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Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

1 (SVAG) gestützt auf das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997

2 und auf das Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 1999 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) wird für die Benützung der öffentlichen Strassen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom

3 13. November 1962 (VRV) erhoben.

Art. 2 Abgabeobjekt

1 Der Abgabe unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger nach den

4 Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über 3,5 t beträgt.

2 Dazu gehören insbesondere:

Art. 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht

1 5 Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:

6 Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert wora. den sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren; bis 7 a . Fahrzeuge, die für den Zivilschutz: 1. gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder 2. für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 27 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 27 a Absatz 1 Buchstabe a und 33–36 des Bevölkerungs-

8 (BZG) gemietet worden und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 sind;

9 b. Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Ölund Chemiewehr sowie Ambulanzen;

10 über die Personenbefördenach der Verordnung vom 25. November 1998 rungskonzession Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatzoder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;

11 d. landwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86 ff. VRV );

12 kehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 ; VVV);

13 h. Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 der Fahrlehrerverordnung vom 28. Sept.

14 2007 ), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einem angemeldeten Fahrlehrer immatrikuliert werden;

15 j. Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS );

2 Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen.

16 Pauschale Abgabeerhebung Art. 4

1 Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken

17 a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransportund Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t 650 Gesamtgewicht b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2200

18 Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht c. von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t 3300

19 Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht d. von über 19,5 t bis höchstens 26 t 4400

20 samtgewicht 8.

2 Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken

22 mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast

21 22 11. Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast

3 Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für:

4 Die Zollverwaltung kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.

Art. 5 Zuständigkeiten

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zuständig:

Art. 6 Grenzübertritt

Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.

2. Kapitel: Sonderregelungen

1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs

Art. 7

1 Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.

2 Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen der Zollverwaltung im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Deklaration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen.

3 Bleibt die Deklaration aus, so erhebt die Zollverwaltung die volle Abgabe für die ganze Periode.

2. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr

Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge

1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vorund Nachlauf des UKV von der Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung.

2 Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung: Franken

23 über 6,1 m 33.

3 Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an die Zollverwaltung zu richten.

4 Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht

24 übersteigen.

Art. 9 Fahrten im UKV: Anforderungen

1 Fahrten im Vorund Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verladeoder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.

2 25

26 Fahrten im UKV: Pflichten und Verfahren Art. 10 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt im Zusammenhang mit den Fahrten im Vorund Nachlauf des UKV:

3. Abschnitt: 27

Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

Art. 11 Transport von Rohholz

1 Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe f und 2 Buchstabe a und b, 14 Absatz 1, 14 a Absatz 1 sowie 14 b Absatz 1.

2 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt

3 die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.

3 Als Rohholz gilt namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energieund Restholz. Das EFD umschreibt diese Begriffe näher.

4 Das EFD regelt für Fahrzeuge nach Absatz 2:

Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

1 Für Milch-Tankfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1, 14 a Absatz 1 sowie 14 b Absatz 1.

2 Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1, 14 a Absatz 1 sowie 14 b Absatz 1.

Art. 12 a Transport von ausschliesslich Rohholz, offener Milch und

landwirtschaftlichen Nutztieren: Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung

1 Die Vergünstigung nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 wird nur gewährt, wenn die Halterin oder der Halter:

2 Die Halterin oder der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss der Oberzolldirektion auf deren Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b nachweisen.

3 Stellt die Oberzolldirektion fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht sie die Vergünstigung.

3. Kapitel: Massgebendes Gewicht und Tarif 28

Art. 13 Massgebendes Gewicht

1 Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

2 Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.

3 Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.

4 Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.

5 Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.

6 Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.

7 Überschreitet das nach den Absätzen 1–6 berechnete massgebende Gewicht das

29 höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 67 VRV ) oder das nach Fahrzeugausweis

30 höchstzulässige Gesamtoder Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS ), so

31 ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.

8 32 Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.

33 Art. 14 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen

1 Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:

34 c. 2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.

2 Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.

