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Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000 über die Entschädigung des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe

Geltender Text a fecha 2001-01-01

gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März

1 , 2000 verordnet:

Art. 1

Die Zollverwaltung erhält 4 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.811