Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund
1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungs-
2 (RVOV), organisationsverordnung vom 25. November 1998 verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) fördert die sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Rahmenbedingungen für das Wohlbefinden der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. Es leistet damit seinen Beitrag für eine gerechte, tolerante und weltoffene Schweiz und deren nachhaltige Prosperität.
2 Es verfolgt dabei folgende Ziele:
- a. das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz fördern und dafür sorgen, dass sie vor Gefahren für ihre Gesundheit und vor sozialen Risiken geschützt sind;
- b. eine hohe Qualität von Forschung und Lehre in der Schweiz fördern und in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) deren Wettbewerbsfähigkeit stärken;
- c. Daten und Informationen zum besseren Verständnis der Gesellschaft bereitstellen;
- d. das kulturelle Erbe und die dokumentarischen Werte der Schweiz erhalten und vermitteln;
- e. die kulturelle Vielfalt, das künstlerische Schaffen und die Verständigung zwischen den Spachund Kulturgemeinschaften fördern;
- f. Diskriminierungen bekämpfen und die Chancengleichheit fördern;
- g. das Wohl der Kinder, der Jugendlichen und der Familien fördern.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeit
Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Aufgaben neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Es arbeitet eng mit den Kantonen, Gemeinden sowie mit nichtstaatlichen Organisationen, Sozialpartnern und Wirtschaftsverbänden zusammen.
- b. Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität.
- c. Es strebt verständliche, gerechte und zukunftsorientierte Lösungen an und achtet auf rasche Verfahren.
- d. Es sucht die internationale Zusammenarbeit, insbesondere auch auf europäischer Ebene.
- e. Es verfolgt bei seiner Tätigkeit eine klare und offene Informationspolitik. 2. Kapitel: Ämter und andere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
Art. 3
1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:
- a. Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und Chefin oder Chef des Departements.
- b. Es erarbeitet die Strategie und die Planung und stellt das Controlling sowie die Koordination sicher.
- c. Es besorgt die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
- d. Es koordiniert die Ressourcenbedürfnisse, stellt Logistikdienste bereit und erbringt Informatikdienstleistungen.
- e. Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten.
2 Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:
- a. Es übt die Aufsicht aus über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen.
- b. Es instruiert Beschwerden gegen Verfügungen von Ämtern des Departements.
- c. Es führt das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter
Art. 4
1 Die Ziele nach den Artikeln 5–13 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2 Die Vorbereitung von Bundeserlassen und völkerrechtlichen Verträgen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und mit dem EVD (Aussenwirtschaft).
3 Die Ämter erfüllen in ihren Aufgabenbereichen die Vollzugsaufgaben, die ihnen von Bundeserlassen und von völkerrechtlichen Verträgen zugewiesen werden.
4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.
3. Abschnitt: Die Ämter im Einzelnen
Art. 5 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
1 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist die Fachbehörde für die Gleichstellung der Geschlechter.
2 Das EBG verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. jegliche Form direkter oder indirekter Geschlechterdiskriminierung bekämpfen;
- b. die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen fördern und sichern.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das EBG folgende Funktionen wahr:
- a. Es wirkt mit bei der Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, soweit diese für die Gleichstellung von Bedeutung sind.
- b. Es bearbeitet gleichstellungspolitische Fragen, arbeitet Empfehlungen an Behörden und Private aus und kann Gutachten erstellen.
- c. Es informiert und sensibilisiert die Öffentlichkeit, indem es sich an Projekten von gesamtschweizerischer und internationaler Bedeutung beteiligt, Tagungen organisiert, Publikationen herausgibt und eine Dokumentationsstelle führt.
4 Darüber hinaus erfüllt das EBG folgende besonderen Aufgaben:
- a. Es prüft Gesuche um Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz vom
3 und überwacht die Durchführung der Förderungspro- 24. März 1995 gramme.
- b. Es pflegt den Informationsaustausch mit der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen.
5 Für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann innerhalb der Bundesverwaltung ist das Eidgenössische Personalamt zuständig.
