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Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)

Geltender Text a fecha 2002-01-01

gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungs-

2 (RVOV), organisationsverordnung vom 25. November 1998 verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) fördert die sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Rahmenbedingungen für das Wohlbefinden der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. Es leistet damit seinen Beitrag für eine gerechte, tolerante und weltoffene Schweiz und deren nachhaltige Prosperität.

2 Es verfolgt dabei folgende Ziele:

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeit

Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Aufgaben neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 3

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:

2 Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter

Art. 4

1 Die Ziele nach den Artikeln 5–13 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2 Die Vorbereitung von Bundeserlassen und völkerrechtlichen Verträgen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und mit dem EVD (Aussenwirtschaft).

3 Die Ämter erfüllen in ihren Aufgabenbereichen die Vollzugsaufgaben, die ihnen von Bundeserlassen und von völkerrechtlichen Verträgen zugewiesen werden.

4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.

3. Abschnitt: Die Ämter im Einzelnen

Art. 5 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann

1 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist die Fachbehörde für die Gleichstellung der Geschlechter.

2 Das EBG verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das EBG folgende Funktionen wahr:

4 Darüber hinaus erfüllt das EBG folgende besonderen Aufgaben:

3 und überwacht die Durchführung der Förderungspro- 24. März 1995 gramme.

5 Für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann innerhalb der Bundesverwaltung ist das Eidgenössische Personalamt zuständig.

Art. 6 Bundesamt für Kultur

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) ist die Fachbehörde für kulturpolitische Grundsatzfragen, für Kulturförderung und für die Erhaltung und Vermittlung kultureller Werte.

2 Das BAK verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAK folgende Funktionen wahr:

4 Darüber hinaus erfüllt das BAK folgende besonderen Aufgaben:

Art. 7 Schweizerisches Bundesarchiv

1 Das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) ist die Fachbehörde für die Archivierung der Unterlagen des Bundes.

2 Das BAR verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAR folgende Funktionen wahr:

Art. 8 Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz)

1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) ist die Fachbehörde im meteorologischen und klimatologischen Bereich.

2 MeteoSchweiz verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt MeteoSchweiz folgende Funktionen wahr:

Art. 9 Bundesamt für Gesundheit

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die Fachbehörde für die menschliche Gesundheit, für die nationale Gesundheitspolitik und die Mitarbeit der Schweiz in der internationalen Gesundheitspolitik sowie für die ihm übertragenen Bereiche des Konsumentenschutzes.

2 Das BAG verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAG folgende Funktionen wahr:

Art. 10 Bundesamt für Statistik

1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist die Fachbehörde für die amtliche Statistik in der Schweiz.

2 Das BFS verfolgt in fachlich unabhängiger Weise und nach wissenschaftlichen Prinzipien insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFS folgende Funktionen wahr:

Art. 11 Bundesamt für Sozialversicherung

1 Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist die Fachbehörde für die soziale Sicherheit.

2 Das BSV verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BSV folgende Funktionen wahr:

Art. 12 Bundesamt für Militärversicherung

1 Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) ist die Fachbehörde für das Militärversicherungswesen.

2 Das BAMV verfolgt insbesondere folgende Ziele:

4 über die a. den Versicherungsschutz gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 Militärversicherung gewährleisten;

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAMV folgende Funktionen wahr:

4. Abschnitt: Gruppe für Wissenschaft und Forschung

Art. 13 Ziele der Gruppe für Wissenschaft und Forschung

1 Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung (GWF) besteht aus dem Staatssekretariat (Art. 14) und dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW, Art. 15); der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat, Art. 16) ist der Gruppe zugeordnet.

2 Die GWF beschäftigt sich in Zusammenarbeit mit den anderen involvierten Bundesstellen, namentlich dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), mit allen Fragen der nationalen und internationalen Wissenschafts-, Forschungs-, Bildungsund Hochschulpolitik.

3 Die GWF verfolgt insbesondere folgende Ziele:

Art. 14 Das Staatssekretariat

1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.

2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär übt im Sinne von Artikel 46 RVOG folgende Funktionen aus; sie oder er:

3 Das Staatssekretariat nimmt darüber hinaus folgende Funktionen wahr:

Art. 15 Bundesamt für Bildung und Wissenschaft

1 Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW) ist die Fachbehörde des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der allgemeinen und der universitären Bildung sowie der Forschung.

2 Zur Verfolgung der Ziele nach Artikel 13 nimmt das BBW folgende Funktionen wahr:

Art. 16 Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

1 Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat) ist dem Departement unterstellt.

2 Der ETH-Rat gewährleistet eine im internationalen Vergleich hohe Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung und stellt die Zusammenarbeit der Institutionen des ETH-Bereichs mit anderen schweizerischen und ausländischen Hochschulund Forschungsinstitutionen sicher.

3 Zur Verfolgung dieses Ziels wirkt der ETH-Rat mit bei der Vorbereitung der Hochschul-, Forschungsund Technologiepolitik des Bundes und setzt sie im ETH- Bereich um.

4 Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeiten des ETH-Rates sind

5 geregelt. im Einzelnen im ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991

6 Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Art. 16 a

1 Die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (Institut) ist die Fachbehörde für die Zulassung, für die Herstellungsund Qualitätskontrolle sowie für die Marktüberwachung der Heilmittel. Das Institut ist dem Departement unterstellt.

2 Aufgaben, Leistungsauftrag und -vereinbarung, Organisation und Zuständigkeiten

7 und in der Organides Instituts sind im Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000

8 für das Schweizerische Heilmittelinsationsverordnung vom 28. September 2001 stitut geregelt.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17 Geschäftsordnung

Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

9 über das Büro für die Gleichstellung von Die Verordnung vom 24. Februar 1988 Frau und Mann wird aufgehoben.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

10 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen 1. Verordnung vom 9. Mai 1979 und Ämter 3. Abschnitt (Art. 4 und 5) Aufgehoben

11 2. Delegationsverordnung vom 28. März 1990 2. Abschnitt (Art. 5–8) Aufgehoben 3. Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung

12 vom 25. November 1998 Anhang ...

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: SR 151.1

[^4]: SR 833.1

[^5]: SR 414.110

[^6]: Eingefügt durch Art. 13 Ziff. 2 der Organisationsverordnung für das Schweizerische Heilmittelinstitut vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.216 ).

[^7]: SR 812.21

[^8]: SR 812.216

[^9]: [AS 1988 408]

[^10]: [AS 1979 684,1983 1051, 1990 606 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366 Art. 31 Abs. 2, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 243 Anhang Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2 330 Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 11837 Art. 19 Ziff. 1]

[^11]: [ 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 243 Anhang Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2]

[^12]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.