3 Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von

35 Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS sowie der Verordnung vom

36 19. Juni 1995 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren

37 Anhänger obligatorisch wird.

38 Rabatt für mit Partikelfiltersystem nachgerüstete Fahrzeuge Art. 14 a

1 Für schwere und leichte Motorwagen der Emissionsklassen EURO II/EURO 2 und EURO III/EURO 3, die nachweislich mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind und zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 1 a erfüllen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht 2,79 Rap-

39 pen.

2 Die Zollverwaltung kann die Einhaltung des Partikelgrenzwertes bei Fahrzeugen nach Absatz 1 überprüfen.

40 Art. 14 b

4. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung

1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge

Art. 15 Ausrüstung

1 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende

41 Fahrleistung ermittelt und registriert.

2 Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Best-

42 immungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 VTS ).

3 Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:

4 Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.

5 Die Zollverwaltung kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.

6 Motorfahrzeuge, die vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, müssen mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen, funktionstüchtigen elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Die Zollverwaltung entscheidet über Ausnahmen.

7 Motorfahrzeuge, die nicht der Abgabe unterliegen, können auf Antrag der Halterin oder des Halters mit dem elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Das EFD kann das Identifikationsmittel für weitere Fahrzeugkategorien vorschreiben.

43 Art. 15 a Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts

1 Für die Erstausrüstung gibt die Oberzolldirektion den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät kostenlos ab. Ebenfalls kostenlos ist der Ersatz defekter Erfassungsgeräte.

2 Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der Oberzolldirektion oder einer von der Oberzolldirektion bezeichneten Stelle zurückzugeben.

3 Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.

4 Die Oberzolldirektion kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen.

Art. 16 Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgeräts

1 Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen. Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist die Halterin oder der Halter verantwortlich.

2 Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montagestellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung ermächtigt werden. Die Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr

44 die erforderlichen Konformitätsausweise aus.

3 Die Halterin oder der Halter muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen.

4 Die kantonale Vollzugsbehörde bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, kontrollieren bei den periodischen Fahrzeugprüfungen die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts.

5 Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeugs.

6 Das EFD regelt:

45 be von Prägezeichen zuständig sind, durch die Zollverwaltung.

Art. 17 Anhänger

1 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Die Oberzolldirektion bezeichnet die erforderlichen Anga-

46 ben.

2 Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt die Zollverwaltung eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.

3 Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.

Art. 18 Ausfall des Messgeräts

1 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist.

2 Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Montagestelle

47 reparieren oder ersetzen zu lassen.

3 Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Montagestelle auf Funkti-

48 onstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.

4 Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer von der Zollverwaltung festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.

5 Die Zollverwaltung haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.

Art. 19 Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts

1 Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.

2 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf dem Formular zu deklarieren.

3 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.

Art. 20 Fahrtenbuch

1 In Motorfahrzeugen, welche die Zollverwaltung vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.

2 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.

Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere:

Art. 22 Deklaration

1 Die abgabepflichtige Person muss der Zollverwaltung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren. 1bis Ersucht die abgabepflichtige Person um Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7, so muss sie dem Gesuch Kopien der gültigen Fahrzeugausweise beilegen. Andernfalls wird die Abgabe aufgrund des

49 massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1–6 erhoben.

2 Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.

3 Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.

4 Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.

5 Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.

Art. 23 Veranlagung

1 Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.

2 Die Zollverwaltung kann weitere Beweismittel verlangen.

3 Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Art. 24 Abgabeperiode

1 Abgabeperiode ist der Kalendermonat. Das EFD kann die Abgabeperiode auf höchstens drei Monate verlängern.

2 Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abga-

50 beperiode am Monatsende.

3 Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.

4 In besonderen Fällen kann die Zollverwaltung eine andere Abgabeperiode festsetzen.

51 Art. 25 Bezug der Abgabe

1 Die Zollverwaltung stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung zu.

2 Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Kann die Abgabe bis zu diesem Datum nicht definitiv festgesetzt werden, so erhält die abgabepflichtige Person eine provisorische Veranlagungsverfügung. Grundlage dafür ist der mutmasslich geschuldete Betrag.

3 Der definitiv oder provisorisch festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von

30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten oder ergibt sich bei einer provisorischen Verfügung nachträglich eine Differenz zugunsten oder zulasten der abgabepflichtigen Person, so ist der ausstehende oder zu viel bezahlte Betrag zu verzinsen. Die Verzinsung richtet sich

52 nach dem Anhang zur Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer .

2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge

Art. 26 Fahrzeuge mit Erfassungsgerät

1 Im Ausland immatrikulierte (ausländische) Motorfahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, können mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen Erfassungsgerät ausgerüstet werden.

2 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in die Schweiz initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann die Zollverwaltung eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.

3 bis Im Übrigen gelten die Artikel 15–19, 21, 22 Absätze 1 und 2, 23 Absatz 3 sowie

53 25 Absatz 1.

4 Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.

Art. 27 Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät

1 Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der Einund Ausfahrt die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend.

2 bis 54 Im Übrigen gilt Artikel 22 Absatz 1 .

Art. 28 Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät

1 Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, so gilt das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei der Einbzw. Wiederausfahrt für die ganze Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht.

2 Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, aboder umgekuppelt, so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.

3 Wird der Anhänger in kontrollierter Umgebung abgestellt bzw. angekuppelt und liegt darüber eine schriftliche Bestätigung vor, so wird die Abgabe nach der Fahrleistung und dem jeweils massgebenden Gewicht erhoben. Die Zollverwaltung bezeichnet die Areale, die als kontrollierte Umgebung gelten, und die Stellen, die Bestätigungen erteilen dürfen.

Art. 29 Bezug der Abgabe

1 Die Abgabe wird bei der Ausfahrt aus der Schweiz fällig und ist sofort zu entrichten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden.

2 Für die Bezahlung der Abgabe können Debitund Kreditkarten angenommen werden. Die Zollverwaltung bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die zuständigen Zolldienststellen.

3 Die Zollverwaltung kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen oder Zahlungsfristen gewähren. Sie kann die Gewährung von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen.

5. Kapitel: Pauschale Abgabeerhebung

1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge

Art. 30 Allgemeines

1 Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist das Kalenderjahr.

2 Die Abgabe ist im Voraus zahlbar. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig.

3 Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.

Art. 31 Bezug der Abgabe

1 Die Abgabe wird vom Standortkanton erhoben.

2 Bei Standortverlegung ist vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet Abgaben, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurück.

3 Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.

Art. 32 Rückerstattung bei Ausserverkehrsetzung

Beträge bis 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.

Art. 33 Rückerstattung für Auslandfahrten

1 Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat die

1 Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von / der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und in der Schweiz verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.

2 Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen der Zollverwaltung einzureichen. Diese kann weitere Beweismittel verlangen.

3 Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

55 Art. 33 a Rückerstattung bei Miete für die Armee oder den Zivilschutz

1 Für jeden Tag, an dem ein für die Armee oder den Zivilschutz gemietetes Fahrzeug bis nachweislich für einen Zweck nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder a ver-

1 / der kehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug sowohl für einen solchen Zweck wie auch als der pauschalen Abgabe unterliegendes Fahrzeug verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.

2 Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen, Mietverträgen, Übernahmeund Übergabeprotokollen sowie mit Angabe des Verwendungszwecks der Zollverwaltung einzureichen. Diese kann weitere Beweismittel verlangen.

3 Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge

Art. 34 Abgabeerhebung

1 Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, kann die Abgabe entrichtet werden für:

2 Zahlungsnachweis ist ein Ausweis der Zollverwaltung. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss diesen den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

3 Abgabepflichtige Personen ohne gültigen Zahlungsnachweis müssen sich bei einer besetzten Zolldienststelle anmelden.

Art. 35 Berechnung der Abgabe

1 Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 4:

25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie;

2 Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode der Zollverwaltung zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.

3 Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.

6. Kapitel: Solidarhaftung

56 Art. 36 Solidarisch haftbare Personen

1 Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar:

57 die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der b. Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;

58 legten Kilometer.

2 Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massge-

59 benden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.

60 Art. 36 a Anfrage bei der Oberzolldirektion

1 bis Die nach Artikel 36 Absatz 1 solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses bei der Oberzolldirektion anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt

61 wurde.

2 Die Anfrage muss enthalten:

3 Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die Oberzolldirektion in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug.