Art. 6 Bundesamt für Kultur
1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) ist die Fachbehörde für kulturpolitische Grundsatzfragen, für Kulturförderung und für die Erhaltung und Vermittlung kultureller Werte.
2 Das BAK verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Rahmenbedingungen schaffen und sicherstellen, die ein unabhängiges Kulturschaffen und ein vielfältiges Kulturangebot ermöglichen;
- b. das kulturelle Erbe erhalten und pflegen, den kulturellen Austausch in der Schweiz und mit dem Ausland unterstützen und die Verständigung zwischen den Sprachund Kulturgemeinschaften fördern.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAK folgende Funktionen wahr:
- a. Es gestaltet eine umfassende Kulturpolitik des Bundes und setzt sie um.
- b. Es gestaltet und vollzieht mit bundeseigenen Gremien und in Zusammenarbeit mit Dritten Fördermassnahmen in allen Sparten des kulturellen Schaffens; hierzu gehören namentlich die Sparten Film, freie und angewandte Kunst sowie Denkmalpflege, Ortsbildschutz und Archäologie.
- c. Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse im Kulturbereich und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug.
- d. Es regelt den internationalen Kulturgütertransfer.
- e. Es betreibt und fördert Institutionen, welche der Sammlung, Erhaltung, Erschliessung und Vermittlung von Kulturgut dienen.
4 Darüber hinaus erfüllt das BAK folgende besonderen Aufgaben:
- a. Es wirkt mit bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendpolitik.
- b. Es fördert die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer.
- c. Es unterstützt die kulturelle Minderheit der Jenischen.
Art. 7 Schweizerisches Bundesarchiv
1 Das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) ist die Fachbehörde für die Archivierung der Unterlagen des Bundes.
2 Das BAR verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. die Verwaltungstätigkeiten transparent und nachvollziehbar machen und damit zur Rechtssicherheit und zur Kontinuität und Rationalität der Verwaltungsführung beitragen;
- b. wertvolle Unterlagen des Bundes oder Unterlagen von gesamtschweizerischer Bedeutung aufbewahren, vermitteln und auswerten, um damit die historische und sozialwissenschaftliche Forschung zu ermöglichen;
- c. das Archivwesen auf nationaler und internationaler Ebene fördern.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAR folgende Funktionen wahr:
- a. Es archiviert alle rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvollen Unterlagen des Bundes.
- b. Es sichert die Unterlagen des Bundes, indem es sie übernimmt, konserviert und unter geeigneten Bedingungen aufbewahrt.
- c. Es entwickelt und fördert die Informationsverwaltung in seinem Kompetenzbereich.
- d. Es entscheidet über die Archivwürdigkeit der Unterlagen des Bundes auf Grund einer Bestimmung ihres historischen und wissenschaftlichen Wertes.
- e. Es erschliesst das Archivgut, wertet es aus und vermittelt den Benutzerinnen und Benutzern den Zugang zu den Archiven.
Art. 8 Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz)
1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) ist die Fachbehörde im meteorologischen und klimatologischen Bereich.
2 MeteoSchweiz verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. meteorologische und klimatologische Daten sowie klimarelevante Informationen über die Zusammensetzung der Atmosphäre auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend erfassen;
- b. bei der Erbringung der Dienstleistungen die Bedürfnisse der Landesteile und Sprachregionen berücksichtigen und mit anderen Bundesstellen sowie nationalen und internationalen Institutionen, insbesondere mit den Kantonen, Gemeinden, Hochschulen, der Armee und der Nationalen Alarmzentrale zusammenarbeiten.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt MeteoSchweiz folgende Funktionen wahr:
- a. Sie erbringt meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit. Insbesondere warnt sie vor gefährlichen Wetterereignissen.
- b. Sie stellt Flugwetterinformationen für den Flugsicherungsdienst bereit.
- c. Sie erfüllt die Verpflichtungen der Schweiz gegenüber den internationalen meteorologischen und klimatologischen Organisationen.
- d. Sie arbeitet mit anderen Wetterund Klimadiensten Europas zusammen.
