwaltung kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarungen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über:
- a. das Deklarationsverfahren;
- b. die Veranlagung von abgabepflichtigen Personen, für die mehrere Vollzugsbehörden zuständig sind.
2 Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden zu treffen, soweit diese davon betroffen sind.
Art. 48 Sicherheitsleistung
1 Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
- a. deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
- b. die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom
19 über Schuldbetreibung und Konkurs. 11. April 1889
3 Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 49 Abrechnung und Kontrollführung
1 Zentrale Abrechnungsund Kontrollstelle ist die Oberzolldirektion.
2 Die Kantone rechnen periodisch mit der Oberzolldirektion nach deren Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.
3 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 50 Zahlungsverzug
1 Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.
2 Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so verweigert die Zollverwaltung die Weiterfahrt. Sie kann das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2. Abschnitt: Revision und Erlass
Art. 51 Revision
Die Revision von Verfügungen und Beschwerdeentscheiden richtet sich nach den
20 . Artikeln 66–68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
Art. 52 Erlass der Abgabe
1 Mit dem Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
2 Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:
- a. die kantonalen Vollzugsbehörden für die von ihnen veranlagten Fahrzeuge;
- b. die Oberzolldirektion für die von ihr veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;
- c. die Zollkreisdirektionen für die übrigen ausländischen Fahrzeuge.
3 Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenbeträge erlassen werden.
4 Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Erlassgesuch definitiv entschieden ist.
3. Abschnitt: Datenschutz
Art. 53 Beschaffung von Daten
1 Die Zollverwaltung beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen.
2 Die von den kantonalen Vollzugsbehörden und den Zollämtern übermittelten Daten werden von der Zollverwaltung zentral bearbeitet.
Art. 54 Datensicherheit
Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen.
Art. 55 Weitergabe von Daten
Die Vollzugsbehörden dürfen Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, nur weitergeben:
- a. zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Stellen des Bundes und der Kantone;
- b. im Rahmen staatsvertraglicher Vereinbarungen an ausländische Stellen;
- c. im Rahmen genau umschriebener staatlicher Forschungsprojekte an Forschungsstellen.
Art. 56 Aufbewahrungspflicht
Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten während des laufenden Jahres und weiterer fünf Jahre unverändert lesbar machen können. Nach Ablauf der Frist werden die Daten vernichtet bzw. im Bundesarchiv aufbewahrt.
Art. 57 Zugriff auf Daten
Die Halterin oder der Halter hat Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten. Davon ausgenommen sind diejenigen Daten, welche ausschliesslich den Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung des Missbrauchs der Schwerverkehrsabgabegesetzgebung dienen.
4. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
21 über den Einbau von Geräten für a. die Verordnung vom 23. Dezember 1999 den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes im Jahr 2000;
22 über die Umladestationen des kombib. die Verordnung vom 25. Juni 1997 nierten Verkehrs.
Art. 59 Änderung bisherigen Rechts
23 wird wie folgt geän- 1. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 dert:
Art. 83
...
24 2. Die Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung wird wie folgt geändert: Anhang Ziffer 93 Die Ziffern 93–983 werden neu zu Ziffern 94–993
25 über die Zulassung von Personen und 3. Die Verordnung vom 27. Oktober 1976 Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 115 Abs. 1 Bst. d
...
Art. 150 Abs. 8
. ..
5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 60 Zollausschlussgebiet Samnaun
Inländische und ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen, sowie vom Ausland direkt in die Talschaften Samnaun und Sampuoir einfahrende ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, sind bis zur Eröffnung eines Zollamts auf dem Gebiet dieser Talschaften von der Schwerverkehrsabgabe ausgenommen.
Art. 61 Befristete kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts
1 Für die Erstausrüstung gibt die Oberzolldirektion bis Ende 2004 den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät kostenlos ab.
2 Erfassungsgeräte, die nicht innerhalb von sechs Monaten eingebaut worden sind oder nicht mehr benötigt werden, sind der Oberzolldirektion zurückzugeben.
3 Die von der Oberzolldirektion kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen weder verschenkt noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden. Widerhandlungen werden mit Busse bis 5000 Franken geahndet.
4 Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.
Art. 62 Abweichende Bestimmungen
Vorbehalten bleiben die besonderen Regelungen in internationalen Verkehrsabkommen und in deren Ausführungsbestimmungen über Kontingente für 40-Tonnensowie Leerund Leichtfahrten.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 63
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 641.81
[^2]: SR 740.1 (BBl 1999 8728)
[^3]: SR 741.11
[^4]: SR 741.41
[^5]: SR 744.11
[^6]: SR 741.11
[^7]: SR 741.31
[^8]: SR 741.51
[^9]: SR 741.41
[^10]: SR 741.11
[^11]: SR 941.210
[^12]: SR 741.41
[^13]: SR 941.20
[^14]: SR 642.124
[^15]: SR 220
[^16]: SR 901.1
[^17]: SR 725.116.25
[^18]: SR 740.1 (BBl 1999 8728)
[^19]: SR 281.1
[^20]: SR 172.021 ...
[^21]: [AS 2000 341 937]
[^22]: [AS 1997 1633, 1998 1648 2051]
[^23]: SR 741.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^24]: SR 631.152.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^25]: SR 741.51 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.