62 Art. 36 b Spätere Mitteilung der Oberzolldirektion Stellt die Oberzolldirektion nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36 a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder bis erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie, die nach Artikel 36 Absatz 1 solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:

7. Kapitel: Verwendung der Abgabe

Art. 37 Reinertrag

Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung nach Artikel 45 Absatz 5, der Beiträge an Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 46 sowie der Rückerstattungen nach den Artikeln 8, 11, 32, 33 und 51.

Art. 38 Verteilung des Anteils der Kantone

1 10 Prozent des Kantonsanteils gelten als Mittel, die den Kantonen nach Artikel 19 a

63 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 aus der Erhöhung der

64 Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen.

2 13,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach Artikel 39 vorab auf die Kantone mit Bergund Randgebieten verteilt. Als Bergund Randgebiete gelten die Regionen

65 nach Anhang 2.

3 Die verbleibenden 76,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach dem Verteilungs-

66 schlüssel in Artikel 40 auf alle Kantone verteilt.

4 67

Art. 39 Verteilung auf Kantone mit Bergund Randgebieten

1 Massgebend für die Berechnung ist die besondere Betroffenheit:

2 Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet.

3 Die Berechnung erfolgt periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre, nach dem

68 Modell in Anhang 3.

Art. 40 Verteilungsschlüssel für den verbleibenden Anteil

1 Der verbleibende Anteil der Kantone am Reinertrag wird wie folgt auf diese ver-

69 teilt (vgl. Berechnungsmodell Anhang 4):

2 Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:

70 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV);

71 für Statistik.

3 72 Bezüglich der Strassenlasten gilt Artikel 30 MinVV.

4 Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die

73 mittlere Wohnbevölkerung.

5 Massgebend für die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs durch die Kantone ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Die Eidgenössische Steuer-

74 verwaltung ermittelt diese Indexzahl jährlich.

8. Kapitel: Kontrollen

Art. 41 Vorgehen

1 Die Vollzugsbehörden können Kontrollen durchführen, namentlich bei Personen, die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonstwie am Vollzug mitwirken. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzuführen.

2 Die Vollzugsbehörden können zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und Fahrzeuge anhalten. Bei Verdacht können sie Nachprüfungen von Messgeräten verfügen.

3 Kontrollierte Personen müssen in der von den Vollzugsbehörden verlangten Weise mitwirken. Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen sowie Einblick in die elektronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.

75 Art. 42 Kontrolleinrichtungen Die Zollverwaltung kann ortsfeste und mobile Kontrolleinrichtungen betreiben.

Art. 43 Beweissicherung

Die Vollzugsbehörden halten Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zurück.

Art. 44 Ausschluss der Haftung

Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 45 Allgemeines

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.

2 Die Oberzolldirektion erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.

3 Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.

4 Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.

5 Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.

6 Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die von der Zollverwaltung zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.

Art. 46 Beiträge an Schwerverkehrskontrollen

1 Der Bund richtet Kantonen, die zur Durchsetzung der Abgabe und insbesondere zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene nach Artikel 1 Absatz 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 vermehrt Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.

2 Die Berechnung und die Höhe der Beiträge werden in Leistungsvereinbarungen, die das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit den Kantonen abschliesst, festgelegt.

Art. 47 Vereinbarungen

1 Die Zollverwaltung kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarungen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über:

2 Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden zu treffen, soweit diese davon betroffen sind.

Art. 48 Sicherheitsleistung

1 Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:

2 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom

76 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs.

3 Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 49 Abrechnung und Kontrollführung

1 Zentrale Abrechnungsund Kontrollstelle ist die Oberzolldirektion.

2 Die Kantone rechnen periodisch mit der Oberzolldirektion nach deren Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.

3 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

77 Art. 50 Zahlungsverzug

1 Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann die Zollverwaltung zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14 a SVAG:

2 Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann die Zollverwaltung:

78 Art. 50 a Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern

1 In den Fällen nach Artikel 14 a SVAG kann die Oberzolldirektion die kantonale Vollzugsbehörde anweisen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu verweigern oder zu entziehen.

2 Nach einem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder dürfen Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.