- e. Sie erbringt erweiterte Dienstleistungen für individuelle Auftraggeber.
Art. 9 Bundesamt für Gesundheit
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die Fachbehörde für die menschliche Gesundheit, für die nationale Gesundheitspolitik und die Mitarbeit der Schweiz in der internationalen Gesundheitspolitik sowie für die ihm übertragenen Bereiche des Konsumentenschutzes.
2 Das BAG verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. die Gesundheit im Sinne eines umfassenden körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens schützen und fördern;
- b. neue Bedrohungen für die Gesundheit früh erkennen und zur wirksamen Bewältigung von Krisen jederzeit bereit sein;
- c. die Bevölkerung und die im Gesundheitsbereich tätigen Kreise mit den nötigen Informationen über Fragen der Gesundheit und der gesundheitlichen Entwicklung versorgen;
- d. die Konsumentinnen und Konsumenten in seinem Tätigkeitsbereich vor Täuschung schützen.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAG folgende Funktionen wahr:
- a. Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse über das öffentliche Gesundheitswesen und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug, insbesondere in folgenden Bereichen: 1. Überwachung und Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten, namentlich auch Prävention von Suchtkrankheiten, 2. Strahlenschutz, 3. Transplantation von Organen, Geweben und Zellen, 4. Umgang mit Lebensmitteln unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können, 5. Aus-, Weiterund Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen.
- b. Es steuert die Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit und der Aus-, Weiterund Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen.
- c. Es wirkt mit bei der Steuerung von wichtigen gesundheitspolitischen Prozessen und bei der Erarbeitung der dafür notwendigen Grundlagen.
- d. Es informiert über den Gesundheitsund Konsumentenschutz.
- e. Es überprüft die Wirkung Rechtsetzender und anderer Massnahmen auf die Gesundheit.
- f. Es stellt eine aktive internationale Zusammenarbeit sicher.
Art. 10 Bundesamt für Statistik
1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist die Fachbehörde für die amtliche Statistik in der Schweiz.
2 Das BFS verfolgt in fachlich unabhängiger Weise und nach wissenschaftlichen Prinzipien insbesondere folgende Ziele:
- a. repräsentative statistische Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz produzieren und verbreiten;
- b. statistische Informationen für die Meinungsbildung in der Bevölkerung, für die Entscheidfindung in Politik und Wirtschaft, für die Planung und für die Evaluation in Staat und Gesellschaft sowie für die Forschung bereitstellen;
- c. die amtliche Statistik von Bund, Kantonen und Gemeinden koordinieren und harmonisieren.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFS folgende Funktionen wahr:
- a. Es stellt statistische Informationen für die breite Öffentlichkeit bereit, wertet statistische Daten für spezifische Benützerkreise aus und berät interessierte Kreise in statistischen Fragen.
- b. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der öffentlichen Statistik vor und setzt sie um und erstellt das vierjährige statistische Mehrjahresprogramm.
- c. Es konzipiert, organisiert und realisiert statistische Erhebungen und führt einen statistischen Datenpool.
- d. Es pflegt eine enge Zusammenarbeit und den Austausch von Wissen mit Wissenschaft und Forschung.
- e. Es sorgt für die Integration der schweizerischen Statistik in internationale Systeme, insbesondere in das statistische System der Europäischen Union.
Art. 11 Bundesamt für Sozialversicherung
1 Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist die Fachbehörde für die soziale Sicherheit.
2 Das BSV verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. die soziale Sicherheit gewährleisten, namentlich gegenüber den Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall und Verlust der versorgenden Person sowie bei Erwerbsausfall von Wehr-, Zivildienstund Zivilschutzpflichtigen mit Ausnahme der Militärversicherung und der Arbeitslosenversicherung;
- b. die Sozialversicherungen unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation und deren Veränderungen nachhaltig weiterentwickeln;
- c. die Familien-, Jugendund Kinderpolitik sowie die Mutterschaft unterstützen und fördern;
- d. den Zugang der gesamten Bevölkerung zu einer umfassenden medizinischen Betreuung und einer qualitativ guten Pflege bei weiterhin tragbaren Gesundheitskosten sicherstellen;
- e. auf den sozialen Ausgleich zwischen wirtschaftlich unterschiedlich leistungsfähigen Bevölkerungsgruppen hinarbeiten;
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BSV folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik der Sozialversicherungen in seinem Verantwortungsbereich vor und setzt sie um.
