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Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)

Geltender Text a fecha 2004-01-01

gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungs-

2 organisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) fördert die sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Rahmenbedingungen für das Wohlbefinden der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. Es leistet damit seinen Beitrag für eine gerechte, tolerante und weltoffene Schweiz und deren nachhaltige Prosperität.

2 Es verfolgt dabei folgende Ziele:

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeit

Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Aufgaben neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

3 Art. 3 Funktionen

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:

2 Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:

4 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung der Menschen Art. 3 a mit Behinderungen Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erfüllt die Aufgaben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember

5 6 2002 und der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 .

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter

Art. 4

1 Die Ziele nach den Artikeln 5–13 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2 Die Vorbereitung von Bundeserlassen und völkerrechtlichen Verträgen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und mit dem EVD (Aussenwirtschaft).

3 Die Ämter erfüllen in ihren Aufgabenbereichen die Vollzugsaufgaben, die ihnen von Bundeserlassen und von völkerrechtlichen Verträgen zugewiesen werden.

4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.

3. Abschnitt: Die Ämter im Einzelnen

Art. 5 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann

1 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist die Fachbehörde für die Gleichstellung der Geschlechter.

2 Das EBG verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das EBG folgende Funktionen wahr:

4 Darüber hinaus erfüllt das EBG folgende besonderen Aufgaben:

7 24. März 1995 und überwacht die Durchführung der Förderungsprogramme.

5 Für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann innerhalb der Bundesverwaltung ist das Eidgenössische Personalamt zuständig.

Art. 6 Bundesamt für Kultur

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) ist die Fachbehörde für kulturpolitische Grundsatzfragen, für Kulturförderung und für die Erhaltung und Vermittlung kultureller Werte.

2 Das BAK verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAK folgende Funktionen wahr:

4 Darüber hinaus erfüllt das BAK folgende besonderen Aufgaben:

Art. 7 Schweizerisches Bundesarchiv

1 Das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) ist die Fachbehörde für die Archivierung der Unterlagen des Bundes.

2 Das BAR verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAR folgende Funktionen wahr:

Art. 8 Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz)

1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) ist die Fachbehörde im meteorologischen und klimatologischen Bereich.

2 MeteoSchweiz verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt MeteoSchweiz folgende Funktionen wahr:

Art. 9 Bundesamt für Gesundheit

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die Fachbehörde für die menschliche Gesundheit, für die nationale Gesundheitspolitik, für die Mitarbeit der Schweiz in der internationalen Gesundheitspolitik, für die soziale Sicherheit in den Bereichen Krankheit und Unfall sowie für die ihm übertragenen Bereiche des Konsumenten-

8 schutzes.

2 Das BAG verfolgt insbesondere folgende Ziele:

9 e. die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall gewährleisten und nachhaltig weiterentwickeln;

10 f. den Zugang der gesamten Bevölkerung zu einer umfassenden medizinischen Betreuung und einer qualitativ guten Pflege bei weiterhin tragbaren Gesundheitskosten sicherstellen.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAG folgende Funktionen wahr:

11 koordiniert ihren Vollzug, insbesondere in folgenden Bereichen: 1. Überwachung und Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten, namentlich auch Prävention von Suchtkrankheiten, 2. Strahlenschutz, 3. Transplantation von Organen, Geweben und Zellen, 4. Umgang mit Lebensmitteln unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können, 5. Aus-, Weiterund Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen,

12 6. Krankenund Unfallversicherung.

13 b. Es steuert die Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit, der Krankenund Unfallversicherung und der Aus-, Weiterund Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen.

14 c. Es wirkt mit bei der Steuerung von wichtigen gesundheitsund sozialpolitischen Prozessen und bei der Erarbeitung der dafür notwendigen Grundlagen.

15 d. Es informiert über den Gesundheits-, Konsumentenund Versicherungsschutz.

Art. 10 Bundesamt für Statistik

1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist die Fachbehörde für die amtliche Statistik in der Schweiz.

2 Das BFS verfolgt in fachlich unabhängiger Weise und nach wissenschaftlichen Prinzipien insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFS folgende Funktionen wahr:

Art. 11 Bundesamt für Sozialversicherung

1 Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist die Fachbehörde für die soziale Sicherheit.