3 Die Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörde richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

2. Abschnitt: Revision und Erlass

Art. 51 Revision

Die Revision von Verfügungen und Beschwerdeentscheiden richtet sich nach den

79 Artikeln 66–68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 .

Art. 52 Erlass der Abgabe

1 Mit dem Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

2 Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:

3 Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenbeträge erlassen werden.

4 Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Erlassgesuch definitiv entschieden ist.

3. Abschnitt: Datenschutz

Art. 53 Beschaffung von Daten

1 Die Zollverwaltung beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen.

2 Die von den kantonalen Vollzugsbehörden und den Zollämtern übermittelten Daten werden von der Zollverwaltung zentral bearbeitet.

Art. 54 Datensicherheit

Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen.

Art. 55 Weitergabe von Daten

Die Vollzugsbehörden dürfen Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, nur weitergeben:

Art. 56 Aufbewahrungspflicht

Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten während des laufenden Jahres und weiterer fünf Jahre unverändert lesbar machen können. Nach Ablauf der Frist werden die Daten vernichtet bzw. im Bundesarchiv aufbewahrt.

Art. 57 Zugriff auf Daten

Die Halterin oder der Halter hat Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten. Davon ausgenommen sind diejenigen Daten, welche ausschliesslich den Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung des Missbrauchs der Schwerverkehrsabgabegesetzgebung dienen.

4. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

80 a. die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Einbau von Geräten für den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes im Jahr 2000;

81 b. die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Umladestationen des kombinierten Verkehrs.

Art. 59 Änderung bisherigen Rechts

82

5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 60 Zollausschlussgebiet Samnaun

Inländische und ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen, sowie vom Ausland direkt in die Talschaften Samnaun und Sampuoir einfahrende ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, sind bis zur Eröffnung eines Zollamts auf dem Gebiet dieser Talschaften von der Schwerverkehrsabgabe ausgenommen.

83 Art. 61 Verwendung des Erfassungsgeräts Die von der Oberzolldirektion kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen weder verschenkt noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden. Widerhandlungen werden mit Busse bis 5000 Franken geahndet.

84 Art. 62

85 Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 Art. 62 a Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 (EURO 3) werden bis zum 31. Dezember 2008 zum Tarif der Abgabekategorie 3 veranlagt.

86 Art. 62 b Solidarhaftung Die Solidarhaftung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Vermieterin oder des Vermieters, der Leasinggeberin oder des Leasinggebers nach Artikel 36 Abbis satz 1 gilt nur für Verträge, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 7. März 2008 dieser Verordnung abgeschlossen worden sind.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 63

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.81

[^2]: [ AS 2000 2864. AS 2009 5949 Art. 10]. Siehe heute: das Güterverkehrsverlagerungs- gesetz vom 19. Dez. 2008 (SR 740.1 ).

[^3]: SR 741.11

[^4]: SR 741.41

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^8]: SR 520.1

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^10]: [AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547. AS 2009 6027 Art. 82 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 4. Nov. 2009 über die Personen- beförderung (SR 745.11 ).

[^11]: SR 741.11

[^12]: SR 741.31

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5011).

[^14]: SR 741.522

[^15]: SR 741.41

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1859).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

[^25]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1859).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^29]: SR 741.11

[^30]: SR 741.41

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).

[^35]: SR 741.41

[^36]: SR 741.412

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5947).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3275).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012 (AS 2012 3423). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3275).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^42]: SR 741.41

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

[^52]: SR 642.124

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

[^59]: SR 220

[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

[^63]: SR 641.81

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6789).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007 (AS 2007 4695). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6789).

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

[^70]: SR 725.116.21

[^71]: Fassung gemäss Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).

[^72]: Fassung gemäss Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).

[^73]: Eingefügt durch Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).

[^74]: Eingefügt durch Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^76]: SR 281.1

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

[^79]: SR 172.021

[^80]: [AS 2000 341 937]

[^81]: [AS 1997 1633, 1998 1648 2051]

[^82]: Die Änderungen können unter AS 2000 1170 konsultiert werden.

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

[^84]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

[^86]: Eingefügt durch Ziff I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769 1653).