- b. Es stellt für die Politik Entscheidgrundlagen und Dokumentationen über die soziale Sicherheit bereit und fördert die Forschung in diesem Bereich.
- c. Es informiert und berät im Bereich der Sozialversicherungen.
- d. Es fördert im Bereich der Sozialversicherungen die Zusammenarbeit zwischen den interessierten Kreisen. Es koordiniert und harmonisiert die verschiedenen Massnahmen sowohl innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches wie auch mit den weiteren sozialpolitischen Massnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden.
Art. 12 Bundesamt für Militärversicherung
1 Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) ist die Fachbehörde für das Militärversicherungswesen.
2 Das BAMV verfolgt insbesondere folgende Ziele:
4 über die a. den Versicherungsschutz gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 Militärversicherung gewährleisten;
- b. die Wiedereingliederung der Militärversicherten fördern.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAMV folgende Funktionen wahr:
- a. Es setzt die Versicherungsleistungen fest und richtet sie aus.
- b. Es bereitet die Gesetzgebung im Bereich der Militärversicherung vor und analysiert deren Auswirkungen regelmässig.
- c. Es führt die Eidgenössische Rehabilitationsklinik Novaggio.
4. Abschnitt: Gruppe für Wissenschaft und Forschung
Art. 13 Ziele der Gruppe für Wissenschaft und Forschung
1 Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung (GWF) besteht aus dem Staatssekretariat (Art. 14) und dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW, Art. 15); der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat, Art. 16) ist der Gruppe zugeordnet.
2 Die GWF beschäftigt sich in Zusammenarbeit mit den anderen involvierten Bundesstellen, namentlich dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), mit allen Fragen der nationalen und internationalen Wissenschafts-, Forschungs-, Bildungsund Hochschulpolitik.
3 Die GWF verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. eine qualitativ hoch stehende und effiziente Forschung, Lehre und Dienstleistung an den schweizerischen universitären Hochschulen und Eidgenössischen Technischen Hochschulen fördern;
- b. die Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Hochschulund Forschungsplatzes stärken;
- c. die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern, namentlich durch Einbindung der schweizerischen Hochschulen in den europäischen Forschungsund Hochschulraum;
- d. das schweizerische Hochschulund Forschungswesen weiterentwickeln in Richtung einer klaren Aufgabenteilung, starken Vernetzung und intensiven Zusammenarbeit;
- e. die Mobilität der Hochschulangehörigen erhöhen.
Art. 14 Das Staatssekretariat
1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.
2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär übt im Sinne von Artikel 46 RVOG folgende Funktionen aus; sie oder er:
- a. leitet den Bereich der Wissenschafts-, Forschungsund Hochschulpolitik;
- b. berät die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements in allen Fragen der Wissenschafts-, Forschungs-, Bildungsund Hochschulpolitik;
- c. vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements in diesen Bereichen nach innen und nach aussen;
- d. stellt die Verbindung zwischen dem Departement und dem ETH-Rat (Art. 16) sicher;
- e. koordiniert die wissenschafts-, forschungs-, bildungsund hochschulpolitischen Tätigkeiten innerhalb des Departements und zwischen den Departementen.
3 Das Staatssekretariat nimmt darüber hinaus folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Hochschulen vor.
- b. Es arbeitet auf eine koordinierte Hochschulund Forschungspolitik hin und stellt eine adäquate Berücksichtigung der Positionen des Bundes in den Koordinationsgremien sicher.
- c. Es pflegt die Kontakte zu ausländischen Partnern und entwickelt die internationalen Beziehungen namentlich im EU-Rahmen weiter.