2 Das BSV verfolgt insbesondere folgende Ziele:

16 a. die soziale Sicherheit gewährleisten gegenüber den Folgen von Alter, Invalidität und Verlust der versorgenden Person sowie bei Erwerbsausfall von Wehr-, Zivildienstund Zivilschutzpflichtigen.

17 d. ...

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BSV folgende Funktionen wahr:

Art. 12 Bundesamt für Militärversicherung

1 Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) ist die Fachbehörde für das Militärversicherungswesen.

2 Das BAMV verfolgt insbesondere folgende Ziele:

18 a. den Versicherungsschutz gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung gewährleisten;

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAMV folgende Funktionen wahr:

19 c. ...

4. Abschnitt: Gruppe für Wissenschaft und Forschung

Art. 13 Ziele der Gruppe für Wissenschaft und Forschung

1 Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung (GWF) besteht aus dem Staatssekretariat (Art. 14) und dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW, Art. 15);

20 der ETH-Bereich (Art. 16) ist der Gruppe zugeordnet.

2 Die GWF beschäftigt sich in Zusammenarbeit mit den anderen involvierten Bundesstellen, namentlich dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), mit allen Fragen der nationalen und internationalen Wissenschafts-, Forschungs-, Bildungsund Hochschulpolitik.

3 Die GWF verfolgt insbesondere folgende Ziele:

Art. 14 Das Staatssekretariat

1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.

2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär übt im Sinne von Artikel 46 RVOG folgende Funktionen aus; sie oder er:

21 d. stellt die Verbindung zwischen dem Departement und dem ETH-Bereich (Art. 16) sicher;

3 Das Staatssekretariat nimmt darüber hinaus folgende Funktionen wahr:

22 e. Es ist Ansprechpartner des ETH-Bereichs (Art. 16) für alle Geschäfte mit Bedeutung für die gesamtschweizerische Wissenschaftspolitik sowie für alle Belange, welche die Führung des ETH-Bereichs durch Departement und Bundesrat betreffen. Es bereitet den Leistungsauftrag vor und kontrolliert dessen Umsetzung.

Art. 15 Bundesamt für Bildung und Wissenschaft

1 Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW) ist die Fachbehörde des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der allgemeinen und der universitären Bildung sowie der Forschung.

2 Zur Verfolgung der Ziele nach Artikel 13 nimmt das BBW folgende Funktionen wahr:

23 Art. 16 ETH-Bereich Der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) wirkt bei der Vorbereitung der Hochschul-, Forschungsund Technologiepolitik des Bundes mit.

24 Art. 16 a Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

1 Die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (Institut) ist die Fachbehörde für die Zulassung, für die Herstellungsund Qualitätskontrolle sowie für die Marktüberwachung der Heilmittel. Das Institut ist dem Departement unterstellt.

2 Aufgaben, Leistungsauftrag und -vereinbarung, Organisation und Zuständigkeiten

25 des Instituts sind im Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 und in der Organi-

26 sationsverordnung vom 28. September 2001 für das Schweizerische Heilmittelinstitut geregelt.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17 Geschäftsordnung

Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

27 Die Verordnung vom 24. Februar 1988 über das Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann wird aufgehoben.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

28 1. Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter 3. Abschnitt (Art. 4 und 5) Aufgehoben

29 2. Delegationsverordnung vom 28. März 1990 2. Abschnitt (Art. 5–8) Aufgehoben 3. Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung

30 vom 25. November 1998 Anhang ...

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 151.31 ).

[^4]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 151.31 ).

[^5]: SR 151.3

[^6]: SR 151.31

[^7]: SR 151.1

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^18]: SR 833.1

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 1879).

[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 19. Nov. 2003 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 414.110.3 ).

[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 19. Nov. 2003 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 414.110.3 ).

[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 19. Nov. 2003 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 414.110.3 ).

[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 19. Nov. 2003 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 414.110.3 ).

[^24]: Eingefügt durch Art. 13 Ziff. 2 der Organisationsverordnung für das Schweizerische Heilmittelinstitut vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.216 ).

[^25]: SR 812.21

[^26]: SR 812.216

[^27]: [AS 1988 408]

[^28]: [AS 1979 684,1983 1051, 1990 606 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366 Art. 31 Abs. 2, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 243 Anhang Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2 330 Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 11837 Art. 19 Ziff. 1]

[^29]: [ 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 243 Anhang Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2]

[^30]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.