- d. Es betreut die internationale Zusammenarbeit und die interdepartementale Koordination im Weltraumbereich.
- e. Es ist Ansprechpartner des ETH-Rates (Art. 16) für alle Geschäfte mit Bedeutung für die gesamtschweizerische Wissenschaftspolitik sowie für alle Belange, welche die Führung des ETH-Rates durch Departement und Bundesrat betreffen. Es bereitet den Leistungsauftrag vor und kontrolliert dessen Umsetzung.
- f. Es ist Ansprechpartner der nationalen wissenschaftlichen Institutionen für alle Fragen der Wissenschafts-, Forschungsund Hochschulpolitik.
Art. 15 Bundesamt für Bildung und Wissenschaft
1 Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW) ist die Fachbehörde des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der allgemeinen und der universitären Bildung sowie der Forschung.
2 Zur Verfolgung der Ziele nach Artikel 13 nimmt das BBW folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Politik im Bereich von Wissenschaft, Forschung, Hochschulen und Bildung vor und setzt sie um. Es bereitet namentlich Leistungsvereinbarungen und Leistungsaufträge vor und kontrolliert deren Umsetzung.
- b. Es fördert die kantonalen Universitäten und die universitären Hochschulinstitutionen und Projekte, Institutionen der Forschungsförderung, Forschungsinstitutionen und wissenschaftliche Hilfsdienste.
- c. Es besorgt die Anerkennung kantonaler und ausländischer Maturitäten, führt die eidgenössischen Maturitätsprüfungen durch und gewährt Ausbildungsbeihilfen.
- d. Es fördert die internationalen wissenschaftlichen Kontakte; insbesondere nimmt es die schweizerischen Interessen in internationalen wissenschaftlichen Organisationen, Programmen und Kooperationen wahr. 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Art. 16 Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
1 Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat) ist dem Departement unterstellt.
2 Der ETH-Rat gewährleistet eine im internationalen Vergleich hohe Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung und stellt die Zusammenarbeit der Institutionen des ETH-Bereichs mit anderen schweizerischen und ausländischen Hochschulund Forschungsinstitutionen sicher.
3 Zur Verfolgung dieses Ziels wirkt der ETH-Rat mit bei der Vorbereitung der Hochschul-, Forschungsund Technologiepolitik des Bundes und setzt sie im ETH- Bereich um.
4 Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeiten des ETH-Rates sind
5 geregelt. im Einzelnen im ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991
6 Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Art. 16 a
1 Die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (Institut) ist die Fachbehörde für die Zulassung, für die Herstellungsund Qualitätskontrolle sowie für die Marktüberwachung der Heilmittel. Das Institut ist dem Departement unterstellt.
2 Aufgaben, Leistungsauftrag und -vereinbarung, Organisation und Zuständigkeiten
7 und in der Organides Instituts sind im Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000
8 für das Schweizerische Heilmittelinsationsverordnung vom 28. September 2001 stitut geregelt.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 17 Geschäftsordnung
Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
9 über das Büro für die Gleichstellung von Die Verordnung vom 24. Februar 1988 Frau und Mann wird aufgehoben.
Art. 19 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
10 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen 1. Verordnung vom 9. Mai 1979 und Ämter 3. Abschnitt (Art. 4 und 5) Aufgehoben
11 2. Delegationsverordnung vom 28. März 1990 2. Abschnitt (Art. 5–8) Aufgehoben 3. Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung
12 vom 25. November 1998 Anhang ...
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: SR 151.1
[^4]: SR 833.1
[^5]: SR 414.110
[^6]: Eingefügt durch Art. 13 Ziff. 2 der Organisationsverordnung für das Schweizerische Heilmittelinstitut vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.216 ).
[^7]: SR 812.21
[^8]: SR 812.216
[^9]: [AS 1988 408]
[^10]: [AS 1979 684,1983 1051, 1990 606 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366 Art. 31 Abs. 2, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 243 Anhang Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2 330 Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 11837 Art. 19 Ziff. 1]
[^11]: [ 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 243 Anhang Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2]
[^12]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.